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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 14.12.2000
Aktenzeichen: 6 W 332/00
Rechtsgebiete: BGB, BVormG, BtÄndG


Vorschriften:

BGB § 908i
BGB § 1836
BGB § 1836a
BVormG § 1
BtÄndG Art. 4
Da mit der Regelung in Art. 4 BtÄndG der Gesetzgeber nach wie vor unterschiedlichen Einkommens- und Lebensverhältnissen in den alten und neuen Bundesländern Rechnung tragen wollte, hindert die gebotene generalisierende Betrachtung der Kürzungsvorschrift des Art. 4 BtÄndG zu unterscheiden, ob für die Betreuervergütung die Staatskasse aufkommt oder ob der Betreute sie schuldet. Daher orientiert sich in den neuen Bundesländern die Betreuervergütung bei vermögenden Betreuten an den gem. Art. 4 BtÄndG gekürzten Stundensätze des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG.

Thür. OLG, Beschl. v. 14. 12. 2000, 6 W 332/00


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 332/00 5 T 866/99 (Landgericht Gera)

In dem Betreuungsverfahren

betreffend I. H................................. - Betroffene, Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde -

Verfahrenspfleger: Betreuungsbehörde der Stadt Gera

an dem weiter beteiligt ist: 1. Betreuungsverein "Lebensbrücke" e.V., - Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde -

2. S. B., Mitarbeiterin des Betreuungsvereins "Lebensbrücke" e.V. - gerichtlich bestellte Vereinsbetreuerin -

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer sowie die Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Werner und Bettin auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 20.03.2000 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 23.02.2000 am 14.12.2000

beschlossen:

Tenor:

1. Der Betroffenen wird auch für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde die Betreuungsbehörde der Stadt Gera zur Verfahrenspflegerin bestellt.

