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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: 1 UF 122/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2
BGB § 1610 Abs. 2
BGB § 1612 b
1. Allein der Abbruch von 2 Berufsausbildungen führt noch nicht zu einer Verwirkung des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt.

2. Zur Frage der Privilegierung eines volljährigen Kindes im Sinne von § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB, welches nach Abbruch der Erstausbildung den Hauptschulabschluss nachholt.

3. Eine volle Anrechnung des Kindergeldes beim Volljährigenunterhalt steht dann nicht entgegen, wenn ein an sich barunterhaltspflichtiger Elternteil mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt leistet, aber dennoch das volle Kindergeld bezieht.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

1 UF 122/03

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat -Hilfssenat- des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Richterin am Oberlandesgericht Martin als Vorsitzende, Richterin am Oberlandesgericht Kodalle und Richter am Amtsgericht Knöchel

am 10.12.2004 beschlossen:

Tenor:

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. bewilligt, soweit er beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Nordhausen vom 11.02.2003, Az.: 1 F 569/01 wird dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an die Klägerin Unterhalt

a) für den Monat August 2001 in Höhe von 472,00 DM,

b) für den Zeitraum vom 01.09.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von 513,00 DM,

c) für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.06.2002 in Höhe von 255,00 €,

d) für den Zeitraum vom 01.08.2002 bis 30.06.2003 in Höhe von monatlich 24,00 €,

e) für den Monat Juli 2003 in Höhe von 44,00 € und

f) ab dem 01.08.2002 in Höhe von 30,00 €

zu zahlen hat.

Im übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Gründe:

Die am 25.12.1982 geborene Klägerin ist das eheliche Kind des Beklagten und hat diesen erstinstanzlich im Rahmen einer Stufenklage auf rückständigen Unterhalt ab dem 01.06.2001 in Höhe von 3.666,00 € sowie ab dem 01.03.2002 auf laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 460,00 € in Anspruch genommen.

Sie beendete im Juni 2000 die Regelschule ohne Abschluss. Eine zum 01.09.2000 aufgenommene Ausbildung zur Altenpflegerin hat die Klägerin nach 2 Monaten und die sich anschließende Ausbildung in einer Elf-Tankstelle dann am 06.02.2001 abgebrochen. Sie nahm sodann am 01.08.2001 eine weiterführende Schulausbildung an der Staatlichen Berufsschule auf, die sie im Juni 2002 beendete. Seit dem 01.08.2002 befindet sie sich in einer Ausbildung zur Verkäuferin.

Der Beklagte ist einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet, und zwar V. K. geb. am 10.08.1988.

Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen, dass der Beklagte nach Abzug des Unterhaltsbetrages für V. von 578,00 DM über ein bereinigtes Einkommen von 2.760,31 DM (1.411,32 €) verfüge. Ihre Mutter habe demgegenüber bis 30.08.2001 ein Nettoeinkommen von 1.823,11 DM (932,14 €) und ab September 2001 Arbeitslosengeld in Höhe von 1.417,17 DM (724,59 €) bezogen. Unter Berücksichtigung der Haftungsanteile schulde der Beklagte ihr für den Monat Juni 2001 einen Unterhaltsbetrag von 730,66 DM, in den Monaten Juli 2001 bis August 2001 von monatlich je 728,26 DM und in dem Zeitraum September 2001 bis Dezember 2001 monatlich je 895,00 DM.

Ab Dezember 2001 habe sie sich wieder in einer allgemeinen Schulausbildung befunden und sei daher privilegiert. Ab Januar 2002 schulde der Beklagte einen Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 460,00 €.

