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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 4 U 552/06
Rechtsgebiete: BGB, GG, ThürVwVfG


Vorschriften:

BGB § 839
GG Art. 34
ThürVwVfG § 49
1. Die Teilrücknahme eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nur unter den (engen) Voraussetzungen des § 49 ThürVwVfG möglich. Wäre die Behörde auf Grund geänderter Rechtsvorschriften berechtigt, den Ausgangs-VA - hier eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung in Bezug auf ein Bauvorhaben - nicht zu erlassen, so kommt als Widerrufsgrund ausschließlich § 49 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG in Betracht. Danach kann der Ausgangsbescheid aber dann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte bereits von der Vergünstigung Gebrauch, d.h. hier mit der Baumaßnahme begonnen hatte.

2. Ist danach die Teilrücknahme der zuvor rechtmäßig erteilten Ausnahmegenehmigung amtspflichtwidrig, hängt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch davon ab, ob die Kläger einen (konkreten) Schaden beweisen konnten.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 552/06

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richter am Oberlandesgericht Jahn und Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Jänich

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18.05.2006, Az.: 10 O 1581/04, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 97.180,94 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerinnen, Gesellschafterinnen der L./S. GmbH und Co. GbR, verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen (behaupteter) amtspflichtwidriger (nachträglicher) Einschränkung einer ihnen zunächst unbeschränkt erteilten wasserrechtlichen (Ausnahme)Genehmigung im Zusammenhang mit ihrem Bauvorhaben in E.-B..

Die L./S. GbR beabsichtigte, in E.-B. ein an der Gera gelegenes ehemaliges Mühlengrundstück zu sanieren. Unter anderem sollten auf einem Teil des Grundstücks (Flurstücke 350/5, 340/6-8; 340/10; 430/11) 6 Einfamilienhäuser neu errichtet werden. Zur Durchführung des Bauvorhabens erteilte das Umwelt- und Naturschutzamt der Beklagten am 05.08.1997 (zugestellt am 21.08.1997) eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß §§ 19 WHG (Wasserhaushaltsgesetz), 130 Abs. 4 ThürWG (Thüringer Wassergesetz). Die Ausnahmegenehmigung zur Durchführung des Bauvorhabens sollte ihre Gültigkeit verlieren, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren mit der Baumaßnahme begonnen wird. Im Anschluss erteilte das Bauordnungsamt der Beklagten am 15.9.1997 einen Bauvorbescheid für die oben genannten Grundstücke. Durch Bedingung 3 des Bescheides wurde die wasserrechtliche Entscheidung des Umwelt- und Naturschutzamtes in dieser Sache vollinhaltlich zum Bestandteil der Genehmigung erhoben. Der Bauvorbescheid hatte eine Gültigkeit von 3 Jahren.

Die Gültigkeit überstieg damit die Gültigkeit der wasserrechtlichen Genehmigung. Aus diesem Grunde schrieb die Leimbach/Sauer GbR am 11. Mai 1999 das Umwelt- und Naturschutzamt der Beklagten mit der Bitte an zu bestätigen, dass die wasserrechtliche Entscheidung Bestandteil des Bauvorbescheides sei und im Rahmen des Bauvorbescheides weiter Gütigkeit habe. Auf dieses Schreiben hin erließ am 12.05.1999 das Umwelt- und Naturschutzamt der Beklagten einen Änderungsbescheid. In diesem Änderungsbescheid wurde die Gültigkeit der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung an den Bauvorbescheid gekoppelt. Gleichzeitig erfolgte aber zusätzlich eine räumliche Einschränkung. Die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung sollte nur noch im Bereich einer Klarstellungssatzung (§ 34 Abs. 4 BauGB) gelten. Ein Teil der Grundstücke, für die der Bauvorbescheid erlassen war, lagen jedoch außerhalb des von der Klarstellungssatzung umfassten Gebietes. Andererseits lagen- unstreitig - alle Grundstücke (noch) im Innenbereich der Gemarkung Bischleben (§ 34 Abs. 1 BauGB), wovon auch die Baubehörde ausgegangen war.

