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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: 6 U 442/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 924
ZPO § 917
BGB § 709
BGB § 242
1. Das Widerspruchsrecht nach § 924 ZPO ist nur verwirkt. wenn dem Schuldner bekannt war, dass durch sein langes Zuwarten der Arrestgläubiger auf den Fortbestand des Zugriffsrechts vertraut und dementsprechende vermögensmäßige Dispositionen getroffen hat. Schutzwürdiges Vertrauen des Gläubigers kann erst entstehen, wenn über den Bestand des arrestmäßigg gesicherten Anspruchs in der Hauptsache entschieden.

2. Der Arrest soll den Gläubiger vor unlauteren Vermögensverschleierungen und Vermögensverschiebungen oder vor sonstigen, die "Erfüllungsloyalität" in Frage stellenden aktiven Verhaltensweisen des Schuldners zu schützen. Daher stellt § 917 ZPO nicht auf Gesinnungen ab, sondern auf konkret die Verminderung, Verschiebung oder Verschleierung vollstreckungsmäßig verwertbaren Vermögens bezweckende Verhaltensweisen des Schuldners.

3. Für § 917 ZPO genügt es nicht, dass der Schuldner nichts zur Verbesserung seiner Vermögenslage tut oder dass eine Vielzahl von Gläubiger sich aus einem verhältnismäßig geringen Vermögen wird befriedigen müssen oder dass das Schuldnervermögen bereits durch Vollstreckungsmaßnahmen geschrumpft ist.

4. Ein auf das Schuldnervermögen bezogenes strafbares Schuldnerverhalten ergibt in aller Regel einen Arrestgrund, sofern glaubhaft ist, dass der Schuldner noch über weiteres, der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen verfügt, auf das in ähnlicher Weise eingewirkt werden kann.

5. Zur Glaubhaftmachung des Arrestgrundes genügt nicht die Existenz eines durch einen Strafantrag des Gläubigers eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, weil sonst der Gläubiger es in der Hand hätte, einen Arrestgrund auf diese Weise zu schaffen. Erforderlich ist zumindest ein nach allgemeinen Verfahrensregeln glaubhaft gemachter Sachverhalt, der am Maßstab einer deutschen Rechtsnorm gemessen, als strafbare Handlung zu qualifizieren ist.

6. Unsteter Aufenthalt ergibt einen Arrestgrund, wenn aus dem ständigen, mit der Folge nahezu unmöglicher Auffindbarkeit verbundenen Wechsel des Aufenthaltsortes die ernsthafte Gefahr einer Vollstreckungsvereitlung oder -erschwerung folgt.

7. Ein Arrestgrund kann vorliegen, wenn der Schuldner der Zwangsvollstreckung zugängliche Vermögenswerte verheimlicht oder die Gläubiger insoweit durch "Desinformationen" zu verwirren trachtet.

8. Der Gesellschafter einer GbR verhält sich nicht allein deswegen untreu, weil er Gelder, die von Dritten für die Gesellschaft gezahlt wurden, auf sein Privatkonto vereinnahmt. Hat dem Gesellschafter faktisch die Alleingeschäftsführung oblegen, indem er die zum Erreichen des Gesellschaftszwecks erforderlichen Geschäfte aus eigener fachlicher Kompetenz heraus betrieben hat, darf er davon ausgehen, dass für sich gesehen weder rechtlich noch fachlich zu beanstandende betriebsbezogene Entscheidungen und Betriebsführungsmodalitäten einschließlich der Verwaltung der Gesellschaftseinnahmen zumindest so lange den Gesellschaftspflichten gemäß sind, als die Mitgesellschafter sich ihnen nicht widersetzen.

9. Untreu verhält der faktisch allein geschäftsführende GbR-Gesellschafter sich auch nicht allein deswegen, weil er es unterlässt ein Gesellschaftskonto einzurichten, wenn sein Mitgesellschafter, dem aufgrund seiner berufsspezifischen Fachkompetenz die Risiken des Fehlens einer auch kontenmäßig geordneten, d.h. getrennten Führung der Gesellschaftsbücher bekannt sein mussten, nicht auf einer solchen Konten- bzw. Buchführung bestand.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 441/05

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer, den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Bayer und die Richterin am Oberlandesgericht Reichertz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.1.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 23.3.2005, Az. 6 O 900/03, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Arrestkläger (künftig: Kläger) begehrt im Zusammenhang mit einer zwischenzeitlich beendeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Anordnung des dinglichen Arrestes über das Vermögen des Arrestbeklagten (künftig: Beklagter).

