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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.06.2001
Aktenzeichen: 6 W 178/01
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 26
ZPO § 114
Der Senat folgt der überwiegenden Rechtsprechung, wonach im Verbraucherinsolvenzverfahren bei Masselosigkeit Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, so dass der Insolvenzantrag zurückzuweisen ist, wenn der angeforderte Auslagenvorschuss nicht eingezahlt wird.

Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluß vom 19.06.2001 - 6 W 178/01 -


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 178/01 2 T 236/00 (Landgericht Mühlhausen)

In dem Verbraucherinsolvenzverfahren

betreffend das Vermögen der

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer, Richter am Oberlandesgericht Bettin und Richter am Oberlandesgericht Kramer auf die sofortige weitere Beschwerde vom 7. 3. 2001 gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 2. 2. 2001 ohne mündliche Verhandlung

am 19.06.2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 13.11.2000 wird nicht zugelassen. Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde hat die Schuldnerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.500 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die seit März 1999 arbeitslose Schuldnerin hat am 29.03.2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Erteilung von Restschuldbefreiung beantragt.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 06.06.2000 darauf hingewiesen, dass das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren erfolglos geblieben ist und der Schuldnerin die Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 5.500 DM zur Deckung der Kosten für das Insolvenzverfahren aufgegeben. Daraufhin hat die Schuldnerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Insolvenzverfahrens beantragt.

Mit Beschluss vom 10.07.2000 hat das Amtsgericht zwar Prozesskostenhilfe für die ausscheidbaren Kosten des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens bewilligt, jedoch den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unter Hinweis auf § 26 InsO zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde der Schuldnerin hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde mit Beschluss vom 11.09.2000 zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 29.10.2000 hat das Amtsgericht daraufhin den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckende freien Vermögensmasse und Nichtzahlung des angeforderten Vorschusses abgewiesen. Die hiergegen gerichtete, am 14.11.2000 eingelegte und am 29.11.2000 mit dem Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit des § 26 InsO begründeten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht mit seiner Entscheidung vom 02.02.2001 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens die verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmung des § 26 InsO entgegenstünde.

Gegen diesen am 02.03.2001 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin am 07.03.2001 unter gleichzeitiger Beantragung deren Zulässigkeit sofortige weitere Beschwerde eingelegt. In der Sache beantragt sie die Eröffnung des vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens. Zur Begründung führt sie aus, dass die Ablehnung der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mangels Masse eine Gesetzesverletzung darstelle. Diese sei rechtswidrig, da die Kosten des Verfahrens durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe hätten abgedeckt werden können und im konkreten Fall § 26 InsO keine Anwendung hätte finden dürfen. Die Verweigerung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Anwendung von § 26 InsO verstoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), gegen den Justizgewährungsanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG) und gegen das Prinzip des sozialen Rechtsstaats (Art. 20 Abs. 1, 3, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG). Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen der Schuldnerin im Schriftsatz vom 30.03.2001 Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

Obwohl die sofortige weitere Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 S. 1 ZPO) und eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne § 7 InsO vorliegt (vgl. hierzu Eickmann/Kirchhof, InsO, § 7 Rd.-Nr. 5 m.w.N.), ist das Rechsmittel als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt an den Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde.

Gemäß § 7 Abs. 1 InsO lässt das Oberlandesgericht auf Antrag die sofortige weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zu, wenn diese darauf gestützt wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen dabei kumulativ vorliegen (OLG Dresden, ZIP 2000, 1305; Eickmann/Kirchhof, a.a.O., Rd.-Nr. 14). Vorliegend bedarf es der Nachprüfung der Entscheidung jedenfalls nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Frage der Anwendbarkeit des § 26 Abs.1 InsO im Verfahren der Verbraucherinsolvenz bei mittellosen Schuldnern ist - auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte - mehrfach obergerichtlich entschieden worden (OLG Köln, ZIP 2000, 548; BayObLG, NZI 2000, 434 sowie InVo 2001, 51; vgl. im Übrigen LG Bremen, MDR 200, 110; LG Paderborn, RPfl 2000, 124; LG Darmstadt, NZI 2000, 236; LG Kiel, RPfl 2000, 124; LG Memmingen, NZI 1999, 419; LG Frankenthal, MDR 99, 1088; LG Saarbrücken, NZI 99, 325; LG Hamburg, ZIP 99, 809; LG Baden-Baden, NJW-RR 99, 993; LG Düsseldorf, NZI 99, 237; andere Auffassung: LG Bonn, ZIP 2000, 367; AG Duisburg, ZIP 1999, 421).

Der Senat beabsichtigt nicht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abzuweichen, weshalb eine Vorlage der sofortigen weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht beabsichtigt ist (§ 7 Abs. 2 InsO).

Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 4 InsO, 3 ZPO. Das wirtschaftliche Interesse der Schuldnerin entspricht zumindest dem Betrag der vom Insolvenzgericht geschätzten Verfahrenskosten, die nach dem Ziel des Rechtsmittels von der Staatskasse übernommen werden sollen.



Ende der Entscheidung

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