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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.04.2001
Aktenzeichen: 6 W 197/01
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 6
InsO § 7
ZPO § 568 Abs. 3
Rechtliche Grundlage:

InsO §§ 6, 7; ZPO § 568 Abs. 3

1. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten unterliegt nicht der insolvenzrechtlichen sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 S. 1 InsO, denn die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels setzt in Anknüpfung an § 6 Abs. 1 InsO voraus, dass die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Insolvenzgerichts ausdrücklich vorsieht (vgl. BGH ZIP 2000, 755, 756; BayObLG MDR 2000, 51; OLG Köln MDR 1999, 629 jeweils m.w.N.). Das ist bei allein Verfahrenskosten betreffende Entscheidungen nicht der Fall.

2. Da das Oberlandesgericht Zweibrücken seine früher vertretene gegenteilige Auffassung, (vgl. ZInsO 2000, 235) ausdrücklich aufgegeben hat (vgl. OLG Zweibrücken ZIP 2000, ZIP 2000, 1627; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271) und das Oberlandesgericht Celle die hier zu entscheidende Frage offen gelassen hat (vgl. OLG Celle ZInsO 2001, 42, 43) besteht keine Entscheidungsdivergenz.

3. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten unterliegt der weiteren Beschwerde auch nicht gem. §§ 568 Abs. 3 ZP, 4 InsO (vgl. OLG Zweibrücken,; jeweils m.w.N.; Kirchhoff, in HK-InsO, § 7 Rn. 7 m.w.N.). Soweit § 568 Abs. 3 ZPO auf weitere Beschwerden betreffend die Festsetzung der Vergütung für den Insolvenzverwalter bzw. den vorläufigen Insolvenzverwalter keine Anwendung findet (vgl. BGH ZIP 2001, 296, 297 m.w.N.) beruht das darauf, dass es sich hierbei nicht um eine Entscheidung über Prozesskosten i.S.d. § 568 Abs. 3 ZPO handelt und dass diese Vorschrift jedenfalls durch die Sonderregelung der §§ 6 Abs. 1 InsO, 64 Abs. 3 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO verdrängt wird (vgl. BGH, a.a.O.).

Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluß vom 04.04.2001 - 6 W 197/01 -


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 197/01 7 a T 184/00 (Landgericht Erfurt)

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen ..................GmbH

an dem beteiligt sind:

1. AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen,......................

- Gläubigerin, Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Leiss, Dr. Brasat, Bauer, Rathenaustraße 2, 30159 Hannover

2. .....................GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer ..................,

- Schuldnerin, Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde -

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer sowie die Richter am Oberlandesgericht Kramer und Bettin auf die sofortige weitere Beschwerde sowie den Zulassungsantrag der Antragstellerin vom 15./19.03.2001 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 01.03.2001

am 04.04.2001

beschlossen:

Tenor:

1. Der Zulassungsantrag und die sofortige weitere Beschwerde werden als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Der Streitwert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf bis zu 600,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Kosten für ein in der Hauptsache erledigtes Insolvenzverfahren. Die Antragstellerin, die wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2.235,09 DM Insolvenzantrag gestellt hatte, erklärte mit Schreiben vom 21.08.2000, dieser Insolvenzantrag habe sich in der Hauptsache erledigt, weil die Antragsgegnerin den Beitragsrückstand gezahlt habe. Die Beteiligten haben beantragt, die Verfahrenskosten jeweils der Gegenseite aufzuerlegen.

Das Amtsgericht, das von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen ist, hat die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 91 a ZPO der Antragsgegnerin auferlegt. Auf deren Beschwerde hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Verfahrenskosten der Antragstellerin auferlegt. Das Landgericht hält die Vorschrift des § 91 a ZPO im Insolvenzverfahren nicht für anwendbar und hat die Erledigungserklärung der Antragstellerin in einer Rücknahme des Insolvenzantrags umgedeutet. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, verbunden mit dem Zulassungsantrag nach § 7 Abs. 1 S. 2 InsO. Wegen des Vorbringens der Beteiligten in den Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die beiderseitigen Schriftsätze und die angefochtene Entscheidung des Landgerichts.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft, so dass auch der Zulassungsantrag nach § 7 Abs. 1 S. 2 InsO unzulässig ist. Das Rechtsmittel ist deshalb gemäß §§ 4 InsO, 574 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

1. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung, nachdem sich das Insolvenzverfahren in der Hauptsache erledigt hatte - dabei kann offen bleiben, ob eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder eine Antragsrücknahme vorlag - nur noch über die Verfahrenskosten entschieden. Eine solche Entscheidung unterliegt gemäß § 568 Abs. 3 ZPO - diese Vorschrift findet gemäß § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren Anwendung (vgl. OLG Zweibrücken, ZIP 2000, 1627; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271 jeweils m.w.N.; Kirchoff, in HK-InsO, § 7 Rn. 7 m.w.N.) - keiner weiteren Beschwerde.

2. Eine sofortige weitere Beschwerde nach der insolvenzrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 1 InsO scheidet aus, weil deren Statthaftigkeit in Anknüpfung an § 6 Abs. 1 InsO nach nunmehr soweit ersichtlich einhelliger Auffassung voraussetzt, dass gegen die Ausgangsentscheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. BGH ZIP 2000, 755, 756; BayObLG MDR 2000, 51; OLG Köln MDR 1999, 629 jeweils m.w.N.). Das ist bei Entscheidungen, die nur noch die Prozesskosten betreffen, gerade nicht der Fall.

3. Der Senat ist nicht gehalten, die Sache nach § 7 Abs. 2 InsO dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Mit dem Oberlandesgericht Zweibrücken befindet der Senat sich in Übereinstimmung bei der Beurteilung der maßgebenden Rechtsfrage. Seine früher vertretene Auffassung, die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde im Sinne von § 7 Abs. 1 InsO folge unabhängig von § 6 Abs. 1 InsO allein daraus, dass das Landgericht als Insolvenzgericht entschieden hat (vgl. ZInsO 2000, 235), hat das Oberlandesgericht Zweibrücken ausdrücklich aufgegeben (vgl. OLG Zweibrücken ZIP 2000, a.a.O.). Das Oberlandesgericht Celle hat die hier zu entscheidende Frage offen gelassen (vgl. OLG Celle ZInsO 2001, 42, 43). Soweit schließlich nach einhelliger, vom Senat geteilter Auffassung in der Rechtsprechung § 568 Abs. 3 ZPO hinsichtlich weiterer Beschwerden betreffend die Festsetzung der Vergütung für den Insolvenzverwalter bzw. den vorläufigen Insolvenzverwalter keine Anwendung findet (vgl. BGH ZIP 2001, 296, 297 m.w.N.) beruht das darauf, dass es sich hierbei nicht um eine Entscheidung über Prozesskosten im Sinne des § 568 Abs. 3 ZPO handelt, diese Vorschrift aber jedenfalls durch die Sonderregelung der §§ 6 Abs. 1 InsO, 64 Abs. 3 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO verdrängt wird (vgl. BGH, a.a.O.). An einer solchen Sonderregelung in der InsO fehlt es hingegen für den vorliegenden Fall.

III.

Mangels eines statthaften Rechtsmittels kann der Senat nicht darüber entscheiden, ob die Auffassung des Landgerichts, § 91 a ZPO sei im Insolvenzverfahren nicht anwendbar, zutrifft (vgl. hierzu aber OLG Celle, a.a.O.).

IV.

Die Kostenentscheidung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Senat nach den §§ 35 InsO, 3 ZPO entsprechend des Kosteninteresses der Antragstellerin festgesetzt. Er weist vorsorglich daraufhin, dass das Landgericht, das ebenfalls nur über Prozesskosten entschieden hat, den Wert für das Erstbeschwerdeverfahren offensichtlich an der zunächst geltend gemachten offenen Forderung der Antragstellerin orientiert hat, so dass nach den §§ 35, 25 Abs. 2 S. 2 und 3 GKG eine Änderung von Amts wegen in Betracht zu ziehen ist. Der Senat konnte diese Änderung nach § 25 Abs. 2 S. 2 GKG nicht selbst vornehmen, weil das eine zulässige Beschwerde vorausgesetzt hätte (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Auflage, § 25 GKG Rn. 49 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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