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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.11.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 313/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 96
StPO § 110
20.11.2000

1 Ws 313/00

Rechtliche Grundlage:

StPO §§ 96, 110

1.Benötigt die ermittelnde Stelle behördlich verwahrtes Schriftgut zu Beweiszwecken, muss sie zunächst ein Herausgabeverlangen an die Behörde richten. Gibt diese das Schriftgut mit der Erklärung heraus, dem Verlangen vollständig entsprochen zu haben, ist dies von der ermittelnden Stelle hinzunehmen.

2.Die ermittelnde Stelle darf (abgesehen vom Fall, dass die Ermittlungen sich gegen einen Behördenangehörigen richten) die Behörde zur Erlangung von Beweismitteln dann durchsuchen, wenn aufgrund von Tatsachen zu vermuten ist, dass entgegen der Behördenerklärung Beweismittel sich in den Diensträumen befinden.

3.Der ermittelnden Stelle obliegt im Rahmen der Durchsuchung, vorläufig sichergestelltes Material zu sichten. Dabei darf sie an der Durchsicht nur den in § 110 StPO genannten Personenkreis beteiligen, zu dem der Verteidiger nicht gehört. Nach erfolgter Durchsicht hat die ermittelnde Stelle dasjenige Material alsbald zurückzugeben, welches nicht beweiserheblich ist.

4.Für das als Beweismittel erhebliche Material erlässt die ermittelnde Stelle unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes eine Beschlagnahmeanordnung.

5.Durchsicht und Beschlagnahme obliegen ausschließlich dem Gericht, wenn dieses nach Anklageerhebung im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Durchsuchung vorgenommen hat. § 110 StPO begründet hier eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft weder für die Materialdurchsicht noch für die Beschlagnahme.

Thür. OLG, Beschluss v. 20. 11. 2000, 1 Ws 313/00


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluß

1 Ws 313/00 350 Js 41163/95 - 8 KLs LG Mühlhausen 350 Js 41163/95 StA Mühlhau­sen

Ra.

In dem Strafverfahren

gegen

R. E. P. u. a.,

wegen Subventionsbetrugs u. a.,

hier:

Durchsuchung der Staatskanzlei des Freistaats Thüringen,

Beschlagnahmebestätigung,

hat auf die Beschwerde des Freistaats Thüringen gegen den Durchsuchungsbeschluß des Landgerichts Mühlhausen vom 26.09.2000 und den Beschlagnahmebestätigungsbeschluß dieses Gerichts vom 04.10.2000 der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rachor, Richter am Oberlandesgericht Schulze und Richter am Oberlandesgericht Retzer

am 20.11.2000

beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschlagnahmebestätigungsbeschluß des Landgerichts Mühlhausen vom 04.10.2000 wird aufgehoben.

2. Im übrigen wird die Beschwerde des Freistaats Thüringen gegen den Durchsuchungsbeschluß dieses Gerichts vom 26.09.2000 verworfen.

Gründe:

I.

Gegen den Angeklagten P. und acht weitere Angeklagte findet derzeit die Hauptverhandlung vor einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mühlhausen statt. Der Vorwurf der zugelassenen Anklage lautet auf Subventionsbetrug in zwei Fällen bzw. Beihilfe hierzu u.a. gegenüber dem Freistaat Thüringen. Da das Landgericht glaubte, einen Hinweis dafür gefunden zu haben, daß das geplante und nunmehr zu untersuchende Investitionsvolumen - den Subventionsgenehmigungsstellen möglicherweise bekannt - "überhöht" gewesen sein könnte, was wiederum im Hinblick auf BGH 3 StR 101/98, Entscheidung vom 11.11.1998, für die Schuldfrage, aber auch insgesamt für eine mögliche Strafzumessung beachtlich sein könnte, ordnete die Strafkammer mit dem angefochtenen Beschluß vom 26.09.2000 "die Durchsuchung des Dienstgebäudes, der Diensträume und der Nebengebäude der Thüringer Staatskanzlei, Regierungsstraße 73, 99084 Erfurt" an. Der Beschluß führte im einzelnen auf, nach welchen Vorgängen gesucht werden sollte. Die Durchsuchung selbst begann am 27.09.2000 unter Mitwirkung des Kammervorsitzenden, eines Beisitzers, zweier Staatsanwälte und dreier Polizeibeamter des Bundeskriminalamtes. Dabei wurden 76 Akten und sonstige Schriftstücke sichergestellt, von denen ein Teil noch am 27.09.2000 grob gesichtet wurde. All diese Gegenstände wurden, da eine eingehende Durchsicht an diesem Tag nicht mehr möglich war, nach Vereinbarung mit dem Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei - im folgenden nur genannt: Chef der Staatskanzlei - in einen Raum der Staatskanzlei verbracht, der sodann versiegelt wurde. Auf Ersuchen der Strafkammer begaben sich am 02.10.2000 zwei Staatsanwälte in Begleitung eines Polizeibeamten des BKA zur Staatskanzlei, um diese in dem versiegelten Raum verwahrten Akten und Schriftstücke abzuholen und in das Gerichtsgebäude nach Mühlhausen zu verbringen. Auf den Widerspruch des Bevollmächtigten der Staatskanzlei, Rechtsanwalt Lehmann, erklärten die Staatsanwälte, die Unterlagen seien beschlagnahmt, es bestehe Gefahr im Verzug. Diese Akten und Schriftstücke wurden sodann in mehreren Kartons, die wiederum mit Siegeln der Staatskanzlei und der Staatsanwaltschaft versehen wurden, unter erneutem Widerspruch nach Mühlhausen verbracht. Ein mit dem Datum vom 27.09.2000 und 2.10.2000 versehenes Durchsuchungsprotokoll, auf dem die mitgenommen Akten und Schriftstücke als "beschlagnahmt" bezeichnet sind, wurde übergeben. Mit Beschluß vom 04.10.2000 entschied die Strafkammer: "Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Mühlhausen vom 27.09./02.10.2000, die in der Anlage zum Durchsuchungsprotokoll vom 27.09.2000 im Verzeichnis über beschlagnahmte Gegenstände unter den laufenden Nr. 1 - 76 näher bezeichneten Gegenstände zu beschlagnahmen, wird richterlich bestätigt."

