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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: 2 U 1234/02
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
UWG § 13 Abs. 2 Ziff. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 1234/02

Verkündet am: 14.05.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts Jena durch

Vizepräsident des Oberlandesgerichts Kotzian-Marggraf, Richter am Oberlandesgericht Univ.-Prof. Dr. Oetker und Richter am Oberlandesgericht Dr. Schlingloff aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28.11.2002, Az. 2 HKO 373/02, abgeändert.

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Tatbestand:

Die Verfügungsbeklagte bietet Dienstleistungen im vorbeugenden Brandschutz an und unterhält eine Homepage unter der Adresse www. f. p., de. Die Seiten enthalten eine Kopfleiste, auf der mehrere Buttons angebracht sind, die zu anderen Seiten führen. Neben den Buttons "Wir über uns", "Onlineshop", "Dienstleistungen", "Jugendfeuerwehr" und "Kontakt" gibt es einen Button "Links". Die dadurch aufrufbare Seite enthält anklickbare Links zu verschiedenen anderen Internetadressen, so zum Beispiel zu den Firmen und Fernwärmetechnik, aber auch zum Bundesverband für F. e.V., zur Gütegemeinschaft I.F. e.V. und zum Bundesverband B. e.V. Letzteren beiden Verbänden gehört die Verfügungsbeklagte nicht an.

Der Verfügungskläger hat die Auffassung vertreten, mit der Aufnahme der Links derjenigen Verbände, denen die Verfügungsbeklagte nicht angehört, verstoße diese gegen § 3 UWG. Sie erwecke den Eindruck, in einer besonderen Beziehung zu den Verbänden zu stehen bzw. Mitglied der Verbände zu sein. Außerdem liege eine unzulässige Rufausbeutung im Sinne von § 1 UWG vor. Er hatte die Verfügungsbeklagte insofern erfolglos abgemahnt.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, in ihrer Internetseite einen Link zu anderen Verbänden aufzunehmen, sofern nicht eine Mitgliedschaft in diesen Verbänden besteht oder die Verwendung eines Links zu diesen Verbänden ausdrücklich gestattet worden ist.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie hält die Anbringung des Links nicht für irreführend. Unter "Link" verstünde der Verkehr nicht etwa "Mitgliedschaften", sondern nur die Möglichkeit, die Verbindung zu einer anderen Internetseite zu erhalten.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 28.11.2002 antragsgemäß erlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit der Aufnahme von Links zu den Verbänden erwecke die Verfügungsbeklagte den Eindruck, auch deren Mitglied zu sein, was jedoch unzutreffend sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsbeklagte trägt vor, eine Irreführung des Verkehrs sei weder vorhanden noch ausreichend glaubhaft gemacht. Sie habe sich auch keinen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung verschafft.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

Unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da der Verfügungskläger einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG nicht geltend machen kann. Die von der Verfügungsbeklagten vorgenommene Anbringung von Links zu Verbänden, denen sie unzweifelhaft nicht angehört, ist jedenfalls innerhalb einer gesonderten Rubrik im Rahmen ihrer Internetpräsenz nicht irreführend im Sinne von § 3 UWG.

Zwar können auch falsche Angaben über bestimmte Eigenschaften eines Geschäftsbetriebes irreführend im Sinne von § 3 UWG sein. Dazu kann auch gehören, dass ein Wettbewerber durch bestimmte Angaben suggeriert, einem bestimmten Verband oder einer Dachorganisation anzugehören, insbesondere wenn dadurch bei den betroffenen Kundenkreisen der Eindruck besonderer Sachkunde, Qualifikation oder Seriosität erweckt wird.

Damit ist das schlichte Bereithalten von Links zu (Berufs- oder Dach-)Verbänden innerhalb einer besonderen Rubrik einer Internetpräsenz jedoch nicht zu vergleichen. Dabei sind insbesondere die Funktion eines Links auf einer Internetseite im Allgemeinen sowie der Aufbau der Internetpräsenz der Verfügungsbeklagten im Besonderen zu berücksichtigen.

Ein "Link" bedeutet, dass dem Internetnutzer durch das Anklicken des Links ermöglicht wird, direkt auf eine andere Internetseite zu gelangen, ohne dass dessen "Adresse" gesondert eingegeben werden muss. Es geht also zunächst einmal nur um einen technischen Weiterleitungsvorgang, ohne dass zwischen dem Anbieter des Links und dem verlinkten Unternehmen Nähebeziehungen bestehen müssten. Streitfragen, die hier nicht interessieren, entstehen dabei zum Beispiel dann, wenn es darum geht, ob der Anbieter des Links auch für den Inhalt der "verlinkten" Internetseiten verantwortlich gemacht werden kann oder ob durch den Link Kennzeichnungsrechte des verlinkten Unternehmens verletzt werden.