Die Ausbildung zur Altenpflegerin habe sie abbrechen müssen, da sie die täglichen Fahrtkosten von 24,80 DM mangels Ausbildungsvergütung nicht habe aufbringen können. Die weitere Ausbildung zur Kauffrau habe sie dann deshalb abgebrochen, da sie keine Ausbildungsvergütung erhalten und es Probleme mit den Ausbildern gegeben habe.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass der Klägerin nach zweimaligen Abbruchs der Ausbildung keinerlei Unterhaltsansprüche mehr zustünden. Die Gründe für den Abbruch der Ausbildungen werden bestritten. Er habe bis Februar 2001 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 300,00 DM geleistet. Zusammen mit dem Kindergeld wäre es der Klägerin sicherlich möglich gewesen, die Fahrtkosten zu bestreiten. Zumindest habe sie sich mit diesem Problem nicht an ihn gewandt.

Sein Einkommen betrage entgegen der Ansicht der Klägerin aufgrund der Verdienstbescheinigungen von November 2000 bis Oktober 2001 lediglich 29.499,14 DM, mithin monatlich 2.458,26 DM (1.256,89 €) zuzüglich einer anrechenbaren Steuererstattung von 426,23 DM, also insgesamt 2.884,48 DM.

Er sei außer seinem Kind V. auch seiner Ehefrau in Höhe von 200,00 DM monatlich zum Unterhalt verpflichtet, da diese arbeitslos gewesen sei und keine ausreichenden Einkünfte erzielt habe. Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass in seinem Haushalt die behinderte Tochter seiner Ehefrau wohne, die er mit monatlich 200,00 DM für Bekleidung und Ernährung unterstütze.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 11.02.2003 den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin für den Monat August 2001 Unterhalt in Höhe von 488,00 DM, für den Zeitraum vom 01.09.2001 bis 31.12.2001 monatlich 550,00 DM, für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.06.2002 monatlich 276,00 €, für den Monat Juli 2002 200,00 € und ab dem 01.08.2002 monatlich 101,00 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung und führt hierzu im Wesentlichen an, das Amtsgericht habe fehlerhaft die Klägerin während ihrer Ausbildung in der Staatlichen Berufsbildenden Schule ab August 2001 als privilegierte Volljährige angesehen. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin bereits die schulische Ausbildung an der Regelschule ohne Abschluss verlassen und danach zwei Lehrausbildungen abgebrochen habe.

Während dieser Zeit habe er regelmäßig Unterhalt zu Gunsten der Klägerin gezahlt und habe daher auch davon ausgehen können, dass die Klägerin zielstrebig und gewissenhaft ihrer schulischen Ausbildung nachgehe. Der Abbruch der schulischen Ausbildung an der Regelschule in E. sei seitens des erstinstanzlichen Gerichts außer Acht gelassen worden.

Das Amtsgericht habe zudem die Abbrüche der Ausbildungen durch die Klägerin als unverschuldet gewertet, was gegen §§ 1601 ff. BGB, insbesondere gegen § 1610 Abs. 2 BGB und das Gegenseitigkeitsprinzip verstoße.

Er habe nach 14 Monaten nicht mehr auf die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin Rücksicht zu nehmen gehabt. Die Klägerin habe ihre zwei Lehrstellen in Northeim und in Nordhausen nicht zielstrebig absolviert, sondern sie nach einigen Monaten schuldhaft abgebrochen.

Weder die Klägerin noch die Kindesmutter habe sich an ihn, mit der Bitte, den Unterhalt zu erhöhen, weil Fahrtkosten anfielen, gewandt. Auch sei beim Arbeitsamt keine Beihilfe für Fahrtkosten beantragt worden, was dem Gegenseitigkeitsprinzip widersprochen habe.

Das zweite Lehrverhältnis sei von der Klägerin ebenfalls schuldhaft abgebrochen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bereits volljährig gewesen. Die Klägerin hätte sich bezüglich ihrer Probleme im Lehrverhältnis, so diese überhaupt bestanden hätten, zunächst an den Ausbildungsberater wenden können oder an die zuständige IHK. Diese Bemühungen seien seitens der Klägerin nicht vorgenommen worden. Lediglich "gewisse Umstände", die in der Ausbildungsstätte vorgelegen haben sollten, würden es nicht rechtfertigen, dass die Klägerin nach Abbruch der schulischen Ausbildung und der ersten Ausbildung nunmehr auch die zweite Lehrausbildung abgebrochen habe.

