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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.01.2003
Aktenzeichen: 5 U 96/02
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, AGB, BGB, DÜG


Vorschriften:

ZPO § 270 Abs. 3
ZPO § 543 Abs. 1 a.F.
InsO § 88
InsO § 96
InsO § 96 Nr. 1
InsO § 96 Nr. 3
InsO §§ 129 ff.
InsO § 130
InsO § 131
InsO § 140
InsO § 140 Abs. 1
InsO § 140 Abs. 2
InsO § 140 Abs. 3
InsO § 143
InsO § 143 Abs. 1
InsO § 143 Abs. 1 S. 1
InsO § 146
InsO § 146 Abs. 1
AGB § 14 (1) 2
BGB § 130
BGB §§ 158 ff.
BGB § 209 Abs. 1
BGB § 929
BGB § 1274 Abs. 1
BGB § 1282 Abs. 1
DÜG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 96/02

Verkündet am: 21.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Ross, Richterin am Oberlandesgericht Rothe und Richter am Landgericht Lindner

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2002 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Gera vom 21.12.2001, Az.: 7 O 544/01, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.600,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe bezüglich der durch die Beklagte auf die Darlehensverbindlichkeit des Schuldners verrechneten Zahlungseingänge kein Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO zu.

Die der Verrechnung zugrunde liegende Pfandrechtsbestellung könne die Klägerin nicht mit Erfolg gem. § 130 InsO anfechten.

Zwar sei an sämtlichen Forderungen des Schuldners gegenüber der Beklagten aufgrund der Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gem. § 14 (1) 2 AGB ein Pfandrecht der Beklagten entstanden, welches insbesondere auch künftige Ansprüche des Schuldners auf Gutschrift bezüglich für diesen eingehender Zahlungen erfasst habe.

Auch sei der Rückgewehranspruch der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach § 146 InsO verjährt. Da das Insolvenzverfahren am 15.03.1999 eröffnet wurde, habe eine Verjährung von Anfechtungsansprüchen erst mit Ablauf des 15.03.2001 eintreten können. Durch die am 15.03.2001 bei Gericht eingegangene und am 27.03.2001 zugestellte Klage sei die Verjährung aber gem. §§ 209 Abs. 1 BGB, 270 Abs. 3 ZPO rechtzeitig unterbrochen worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin die Vereinbarung über die Pfandrechtsbestellung in der Klageschrift nicht ausdrücklich angefochten habe. Denn ausreichend für die Unterbrechung der Verjährung des Anfechtungsanspruches i. S. d. § 146 InsO sei schon die klageweise Geltendmachung des Rückgewähranspruches aus § 143 InsO. Dies ergebe sich daraus, dass nicht die Erklärung der Anfechtung, sondern der Rückgewähranspruch des § 143 InsO der Verjährung nach § 146 InsO unterlägen.

Allerdings falle die durch AGB zwischen der Beklagten und dem Schuldner vereinbarte Pfandrechtsbestellung hier schon aus Zeitgründen nicht unter die Anfechtung nach den §§ 130, 131 InsO. Dies ergebe sich daraus, dass die letzte Einbeziehung der AGB und damit auch die Pfandrechtsbestellung im Rahmen des Darlehensvertrages vom 18.07.1997 erfolgt sei und diese damit zeitlich weit vor dem Beginn der Fristen der §§ 130, 131 InsO liege. Denn maßgeblich für die Anfechtbarkeit der Pfandrechtsbestellung sei der Zeitpunkt der dinglichen Einigung gem. § 1274 Abs. 1 BGB.

Zwar bestimme § 140 InsO, dass eine Rechtshandlung erst in dem Zeitpunkt als vorgenommen gelte, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten und werde das durch antizipierte Einigung bestellte Pfandrecht erst mit Entstehung des Anspruches auf Kontogutschrift wirksam, also erst in dem Zeitpunkt, in dem die Empfängerbank selbst den dem Kunden gut zu schreibenden Betrag erhalten habe oder dieser bei innerbetrieblicher Überweisung auf dem Konto des Auftraggebers belastet wurde.

Dies gelte aber nur für den Regelfall des § 140 Abs. 1 InsO.