Die Verfügungsbeklagte hat ihre Internetpräsenz aber so gestaltet, dass die Rubrik "Links" eine von mehreren abrufbaren Seiten ist, diese jedoch gesondert angesiedelt ist und von einem Button einer Kopfzeile aus aufgerufen werden kann. Außer dem Wort "Link" und den Links selbst finden sich weder in der Kopfzeile noch auf der gesonderten Seite irgendwelche anderen Angaben oder Erklärungen. Neben den von der Verfügungskläger beanstandeten Links zum Bundesverband B. e.V. und zur Gütegemeinschaft I.F. e.V. finden sich weitere Links zu einem weiteren Bundesverband und zu zwei Fachfirmen aus dem Bereich der Feuerlösch- bzw. Fernwärmetechnik.

Die bloße, kommentarlose Auflistung bzw. das schlichte Bereithalten von Links zu weiteren Verbänden oder Firmen unterschiedlicher Art auf einer für "Links" besonders ausgewiesenen Seite suggeriert jedoch keine besondere geschäftliche Verbindung der Verfügungsbeklagten zu diesen Firmen bzw. Verbänden. Dies gilt selbst dann, wenn die Verfügungsbeklagte tatsächlich mit den genannten Fachfirmen in Geschäftsbeziehung steht, weil dies aus der bloßen Auflistung der Links nicht hervorgeht. Erst recht suggeriert die kommentarlose Aufnahme von Links zu Verbänden nicht, dass die Verfügungsbeklagte Mitglied dieser Verbände wäre. Ein bloß vager, gedanklicher Zusammenhang reicht nicht aus, um von einer irreführenden Angabe auszugehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte sogar drei Verbände auflistet, so dass der Nutzer nicht ohne weiteres davon ausgeht, die Verfügungsbeklagte gehöre allen drei an. Außerdem ist der Link an keiner Stelle mit irgendeinem Zusatz versehen, der direkt oder indirekt auf eine Mitgliedschaft schließen ließe. Das gilt vor allem auch deshalb, weil sich die Logos der Verbände nur auf der Seite mit den "Links" finden, nicht aber, was werbewirksam wäre und irreführend sein könnte, auf den die Verfügungsbeklagte und ihre Dienstleistungen selbst darstellenden Seiten.

Deshalb stellt die Rubrik "Links" in einer wie von der Verfügungsbeklagten aufgemachten bzw. gestalteten Form bei einer Gesamtbetrachtung nur ein Angebot der Verfügungsbeklagten dar, Internetseiten aufzufinden, deren Inhalt mit dem Geschäftsfeld der Verfügungsbeklagten in einer gewissen sachlichen Verbindung steht und die deshalb für den Internetnutzer bzw. den Besucher der Internetpräsenz der Verfügungsbeklagten von Interesse sein könnten.

Keinesfalls ist das Bereithalten von Links dem Falle vergleichbar, dass ein Kaufmann auf seinen Geschäftspapieren das Logo eines Fachverbandes aufnimmt. Denn solchen Briefköpfen entnimmt der Kunde gewöhnlich detaillierte Angaben über den Betrieb, wozu neben den Pflichtangeben nach dem HGB auch die Zugehörigkeit zu einem Fachverband gehören kann. Gerade diese Erwartungshaltung hat der Internetnutzer, der die Seite "Links" der Verfügungsbeklagten anklickt, aber nicht. Er will lediglich die durch den Link ermöglichte technische Erleichterung nutzen, zu der anderen, ihn interessierenden Internetseite unmittelbar zu gelangen.

Der Internetnutzer verbindet auch nicht die besonderen Qualitätsmerkmale, die die Fachverbände auf ihren Internetseiten in den Vordergrund stellen, mit dem Unternehmen der Verfügungsbeklagten. Denn die Verfügungsbeklagte stellt an keiner Stelle im Zusammenhang mit den aufgelisteten Links heraus, dass sie die Qualitätsmerkmale der Verbände auch für sich in Anspruch nimmt. Ihre eigenen Vorzüge stellt die Verfügungsbeklagte lediglich auf den Seiten "Wir über uns" und "Dienstleistungen" in den Vordergrund, wo die Mitgliedschaft in den genannten Verbänden gerade nicht erwähnt wird. Zu dem Schluss, die Verfügungsbeklagte nehme dieselbe Fachkunde in Anspruch wie sie die Verbände für ihre Mitglieder herausstellen, kann der Verbraucher erst dann gelangen, wenn er sich auf den Internetseiten der Verbände, was unschwer möglich ist, vergewissert, ob die Verfügungsbeklagte den entsprechenden Verbänden angehört. Insofern macht gerade auch das Fehlen einer Erläuterung den Link nicht irreführend.

