Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.12.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 369/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 56g Abs. 1
StGB § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
StPO § 269
StPO § 309 Satz 2
Keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Landgerichts für Straferlass gem. § 56g Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit erfolgreicher Beschwerde gegen Verlängerung der Bewährungszeit gem. § 56f Abs. 2 Satz1 Nr. 1 StGB.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

1 Ws 369/03

In dem Strafvollstreckungsverfahren

wegen versuchter räuberischer Erpressung

hier: Verlängerung der Bewährungszeit, Straferlass

hat auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Gera - Beschwerdekammer- vom 27.10.2003 der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch

Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger als Vorsitzenden, Richterin am Amtsgericht stVDir Pesta und Richterin am Landgericht Diedrich

am 10. Dezember 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 27.10.2003 wird aufgehoben, soweit darin die Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom 11.11.1999, Az. 132 Js ...-5 Ns, i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts Gera vom 11.08.1999, Az. 132 Js ...-1 Ls, erlassen worden ist. Die Sache wird insoweit an das Amtsgericht Gera als das für die Entscheidung über den Straferlass zuständige Gericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht Gera hat auch über die Kosten der sofortige Beschwerde zu entscheiden.

Gründe:

I.

Das Landgericht Gera verurteilte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren am 11.11.1999 wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich wurden dem Verurteilten Weisungen und Auflagen erteilt.

Mit Beschluss vom 28.05.2003 verlängerte das Amtsgericht Gera die 3-jährige Bewährungszeit um 6 Monate und stützte diese Entscheidung auf die Begehung einer neuen Straftat. Hiergegen legte der Verteidiger des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.07.2003 Beschwerde ein. Daraufhin stützte das Amtsgericht Gera seine Entscheidung mit Beschluss vom 07.08.2003 auf eine andere Begründung, nämlich die Nichterfüllung der Zahlungsauflage aus dem Bewährungsbeschluss. Der Verteidiger des Verurteilten hielt an seiner Beschwerde fest.

Das Landgericht Gera hob den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 28.05.2003, geändert durch Beschluss vom 07.08.2003, durch den angefochtenen Beschluss vom 27.10.2003 auf und erließ dem Verurteilten zugleich die Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom 11.11.1999. Gegen den Beschluss vom 27.10.2003, der der Staatsanwaltschaft Gera nicht förmlich zugestellt wurde, legte diese am 12.11.2003 "Beschwerde" ein, soweit die Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten erlassen wurde. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2003 beantragt, den Beschluss des Landgerichts Gera vom 27.10.2003 - 2 Qs 290/03 - aufzuheben, soweit die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom 11.11.1999 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Gera vom 11.08.1999 erlassen worden ist, und die Sache insoweit an das Amtsgericht Gera zurückzuverweisen.

II.

Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Gera ist zulässig (§ 453 Abs. 2 S. 3 StPO, §§ 306, 311 Abs. 2 StPO) und begründet.

Zwar war die Bewährungszeit, nachdem das Landgericht als Beschwerdegericht eine Verlängerung der Bewährungszeit abgelehnt hatte, am 19.11.2002 abgelaufen. Ein Erlass der Strafe nach § 56g Abs. 1 StGB hätte durch das Landgericht aber schon mangels sachlicher Zuständigkeit nicht erfolgen dürfen. Durch die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.05.2003, durch den die Bewährungszeit um sechs Monate verlängert wurde, ging die Entscheidungszuständigkeit nur hinsichtlich des Gegenstandes der angefochtenen Entscheidung auf das Landgericht als Beschwerdegericht über. Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung war nur die mit der Beschwerde anfechtbare Verlängerung der Bewährungszeit, nicht aber eine Entscheidung über den Straferlass.

Das Beschwerdegericht war für die Entscheidung nach § 56g Abs. 1 StGB auch nicht unter dem Gesichtspunkt des untrennbaren Zusammenhangs zuständig. Ein solcher besteht zwischen der Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit gem. § 56f StGB und der Entscheidung über den Erlass gem. § 56g StGB weder inhaltlich noch auch nur zeitlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie möglicherweise hier - zeitlich zwischen der Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit und der Entscheidung über den Straferlass Umstände hervortreten, die einen Widerruf der Strafaussetzung in Betracht kommen lassen

Entgegen der Ansicht des Verurteilten ergibt sich auch nicht aus § 269 StPO, dass die Unzuständigkeit der Beschwerdekammer des Landgerichts Gera für die Entscheidung über den Straferlass unerheblich sei. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheitert daran, dass Regelungsgegenstand des § 269 StPO das Tätigwerden eines an sich nicht zuständigen höherrangigen erstinstanzlichen Gerichts im Hauptverfahren ist. Vorliegend geht es hingegen darum, dass ein Rechtsmittelgericht eine (Erst)Entscheidung außerhalb des Beschwerdegegenstandes trifft.

Auch eine entsprechende Heranziehung des § 269 StPO erscheint nicht möglich. Zum einen handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift gegenüber § 6 StPO, die - gerade auch im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) - eng auszulegen ist. Zum anderen steht einer die Gesetzesanalogie rechtfertigenden Vergleichbarkeit des vom Gesetz geregelten Sachverhalts und des vorliegenden Falles entgegen, dass das Landgericht hier eben nicht als erstinstanzliches Gericht in dem dafür vorgesehenen Verfahren - u.a. nach Anhörung der Beteiligten - entschieden hat, sondern als Rechtsmittelgericht (vgl. auch OLG Düsseldorf VRS 96, 38, 40).

Der Senat kann jedenfalls deshalb nicht gem. § 309 Satz 2 StPO in der Sache selbst entscheiden, weil er im Falle einer Entscheidung durch das zuständige Amtsgericht nicht das für die Beschwerde zuständige Rechtsmittelgericht wäre (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 309 Rn. 6)

Der angefochtene Beschluss war deshalb hinsichtlich des Straferlasses aufzuheben und die Sache insoweit an das gem. § 462a Abs. 2 StPO zuständige Amtsgericht Gera zurückzuverweisen (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 309 Rn. 6 m.w.N.). Dieses wird u.a. zu prüfen haben, ob eine Zurückstellung der Entscheidung über den Straferlass wegen des nunmehr anhängigen weiteren neuen Strafverfahrens unter Vertrauensschutzgesichtspunkten, insbesondere in Anbetracht der seit dem Ablauf der Bewährungszeit verstrichenen Zeit, noch zu rechtfertigen ist.

Ende der Entscheidung

Zurück