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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 24.03.2004
Aktenzeichen: 4 U 812/03
Rechtsgebiete: AKB


Vorschriften:

AKB § 12 Nr. 1 II e
Kippt auf einer Deponie ein Lkw um und ist das Umkippen des Lkw als Unfall zu qualifizieren, so sind alle hieraus resultierenden Schäden zu ersetzen, sofern kein besonderer Ausschluss vorliegt. Das gilt auch für einen Motorschaden, der darauf zurückzuführen ist, dass er wegen des durch das seitliche Umfallen ausgelaufene Öl heißgelaufen ist. In einem solchen Fall ist der Motorschaden in der Vollkaskoversicherung als (weiterer) Unfallschaden nach § 12 Nr. 1 II e AKB zu ersetzen, weil der Schaden nicht beim (bestimmungsgemäßen) Betrieb des Lkw, sondern als unmittelbare Folge des Unfalls entstanden ist.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am: 24.03.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Bayer und Richter am Oberlandesgericht Krohn aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03. März 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Mühlhausen vom 6.8.2003 - 1 O 222/03 - teilweise abgeändert. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.032,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten der 1. Instanz entfallen auf den Kläger 15 %, auf die Beklagte 85 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert der Berufung beträgt 8.108,33 €.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und ganz überwiegend auch begründet.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Versicherungsschutz für einen Motorschaden eines bei ihr vollkaskoversicherten Lkw zu gewähren. Der Schaden ist darauf zurückzuführen, dass der Motor des Lkw infolge eines Unfalls durch seitliches Umkippen auf einer Müllkippe aufgrund von Schmierölmangel heißgelaufen ist. Unstreitig lief der Motor nach dem Umkippen des Lkw noch mindestens 30 Sekunden. Das Landgericht hat - nach Teilrücknahme der Klage von 11.218,10 € auf 8.108,38 € (s, Klägerschriftsatz vom 30.05.2003) - die Klage abgewiesen und ausgeführt, hier liege ein nicht versicherter Betriebsschaden im Sinne von § 12 Nr. 1 II e) AKB vor. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 06.08.2003 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.108,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts nicht.

Entscheidend für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Abgrenzung zwischen einem (versicherten) Unfallschaden und einem (nicht versicherten) Betriebsschaden. Ausgangspunkt hierfür ist zunächst die Definition des Unfallbegriffs in § 12 Nr. 1 II e) AKB, nämlich ein "unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis". Allein die Schadensursache muss von außen kommen, dagegen kann der Schaden selbst auf eine innere Betriebsstörung zurückzuführen sein (so schon BGH VersR 1954, 113; vgl. weiter Knappmann in Prölss/Martin VVG 26. Aufl. 1998, § 12 AKB Rn. 46 mwN.) Ebenso wie das Auffahren auf ein Hindernis (dazu BGH VersR 1981, 450) ist auch das Umkippen eines Kfz als Unfall zu qualifizieren (OLG Hamm VersR 1976, 626; Knappmann aaO, § 12 AKB Rn. 51). Dies gilt entgegen der Entscheidung des OLG Köln vom 24.9.1996 - 9 U 15/96 (ZfS 1997, 305) auch dann, wenn das umgekippte Kfz zu Arbeiten auf einem Tagebaugelände (so im dortigen Sachverhalt) oder (wie hier) auf einem Deponiegelände eingesetzt wird. Denn das Umkippen eines Lkw geht über das normale, mit den Unebenheiten eines Baustellen- oder Deponiegeländes verbundene Betriebsrisiko hinaus; das spezielle Risiko des Umkippens ist - mag es letztlich auch auf das Nachgeben des Bodens oder einen Bedienungsfehler beim Abkippen zurückzuführen sein - von anderer Qualität als die Betriebsschäden, die nach der Verkehrsanschauung und vom Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers durch die Einschränkung des § 12 Nr. 1 II e) HS 2 AKB vom Schutz der Kfz-Kaskoversicherung ausgeschlossen sein sollen, wie etwa das Einsinken eines Lkws auf der Baustelle (dazu BGH VersR 1971, 1076 sowie OLG Karlsruhe VersR 1994, 1222). Für diese Auslegung spricht insbesondere auch, dass der Begriff des Betriebsschadens in einer Reihe mit Brems- und Bruchschäden genannt und dadurch der Eindruck erweckt wird, dass allein Schäden aus dem "normalen" Betrieb vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind. Der Senat folgt insoweit ausdrücklich der Rechtsprechung des BGH, der in seiner Entscheidung vom 5. 11.1997 (VersR 1998, 179, 180; ebenso bereits OLG Nürnberg VersR 1997, 1480 als Vorinstanz; vgl. weiter OLG Karlsruhe VersR 1988, 371 [umgestürzter Traktor]) das Vorliegen eines Betriebsschadens für den Fall verneint hat, dass ein Lkw beim Abkippen von Bauschutt auf einem Deponiegelände umgekippt ist.

