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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 4 U 40/07
Rechtsgebiete: ThürKO


Vorschriften:

ThürKO § 64 Abs. 2
1. Privatrechtliche Rechtsgeschäfte eines (kommunalen) Zweckverbandes werden - sofern sie einer (kommunalaufsichtsrechtlichen) Genehmigung bedürfen - erst mit der Erteilung der Genehmigung wirksam. Vor Erteilung der erforderlichen Genehmigung sind solche Verträge schwebend unwirksam; nach Versagung der Genehmigung sind sie endgültig unwirksam.

2. Gemäß § 64 Abs. 2 ThürKO bedürfen bestimmte Rechtsgeschäfte, nämlich Bürgschaften, Gewährsverträge und Verpflichtungen aus ähnlichen Rechtsgeschäften, die ein Eintreten für fremde Schuld oder den Eintritt/ Nichteintritt bestimmter Umstände zum Gegenstand haben, der Genehmigung, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden.

3. Bei vertraglicher Übernahme wirtschaftlicher Risiken, die das Übliche übersteigen und die bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung des Vertragswerks bürgschafts- oder gewährsvertragsähnlich sind, weil sie zwar nicht rechtlich, wohl aber wirtschaftlich einem Einstehenmüssen für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände gleichkommen, ist die kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigung erforderlich (§ 64 Abs. 2 ThürKO), wenn - wie hier - ein kommunaler Zweckverband an dem Vertragswerk beteiligt ist.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 40/07

Verkündet am: 09.04.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Billig und Richterin am Landgericht Höfs

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 07.12.2006, 1 O 669/05, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin. Diese trägt die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I)

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Honoraransprüche in Höhe von € 530.823,23 nebst Zinsen für Aktivitäten geltend, die sie im Zeitraum vom 06.01.1998 bis 30.06.2001 entfaltet haben will und die nach ihrer Behauptung dem Beklagten zu Gute gekommen sein sollen.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der von ihnen gestellten Anträge wird gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Band II Blatt 387 ff).

Das Landgericht hat mit Urteil vom 07.12.2006 die Klage abgewiesen. Ein Zahlungsanspruch lasse sich weder aus § 611 BGB i.V.m. Nr. 1, 2 der 1. Ergänzungsvereinbarung vom 06.01.1998 und Nr. 4 der 2. Ergänzungsvereinbarung vom 11.03.1999 zum Kooperationsvertrag noch aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt herleiten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie greift auf ihre schon erster Instanz vertretene Rechtsauffassung zurück und vertieft ihr Vorbringen hierzu.

Die Klägerin und deren Streithelferin beantragen,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 07.12.2006, 1 O 669/05, den Beklagten zu verurteilen, an sie € 530.823,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II)

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlungsansprüche zustehen. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten rechtlichen Argumente überzeugen nicht.

Wie bereits vom Landgericht ausgeführt, lassen sich Zahlungsansprüche der Klägerin nicht aus den Ergänzungsvereinbarungen vom 06.01.1998 und 11.03.1999 herleiten, da diese keine Wirksamkeit erlangt haben. Denn die erforderliche kommunalaufsichtliche Genehmigung ist nicht erteilt worden.

Die genannten Vereinbarungen sind als "Verpflichtung aus einem ähnlichen Rechtsgeschäft" gemäß § 64 Absatz 2 Satz 1 3. Alternative ThürKO einzustufen, die ein Einstehen für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände zum Gegenstand haben. "Ähnliche Rechtsgeschäfte" im vorgenannten Sinne sind rechtlich oder wirtschaftlich ähnliche Rechtsgeschäfte, bei denen das Einstehen für fremde Schuld bzw. den (Nicht-)Eintritt bestimmter Umstände unbeschadet der verschiedenen denkbaren vertraglichen Gestaltungsformen zumindest einen der rechtlich maßgeblichen Hauptvertragsinhalte bildet. In diesem Sinne kommen als "ähnliche Rechtsgeschäfte" Verträge von gewissem wirtschaftlichen Gewicht für die Gemeinde, die den Schutz der Gemeinde vor finanziellen Gefahren erfordern (ThürOVG, Urteil vom 16.12.2003, 2 KO 411/03, zitiert nach juris), in Betracht. Mit den Ergänzungsvereinbarungen ist der Beklagte aber, wie erster Instanz richtig ausgeführt, jedenfalls Verpflichtungen aus "ähnlichen Rechtsgeschäften" eingegangen.