Gleichzeitig wurde Termin zur "gemeinsamen Akteneinsicht in die beschlagnahmten Unterlagen" auf den 06.10.2000 - zwischenzeitlich verlegt auf 20.11.2000 - bestimmt. Der Kammerbeschluß vom 04.10.2000 führte ferner aus: "Herrn Minister G. (Thüringer Staatskanzlei), dem Vertreter des Bundesfinanzministeriums, der Staatsanwaltschaft und sämtlichen Verteidigern wird Gelegenheit gegeben, in die Akten Einsicht zu nehmen bzw. etwaige Sperrerklärungen abzugeben." Gegen den Durchsuchungsbeschluß der Strafkammer vom 26.09.2000 und den Beschlagnahmebestätigungsbeschluß vom 04.10.2000 richtet sich die Beschwerde des Freistaats Thüringen, die zum Ziel sowohl die Aufhebung des Durchsuchungs- als auch des Beschlagnahmebestätigungsbeschlusses hat. Auf die Beschwerdebegründung nimmt der Senat Bezug. Die Verteidiger der Angeklagten K. und H. haben sich zur Beschwerde geäußert und deren Verwerfung, teils als unzulässig, teils als unbegründet beantragt. Auf die jeweiligen eingehenden Begründungen dieser Anträge wird verwiesen. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit ausführlich begründeter Stellungnahme vom 27.10.2000, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, beantragt, den Beschlagnahmebestätigungsbeschluß des Landgerichts vom 04.10.2000 aufzuheben, im übrigen aber die Beschwerde, soweit der Durchsuchungsbeschluß in Rede steht, als unbegründet zu verwerfen. Diesen Anträgen hat der Senat entsprochen. Mit Beschluß vom 16.11.2000 hat der Senat gemäß § 307 Abs. 2 StPO dem Landgericht nicht gestattet, das vorläufig sichergestellte Schriftgut zu sichten, bevor nicht über das Rechtsmittel des Freistaats entschieden worden ist.

II.