Ist somit das Umkippen des Lkw des Klägers als Unfall zu qualifizieren, so sind alle hieraus resultierenden Schäden zu ersetzen, sofern kein spezieller Ausschuss vorliegt. Dies gilt insbesondere auch für eine Beschädigung des Motors infolge von Ölmangel. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Festfressen des Motors auf eine durch einen Unfall beschädigte Ölwanne zurückzuführen ist (dazu OLG Hamm r+s 1994, 86) oder darauf, dass der Motor infolge der durch das Umkippen verursachten Seitenlage nicht mehr ausreichend mit Schmieröl versorgt wurde.

Voraussetzung für die Deckung mittelbarer Schäden ist allein, dass sie in adäquater Weise auf das Unfallereignis zurückzuführen sind (für alle: Knappmann aaO, § 12 AKB Rn 47 mwN; vgl. auch BGH VersR 1998, 179, 180). Dagegen ist nicht erforderlich, dass der (mittelbare) Schaden "plötzlich" entstanden ist (Stiefel/Hoffmann AKB 17. Aufl. 2000, § 12 Rn. 82, 83; vgl. auch OLG Hamm r+s 1994, 86; Knappmann aaO, § 12 AKB Rn 48 aE). Die hier streitige Frage, wie lange der Motor nach dem seitlichen Umkippen noch in Betrieb war, bedurfte daher keiner Entscheidung.

Allein wenn der Schaden durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers (oder seines Repräsentanten) herbeigeführt worden wäre, würde eine Leistungsfreiheit des Beklagten gemäß § 61 VVG eintreten; hierzu hat die Beklagte indes nichts vorgetragen; auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen Hinweis des Senats gemäß § 139 ZPO erforderlich gemacht hätten.

Der Versicherungsschutz für den vorliegenden Unfallschaden ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Parteien durch Einbeziehung der besonderen Bedingungen für die Zusatzversicherung von Verwindungs- und Einknickschäden in den Versicherungsvertrag, folgende Klauseln aufgenommen haben (§ 2):

(I) Versichert sind in Abweichung von § 12 Abs. II e) AKB in der Vollversicherung auch der Verwindungs- und Einknickschaden.

(II) Nicht versichert sind sonstige Betriebsschäden.

Mit dieser Regelung wurde vielmehr der Versicherungsschutz nach § 12 Nr.1 II e) AKB erweitert und zwar um solche Verwindungs- und Einknickschäden, die auf den normalen Betrieb des versicherten Lkw zurückzuführen sind und damit ohne die Klausel von der Deckung ausgenommen wären, wie zum Beispiel Rahmenschäden beim Abkippen von Schüttgut (dazu BGH VersR 1969, 940). Keineswegs ist die Bestimmung so auszulegen - wie die Beklagte vorträgt -, dass allein Verwindungs- und Einknickschäden vom Schutz der Kfz-Kaskoversicherung erfasst werden.

Die Berufung des Klägers ist allerdings nur in Höhe von 8.032,30 Euro begründet. Denn nach § 1 Absatz 2 Nr. 2 der besonderen Bedingungen für die Zusatzversicherung von Verwindungs- und Einknickschäden, die Vertragsbestandteil wurden, sind "Betriebs- und Hilfsstoffe wie Treib- und Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen, Kühlmittel, Reinigungs- und Schmiermittel u.ä." nicht (mit)versichert. Ob diese Klausel einen Ausschluss für solche Schadenssituationen rechtfertigt, die nicht auf Verwindungs- und Einknickschäden zurückzuführen sind, erscheint sehr fraglich; doch kommt es hierauf nicht an. Denn bereits nach der allgemeinen Bestimmung des § 12 Nr. 1 AKB werden Öl, Filter und Frostschutzmittel vom Versicherungsschutz nicht erfasst (Knappmann aaO, § 13 AKB Rn. 18; Stiefel/Hoffmann aaO § 13 AKB Rn. 77). Daher war die Klageforderung um die Beträge 11,90 Euro und 17,53 Euro für Filter, 6,15 Euro für Kältemittelöl, 18,00 Euro für Frostschutzmittel und 22,50 Euro für Getriebeöl, insgesamt somit um 76,08 Euro, zu reduzieren.

Der Zinsanspruch des Berufungsklägers in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt aus §§ 288 I, 286, 247 I BGB, da sich die Beklagte seit dem 26.10.2002 mit ihrer Leistung aus dem Versicherungsvertrag in Verzug befindet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I 1, § 269 III 2 ZPO hinsichtlich der Verteilung der erstinstanzlichen Kosten; sie berücksichtigt die teilweise Klagerücknahme um einen Betrag von 3.109,72 €. Die Auferlegung der gesamten Kosten der Berufung auf die Beklagte beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO. Die teilweise Zurückweisung der Berufung - der Kläger hatte 8.108,30 Euro begehrt - beruht auf einer verhältnismäßig geringfügigen Zuvielforderung, die keinen Kostensprung veranlasst hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, § 543 I Nr.1 ZPO. Die vorliegende Entscheidung befindet sich im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Rechtssache hat daher weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zu Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erforderlich.



Ende der Entscheidung

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