Die Parteien gründeten im Jahre 1994 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck, landwirtschaftliche Flächen zu bewirtschaften (R. GbR). Die Flächen sollten vom Kläger zur Verfügung gestellt werden, der diese z.T. , soweit sie im Eigentum Dritter standen, pachten sollte. Der Beklagte, der daneben auch einen eigenen landwirtschaftichen Betrieb führte, sollte die zur Bewirtschaftung der Flächen benötigten Betriebsmittel bereitstellen und seinerseits die Bewirtschaftung durchführen. Die vom Kläger eingebrachten Flächen wurden vom Beklagten bis zum Herbst 2001 bewirtschaftet. Während dieser Zeit zahlte der Kläger den Pachtzins für die eingebrachten Flächen und verauslagte Beiträge für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in Berlin. Zum 30.9.2001 schied der Beklagte aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wurde vom Kläger unter Ausschluss der Liquidation übernommen. Hiernach entstand Streit zwischen den Parteien über die Abrechnung. Der Beklagte wurde rechtskräftig verurteilt, dem Kläger eine Aufstellung der Vermögenswerte der Gesellschaft zu erstellen. Auf die Entscheidungen des Landgerichts Mühlhausen vom 22.2.2001 und des Thüringer Oberlandesgerichts vom 20.11.2001 wird Bezug genommen. Dieser Verpflichtung kam der Beklagte nicht nach.

Der Kläger führt gegen den Beklagten weiterhin Rechtsstreitigkeiten, in denen er u.a. Ansprüche auf Erstattung verauslagter Pachtzinsen und verauslagter Unfallversicherungsbeiträge an die Berufungsgenossenschaft geltend macht. Die in diesem Verfahren (Az. 3 O 1165/02 Landgericht Mühlhausen) ergangenen Teilurteile sind Gegenstand der beim erkennenden Senat anhängigen Berufungsverfahren mit den Az. 6 U 1132/04 und 6 U 1102/05.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte bewirtschafte die zu seinem (eigenen) landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen in Thüringen nicht mehr in nennenswertem Umfang. Der Hof in B. sei verlassen und das dort befindliche Gerät vom Hof entfernt, die Ernte werde nicht eingebracht und drohe zu verderben. Die Rapsernte auf dem Hof in G. werde durch ein vom Beklagten hierzu beauftragtes Unternehmen durchgeführt und lasse einen Erlös von 30.000 Euro erwarten. Der Beklagte habe zudem rechtswidrig sämtliche Gelder aus der Bewirtschaftung der Flächen bzw. aus staatlicher Förderung für sich vereinnahmt; gegen ihn seien strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Scheckbetruges anhängig. Der Beklagte sei nicht oder nur unter Schwierigkeiten auffindbar. Er sei nach Angaben der Verwaltungsgemeinschaft Goldene Aue "untergetaucht". Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen in Schriftsätzen des Klägers vom 28.7.2003, S. 27 ff. und vom 8.8.2003 Bezug genommen. Er hat behauptet, ihm stünden gegen den Beklagten Ansprüche auf Erstattung verauslagter Pachtzinsen, auf Auszahlung des hälftigen Gewinns der Gesellschaft sowie auf Erstattung der hälftigen Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 65.274,70 Euro zu.

Der Kläger hat beantragt,

wegen der Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung verauslagter Pachten in Höhe von 29.872,13 Euro auf Erstattung verauslagter Pachten in Höhe von 1.221,88 Euro auf Auszahlung des hälftigen Gewinns der R. GbR in Höhe von mindestens 30.000 Euro auf Zahlung der hälftigen Unfallversicherungsbeiträge an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin für die Jahre 1997 bis 2001 in Höhe von 2.666,18 Euro sowie auf Zahlung der hälftigen, durch C. S., ..., in den Jahren 1995 bis 1999 an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin geleisteten Unfallversicherungsbeiträge, die sich auf die durch die R. GbR genutzten Flächen bezogen, in Höhe von 1.514,51 Euro den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Beklagten anzuordnen.

Mit Beschluss vom 11.8.2003 hat das Landgericht Mühlhausen den dinglichen Arrest über das Vermögen des Berufungsbeklagten angeordnet. Auf der Grundlage des Arrestbeschlusses wurde die Ernte im August/ September 2003 gepfändet und dem freihändigen Verkauf zugeführt. Der Erlös ist hinterlegt. Am 14.6.2003 hat der Beklagte die eidesstattliche Versicherung abgelegt.

Am 4.1.2005 hat der Beklagte gegen den Arrestbeschluss Widerspruch erhoben. Er hat sich darauf berufen, dass das Thüringer Oberlandesgericht im Verfahren 8 U 334/01 den Anspruch auf die Pachtzinsen zurückgewiesen habe. Die vom Kläger behaupteten Ansprüche bestünden allenfalls nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz. Auch fehle es am Arrestgrund. Zwar sei die Vermögenslage des Beklagten schwierig. Er sei aber in der Lage, seinen Wirtschaftsbetrieb aufrecht zu erhalten; er bewirtschafte Flächen von über 400 Hektar im Bereich Bad Frankenhausen, in Uthleben und Dachsenhausen und wolle dies auch fortführen. Hierzu verfüge er über Maschinen und Mitarbeiter. Er sei in B. gemeldet. Der Beklagte hat Bescheide von Behörden (Landwirtschaftsamt Bad Frankenhausen und Kreisverwaltung Bad Ems) betreffend die Zuweisung von Fördermitteln vorgelegt.

Der Beklagte hat beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 11.8.2003 aufzuheben.

