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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.04.2001
Aktenzeichen: 1 U 1082/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 539
ZPO § 139
ZPO § 278 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 1082/00 3 O 421/00 (Landgericht Gera)

Verkündet am: 19.04.2001

Scheel, JHSin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

- Berufungsklägerin und Klägerin -

gegen

- Berufungsbeklagte und Beklagte -

hat der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

den Vorsitzenden Richer am Oberlandesgericht Pfalzer,

die Richterin am Oberlandesgericht Zimmermann-Spring und

den Richter am Landgericht Apel

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird die Sache unter Aufhebung des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 05.07.2000 - 3 O 421/2000 - zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des 1. Rechtszuges zurückverwiesen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird abgesehen. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung - auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens - dem Landgericht vorbehalten.

Die Beschwer beider Parteien beträgt jeweils 12.270,50 DM.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Werklohn für die Anbringung von Gipskartonplatten sowie die Zahlung von Vergütung für 12 für das Einfamilienhaus der Beklagten gelieferte Fenster nebst anteiligen Transportkosten und zusätzlich gelieferter Farbe und Holzleisten.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Beklagten hätten bei ihr 12 Fenster nebst zusätzlich benötigter Farbe und Holzleisten bestellt und sich hierbei zur Zahlung der anteiligen Zoll- und Transportkosten bereit erklärt. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei der Vertrag - ebenso wie andere Verträge - mit ihr, nicht mit ihrem Geschäftsführer Thomas A. persönlich oder einer von diesem geführten Einzelfirma Thomas A. zustande gekommen. Dies sei dem Beklagten zu 1, der die Beklagte zu 2, seine Ehefrau, vertreten habe, bekannt und zudem auch klar erkennbar gewesen, da der Beklagte zu 1 die genaue Firmenbezeichnung der Klägerin aus seiner beruflichen Zusammenarbeit mit dieser als Architekt gekannt habe und auch auf dem dort verwendeten Geschäftspapier die Firmenbezeichnung und die HRB-Nummer der Klägerin aufgedruckt seien. Eine Einzelfirma Thomas A. habe ihr Geschäftsführer im übrigen nicht geführt.

Für ihre Behauptung, dass die Beklagten die streitgegenständlichen Fenster bei ihr bestellt hätten, hat die Klägerin Zeugenbeweis angeboten (Schriftsatz vom 18.05.2000, Blatt 66 der Akten).

Die Klägerin hat ferner vorgebracht:

Es sei zwar richtig, dass es wegen der gelieferten Fenster und Türen Mängelrügen gegeben habe und dass die Abnahme zunächst verweigert worden sei. Die Klägerin habe die Mängelrügen auch an die Herstellerfirma weitergeleitet. In der Folgezeit seien jedoch nach Ankündigung eines entsprechenden Termins die Verantwortlichen der Herstellerfirma erschienen, um Mängel festzustellen und Nachbesserungsarbeiten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Die Beklagte zu 2 habe bei diesem Termin indes erklärt, sie lasse weder eine Besichtigung der zuvor gerügten Mängel noch eine Nachbesserung zu.

Weiter hat die Klägerin behauptet:

Die Beklagten hätten in Bezug auf die unstreitig bei ihr in Auftrag gegebenen Trockenbauarbeiten (vgl. hierzu das Schreiben der Beklagten vom 22.09.1999, Blatt 69 der Akten) eine Stundenlohnvereinbarung getroffen, und sie habe die in Rechnung gestellten 160 Stunden (á 60,00 DM) auch erbracht.

Die Klägerin hat erstinstanzlich allerdings weder die angekündigten Stundenrapporte vorgelegt noch in anderer Form Beweis zum Umfang der geleisteten Stunden angeboten.

Die Klägerin hat zunächst den Antrag angekündigt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 12.397,71 DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 01.01.1998 sowie 27,00 DM Mahnauslagen zu zahlen.

