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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 4 U 150/06
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 16
1. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer bei der Schließung des Vertrages - hier BU - alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr, also die Risikoeinschätzung des Versicherers erheblich sind, anzuzeigen.

Das gilt auch für schon vor dem Vertragsschluss persistierende, also nicht nur vorübergehende Kniebeschwerden, die die Geh- und Bewegungsfähigkeit des Versicherungsnehmers erheblich einschränken.

2. Eine Anzeigepflicht besteht immer im Hinblick auf solche Umstände, nach denen der Versicherer in seinem Antragsformular ausdrücklich fragt (Vermutungsregel des § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG !). Die Vermutung des § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG setzt voraus, dass die Formularfragen (des Versicherers) dem Versicherungsnehmer ausreichend zur Kenntnis gelangt sind. Hat ein Versicherungsagent für den Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag ausgefüllt, kann in der Falschbeantwortung einzelner Formularfragen eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit (des VN) nur dann gesehen werden, wenn der Versicherungsagent die Fragen vorgelesen und dem Versicherungsnehmer das ausgefüllte Formular nicht nur zur Unterzeichnung, sondern auch zur Prüfung und Durchsicht vorgelegt hatte.

3. Die Beweislast für den Umstand, dass der Versicherungsnehmer die schriftlichen Antragsfragen ausreichend zur Kenntnis genommen hat, trifft - immer - den Versicherer.

4. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VVG kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten, wenn entgegen der zuvor genannten Pflicht (des VN) die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben ist und der Versicherer dies bewiesen hat.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 150/06

Verkündet am: 28.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richter am Oberlandesgericht Jahn und Richterin am Landgericht Höfs

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 25.01.2006 - 3 O 171/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt insgesamt 58.194,14 €.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer bei der Beklagten zu 1) mit Wirkung zum 1.6.2003 abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Vertrag wurde durch den Beklagten zu 2) vermittelt. Am 27.5.2003 unterschrieb der Kläger das ihm in den Büroräumen des Beklagten zu 2) vorgelegte Antragsformular (s. Anlagenheftung II z.A.). In dem Antrag sind die Gesundheitsfragen sämtlichst mit "nein" angekreuzt. Unstreitig hat der Kläger das Formular nicht selbst ausgefüllt. Die Parteien streiten darüber, ob die hier maßgeblichen Gesundheitsfragen von dem Beklagten zu 2) - so der Kläger - oder der Beklagten zu 3) - so nunmehr übereinstimmend die Beklagten - erfragt und ausgefüllt wurden, ferner, ob dem Kläger der Inhalt der Fragen explizit und deutlich vorgelesen und erläutert worden ist.

Der Kläger stellte wegen seit November 2003 persistierender Kniebeschwerden im Juni 2004 einen Leistungsantrag bei der Beklagten zu 1). Diese holte eine schriftliche Auskunft des Zeugen Dr. D. zu Vorerkrankungen des Klägers ein; dessen Auskunft ging bei der Beklagten zu 1) am 28.07.2004 ein. Auf Grund der mitgeteilten Vorerkrankungen trat die Beklagte mit Schreiben vom 10.08.2004 vom Versicherungsvertrag zurück.

Das Landgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 2) und 3) sowie Vernehmung der Ärzte Dr. K. und Dr. D. als Zeugen im Termin vom 30.11.2005 abgewiesen. Wegen des Inhalts der Angaben der Parteien und Zeugen wird auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts (Bl. 88 ff, Bd. I d.A.) und hinsichtlich der zur Abweisung der Klage führenden Gründe auf das angefochtene Urteil selbst Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger unter Neubezifferung des Leistungsantrags seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er rügt im Wesentlichen eine Verkennung der Beweislast und die in diesem Zusammenhang vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Die Beklagte zu 1) habe die Obliegenheitsverletzung des Klägers darzulegen und zu beweisen. Der Kläger wiederholt, dass er nicht nach Gesundheitsbeschwerden in den letzten 5 Jahren gefragt worden sei und keine detaillierten Angaben zu seiner gesundheitlichen Verfassung habe machen müssen; er sei nur zu seinem Gesundheitszustand bei Antragstellung gefragt worden.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Meiningen vom 25.01.2006 die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu verurteilen, an ihn € 22.804,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 7.329,87 seit 10.08.2004 sowie aus € 814,43 jeweils ab 01.09., 01.10., 01.11 und 01.12.2004, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2005, 01.01., 01.02. und 01.03.2006 zu zahlen;