Der Kläger hat beantragt,

den Beschluss des LG Mühlhausen vom 11.8.2003, 6 O 900/03, unter Zurückweisung des Widerspruchs des Beklagten aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat behauptet, ihm stünden die Ansprüche auf Erstattung der Pachten und Versicherungsbeiträge sowie auf die Gewinnbeteiligung zu. Ein Arrestgrund ergebe sich aufgrund unlauteren Verhaltens des Beklagten, vor allem in Bezug auf die der Gesellschaft zustehenden, vom Beklagten für sich vereinnahmten Erlöse und Fördermittel, aus der beharrlichen, als Untreue i.s.d. § 266 StGB zu qualifizierenden Auskunftsverweigerung trotz Verurteilung und Zwangsgeldfestsetzungen, aus der Nichterfüllung titulierter Zahlungsansprüche (Kostenfestsetzungsbeschlüsse), aus der Weigerung bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft mitzuwirken, aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Beklagten (wegen Straftaten zu Lasten Dritter), und aus der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, deretwegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos blieben. Ein Arrestgrund liege darin, dass der Beklagte die Buchführungspflichten in Bezug auf die Gesellschaft nicht habe. Der Beklagte habe sich durch falsche Angaben Prozessbetrug begangen, gegen ihn werde wegen Betrugs im Zusammenhang mit der Erlangung landwirtschaftlicher Maschinen ermittelt. Der unstete Aufenthalt des Beklagten rechtfertige den dinglichen Arrest ebenso wie der Umstand, dass der Beklagte dem Zugriff zahlreicher Gläubiger ausgesetzt sei, dass er kaum eigenes Vermögen besitze und Grundpfandrechte seinen Grundbesitz belasteten. Der Beklagte habe Pachtverträgen gekündigt, woraus eine Betriebaufgabe folge. Bei dem Arrestbeschluss vom 11.08.2003 müsse es auch deswegen verbleiben, weil der Beklagte dem Beschluss erst im Januar 2005 widersprochen und sein Widerspruchsrecht damit verwirkt habe.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.3.2005 Bezug genommen.

Durch Urteil vom 23.3.2005 hat das Landgericht den Beschluss vom 11.8.2003 aufgehoben und den Arrestantrag des Klägers zurückgewiesen.

Nach Ansicht des Landgerichts fehlt es an einem Arrestgrund. Allein die prekäre wirtschaftliche Situation des Beklagten rechtfertige den dinglichen Arrest nicht. Der Kläger habe eine Aufgabe der Bewirtschaftung sowie das vermeintliche "Untertauchen" des Beklagten nicht glaubhaft gemacht. Gegen die Behauptung der Beklagte bewirtschafte seinen Betrieb nicht mehr, sprächen die Angaben des Zeugen B. sowie die Bescheide mehrerer Landwirtschaftsbehörden. Die von § 917 ZPO vorausgesetzte Gefährdung des Gläubigerrechts durch negativ-aktives Einwirken auf das Schuldnervermögen folge nicht schon aus dem Kündigen von Pachtflächen sowie der "Uneinsichtigkeit" des Beklagten bezüglich der Erfüllung der Auskunftspflichten. Dass der Beklagte sich einer Unterschlagung schuldig gemacht habe, sei nicht feststellbar.

Gegen das ihm am 13.4.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.5.2005 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 13.7.2005 am 13.7.2005 begründet hat.