Die fehlende Irreführungsgefahr kann der Senat, da er den einschlägigen Verbraucherkreisen der Internetnutzer angehört, selbst beantworten, ohne dass es einer weiteren Beweiserhebung bzw. Glaubhaftmachung bedürfte. Zwar wird ein Zurückgreifen auf die eigene Sachkunde vor allem bei der Bejahung einer Irreführungsgefahr vorkommen. Insofern handelte das Landgericht entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht allein deshalb verfahrensfehlerhaft, wenn es unter Zugrundelegung eigener Sachkunde zur Bejahung der Irreführungsgefahr ohne weitere Glaubhaftmachung gelangte. Denn ist der Richter der Gefahr der Irreführung ausgesetzt, so spricht die Lebenserfahrung dafür, dass dies nicht nur ihm so ergeht, sondern auch einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs (vgl. Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, § 3 Rn. 137 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung des neuen Verbraucherleitbildes, das auf einen situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Verbraucher abstellt, macht es aber keinen Unterschied, ob der Tatrichter seine Lebenserfahrung zur Bejahung oder zur Verneinung der Irreführungsgefahr einsetzen möchte (vgl. BGH WRP 2002, 527, 529 - Elternbriefe). Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Falle und anders als im Falle der von der Verfügungsbeklagten angeführten Entscheidung des Senats vom 23.10.2002 (abgedruckt in GRUR RR 2002,111 ff.) der Tatrichter den angesprochenen Verkehrskreisen selbst angehört (vgl. Köhler/Piper aaO. § 3 Rn. 139). Voraussetzung ist lediglich eine verfahrensfehlerfreie Ausschöpfung des Tatsachenstoffes und dass die Wertung frei von Widersprüchen und in Einklang mit den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorgenommen wird (vgl. BGH aaO. S. 530 - Elternbriefe).

Dass der Senat zu einer anderen Bewertung kommt, als die landgerichtliche Kammer, macht dabei die Beurteilung der Irreführungsgefahr aufgrund eigener Sachkunde nicht unmöglich. Denn die Bewertung durch das Landgericht ist überprüfbar. Das Landgericht hat jedoch den Tatsachenstoff nicht ausreichend gewürdigt und in seiner Beurteilung die allgemeine Bedeutung eines Links und die besondere Gestaltung der Seite mit den aufgelisteten Links nicht ausreichend berücksichtigt.

Das Anbieten der Links ist auch nicht nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung wettbewerbswidrig. Denn da die Verfügungsbeklagte keine Mitgliedschaft in den beiden Verbänden suggeriert, lehnt sie sich auch nicht in unzulässiger Weise an eine besondere Qualität der Dienstleistung, die die Verbände für sich in Anspruch nehmen an. Der den Link anklickende Internetnutzer weiß, dass er auf eine andere Internetseite gelangt, bei ihm durch das Lesen dieser Internetseiten erzeugte Gütevorstellungen erstrecken sich erst dann auf die Verfügungsbeklagte, wenn er sich, was unschwer möglich ist, vergewissert, dass die Verfügungsbeklagte tatsächlich Mitglied der Verbände ist. Eine Gleichstellungsbehauptung mit den Qualitätsstandards der Verbände bringt die Verfügungsbeklagte allein mit der Bereithaltung des Links weder offen noch versteckt zum Ausdruck.

Dahinstehen kann, ob der Verfügungskläger ausreichend dargelegt hat, dass ein möglicher Wettbewerbsverstoß der Verfügungsbeklagten geeignet ist, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG). Bei der Frage der Wesentlichkeit handelt es sich um ein materiell-rechtliches Erfordernis der Antragsbegründung (vgl. Baumbach/Hefermehl, 21. Auflage, § 13 UWG Rn. 27 b). Dies bedarf jedoch gerade im Falle der Geltendmachung eines Anspruches nach § 3 UWG der besonderen Darlegung (vgl. OLG Düsseldorf WRP 1995, 1029, 1031). In Fällen beanstandeter Werbung nach § 3 UWG kann für die Beurteilung der Wesentlichkeit vor allem die Zahl der Umworbenen sowie der Umstand von Bedeutung sein, ob eine zunächst beim Verbraucher erweckte Fehlvorstellung bei näherer Befassung mit dem Angebot ausgeräumt wird. Dies dürfte hier von Bedeutung sein, weil selbst der Verbraucher, der infolge des Links an eine Mitgliedschaft der Verfügungsbeklagten in den Verbänden denkt, diese Fehlvorstellung durch Anklicken der Mitgliederliste bei den Verbänden besonders schnell und einfach ausräumen kann. Zudem hat der Verfügungskläger zur Frage, wie hoch das Interesse an der Internetpräsenz der Verfügungsbeklagten im allgemeinen und der Seite mit den aufgelisteten Links im besonderen ist, überhaupt nichts vorgetragen. Da schon eine Irreführung nicht vorliegt, kam es aber auf die Frage der Wesentlichkeit nicht mehr an.

Ein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers folgt schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Kennzeichnungs- oder Urheberrechten der verlinkten Unternehmen. Solche kann der Verfügungskläger bereits mangels Aktivlegitimation nicht geltend machen. Daher kann auch dahinstehen, welche Bedeutung es hat, dass der Bundesverband B. e.V. eine Verlinkung von seiner Zustimmung abhängig macht. Denn auch insoweit könnte - wenn überhaupt - nur dieser Verband selbst Anspruchsinhaber sein. Diese Auffassung vertritt der Verfügungskläger im Rahmen der Berufungserwiderung im übrigen sogar selbst.

Daher war das landgerichtliche Urteil abzuändern und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung ist nach § 542 Abs. 2 ZPO rechtskräftig.

Ende der Entscheidung

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