die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu verurteilen, an den Kläger monatlich im Voraus, beginnend am 01.04.2006 und längstens bis 31.05.2030, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von € 814,43 zu zahlen;

die Beklagten zu 1) bis 3) samtverbindlich zu verurteilen, an den Kläger überzahlte Beträge in Höhe von € 1.184,04, verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Klagezustellung, zu zahlen;

ferner die Revision zuzulassen.

Die Beklagten beantragen jeweils - unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils -,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Senat hat im Termin vom 7.3.2007 den Kläger und die Beklagten zu 2) und 3) erneut zum Ausfüllen des streitgegenständlichen Antragsformulars und der Begleitumstände angehört. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift von diesem Tag (Bl. 220 ff, Bd. II d.A.), im Übrigen ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist - soweit auch zweitinstanzlich die Beklagten zu 2) und 3) in Anspruch genommen werden - bereits unzulässig, im Übrigen zulässig; sie hat aber auch in der Sache bezüglich der Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich der begehrten Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) - bei letzterer ist dies besonders evident - fehlt es bereits an einer zureichenden Berufungsbegründung. Soweit hierzu lediglich eine sittenwidrige Schädigung des Klägers "in den Raum gestellt wird", enthält die Berufungsbegründung keinerlei Auseinandersetzung mit den tragenden Urteilsgründen. Hinsichtlich der Beklagten zu 3), die nach den - in zweiter Instanz aufrecht erhaltenen - Angaben des Klägers bei der Antragstellung und dem Ausfüllen des Antrags gar nicht anwesend gewesen sei, folgt dies bereits aus diesem Vortrag.

Aber auch hinsichtlich des Beklagten zu 2) erschöpft sich der Vortrag des Klägers in einer reinen Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Auch soweit aus dem Umstand des veränderten Beklagtenvortrags hinsichtlich der den Antrag ausfüllenden Person - die Beklagte zu 3), nicht der Beklagte zu 2) habe diesen Antrag ausgefüllt - eine sittenwidrige, in Schädigungsabsicht gegenüber dem Kläger getätigte Verabredung gefolgert wird, ist dieser Vortrag derart substanzlos, dass sich ein Eingehen hierauf aus der Sicht des Senats erübrigt. Zur "Sachwalterhaftung" des Beklagten zu 2) (?) fehlt es bereits an jeglichem Vortrag.

2. Auch hat die Berufung hinsichtlich der Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) keinen Erfolg.

Zunächst folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts zu den Feststellungen relevanter, und damit angabepflichtiger Vorerkrankungen des Klägers. Die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts, die es aus einer Würdigung der Aussagen der Zeugen Dr. K. und Dr. D. getroffen hat, begegnen keinen Bedenken; rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass diese Beschwerden (Knie, Fuß) bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden waren.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen und Beweiswürdigung gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Es müssen sich solcherart Zweifel an den erhobenen Beweisen aufdrängen, dass eine Wiederholung der Beweisaufnahme sich förmlich gebietet. Zu beachten ist dabei, dass der Richter bei der Würdigung der erhobenen Beweise lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungssätze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an die gesetzlichen Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Zöller, ZPO, 26. Auflage § 529 Rn. 3 f.). Weder zeigt die Berufung Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung des Erstgerichts hinsichtlich der Vorerkrankungen des Klägers nachvollziehbar auf (vgl. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO), noch sind konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, die ihre Grundlage im erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien haben, auch wenn sie nicht zum Gegenstand einer Berufungsrüge gemacht worden sind, die eine hiervon abweichende Würdigung gebieten (vgl. BGH Urt. V. 12.03.2004, NJW 2004, 1876 ff.; BGH Urt. V. 09.03.2005, NJW 2005, 1583 ff.).