Zudem habe die Klägerin auch bei Abbruch des zweiten Lehrverhältnisses ihn nicht zu Rate gezogen, sondern habe den Abbruch eigenmächtig und schuldhaft vorgenommen.

Er sei auf Grund des Abbruchs der schulischen Ausbildung sowie zweier Lehrstellen von der Finanzierung einer weiteren Ausbildung der Klägerin frei geworden. Die Klägerin müsse sich daher darauf verweisen lassen, als Volljährige für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen.

Sofern überhaupt ein Unterhaltsanspruch der Klägerin bestehe, sei der Kindesmutter ein fiktives Einkommen aus der früheren beruflichen Tätigkeit von 1.823,11 DM auch weiterhin anzurechnen. Diese habe sich freiwillig in die Arbeitslosigkeit begeben, was das Amtsgericht nicht beachtet habe.

Die beabsichtigte Berufung des Beklagten hat nur teilweise Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden, als es die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin für den Zeitraum der Ausbildung dem Grunde nach festgestellt hat.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, der allein aus § 1610 Abs. 2 BGB hergeleitet wird, zu.

Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch des Kindes gegen seine Eltern auf eine "angemessene Vorbildung" zu einem Beruf. Angemessen ist diejenige Vorbildung zu einem Beruf, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht (BGH, FamRZ 1977, 629).

Der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung ist jedoch vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht auf seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (std. Rspr. des BGH, vgl. Senatsurteile v. 23. 5. 1984 - IVb ZR 39/83 -, FamRZ 1984, 777; v. 11. 2. 1987 - IVb ZR 23/86 -, FamRZ 1987, 470, 471; v. 12. 5. 1993 - XII ZR 18/92 -, FamRZ 1993, 1057, 1059, und v. 4. 3. 1998 - XII ZR 173/96 -, FamRZ 1998, 671, 672).

Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt nicht nur die Obliegenheit des Kindes, die gewählte Ausbildung zügig durchzuführen. Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern erfordert es vielmehr auch, dass sich das Kind nach dem Abgang von der Schule innerhalb einer angemessenen Orientierungsphase für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung entscheidet (BGH Urteil v. 4. 3. 1998, a.a.O., S. 672).

Der Senat geht jedoch davon aus, dass eine nachhaltige Obliegenheitsverletzung noch nicht vorliegt.

Der Abbruch der Erstausbildung im Alter von 17 Jahren ist aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Jedem jungen Menschen ist grundsätzlich zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt, falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat oder mit der Ausbildung aus anderen Gründen nicht klar kommt . Dabei wird ein Ausbildungswechsel um so eher zu akzeptieren sein, je früher er stattfindet. Dies folgt aus dem Gedanken, dass die schutzwürdigen Belange des Unterhaltspflichtigen es gebieten, sich möglichst frühzeitig darauf einrichten zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird (vgl. BGH, FamRZ 2001, 757; FamRZ 1981, 344, 346; FamRZ 1981, 437, 439; Göppinger/Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rz. 424; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Kap. V Rz. 85; Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rz. 71). Die Klägerin hat unverzüglich nach Abbruch der Erstausbildung eine neue Lehre zur Kauffrau aufgenommen, so dass es letztlich zu keiner wesentlichen Verzögerung gekommen ist und sie insoweit ihrer Obliegenheit, zielstrebig eine neue Ausbildung zu beginnen, nachgekommen ist.

Auch führt allein der weitere Abbruch der Ausbildung zur Kauffrau noch nicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Dem Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass die Klägerin die neue Ausbildung ohne Energie begleitet hat und die Ursachen für die erneute Beendigung der Ausbildung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wohl nicht nur beim Arbeitgeber lagen. In der Rechtsprechung wird teilweise anerkannt, dass nach dem Abbruch der 2. Ausbildung ohne triftigen Grund die Eltern von der Verpflichtung zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt frei werden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1989, 1219), wobei es jedoch stets auf den Einzelfall ankommt.

