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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.07.2002
Aktenzeichen: 6 W 224/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 47 Abs. 2
WEG § 43
Die nach § 47 Abs. 2 WEG anzustellenden Billigkeitserwägungen müssen an ein Regel-Ausnahmeverhältnis anknüpfen; so fordert die Billigkeit, die außergerichtlichen die Kosten des Gegners demjenigen Beteiligten zu überbürden, der ein Verfahren in Gang gebracht hat und es letztlich willkürlich mittels der Antrags- bzw. Rechtsmittelrücknahme einer Entscheidung vorenthält. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die ursprüngliche Erfolgsaussicht oder der Grund für die Rücknahme im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171; BayObLG ZMR 1985, 133; BayObLG WuM 1991, 134).
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 224/02

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentumsanlage ".........."

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer, den Richter am Oberlandesgericht Pippert und die Richterin am Amtsgericht Petry

am 26.07.2002

beschlossen:

Tenor:

Der Beteilgte zu 1) hat die im Verfahren über die sofortige weiter Beschwerde entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteilgiten zu 2) zu tragen, nachdem er die sofortige weitere Beschwerde vom 27.03.2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 19.02.2002 (Az.: 7 T 575/01) am 02.07.2002 zurückgenommen hat.

Gründe:

Die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten beruht auf § 47 S. 1 WEG. Aus dem den §§ 269 Abs. 3 S. 2, 515 Abs. 3 ZPO zugrunde liegenden, im WEG-Verfahren entsprechend geltenden Rechtsgedanken war es angezeigt, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen, nachdem er sein Rechtsmittel zurückgenommen hat.

Zwar ist umstritten, nach welchen Grundsätzen in einem Verfahren nach § 43 WEG die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten nach einer Rechtsmittelrücknahme zu erfolgen hat. Einerseits wird die Ansicht vertreten, entsprechend der für die Kostenentscheidung in einem durch gerichtliche Entscheidung beendeten Verfahren maßgeblichen Regel des § 47 Abs. 2 WEG komme die Erstattung der außergerichtlichen Kosten nur in besonderen Einzelfällen aus Billigkeitsgründen in Betracht (vgl. KG ZMR 1988, 314). Eine andere Ansicht geht dahin, dass auch Billigkeitserwägungen an ein Regel-Ausnahmeverhältnis anknüpfen müssen, und dass die Billigkeit fordert, auch die außergerichtlichen die Kosten des Gegners demjenigen Beteiligten zu überbürden, der ein Verfahren in Gang gebracht hat und es letztlich willkürlich mittels der Antrags- bzw. Rechtsmittelrücknahme einer Entscheidung vorenthält (vgl. Staudinger/Wenzel; Kommentar zum BGB, 13. Aufl., § 47 WEG Rn. 20 m.w.N.). Diese Meinung überzeugt den Senat. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die ursprüngliche Erfolgsaussicht oder der Grund für die Rücknahme im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171; BayObLG ZMR 1985, 133; BayObLG WuM 1991, 134).

Nach diesen Grundsätzen fallen dem Beteiligten zu 1) die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zur Last. Der Beteiligte zu 1) hat das Rechtsmittel ersichtlich in - richtiger - Erkenntnis seiner geringen Erfolgsaussichten zwecks Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen; es sind keine Gründe ersichtlich, die vom Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung her gesehen, den Angriff auf die Beschwerdeentscheidung billigen ließen; es ist daher auch nicht so, dass der Beteiligte zu 1) in Kenntnis des Sach- und Streitstandes eine aussichtsreiche Beschwerde aus besonderen Gründen zurückgenommen hätte. Der Beteiligte zu 1) ist nicht dadurch nachteilig betroffen, dass er sich zur Rücknahme seiner weiteren Beschwerde entschlossen hat, denn auch im Fall einer streitigen Entscheidung wären ihm die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) zur Last gefallen. Hätte der Beschwerdeführer nämlich die sofortige weitere Beschwerde weiter betrieben, würden sich aus dem bisherigen Prozessverlauf durchaus Gründe ergeben haben, die insgesamt die Erstattung der außergerichtlichen Kosten geboten hätten. Denn angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage war dem Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit seines Antrags/Rechtsmittels von vornherein erkennbar. Bereits im vorprozessualen Schriftverkehr hat der Prozessbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) am 18.12.2000 den Beteiligten zu 1) darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar ist und dass die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen ist, eine Ansicht, welche später das Amts- und das Landgericht bestätigt haben. Von daher gesehen war die weitere Beschwerde von Anfang an aussichtslos, so dass es der Billigkeit entsprochen hätte, dass auch der Senat, hätte er in der Sache selbst entscheiden müssen, die gesamten, vom vorliegenden Verfahren verursachten Kosten dem Beteiligten zu 1) überbürdet hätte.

Ende der Entscheidung

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