Mit Schreiben vom 13.05.1999 legte die L./S. GbR Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.5.1999 ein. Unter dem Datum vom 23.05.2000 wurde beim Verwaltungsgericht Weimar Untätigkeitsklage erhoben. Am 23.08.2000 erging der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts. Der angefochtene Bescheid vom 12.05.1999 wurde insoweit aufgehoben, als er die Gültigkeit der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung auf den Bereich der Klarstellungssatzung beschränkte. Mittlerweile ist die Baumaßnahme ausgeführt.

Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, der (Änderungs)Bescheid vom 12.05.1999 sei rechtswidrig. Hierdurch hätten sie einen Vermögensschaden im Hinblick auf ihre Veräußerungsabsichten erlitten. Sie haben behauptet, aufgrund dieses Bescheides hätten die Grundstücke 1 und 3 des Lageplanes vom 11.3.1997 (Anlage K 11) nur verzögert und zu einem deutlich geringeren Preis veräußert werden können. Der Immobilienmakler M. habe beabsichtigt, Ende 1999 die Grundstücke 1 und 3 zu einem Preis von 160,- DM/m2 zu erwerben. Hiervon habe er Abstand genommen, da er ein jahrelanges Verwaltungsverfahren mit offenem Ausgang befürchtet habe. Im gleichen Schriftsatz vom 16.08.2004 haben die Klägerinnen vorgetragen, ohne die Beschränkung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigungen wären die Grundstücke bereits im Sommer 1999 verkauft worden. Die erst im Jahr 2001 mögliche Weiterveräußerung habe zu einem Mindererlös von 163.280,- DM geführt. Mit Schriftsatz vom 03.05.2005 haben die Klägerinnen behauptet, die Parzelle 2 sei bereits im Mai 1999 verkauft worden. Daneben haben die Klägerinnen eine Reihe weiterer Schadenspositionen geltend gemacht. Diesbezüglich wird auf die Aufstellung (Bd. I, Bl. 23 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 103.146,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2002 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht Erfurt hat durch Urteil vom 18.05.2006 die Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen 97.180,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 22.01.2004 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es ist von einer Amtspflichtverletzung auf Grund eines Ermessensfehlers beim Erlass des (teilrechtswidrigen) Änderungsbescheides vom 12.05.99 ausgegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 24.05.2006 zugestellte Urteil mit einem bei dem Berufungsgericht am Montag, 26.06.2006, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat sie nach Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 24.08.2006 mit einem am 23.08.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung äußert die Beklage die Ansicht, dass aus der Feststellung eines Ermessensfehlers ein Amtshaftungsanspruch nicht hergeleitet werden könne. Weiter ist sie der Ansicht, dass die Änderung der Vorschrift des § 130 Abs. 4 ThürWG nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung vom 05.08.1997 und vor Erlass des Bescheides vom 12.05.1999 zur Folge gehabt habe, dass die Ausnahmeregelung vom 05.08.1997 keinen Bestand hätte haben können.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18.05.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 24.08.2006 (Bd. II, Bl. 262 ff. d.A.) und auf die Berufungswiderung der Klägerinnen (Bd. II, Bl. 284 ff. d.A.).

Der Senat hat Beweis erhoben durch (erneute) Vernehmung des Zeugen Horst M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 05.12.2007 (Bl. 368 ff/Bd. II d.A.).

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Absatz 2 Satz 3 ZPO).

Sie ist im Ergebnis der wiederholten Einvernahme des Zeugen M. auch begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung insgesamt.

Zwar geht auch der Senat von einer Amtspflichtverletzung aus (s. 1.). Es ist aber nicht bewiesen, dass den Klägerinnen durch diese Amtspflichtverletzung der behauptete Schaden entstanden ist (s. 2.).

1. Der haftungsbegründende Tatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG ist gegeben.

Mit Erlass des Bescheids vom 12.05.1999 hat die Beklagte ihre Amtspflicht gegenüber den Klägerinnen verletzt, indem sie gegen die Pflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln verstieß. Der Bescheid vom 12.05.1999 war rechtswidrig, weil er inhaltlich eine Beschränkung der zuvor unbeschränkt erteilten wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung vornahm. Denn der Ausgangsbescheid (vom 05.08.97) war rechtmäßig. Als Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf kam daher nur § 49 ThürVwVfG in Betracht. Keine der für den Widerruf eines (rechtmäßigen und begünstigenden) Verwaltungsakts erforderlichen Voraussetzungen des § 49 ThürVwVfG lagen im gegebenen Fall vor.