Demgegenüber bleibe bei der Bestellung eines Pfandrechtes an einer künftigen Forderung im Wege der antizipierten Einigung der Zeitpunkt der Begründung der Einzelforderung als Bedingung i. S. v. § 140 Abs. 3 InsO außer Betracht. Als Bedingung i. S. d. § 140 Abs. 3 InsO sei die Entstehung der von der antizipierten Einigung erfassten jeweiligen Einzelforderung anzusehen. Zwar handele es sich hierbei nicht um ein rechtsgeschäftliche Bedingung i. S. d. § 158 ff. BGB. Dies sei aber unerheblich, da § 140 Abs. 3 InsO nach seinem gesetzgeberischen Zweck jeden zur Rechtswirksamkeit erforderlichen Umstand erfasse, dessen Eintritt nicht von dem Willen eines hieran Beteiligten abhänge. So solle nach dem Zweck des § 140 InsO eine Anfechtbarkeit nur gegenüber demjenigen möglich sein, der sich innerhalb der in § 129 ff. InsO bestimmten Zeiträumen einen Befriedigungsvorsprung gegenüber anderen Insolvenzgläubigern verschafft habe oder sich habe verschaffen lassen. Dies werde auch aus der weiteren Ausnahmeregelung des § 140 Abs. 2 InsO deutlich. Wie in den übrigen anerkannten Ausnahmefällen sei auch die Beklagte hier ähnlich wie ein Vorbehaltskäufer, der außerhalb der Krise ein unentziehbares Recht (Anwartschaft) an einem zur Masse zählenden Vermögensgegenstand erworben habe, schutzwürdig.

Ebenso wenig wie die Bestellung des Pfandrechtes könne die Klägerin hier die von der Beklagten auf der Grundlage des Pfandrechtes vorgenommenen Verrechnungen mit Erfolg anfechten.

Denn die Beklagte habe sich durch die Verrechnungen nur das verschafft, was ihr aufgrund des Pfandrechtes an den Forderungen ohnehin bereits zugestanden habe, so dass es an einer Gläubigerbenachteiligung i. S. d. § 129 InsO fehle.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Pfandrechtsbestellung auch nicht nach § 88 InsO weggefallen. Denn die Beklagte habe - wie ausgeführt - unanfechtbare Rechte erworben, die von § 88 InsO nicht beeinträchtigt würden.

Des Weiteren sei auch die Kündigung der Geschäftsbeziehung für den Fortbestand der Pfandrechte ohne Einfluss, da die Wirksamkeit der Einigung gem. § 1274 Abs. 1 BGB nach dem Abstraktionsprinzip von der Beendigung des zugrunde liegenden Dauerschuldverhältnisses nicht berührt werde.

Schließlich seien die Verrechnungen der Beklagten auch nicht gem. § 96 Nr. 1, 3 InsO unzulässig, da es sich nicht um Aufrechnungen, sondern um Akte der Einziehung gem. § 1282 Abs. 1 BGB handele.

Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 02.01.2002 zugestellte Urteil des Landgerichtes hat die Klägerin mit einem am 28.01.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit weiterem, per Fax am 28.03.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor die Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung vom 21.02.2002 entsprechend verlängert worden ist.

Die Klägerin vertritt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Tatsachenvertrages die Auffassung, ihr stehe ein Anfechtungsanspruch gem. § 130 InsO zu.

Entgegen der Ansicht des Landgerichtes sei für die Beurteilung des Anfechtungsrechtes nicht der Zeitpunkt der rechtsgeschäftlichen Einigung über die Bestellung des Pfandrechtes, sondern der Zeitpunkt, in dem die Beklagte den gut zu schreibenden Betrag erhalten habe, maßgebend. Dieser liege jedoch nach dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit.

Dass nicht der Zeitpunkt der rechtsgeschäftlichen Einigung maßgeblich sei, ergebe sich daraus, dass die Rechtswirkungen der Pfandrechtsbestellung erst mit der Kontogutschrift eintraten. Damit finde § 140 Abs. 1 InsO Anwendung.

§ 140 Abs. 3 InsO sei demgegenüber nicht anwendbar, da dieser nur rechtsgeschäftliche Bedingungen i. S. d. §§ 158 ff. BGB erfasse. Ein Anwartschaftsrecht der Beklagten im Hinblick auf die Pfandrechtsbestellung könne entgegen der Ansicht des Landgerichtes nicht angenommen werden. Dafür spreche, dass die Einigung über die Pfandrechtsbestellung gem. § 929 BGB nicht bindend sei, damit aber die Beklagte mit der Einigung noch keine anwartschaftsähnliche Rechtsposition erworben habe.

