Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: 4 U 760/03
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 61
Ein Rotlichtverstoß führt grundsätzlich zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen grober Fahrlässigkeit. Von einer solchen ist auch dann auszugehen, wenn besondere objektive Umstände nicht dargelegt sind, weil das Überfahren einer roten Ampel (auch ohne Vorliegen besonderer Umstände) nach der Rechtsprechung grundsätzlich als grob fahrlässig zu bewerten ist. Allerdings muss auch in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten des Fahrers gegeben sein, das das gewöhnliche Maß weit übersteigt. Das Überfahren eines durch Rotlicht gegebenen Haltesignals an einer stark frequentierten innerstädtischen Kreuzung begründet ein das gewöhnliche Maß erheblich übersteigendes Fehlverhalten. Persönliche Sorgen des Fahrers vermögen diesen nicht zu entlasten.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

4 U 760/03

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Senat des Thüringer Oberlandesgerichts Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller Richterin am Oberlandesgericht Billig und Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Bayer

am 03.12.2003

beschlossen:

Tenor:

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 08.07.2003 - Az.: 2 O 720/03 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Der Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.01.2004.

Gründe:

Die Berufung des Klägers hat nach Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung; sie erfordert auch keine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Rüge des Klägers, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen, weil es fehlerhaft eine grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls durch den Kläger im Sinne des § 61 VVG angenommen habe, führt nicht zum Erfolg. Die rechtlichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils zu § 61 VVG sind im Gegenteil nicht zu beanstanden. Sowohl die Wertung eines objektiv grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers als auch dessen in subjektiver Hinsicht Nichtentschuldbarkeit befinden sich im Einklang der höchstrichterlichen und der Rechtsprechung des Senats.

Wie der Kläger selbst einräumt, ist in der Rechtsprechung heute anerkannt, dass das Einfahren in eine Kreuzung unter Nichtbeachtung des Ampelrotlichts wegen der damit verbundenen besonderen Gefahren im Regelfall objektiv als grob fahrlässig einzustufen ist (vgl. BGH, VersR 1992, 1085; BGH, VersR 2003, 364, 365; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1477). Unzutreffend ist jedoch die Rüge, das erstinstanzliche Gericht habe nicht in ausreichendem Maße entlastende Gesichtspunkte gewürdigt, die das (objektive) Fehlverhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen ließe. Eine solche Fehlwürdigung vermag der Senat nicht zu erkennen.

Bei einem grob fahrlässigen Verhalten muss neben dem objektiven Fehlverhalten in subjektiver Hinsicht Unentschuldbarkeit hinzutreten, das erfordert in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt, also nicht mehr entschuldbar ist (vgl. nur BGH VersR 1984, 480; VersR 1985, 440). Der subjektive Tatbestand ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls festzustellen (OLG Jena, VersR 1998, 838, 839; Urt. v. 3.12.1997 - 4 U 663/97). Dabei spielt zum einen die Gefährlichkeit der Handlung eine Rolle, da mit der Größe der möglichen Gefahr auch das Maß der zu erwartenden Sorgfalt wächst (BGH, VersR 1992, 1085, 1086). Andererseits kommt besondere Bedeutung dem Augenblicksversagen zu, das im allgemeinen milde beurteilt wird (vgl. hierzu BGH VersR 1989, 582). Vorliegend sind die besonders hohen Gefahren, die sich beim Überfahren des auf "Rot" stehenden Ampelsignals für die anderen - auf ihr "Grünlicht" vertrauenden - Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich ergeben, in die Beurteilung einzustellen.

