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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: 3 W 3/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91a
ZPO § 269
Rechtliche Grundlage:

ZPO § 91a, ZPO § 269

Die außergerichtlichen Kosten eines durch klageabweisendes Teilurteil - ohne Kostenentscheidung - endgültig ausgeschiedenen Streitgenossen auf Beklagtenseite können der unterlegenen Partei (Klägerseite) nachträglich durch eine (isolierte) Teilkostenentscheidung in Form eines Beschlusses (analog § 91 a Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 4, 515 Abs. 3 S. 3 ZPO) auferlegt werden.

Der Ausspruch im Teilurteil, dass die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten bleibe, steht eine solchen Teilkostenentscheidung nicht entgegen.

Thüringer Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat, Beschluß vom 28.03.2001 - 3 W 3/01 -


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

3 W 3/01 9 O 3335/97 (Landgericht Gera)

In dem Rechtsstreit

H. GmbH,

- Klägerin und Beschwerdeführerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.,

gegen

T.

- Beklagter zu 7) und Beschwerdegegner -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B.

hat der 3. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch ...

ohne mündliche Verhandlung am 28.03.2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 06.12.2000, Az.: 9 O 3335/97, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Beschwerdewert: 3.606,- DM.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen insgesamt 7 Beklagte (als Gesamtschuldner) Kaufpreisforderungen aus verschiedenen Warenlieferungen geltend gemacht. Mit Teilurteil vom 27.08.1998 hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagten zu 5) - 7) abgewiesen und ausgesprochen, dass die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung folgt. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil hat der Senat mit Urteil vom 22.06.1999 als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin blieb erfolglos. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) ruht das (erstinstanzliche) Verfahren gem. § 240 ZPO, hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4) gem. § 251 Abs. 3 ZPO.

Mit Beschluss vom 06.12.2000 hat das Landgericht die im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 7) auf dessen Antrag der Klägerin auferlegt. Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 12.12.2000 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 23.12.2000 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hält den Kostenbeschluss für fehlerhaft, da die Kostenentscheidung im Urteil vom 27.08.1998 eindeutig der - noch ausstehenden - Schlussentscheidung vorbehalten worden sei.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist analog §§ 91 a Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO zulässig. Das Landgericht hat, nachdem die Klage gegenüber dem Beklagten zu 7) durch das mittlerweile rechtskräftige Teilurteil vom 27.08.1998 abgewiesen worden war, durch Beschluss eine isolierte Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten des in der Hauptsache nicht mehr an dem Rechtsstreit beteiligten Beklagten zu 7) getroffen. Eine solche isolierte Kostenentscheidung ist - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit - in analoger Anwendung der §§ 91 a Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 308 Rn. 10). § 99 Abs. 1 ZPO, nach dem die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, steht der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Klägerin ebenfalls nicht entgegen, weil das Landgericht eine reine (isolierte) Kostenentscheidung erlassen hat, so dass schon der Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 ZPO nicht eröffnet ist (vgl. Zöller-Herget, a. a. O., § 99 Rn. 1; Münchener Kommentar-Belz, ZPO, 3. Aufl., § 99 Rn. 2). Da das Teilurteil vom 27.08.1998 ausdrücklich keine Kostenentscheidung enthielt, konnte sich das von der Klägerin hiergegen eingelegte Rechtsmittel naturgemäß nicht i. S. des § 99 Abs. 1 ZPO auf eine Kostenentscheidung erstrecken. Der Vorbehalt im Teilurteil, dass über die Kosten im Schlussurteil entschieden werde, ist selbst keine Kostenentscheidung und schon deshalb unanfechtbar (vgl. Zöller-Herget, a. a. O., Rn. 9). Der Klägerin wäre also auch im Falle einer einheitlichen Kostenentscheidung durch Schlussurteil zumindest insoweit eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung zuzubilligen gewesen, als diese das vorangegangene streitige Teilurteil betroffen hätte, durch das der Beklagte zu 7) in der Hauptsache aus dem Prozess ausgeschieden ist (Zöller-Herget, a. a. O., Rn. 10; Münchener Kommentar-Musielak, a. a. O., § 301 Rn. 20).

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts, dass die Klägerin die im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 7) zu tragen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Ein derartiger, nur einen Teil der Kosten des Rechtsstreits erfassender Kostenausspruch ist bei Erlass eines Teilurteils regelmäßig dann zulässig, wenn hierdurch die Klage gegen einen Streitgenossen auf Beklagtenseite abgewiesen wird, so dass dieser in der Hauptsache aus dem Prozess ausscheidet (Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 301 Rn. 11; Münchener Kommentar- Musielak, a. a. O., § 301 Rn. 20). Denn in einem solchen Fall steht bereits bei Erlass des Teilurteils fest, dass die außergerichtlichen Kosten des mit der Klageabweisung voll obsiegenden Streitgenossen in vollem Umfang der Klägerseite zur Last fallen müssen und dass die im Schlussurteil zu treffende Entscheidung sich auf diese Kostenfolge nicht mehr auswirken kann.