Da die Beklagte, so behauptet die Klägerin, das Kreditverhältnis in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gekündigt und auch erst nach diesem Zeitpunkt die Verrechnungen vorgenommen habe, seien diese damit, wie auch die Pfandrechtsbestellungen nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar.

Darüber hinaus seien die Verrechnungen aber auch nach § 96 Nr. 1 und Nr. 3 InsO unzulässig, da die Einziehung der dem Pfandrecht unterliegenden Forderungen gem. § 1282 Abs. 1 BGB durch Aufrechnung gegen Forderungen des Schuldners erfolge.

Schließlich unterlägen die Verrechnungen entgegen der Ansicht des Landgerichtes auch der Rückschlagsperre des § 88 InsO.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Gera vom 21.12.2001, Az.: 7 O 544/01, die Beklagte zu verurteilen, an sie 209.373,22 DM (107.050,82 €) nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 09.06.1998 seit dem 19.05.1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die ihr günstige Entscheidung des Landgerichtes.

Dabei vertritt die Beklagte die Auffassung, eine Anfechtung der Verrechnung scheide schon mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung aus, da die Pfandrechtsbestellung antizipiert erfolgt sei und sie bei der Verrechnung als Absonderungsberechtigte gehandelt habe.

Entgegen der Ansicht der Klägerin erfolge die Forderungseinziehung bei einem Pfandrecht "an eigener Schuld" auch nicht durch Aufrechnung, sondern durch Aneignung bzw. durch Verrechnung des Geldbetrages, womit § 96 Nr. 1, 3 InsO hier nicht anwendbar sei.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Einigung über die Pfandrechtsbestellung nach § 130 BGB nach Zugang der beiderseitigen Willenserklärungen auch nicht mehr widerruflich.

Darüber hinaus erhebt die Beklagte, wie schon in 1. Instanz, die Einrede der Verjährung.

Soweit das Landgericht eine Verjährung verneine, verkenne es, dass eine Unterbrechungswirkung einer erhobenen Klage nur für den Streitgegenstand dieser Klage eintreten könne. Hier jedoch sei nicht die Anfechtung des Pfandrechtes Gegenstand der erhobenen Anfechtungsklage gewesen, sondern lediglich die Anfechtbarkeit der vorgenommenen Verrechnungen. Dafür, dass es sich insoweit um zwei verschiedene Streitgegenstände handele, spreche auch, dass es sich bei den Verrechnungen um Rechtshandlungen der Beklagten, bei den Pfandrechtsbestellungen hingegen um solche der Gemeinschuldnerin handele.

Die Pfandrechtsbestellungen habe die Klägerin damit erstmals in der Berufung angefochten und bei Zustellung der Berufungsbegründung sei die zweijährige Verjährungsfrist des § 146 InsO bereits abgelaufen gewesen.

Soweit die Klägerin meine, dass die antizipierte dingliche Einigung für die Pfandrechtsbestellung mit der Kündigung der Geschäftsbeziehung entfallen sei, sei dies falsch, da die Kündigung nur "ex nunc" wirke.

Im Übrigen seien die Voraussetzungen einer Anfechtung nach den §§ 130, 131 InsO vorliegend auch deshalb nicht gegeben, da das AGB-Pfandrecht eine kongruente Deckung bewirke und eine Forderung der Beklagten aus dem Investitionsdarlehen unstreitig seit dem 10.12.1998 in Höhe von 248.042,75 DM fällig gewesen sei.

Außerdem bestreitet die Beklagte, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Pfandrechtsbestellungen zahlungsunfähig gewesen sei und dass diese angebliche Zahlungsunfähigkeit ihr bekannt gewesen sei.

Schließlich sei die Höhe der Klageforderung nicht schlüssig, da die Aufstellung der Zahlungseingänge mehrere Fehler aufweise. Insoweit wird wegen der Einzelheiten des Beklagtenvortrages auf den Schriftsatz vom 03.06.2002 (Blatt 295, Band II d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat jedoch in der Sache, wenn auch aus anderen als den vom Landgericht angenommenen Gründen, im Ergebnis keinen Erfolg.

