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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: 4 W 366/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 3 (analog)
Erklärt ein Antragsteller, das von ihm eingeleitete Beweissicherungsverfahren nicht weiter betreiben zu wollen, weil er sich außerstande sieht, die Kosten für den Sachverständigen vorzuschießen, fallen ihm die Kosten des Beweissicherungsverfahrens zur Last, soweit zu diesem Zeitpunkt ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

4 W 366/05

In dem Verfahren

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Billig und Richter am Landgericht Tietjen

am 25.01.2006

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 27.05.2005, Az.: 1 OH 34/04, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.201,80 € festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Kostenbeschluss des Landgerichts Meiningen vom 27.05.2005 ist gemäß §§ 269 Abs. 5, 567, 569 ZPO zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Meiningen im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss vom 29.06.2005 verwiesen. Im Schriftsatz vom 10.05.2005 haben die Antragsteller ausdrücklich erklärt, dass sie das selbständige Beweisverfahren nicht weiter betreiben wollen. Auch der Senat folgt der Ansicht, dass dem Antragsteller entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen sind, wenn er das Verfahren nicht weiter betreibt und auch ein Hauptsacheverfahren zu den Punkten, die Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens sein sollten, nicht anhängig ist. Diese Ansicht wird ebenso vertreten von: BGH, BauR 2005, 133; OLG Celle, NJW-RR 1998, 1079; OLG Düsseldorf, OLG-Report Düsseldorf 1993, 345; OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 1150; OLG Hamm, BauR 2000, 1090; OLG Koblenz, WuM 2004, 621; OLG München, MDR 2001, 768; OLG Stuttgart, OLG-Report Stuttgart 1999, 419; KG, BauR 2002, 1735; KG, KG-Report 2004, 70; a.A.: OLG Köln, NJW-RR 2001, 1650.

Da die sofortige Beschwerde der Antragsteller ohne Erfolg ist, haben sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen dafür gemäß § 574 ZPO liegen jedenfalls nicht mehr vor, nachdem sich der BGH in der oben zitierten Entscheidung der Meinung angeschlossen hat, dass die Abstandnahme vom selbständigen Beweisverfahren wie eine Rücknahme mit der Kostenfolge entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO zu behandeln ist.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird gemäß §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Höhe der voraussichtlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des beantragen selbständigen Beweisverfahrens festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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