Der Ausgangsbescheid war rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids ist durch den Senat umfassend zu prüfen. Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, deren materielle Rechtskraft eventuell zu beachten wäre (vgl. MüKo/Papier, BGB, 4. Aufl. 2004, § 839 Rn. 383), liegt nicht vor. Der Rechtsstreit vor dem VG Weimar (6 K 1260/00) über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 05.08.1997 ist von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Bescheids ist § 19 WHG in Verbindung mit § 130 Abs. 4 ThürWG. Die streitgegenständlichen Grundstücke liegen in der Trinkwasserschutzzone II der Wassergewinnungsanlagen der Stadt Erfurt. Das Schutzgebiet wurde festgesetzt mit Schutzgebietsbeschluss des Rates der Stadt Erfurt vom 31.01.1980. Dieser Schutzgebietsbeschluss gilt gemäß § 130 Abs. 2 ThürWG fort. Der Schutzgebietsbeschluss enthält ein ausdrückliches Verbot der Neubebauung.

Nach § 130 Abs. 4 ThürWG in der Fassung vom 10.05.1994 können Ausnahmen von bestehenden Verboten genehmigt werden. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheids kann im vorliegenden Fall daher allein daraus folgen, dass durch den Bescheid gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verstoßen worden ist. Dies ist nach Auffassung des Senats hier aber nicht der Fall.

Die Beklagte trägt hierzu lediglich vor, es habe ständiger Verwaltungspraxis entsprochen, Ausnahmegenehmigungen nur für Gebiete zu erteilen, die sich auf Bereiche erstrecken, die innerhalb des Gebietes von Klarstellungssatzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB liegen. Aus Artikel 3 Abs. 1 GG ergebe sich, dass gleich gelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich entschieden werden dürfen. Die Nichtbeachtung einer Klarstellungssatzung aus dem Jahre 1993 habe dazu geführt, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt rechtswidrig sei (Blatt 226).

Diese Begründung greift nicht durch. Es ist unstreitig, dass sich die streitgegenständlichen Grundstücke insgesamt im Innenbereich befinden. Das bestätigt auch der Bauvorbescheid vom 15.09.1997. Die Selbstbindung der Verwaltung an Klarstellungssatzungen kann nur zum Ziel haben zu verhindern, dass für den Außenbereich wasserrechtliche Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Dies stellt auch die Beklagte klar, indem sie vorträgt, dass ihre Verwaltungspraxis das Ziel verfolgt, eine Urbanisierung im Außenbereich zu vermeiden (Bl. 127).

Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - unzweifelhaft ist, dass ein Grundstück sich zwar außerhalb des Bereichs einer Klarstellungssatzung befindet, dennoch aber im Innenbereich liegt, kann einer Klarstellungssatzung für eine Selbstbindung in dem oben aufgezeigten Sinne keine Bedeutung zukommen. Es liegt dann ein atypischer Fall vor, in dem keine Selbstbindung existiert. In einem solchen Fall gebietet es gerade der Gleichbehandlungsgrundsatz, Ausnahmeumstände zu berücksichtigen (OVG Nordrhein-Westfalen DÖV 1985, 204, 205 (zu einer Verwaltungsvorschrift); vgl. ferner BVerwG DÖV 1979, 793; DÖV 1985, 682). Der Bescheid vom 05.05.1997 (05.08.1997) war daher rechtmäßig.

Dahingestellt bleiben kann daher, ob sich die Verwaltung zur Begründung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids gegenüber dem Bürger überhaupt auf eine Selbstbindung berufen kann, oder aber, ob der Verweis auf die Selbstbindung im Grundsatz nur dem Bürger gegenüber der Verwaltung zusteht.

