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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: 6 W 124/03
Rechtsgebiete: BVormVG, BGB


Vorschriften:

BVormVG § 1
BGB § 1836a
1. Die Ausbildung zum staatlich anerkannten "Sozialsekretär" erfüllt jedenfalls dann nicht die Anforderungen an einen dem (Fach-) Hochschulstudium im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG vergleichbaren Abschluss, wenn der Bildungsträger (hier: Katholisch-Soziales Institut der Erzdiözese Köln) keine der (Fach-)Hochschulreife entsprechenden Zulassungsschranken errichtet.

2. Charakteristikum für ein (Fach-)Hochschulstudium ist die Schaffung besonderer Zulassungshürden, da jeder Studiengang auf gewissen Vorkenntnissen, Fertigkeiten oder Qualifikationen aufbaut, die der Studienanfänger im Laufe seines früheren Werdegangs erworben hat und die ihn zur Erreichung des Studienziels geeignet erscheinen lassen. Auf diesem Ansatz gründet die Regelung des § 67 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ThürHochschulG - und die Hochschulgesetze der Länder -, worin der Zugang zu den Studieneinrichtungen, je nach Fachrichtung, an den Erwerb der allgemeinen bzw. der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife geknüpft wird.

3. Eine im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG anzuerkennende gleichwertige (Fach-)Hochschulausbildung muss mindestens ebenfalls über entsprechende, im Schwierigkeitsgrad vergleichbare Zulassungsschranken verfügen.

4. Eine Ausbildung, die ohne nachhaltige Leistungsselektion jedem oder nahezu jedem Bewerber offen steht, kann schon deshalb nicht den Anspruch eines repräsentativen Studienerfolgs für sich reklamieren, da regelmäßig die Ausgangskenntnisse und -fertigkeiten der Absolventen zu heterogen sein werden, um sie im Laufe des Unterrichts auf einen gemeinsamen Nenner bringen zu können. Bei dem Merkmal der formalen Zulassungschranke handelt es sich somit um eine unverzichtbare Voraussetzung einer (Fach-)Hochschulanalogie im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 124/03

In dem Betreuungsverfahren

betreffend die Festsetzung einer Betreuervergütung für die Führung der Betreuung von...

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer, den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Werner und den Richter am Amtsgericht als weiteren aufsichtsführenden Richter Giebel

am 14.05.2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde vom 03.03.2003 gegen den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 07.02.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gem. § 27 S. 1 FGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 56 g Abs. 5 S. 2; 29 FGG, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat die vom Beschwerdeführer erstrebte Erhöhung des Stundensatzes auf 54,-- DM, bezogen auf den Abrechnungszeitraum des Jahres 2000, im Ergebnis zutreffend abgelehnt.

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Gründe seines Beschlusses in dieser Sache vom 16.05.2001 (vgl. Bl. 170 ff d.A.) sowie die ausführliche Darstellung des angefochtenen Beschlusses (vgl. Bl. 186 ff d.A.) Bezug. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer des Landgerichts Meiningen am 18.12.2001 vom Katholisch-Sozialen Institut der Erzdiözese Köln eine Informationsbroschüre zu dem vom Beschwerdeführer absolvierten Jahreslehrgang "Fortbildung zum/zur Sozialsekretär/in" - betreffend den Lehrinhalt und -umfang, Ausbildungsdauer, Zulassung u.ä. - beigezogen hat. Darin (Vorbemerkungen, S. 7) heißt es zu den Zulassungsvoraussetzungen des betreffenden Lehrgangs wörtlich:

"Aufnahmebedingungen und Bewerbung

Arbeitnehmer - Frauen und Männer - mit abgeschlossener Schulausbildung (mind. Hauptschule) können zum Jahreslehrgang zugelassen werden, wenn sie mindestens 21 Jahre alt sind. Bei abgeschlossener Berufsausbildung muß eine mindestens 3jährige berufliche Tätigkeit nachgewiesen werden; ansonsten eine mindestens 6jährige berufliche Tätigkeit. In Ausnahmefällen kann zum Lehrgang auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er/sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zum Lehrgang rechtfertigen. Über Ausnahmen entscheidet der Maßnahmeträger."

