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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.05.2002
Aktenzeichen: 6 W 203/02
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 13
GBO § 15
GBO § 55
1. Der Antrag, die Eintragungsmitteilung nicht allein dem Urkundsnotar zuzusenden, ist nicht von dem die Grundbucheintragung einleitenden Antrag zu isolieren. so dass er hinsichtlich der Person des Antragstellers davon bestimmt wird, wer den Haupt-Antrag gestellt hat.

2. § 15 GBO verbindet mit der Annahme der Ermächtigung durch den Notar die an den Rechtsverkehr (Grundbuchamt, weitere Beteiligte des Eintragungsvorgangs) gerichtete Aussage, dass für sämtliche Schritte zwischen Antragstellung und Kenntnis vom Antragsvollzug der Notar den ihn beauftragenden Beteiligten repräsentiert.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 203/02

xxx (Amtsgericht Sondershausen))

In dem Verfahren

betreffend den Antrag, die Eintragungsnachricht unmittelbar dem Antragsteller zu übersenden,

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Bauer und die Richter am Oberlandesgericht Kramer und Pippert

auf die weitere Beschwerde vom 27.03.2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 04.03.2002 am 13.05.2002

beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 04.03.2002 wird insoweit aufgehoben, als er die Beschwerde der Beteiligten zu 1) (S. B.) zurückweist.

2. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Wert des unbegründeten Teils der weiteren Beschwerde sowie der Geschäftswert der Beschwerde werden - insoweit in Abänderung des vom Landgericht bestimmten Werts - auf 3.000,00 € fest gesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) ihre Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken verkauft. Dazu ist die Eintragung einer Auflassungsvormerkung von der Beteiligten zu 1) bewilligt und vom Beteiligten zu 2) beantragt worden. Gemäß Nr. VIII der Verkaufsurkunde vom 3. 12. 2001 (UR-Nr. 1765/01 Notar Dr. Rothe) ist der Notar ermächtigt, die Beteiligten im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten; "Eintragungsnachrichten sollen auch an die Beteiligten zu 2) direkt ergehen, die Vollmacht aus § 15 GBO wird entsprechend eingeschränkt".

Die Auflassungsvormerkung ist am 19.12.2001 eingetragen worden. Mit Beschluss vom 22.01.2002 hat das Grundbuchamt den Antrag des Urkundsnotars, den Beteiligten die Eintragungsmitteilung direkt zu übersenden, abgelehnt. Hiergegen hat Notar Dr. Rothe unter Bezugnahme auf seine Urkunde "1768/01" (gemeint ist ersichtlich "1765/01") Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 04.02.2002 hat das Landgericht Mühlhausen die Beschwerde "der Beteiligten" zurückgewiesen. Dagegen ist weitere Beschwerde eingelegt worden.

II.

Die weitere Beschwerde ist an sich statthaft und in formell korrekter Weise erhoben. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

1. Die angefochtene Entscheidung leidet darin an einem Rechtsverstoß, als sie davon ausgegangen ist, dass beide Beteiligte sich gegen den Beschluss des Grundbuchamtes Sondershausen vom 22.01.2002 beschwert haben. Diese Annahme, der in der Entscheidung selbst keine weiteren Feststellungen zugeordnet sind, widerspricht dem urkundenmäßig belegten und insoweit vom Senat auch im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst zu würdigenden Sachverhalt (vgl. Budde in Bauer/v. Oefele, GBO, § 78 Rn. 29). Nach Nr. III Abs. 2 Satz 1 der Urkunde vom 03.12.2001 ist nämlich die Eintragung der Auflassungsvormerkung nur vom Erwerber, das ist der Beteiligte zu 2), beantragt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Urkundsnotar mit dieser Maßgabe den auf § 15 GBO gestützten, den Antragsteller nicht namhaft machenden Eintragungsantrag am 17.12.2001 dem Grundbuchamt präsentiert hat. Mithin ist Notar Dr. Rothe im Grundbuchverfahren betreffend die Eintragung einer Auflassungsvormerkung mangels einer dahingehenden Antragstellung nicht für die Beteiligte zu 1) aufgetreten.