1. Durchsuchung a) Der Durchsuchungsbeschluß des Landgerichts vom 26.09.2000 ist zu Recht ergangen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel erweist sich als zulässig, aber unbegründet. Zunächst wird die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Durchsuchung der Behördenräume zwischenzeitlich abgeschlossen ist. Mit BGH StV 1988, 90 ff, OLG Karlsruhe MDR 1980, 76 ff, LG Baden-Baden ZIP 1989, 764 ff, LG Frankfurt NJW 1997, 1170 ff, LG Oldenburg wistra 1987, 38 und Klein­knecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 110 RdNr 6 ist der Senat der Ansicht, daß die Durchsicht von Schriftgut, das im Rahmen einer Durchsuchung vorläufig sichergestellt worden ist, noch einen Teil der Durchsuchung darstellt. Da vorliegend, wie der Senat unter II 2. darlegen wird, weder diese Durchsicht stattgefunden hat noch rechtswirksame Beschlagnahme erfolgt ist, ist die Durchsuchung nicht beendet mit der Folge, daß dem von der Durchsuchung Betroffenen das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht. b) Andererseits ist das Rechtsmittel nicht deshalb begründet, weil die Durchsuchung von behördlichen Diensträumen in Rede steht. Immer dann, wenn eine Beschlagnahme von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken in Betracht kommen kann, ist auch die Durchsuchung behördlicher Räume zulässig, OLG Hamm, Beschl. vom 16.04,1984 - 3 Ws 187/84; LG Wuppertal NJW 1992, 770 ff; LG Oldenburg wistra 1990, 76. Denn sie ist vielfach notwendige Voraussetzung, um beschlagnahmefähige Gegenstände aufzuspüren. Dabei sind jedoch wichtige aus § 96 StPO abzuleitende Grundsätze zu beachten, die die Zulässigkeit einer Durchsuchung in behördlichen Räumen stark einengen. aa) § 96 Satz 1 StPO besagt, daß die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte nicht gefordert werden darf, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Ist eine solche Sperrerklärung abgegeben worden, die nicht willkürlich und somit bindend ist, ist eine Durchsuchung unzulässig, weil auch eine Beschlagnahme nicht statthaft wäre. § 96 StPO ist jedoch andererseits im Umkehrschluß zu entnehmen, daß dann, wenn eine solche Sperrerklärung nicht abgegeben wird, die Behörde zur Herausgabe des Schriftgutes ohne Auswahlermessen verpflichtet ist. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es daher unter Beachtung der in § 96 StPO angesprochenen Privilegierung von Behörden, daß zunächst - in der Regel - ein mit Gründen versehenes Herausgabeverlangen, das möglichst genau das Schriftgut bezeichnet, an die Behörde zu richten ist. Erst dann, wenn in angemessener Frist keine bindende Sperrerklärung abgegeben wird oder dem Herausgabeverlangen in ebenfalls angemessener Frist nicht oder nur unvollkommen entsprochen wird, ist die Anordnung der Durchsuchung und - gegebenenfalls nach dem Ergebnis der Durchsuchung und der Sichtung des Schriftguts - die Beschlagnahme statthaft, vgl. KG NStZ 1989, 541. Soweit Kramer in NJW 1984, 1502 ff die Ansicht vertritt, daß ohne jegliches vorheriges Herausgabeverlangen stets die Durchsuchung nach §§ 102, 103 StPO bei Behörden statthaft sei und erst dann vor Kenntnisnahme vom Inhalt (Durchsicht) des Schriftguts Gelegenheit zur Abgabe einer Sperrerklärung einzuräumen sei, kann ihm der Senat ebenso wenig folgen wie dem LG Darmstadt (NStZ 1989, 86) soweit dieses Gericht erfahrungssatzähnlich ausführt, es sei "illusorisch zu glauben, ersuchte Behörden würden einem Herausgabeverlangen der Strafverfolgungsorgane stets nachkommen. In der Rechtswirklichkeit besteht mitunter eine sehr gegenteilige Tendenz, zumal, wenn eine strafrechtliche Verstrickung von Behördenangehörigen zu befürchten ist." Eine solche allgemeine "Erfahrung" kann der Senat nicht teilen. Einzelvorgänge dürfen keine so weitreichende folgenschwere Verallgemeinerung erfahren, die zu einer schweren Beeinträchtigung von Behördentätigkeit führen und die in § 96 StPO vorgesehene Privilegierung unterlaufen kann. Es ist gerade umgekehrt nach dem Grundgedanken dieser Bestimmung davon auszugehen, daß die Behörde, die keine Sperrerklärung abgegeben hat, pflichtgemäß dem Herausgabeverlangen nachkommt, vgl. hierzu BGHSt 38, 237 ff. Zur vorstehend angeführten Ansicht von Kramer ist zu bemerken, daß der Senat dessen Argumentation, durch die bloße "Sichbemächtigung" der