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 09.04.2003 ebenfalls die Kopie einer Lehrgangsbeschreibung vorgelegt, in der die Zulassungsbedingungen wie folgt lauten:

"1.2 Aufnahmebedingungen und Bewerbung

Arbeitnehmer - Frauen und Männer - mit abgeschlossener Schulausbildung können zum Jahreslehrgang zugelassen werden, wenn sie mindestens 21 Jahre alt sind. Die Bewerber sollen sich durch ehrenamtliche Tätigkeit in Verbänden, Gewerkschaften, Politik oder im kirchlichen Raum sozial engagiert und bewährt haben, was auch für ihre zukünftigen und beruflichen Perspektiven von Bedeutung sein kann." Unter Punkt 4.3.1 heißt es ergänzend: "Zugangsvoraussetzungen Zum Jahreslehrgang Umschulung/Fortbildung mit Abschluß "staatlich geprüfte/er Sozialsekretär/in" kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens 3jährige berufliche Tätigkeit nachweist. Zum Lehrgang kann auch zugelassen werden, wer eine mindestens 6jährige berufliche Tätigkeit nachweist. In Ausnahmefällen kann abweichend von den Abs. 1 und 2 zum Lehrgang auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er/sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zum Lehrgang rechtfertigen."

II.

Die sofortige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG; 546 ZPO).

Gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG erhöht sich der erstattungsfähige Stundensatz auf 54,-- DM, bezogen auf den Abrechnungszeitraum des Jahres 2000 in den neuen Bundesländern, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. An letztgenannter Voraussetzung mangelt es vorliegend.

1. Dabei kann dahin stehen, ob die Ausbildung zum staatlich anerkannten "Sozialsekretär" - wie das Landgericht meint - aufgrund der deutlich verkürzten Ausbildungsdauer sowie des tendenziell eher auf einen Gesamtüberblick der behandelten Fächer beschränkten Unterrichtsinhalts einem Fachhochschulstudium nicht gleichrangig zur Seite gestellt werden kann. Es ist insoweit auch nicht von Belang, ob - worauf der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung in erster Linie abstellt - bereits die Zielrichtungen beider Ausbildungsstränge unterschiedlich angelegt sind und sich der von ihm besuchte Lehrgang wegen der Konzentration auf die für die Praxis wesentlichen Belange qualitativ betrachtet als ebenbürtig oder sogar überlegen erweist. Entscheidend ist aus Sicht des Senats, dass der vom Beschwerdeführer durchlaufenen Ausbildung zum "Sozialsekretär" - ungeachtet der quantitativen und qualitativen Ausprägung im Einzelnen - schon in formaler Hinsicht keine Gleichwertigkeit zu einem (Fach-)Hochschulstudium bescheinigt werden kann.

a) Seinen spezifischen Charakter gewinnt das Hochschulstudium neben der vertieften wissenschaftlichen oder - im Falle der Fachhochschule - zumindest vorwissenschaftlichen (propädeutischen) Ausrichtung der Methoden- und Stoffvermittlung vorrangig aus der Errichtung qualifizierter Zugangsschranken. Kein Studiengang, gleich welcher Fachrichtung, beginnt gänzlich bei Null, sondern baut auf gewissen Vorkenntnissen, Fertigkeiten oder Qualifikationen auf, die der Studienanfänger im Laufe seines früheren Werdegangs erworben hat und die ihn zur Erreichung des Studienziels geeignet erscheinen lassen. Am Beispiel der allgemeinen Hochschulreife veranschaulicht, bedeutet das etwa, dass die grundlegende Befähigung des Abiturienten zum Umgang mit Wort und Schrift, zur Anwendung von Denkmethoden und Lerntechniken, Erwerb der Allgemeinbildung usw. die Aufnahme und zielführende Bewältigung des universitären Studiums überhaupt erst bedingt und ermöglicht. Diese Basis- und Schlüsselqualifikationen lassen sich nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen nachträglich aneignen und werden daher - ungeachtet aller Möglichkeiten im Rahmen der Flexibilisierung des deutschen Bildungssystems - normalerweise als unabdingbar vorausgesetzt. Letztlich garantiert gerade die Eingangsüberprüfung der Studierfähigkeit die Effektivität der allgemeinen staatlichen Kontrolle des (Fach)Hochschulwesens (im weitesten Sinne), wonach Lebensausbildungsabschnitte aufeinander modular aufbauen und - idealtypisch - sich zu sinnvollen und harmonischen Bildungs- und Berufskarrieren fügen sollen.