Wenn wirtschaftliche Risiken übernommen werden, die das Übliche übersteigen und bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung des Vertragswerkes bürgschafts- bzw. gewährvertragsähnlich sind, weil sie zwar nicht rechtlich, wohl aber wirtschaftlich einem Einstehenmüssen für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände gleichkommen, ist die kommunalaufsichtliche Genehmigung erforderlich. Zwar gibt der Wortlaut des § 64 Absatz 2 ThürKO nicht eindeutig zu erkennen, dass er auch wirtschaftlich ähnliche Rechtsgeschäfte einbezieht, jedoch wollte der Gesetzgeber die Gemeinden vor erheblichen und unüberschaubaren finanziellen Risiken wirksam schützen, indem er auch wirtschaftlich ähnliche Rechtsgeschäfte der Genehmigungspflicht nach § 64 Absatz 2 ThürKO unterworfen wissen wollte. Die mit der Genehmigungspflicht bezweckte Schutzfunktion wird auch deutlich aus den Maßstäben, die für die Genehmigungserteilung gelten. Danach soll die Genehmigung unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt bzw. versagt werden. Die Genehmigung ist in der Regel dann zu versagen, wenn die Verpflichtungen aus "ähnlichen Rechtsgeschäften" nach § 64 Absatz 2 ThürKO nicht im Einklang mit der dauerhaften wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen (ThürOVG, a.a.O.).

Richtig ist zwar der Einwand der Klägerin, dass es für die Genehmigungsbedürftigkeit nicht allein darauf ankommen kann, ob den zu beurteilenden kommunalen Verträgen "ein gewisses wirtschaftliches Gewicht" zukommt. Vielmehr müssen die Verträge wirtschaftlich einem Einstehenmüssen für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände gleichkommen. Aber auch diese Voraussetzung ist gegeben. Der Beklagte steht mit beiden Ergänzungsverträgen wirtschaftlich dafür ein, wenn der Kooperationsvertrag nicht (so weit) realisiert wird, dass die Klägerin das Entgelt gemäß § 3 des Kooperationsvertrages (jedenfalls anteilig) von der T/ABG W. GmbH & Co. Abwasser "H.-W" KG (künftig: T/ABG) fordern kann, weil die modifizierte Ausfallbürgschaft nicht von der Kommunalaufsicht genehmigt wird.

Die Ergänzungsvereinbarungen stehen entgegen der klägerischen Rechtsauffassung auch nicht in einem echten Alternativverhältnis zu dem Kooperationsvertrag mit der Folge, dass Leistung und Gegenleistung der Parteien neu gefasst worden wären. Vielmehr fehlt es an der Vereinbarung eines von dem Kooperationsvertrag unabhängigen Synallagmas der Klägerin zu den Zahlungsverpflichtungen der Beklagten. Aufgabe der Klägerin laut Präambel des Kooperationsvertrages (Band I Blatt 100) sollte die wirtschaftliche Projektbetreuung der Abwasseranlagen sein, was die Finanzierung, Projektkoordinierung und Planung durch Beauftragung firmenunabhängiger Planungsbüros umfassen sollte. Auftraggeber für die der Klägerin übertragenen Leistungen sollte laut § 1 Ziffer 2 die T/ABG sein (Band I Blatt 101). Die Ergänzungsvereinbarung vom 06.01.1998 verlagert das Risiko fehlender Finanzierbarkeit des Projekts auf Seiten der T/ABG mangels kommunalrechtlicher Genehmigung der erstrebten Ausfallbürgschaft auf den Beklagten. Denn statt einer kompletten Finanzierung des Projekts seitens der T/ABG durch Kredite, erst ermöglicht durch die Absicherung mittels Ausfallbürgschaft, soll eine monatliche Zahlung für erbrachte Leistungen durch den Beklagten geleistet werden, wenn eine Genehmigung der Ausfallbürgschaft nicht erfolgt. Wäre die Erbringung der Ausfallbürgschaft jedoch genehmigt worden, hätte der Be-klagte nur in dem Fall der Zahlungsunfähigkeit der T/ABG bzw. deren qualifiziertem Zahlungsverzug zu haften gehabt (Band I Blatt 117). Im übrigen hätte der Pächter der zu errichtenden Abwasserentsorgungsanlage gemäß § 9 des Kooperationsvertrages die T/ABG von allen Verpflichtungen aus dem Projekt und den dazu geschlossenen Verträgen freizustellen gehabt (Band I Blatt 113). Dass es um die Verlagerung des finanziellen Risikos von der T/ABG auf den Beklagten geht, wird konkret in der Ergänzungsvereinbarung angesprochen, wenn darauf hingewiesen wird, dass zur Durchführung des Kooperationsmodells die Genehmigung zur Erteilung einer modifizierten Ausfallbürgschaft zu Gunsten der von T/ABG erforderlich ist (Band I Blatt 124).