Zwar wendet sich die Klägerin nach Auffassung des Senates zu Recht gegen die Auffassung des Landgerichtes, nach der die Pfandrechtsbestellung schon deshalb nicht der Anfechtung nach den §§ 130, 131 InsO unterliege, weil es für den für die Anfechtbarkeit maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 140 Abs. 3 InsO auf den Zeitpunkt der dinglichen Einigung ankomme und dieser vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit liege.

Denn entgegen der Ansicht des Landgerichtes kann eine Pfandrechtsbestellung für künftige Forderungen nach Auffassung des Senates nicht als bedingte Rechtshandlung i. S. d. § 140 Abs. 3 InsO angesehen werden.

Gegen die Annahme des Landgerichtes, dass die Entstehung der Forderung Bedingung für die Pfandrechtsbestellung sei, spricht nach Auffassung des Senates, dass auch bei dem vergleichbaren Fall einer Vorausabtretung künftiger Rechte die Entstehung dieser Rechte nicht als eine Bedingung i. S. d. § 140 Abs. 3 InsO angesehen wird (vgl. hierzu: Münchener Kommentar-Kirchhof, Rn. 14 zu § 140 InsO). Hinzu kommt, dass auch im Geltungsbereich der Insolvenzordnung anerkannt ist, dass die Verpfändung einer künftigen Forderung erst mit dem Entstehen der Forderung wirksam wird (vgl. z.B. Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. Rn. 4 zu § 140; Münchener Kommentar a.a.O., Rn. 15 zu § 140), was die Anwendbarkeit des § 140 Abs. 1 InsO voraussetzt.

Darüber hinaus dürfte als Bedingung i. S. d. § 140 Abs. 3 InsO nur eine rechtsgeschäftlich bedingte Rechtshandlung anzusehen sein (so auch Kübler/Prütting Rn. 10 zu § 140 InsO m.w.N.).

Somit verbleibt es nach Auffassung des Senates mangels Anwendbarkeit des § 140 Abs. 3 InsO dabei, dass es gem. § 140 Abs. 1 InsO nicht auf den Zeitpunkt der dinglichen Einigung, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Beklagte den gut zu schreibenden Betrag erhalten hat, ankommt.

Damit aber ist eine Anfechtung der Pfandrechtsbestellung entgegen der Ansicht des Landgerichtes nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die darin liegende Rechtshandlung außerhalb des maßgeblichen Anfechtungszeitraumes läge.

Letztlich kommt es hierauf nach Auffassung des Senates aber nicht entscheidend an, da der Anfechtungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Pfandrechtsbestellungen verjährt ist.

Auch insoweit kann der Auffassung des Landgerichtes, welches eine Verjährung nicht angenommen hat, nach Ansicht des Senates nicht gefolgt werden. Die für die Anfechtung maßgebliche Verjährungsfrist beträgt gem. § 146 Abs. 1 InsO zwei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Damit ist die Verjährungsfrist infolge der Verfahrenseröffnung am 15.03.1999, wie das Landgericht im Grundsatz zutreffend feststellt, mit dem 15.03.2001 abgelaufen (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Entgegen der Ansicht des Landgerichtes ist die Verjährungsfrist aber nicht durch die am 15.03.2001 bei Gericht eingegangene und am 27.03.2001 zugestellte Klage gem. §§ 209 Abs. 1 BGB, 270 Abs. 3 ZPO unterbrochen worden.

Die Beklagte weist insoweit völlig zu Recht darauf hin, dass die Unterbrechungswirkung nur für den jeweiligen Streitgegenstand der Klage wirkt. Um den jeweiligen Anfechtungsanspruch als Streitgegenstand zu individualisieren, müssen sich Antrag und Klagevortrag erkennbar auf jede Rechtshandlung einzeln beziehen (vgl. Münchener Kommentar-Kirchhof a.a.O. Rn. 16 zu § 146 InsO). Damit unterbricht eine Klage die Frist des § 146 Abs. 1 InsO auch nur bezüglich der Rechtshandlungen und der Anfechtungsgegenstände, die in der Klage angegeben worden sind. Eine "globale Anfechtungsklage" mit dem Ziel der Fristunterbrechung hinsichtlich aller nur denkbaren Anfechtungstatbestände scheidet ebenso aus, wie eine nachträgliche (nach Fristablauf) Klageerweiterung auf andere Anfechtungsgegenstände (Hess/Weis Anfechtungsrecht, 2. Aufl., Rn. 26 zu § 146 InsO unter Bezugnahme auf RGZ 132, 286).