Beweismittel im Rahmen der Durchsuchung werde nicht das zu schützende "Auswertungsinteresse" einer Behörde an bestimmtem Schriftgut beeinträchtigt, sondern erst durch die Durchsicht, so daß die Durchsuchung selbst stets unbedenklich sei, nicht teilt. Bei einer Durchsuchung nach Schriftgut müssen Schriftstücke zunächst grob gesichtet werden, ob sie überhaupt zur näheren Durchsicht nach § 110 StPO gelangen sollen. Vielfach sind, wie vorliegend, Hilfskräfte zur Durchsuchung herangezogen worden, denen die Durchsicht im Sinne des § 110 StPO gerade nicht gestattet ist. Sie dürfen im Rahmen der Durchsuchung Schriftgut bis zum "Betreff" sichten, um dann die Entscheidung "zur Durchsicht nach § 110 StPO geeignet" zu treffen. Aber bereits die Kenntnisnahme vom "Betreff" eines Schriftstücks, ja sogar dessen Vorhandensein unter Zuordnung zu einem bestimmten Vorgang kann berechtigte Interessen einer Verwaltungsbehörde und ganz besonders einer Regierungszentrale wie einer Staatskanzlei empfindlich berühren. Diesen Gesichtspunkten trägt § 96 StPO Rechnung. Daher betont der Senat, daß grundsätzlich immer dann, wenn behördlich verwahrtes Schriftgut im Sinne des § 96 StPO zu Beweiszwecken benötigt wird, zunächst ein Herausgabeverlangen an die Behörde zu richten ist. Gibt sie das Schriftgut mit der verantwortungsbewußten Erklärung heraus, dies sei das vollständige Schriftgut, so ist dies in der Regel hinzunehmen. Dabei steht der Behörde selbstredend die Überprüfung ihrer Akten dahin zu, ob der Inhalt entsprechend dem Herausgabeverlangen nebst dessen Begründung für die anfordernde Stelle (Gericht, Staatsanwaltschaft) von Bedeutung sein könnte, wobei sich im Zweifelsfalle klärende Nachfrage empfiehlt. Eine solche Auswahlmöglichkeit muß eingeräumt werden, da schließlich nicht der gesamte Aktenbestand einer Behörde herausgegeben werden kann. Eine derartige Herausgabe des Schriftguts nebst der genannten Erklärung, wie übrigens auch die Versicherung, einschlägiges Schriftgut sei nicht (mehr) vorhanden, machen eine Durchsuchungsanordnung grundsätzlich unstatthaft, eine gleichwohl beschlossene und noch nicht durchgeführte wäre spätestens im Beschwerderechtszug aufzuheben. bb) Diese Grundsätze gelten jedoch nicht uneingeschränkt. Nach BGHSt 38,237 ff können Behördenakten - wobei die Art der Behörde unbeachtlich ist - beschlagnahmt werden, wenn ohne Abgabe einer Sperrerklärung die Akten nicht (völlig) herausgegeben werden und aufgrund von Tatsachen zu vermuten ist, daß diese Akten bei der Behörde vorhanden sind. Dem berechtigten Geheimhaltungsbedürfnis der Behörde wird zunächst durch die Möglichkeit der Abgabe einer Sperrerklärung Rechnung getragen, im übrigen bietet der noch näher zu erörternde Umstand, daß nur ein kleiner, sehr beschränkter Personenkreis aufgefundene Unterlagen sichten darf, auch einen gewissen Schutz davor, daß Vertraulichkeit beachtet wird. Ist aber die Beschlagnahme insofern gestattet, ist es auch die Durchsuchung. Dieser Grundsatz von der Ausnahme ist zu erweitern, wobei hier keine abschließende Aufzählung erfolgen soll: eine Durchsuchung in Behördenräumen - ohne vorheriges Herausgabeverlangen - ist ausnahmsweise zulässig, wenn Behördenangehörige selbst als Teilnehmer einer Straftat, die mit der zu untersuchenden, in Rede stehenden, im Zusammenhang steht, verdächtig sind. Es liegt auf der Hand, daß in einem solchen Falle das vorherige Herausgabeverlangen die Gefahr der Verdunkelung birgt. Aber eine Durchsuchung muß ausnahmsweise auch dann statthaft sein, wenn durch Tatsachen belegbarer und dargelegter Anlaß besteht, die Behördenerklärung im Rahmen des Herausgabeverlangens zu überprüfen. Das ist u.a. dann der Fall, wenn angesichts des bisherigen gezeigten Verhaltens der Behörde Verständnis dafür aufzubringen ist, daß die untersuchende Stelle - hier: das Landgericht - sich vergewissern will, daß die behördliche Erklärung zu der Frage der Herausgabe von Schriftgut objektiv richtig ist, insbesondere ob umfassend in der Behörde überprüft worden ist, ob "einschlägiges" Schriftgut vorhanden ist. Diese Voraussetzung für eine Durchsuchung muß der Senat vorliegend nach Überprüfung der Berichte des Gerichts und der eingesetzten Hilfsbeamten bejahen mit der Folge, daß die Statthaftigkeit des angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses