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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.12.2000
Aktenzeichen: 1 U 627/00
Rechtsgebiete: AGBG


Vorschriften:

AGBG § 9
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1
Folgen des Verstoßes gegen Obliegenheit des Mieters, bei Unfällen sofort die Polizei hinzuzuziehen.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 627/00 5 O 2671/99 (Landgericht Erfurt)

Verkündet am: 07.12.2000

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 04.04.2000 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Wert der Beschwer beträgt 20.396,27 DM.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil erweist sich sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung als richtig.

Zutreffend hat das Erstgericht ausgeführt, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsreduzierung nicht schon deshalb in Fortfall geraten ist, weil die Beklagten das Fahrzeug nicht zu dem ursprünglich vorgesehenen Rückgabetermin am 22.04.1999 fristgerecht zurückgegeben hatten. Denn nach Ziffer 7 Abs. 2 der dem Vertrag zugrundeliegenden Mietvertragsbedingungen der Klägerin verlängert sich der Vertrag automatisch, wenn Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel nicht fristgerecht zurückgegeben werden. In diesem Fall gilt auch die im Mietvertrag vereinbarte Haftungsreduzierung weiter, da bei einem Überschreiten der Mietzeit der Mieter den Mietzins fortzuzahlen hat und die im Mietvertrag vereinbarten Regelungen, also auch die Haftungsreduzierung, fortbestehen (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rn. 631).

Entgegen der Ansicht der Klägerin erfasst die Regelung in Ziffer 7 Abs. 2 auch die verspätete Rückgabe des Mietwagens, da das Fahrzeug nicht an den vereinbarten Ort, nämlich den Flughafen Berlin-Tegel, gebracht worden ist.

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die fortgeltende Haftungsreduzierung gemäß Ziffer 11 der Mietvertragsbedingungen deshalb entfällt, weil der Beklagte zu 2) vertragswidrig die Polizei zu dem Unfall nicht hinzugezogen hatte, obwohl er hierzu gemäß Ziffer 8 Abs. 1 der Mietvertragsbedingungen verpflichtet gewesen war.

Ziffer 11 der Mietvertragsbedingungen ist wirksam und verstößt nicht gegen das AGB-Gesetz.

Die Pflicht des Mieters, bei Unfällen sofort die Polizei hinzuzuziehen, stellt eine Obliegenheit dar, die weder überraschend ist noch eine unangemessene Benachteiligung des Mieters enthält (allgemeine Auffassung, vgl. BGH NJW 1982, 167; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1116; OLG München VersR 1997, 1238, 1239; OLG Jena, Urteil vom 11.06.1996 - 8 U 12/96 -). Vielmehr hält sich eine solche Obliegenheit im Rahmen des Leitbildes der Kaskoversicherung, bei der der Versicherungsnehmer ebenfalls gemäß § 7 AKB verpflichtet ist, alles zu tun, was der Aufklärung dienlich sein kann.

Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass für die Rechtsfolgen aus der Obliegenheitsverletzung die bei der Kaskoversicherung geltenden Grundsätze zu berücksichtigen sind und sich die Klausel am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren hat. Daher führt nicht jede Obliegenheitsverletzung zum Wegfall der Haftungsreduzierung. Wie bei der Kaskoversicherung hängt der Fortfall der Haftungsreduzierung vielmehr maßgeblich von der Intensität des Verschuldens einerseits sowie andererseits von der Relevanz der Pflichtverletzung für die Interessen des Vermieters ab (vgl. OLG Stuttgart, VersR 1988, 97, 98).

Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Landgerichts, die in Ziffer 8 der Mietvertragsbedingungen begründete Pflicht zur Hinzuziehung der Polizei sei von erheblicher Relevanz für die Interessen der Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 8 des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Demgegenüber kann sich der Beklagte zu 1) nicht darauf berufen, eine polizeiliche Aufnahme sei deshalb nicht erforderlich gewesen, da es sich um einen "gewöhnlichen" Unfall gehandelt habe. Vielmehr ist maßgebend die Gefährdung der Interessen des Vermieters durch die Nichthinzuziehung der Polizei. Bei der Obliegenheit handelt es sich um die Verpflichtung zur Beweis- sicherung (vgl. BGH NJW 1982, 167, 168; LG Darmstadt VersR 1988, 99).