Mit der Berufung erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Arrestbeschlusses vom 11.08.2003. Er meint, die Begründung des Landgerichts habe ihn in rechtsstaatswidriger Weise überrascht. Das Gericht habe nach Entlastungsmomenten für den Berufungsbeklagten sogar dort gesucht, wo dieser sie selbst überhaupt nicht vorgetragen habe; das Beklagtenvorbringen im Schriftsatz vom 23.02.2005 habe das Landgericht als verspätet zurückweisen müssen. Jedenfalls habe das Landgericht den Schutzgrund des Arrests verkannt und weder den Vortrag des Beklagten noch dessen Beweismittel kritisch gewürdigt. Der Zeuge B. habe falsch ausgesagt und sei unglaubwürdig; die vorgelegten Belege könnten die Annahme einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen durch den sesshaften Beklagten nicht tragen. Dagegen seien die vom Kläger ins Feld geführten Beweismittel allenfalls unzulänglich gewürdigt worden. Die unstreitige mutwillige Weigerung, titulierte Ansprüche zu erfüllen, und das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten rechtfertigten den Arrest. Auch wenn der Gesellschaftsvertrag kein Bankkonto der Gesellschaft vorsehe, habe er - der Kläger es nicht abgelehnt, ein solches Konto einzurichten; zudem habe er davon ausgehen können, dass der Beklagte sich vertragstreu verhalten und für die Gesellschaft bestimmte Gelder auf einem gemeinsamen Konto verwalten werde. Indem der Beklagte die unterließ, habe er sämtliche Einkünfte der Gesellschaft in strafbarer Weise vereinnahmt. Schließlich sei das Prozessverhalten des Beklagten in Gestalt des Einbringens unvollständiger Beweismittel und unglaubwürdiger Zeugen, von Verstößen gegen die Prozessförderungspflicht, der Verweigerung von Pachtzahlungen und des Leugnens entsprechender Vereinbarungen ausreichender Grund, den dinglichen Arrest in sein Vermögen anzuordnen. Das Widerspruchsrecht sei außerdem wegen des langen Zeitraums zwischen Arrestbeschluss und Widerspruch verwirkt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LG Mühlhausen vom 23.3.2005 aufzuheben und wegen der Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung verauslagter Pachten in Höhe von 29.385,53 Euro auf Erstattung verauslagter Pachten in Höhe von 1.221,88 Euro auf Auszahlung des hälftigen Gewinns der R. GbR in Höhe von mindestens 30.000 Euro auf Zahlung der hälftigen Unfallversicherungsbeiträge an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin für die Jahre 1997 bis 2001 in Höhe von 2.666,18 Euro sowie auf Zahlung der hälftigen, durch C. S., , in den Jahren 1995 bis 1999 an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin geleisteten Unfallversicherungsbeiträge, die sich auf die durch die R. GbR genutzten Flächen bezogen, in Höhe von 1.514,51 Euro den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Beklagten anzuordnen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, seine Vermögenslage begründe den Arrest nicht. Der Beschluss vom 11.8.2003 sei das Ergebnis lediglich überschlägiger Prüfung ohne Anhörung des Berufungsbeklagten gewesen; daher sei die abweichende Entscheidung durch das aufgrund ausführlicher mündlicher Verhandlung ergangene Urteil des Landgerichts keineswegs überraschend. Er selbst sei auch nicht unauffindbar, die Behauptungen über die mangelnde Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen und über eine vermeintliche Schädigung und Schädigungsabsicht des Berufungsbeklagten seien ins Blaue hinein erhoben. Die einvernehmliche Auseinandersetzung der Gesellschaft sei am Kläger gescheitert. Dieser versuche mit der Berufung, die Entscheidung in der Hauptsache vorweg zu nehmen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat den Arrestbeschluss mangels Arrestgrundes zu Recht aufgehoben. Die Wiederherstellung des Arrests scheitert daran, dass der Kläger einen Arrestgrund im Sinne des § 917 ZPO nicht glaubhaft gemacht hat.

1. Das Landgericht durfte den Arrestbeschluss vom 23.08.2003 gemäß § 925 Abs. 2 ZPO aufheben, weil der Beklagte von dem ihm durch § 924 ZPO zur Verfügung gestellten Rechtsbehelf des Widerspruchs Gebrauch gemacht hat. Das Widerspruchsrecht war insbesondere nicht verwirkt. Verwirkung wäre nur dann eingetreten, wenn dem Schuldner bekannt war, dass durch sein langes Zuwarten der Arrestgläubiger auf den Fortbestand des Zugriffsrechts vertraut und dementsprechende vermögensmäßige Dispositionen getroffen hat (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, § 924 Rn. 10). Schutzwürdiges Vertrauen des Gläubigers kann jedoch erst entstehen, wenn der Gläubiger aufgrund einer in der Hauptsache ergangenen Entscheidung weiß, dass der arrestmäßig gesicherte Anspruch besteht (vgl. OLG Frankfurt OLGR 1995, 106). Da hier bei Erhebung des Widerspruchs das Hauptsacheverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, kommt eine Verwirkung des Widerspruchsrechts nicht in Betracht.

2. Einen die Anordnung des dinglichen Arrests über das Vermögen des Beklagten rechtfertigenden Grund hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht.

a) § 917 ZPO gestattet - bei glaubhaft gemachtem Arrestanspruch im Sinne einer auf Geldzahlung gerichteten Forderung (§ 916 Abs. 1 ZPO) - den Arrest nur, wenn zu besorgen ist, dass ohne den dadurch möglichen Zugriff auf das Schuldnervermögen eine künftige Vollstreckung wegen dieses Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wäre. Dabei genügt nicht, dass der Schuldner nichts zur Verbesserung seiner Vermögenslage tut oder dass eine Vielzahl von Gläubiger sich aus einem verhältnismäßig geringen Vermögen wird befriedigen müssen oder dass das Schuldnervermögen bereits durch Vollstreckungsmaßnahmen geschrumpft ist. Entsprechend dem Zweck das Arrests, den Gläubiger vor unlauteren Vermögensverschleierungen und Vermögensverschiebungen oder vor sonstigen, die "Erfüllungsloyalität" in Frage stellenden aktiven Verhaltensweisen des Schuldners zu schützen (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O. Rn. 5, 9), ist der Arrestgrund zu bejahen, wenn der Schuldner sich mit der Tendenz verhält, die Vollstreckungsmöglichkeiten des Arrestgläubigers aktiv zu verschlechtern. Derartige Sachverhalte sind im vorliegenden Fall mit der für das Arrestverfahren erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht feststellbar (§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

