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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.11.2003
Aktenzeichen: 4 U 560/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 839 Abs. 1 Satz 1
Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens obliegen der beklagten Gemeinde Amtspflichten gegenüber dem klagenden Bauherrn nur im Rahmen des § 36 BauGB.

Soweit sich die Genehmigungsbehörde (hier Landratsamt G.) der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Träger der Straßenbaulast bedient und auf entsprechende (zunächst fehlerhafte) Auskünfte derselben Bezug genommen hat, handelt diese nicht in Ausübung ihrer - auch - gegenüber dem Kläger bestehnden Auskunftspflichten. Der Kläger ist hinsichtlich solcher Auskünfte nicht Dritter im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

4 U 560/03

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Billig und Richter am Oberlandesgericht Krohn

am 17.11.2003

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 28.05.2003, AZ.: 2 O 45/03, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 3 ZPO, 14 Abs. 1, 25 Abs. 2 GKG auf € 17.193,99 festgesetzt.

Gründe:

Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Ansicht des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; sie erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 522 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZPO.

Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 20.10.2003. Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Insbesondere bemüht er sich vergeblich, seine Berufung nunmehr darauf zu stützen, das Landgericht habe die Erteilung des Einvernehmens unzureichend aufgeklärt. Dies muss bereits daran scheitern, dass die Berufungsangriffe in der Berufungsbegründung vollständig mitgeteilt werden müssen, § 520 Abs. 3 ZPO, sich diese trotz Erwähnung des Einvernehmens aber dagegen richteten, wie das Landgericht die Drittbezogenheit einer Auskunft beurteilte.

Im Übrigen sind die weitergehenden Angriffe unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht nicht darauf abgestellt, ob die Beklagte ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt oder versagt hat. Denn auch eine Versagung wäre für den Schaden des Klägers nicht kausal geworden. Die anfängliche Ablehnung seines Bauantrags ist nämlich nicht auf eine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gestützt, sondern mit der fehlenden Erschließung des Baugrundstücks begründet worden. Damit war ein Umstand ausschlaggebend, der allein in die Prüfungskompetenz der Baugenehmigungsbehörde fiel und für dessen zutreffende Beurteilung damit auch nur diese verantwortlich war. Dies gilt unabhängig davon, ob eine etwa fehlerhafte Beurteilung auf einer möglicherweise unzutreffenden Auskunft der Gemeinde an die Behörde beruhte; auf die diesbezüglichen Darlegungen des Senats unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Senatsbeschluss vom 20.10.2003 wird verwiesen.

Angesichts dieser Umstände kann die Berufung keinen Erfolg haben. Da die Zurückweisung im Einklang mit der bisherigen Rechtspraxis steht, liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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