Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.07.2001
Aktenzeichen: 2 W 382/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 485ff
ZPO § 3
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemißt sich nach dem Interesse des Antragstellers an der beantragten Beweisaufnahme.

Ein Abschlag ist nicht zu machen.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 W 382/01

In dem Verfahren

hat der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kotzian-Marggraf, die Richterin am Oberlandesgericht Orth und die Richterin am Amtsgericht Dr. Arend

am 19.07.2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des LG Meiningen vom 24.10.2000 -Az.:1 OH 56/97 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Ob die Beschwerde schon deshalb unzulässig wäre, weil die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.10.2000 einer Streitwertfestsetzung auf 259.979 DM zugestimmt hat, kann dahinstehen .weil die Streitwertbeschwerde jedenfalls unbegründet ist. Deshalb scheidet auch eine Abänderung von Amts wegen gemäß § 25 Abs.2 S.2 GKG aus.

Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemißt sich nach dem Interesse des Antragstellers an der beantragten Beweisaufnahme . Das selbständige Beweisverfahren stellt eine vollwertige vorweggenommene Beweisaufnahme für den Fall dar, dass es zum Prozess kommt. Maßgebend für das Interesse des Antragstellers an der Beweisführung sind im vorliegenden Fall - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die bezifferten Mängelbeseitigungskosten und Schadensbeträgen.

Der gegenteiligen, auf eine Entscheidung des OLG Köln ( JurBüro 1992,351) bezugnehmenden Auffassung der Beschwerdeführerin, von diesem Wert sei ein Abschlag zu machen, weil im selbständigen Beweisverfahren kein Titel geschaffen werde und es deshalb gegenüber dem Hauptsacheverfahren von " minderer Qualität" sei, kann nicht gefolgt werden. Das Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung ist in beiden Verfahren das gleiche, damit ist auch der Streitwert in beiden Verfahren gleich.( OLG Karlsruhe NJW-RR 1992,766; OLG München NJW-RR 1992,1471;OLG Düsseldorf NJW-RR 1996,383).Dem Umstand, dass im selbständigen Beweisverfahren kein vollstreckbarer Titel erstritten werden kann, wurde nach früherer Rechtslage vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass geringere Rechtsanwaltsgebühren anfielen. Nach der Neufassung des § 48 BRAGO erhält der Rechtsanwalt zwar nunmehr für die Vertretung im selbständigen Beweisverfahren die gleichen Gebühren wie für die Vertretung im Rechtsstreit. Dies steht jedoch im Einklang mit der Aufwertung des selbständigen Beweisverfahrens, und kann im Gegenzug nicht eine Reduzierung des Streitwertes begründen.

Ende der Entscheidung

Zurück