Nun hat das Landgericht in seinem Teilurteil vom 27.08.1998 von der Möglichkeit einer solchen Teil-Kostenentscheidung allerdings keinen Gebrauch gemacht, sondern die Kostenentscheidung vielmehr insgesamt dem Schlussurteil vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dieser Ausspruch jedoch der nunmehr getroffenen Teilentscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 7) nicht entgegen. Denn der in dem Teilurteil ausgesprochene Vorbehalt der Kostenentscheidung für das Schlussurteil erwächst weder in Rechtskraft noch vermag er eine innerprozessuale Bindungswirkung gemäß § 318 ZPO zu entfalten. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist das Gericht an die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthaltene Entscheidung gebunden. Der in einem Teilurteil ausgesprochene Vorbehalt, über die Kosten werde im Schlussurteil entschieden, beinhaltet in der Sache jedoch gerade keine Kostenentscheidung, sondern dokumentiert lediglich das - vorläufige - Unterlassen einer Kostenentscheidung (vgl. OLG Köln, OLG-Report 2000, S. 475 f.; Zöller-Herget, a. a. O., § 99 Rn. 9). Ein Entscheidungsgehalt dahingehend, dass über die Kosten des gesamten Rechtsstreits und für alle Streitgenossen nunmehr zwingend einheitlich und ausschließlich in einem Schlussurteil befunden werden kann, kommt dem Ausspruch über den Kostenvorbehalt naturgemäß nicht zu. Dieser hat vielmehr nur vorläufigen Charakter, indem der Erlass einer Kostenentscheidung aus prozessualen Gründen auf einen späteren, noch ungewissen Zeitpunkt verschoben wird (OLG Köln, a. a. O.).

Das Landgericht hat im Teilurteil auch nicht etwa eine ausdrücklich beantragte Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten zu 7) abgelehnt, was dieser (nur) mit der Berufung hätte anfechten können, sondern die Kostenentscheidung lediglich insgesamt einer späteren Entscheidung vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin war es dem Beklagten zu 7) deshalb verwehrt, das Teilurteil (im Kostenpunkt) bzw. "die darin enthaltene Kostenentscheidung" durch ein Rechtsmittel anzugreifen.

Dem Beklagten zu 7) kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe im Wege des § 321 ZPO und innerhalb der dort geregelten Zweiwochenfrist eine Ergänzung des Teilurteils um eine Kostenregelung beantragen können und müssen. Denn § 321 ZPO setzt voraus, dass der Kostenpunkt bei der End-entscheidung versehentlich ganz oder teilweise übergangenworden ist. Hat das Gericht dagegen bewusst von einer Kostenentscheidung abgesehen (indem es diese ausdrücklich dem Schlussurteil vorbehalten hat), dann scheidet eine Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO aus (Münchener Kommentar-Musielak, a. a. O., § 308 Rn. 25; Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 321 Rn. 2).

Nach alledem war das Landgericht nicht gehindert, im Wege einer weiteren Teilentscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 7) zu befinden, die gemäß § 91 ZPO zwingend der Klägerin aufzuerlegen sind, weil ihre Klage gegen den Beklagten zu 7) durch das mittlerweile rechtskräftige Teilurteil des Landgerichts abgewiesen worden ist. Zwar sieht die Zivilprozessordnung eine derartige isolierte Kostenentscheidung durch Beschluss und ohne mündliche Verhandlung nach vorausgegangenem Teilurteil nicht ausdrücklich vor. Zumindest für Fallgestaltungen wie die vorliegende, in denen mit einem Schlussurteil und einer einheitlichen Kostenentscheidung nicht binnen angemessener Frist gerechnet werden kann, ist eine solche Entscheidungsform nach Auffassung des Senats aber in analoger Anwendung bzw. unter Fortentwicklung der Regelungen der §§ 91 a Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 4, 515 Abs. 3 Satz 3 ZPO zuzulassen. All diesen Fällen ist gemeinsam, dass eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr ergehen kann und dass nur noch über die Kosten zu befinden ist. Aufgrund des mittlerweile rechtskräftigen Teilurteils des Landgerichts ist die gleiche Situation für den vorliegenden Rechtsstreit im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 7) eingetreten; im Verhältnis dieser Parteien ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, wobei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 7) außer Frage steht, dass diese gemäß § 91 ZPO in vollem Umfang von der Klägerin zu tragen sind.

Die vom Landgericht nach Gewährung rechtlichen Gehörs getroffene Kosten-entscheidung durch Beschluss kann nach alledem Bestand haben, nicht zuletzt auch aus Gründen der Prozessökonomie. Denn es wäre dem Landgericht nicht verwehrt gewesen, über den Kostenantrag des Beklagten zu 7) mündlich zu verhandeln, um ihm sodann durch ein weiteres Teilurteil zu entsprechen (vgl. OLG Köln, OLG-Report 2000, S. 475 f). Eine Aufhebung des - im Ergebnis zutreffenden - Kostenbeschlusses des Landgerichts allein unter dem formalen Aspekt der fehlerhaften Entscheidungsform mit der Folge, dass eine neuerliche Entscheidung des Landgerichts, nunmehr aufgrund mündlicher Verhandlung und durch (Teil-)Urteil, aber mit demselben Inhalt ergehen müsste, stellte sich als reine Förmelei dar und muss nach Auffassung des Senats - auch im Interesse der Parteien - unterbleiben (vgl. auch OLG Brandenburg, OLG-Report 1998, S. 68, 69).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert der Beschwer entspricht den von dem Beklagten zu 7) mit Kostenfestsetzungsantrag vom 10.07.2000 geltend gemachten außergerichtlichen Kosten.

Ende der Entscheidung

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