Soweit der Kläger schlicht in Abrede stellt, an Kniebeschwerden schon vor der Antragstellung gelitten zu haben bzw. die ab November 2003 bestehenden Beschwerden als andere, gleichsam neue Beschwerden gewertet wissen will, die mit den bei den Ärzten Dr. K. und Dr. D. angegebenen Beschwerden nichts gemein hätten, handelt es sich um eine bewusste Tatsachenverdrehung, die allein das Ziel hat, seine Ansprüche aus der streitgegenständlichen Versicherung zu sichern. Der Senat folgt dem nicht. Nach der Aussage Dr. K. hatte der Kläger ihr gegenüber im November 2003 angegeben, bereits seit zwei Jahren an Kniebeschwerden mit Kniegelenkergüssen gelitten zu haben. Nach Einschätzung dieser Zeugin könne der Zustand im Mai 2003 nicht wesentlich besser gewesen sein. Die Zeugin hatte am 11.11.2003 beiderseits ganz massive Kniegelenkergüsse festgestellt (s. Bl.93 d.A.).

Der Zeuge Dr. D. hat für den 26.5.2003 - 1 Tag vor der hier fraglichen Antragstellung - statische Fußbeschwerden und eine starke Einschränkung der Beugefähigkeit der Knie des Klägers diagnostiziert. Nach seinen Angaben konnte der Kläger kaum noch laufen (s. Bl. 94 d.A.). Zwar hätten Fußbeschwerden am 26.5.2003 im Vordergrund gestanden, aber über Kniebeschwerden sei auch geklagt worden. Der Kläger habe auch ihm gegenüber angegeben, seit längerer Zeit an Beschwerden in den Waden zu leiden. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben beider Zeugen bestanden die Kniebeschwerden mithin schon vor dem Tag der Antragstellung.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht Meiningen im Übrigen, was die Unredlichkeit des Klägers anbelangt, die Beweislast verkannt hat. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich wiederholten Parteianhörung kommt es hierauf nicht mehr an. Der Senat ist auf Grund der glaubhaften Äußerungen der Beklagten zu 3) davon überzeugt, dass diese dem Kläger die Gesundheitsfragen im Antragsformular Satz für Satz und Punkt für Punkt vorgelesen und erläutert und dem Kläger dabei auch die Bedeutung dieser Fragen für den Bestand seiner BU-Versicherung erklärt hat.

Die Beklagte zu 3) hat auf den Senat einen überzeugenden und glaubwürdigen Eindruck gemacht. Der Beklagte zu 2) hat deren Angaben, wenn nicht inhaltlich, so doch in Bezug auf deren Zuverlässigkeit bestätigt. Auch das hat zur Überzeugungsbildung des Senats beigetragen. Demgegenüber hatte der Senat von dem Kläger den Eindruck gewonnen, dass er von der Situation der nochmaligen Anhörung schlicht "überfordert" war. Der Senat hat daher von einer weiteren Befragung desselben abgesehen.

Nach dem Ergebnis dieser Anhörung ist die Beklagte zu 1) am 10.8.2004 wirksam vom Vertrag zurück getreten, weil der Kläger seine nach § 16 VVG bestehende Anzeigepflicht verletzt hat.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VVG kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten, wenn entgegen § 16 Abs. 1 VVG die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben ist. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger, auch ohne ausdrücklich danach gefragt zu werden, seine Kniebeschwerden vom Vortag (der Antragstellung), soweit sie schon längere Zeit bestanden, von sich aus hätte angeben müssen. Es liegt auf der Hand, dass solche mit Gelenkergüssen an beiden Knien einhergehende Beschwerden, die die Geh- und Bewegungsfähigkeit erheblich einschränken, Risikoumstände darstellen, die für die Einschätzung des Versicherers, ob bzw. zu welchen Bedingungen er eine BU-Versicherung anbietet, von erheblicher Bedeutung sind.