aa) Der dingliche Arrest kann hier nicht auf der Grundlage von dem Beklagten zuzurechnenden Straftaten angeordnet werden. Zwar trifft es zu, dass ein auf das Schuldnervermögen bezogenes strafbares Schuldnerverhalten in aller Regel einen Arrestgrund i.S.d. § 917 Abs. 1 ZPO ergibt (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1192; NJW-RR 1999, 1592), sofern glaubhaft ist, dass der Schuldner noch über weiteres, der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen verfügt, auf das in ähnlicher Weise eingewirkt werden kann (BGH VersR 1975, 764). Hier hat der Kläger keine Straftaten des Beklagten dargelegt und glaubhaft gemacht, die eine Besorgnis der Vereitelung der Vollstreckung begründen könnten. Keinesfalls genügt allein der Verweis auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bzw. auf die seitens des Klägers nunmehr erstattete Strafanzeige nicht (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1592), weil sonst der Gläubiger es in der Hand hätte, einen Arrestgrund auf diese Weise zu schaffen. Erforderlich ist zumindest ein nach allgemeinen Verfahrensregeln glaubhaft gemachter Sachverhalt, der am Maßstab einer deutschen Rechtsnorm gemessen, als strafbare Handlung zu qualifizieren ist.

(1) Im vorliegenden Fall meint der Kläger, der Beklagte habe Untreuehandlungen im sinne des § 266 StGB begangen. Hiervon kann bereits auf der Grundlage des klägerischen Vortrags nicht ausgegangen werden. Zwar mag dem Beklagte aufgrund seiner Eigenschaft als Gesellschafter wie aufgrund der konkreten Aufgabenzuweisung in der Gesellschaft eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB oblegen haben (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflage, § 266 Rn. 36). Einen Treubruch im Sinne des § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB begeht der Vermögensbetreuungsverpflichtete aber nur dann, wenn er seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt, z.B. durch rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handlungen wie der Zueignung verwalteten fremden Geldes (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 266 Rn. 38). Dieses Verhalten muss gegen im Einzelfall aufgrund des Rechtsverhältnisses bestehende Pflichten verstoßen. Zur Darlegung einer Untreuehandlung des Beklagten trägt der Kläger vor, der Beklagte habe Gelder, die von Dritten für die Gesellschaft gezahlt wurden, auf sein Privatkonto vereinnahmt. Damit ist eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB nicht dargelegt. Ungeachtet der im Gesellschaftsvertrag nicht aufgehobenen gemeinschaftlichen Geschäftsführung der Gesellschafter (§ 709 BGB) hat tatsächlich der Beklagte die Gesellschaftsgrundstücke allein bewirtschaftet und - ohne dass Einwände des Klägers hiergegen ersichtlich sind - die zum Erreichen des Gesellschaftszwecks erforderlichen Geschäfte aus eigener fachlicher Kompetenz heraus betrieben. Damit war der Beklagte zwar nicht von seinen Gesellschafterpflichten, insbesondere soweit sie auf das bestmögliche Erreichen des Gesellschaftszwecks orientiert waren, entbunden. Der Beklagte durfte jedoch davon ausgehen, dass für sich gesehen weder rechtlich noch fachlich zu beanstandende betriebsbezogene Entscheidungen und Betriebsführungsmodalitäten zumindest so lange den Gesellschaftspflichten gemäß waren, als der Kläger sich ihnen nicht widersetzte. Hierzu gehört auch die Verwaltung der Gesellschaftseinnahmen. Zwar liegt es hier regelmäßig nahe, die eingehenden Gelder auf ein Konto der Gesellschaft oder auf ein auf beide Gesellschafter lautendes, jedenfalls von einer bestimmten Höhe an nur gemeinschaftlichen Verfügungen offen stehendes Konto zu vereinnahmen. Ein solche Vorgehensweise war dem Beklagten aber nicht möglich, da es - unstreitig - kein Konto der Gesellschaft gab. Ein solches Konto einzurichten, war der Beklagte von sich aus nicht gehalten, denn es ist - auch bei einem umfangreichen, und durch seine "Verquickung" mit einem parallel geführten eigenen Unternehmen gleicher Ausrichtung durch einen Gesellschafter - nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass allein das Vereinnahmen von Fremdmitteln auf einem Eigenkonto etwa im Hinblick auf spätere Abrechnungsprobleme pflichtwidrig ist. Einem solchen Vorwurf war der Beklagte jedenfalls dann nicht mehr ausgesetzt, als sein Mitgesellschafter, dem aufgrund seiner berufsspezifischen Fachkompetenz die Risiken des Fehlens einer auch kontenmäßig geordneten, d.h. getrennten Führung der Gesellschaftsbücher bekannt sein mussten, nicht auf einer solchen Buchführung bestand. Soweit der Kläger nunmehr ausführt, die Einrichtung eines solchen Kontos sei nicht an seiner unterbliebenen Mitwirkung gescheitert, ist dies aus den vorgenannten Gründen unbehelflich, denn der Kläger hätte durch eigenes Insistieren auf eine Änderung der Kontenverhältnisse hinwirken müssen; die bloße Bereitschaft, bei der Einrichtung eines gemeinschaftlichen Kontos mitzuwirken, genügt nicht. Außerdem trägt der Kläger in einem der anderen Verfahren vor, eine Notwendigkeit zur Errichtung eines eigenen Gesellschaftskontos habe nicht bestanden (Schriftsatz vom 29.1.2003, S. 11, Anlagenband Anlage A 32). Der Beklagte konnte den unbaren Zahlungsverkehr, wie ihn hinsichtlich der Zahlungseingänge vor allem öffentliche Behörden in Bezug auf Subventionsleistungen voraussetzen, nur über ein Bankkonto abwickeln, das er selbst eingerichtet hatte und über das mithin ausschließlich er verfügen konnte.