Sie hat als dann beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 12.270,50DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 01.01.1998 sowie 27,00 DM Mahnauslagen zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen:

Mit Ausnahme der Beauftragung mit den Trockenbauarbeiten hätten sie mit der Klägerin keine Verträge geschlossen. Vielmehr habe der Beklagte zu 1 allein (ohne die Beklagte zu 2) einen Vertrag mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn Thomas A. persönlich in Bezug auf die zu liefernden Fenster geschlossen. Dies ergebe sich auch aus der Auftragsbestätigung der Herstellerfirma für die Fenster, die an den Geschäftsführer der Klägerin persönlich gerichtet ist und unstreitig an den Beklagten zu 1 weitergeleitet wurde (Anlage B1, Blatt 41 ff. der Akten).

Eine Abnahme der Fenster sei, wie auch das Abnahmeprotokoll vom 27.11.1997 (Anlage B2, Blatt 49 der Akten) ausweise, nicht erfolgt, so dass die Forderung der Klägerin nicht fällig sei. Sie, die Beklagten, hätten eine Mängelbeseitigung durch die Klägerin auch - entgegen deren Behauptung - nicht verweigert. Bei dem (im übrigen nicht rechtzeitig angekündigten) Termin, an welchem der Geschäftsführer der Klägerin, Anwälte und Verantwortliche der Herstellerfirma erschienen seien, habe es Zeitprobleme der Beklagten zu 2 aufgrund beruflicher Verpflichtungen gegeben. Die Mängel an den Fenstern seien indessen schon von außen erkennbar gewesen. Die notwendigen Kosten der Mängelbeseitigung beliefen sich auf 12.342,40 DM (vgl. Angebot zur Mängelbeseitigung, Anlage B 6, Blatt 94 ff. der Akten). Den Beklagten stünde insoweit ein Zurückbehaltungsrecht (in dreifacher Höhe) zu. Hilfsweise erklärten sie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen der Mängelbeseitigungskosten.

In Bezug auf die Trockenbauarbeiten sei keine Stundenlohnvereinbarung getroffen worden. Ein Vergütungsanspruch der Klägerin habe daher nicht in Höhe der in Rechnung gestellten Summe von 8.832,00 DM, sondern nur in Höhe der üblichen Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB bestanden und sei durch die - unstreitig geleistete - Abschlagszahlung in Höhe von 5.000DM erloschen. Die übliche Vergütung betrage nämlich maximal 4.916,25 DM (bei einem Ansatz von 45,00 DM netto/m² ohne Material à 95 m²).

In der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2000 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Sachvortrag der Klägerseite hinsichtlich der behaupteten Vertragsschlüsse nicht hinreichend substantiiert sei. Es müsste im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagtenseite insbesondere vorgetragen werden, wer - wann - wem gegenüber - in welcher Form - und an welchem Ort die streitgegenständlichen Aufträge bzw. Bestellungen ausgelöst habe. Insoweit fehlten klägerseits überwiegend auch entsprechende Beweisangebote.

Mit Urteil vom 05.07.2000 hat das Landgericht Gera die Klage mit der Begründung abgewiesen, in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche aus der Fensterbestellung und hierbei getroffene Nebenabreden sei der Sachvortrag der Klägerin hinsichtlich der behaupteten Vertragsabschlüsse nicht hinreichend substantiiert, worauf das Gericht auch hingewiesen habe. Die Klägerin habe keinen ausreichenden Sachvortrag zu den näheren Umständen der beklagtenseits bestrittenen Auftragserteilungen gehalten. Soweit die Klägerin Ansprüche aus einer Abrede hinsichtlich der Trockenbauarbeiten geltend mache, sei sie bezüglich der behaupteten Massen - 160 Arbeitsstunden - beweisfällig geblieben.

Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 10.07.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 09.08.2001 eingegangenem Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage Berufung eingelegt und diese innerhalb der gemäß Verfügung vom 31.08.2000 bis zum 25.09.2000 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 25.09.2000 eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage begründet.

Die Klägerin trägt vor:

Das Landgericht hätte ihrem Beweisangebot zur Frage der Auftragserteilung an die Klägerin (=Aktivlegitimation) in Bezug auf die Fensterlieferung nachgehen müssen. Die Beklagten seien auch beide passivlegitimiert. Sie hätten, da es um ihr Privathaus ging, die Klägerin gemeinsam beauftragt, wobei der Beklagte zu 1 den Schriftverkehr erledigt habe, und hätten auch von ihrem gemeinsamen Konto Abschlagszahlungen geleistet.