Der Senat hat bei der hier vorzunehmenden Wertung die Entscheidung des BGH vom 8.7.1992 (VersR 1992, 1085, 1086) dahingehend ausgelegt, dass in der Regel bei Rotlichtmissachtung (auch) auf den subjektiven Tatbestand geschlossen werden kann, so dass die Ablehnung einer grob fahrlässigen Handlungsweise nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Er hat dies in seiner Rechtsprechung bisher schon so vertreten (vgl. OLG Jena, VersR 1998, 838, 839; Urt. v. 3.12. 1997 - 4 U 663/97; vgl. hierzu auch OLG Hamm r+s 2001, 186, 187). Zwar hat der BGH in einem neueren Urteil vom 29.1.2003 (BGH, VersR 2003, 364, 365) klargestellt, aus dem Urteil vom 8.7.1992 ergebe sich nicht, dass aus einem objektiv groben Pflichtverstoß regelhaft auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden könne. Allerdings hält er daran fest, dass die bloße Berufung des Kraftfahrers auf ein "Augenblicksversagen" (allein) kein ausreichender Grund sei, grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Es kommt in jedem Fall also darauf an, alle sonstigen subjektive Umstände in die Bewertung des Tatgerichts einzubeziehen und insgesamt zu würdigen. Dem ist das Erstgericht in ausreichendem Maße nachgekommen.

Der Kläger hat sich vorliegend zwar nicht nur auf ein "Augenblicksversagen" berufen, sondern er hat auch zu den sonstigen Umständen des Fehlverhaltens (vermeintlich) Entlastendes vorgetragen. Das erstinstanzliche Gericht hat jedoch auch die vom Kläger vorgetragene, auf der Sorge hinsichtlich der Erkrankung des Enkels und der ebenfalls hierdurch ausgelösten Ablenkung durch die Mitfahrerin beruhende kurzzeitige Unaufmerksamkeit in die tatrichterliche Würdigung einbezogen. Es hat die persönlichen Sorgen und die Erregung des Mitfahrers in der Abwägung mit den durch einen Rotlichtverstoß für die anderen Verkehrsteilnehmer entstehenden Gefahren hinter diesen zurücktreten lassen. Das ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat hält das Fehlverhalten (des Klägers) vorliegend für unentschuldbar. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer kann und muss verlangt werden, dass er sich der Kreuzung mit einem solchen Mindestmaß an Konzentration nähert, das es ihm ermöglicht, die Verkehrssignalanlage wahrzunehmen und zu beachten. Er darf sich nicht von weniger wichtigen Eindrücken und Vorgängen ablenken lassen (BGH, VersR 1992, 1085, 1086). Die persönliche Sorge um den Enkel, die zudem bereits 2 Wochen andauerte, vermag das Fehlverhalten nicht zu entschuldigen. Andernfalls könnte sich fast jeder Verkehrsteilnehmer, der in irgendeiner Form private Sorgen oder Probleme mit sich herumträgt, hierauf berufen. Auch das intensive Einreden durch die Mitfahrerin lässt die Handlungsweise des Klägers nicht entschuldigen. Wer sich im Zufahren auf eine Kreuzung dem Mitfahrer zuwendet, muss mit einem Umschalten der Ampelanlage rechnen. Das Heranfahren an eine Kreuzung ist keine Dauertätigkeit, sondern erfordert jedes mal besondere Aufmerksamkeit (zutreffend BGH, VersR 1992, 1085, 1086). Selbst wenn die Ampel, wie der Kläger vorgetragen hat, erst wenige Augenblicke "Rot" zeigte, könnte dieser Umstand an der Bewertung nichts ändern. Schließlich hat dieser kurze Zeitraum zur Verursachung eines Unfalls ausgereicht. Anders als in Fällen, in denen das Rotlicht zunächst beachtet, dann aber trotz weiterhin bestehenden Rotlichts weitergefahren wurde (so auch in BGH, VersR 2003, 364), hat der Kläger sich durch die Nichtbeachtung des Lichtsignals in einer für den Straßenverkehr nicht mehr tolerierbaren Zeit pflichtwidrig unaufmerksam verhalten (vgl. OLG Jena, VersR 1997, 691, 692).

Der Senat rät dem Kläger daher aus Kostengründen - auf die Ziffern 1221 und 1226 der Anlage 1 zum GKG wird ausdrücklich hingewiesen - zur Rücknahme der Berufung innerhalb der gesetzten Erklärungsfrist.

Ende der Entscheidung

Zurück