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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.10.2004
Aktenzeichen: 1 Ss 208/04
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1
Zum Begriff des Personenwagens im Sinne der Verhaltensvorschriften der StVO, hier: § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO (Mercedes Sprinter).

Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums aufgrund der Eintragung in den Fahrzeugpapieren als "Pkw".


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

1 Ss 208/04

In dem Bußgeldverfahren

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 18.03.2004 der Senat für Bußgeldsachen des Thüringer Oberlandesgerichts durch

Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger als Vorsitzenden, Richterin am Oberlandesgericht Pesta und Richterin am Landgericht Hager

am 12. Oktober 2004

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 18.03.2004 wird aufgehoben.

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß § 24 StVG i.V.m. § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO zu einer Geldbuße in Höhe von 200,- € verurteilt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird um 1/2 ermäßigt. Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen der Staatskasse und von den notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren trägt die Staatskasse 1/2.

Angewendete Vorschriften: § 24 StVG, § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO

Gründe:

I.

Durch Bußgeldbescheid vom 22.10.2003 setzte das Thüringer Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - gegen den Betroffenen wegen einer am 11.09.2003 als Führer eines Kraftfahrzeugs des Herstellers Daimler-Chrysler, Typ S., mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 54 km/h ein Bußgeld in Höhe von 275,00 € fest und ordnete zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von 2 Monaten an.

Auf den von dem Betroffenen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verurteilte das Amtsgericht Gotha den Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 08.03.2004 "wegen fahrlässiger tateinheitlich begangener Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Z.274) StVO zu einer Geldbuße von 550,- €. Von der Anordnung eines Fahrverbots wurde abgesehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 23.09.2004 beantragt, den Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils dahingehend zu berichtigen, dass der Betroffene der fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO, § 24 StVG schuldig ist, und die Rechtsbeschwerde im Übrigen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Auf die Sachrüge ist das Urteil in Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden.

1. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der durch Verkehrszeichen 274 angeordneten Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit nicht.

In dem angefochtenen Urteil heißt es: "Der Betroffene befuhr am 11.09.2003 um 1.15 Uhr die A 4 in Richtung Frankfurt am Main mit dem KFZ über 3,5 Tonnen. In Höhe der Kilometrierung 248 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 54 km/h. Die zulässige Geschwindigkeit betrug 80 km/h. Es waren lediglich die Sitzbank für Fahrer und Beifahrer vorhanden. Andere Sitzgelegenheiten befanden sich nicht im Fahrzeug. Das Fahrzeug war mit Kartons beladen und dienten der Güterbeförderung. Die Sitzbank vorne war durch eine Trennwand von der Ladefläche getrennt." Ferner stellt das Amtsgericht fest, dass das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs 4,6 Tonnen betrug und in den Zulassungspapieren als "Pkw geschlossen" bezeichnet war.

Ein Verstoß gegen eine durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung lässt sich dem nicht entnehmen.

2. Stattdessen ergibt der festgestellte Sachverhalt jedoch - wie auch das Amtsgericht bei der rechtlichen Würdigung in den Urteilsgründen angenommen hat - eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 18, § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO, d.h. einen Verstoß gegen das Verbot, mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, die nicht Personenkraftwagen sind, auf Autobahnen schneller als 80 km/h zu fahren.

Das Amtsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dem von dem Betroffenen gesteuerten Fahrzeug nicht um einen Personenkraftwagen i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO ("ausgenommen Personenkraftwagen") handelt.