zu bestätigen ist: Am 15.06.2000 fand eine Durchsuchung unter der Leitung des Strafkammervorsitzenden im Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur - im folgenden genannt: Wirtschaftsministerium - in Erfurt statt. Gesucht wurde nach inhaltlich vergleichbarem Schriftgut wie vorliegend in der Staatskanzlei. Dabei stellte sich heraus, daß die Behörde vorab über die geplante Durchsuchung unterrichtet worden war. Der Ansprechpartner im Wirtschaftsministerium war ein Staatssekretär. Dieser gab an, Teile des gesuchten Schriftguts seien in der Staatskanzlei vorhanden. Er bot die Herstellung eines Kontaktes zu dieser Behörde an, damit die entsprechenden Unterlagen von dort zur Verfügung, gestellt werden könnten. Dieses Angebot wurde angenommen, der Staatssekretär vermittelte im Gespräch mit einem leitenden Beamten der Staatskanzlei, daß dort Unterlagen überprüft werden könnten. Dies hatte zur Folge, daß zwei zur Durchsuchungskommission gehörende Polizeibeamte des Bundeskriminalamtes umgehend die Staatskanzlei aufsuchten. Dort eröffnete ihnen ein unterrichteter Ministerialdirigent, daß keine einschlägigen Unterlagen der gesuchten Art vorhanden seien. Aus einem Gespräch mit einem anderen Mitarbeiter der Staatskanzlei erfuhr einer der Polizeibeamten jedoch, daß Akten, betreffend das der Anklage zugrunde liegenden Investitionsvorhaben, in einem Raum abgelegt seien. Der Polizeibeamte begab sich dorthin und fand 15 Leitzordner vor, deren Beschriftung darauf schließen ließ, daß der Inhalt beweisrelevant sein könnte, wobei eine grobe Sichtung dies bestätigte. Eine genauere Betrachtung konnte nicht erfolgen, da der erwähnte Ministerialdirigent nunmehr überraschend erklärte, daß der Chef der Staatskanzlei angeordnet habe, daß "nichts herausgegeben und nichts eingesehen" werden dürfe, wobei die Rede vom Vorliegen einer Sperrerklärung gewesen sei. Dies führte zum Verlassen der Staatskanzlei. Mit Schreiben vom 22.06.2000 bat der Strafkammervorsitzende den Chef der Staatskanzlei um Herausgabe der 15 vorstehend erwähnten Leitzordner unter Begründung dieses Verlangens. Dieser erwiderte ausführlich mit Schreiben vom 21.07.2000, mit dem er Aktenteile übermittelte, aber im übrigen bezüglich näher genannter Schriftstücke eine Sperrerklärung gemäß § 96 StPO abgab. Gegen diese Sperrerklärung erhob die Strafkammer am 09.08.2000 Gegenvorstellung, die ihr Vorsitzender der Staatskanzlei übermittelte. Mit Schreiben vom 12.09.2000 erklärte deren Chef, er stelle seine früher dargestellte Rechtsauffassung zurück und die restlichen Unterlagen in "Sachen CD-Werk A." zur Verfügung. Damit - so das Schreiben vom 12.09.2000 - "liegen dem Gericht sämtliche der Entscheidungsbefugnis der Staatskanzlei unterliegenden Schriftstücke in Sachen P. vor, die meine Mitarbeiter bei der in meinem Schreiben vom 21. Juli 2000 näher beschriebenen Recherche ermitteln konnten." Angesichts der Würdigung des Gesamtverhaltens der Staatskanzlei - Erklärung am 15.06.2000 dahin, es seien keine Unterlagen der gesuchten Art vorhanden, während wenig später mehrere Leitzordner mit möglicherweise beweisrelevantem Inhalt aufgefunden wurden, Verweisung aus der Staatskanzlei unter dem Hinweis auf eine Sperrerklärung, spätere Abgabe einer Sperrerklärung auf Herausgabeverlangen des Gerichts, Aufhebung dieser Sperrerklärung auf Gegenvorstellung des Gerichts - gelangt der Senat zu der Ansicht, daß abweichend von den unter II 1 b aa) aufgeführten Grundsätzen es gerade noch vertretbar erscheint, wenn die Strafkammer sich zur Durchsuchung entschließt, um letzten Argwohn dahingehend, es könnten nicht alle beweisrelevanten Schriftstücke vorliegen, auszuräumen. Unter diesen Voraussetzungen ist die angefochtene Durchsuchungsanordnung zulässig, wobei die Sichtung des Schriftguts nur in den Räumen des Gerichts ebenfalls nachvollziehbar ist. cc) Die angegriffene Durchsuchungsanordnung ist auch begründet, § 103 Abs. 1 StPO. Die Gegenstände, nach denen gesucht und die als beweisrelevant vorläufig sichergestellt werden sollen, sind ausreichend genug bezeichnet, und es liegen nach den vorstehenden Ausführungen - im Durchsuchungsbeschluß geschildert - Tatsachen vor, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchten Gegenstände (Schriftgut) sich in den Räumen der Staatskanzlei befinden.