Zwar seien die gelieferten Fenster mangelhaft. Hieraus könnten die Beklagten jedoch keine Rechte herleiten, da sie die Nachbesserung abgelehnt hätten.

Bezüglich der Trockenbauarbeiten hätten die Parteien eine Stundenlohnvereinbarung getroffen; die abgerechneten Stunden seien klägerseits erbracht worden, und die Arbeitszeit sei auch angemessen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Gera vom 05.07.2000 gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 12.270,50 DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 01.01.1998 sowie 25,00 DM Mahnauslagen zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen und vertiefen im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht Gera und vor dem Senat.

Entscheidungsgründe

I.

1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat sie insoweit einen vorläufigen Erfolg, als der Rechtsstreit wegen wesentlicher Verfahrensfehler gemäß § 539 ZPO an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen ist.

2. Ein wesentlicher Mangel liegt darin, dass das Landgericht Gera seine Hinweis- und Aufklärungspflicht gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO verletzt hat.

Das Übergehen eines Beweisantrages ist immer ein Verfahrensfehler, wenn das Gericht die Beweiserheblichkeit nicht verneint hat. Ebenso liegt es, wenn die Beweiserheblichkeit fehlerhaft wegen vermeintlich unzureichender Substantiierung verneint wird (vgl. Urteile des Senats vom 01.04.1999, 1 U 1234/98 und vom 12.04.2001, 1 U 255/00).

Das Landgericht hat unter Berufung auf angeblich fehlende Substantiierung des Vortrages der Klägerin zu dem behaupteten Vertragsschluss zwischen ihr und den Beklagten in Bezug auf die Lieferung der Fenster und die hierzu getroffen Nebenabreden die von der Klägerin angebotene Zeugenvernehmung nicht durchgeführt, obgleich es - wie aus der Urteilsbegründung ersichtlich ist - die behaupteten Tatsachen grundsätzlich für beweiserheblich gehalten hat.

Hierbei hat das Gericht die an die Substantiierung zu stellenden Anforderungen verkannt.

3. Die Anforderungen, die vom Bundesgerichtshof an die Substantiierung gestellt werden, sind ununterbrochen Gegenstand von Entscheidungen.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden. Es ist Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen.

In diesem Zusammenhang können die vom Landgericht im Sachvortrag der Klägerin vermissten "Modalitäten" der Verhandlungen im einzelnen allenfalls bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag dazu Anlass bietet. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist jedoch derjenige, der ein Recht beansprucht, nicht schon deshalb, weil der Gegner bestreitet, gezwungen, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben. Dem Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, liegt nicht etwa der Gedanke zugrunde, ein Kläger sei zur Förderung der Wahrheitsermittlung und zur Prozessbeschleunigung verpflichtet, den bestreitenden Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf die Klagebehauptungen einzulassen. Der Grundsatz besagt vielmehr nur, dass dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechtes zulässt, er der Ergänzung bedarf (BGH-NJW 1984, 2888).

Es kann indes keine Rede davon sein, dass im vorliegenden Fall die Behauptungen der Klägerin in Bezug auf den Vertragsschluss über die Fensterlieferung (und die hierzu getroffenen Nebenabreden) durch das Vorbringen der Beklagten - insbesondere die Behauptung, Vertragspartner sei nicht die Klägerin sondern deren Geschäftsführer persönlich - in diesem Sinne unklar geworden wären.

Mit der Frage hinreichender Substantiierung hat es nichts zu tun, dass es dem Tatrichter - wie schon ausgeführt - unbenommen bleibt, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erforderlich erscheinen, insbesondere auch nach Ort, Zeit und Umständen der behaupteten Abreden. Er kann aber diese Einzelheiten nicht schon von der beweispflichtigen Partei verlangen und darf die Beweiserhebung hiervon nicht abhängig machen (BGH-NJW 1984, 2888).

4. Auch ein Absehen von der Beweisaufnahme nach § 373 ZPO kam vorliegend nicht in Betracht. Diese Vorschrift verlangt nicht die Angabe der vom Instanzgericht vermissten Einzelheiten. Die Ablehnung eines nach § 373 ZPO angetretenen Zeugenbeweises für eine möglicherweise beweiserhebliche Tatsache ist nur dann zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (BGH-NJW 1984, 2888). Von alledem kann hier keine Rede sein.