Allerdings verkennt das Amtsgericht, dass die rechtliche Eigenschaft als Personenkraftwagen im Sinne dieser Vorschrift nicht (allein) danach beurteilt werden kann, ob die in § 23 Abs. 6a StVZO genannten Voraussetzungen erfüllt sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2004, 2 Ss 80/04; Blümel DAR 2004, 39). Nach § 23 Abs. 6a StVZO sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t als Personenkraftwagen zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als 8 Personen haben. § 23 Abs. 1 Nr. 6a StVZO stellt eine Spezialregelung für sogenannten Kombinatskraftwagen dar; diese sollen unter den in der Vorschrift genannten Bedingungen den Personenkraftwagen zugeordnet werden (vgl. Blümel DAR 2004, 39). Die Vorschrift besagt indes nicht, dass auch Fahrzeuge, die nach ihrem äußerem Erscheinungsbild, der Konstruktion und der technischen Gestaltung einem typischen Personenkraftwagen gleichen, nur deshalb den Lastkraftwagen zuzurechnen sind, weil ihr zulässiges Gesamtgewicht - wie das des vom Betroffenen gesteuerten Mercedes S. - 2,8 t überschreitet. Auf die grundsätzliche Frage, ob die in § 23 Abs. 1 Nr. 6a StVZO erfolgte Zuordnung bestimmtgearteter Kombinationskraftwagen zur Gruppe der Personenkraftwagen auch für die Verhaltensvorschriften der StVO maßgeblich ist, braucht der Senat daher nicht einzugehen. Im Übrigen macht bereits der Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO deutlich, dass auch Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t Personenkraftwagen sein können. Andernfalls wäre die ausdrückliche Ausnahme von Personenkraftwagen ("ausgenommen Personenkraftwagen") unverständlich.

Die StVO selbst erhält trotz mehrfacher Verwendung der Begriffe "Lastkraftwagen" und "Personenkraftwagen" keine gesetzliche Definition dieser Fahrzeugarten. Die Bestimmung der für die Zuordnung zu den Personenkraftwagen oder zu den Lastkraftwagen im Sinne der Verhaltensvorschriften der StVO maßgeblichen Kriterien ist deshalb am Leitgedanken der StVO, der Verhinderung von Verkehrsunfällen, auszurichten. Diesem Regelungszweck der StVO kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass für die Einordnung eines Fahrzeugs im Sinne der StVO auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abgestellt wird. Denn für die Beherrschung eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr sind neben den persönlichen Fähigkeiten des Fahrzeugführers die Eigenschaften des Fahrzeugs und dessen Ladung relevant (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Da die Legaldefinitionen des § 4 Abs. 4 PBefG für Personen- und Lastkraftwagen an die Bauart, die Ausstattung und die Einrichtung des Fahrzeugs anknüpfen, erscheint es sachgerecht, diese Begriffsbestimmungen auch bei der Anwendung der StVO zugrunde zu legen (ebenso OLG Karlsruhe a.a.O. m.w.N.). Nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG sind Personenkraftwagen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind. Lastkraftwagen sind gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

Der Bezeichnung der Bauart des Tatfahrzeugs in den Zulassungspapieren als "PKW, geschlossen" hat das Amtsgericht im Rahmen des objektiven Tatbestandes des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Auf die Bezeichnung eines Kraftwagens in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein) als Personenkraftwagen bzw. als Lastkraftwagen kommt es bei der Anwendung von Verhaltensvorschriften der StVO nicht an (so bereits BayObLG, Beschluss vom 23.07.2003, 1 ObOWi 219/03, NJW 2004, 306, 307; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Düsseldorf NZV 1991, 483; OLG Hamm NZV 1997, 323 f). Die Feststellungswirkung der im Rahmen des Zulassungsverfahrens ausgestellten Fahrzeugpapiere beschränkt sich darauf, dass das Fahrzeug betriebssicher ist und am Straßenverkehr teilnehmen darf (siehe dazu im Einzelnen OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die damit mögliche Diskrepanz zwischen europarechtlich geprägtem Zulassungsrecht und nationalem Verhaltensrecht ist zwar bedauerlich, weil sie - wie der vorliegende Fall verdeutlicht - normgerechtes Verhalten erschwert. Sie lässt sich von der Rechtsprechung angesichts der unterschiedlichen Gesetzeszwecke des Zulassungsrechts und der StVO aber nicht aufheben.

In Anwendung der Begriffsbestimmungen des § 4 Abs. 4 PBefG handelt es sich bei dem vom Betroffenen gesteuerten Fahrzeug um einen Lastkraftwagen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war das Tatfahrzeug nach Bauart und Einrichtung nicht zur Personenbeförderung, sondern zum Gütertransport bestimmt. Außer der Sitzbank für Fahrer und Beifahrer befanden sich keine Sitzgelegenheiten im Fahrzeug. Das Fahrzeug war mit Kartons beladen. Die Ladefläche war durch eine Wand von der Sitzbank getrennt. Dies alles sind typische Merkmale eines zum Gütertransport bestimmten und geeigneten Lastkraftwagens.

