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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.05.2006
Aktenzeichen: 4 U 763/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 5
Die neben dem Leistungsantrag erstrebte Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme von Gegenständen in Annahmeverzug befindet, bleibt bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht, wenn beide Begehren wirtschaftlich übereinstimmen, mithin dem Feststellungsantrag keine eigene wirtschaftliche Bedetuung zukommt.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

4 U 763/05

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Billig und Richter am Oberlandesgericht Jahn

am 15.05.2006

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.382,48 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO, §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Dabei war - entgegen der Auffassung der Beklagten - der Feststellungsantrag nicht zu berücksichtigen, denn neben dem Rückzahlungsantrag nach Anfechtung des Kaufvertrages fehlt einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung, so dass er in Abweichung von der Regel des § 5 ZPO wertmäßig außer Betracht zu bleiben hat (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, § 5 Rn. 8; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 23.05.1984, Az: 4 S 88/84 = ZMR 1985, 166; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 15.03.1989, Az: VIII ZR 300/88 = NJW-RR 1989, 826).

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