2. Beschlagnahmebestätigungsbeschluß

a) Die Beschwerde des Freistaats Thüringen ist nach § 304 Abs. 2 StPO zulässig, denn durch den angefochtenen Beschlagnahmebestätigungsbeschluß (§ 98 Abs. 2 und 3 StPO ) ist der Beschwerdeführer als zumindest letzter Gewahrsamsinhaber der in Rede stehenden schriftlichen Unterlagen als in seinen Rechten verletzt anzusehen. b) Das Rechtsmittel ist auch begründet, der angefochtene Beschluß hätte nicht ergehen dürfen. aa) Da das Landgericht eine Beschlagnahmeanordnung der Staatanwaltschaft bestätigt hat, ist zunächst zu überprüfen, ob eine solche tatsächlich vorgelegen hat. Dies ist zu bejahen: anders als die richterliche Beschlagnahmeanordnung (vgl. hierzu Klein­knecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 98 RdNr 8) bedarf die durch die Staatsanwaltschaft ausgesprochene und vollzogene nicht einer bestimmten Form. Sie kann daher mündlich getroffen werden und in der Bewirkung der Beschlagnahme liegen, vgl. Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 98 RdNr 37 a. Vorliegend kann in der Aushändigung eines Verzeichnisses, in dem "beschlagnahmte Gegenstände" angeführt sind, in Verbindung mit der Aussage, die Gegenstände seien wegen Gefahr in Verzug beschlagnahmt, gerade noch ausreichend eine Beschlagnahmeanordnung gesehen werden. bb)