Übliche Bedingung für die Zulassung zu einem Studium ist danach das Vorliegen einer besonderen (Fach-)Hochschulreife. Auf diesem Ansatz gründet etwa die Regelung des § 67 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ThürHochschulG (und die Hochschulgesetze der Länder), worin der Zugang zu den Studieneinrichtungen, je nach Fachrichtung, an den Erwerb der allgemeinen bzw. der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife geknüpft wird. In bestimmten Ausnahmekonstellationen (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ThürHochschulG) künstlerischer, gestalterischer oder sportbezogener Studiengänge sowie im Falle besonders qualifizierter Berufstätiger (vgl. § 67 a Abs. 1 S. 1 ThürHochschulG) erkennt der Landesgesetzgeber auch andere Qualifikationsnachweise an; stets verlangt er jedoch in derartigen Fällen zusätzlich die erfolgreiche Ablegung einer gesonderten Eingangsprüfung durch den jeweiligen Bildungsträger. Der Nachweis einer formalen Zulassungsbescheinigung behält sogar über den Zeitpunkt des Hochschulzugangs hinaus ihre Bedeutung, so beispielweise wenn nach Abschluss des Studiums für die Zulassung zum ersten juristischen Staatsexamen die Vorlage des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife zwingend verlangt wird und nicht durch entsprechende Studiennachweise, wie etwa das Bestehen von Zwischenprüfungen o.ä. ersetzt werden kann. Eine im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG anzuerkennende gleichwertige (Fach-)Hochschulausbildung muss daher mindestens ebenfalls über entsprechende, im Schwierigkeitsgrad vergleichbare Zulassungsschranken verfügen.

b) Zwar ist das Kriterium der (Fach-)Hochschulreife im Rahmen der Prüfung der (Fach-)Hochschulanalogie gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum bislang nicht herausgearbeitet worden. Doch mag das seinen Grund darin haben, dass diese Voraussetzung zumeist ohne weiteres erfüllt sein wird. Darauf deuten jedenfalls die in der Kommentarliteratur aufgeführten Beispiele (vgl. etwa die Übersicht über die von der Rechtsprechung entschiedenen Fallkonstellationen im Münchener Kommentar-Wagenitz, BGB, 4. Aufl. 2002, § 1836 a, Rd. 27 Fn. 26) hin. Unabhängig davon stellt nach Auffassung des Senats das formale Erfordernis einer qualifizierten Teilnehmerauswahl eine notwendige Mindestvoraussetzung für die Qualität eines (Fach-)Hochschul-studiums im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG dar. Eine Ausbildung, die ohne nachhaltige Leistungsselektion jedem oder nahezu jedem Bewerber offen steht, kann schon deshalb nicht den Anspruch eines repräsentativen Studienerfolgs für sich reklamieren, da regelmäßig die Ausgangskenntnisse und -fertigkeiten der Absolventen zu heterogen sein werden, um sie im Laufe des Unterrichts auf einen gemeinsamen Nenner bringen zu können.

c) Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt, zeigt sich, dass der vom Katholisch-Sozialen Institut der Erzdiözese Köln veranstaltete Lehrgang zum staatlich geprüften "Sozialsekretär" den formalen Anforderungen einer Fachhochschulausbildung nicht gerecht wird. Ausweislich der oben (Ziff. I.) zitierten Bewerbungsbedingungen genügt bereits der Hauptschulabschluss zur Lehrgangsteilnahme. Auch eine abgeschlossene Berufsausbildung wird nicht zwingend vorausgesetzt, da an deren Stelle die mindestens sechsjährige Ausübung eines Berufes treten kann, ja in Ausnahmefällen sogar die bloße Glaubhaftmachung von "Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen (welcher Art diese sein sollen, bleibt völlig offen), die die Zulassung zum Lehrgang rechtfertigen" genügen soll. Letztlich sehen diese Bedingungen mit Ausnahme des Hauptschulabschlusses und des auf 21 Jahre begrenzten Mindestalters überhaupt keine formalen Zugangsschranken vor, zumindest fehlen aber jegliche Anforderungen, die etwa dem Ausbildungsgrad der sog. "mittleren Reife" oder eines anderen vergleichbaren, ggf. auf dem zweiten Bildungsweg erworbenen Bildungsstandes entsprechen würden und die typischerweise Voraussetzung für die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums sind. Dem Ausbildungsgang zum "Sozialsekretär" ist seine Bedeutung für die Praxis sicher nicht abzusprechen - und hat mit der staatlichen Anerkennung insoweit auch seine Bestätigung gefunden - , da er auf die vom Bildungsträger vorgezeichneten Berufsprofile optimal vorbereiten mag; er ist indes nicht mit dem Leitbild einer (Fach-)Hochschulausbildung gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG in Einklang zu bringen.

2. Die Beschwerdekammer des Landgerichts Meiningen hat nach Aktenlage zwar den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie mit Schreiben vom 05.12.2001 beim Katholisch-Sozialen Institut der Erzdiözese Köln Informationsmaterial zum Lehrgang "Staatlich geprüfter Sozialsekretär" angefordert hat. In den Akten findet sich allerdings kein Hinweis, dass sie dem Beschwerdeführer auch den Inhalt der auf diese Anfrage hin erhaltenen Broschüre bekannt gemacht hat. Das erscheint mit Blick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs insofern nicht unbedenklich, als nach Aktenlage nicht auszuschließen ist, dass die Beschwerdekammer ihre Entscheidung zumindest teilweise auf Erkenntnisse aus dieser Informationsbroschüre - etwa hinsichtlich der Ausbildungsdauer und dem Unterrichtsstoff - gestützt hat. Indes kann das letztlich dahin stehen, da sich eine etwaige fehlerhafte Verfahrensbehandlung im Ergebnis nicht ausgewirkt hat. Denn auf die Frage der Ausbildungsdauer bzw. der vergleichenden Abgrenzung zum Stoff eines Fachhochschulstudiums kommt es nach den vorstehenden Erwägungen nicht an. Die nach Auffassung des Senats ausschlaggebende fehlende formale Zulassungsbeschränkung des Lehrgangs ergibt sich bereits aus den vom Beschwerdeführer selbst mit Schriftsatz vom 09.04.2003 eingereichten Dokumentationsunterlagen, sodass es eines Rückgriffs auf die von der Beschwerdekammer beigezogene Broschüre nicht bedarf.

Zwar bestehen aus Sicht des Senats Zweifel, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer am 09.04.2003 zur Akte gereichten Lehrgangsbeschreibung um eine aktuelle Version handelt. Darin wird nämlich unter den Punkten 1.3 und 4.2 für eine erst noch ausstehende staatliche Anerkennung des Lehrgangs geworben ("werden seit geraumer Zeit Anstrengungen unternommen...die Erlangung der staatlichen Anerkennung...zu erreichen"). Nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin vom 22.01.1997 (BGBl. I 1997, 52) ist die staatliche Anerkennung jedoch bereits zum 01.02.1997 erfolgt. Es ist daher wahrscheinlich, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Fassung älteren Datums ist und möglicherweise noch aus der Zeit seiner eigenen Ausbildungszeit im Jahre 1991/92 stammt. Indes bedarf das keiner näheren Aufklärung, da die Definition der Zulassungsbedingungen in beiden Versionen inhaltlich weitgehend übereinstimmt bzw. sich zumindest nicht widerspricht und lediglich vom Wortlaut her leicht abweicht. Der Senat konnte daher die dem Verfahren zugrunde liegende Rechtsfrage selbst anhand des auch dem Beschwerdeführer bekannten Akteninhalts entscheiden.

III.

Das Verfahren ist gem. § 131 Abs. 1 S. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Eines Kostenausspruchs gem. § 13 a Abs. 1 KostO bedarf es nicht, da Kosten anderer Beteiligter nicht entstanden sind.

Ende der Entscheidung

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