Jedenfalls bestand eine Anzeigepflicht des Klägers im Hinblick auf die Umstände, nach denen im Antragsformular vom 27.05.2003 gefragt wurde, wenn für diese Umstände bzw. ihre Erheblichkeit die Vermutung des § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG gilt.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG gilt ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, im Zweifel als erheblich. Diese Vermutung setzt voraus, dass die Formularfragen zur Kenntnis des Versicherungsnehmers gelangt sind. Hat ein Versicherungsagent den Fragebogen zum Versicherungsantrag ausgefüllt, kann in der Nichtbeantwortung einzelner Formularfragen eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit nur gesehen werden, wenn der Versicherungsagent die Fragen vorgelesen oder dem Versicherungsnehmer das ausgefüllte Formular nicht nur zur Unterzeichnung, sondern ausdrücklich zur Durchsicht und Prüfung vorgelegt hat (BGH, Urteile vom 25.05.1994, Az: IV ZR 215/93 = NJW-RR 1994, 1049; vom 13.03.1991, Az: IV ZR 218/90 = VersR 1991, 575-576 = NJW 1991, 1891-1892). Werden schriftlich fixierte Antragsfragen im Antragsgespräch lediglich vorgelesen, muss dies einer Lektüre des Fragentextes gleichzusetzen sein; das ist nur dann der Fall, wenn das Durchgehen des Fragebogens sorgsam und ohne Zeitdruck erfolgt und durch klärende Rückfragen ergänzt werden kann (Senatsurteil vom 05.10.2005, Az. 4 U 120/04 = OLG-NL 2005, 274-276 = RuS 2006, 10-12; Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage 2003, §§ 16, 17 Rn 28).

Die Beweislast für den Umstand, dass der Versicherungsnehmer die schriftlichen Antragsfragen hinreichend zur Kenntnis genommen hat, trifft den Versicherer (Römer/Langheid, aaO, §§ 16, 17 Rn. 73; BGH, Urteile vom 25.05.1994, aaO; vom 13.03.1991, aaO; vom 11.07.1990, Az: IV ZR 156/89 = VersR 1990, 1002-1004 = NJW-RR 1990, 1359-1360).

Nach dem Ergebnis der nochmaligen Anhörung der Beklagten zu 2) und 3)

im Termin vom 7.3.2007 hat die Beklagte zu 1) bewiesen, dass die Beklagte zu 3) dem Kläger die Antragsfragen in einer den Anforderungen genügenden Weise vorgelesen und erläutert hat. Zwar hatte die Beklagte zu 1) zunächst - erstinstanzlich - vorgetragen ihr Agent, der Beklagte zu 2) habe die Antragsfragen dem Kläger vorgelesen. Dass dies letztlich nicht der Beklagte zu 2), sondern dessen Ehegattin, die Beklagte zu 3) für diesen erledigt hat, ändert jedoch nichts am Ergebnis. Entscheidend ist, da der Kläger das Antragsformular nicht selbst ausgefüllt hatte, der Umstand, dass ihm die Gesundheitsfragen deutlich und unmissverständlich zur Kenntnis gebracht wurden. Das war vorliegend aber der Fall (s.o.).

Der weitere Umstand des zunächst "unrichtigen" Sachvortrags der Beklagten zu 1), der sich im Übrigen daraus erklärt - wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) im Termin am 7.3.07 ausgeführt hat - dass seine Partei von der Unterschrift "Michalke" unter dem Antragsformular auf ihren Agenten geschlossen hatte, ist völlig unerheblich. Diese "Ungenauigkeit" im Beklagtenvortrag hätte allenfalls eine Rolle gespielt, wenn überhaupt nicht hätte geklärt werden können, wer das Antragsformular ausgefüllt hatte und ob dem Antragsteller die Gesundheitsfragen überhaupt zur Kenntnis gebracht worden sind.

Im Ergebnis war daher das landgerichtliche Urteil zu bestätigen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat sieht keine Gründe für eine Zulassung der Revision; solche hat auch der Berufungskläger nicht vorgetragen. Es handelt sich vorliegend um einen Einzelfall; der Rechtssache kommt keine darüber hinausgehende Bedeutung zu; die vorliegende Entscheidung befindet sich im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte zu §§ 16 ff VVG (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der gegenüber der ersten Instanz höhere Streitwert ergibt sich aus der bezifferten Aufstockung des Leistungsantrags (Antrag zu 1); im Übrigen hat der Senat hinsichtlich des Antrags auf Zahlung einer BU-Rente diesen mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rente angesetzt (entspr. § 9 ZPO; s. auch Zöller-Herget, 26. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort "Versicherungsschutz-BU-Zusatzversicherung" mit Hinw. auf OLG Hamm NJW-RR 2001, 533).

Ende der Entscheidung

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