Die Teil-Aufhebung des rechtmäßigen (begünstigenden) Verwaltungsaktes war im vorliegenden Fall rechtswidrig. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Widerrufsgrundes des § 49 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG liegen nicht vor. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG ist ein Widerruf möglich, wenn die Behörde aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht hat. Dies hatte der Begünstigte im vorliegenden Fall allerdings schon getan. Mit der Baumaßnahme war unstreitig vor dem Erlass des Änderungsbescheids begonnen worden.

Nach § 130 Abs. 4 ThürWG in der Fassung des Gesetzes vom 04.02.1999 können Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen des ThürWG nur noch dann erlassen werden, wenn das Verbot oder die Beschränkung zu einer "nicht beabsichtigten Härte" führen würde. Bei Erlass des Ausgangsbescheides am 05.08.1997 verlangte das Gesetz eine solche "nicht beabsichtigte Härte" noch nicht. Das Tatbestandsmerkmal der "nicht beabsichtigten Härte" findet sich in zahlreichen Normen des öffentlichen Rechts, unter anderem im Naturschutzrecht (§ 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz). Er verlangt das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts, in dem zwar der Tatbestand der jeweils betroffenen Ge- oder Verbotsnorm vorliegt, auf den diese Vorschrift nach ihrem normativen Gehalt jedoch nicht zugeschnitten ist. Eine "nicht beabsichtigten Härte" kann daher vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen nur dann angenommen werden, wenn die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck, das heißt, der mit der Norm für den Regelfall verfolgten materiellen Zielrichtung, nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt war (vgl. BVerwG NVwZ 1993, 583 f.; BVerwG Bay VBl. 1998, 440; OVG Münster NVwZ-RR 2000, 210 f.; OVG Münster NVwZ 2001, 1179, 1180).

Zwar erscheint es zweifelhaft, ob eine solche "unbeabsichtigte Härte" im vorliegenden Fall bei Verweigerung der beantragten Genehmigung vorgelegen hätte. Im Ergebnis kann dies aber offen bleiben, da die begünstigte Leimbach/Sauer GbR von der Vergünstigung schon Gebrauch gemacht hatte, § 49 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG. In diesem Fall ist eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nicht möglich. Das Merkmal des "Gebrauchmachens" ähnelt dem "Beginn der Durchführung" in § 77 ThürVwVfG (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 49 Rn. 75). Von einer Vergünstigung ist daher schon dann Gebrauch gemacht worden, wenn mit dem genehmigten Verhalten begonnen worden ist. Dies ist hier der Fall. Der Leimbach/Sauer GbR waren Abriss- und Baumaßnahmen im Trinkwasserschutzgebiet genehmigt worden. In der Zeit zwischen Erteilung der Ausnahmegenehmigung im August 1997 und der Teilrücknahme 1999 hat die Leimbach/Sauer GbR unter anderem umfangreiche Abrissmaßnahmen durchgeführt.

Die Amtspflicht der Beklagten in Bezug auf die Beachtung der gesetzlichen Widerrufsgründe bestand gegenüber der L./S. GbR. Liegt die

Amtspflichtverletzung - wie hier - im Erlass eines (wegen der Beschränkung der wasserrechtlichen Genehmigung) rechtswidrigen belastenden Verwaltungsaktes, deckt sich die Drittgerichtetheit mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Auch bietet sich eine Parallele zur Versagung einer Baugenehmigung an. Dort ist jedenfalls der Antragsteller, der Grundstückseigentümer ist, in den Schutzbereich der Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidung einbezogen (BGH NJW 1994, 130; NJW 1994, 1647, 1649).

Der Senat geht auch von einer schuldhaften Verletzung der Beklagten aus. Der Amtsträger muss die Rechtslage - nach einem objektiven Maßstab -sorgfältig und gewissenhaft prüfen und sich danach auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung bilden (BGH NJW 2003, 3693, 3696). Hiervon ausgehend hätte der den Bescheid erstellende Beamte die Reichweite des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung ausleuchten sowie die Lage der Grundstücke überprüfen müssen. Dies ist - wie der Bescheid zeigt - nicht geschehen. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB (eine anderweitige Ersatzmöglichkeit fehlt) und § 839 Abs. 3 BGB (unterlassene Rechtsmitteleinlegung) stehen einem Ersatzanspruch nicht entgegen.