Im Hinblick darauf, dass die Klägerin ihre Erstausbildung bereits nach knapp 2 Monaten als Minderjährige abgebrochen, jedoch nahtlos eine neue Ausbildung begonnen hat, sind dem Beklagten dadurch keinerlei Nachteile aus unterhaltsrechtlicher Sicht entstanden, da sich die zu finanzierende Ausbildungsdauer wohl nicht verlängert hätte. Aus diesem Grund ist der erneute Abbruch der Ausbildung aus den Gesamtumständen heraus nicht als nachhaltige Obliegenheitsverletzung zu charakterisieren. Aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist vielmehr zu schließen, dass zwischen dem Ausbilder und der Klägerin erhebliche Differenzen bestanden, ohne dass letztlich die Ursachen deutlich wurden. Es ist zugunsten der Klägerin nicht auszuschließen, dass hier eine gegenseitige Antipathie gegeben war, die letztlich das Verhalten der Klägerin geprägt hat. Jedenfalls zeigt das weitere Verhalten der Klägerin, dass sie nunmehr offensichtlich zielstrebig versucht, eine angemessene Berufsausbildung zu erhalten. Es ist aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie zunächst das Berufsvorbereitungsjahr absolviert hat, um ihren Hauptschulabschluss nachzuholen und somit bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Das Abschlusszeugnis vom 19.09.2002 belegt zumindest, dass die Klägerin bestrebt war, diesen Abschluss auch zu erhalten. Fast nahtlos schließt sich nach bestandenem Hauptschulabschluss dann die Berufsausbildung zur Verkäuferin an.

Das Amtsgericht ist -entgegen der Ansicht des Beklagten- auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin, die sich noch im Haushalt der Kindesmutter befindet, während der Zeit vom 09.08.2001 bis 19.06.2002 als privilegierte Volljährige im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt.

Durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I 666) ist die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen auf volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstreckt worden. Nach der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB stehen den minderjährigen unverheirateten Kindern volljährige unverheiratete Kinder gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Nach Ansicht des BGH (FamRZ 2001, 1068 m.w.N.) erscheint es im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung sachgerecht, den Begriff der allgemeinen Schulausbildung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB unter Heranziehung der zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG entwickelten Grundsätze auszulegen.

Nach diesen Grundsätzen ist der Begriff der allgemeinen Schulausbildung in drei Richtungen einzugrenzen, nämlich nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und der Organisationsstruktur der Schule (vgl. Scholz in Wendl/Staudigl, a.a.O., § 2 Rdn. 457 ff.).

Ziel des Schulbesuchs muss der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein, also jedenfalls der Hauptschulabschluss, der Realschulabschluss, die fachgebundene oder die allgemeine Hochschulreife.

Der Besuch des schulischen Berufsvorbereitungsjahres ist jedenfalls dann eine allgemeine Schulausbildung im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn das volljährige Kind den - bisher nicht erzielten - Hauptschulabschluss erwerben kann (allgemein bejahend: OLG Celle, FamRZ 2004, 301; OLG Koblenz MDR 2000, 1016; Scholz in: Wendl/Staudigl, a.a.O., Rn. 459 zu § 2), was vorliegend der Fall ist. Der Besuch des Berufsvorbereitungsjahres vermittelt keine auf ein bestimmtes Berufsbild bezogene Kenntnisse, denn nach § 8 Abs. 3 ThürSchulG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 ThürBSO soll diese Bildungsmaßnahme den Jugendlichen den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss ermöglichen. Damit war das Ziel des Berufsvorbereitungsjahrs der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses, den die Klägerin auch erfolgreich erlangt hat.

Was die zeitlichen Voraussetzungen des Unterrichts anbelangt, ist zu fordern, dass die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt, eine Erwerbstätigkeit, durch die der Schüler seinen Lebensunterhalt verdienen könnte, neben der Schulausbildung also nicht möglich ist (vgl. BGH, a.a.O).