(2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Tatbestandsvoraussetzungen einer Unterschlagung verwirklicht hätte. Eine Unterschlagung der auf dem Konto eingehenden Beträge scheidet bereits deshalb aus, weil die überwiesenen Gelder - als Kontenposten ausgewiesen - nicht mehr Sachen sind, sondern gegen die Bank gerichtete Forderungen darstellen. Das Unterlasen, die vereinnahmten Gelder bzw. den dem Kläger daran zustehenden Anteil vom Konto des Beklagten auszuzahlen, begründet keinen Straftatbestand. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass der Kläger Anspruch auf Beteiligung am Gesellschaftsergebnis nur nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags oder hinzutretender gesetzlicher Bestimmungen hat. Danach ist die Forderung auf direkte Teilung einer Einnahme nicht zu begründen, denn der dem Kläger zustehende Gewinnanteil ergibt sich nach Beendigung der Gesellschaft erst im Wege der Auseinandersetzung. Gleiches gilt für die Nichterfüllung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung verauslagter Pachtzinsen und Versicherungsbeiträge. Soweit solche Ansprüche nicht ohnehin lediglich Rechnungsposten im Rahmen der Auseinandersetzung darstellen, mithin vor Abschluss der Auseinandersetzung keinen Anspruch begründen, liegt jedenfalls in der bloßen Nichterfüllung (vermeintlicher) zivilrechtlicher Vertragspflichten keine Straftat.

(3) Auch die Voraussetzungen eines Prozessbetrugs des Beklagten sind nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Betrug liegt nicht bereits in der Vorlage unvollständiger Unterlagen oder in der Präsentation des Zeugen B., den der Kläger für unglaubwürdig hält. Der Kläger hätte, um zumindest den Versuch eines Prozessbetrugs des Beklagten darzustellen, vortragen müssen, das Gericht habe über bestimmte Tatsachen getäuscht werden sollen. Eine Täuschung mittels der Vorlage von Unterlagen oder der Präsentation von Zeugen setzt neben der objektiven Unrichtigkeit das Wissen voraus, dass die sich aus den Unterlagen bzw. den Zeugenangaben ergebenden Tatsachen falsch sind. Der Kläger hat weder glaubhaft gemacht, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren objektiv unrichtige Behauptungen aufgestellt hat, noch gar dass ihm eine solche Unrichtigkeit bekannt ist. Der Zeuge B. mag die in sein Wissen gestellte Behauptung, der Beklagten bewirtschafte "sein Land", nicht hinreichend bestätigt haben, daraus folgt aber nicht, der Zeuge habe objektiv Falsches ausgesagt.

(4) Auch soweit der Kläger meint, ein Prozessbetrug liege darin, dass der Beklagten im Rechtsstreit 8 U 334/01 das Bestehen einer die Pachtzinsen betreffenden Erstattungsvereinbarung wahrheitswidrig bestritten habe, folgt ihm der Senat dem nicht. Der Kläger hat jenen Rechtsstreit nicht deswegen verloren, weil er den Abschluss einer eine persönliche Erstattungspflicht des Beklagten begründenden Vereinbarung nicht beweisen imstande konnte, sondern deswegen, weil der Beklagte - für den Kläger ersichtlich - davon ausgegangen war, dass die Pachterstattung eine Schuld der Gesellschaft ist. Der Beklagte hat im Prozessverlauf sogar vorgetragen, dem Kläger seien seine Aufwendungen für Pachten zu erstatten; der Misserfolg des Kläger, gründet sich so ausweislich der Gründe des Berufungsurteils darauf, dass er sich diesen Vortrag des Beklagten nicht rechtzeitig zu eigen gemacht hat (vgl. S. 11 der Urteilsgründe). Anhaltspunkte für einen Vorsatz des Beklagten, den Klageerfolg durch unredliche oder betrügerische Mittel zu vereiteln, sind damit nicht ersichtlich.