Diese konnte allerdings deswegen vom Landgericht nicht mit dem angefochtenen Beschluß vom 04.10.2000 bestätigt werden, da für eine Beschlagnahme - schon gar nicht durch die Staatsanwaltschaft - noch kein Raum war. Werden im Rahmen einer Durchsuchung "Papiere", d.h. Schriftgut wie Akten, Bilanzen, Dateien, Briefe, allgemeine Schriftstücke u.ä. aufgefunden, so sind sie zunächst nach § 110 Abs. 1 StPO durchzusehen, um eine Entscheidung darüber herbeizuführen, welche Papiere zurückzugeben sind und für welche andererseits die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme (§ 94 StPO) gegeben sind. Ist, wie vorliegend, wegen des Umfangs der Papiere eine derartige Sichtung nicht sogleich an Ort und Stelle möglich, so können sie zur Durchsicht mitgenommen oder, wie hier geschehen, zunächst in einem abgeschlossenen Raum verwahrt werden, um dann alsbald zum Gerichtsgebäude gebracht zu werden. Dabei ist besonders zu betonen, daß diese Sicherstellung von Schriftgut noch keine Beschlagnahme darstellt, sondern Teil der Durchsuchung ist, vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 110 RdNr 6; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl. § 110 RdNr 17; Nack in Karlsruher Kommentar, 4. Aufl. § 110 RdNr 8; BGH NJW 1973, 2035; OLG Karlsruhe NStZ 1995, 40; LG Baden-Baden in ZIP 1989, 764; LG Oldenburg in wistra 1987, 38. Es ist daher zu empfehlen, in diesem Zusammenhang nicht von beschlagnahmten Schriftstücken zu reden, sondern Bezeichnungen wie "sichergestellt", "mit Beschlag belegt" oder - so der BGH in CR 1999, 292 - "vorläufige Sicherstellung" zu verwenden. Die Beschlagnahme selbst setzt nämlich voraus, daß die zu beschlagnahmenden Gegenstände mit einer gewissen Genauigkeit bezeichnet werden können, von denen dann auch gesagt werden kann, daß sie als Beweismittel für die gerichtliche Untersuchung zu einem bestimmten einschlägigen Thema von Bedeutung sein können, vgl. LG Baden-Baden und LG Oldenburg aaO, desgleichen Klein­knecht/Meyer-Goßner aaO RdNr 2, Schäfer in Löwe-Rosenberg aaO RdNr 16. Die Durchsicht nach § 110 StPO dient daher der Auswahl möglicherweise zu beschlagnahmender Schriftstücke. Erst dann, wenn Beweisgeeignetheit von Papieren nach dieser Durchsicht bejaht werden kann - bei fehlender Beweisgeeignetheit ist alsbaldige Rückgabe geboten - ist eine Beschlagnahmeanordnung, die möglichst genau die Papiere bezeichnet, zu treffen. Dabei ist entgegen dem Wortlaut des § 110 Abs. 1 StPO das Gericht zur Durchsicht berufen, wenn die Durchsicht im Rahmen einer Durchsuchung erfolgt, die nach Eingang der Anklageschrift bei Gericht von diesem angeordnet und durchgeführt wird. Dabei übersieht der Senat keineswegs, daß § 110 Abs. 1 StPO der Staatsanwaltschaft die Befugnis zur Durchsicht zuspricht. Es ist aber zu betonen, daß diese Vorschrift auf das Ermittlungsverfahren ausgerichtet ist, dessen Herr der Staatsanwalt ist. Schäfer in Löwe-Rosenberg aaO RdNr 1 führt dazu aus: "Die Aussonderung beweiserheblicher Papiere oder von solchen, die nicht einem Beschlagnahmeverbot unterliegen, war deshalb ursprünglich ausschließlich dem Richter vorbehalten. Sie wurde durch die Gesetzesänderung von 1974 zur Verfahrensbeschleunigung dem Staatsanwalt übertragen. Dies wurde in der Literatur teilweise kritisiert. Eine andere Lösung wäre heute gar nicht mehr sinnvoll, da der Ermittlungsrichter die Beweiserheblichkeit einzelner Papiere, z.B. in umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen ohne Stellungnahme der die Ermittlung führenden Staatsanwaltschaft, gar nicht beurteilen kann und deshalb dem Staatsanwalt den Inhalt der Papiere doch zugänglich machen muß." Dieser Gesichtspunkt kann nach Ansicht des Senats jedoch dann nicht mehr zutreffen, wenn die Anklageschrift bei Gericht eingegangen und damit die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen ist und nach von ihm angeordneter Durchsuchung die Beweisgeeignetheit von Schriftstücken zu überprüfen ist. Wenn bereits für das Ermittlungsverfahren trotz des Wortlauts des § 110 Abs. 1 StPO nach h.M. gilt, daß der Ermittlungsrichter sich die Anwesenheit bei der Durchsuchung und die Durchsicht der Papiere vorbehalten kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO RdNr 3 mit weiteren Nachweisen, ferner Schäfer in Löwe-Rosenberg aaO RdNr 8), so ist dies um so mehr für das Verfahren ab Eingang der Anklageschrift bei Gericht von Bedeutung, das dann der Gestaltungsbefugnis des Gerichts unterliegt. Da, wie noch auszuführen sein wird, die Verteidigung an der Durchsicht von Papieren nach § 110 StPO nicht beteiligt werden kann, bietet das Durchsichtsrecht nur des Gerichts in diesem Verfahrensstadium den Vorteil, daß der Staatsanwaltschaft gegenüber der Verteidigung kein "Informationsvorsprung" eingeräumt ist. Da vorliegend das Gericht die Durchsuchung angeordnet hatte und der Strafkammervorsitzende sowie ein Beisitzer bei der Durchsuchung nebst Sicherstellung des Schriftguts anwesend waren, obliegt auch nur dem Gericht die Durchsicht der Schriftstücke, wobei unter Durchsicht Kenntnisnahme vom Inhalt zur Prüfung zu verstehen ist, ob die Papiere als Beweismittel in Betracht kommen. Wird dies bejaht, ist die Beschlagnahme unter möglichst genauer Bezeichnung der Schriftstücke auszusprechen. Während die Durchsuchung der Papiere durchaus einem beauftragten Richter (Kammermitglied) durch Kammerbeschluß übertragen werden kann, der dann der Kammer berichtet, hat die Beschlagnahmeentscheidung durch die Kammer zu erfolgen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß für eine Beschlagnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft am 27.09./02.10. 