Dieses Erfordernis ist jedenfalls erfüllt, wenn die Unterrichtszeit 20 Wochenstunden beträgt, weil sich unter Berücksichtigung der für die Vor- und Nacharbeit erforderlichen Zeiten sowie eventueller Fahrtzeiten eine Gesamtbelastung ergibt, die die Arbeitskraft im wesentlichen ausfüllt (Scholz in Wendl/Staudigl a.a.O.).

Ausweislich des vorgelegten Abschlusszeugnisses besuchte die Klägerin das BVJ 1. Diese Organisationsform wird gemäß § 8 Nr. 1 Bst. a ThürBSO für Schüler ohne Hauptabschluss als Vollzeitunterricht geführt, wobei gemäß § 6 Abs. 2 ThürBSO sich der Unterricht in der Regel auf 5 Unterrichtstage je Woche erstreckt, so dass auch die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Schließlich setzt die Annahme einer Schulausbildung die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht voraus. Diese Bedingung ist grundsätzlich gegeben, wenn die Schule -wie hier- in einer Weise organisiert ist, dass eine Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gewährleistet ist, wie sie dem herkömmlichen Schulbesuch entspricht, die Teilnahme also nicht etwa der Entscheidung des Schülers überlassen ist.

Der Privilegierung steht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht entgegen, dass die Klägerin den Schulbesuch erst nach Eintritt der Volljährigkeit und nach dem Abbruch zweier Ausbildungen wieder aufgenommen hat. Für die Annahme einer Privilegierung nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt es nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2001, 1068) nicht darauf an, dass der

Schulbesuch über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes hinaus ununterbrochen andauert. Das Gesetz stellt vielmehr ohne weitere Differenzierungen darauf ab, ob sich ein Kind in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Das kann auch nach einer Unterbrechung der früher begonnenen schulischen

oder beruflichen Ausbildung anzunehmen sein.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kindesmutter auch kein höheres Einkommen fiktiv anzurechnen.

Ob sie unterhaltsrechtlich gehalten war, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und sich wegen etwa unterlassener Bemühungen ein fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann dahinstehen. Denn bei anteiliger Haftung der Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB braucht sich das Kind auf fiktive Einkünfte eines Elternteils nicht verweisen zu lassen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1993, 231; Brandenburgisches OLG, FamRZ 2004, 396; Scholz in Wendl/Staudigl, a.a.O., § 2, Rz. 440).

Die Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung jedoch aus anderen Gründen nicht stand.

Für den im Haushalt eines Elternteils lebenden Volljährigen ohne eigenes Erwerbseinkommen ist der Tabellenbetrag der 4. Altersstufe anzusetzen. Dabei ist von dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern unter Anwendung der Tabelle ohne Höherstufung auszugehen (vgl. Thüringer Tabelle, Stand: 01.07.2001, Anmerkung II. Ziffer 2).

Ausgehend von einem durch das Amtsgericht festgestellten Nettoeinkommen des Beklagten von 2.881,80 DM und einem Nettoeinkommen der Kindesmutter von 1.823,11 DM, mithin zusammen 4.704,91 DM, deren Beträge durch die Berufung nicht angegriffen werden, ergibt sich für den Monat August 2001 ein Bedarf der Klägerin in Höhe von 861,00 DM (Thüringer Tabelle, Stand: 01.07.2001, Einkommensgruppe 7 und Altersstufe 4).

Für diesen Bedarf haften die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen, wobei vor Bildung der Haftungsquote der angemessene Selbstbehalt (bei privilegierten Volljährigen der notwendige Selbstbehalt) und der Unterhalt vorrangig Berechtigter vom Nettoeinkommen jeden Elternteils abzusetzen ist.