Der Beklagte zu 2) hat die Obliegenheitsverletzung auch grob fahrlässig begangen. Insofern wird zunächst auf die nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Landgerichts auf S. 7 des Urteils verwiesen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1) bestand für die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter keine Verpflichtung, den Beklagten zu 2) auf die Pflicht zur polizeilichen Aufnahme unaufgefordert hinzuweisen. Die Pflicht zur Hinzuziehung der Polizei ist eine Obliegenheit, die sich aus den Mietvertragsbedingungen der Klägerin ergibt. Diese ist nicht verpflichtet, während des Mietverhältnisses auf bestimmte Vertragsbedingungen gesondert hinzuweisen, sobald diese für die andere Partei relevant zu werden drohen. Damit würden die Informationspflichten der Klägerin überspannt. Im übrigen hat das Landgericht auf S. 6 des Urteils zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte zu 2) als Fahrer verpflichtet war, sich selbst Kenntnis von dem Inhalt der Vertragsbedingungen zu verschaffen.

Der Beklagte zu 1) kann sich nicht darauf berufen, für das Verhalten des Beklagten zu 2) nicht einstehen zu müssen.

In Ziffer 11 der Mietvertragsbedingungen ist festgelegt, dass der Mieter bei jeder Fahrzeugüberlassung an Dritte einschließlich der weiteren im Vertrag angegebenen Fahrer für deren Verhalten und die Einhaltung der Bestimmungen des Mietvertrags haftet. Diese Klausel ist wirksam und verstößt nicht gegen § 9 AGBG. Es entspricht einem verständlichen Bedürfnis des Vermieters, sich die vertragliche Haftung über seinen Vertragspartner für das Verschulden von Personen zu sichern, denen der Gebrauch der Mietsache überlassen wird und stellt deshalb keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, der es schließlich in der Hand hat, ob und welchen dritten Personen er die Nutzungsmöglichkeiten einräumt. Insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG), da § 549 Abs. 3 BGB bei Gebrauchsüberlassung an einen Dritten eine Haftung des Mieters auch für dessen Verschulden vorsieht, und zwar auch dann, wenn der Vermieter die Erlaubnis hierzu erteilt hat (vgl. OLG München VersR 1997, 1238, 1239).

Schließlich liegt in der Berufung der Klägerin auf den Wegfall der Haftungsreduzierung kein rechtsmissbräuchliches Verhalten (vgl. hierzu auch Burmann in Hdb. d. Straßenverkehrsrechts, 7 G Rn. 70).

Durch den Einzug der Miete für den gesamten Zeitraum der Mietzeitüberschreitung einschließlich der Gebühren für die Haftungsbefreiung von dem Kreditkartenkonto des Beklagten zu 1) hat die Klägerin nicht zu erkennen gegeben, dass sie auf die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten verzichten wollte. Der Einzug der Miete einschließlich der Gebühr für die Haftungsbefreiung beruhte darauf, dass sich der Mietvertrag aufgrund der nicht rechtzeitig erfolgten Rückgabe des Mietwagens automatisch verlängert und - wie bereits oben ausgeführt - auch die Regelung über die Haftungsreduzierung fortbestanden hat. Dies ist nicht rechtsmissbräuchlich, sondern ergibt sich aus den zwischen den Parteien geltenden Mietvertragsbedingungen. Ob die vereinbarte Haftungsreduzierung dann tatsächlich eingreift oder sich der Vermieter wegen einer Obliegenheitsverletzung des Mieters auf den Wegfall der Haftungsreduzierung berufen kann, ist eine von der Pflicht zur Entrichtung des Mietzinses und der Gebühren für die Haftungsreduzierung unabhängige Frage, die aus oben genannten Gründen zugunsten der Klägerin zu entscheiden war.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Wert der Beschwer war gemäß §§ 3, 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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