Da ferner das zulässige Gesamtgewicht des vom Betroffenen geführten Lastkraftwagens nach den Feststellungen des Amtsgerichts den in § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO genannten Grenzwert von 3,5 t überstieg, betrug die höchstzulässige Geschwindigkeit auf Autobahnen somit 80 km/h. Diese Geschwindigkeit überschritt der Betroffene um 54 km/h.

Der Betroffene handelte fahrlässig.

Ein Verschulden hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung als solcher ist trotz des Fehlens näherer Ausführungen im Urteil hierzu angesichts des Umfangs der Überschreitung von 54 km/h nicht zweifelhaft. Zugunsten des Betroffenen ist insoweit jedoch lediglich von Fahrlässigkeit auszugehen, da Feststellungen zur Kenntnis oder Inkaufnahme der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit nicht getroffen worden sind. Allerdings liegt in Fällen wie diesem Vorsatz durchaus nahe, denn er ist lediglich auf die Überschreitung einer Geschwindigkeit von 80 km/h zu beziehen, braucht also die Verbotskenntnis nicht zu umfassen.

Die Vorwerfbarkeit des Verkehrsverstoßes scheitert nicht an dem vom Amtsgericht der Sache nach festgestellten Verbotsirrtum i.S.d. § 11 Abs. 2 OWiG.

Der Betroffene ging offensichtlich aufgrund der Bezeichnung des von ihm steuerten Kraftfahrzeugs in den Fahrzeugpapieren als "Pkw" davon aus, dass dieses Fahrzeug nicht den für Lastkraftwagen geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen unterliege. Das Fehlen der Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil der Täter das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, lässt gemäß § 11 Abs. 2 OWiG die Schuld nur dann entfallen, wenn der Täter diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

Mit dem Amtsgericht erachtet der Senat den Verbotsirrtum des Betroffenen jedoch als vermeidbar.

Zwar bestünden erhebliche Bedenken dagegen, einen Verbotsirrtum für die Tatzeit (September 2003) dann als vermeidbar anzusehen, wenn die Geschwindigkeitsübschreitung mit einem Fahrzeug begangen worden wäre, dass in den Fahrzeugpapieren als Personenkraftwagen bezeichnet ist, bei dem es sich jedoch um einen Lastkraftwagen im Sinne der StVO handelt, obwohl der tatsächliche Zustand (z.B. Sitzplätze) den diesbezüglichen Angaben in den Zulassungspapieren entspricht, also insbesondere keine nachträglichen Veränderungen vorgenommen wurden. Für einen juristischen Laien liegt die Annahme durchaus nahe, dass die in den Zulassungspapieren angegebene Bauart des Fahrzeugs auch im übrigen Straßenverkehrsrecht, insbesondere also auch für die StVO, maßgeblich ist, vorausgesetzt der tatsächliche Zustand des Fahrzeug entspricht (noch) den Zulassungspapieren. Dieses Vertrauen erscheint dem Senat bis zu dem Zeitpunkt, in dem die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage ergangen und durch entsprechende Veröffentlichungen bekannt gemacht worden war, schutzwürdig (vgl. etwa Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 11 Rn. 27a). Die erste obergerichtliche Entscheidung, die das hier in Rede stehende Problem behandelt, ist, soweit ersichtlich, der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23.07.2003 (a.a.O.).

Ausweislich der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen befand sich das von dem Betroffenen geführte Tatfahrzeug jedoch nicht mehr in seinem ursprünglichen Zustand, sondern war "als Lkw umgebaut". Im Tatzeitpunkt verfügte es nur noch über eine Sitzbank für Fahrer und Beifahrer. Der gesamte Bereich hinter Sitzbank und Trennwand diente als Ladefläche zum Gütertransport. Dass ein für den überwiegenden Gütertransport umgebauter Kraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 t anderen Regelungen hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterliegen könnte als ein zum überwiegenden Personentransport bestimmtes vergleichbares Fahrzeug, lag selbst im September des vergangenen Jahres auch für einen juristischen Laien so nahe, dass eine Erkundigung bei einer mit der Anwendung der Straßenverkehrsordnung vertrauten Stelle oder Person angezeigt war und die dadurch erhaltene Auskunft - die Entscheidung des BayObLG war bereits ergangen und in Fachkreisen bekannt - das Vertrauen in die Maßgeblichkeit der Angaben zur Fahrzeugart in den Fahrzeugpapieren zerstört hätte.