Auch die zweite Ergänzungsvereinbarung stellt klar, dass es um die Vergütung der laut Kooperationsvertrag zu erbringenden Leistungen für den Fall der Versagung der noch nicht erteilten Genehmigung der Ausfallbürgschaft geht. Denn gemäß Ziffer 1 wird klargestellt, dass die Klägerin und die T/ABG weiterhin gemäß der (ersten) Ergänzungsvereinbarung alle Leistungen des Kooperationsvertrages bis auf die Übernahme der gesamten Finanzierung erbringen. In Ziffer 4 wird dann explizit festgelegt, dass die Klägerin abweichend von § 3 des Kooperationsvertrages für ihre Leistungen ab 01.03.1999 eine monatliche Pauschalvergütung erhalten soll. Schon aus dem Vertragstext geht hervor, dass die Vergütung für die Leistungen, die laut Kooperationsvertrag seitens der Klägerin zu erbringen sind, von dem Beklagten statt von der T/ABG entgolten werden sollen. Und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch gegen die T/ABG noch nicht hätte geltend gemacht werden können, denn laut § 3 des Kooperationsvertrages hätte die Klägerin von der T/ABG erstmals eine Anzahlung für ihre Leistungen in Höhe von 40% vom Gesamtentgelt einschließlich Nebenkosten verlangen können nach Vorlage einer Kalkulation auf Basis von Schätzkosten (Band I Blatt 109/110). Dass eine solche Kalkulation je erarbeitet worden wäre, behauptet nicht einmal die Klägerin.

Die Ergänzungsvereinbarungen waren auch nicht Teil des Kooperationsvertrages mit der Folge, dass eine gesonderte Genehmigung entbehrlich gewesen wäre. Zwar ist der Tenor eines Verwaltungsakts unter Heranziehung der Gründe auslegungsfähig. Gründe enthält die Genehmigung vom 17.09.1999 nicht. Aber die ausdrückliche Genehmigung einer weiteren Ergänzungsvereinbarung vom 10.09.1999 im Tenor und der Hinweis auf die noch ausstehende Genehmigung der modifizierten Ausfallbürgschaft, die zwingend für die Durchführung des Kooperationsvertrages erforderlich war, weist darauf hin, dass eine Auslegung dahingehend, dass die Ergänzungsvereinbarungen als Teil des Kooperationsvertrages keiner gesonderten Genehmigung bedurft hätten, nicht zutrifft.

Die Ergänzungsverträge sind auch nicht konkludent genehmigt worden, weil sie der Genehmigungsbehörde bekannt waren zum Zeitpunkt der Genehmigung des Kooperationsvertrages. Denn bei der Genehmigung handelt es sich um einen sog. privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt (Wachsmuth, Die kommunalrechtliche Genehmigung von Geschäften des bürgerlichen Rechts in ThürVBl. 2004, 181 ff, 181). Der Umfang der Bindungswirkung umfasst bei Verwaltungsakten nur den Tenor (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 43 Rn. 15). Dem Tenor der Genehmigung des Kooperationsvertrages ist aber ein Hinweis auf die streitigen Ergänzungsvereinbarungen nicht zu entnehmen.

Konkreter weiterer Vortrag zu einer Genehmigung der Ergänzungsvereinbarung vom 06.01.1998 fehlt.

Eine konkludente Genehmigung der Ergänzungsvereinbarung vom 11.03.1999 ist auch nicht deswegen erfolgt, weil diese nach Vortrag der Klägerin mit dem Landrat Claus persönlich und dem zuständigen verantwortlichen Sachbearbeiter der Kommunalaufsicht vor deren Abschluss besprochen und nach Billigung durch den Landrat C. und den verantwortlichen Sachbearbeiter der Kommunalaufsicht in die endgültige Vertragsform überführt worden sein soll (Band II Blatt 318). Denn Adressat der Genehmigung wäre der Beklagte und nicht die Klägerin gewesen. Dass aber seitens des zuständigen Sachbearbeiters der Kommunalaufsicht die Billigung auf irgend Weise gegenüber dem Be-klagten zum Ausdruck gebracht worden wäre, ist nicht vorgetragen worden. Die Klägerin ist aber in mehreren rechtlichen Hinweisen schon erster Instanz, insbesondere mit Beschluss vom 13.07.2006, aufgefordert worden, ihren Vortrag zu konkretisieren (Band II Blatt 308 f). Ferner ist jedenfalls schon nach eigenem Vortrag der Klägerin der konkret am 11.03.1999 zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht mit dem Landrat und dem zuständigen Sachbearbeiter besprochen worden, wie aus dem von der Klägerin vorgelegten Gesprächsprotokoll vom 11.03.1999 hervorgeht (Band I Blatt 234).