Mit ihrer Klageschrift hat die Klägerin die Anfechtung hier hingegen nur auf die vorgenommenen Verrechnungen gestützt und den weiteren Anfechtungstatbestand der Bestellung des AGB-Pfandrechtes noch nicht einmal erwähnt, worauf die Beklagte auch ausdrücklich bereits in ihrer Klageerwiderung hingewiesen hatte.

Erstmals auf den weiteren Anfechtungstatbestand der Pfandrechtsbestellung gestützt, hat die Klägerin ihre Klage mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.11.2001 (Blatt 232, Band II d.A.), sowie dann nachfolgend mit der Berufungsschrift. Die Erweiterung der Klage auf den Anfechtungstatbestand der Pfandrechtsbestellung liegt damit erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist des § 146 InsO durch die Klage nicht unterbrochen worden ist.

Da der Anfechtungsanspruch der Klägerin damit gem. § 146 Abs. 1 InsO verjährt ist, kann die Klägerin einen Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO nicht mit Erfolg auf eine Anfechtung der AGB-Pfandrechtsbestellung stützen.

Damit kann offen bleiben, ob die Bestellung des AGB-Pfandrechtes als Sicherheit vorliegend als inkongruente oder als kongruente Deckung anzusehen wäre.

Hinsichtlich der vorgenommenen Verrechnungen schließt sich der Senat der Auffassung des Landgerichtes an, nach der eine Anwendung des § 96 InsO hier bereits deshalb ausscheidet, weil die im Wege der Pfandrechtsverwertung erfolgte Verrechnung keine Aufrechnung im Sinne dieser Vorschrift darstellt.

Darüber hinaus fehlt es an einer nach § 96 Nr. 3 InsO erforderlichen "Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung". Denn die Beklagte hat die Möglichkeit der Verrechnung aufgrund der wirksamen Bestellung des AGB-Pfandrechtes als Absonderungsberechtigte erlangt, womit es an einer nach § 129 InsO für jegliche Insolvenzanfechtung nach den §§ 130, 131 InsO notwendigen Gläubigerbenachteiligung fehlt (vgl. auch Eckardt ZIP 1999, 1417 (1418) m.w.N.).

Zu folgen ist dem Landgericht auch darin, dass die Wirkung der Pfandrechtsbestellung weder in entsprechender Anwendung des § 88 InsO, noch durch die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die Beklagte entfallen ist. Durch die Kündigung der Geschäftsbeziehung kann das entstandene Pfandrecht allenfalls mit ex-nunc Wirkung weggefallen, nicht jedoch mit rückwirkender Kraft erloschen sein. Darüber hinaus reicht die Kündigung für sich alleine nicht aus, da hierdurch die gesicherte Forderung nicht erloschen ist und nur dies auch zum Erlöschen des Pfandrechtes führen würde (§§ 1273 Abs. 2 i. V. m. § 1252 BGB).

Auch § 88 InsO ist vorliegend nicht anwendbar.

Denn diese Vorschrift gilt nur für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, nicht aber für Sicherungen, die der Gläubiger im Wege des rechtsgeschäftlichen Erwerbes erlangt hat und die dem Gläubiger, wie hier das rechtsgeschäftlich gestellte Pfandrecht, freiwillig gegeben wurden (vgl. z.B. Kübler/Prütting a.a.O. Rn. 6 zu § 88 InsO; Hess/Weins/Wienberg 2. Aufl. Rn. 24 zu § 88 InsO).

Darüber hinaus ist § 88 InsO, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, auf die Rechte absonderungsberechtigter Gläubiger nicht anwendbar (Hess/Weins/Wienberg a.a.O., Rn. 12 zu 88 InsO).

Nach alledem hat die Berufung der Klägerin im Ergebnis in der Sache keinen Erfolg, da ihr ein insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO gegenüber der Beklagten nicht zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch diese eine Entscheidung des Revisionsgerichtes zur Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).

Ende der Entscheidung

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