(5) Auch soweit der Kläger Straftaten des Beklagen gegen das Vermögen Dritter anspricht, legt er keinen Arrestgrund dar. Ob Sachverhalte, die mit den geschäftlichen Beziehungen der Parteien nicht im Zusammenhang stehen, eine Gefährdung der klägerischen Ansprüche ergeben, kann offen bleiben. Die Auffassung des Klägers, das dortige Verhalten des Beklagten gleiche den ihn, den Kläger, schädigenden Handlungen, ist zu pauschal, um die von § 917 ZPO geforderte auf Gläubigerbenachteiligung angelegte Verhaltenstendenz erkennen zu lassen. Darüber hinaus vermag der Kläger den Umstand, der Beklagte sei außerhalb der beiderseitigen Geschäftsbeziehungen vermögensstrafrechtlich relevant in Erscheinung getreten, nicht dadurch glaubhaft zu machen, dass er einen Beschlagnahmebeschluss vorlegt, da ein solcher nicht für eine strafbare Handlung beweist, sondern nur erkennen lässt. dass im Zuge einer Strafverfolgungsmaßnahme von der Begehung einer vorsätzlichen Straftat ausgegangen worden ist (§§ 111b StPO, 74 StGB). Allein hieraus ergibt sich kein Anlass, den dinglichen Arrest in das Vermögen des in Verdacht Geratenen anzuordnen.

bb) Auch aus das Vorbringen, der Beklagte bewirtschafte seine Felder nicht mehr (ausreichend), rechtfertig den Arrest nicht. Die Aufgabe oder Reduzierung der Bewirtschaftung kann für einen Arrestgrund nur unter dem Aspekt der "Verschleuderung von Vermögen" Bedeutung gewinnen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 917 Rn. 5). Das bloße Unterlassen des Hinzuerwerbs neuen Vermögens, also die Nichtwahrnehmung von Erwerbs- oder Verdienstmöglichkeiten liefert für sich gesehen keinen Arrestgrund. Denn durch unterlassenen Vermögenserwerb wird die Zwangsvollstreckung nicht vereitelt oder erschwert, sondern lediglich nicht erleichtert. Demgegenüber bedeutete es eine Verschleuderung von Vermögen, wenn der (künftige) Vollstreckungsschuldner Früchte des Feldes oder andere Erzeugnisse seines landwirtschaftlichen Betriebes verderben lässt. Derartiges hatte der Kläger in seinem Arrestgesuch nur bezüglich des Getreides des Hofes in B. vorgetragen. Dieses Getreide ist aber offensichtlich aufgrund des Arrestbeschlusses vom 11.08.2003 gepfändet und dem Verkauf zugeführt worden. Mithin ist der Sachverhalt der Vermögensverschleuderung nach Beseitigung dieses Verschleuderungsgrundes verbraucht. Dass das damalige Verhalten nur ein Beispiel für dem Beklagten persönlichkeitstypische Verhaltensweisen ist, so dass eine Wiederholungsgefahr auf der Hand liegt, ist nicht erkennbar.

cc) Auch einen Arrestgrund wegen unsteten Aufenthalts hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Unsteter Aufenthalt ergibt einen Arrestgrund, wenn aus dem ständigen, mit der Folge nahezu unmöglicher Auffindbarkeit verbundenen Wechsel des Aufenthaltsortes die ernsthafte Gefahr einer Vollstreckungsvereitlung oder -erschwerung folgt (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 917 Rn. 2). Dies wird zwar im Regelfall so sein. Der Kläger konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass der Beklagte seinen Aufenthaltsort in einer auf "Gläubigerflucht " hindeutenden Weise verlagert hat. Der Kläger hatte insoweit behauptet, der Beklagte sei durch die Gerichtsvollzieherin Schneider am 25.6.2003 nicht auffindbar gewesen. Dies hatte er durch Vorlage der Anlage A 68 (Schreiben der Gerichtsvollzieherin Schneider vom 25.6.2003; Anlagenband) belegt. Außerdem hatte der Kläger behauptet, dass nach erfolglosen Zustellungsversuchen und Internetrecherchen eine telefonische Nachfrage beim Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft "Goldene Aue" in Heringen ergeben habe, dass der Beklagte "auf und davon" sei und sich nicht abgemeldet habe. Dies hatte er durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten G. (Anlage 42, Anlagenband) glaubhaft gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat sich das Landgericht sodann davon überzeugt, dass sich der Beklagte im Jahre 2003 vorwiegend in Dachsenhausen aufgehalten habe, um sein dortiges landwirtschaftliches Gut zu unterhalten. Der Beklagte war somit auch in jener Zeit nicht "auf und davon". Eine Gläubigerflucht des Beklagten kann auch für die Folgezeit nicht festgestellt werden. Der Beklagte ist - was der Kläger nicht in Zweifel zieht - nach wie vor unter der Anschrift B. 1, ... U., gemeldet. Der Einwand des Klägers, das Landgericht habe hier tendenziös gewichtet, greift nicht durch, weil es für das Bejahen des Arrestgrundes "unsteter Aufenthalt" nicht genügt, darzutun, dass der Schuldner sich in einem bestimmten Zeitraum nicht am Meldeort aufgehalten hat. Außerdem hat der Kläger nicht dargetan, welche konkreten Vollstreckungsversuche durch die Abwesenheit des Beklagten beeinträchtigt wurden. Den Arrestvollzug am 18.8.2003 hat die behauptete Unerreichbarkeit des Beklagten jedenfalls nicht vereitelt oder