Beim Unterhalt für ein privilegiertes volljähriges Kind ist der Vorabzug des Unterhalts für ein minderjähriges Kind nicht unumstritten, weil beide Kinder nach § 1609 I BGB den gleichen Rang haben. Der Senat schließt sich der Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie des Schrifttums an, die zumindest bei Nichtvorliegen eines Mangelfalles einen Vorabzug billigen (so OLG Hamm, FamRZ 1999, 1018, 1019; OLG Hamburg, FamRZ 2003, 180, Arbeitskreis 13 des 13. DFGT, FamRZ 2000, 273; Wohlgemuth, FamRZ 2001, 321, 326 zu 4 f.; offen gelassen durch BGH, FamRZ FamRZ 2002, 815; gegen den Vorabzug bei Ranggleichheit OLG Hamm, FamRZ 2000, 1178).

Denn im Rahmen des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB kommt es auf die individuelle Leistungsfähigkeit an, die im Fall des Beklagten von einer weiteren Unterhaltsbelastung beeinflusst wird, und bei einer Nichtberücksichtigung finanzielle Mittel angerechnet würden, die nicht allein für den Unterhalt der Klägerin zur Verfügung stehen (vgl. hierzu problematisierend BGH, FamRZ 2002, 815).

Nach Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 1.465,00 DM sowie des Tabellenbetrages für das minderjährige Kind V. von 562,00 DM (Thüringer Tabelle, Stand: 01.07.2001, Einkommensgruppe 2 und Altersstufe 3) verbleibt beim Beklagten ein Einkommen von 854,80 DM.

Bei der Kindesmutter verbleibt demgegenüber ein Betrag von 358,11 DM (1.823,11 DM - 1.465,00 DM).

Danach ergibt sich für den Beklagten eine Haftungsquote von 70,48 %, mithin eine anteilige Unterhaltsverpflichtung in Höhe von gerundet 607,00 DM.

Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von 135,00 DM verbleibt ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 472,00 DM und nicht wie vom Amtsgericht angenommen 488,00 DM.

Für den Zeitraum vom 01.09.2001 bis 31.12.2001 hat die Klägerin einen Anspruch auf Unterhalt in Höhe von monatlich 513,00 DM.

Aufgrund der Verringerung des Einkommens der Kindesmutter auf 1.417,00 DM verringert sich der Bedarf der Klägerin auf 818,00 DM (Thüringer Tabelle, Stand 01.07.2001, Einkommensgruppe 6, Altersstufe 4).

Nach Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 1.465,00 DM sowie des Tabellenbetrages für das minderjährige Kind V. von 562,00 DM (Thüringer Tabelle, Stand: 01.07.2001, Einkommensgruppe 2 und Altersstufe 3) verbleibt beim Beklagten ein Einkommen von 854,80 DM.

Bei der Kindesmutter verbleibt demgegenüber nur noch ein Betrag von 147,00 DM (1.417,00 DM - 1.270,00 DM).

Danach ergibt sich für den Beklagten eine Haftungsquote von 85,33 %, mithin eine anteilige Unterhaltsverpflichtung in Höhe von gerundet 698,00 DM.

Die Haftung des Beklagten ist jedoch auf den Tabellenbetrag ohne Höherstufung nach Maßgabe des eigenen Einkommens begrenzt, mithin auf 648,00 DM (Thüringer Tabelle, Stand: 01.07.2001, Einkommensgruppe 2 und Altersstufe 4). Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von 135,00 DM verbleibt ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 513,00 DM und nicht wie vom Amtsgericht angenommen 550,00 DM.

Für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.06.2002 hat die Klägerin einen Anspruch auf Unterhalt in Höhe von monatlich 255,00 €.

Ausgehend von einem zusammengerechneten Einkommen der Eltern von 2.197,94 € (1.473,44 € + 724,50 €) ergibt sich ein Bedarf in Höhe von 420,00 € (Thüringer Tabelle, Stand: 01.01.2002, Einkommensgruppe 6, Altersstufe 4).

Nach Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 750,00 € sowie des Tabellenbetrages für das minderjährige Kind V.von 288,00 € (Thüringer Tabelle, Stand: 01.01.2002, Einkommensgruppe 2 und Altersstufe 3) verbleibt beim Beklagten ein Einkommen von 435,44 €.

