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Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 20.08.2009
Aktenzeichen: 8 Ta 94/09
Rechtsgebiete: BetrVG, KSchG, ZPO, GKG, BGB


Vorschriften:

BetrVG § 113 Abs. 1
BetrVG § 113 Abs. 3
KSchG § 10
ZPO § 3
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
BGB § 315
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

wird die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 15.05.2009 - 2 Ca 61/09 - als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Mit ihrer mit Schriftsatz vom 13.01.2009 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen eine Versetzungsanordnung vom 04.12.2008, wonach die Klägerin vom Standort der Beklagten in G. zum Standort des Servicecenters in R. versetzt werden sollte. Ferner wendet sich die Klägerin gegen eine mit Datum vom 19.12.2008 ausgesprochene vorsorgliche Änderungskündigung zum 31.07.2009 mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu ansonsten unveränderten Bedingungen in R. fortzusetzen. Hilfsweise macht die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gem. § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG i. V. mit § 10 KSchG geltend.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.05.2009 setzte das Arbeitsgericht Gera den Streitwert auf insgesamt 10.800,00 € fest, wobei es für den gegen die Versetzung gerichteten Antrag ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.700,00 € berücksichtigte.

Gegen die Streitwertfestsetzung in diesem Punkt richtet sich die mit Schriftsatz vom 03.06.2009 erhobene Beschwerde des Klägervertreters. Dieser macht geltend, dass im vorliegenden Fall der Streitwert für die Versetzung höher angesetzt werden müsse, weil die Versetzungsentscheidung quasi einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichkomme, da von vornherein klar sei, dass der Arbeitnehmer den Versetzungswunsch des Arbeitgebers aufgrund der großen räumlichen Trennung und der persönlichen Verhältnisse nicht nachkommen könne.

Die statthafte, zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Streitwert bezüglich der Versetzungsanordnung war mit einem Bruttomonatsgehalt festzusetzen.

Der Streitwert für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Versetzungsanordnung ist gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG bei Bestandsstreitigkeiten, also in denjenigen Streitigkeiten, die unmittelbar den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, den Streitwert auf höchstens ein Vierteljahresentgelt begrenzt hat.

Daraus folgt, dass der Streitwert für Streitigkeiten, die nicht unmittelbar den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, darunter liegen muss.

Eine Versetzungsanordnung berührt den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht, sie soll lediglich Arbeitsbedingungen wie Zeit, Art, Ort und Umfang der Tätigkeit verändern. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses ist im Fall einer Versetzungsanordnung nur mittelbar in Gefahr, wenn nämlich der Arbeitnehmer der Versetzungsanordnung aus persönlichen Gründen nicht nachkommen kann bzw. möchte.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht Gegenstand der Versetzungsanordnung. Gegenstand der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsanordnung ist, ob diese durch die jeweiligen arbeitsvertraglichen Regelungen bzw. das allgemeine Weisungsrecht gem. § 315 BGB gedeckt ist.

Im Übrigen:

Selbst wenn man dem Gedankengang des Beschwerdeführers folgt, dass unter Umständen eine Versetzungsanordnung, die zu weitreichenden Veränderungen führt, ausgesprochen worden sein mag, um den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen, könnten sich zwar streitwerttechnisch Parallelen zum Bestandsschutzverfahren anbieten. Es ist jedoch ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer (grundlegend Thüringer Landesarbeitsgericht Beschluss vom 23.10.1996 - 8 Ta 109/96 - LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 107), dass, wenn mehrere Beendigungstatbestände hintereinander in einem zeitnahen Zusammenhang vom Arbeitgeber gesetzt werden, die auf dem gleichen Sachverhalt aufbauen, nur für einen Beendigungstatbestand der Regelwert und für die weiteren Beendigungstatbestände regelmäßig ein Monatsgehalt angesetzt werden.

Darüber hinaus ist es ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, dass im Fall einer Änderungskündigung, die unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung angenommen wird, bei der es also ebenfalls nicht um die Frage geht, ob das Arbeitsverhältnis beendet worden ist, sondern nur um die Frage, ob und in welchem Umfang es inhaltlich abgeändert wurde, der Streitwert bei nicht ganz unerheblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen regelmäßig mit einem Monatsgehalt zu bemessen ist (Beschluss vom 15.03.2006 - 8 Ta 24/06 - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammer).

Dies alles führt vorliegend dazu, dass es nicht ermessensfehlerhaft ist, den Streitwert für den Versetzungsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.700,00 € zu bemessen.

Die Beschwerde war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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