2000 kein Raum gewesen ist, abgesehen davon, daß eine Beschlagnahme mangels genauer Bezeichnung der Schriftstücke noch nicht möglich war. Das in Rede stehende Schriftgut war im Rahmen der Durchsuchung vorläufig sichergestellt worden und durfte am 02.10.2000 ohne weiteres auch gegen den Widerspruch des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zur Durchsicht ins Landgerichtsgebäude verbracht werden. cc) Letztlich muß der Senat auch darauf hinweisen, daß eine Beschlagnahmekompetenz der Staatsanwaltschaft nach Sachlage nicht gegeben war. Nach § 98 Abs. 1 und 3 StPO steht diese Befugnis dem Staatsanwalt nur bei Gefahr im Verzug zu, also nur dann, wenn die richterliche Beschlagnahmeanordnung nicht eingeholt werden kann, ohne daß der Zweck der Maßnahme gefährdet wird, d.h. ein Beweismittelverlust zu besorgen ist, wenn erst die richterliche Entscheidung abgewartet werden muß. Da aber, wie vorstehend ausgeführt, das in Rede stehende Schriftgut vorläufig sichergestellt sich in einem versiegelten Raum befand, bestand für eine solche Besorgnis kein Anlaß. Allerdings macht nach h.M. ein tatsächlicher oder rechtlicher Irrtum über das Vorliegen von Gefahr im Verzug die Beschlagnahmeanordnung nicht unwirksam, nur Willkür hätte dies zur Folge, vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, aaO, § 98 RdNr 7. Da der Senat die Unwirksamkeit der staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahme bereits aus den sich unter II 2b bb) genannten Gründen feststellen muß, bedarf die Frage, ob hier willkürliches Verhalten vorgelegen hat, keiner Vertiefung. Kommt somit der Senat zu dem Ergebnis, daß eine wirksame Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft nicht erfolgen konnte, so durfte die Strafkammer mit dem angefochtenen Beschluß vom 04.10.2000 keine richterliche Bestätigung gemäß § 98 Abs. 2, 3 StPO aussprechen. Da der Senat diesen Beschluß auch nicht umdeuten kann in eine eigene Beschlagnahmeentscheidung der Strafkammer, weil, wie bereits ausgeführt, die gebotene Durchsicht gemäß § 110 Abs. 1 StPO noch nicht erfolgt ist, war diese Beschlagnahmebestätigungsentscheidung vom 04.10.2000 auf die Beschwerde des Freistaats Thüringen aufzuheben. Dies gilt auch, soweit die Asservate Nr. 73 - 76 im Verzeichnis über "beschlagnahmte" Gegenstände (Anlage zum Durchsuchungsprotokoll vom 27.09.2000) in Rede stehen. Hierzu heißt es zwar im angefochtenen Kammerbeschluß vom 04.10.2000, die anläßlich der Durchsuchungsmaßnahme vom 27.09.2000 erfolgte Durchsicht habe ergeben, daß diese Unterlagen für das Verfahren von unmittelbarer Relevanz seien. Mit dieser allgemein gehaltenen Formulierung ist eine Beschlagnahmeentscheidung nicht zu begründen. Zum einen fehlt es an der genauen Bezeichnung der Schriftstücke, zum anderen wird auch nicht annähernd dargetan, für welchen erheblichen Umstand sie Beweis erbringen könnten. dd) Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß zunächst gemäß § 110 Abs. 1 StPO - unter Beachtung der Teilnahmerechte nach § 110 Abs. 3 StPO - die Durchsicht des sichergestellten Schriftguts vorzunehmen ist, wobei, wie bereits ausgeführt, nur das Gericht - gegebenenfalls der beauftragte Richter - dies vornehmen darf. Dabei ist es nicht gestattet, andere Personen, die das Gesetz nicht nennt oder denen der Inhaber des Schriftguts dies nicht erlaubt, hinzuzuziehen. Die Teilnahme von Verteidigern an der Durchsicht kann gegen den Willen des Beschwerdeführers nicht ermöglicht werden. Den berechtigten Interessen des Inhabers des sichergestellten Schriftguts daran, daß die Kenntnisnahme von dessen Inhalt beschränkt bleibt auf den vom Gesetz vorgesehenen Personenkreis, kommt große Bedeutung zu. Er muß keineswegs hinnehmen, daß der Inhalt von Schriftstücken, der möglicherweise in gar keinem Zusammenhang mit verfahrensgegenständlichen Themen steht, anderen Personen bekannt wird, die das Gesetz in § 110 StPO nicht aufzählt und von denen er nicht wünscht, daß sie diese Kenntnis erlangen. Damit wird keineswegs ungehörig in Verteidigerbelange eingegriffen. Nach § 147 Abs. 1 StPO erstreckt sich die Befugnis zur Akteneinsicht darauf, die Akten einzusehen, die dem Gericht vorliegen, sowie die amtlich verwahrten Beweisstücke zu sichten. Zu solchen Beweisstücken wird das im Rahmen der Durchsuchung vorläufig sichergestellte Schriftgut erst, wenn die Durchsicht gemäß § 110 Abs. 1 StPO erfolgt und eine Beschlagnahmeanordnung ergangen ist. Da die Durchsicht gemäß § 110 Abs. 1 StPO und die Mitnahme von Schriftgut zur Durchsicht noch Teil der Durchsuchung ist (vgl. BGH NJW 1973, 2035 und OLG Karlsruhe NStZ 1995, 40), an der der Verteidiger nicht teilnehmen darf, geht eine Berufung auf das Akteneinsichtsrecht des § 147 Abs. 1 StPO ins Leere. Erst das beschlagnahmte Schriftgut wird zum vom Verteidiger einsehberechtigtem Beweisstück. ee) Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, Teile des in Rede stehenden Schriftguts seien unzulässigerweise von Polizeibeamten im Rahmen der Durchsuchung gesichtet worden, ist der Senat nicht entscheidungsbefugt; gemäß analoger Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ist das Landgericht zur Entscheidung berufen. Der BGH hat mit Beschluß vom 07.12.1998 (BGHSt 44, 265 ff) entschieden, daß bei nichtrichterlich angeordneter Durchsuchung für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO beantragt werden kann; soweit eine richterlich angeordnete Durchsuchung in Rede steht, hat er dies ausdrücklich offen gelassen. Der Senat ist der Ansicht, daß auch bei einer solchen Durchsuchungsanordnung zunächst das sachnähere Erstgericht zur Entscheidung berufen ist, das bereits aus seiner Kenntnis heraus, die es als bei der Durchsuchung anwesend gewonnen hat, einen wesentlichen Beitrag zur Klärung der aufgeworfenen Fragen leisten kann. Auf die Ausführungen hierzu in der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft verweist der Senat ergänzend.

Ende der Entscheidung

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