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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: 4 U 800/05
Rechtsgebiete: GVG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
ZPO § 519
ZPO § 534
ZPO § 536
ZPO § 537
1. Ist wegen Auslandsbezugs für eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht das Land-, sondern das Oberlandesgericht - funktionell - zuständig, so muss bei Versäumung der Berufungs- und -begründungsfrist - wegen zunächst beim Landgericht eingelegter Berufung - der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 234 ZPO beim Oberlandesgericht gestellt werden.

2. Die Frist des § 234 (Abs. 1) ZPO wird nur dadurch gewahrt, dass der Wiedereinsetzungsantrag und die versäumten Rechtshandlungen gemäß §§ 236 Abs. 1, 237, 519 Abs. 1 ZPO bei dem Gericht angebracht werden, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

4 U 800/05

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

den Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Müller, die Richterin am Oberlandesgericht Billig und den Richter am Landgericht Tietjen

am 22.09.2005

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Klägers vom 19.07.2005 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 06.04.2005, Az.: 14 C 3012/03, wird als unzulässig verworfen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.736,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger erhob beim Amtsgericht Erfurt Klage gegen die Beklagte unter dem in diesem Beschluss angegebenen Passivrubrum. Am 06.04.2005 erließ das Amtsgericht Erfurt ein klageabweisendes Urteil.

Gegen dieses ihm am 15.04.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.04.2005 beim Landgericht Erfurt Berufung eingelegt und diese begründet. Der Schriftsatz vom 28.04.2005 ist am 29.04.2005 beim Landgericht Erfurt eingegangen. In der Berufungserwiderung vom 04.07.2005 hat die Beklagte die funktionelle Zuständigkeit des Landgerichts Erfurt als Berufungsgericht mit der Begründung gerügt, sie habe ihren Hauptsitz in Zürich/Schweiz und verfüge in Deutschland lediglich im Rahmen der Kreditlebensversicherung über eine Niederlassung, vertreten durch einen Hauptbevollmächtigten für Deutschland. Diesen Schriftsatz hat das Landgericht am 11.07.2005 an den Kläger gesandt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen zur Frage der Zuständigkeit gegeben. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 19.07.2005 beim Landgericht Erfurt die Verweisung des Rechtsstreits an das Thüringer Oberlandesgericht und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 03.08.2005 hat sich das Landgericht Erfurt für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Thüringer Oberlandesgericht in Jena verwiesen, wo die Sache am 15.08.2005 eingegangen ist.

II.

Der Antrag des Klägers vom 19.07.2005 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist ist gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht innerhalb der Antragsfrist von 2 Wochen gemäß § 234 Abs. 1 ZPO den Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die versäumten Rechtshandlungen nachgeholt hat. Die Frist des § 234 ZPO wird nur dadurch gewahrt, dass der Wiedereinsetzungsantrag und die versäumten Rechtshandlungen gemäß §§ 236 Abs. 1, 237, 519 Abs. 1 ZPO bei dem Gericht angebracht werden, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht (BGH, JurBüro 2004, 456; OLG Frankfurt, OLG-Report Frankfurt 2004, 270).

Als die Akte in vorliegender Sache am 15.08.2005 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangen ist, war die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, die spätestens am 19.07.2005 zu laufen begann, bereits abgelaufen. Durch die Einreichung des Wiedereinsetzungsantrages beim unzuständigen Landgericht Erfurt wurde die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt.

Nachdem das Landgericht Erfurt dem Kläger die Berufungserwiderung mit der darin enthaltenen Rüge der funktionellen Zuständigkeiten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt hatte, hätte der Klägervertreter, der diese Rüge akzeptiert hat, erkennen müssen, dass er den Wiedereinsetzungsantrag gemäß §§ 236 Abs. 1, 237, 519 Abs. 1 ZPO bei dem nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG für das Berufungsverfahren zuständigen Thüringer Oberlandesgericht als Berufungsgericht hätte stellen und die versäumten Rechtshandlungen nachholen müssen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Rüge der funktionellen Unzuständigkeit des Landgerichts Erfurt lag es allein im Verantwortungsbereich des Klägervertreters, den Wiedereinsetzungsantrag, die Berufung und die Berufungsbegründung innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO sogleich direkt beim zuständigen Thüringer Oberlandesgericht einzureichen. Dass er dieses verabsäumte, ist gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Kläger zuzurechnen.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass es dem Landgericht Erfurt innerhalb der Berufungsfrist möglich gewesen wäre, die Sache an das Thüringer Oberlandesgericht weiterzuleiten. Zwar ist es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass die Partei, die einen Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befassten Gericht einreicht, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, auch darauf vertrauen darf, dass der Schriftsatz noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus (BVerfGE 93, 99; NJW 2001, 1343). Das Gericht, bei dem eine Rechtsmittelschrift eingegangen ist, ist jedoch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, die Sache umgehend darauf zu prüfen, ob möglicherweise die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist (OLG Düsseldorf, BRAK-Mitt 2003, 166; OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 1156).

Das Landgericht Erfurt, bei dem die Rechtssache vorher nicht anhängig war, war danach nicht gehalten, umgehend nach dem Eingang des Berufungs- und Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 28.04.2005 seine Zuständigkeit zu prüfen. Es war für das Landgericht bei Eingang des Schriftsatzes vom 28.04.2005 auch nicht "ohne weiteres" erkennbar, dass es für dieses Berufungsverfahren funktionell nicht zuständig ist. Zum einen ist für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG auf den allgemeinen Gerichtstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abzustellen. Dieser lässt sich nicht aus dem erstinstanzlichen Urteil oder dem Rubrum im Schriftsatz vom 28.04.2005 entnehmen, sondern in erster Linie aus der Klageschrift, die sich in der noch vom Amtsgericht anzufordernde Akte befunden hat. Zum anderen ist auch dem Passivrubrum "Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Niederlassung für Deutschland" nicht "ohne weiteres" zu entnehmen, dass die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb Deutschlands hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 06.04.2005, Az.: 14 C 3012/03, ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Denn nach der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages vom 19.07.2005 sind sowohl die Berufungs- (§ 517 ZPO) als auch die Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO), die mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 15.04.2005 zu laufen begonnen haben, nicht gewahrt.

Im Übrigen verspricht die Berufung des Klägers auch in der Sache keinen Erfolg, da die Berufungsbegründung keine durchgreifenden Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an der Richtigkeit der vom Amtsgericht Erfurt unter Heranziehung der sachverständigen Ausführungen der Gutachterin Prof. Dr. Krüger getroffenen Tatsachenfeststellung begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren erfolgt gemäß § 3 ZPO. Er entspricht der Summe der drei im Antrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 06.06.2005 genannten Beträge.

Ende der Entscheidung

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