dd) Auch daraus, dass der Beklagte nach Ansicht des Klägers Tatsachen verheimlicht bzw. Auskünfte verweigert, ergibt sich kein Arrestgrund. Ein solcher kann nur dann vorliegen, wenn der Schuldner der Zwangsvollstreckung zugängliche Vermögenswerte verheimlicht oder die Gläubiger insoweit durch "Desinformationen" zu verwirren trachtet (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 917 Rn. 5). Von diesem Gewicht sind die dem Beklagten in diesem Zusammenhang angesonnenen Verhaltensweisen nicht. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Weigerung des Beklagten, Auskünfte hinsichtlich der aufgelösten Gesellschaft (in Form der Rechnungslegung etc.) zu erteilen, die Vollstreckung eines (künftigen) Urteils erschweren kann. Erschwert wird dem Kläger allenfalls, einen vollstreckbaren Titel über ihm etwa zustehende Auseinandersetzungs- oder sonstige Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts überhaupt erst zu erlangen.

ee) Gleiches gilt für die Nichterfüllung der titulierten Zahlungs- und Auskunftsansprüche.

(1) Dadurch, dass der Beklagte titulierte Ansprüche nicht freiwillig erfüllt, begründet er erst das Erfordernis der Zwangsvollstreckung, behindert diese aber nicht. Allein die Tatsache der Nichterfüllung begründet noch nicht die vom Kläger behauptete "rechtsfeindliche Gesinnung" des Beklagten. Abgesehen davon, dass § 917 ZPO nicht auf "Gesinnungen" abstellt, sondern auf eine konkret auf die Verminderung, Verschiebung oder Verschleierung vollstreckungsmäßig verwertbaren Vermögens durch den Schuldner, spricht viel dafür, dass die Nichterfüllung von Zahlungsansprüchen nicht auf fehlendem Willen, sondern auf unzulänglichem Vermögen des Beklagten beruht.

(2) Hinsichtlich der Auskunftserteilung ist zu beachten, dass der Beklagte zumindest nicht gegen den Widerspruch des Klägers es unterließ, bei der Buchführung zwischen der Bewirtschaftung der Flächen der Gesellschaft und der eigenen Flächen zu unterscheiden. Daher klingt der den Auskunftsbegehren des Klägers entgegengesetzte Einwand des Beklagten, er verfüge nicht über die vom Kläger reklamierten Buchführungsunterlagen, vor dem Hintergrund der unstreitigen Verhältnisse der Gesellschaft glaubhaft. Inwieweit der Beklagte diesen Einwand noch gegen ihn gerichteten Ansprüchen des Klägers entgegenhalten kann, braucht hier nicht entschieden zu werden, Jedenfalls lässt sich aus der Tatsache der Auskunftsverweigerung nicht auf den Sachverhalt der Vermögensverschleierung oder auf eine vergleichbar mit gegen die Gläubiger gerichteter Tendenz ausgestattete Verhaltensweise schließen.

3. Hat das Landgericht hat das Vorliegen eines Arrestgrundes zu Recht verneint, kommt es nicht mehr darauf an, ob diese in der Sache zutreffende Entscheidung auf der Grundlage eines nicht vollständig korrekten Verfahrens getroffen worden ist. Soweit der Kläger meint, ihm sei durch überraschend erst mit der Entscheidungsbegründung in das Verfahren eingeführte Gesichtpunkte in rechtsstaatwidriger, unfairer Weise verwehrt worden, seine Sichtweise in den Rechtstreit einzuführen, ist er darauf hinzuweisen, dass er Gelegenheit hatte, seine Argumente dem Berufungsgericht vorzutragen. Daraus, dass das Landgericht den Inhalt des Schriftsatz des Beklagten vom 23.2.2005 noch in seine Entscheidung einbezog, ist der Kläger gleichfalls im Ergebnis nicht rechtswidrig betroffen. Da sich das Fehlen eines Arrestgrundes schon aus dem Klägervorbringen ergibt, kann Sachvortrag des Beklagten nicht zum Scheitern des Arrestbegehrens beigetragen haben. Im übrigen ist anzumerken, dass das Landgericht sein Urteil nicht auf überraschende Gründe gestützt hat, weil die Frage, ob der Sachvortrag des Klägers den Anforderungen des § 917 ZPO, so wie sie in der Rechtsprechung herausgearbeitet und im Schrifttum eingehend dargelegt und erörtert sind, genügt von vornherein im Zentrum des Arrestverfahrens stand, so dass diesbezügliche Bedenken den Kläger nicht überraschen konnte. Den am 28.02.2005 eingegangenen Schriftsatz vom 23.02.2005 durfte das Landgericht nicht gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückweisen, weil eine gerichtliche Frist zur Stellungnahme nicht gesetzt worden war. Gegen § 296 Abs. 2 ZPO hat das Landgericht nicht verstoßen, weil nicht ersichtlich war, inwiefern die Zulassung des nachgereichten Vorbringens die Entscheidung des Rechtsstreits verzögern würde; im übrigen kann der Kläger sich einen Verstoß gegen § 296 Abs. 2 ZPO nicht berufen (BGH NJW 1981, 928; NJW 1991, 1896).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil ist gem. § 542 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

Ende der Entscheidung

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