Da ein hier angenommener Verstoß gegen § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bereits Gegenstand der Erörterung vor dem Amtsgericht war und auch in der Rechtsbeschwerdebegründung behandelt wird, kann der Senat ohne Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG den Schuldspruch selbst abändern (§ 79 Abs. 6 OWiG).

3. Auch der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben.

Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass ein Regelfall für die Verhängung eines zweimonatigen Fahrverbots vorliege, hat jedoch zur Vermeidung einer unbilligen Härte von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen und stattdessen gemäß § 4 Abs. 4 BKatV den Regelsatz der Geldbuße von 275,- € auf 550,- € verdoppelt.

Das Vorliegen eines Regelfalles i.S.d. § 4 Abs. 1 BKatV entbindet den Richter nicht von der Prüfung, ob der festgestellte Verkehrsverstoß eine "grobe Verletzung" der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG darstellt. Es bedarf jedoch im Normalfall keiner Ausführungen hierzu im Urteil, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Hier sind solche besonderen Umstände in Gestalt eines Verbotsirrtums, von dem ersichtlich auch das Amtsgericht ausgegangen ist, gegeben.

Der oben behandelte vermeidbare Verbotsirrtum i.S.d. § 11 Abs. 2 OWiG steht einer Beurteilung der Geschwindigkeitsüberschreitung als grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG entgegen. Grobe Pflichtverletzungen sind solche, die objektiv immer wieder Ursache schwerer Unfälle sind und subjektiv auf besonders grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen. Neben dem objektiv groben Verstoß setzt die Anordnung eines Fahrverbots mithin subjektiv ein besonders verantwortungsloses Verhalten des Fahrers voraus (BGHSt 43, 241, 246). Als ein derart besonders verantwortungsloses Verhalten ist die dem Betroffenen vorzuwerfende unterbliebene Erkundigung in Bezug auf die Maßgeblichkeit der Angaben in den Fahrzeugpapieren für die Anwendbarkeit der Vorschriften der StVO nicht zu bewerten. Es ist deshalb nicht geboten, mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots auf den Betroffenen erzieherisch einzuwirken (vgl. BayObLG, a.a.O.).

Da somit die Voraussetzungen der Verhängung eines Fahrverbots nicht vorlagen, besteht keine Rechtfertigung dafür, die Geldbuße gemäß § 4 Abs. 4 BKatV im Hinblick auf das Unterbleiben der Anordnung eines Fahrverbots zu erhöhen.

Die fehlerhafte Rechtsfolgenentscheidung erfordert nicht die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Der Senat kann vielmehr auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst über die Rechtsfolgen entscheiden (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Als Rechtsfolge für den festgestellten schuldhaften Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung für Lastkraftwagen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 erachtet der Senat eine Geldbuße in Höhe von 200,- € als tat- und schuldangemessen.

Der Verbotsirrtum des Betroffenen, d.h. das Fehlen des Bewusstseins, etwas Unerlaubtes zu tun, ist schuldmindernd zu würdigen. Dieser Umstand unterscheidet den vorliegenden Fall von "gewöhnlichen" Geschwindigkeitsverstößen und rechtfertigt es daher, von den Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung abzuweichen (vgl. § 1 Abs. 2 BKatV). Zum Nachteil des Betroffenen fallen allerdings die festgestellten, weiterhin verwertbaren mehrfachen verkehrsrechtlichen Vorbelastungen ins Gewicht, die einer Geldbuße in geringerer Höhe als 200,- € entgegenstehen.

4. Die weitergehende Rechtsbeschwerde war demgemäß als unbegründet zu verwerfen.

5. Gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG hat der Betroffene die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen entspricht es jedoch der Billigkeit, gemäß § 473 Abs. 4 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG die Gerichtsgebühr um die Hälfte zu ermäßigen und die Hälfte der Auslagen der Staatskasse und der notwendigen Auslagen des Betroffen im Rechtsbeschwerdeverfahren der Staatskasse aufzuerlegen.

Ende der Entscheidung

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