Hat die Beteiligte zu 1) die Eintragungen der Auflassungsvormerkungen nicht beantragt, so hat Notar Dr. Rothe für sie auch nicht den Antrag auf direkte Zusendung der Eintragungsmitteilung gestellt; soweit die Beteiligte zu 1) als Eintragungsbetroffene am Grundbuchverfahren beteiligt ist, handelt sie vielmehr in eigener Person auch hinsichtlich der sich aus § 55 Abs. 1 GBO ergebenden Bekanntmachungen. Das der Eintragungsmitteilung geltende Begehren ist nicht von dem die Grundbucheintragung einleitenden Antrag zu isolieren. Es steht zu ihm in einem engen inneren Zusammenhang, so dass es auch hinsichtlich der Person des Antragstellers davon bestimmt wird, wer den Haupt-Antrag auf Vornahme einer rechtsändernden oder berichtigenden Eintragung ins Grundbuch gestellt hat. Da aus den genannten Gründen hier nur der Beteiligte zu 2) Antragsteller der Auflassungsvormerkung ist, hat das Grundbuchamt nur dessen Neben-Antrag zurückgewiesen. Deswegen kann auch nur der Beteiligte zu 2) gegen die Antragszurückweisung des Antrags Beschwerde führen. Mangels einer Beschwerde der Beteiligten zu 1) konnte das Landgericht hierüber nicht befinden. Dies ist auf die weitere Beschwerde durch das hiermit befasste Gericht zu korrigieren.

2. Im Übrigen ist die weitere Beschwerde unbegründet.

a) Das Grundbuchamt und das Landgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass das Ersuchen um direkte Übersendung der Eintragungsmitteilung ein vom Ergebnis der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen unabhängiger und somit selbständig zu verbescheidender Antrag ist (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 11 = Rpfleger 2001, 129 = NJW-RR 2001, 1023 = DNotZ 2001, 704).

b) In der Sache folgt der Senat dem Grundbuchamt und dem Landgericht dahin, dass ungeachtet der dem Notar gegenüber erklärten Beschränkung seiner Vollmacht im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Eintragungsmitteilungen diese unmittelbar an den Notar zu versenden sind, soweit er einen Beteiligten im Grundbucheintragungsverfahren vertreten hat.

Mit dem OLG Düsseldorf (a.a.O.) und dem OLG Köln (NotBZ 2001, 153 = MittBayNot 2001, 319) versteht der Senat § 15 GBO nicht als bloße Bestätigung dessen, dass der Urkundsnotar die Beteiligten nach Maßgabe der ihm rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht vertreten kann. § 15 GBO hat einen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt. Er geht zwar davon aus, dass der Notar den Urkundenvollzug aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht bewirkt, löst jedoch die Handlungsermächtigung von dieser Rechtsgrundlage, indem er ihren Umfang objektiv und für den Verfahrensablauf unabhängig von internen Vollmachtsbeschränkungen definiert (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Hierin liegt die selbständige Bedeutung des § 15 GBO. Dass der Notar zur Vertretung der Beteiligten im Grundbuchverfahren befugt ist, ergibt sich bereits aus §§ 80 Abs. 1 Satz 3 GBO, 24 Abs. 1 Satz 2 BNotO. § 15 GBO verbindet, indem er auf die besondere Fach- und Sachkunde des Urkundsnotars abstellt, mit der Annahme der Ermächtigung durch den Notar die an den Rechtsverkehr (Grundbuchamt, weitere Beteiligte des Eintragungsvorgangs) gerichtete Aussage, dass für sämtliche Schritte zwischen Antragstellung und Kenntnis vom Antragsvollzug der Notar den ihn beauftragenden Beteiligten repräsentiert. An diesem verfahrensbezogen-objektiven Gehalt vermag eine intern abweichende Vertretungsregelung nichts zu ändern. Denn die Standardisierung des Ermächtigungsumfangs dient den Belangen des Grundbuchverkehrs und kann so, ungeachtet dessen, dass ein Antragsteller im Grundbuchverfahren nicht durch einen Notar vertreten sein muss, wegen des mit der Antragstellung in das Grundbuchverfahren eingeführten Gewichts des Notaramtes mit § 81 ZPO verglichen werden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; a.A. Volmer ZfIR 2001, 331). Einer Zwangsvollmacht ist der Notar dadurch nicht ausgesetzt, denn er kann seine Tätigkeit darauf beschränken, die aufgenommene Urkunde dem Grundbuchamt als Bote zu übermitteln; in diesem Fall weist § 55 Abs. 1 GBO das Grundbuchamt an, die Eintragungsmitteilung auch dem Antragsteller selbst zuzusenden. Nimmt der Notar jedoch die Bevollmächtigung an, kann der Rechtsverkehr aufgrund des § 15 GBO davon ausgehen, dass die Vollmacht zur Stellung des Eintragungsantrages auch zu den Tätigkeiten ermächtigt, deren es zum weiteren Vollzug des Antrags aus der Sicht eines pflichtgemäß handelnden Notars bedarf. Es sind dies die Entgegennahme der Eintragungsmitteilungen, die Kontrolle der Antragserledigung und ihre sie bestätigende Weiterleitung an den Antragsteller.

3. Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde ist gemäß § 131 Abs. 1, 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO festgesetzt; die Änderung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 30 Abs. 1 S. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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