Auch der Behauptung, am 11.03.1999 habe die Abschlussverhandlung mit dem Beklagten stattgefunden, nachdem die Kommunalaufsicht ihr Einverständnis nochmals bestätigt hatte, war nicht nachzugehen. Ausweislich des von einem Mitarbeiter der Klägerin gefertigten Protokolls über das Gespräch am 11.03.1999 ist erst "nach längerer Verhandlung" eine Vereinbarung erzielt worden, die seitens des Beklagten unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Verbandsversammlung stand (Band I Blatt 234). Selbst unterstellt, die Kommunalaufsicht hätte vor Unterzeichnung der erst am 11.03.1999 endgültig ausgehandelten Ergänzungsvereinbarung ihr Einverständnis "nochmals bestätigt", ist das dann abgeschlossene Rechtsgeschäft damit noch nicht genehmigt worden.

Die Genehmigung eines Geschäfts bürgerlichen Rechts als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt ist kein Dauerverwaltungsakt, sondern ein Verwaltungsakt, der sich im Herbeiführen des konkreten Rechtsgeschäft erschöpft, d.h. mit seiner Erteilung verbraucht ist. Wird das genehmigte Rechtsgeschäft neu gestaltet, so wirkt die Genehmigung für die Neugestaltung nicht fort, sondern muss für dieses neu gestaltete Rechtsgeschäft neu beantragt werden. Ferner ist in Thüringen mit der Formulierung "Geschäfte des bürgerlichen Rechts erlangen Rechtswirksamkeit erst mit der Erteilung der erforderlichen Genehmigung" die Terminologie des Zivilrechts (§ 184 BGB) übernommen worden. Dies ist so zu verstehen, dass im Verfahrensablauf stets der Abschluss des Vertrags der Genehmigung vorauszugehen hat, also erst am Ende des Verfahrens die Erteilung oder Versagung der Genehmigung über die endgültige Wirksamkeit des bis dahin schwebend unwirksamen Vertrages entscheidet (Wachsmuth, a.a.O., 182).

Da nicht einmal die Klägerin behauptet, nach Unterschriftsleistung der Parteien dieses Rechtsstreits sei die Genehmigung explizit erteilt worden, waren auch die Vorgänge am 11.03.1999 nicht geeignet, der Ergänzungsvereinbarung vom 11.03.1999 zur Wirksamkeit zu verhelfen.

Unerheblich ist, ob die Ergänzungsvereinbarungen Gegenstand der Erwägungen im Genehmigungsverfahren waren, wie die Klägerin behauptet (Band II Blatt 318) oder nicht. Denn rechtliche Existenz erlangt ein Verwaltungsakt durch die Bekanntgabe an mindestens einen Betroffenen. Vorher handelt es sich um ein Verwaltungsinternum, um einen Entwurf ohne rechtliche Bedeutung. Vor Bekanntgabe liegt ein Verwaltungsakt im Rechtssinn noch nicht vor (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 4).

Soweit seitens der Kommunalaufsicht der Beklagte mit Schreiben vom 18.04.2000 unter Hinweis auf Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung zum Kooperationsvertrag vom 11.03.1999 aufgefordert worden ist, mit der Klägerin Gespräche über eine Zusammenarbeit bei der Erarbeitung eines Strukturhilfekonzeptes zu führen, kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Aufforderung geeignet wäre, eine konkludente Genehmigung zu beinhalten. Denn jedenfalls ließe sich daraus lediglich ableiten, dass die Genehmigungsbehörde Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung - aus welchen Gründen auch immer - für wirksam erachtete. Ein Hinweis darauf, dass die Behörde daran gedacht haben könnte, die Zusatzvereinbarung insgesamt zu genehmigen, lässt sich hieraus nicht entnehmen.