2. Die Klage ist aber im Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme dennoch unbegründet, da den Klägerinnen aufgrund des Amtspflichtverletzung kein Schaden (§ 249 Abs. 1 BGB) entstanden ist. Jedenfalls haben sie einen solchen nicht beweisen können.

Zwar haben sie einen denkbaren Vermögensschaden konkret berechnet. Die konkrete Schadensberechnung setzt voraus, dass das schädigende Ereignis (hier: die Amtspflichtverletzung) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der behauptete Schaden entfiele. Hierzu haben die Klägerinnen behauptet, der Immobilienmakler M. hätte die Grundstücke 1999 zu einem weit höheren Preis erworben, als er schließlich 2001 erzielt werden konnte. Der Zeuge M. habe nur deshalb vom Kauf Abstand genommen, da die baurechtliche Situation unklar war. Dieser Sachvortrag genügt grundsätzlich, um einen konkreten Schaden darzulegen.

Weitere Voraussetzung eines in diesem Fall tatsächlich eingetretenen Schadens ist allerdings, dass der Erwerb (der Grundstücke der Klägerinnen) durch den Zeugen M. auf Grund der hier festgestellten Amtspflichtverletzung (der Beklagten) nicht zustande kam. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch zur Überzeugung des Senats nicht fest.

Die Beweisaufnahme hat für den Senat nicht ergeben, dass ein Erwerb durch den Zeugen M. sicher erfolgt wäre, wenn nicht die Genehmigung teilweise zurückgenommen worden wäre. Zwar hat der Zeuge M. zunächst seine Aussage vor dem Landgericht bestätigt. Weiter hat er auch bekundet, er sei "interessiert" gewesen, die drei Grundstücke zu kaufen. Ein bloßes Kaufinteresse genügt jedoch nicht, um hier von einer ernsthaften und schon feststehenden (endgültigen) Erwerbsabsicht den Zeugen auszugehen. Der weitere Verlauf der Vernehmung ergab nämlich, dass mehr als ein bloßes Erwerbsinteresse beim Zeugen M. nicht gegeben war. So erklärte er, dass er bereits Ende 1998/Anfang 1999 den Entschluss gefasst habe, die Grundstücke zu erwerben. Zu diesem Zeitpunkt wäre aber ein Erwerb problemlos möglich gewesen. Die Teilrücknahme des Bescheides war noch nicht erfolgt. Dass gleichwohl ein Erwerb nicht getätigt wurde zeigt, dass bei dem Zeugen zu diesem Zeitpunkt nur ein bloßes Erwerbsinteresse vorhanden war.

Auch konnte der Zeuge M. nur diffuse Angaben zur weiteren Verwendung der Grundstücke machen. Entscheidend für die Überzeugungsbildung des Gerichts ist, dass die Aussage des Zeugen M. in einem zentralen Punkt einen Widerspruch aufweist: Während der Zeuge zunächst bekundete, er habe alle drei Grundstücke erwerben wollen, erklärte er im weiteren Verlauf seiner Aussage, das zweite Grundstück sei für einen Freund, einen gewissen Werner P., vorgesehen gewesen. Auf Vorhalt des Senats, dass ein Erwerb des Grundstücks durch den Werner P. vom Zeugen M. gegenüber einem Direkterwerb von der L./S. GbR eine zusätzliche Grundsteuerbelastung ausgelöst hätte, erklärte der Zeuge M., dass Herr P. eventuell auch direkt von der Eigentümerin hätte erwerben sollen. Das sei noch nicht so genau besprochen worden. Dies heißt aber nichts anderes, als dass ein Erwerb der drei Grundstücke durch den Zeugen M. selbst keineswegs feststand. Augrund dieser Widersprüchlichkeit blieben Zweifel, ob der Zeuge M. überhaupt die Grundstücke erwerben wollte. Diese Zweifel sind für den Senat so gewichtig, dass sie einer richterlichen Überzeugungsbildung in dem von den Klägerinnen angestrebten Sinn entgegenstehen.

Das negative Beweisergebnis geht zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Klägerinnen.

3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe für die Zulassung nicht ersichtlich sind (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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