Das Landgericht hätte dementsprechend die beantragte Beweiserhebung zu dem behaupteten Vertragsschluss mit Bezug auf die Lieferung der Fenster durchführen müssen.

5. Eine Beweiserhebung konnte schließlich auch nicht im Hinblick darauf unterbleiben, dass die Fenster von dem bzw. den Beklagten nicht abgenommen wurden. Sollte die Abnahme der Fenster wegen Mängeln zu Recht verweigert worden sein, ist der Werklohn zwar nicht fällig mit der Folge, dass die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen gewesen wäre (was der hier vorliegenden Klageabweisung vor allem wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung nicht gleichgesetzt werden kann). Indes müsste zunächst festgestellt werden, ob die Mängel derart gravierend sind, dass eine Verweigerung der Abnahme gerechtfertigt erscheint.

6. Der Senat hat von der in § 540 ZPO eingeräumte Befugnis, von der Zurückverweisung abzusehen und in der Sache selbst zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht.

Dies erscheint nicht sachdienlich. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif.

Durch vorbereitende Maßnahmen des Senats gemäß § 273 ZPO konnte der Rechtsstreit auch nicht zur Entscheidungsreife gebracht werden. Eine Beweisaufnahme ist nicht nur in Bezug auf den Vertragsschluss, insbesondere die vertragsschließenden Parteien, sondern auch über den Umfang der Mängel, die Frage der berechtigten Abnahmeverweigerung und die behauptete Verweigerung der Nachbesserung erforderlich.

Ferner wird über die behauptete Stundenlohnvereinbarung und den Umfang der geleisteten Stunden Beweis zu erheben sein. Eine Zurückweisung des klägerischen Vorbringens in der Berufungsinstanz als verspätet kommt insoweit nicht in Betracht, weil zu diesem - überschaubaren - Beweisthema auch eine Beweiserhebung vor dem Senat in dem Verhandlungstermin am 29.03.2001 möglich und zumutbar gewesen wäre.

Angesichts des Umfangs der erforderlichen Beweisaufnahme hat im übrigen das Interesse der Parteien an voller Wahrung des Instanzenzuges ein solches Gewicht, dass eine eigene Sachentscheidung des Senats untunlich erscheint.

II.

Die Kostentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten, da sich der Umfang des - endgültigen - Obsiegens und Unterliegens der Parteien zur Zeit nicht feststellen lässt.

Gemäß § 8 Abs. 1 GKG war hinsichtlich der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens allerdings anzuordnen, dass diese nicht erhoben werden, weil die Anrufung der zweiten Instanz (und die Zurückverweisung) bei richtiger Sachbehandlung durch das Landgericht nicht notwendig gewesen wäre.

Zwar enthält die Bejahung eines wesentlichen Verfahrensmangels im Sinne des § 539 ZPO nicht zwingend die Feststellung, dass es sich auch um einen eindeutigen Gesetzesverstoß handelt, der zudem offen zutage tritt (vgl. OLG Köln, OLG-Report 2001, 14f).

Vorliegend sind diese Voraussetzungen jedoch zweifelsohne gegeben.

Die - vorstehend dargestellten - Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens sind immer wieder Gegenstand veröffentlichter höchstrichterlicher Entscheidungen und dürften den Gerichten hinlänglich bekannt sein, auch wenn mit Beharrlichkeit immer wieder dem entgegenstehende Entscheidungen durch die Instanzgerichte getroffen werden. So sah sich das Oberlandesgericht Köln in OLG-Report 1999, 232 zu dem Leitsatz genötigt: "Die Auffassung einzelner Gerichte, der Klagevortrag sei unstubstantiiert, weil der Kläger nicht angegeben habe, wer - wann - wo - mit wem - warum usw. etwas getan oder unterlassen habe, ist falsch, war immer falsch, findet in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof keine Stütze, ist aber bisher nicht auszurotten".

Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hatte zu unterbleiben, da das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

Den Wert der Beschwer beider Parteien hat der Senat gemäß § 546 Abs.2 Satz 1 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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