Ein Anspruch aus der Kooperationsvereinbarung scheidet ebenfalls aus. Denn die Klägerin hat entgegen dem rechtlichen Hinweis des Gerichts erster Instanz keinen substantiierten Vortrag zu den von ihr erbrachten Leistungen vorgelegt. Der Kooperationsvertrag hat, was die seitens der Klägerin zu erbringenden Leistungen angeht, Ähnlichkeit mit einem Projektsteuerungs-vertrag. Angesichts der als Entgelt vereinbarten 4,5 % nebst Nebenkosten der von dem beauftragten Ingenieurbüro abgerechneten Gesamtkosten (Band I Blatt 108), also eines pauschalierten Entgelts, das seitens der T/ABG an die Klägerin hätte gezahlt werden sollen (Band I Blatt 114) und von dem letztere später vom Abwasserzweckverband hätte partiell freigestellt werden sollen (ebenfalls Band I Blatt 114), hätte die Klägerin darlegen müssen, welche Leistungen erbracht worden sind und welcher Anteil des pauschalierten Honorars dafür berechnet wird. Die Zusammenfassung der von der Klägerin in der Zeit vom 06.01.1998 bis 10.02.2006 erbrachten "Aufwendungen" (Band I Blatt 215 ff) lässt nicht erkennen, welche laut Kooperationsvertrag zu erbringenden Leistungen durch die Gespräche etc. bearbeitet worden sein sollen.

Soweit die Klägerin meint, von der Aufsichtsbehörde getäuscht worden zu sein, wird nicht deutlich, woraus sich eine Haftung des Beklagten hierfür ergeben könnte. Im übrigen hätte die Klägerin sich gemäß § 13 ThürVwVfG auf Antrag als Beteiligte zum Genehmigungsverfahren formell hinzuziehen lassen können. Weswegen sie davon keine Gebrauch gemacht hat, bleibt offen.

Darüber hinaus ist die Forderung, wenn sie denn je nach den Ergänzungsvereinbarungen hätte geltend gemacht werden können, verjährt.

Die Klägerin rügt insoweit vergeblich, dass das Landgericht die Übersendung der Klageschrift mit Anschreiben ihres damaligen Rechtsvertreters, ihrer Streithelferin, nicht im Sinne eines Hemmungstatbestandes berücksichtigt hat. Eine Hemmung tritt allerdings noch nicht durch die bloße Anmeldung von Ansprüchen ein, auch nicht in Form einer Eingangsbestätigung (Palandt-Heinrichs, 67. Auflage, § 203 Rn. 2). Die neue Verjährung war auch nicht mit Beginn des 01.01.2002 gehemmt, weil etwa Verhandlungen der Parteien bereits am 01.08.2001 aufgenommen worden wären, als der Beklagte schriftlich mitteilte, dass der von der Klägerin mit Rechnung vom 03.07.2001 geltend gemachte Anspruch begründet erscheine. Verhandlungen, die zur einer Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist geführt haben, sind lediglich in dem Zeitraum geführt worden, den das Landgericht berücksichtigt hat. Unerheblich ist, ob vor dem 01.01.2002 verhandelt worden ist oder nicht. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte dies zu keiner Hemmung geführt. Dass das Gesetzt in § 852 Absatz 2 BGB a.F. den Vergleichsverhandlungen eine höhere Bedeutung als bei vertraglichen Ansprüchen eingeräumt hat, kann zu Gunsten der Klägerin nicht herangezogen werden. Die in § 852 Absatz 2 BGB enthaltene Regelung hat nicht im allgemeinen Teil bei den Verjährungsvorschriften, sondern im Deliktsrecht ihren Platz. Sie ist nicht Ausdruck eines Rechtsgedankens, der im Recht der Verjährung allgemeine Geltung beanspruchen kann. § 852 Absatz 2 BGB ist dem gemäß nur im Bereich deliktischer und damit konkurrierender vertraglicher Ansprüche angewandt worden, um hier eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten (so zum alten Recht BGH NJW 1999, 53 ff, zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Absatz 1, 101 Absatz 1 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, § 543 Absatz 2 ZPO, liegen nicht vor. Insbesondere ist die Revision nicht deshalb zuzulassen, weil die Auslegung des Kooperationsvertrages einerseits und der Ergänzungsvereinbarungen andererseits in dem Sinne, wie erfolgt, einen Verstoß gegen Denkgesetze darstellte. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der auf Seiten der Klägerin erkennbaren Interessenlage verfolgen die Ergänzungsvereinbarungen gerade den Zweck, der Klägerin Zahlungsansprüche gegen die Beklagte direkt zu verschaffen statt jedenfalls anteilig von der T/ABG W. GmbH & Co. Abwasser "H.-W." KG, und dies auch noch erfolgsunabhängig.

Ende der Entscheidung

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