Bei der Kindesmutter verbleibt demgegenüber nur noch ein Betrag von 74,50 € (724,50 € - 650,00 €).

Danach ergibt sich für den Beklagten eine Haftungsquote von 85,39 %, mithin eine anteilige Unterhaltsverpflichtung in Höhe von gerundet 359,00 €.

Die Haftung des Beklagten ist jedoch auf den Tabellenbetrag ohne Höherstufung nach Maßgabe des eigenen Einkommens begrenzt, mithin auf 332,00 € (Thüringer Tabelle, Stand: 01.01.2002, Einkommensgruppe 2 und Altersstufe 4). Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von 77,00 € verbleibt ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von 255,00 € und nicht wie vom Amtsgericht angenommen 276,00 €. Dabei geht der Senat im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren davon aus, dass das Kindergeld hälftig abzugsfähig ist.

Der Senat hat die Frage, inwieweit die Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB auch auf privilegierte Volljährige Anwendung findet, mit der Folge, dass dann als Zahlbetrag gerundet 310,00 € ((287,00 € x 135 %) - 77,00 €)) verblieben, noch nicht entschieden.

Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitig, ob diese Vorschrift für volljährige privilegierte Kinder Anwendung findet. Zweifel daran werden aus der Verwendung des Wortes "Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung" hergeleitet, da diese nur auf minderjährige Kinder anwendbar sei und der Gesetzgeber die privilegiert volljährigen Kinder nur hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und des Ranges den Minderjährigen gleichgestellt habe (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2003, 180; OLG Celle, Beschluss vom 13.09.01 - 2 WF 136/01; Scholz, FamRZ 2001, 1048; Vossenkämper, FamRZ 2000, 1547, 1551, Scholz in Wendl/Staudigl, a.a.O, § 2, Rdn. 515c).

Die andere Auffassung hält es für zulässig und geboten, § 1612 b Abs. 5 BGB auch auf Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder jedenfalls dann anzuwenden, wenn der Bedarf unter Fortschreibung des Regelbetrages bestimmt wird, wie dies bei den Beträgen der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle geschieht (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2003, 1685; im Ergebnis ebenso: Wohlgemuth, FamRZ 2001, 743; Luthin/Schumacher Rn. 3265, die Anwendung des § 1612 b Abs. 5 BGB einschränkend auf die Unterhaltsansprüche privilegierter volljähriger Kinder i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB: OLG Bremen MDR 2002, 950; OLG Koblenz FamRZ 2002, 965; OLG Hamm - 8. FS - FamRZ 2001, 1727; OLG Düsseldorf, FUR 2002, 232; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rn. 545; Göppinger/Häußermann, Unterhaltsrecht, 8. Aufl.; Rdn. 798; Empfehlung des 13. Dt. Familiengerichtstags, FamRZ 2000, 273).

Dass das Amtsgericht für den Monat Juli 2002 lediglich einen Unterhaltsanspruch von 200,00 € angenommen hat, ist vom Ergebnis her nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten in dem Zeitraum vom 01.08.2002 bis 30.06.2003 einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 24,00 €.

Erzielt -wie hier- der bei einem Elternteil lebende Volljährige eigene Erwerbseinkommen, so ist wegen der sich anbahnenden eigenen Lebensstellung von einem festen Bedarfsbetrag auszugehen, der wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenlebens mit den Eltern oder einem Elternteil auf 460,00 € zu bemessen ist (Thüringer Tabelle, Stand: 01.01.2002, Anmerkungen II. Ziffer 3).

Bei einem Bedarf von 460,- € verbleibt nach Abzug der anzurechnenden Ausbildungsvergütung in Höhe von 282,00 € noch ein offener Bedarf von 178,00 €.

Für diesen Restbedarf haftet der Beklagte allein, da eine Leistungsfähigkeit der Kindesmutter bei einem nunmehr maßgebenden angemessenen Selbstsehalt von 800,00 € und einem Einkommen von 724,50 € nicht mehr gegeben ist.

Aus diesem Grund ist vom Restbedarf das volle Kindergeld in Höhe 154,00 € abzusetzen, so dass noch ein ungedeckter Bedarf von 24,00 € verbleibt.

Die vollständige Anrechnung des Kindergeldes in Fällen der Leistungsunfähigkeit eines Elternteils beim Volljährigenunterhalt ist in Schrifttum und Rechtsprechung streitig.

Der Senat folgt in seiner ständigen Rechtsprechung im Ergebnis der Auffassung, wonach § 1612b Abs. 1 BGB einer vollen Anrechnung des Kindergeldes dann nicht entgegensteht, wenn -wie hier- ein an sich barunterhaltspflichtiger Elternteil mangels Leistungsunfähigkeit keinen Unterhalt leistet, aber dennoch das volle Kindergeld bezieht (vgl. Senatsurteil vom 04.09.2003, 1 UF 178/03; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1452; OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1245; OLG Braunschweig, FamRZ 2000, 1246; OLG Naumburg, FamRZ 2002, 1589; OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 553; anderer Auffassung: OLG Hamm, FamRZ 2001, 1728; OLG Celle, FamRZ 2001, 47; OLG Nürnberg, FamRZ 2000, 687; OLG Köln, FamRZ 2003, 1408; zuletzt OLG Düsseldorf, FamRZ 2004, 1809).

Der unterhaltsrechtliche Kindergeldausgleich gemäß § 1612b Abs. 1 BGB entspricht dem steuerlichen Halbteilungsgrundsatz, nach dem das Kindergeld beiden Eltern zusteht und bewirkt damit im Ergebnis, dass beide Elternteile im gleichen Maße an dem Kindergeld teilhaben. Dies ist für die Zeit der Minderjährigkeit auch akzeptabel, da der das Kind betreuende Elternteil mit der tatsächlichen Versorgung des Kindes einen Unterhaltsbeitrag leistet, der dem des Barunterhalt leistenden Elternteils gleichwertig ist (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Diese Gleichwertigkeit entfällt jedoch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, da nunmehr lediglich Barunterhalt geschuldet wird. Soweit von der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie des Schrifttums zur Begründung des Halbteilungsgrundsatzes ausgeführt wird, dass auch ein nicht leistungsfähiger Elternteil für das Kind geldwerte Dienste erbringe und hierdurch das volljährige Kind am Kindergeld beteiligt, so mag dies zwar de facto zutreffen, jedoch ändert dies nichts an der lediglich bestehenden gesetzlichen Barunterhaltsverpflichtung, die allein vom leistungsfähigen Elternteil erfüllt wird und dem Kind darüber hinaus keine weiteren Unterhaltsansprüche zustehen. Auch umfasst der Barbedarf des Volljährigen in der Regel den Wohnbedarf und übliche ausbildungsbedingte Aufwendungen (Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thür. OLG; Ziffer 13.3.). Insoweit kann bereits der Argumentation der Gegenmeinung nicht gefolgt werden, dass der nichtunterhaltsverpflichtete Elternteil ggf. durch kostenloses Wohnen den Wohnbedarf des Kindes deckt.

Soweit kein Mangelfall vorliegt, ist es in derartigen Fällen gerechtfertigt, von dem Halbteilungsgrundsatz abzurücken und dem leistungsfähigen Unterhaltsschuldner durch das Kindergeld insgesamt zu entlasten.

Aufgrund der Änderung der Thüringer Tabelle zum 01.07.2003 erhöht sich der Bedarf der Klägerin auf 480,00 € (Anmerkung 13.2). Nach Abzug der anzurechnenden Ausbildungsvergütung in Höhe von 282,00 € sowie des Kindergeldes von 154,00 € verbleibt ein Unterhaltsanspruch von 44,00 €.

Ab dem Monat August 2003 erzielt die Klägerin ausweislich des Ausbildungsvertrages eine Vergütung von 296,00 €, so dass sich der Unterhaltsanspruch auf 30,00 € reduziert (480,00 € - 296,00 € - 154,00 €).



Ende der Entscheidung

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