2. Der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 23.02.2000 wird abgeändert. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 20.08.1999 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2, eine Diplomsozialarbeiterin und Diplompädagogin mit Fachhochschulabschluss, ist als Mitarbeiterin des Antragstellers Vereinsbetreuerin für die Betroffene mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge und Vertretung bei Behörden. Der Antragsteller hat am 23.07.1999 beantragt, zu seinen Gunsten für die Tätigkeit der Beteiligten zu 2 im Zeitraum vom 01.04.1999 bis zum 30.06.1999 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 961 DM sowie Aufwendungsersatz in Höhe von 44,70 DM aus dem Vermögen der Betroffenen festzusetzen. Seinem Vergütungsantrag hat er einen Stundensatz in Höhe von 60 DM zu Grunde gelegt und einen Zeitaufwand von 16 Stunden und 2 Minuten geltend gemacht. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidung des Landgerichts. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat am 20.08.1999 einen Gesamtbetrag in Höhe von 909,78 DM bewilligt und die Betreuerin ermächtigt, diesen Betrag vom Konto der Betroffenen abzuheben. Sie hat, wie sich aus den handschriftlichen Streichungen und Bemerkungen auf dem Antrag des Antragstellers ergibt (vgl. Bl. 95, 96 d.A.), einen Stundensatz in Höhe von 54 DM in Ansatz gebracht und mithin eine Vergütung in Höhe von insgesamt 865 DM ermittelt. Den Aufwendungsersatz in Höhe von 44,70 DM hat die Rechtspflegerin antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen hat der Antragsteller am 09.09.1999 Erinnerung eingelegt, mit dem er sich gegen die Kürzung des Stundensatzes um 10 % wendet. Diese Erinnerung hat der Richter am Amtsgerichts nur insoweit abgeholfen, als er die sofortige Beschwerde zugelassen hat. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht den Beschluss der Rechtspflegerin abgeändert und eine Vergütung in Höhe von 962 DM (1 DM mehr als beantragt) festgesetzt. Wie der Antragsteller hat auch das Landgericht einen Stundensatz von 60 DM für gerechtfertigt gehalten. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, für die Festsetzung der Höhe des jeweiligen Stundensatzes seien die in § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB vorgegebenen Kriterien, nämlich die Fachkenntnisse des Betreuers und die Schwierigkeit der Betreuung maßgebend. Die nach der Qualifikation des Betreuers gestaffelten Stundensätze des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BVormVG seien nach dem klaren Wortlaut von § 1836 a BGB und nach dem Willen des Gesetzgebers direkt nur dann anwendbar, wenn die Vergütung des Betreuers wegen Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse erfolge. Bei der Festsetzung einer Vergütung aus dem Vermögens des Mündels seien die Stundensätze hingegen nach billigem Ermessen festzusetzen, das die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen habe und für das die Stundensätze des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG eine Orientierungshilfe darstellten. Hiervon könne nur dann abgewichen werden, wenn das durch den Unterschied zwischen vermögenden und mittellosen Betroffenen gerechtfertigt sei. Solche besonderen Umstände, die einen erhöhten Stundensatz rechtfertigen würden, hat das Landgericht nicht festgestellt; der Antragsteller hat sie auch nicht geltend gemacht, weil er seinem Vergütungsfestsetzungsantrag den der Qualifikation der eingesetzten Betreuerin entsprechenden Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG in Höhe von 60 DM zu Grunde gelegt hat. Das Landgericht hat es abgelehnt, diesen Stundensatz entsprechend Art. 4 BtÄndG um 10 % zu kürzen, weil es um die Vergütung eines Betreuers geht, der in den neuen Ländern tätig ist. Hierzu hat es ausgeführt, Art. 4 BtÄndG betreffe lediglich die aus der Staatskasse gezahlte Vergütung. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Vergütung von Betreuern vermögender Betroffener komme nicht in Betracht. Schließlich sei es auch nicht gerechtfertigt, die nach § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB zu treffende Ermessensentscheidung an Art. 4 BtÄndG zu orientieren, wenn es um die Vergütung von Betreuern vermögender Betroffener gehe. Ein Unterschied bei der Vergütung in solchen Fällen sei zwischen alten und neuen Bundesländern nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der für die Betreuungstätigkeit typischen anfallenden Kosten unterscheide sich das Preisniveau in den neuen und alten Ländern nicht maßgeblich. Auch die Vermögensgrenze nach § 1836 c BGB i.V.m den § 84, 79 Abs. 1, 81 Abs. 1, 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, ab der ein Betreuter eigene Mittel für die Betreuervergütung einsetzen müsse, sei seit dem 01.07.1999 in den alten und neuen Ländern gleich. Eine geringere Vergütung von Berufsbetreuern in den neuen Ländern sei nur noch dann zu rechtfertigen, wenn sie aus der Staatskasse aufzubringen sei, weil das Steuereinkommen der neuen Länder wegen der noch nicht vollständig erfolgten Anpassung des Lohn- und Gehaltsniveaus an das Niveau der alten Bundesländern noch geringer sei. Das Landgericht hat im Übrigen in den Gründen seiner Entscheidung festgestellt, dass die Festsetzung von Aufwendungsersatz durch das Amtsgericht unwirksam sei, weil insoweit eine Festsetzung im Gesetz nicht vorgesehen sei. Der Betreuer eines vermögenden Betroffenen sei vielmehr gemäß §§ 1902, 1908 i, 1795 Abs. 2, 181 BGB berechtigt, sich die ausgelegten Beträge aus dem Vermögen des Betroffenen selbst zu entnehmen. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts.

Hiergegen richtet sich die durch ihren Verfahrenspfleger eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen, auf deren Begründung der Senat Bezug nimmt. Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56 g Abs. 5, 27, 29 FGG an sich statthaft und auch sonst zulässig. Das Landgericht hat die sofortige weitere Beschwerde in seiner Entscheidung ausdrücklich zugelassen. Die sofortige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Gesetzesverletzung beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO). 1. Der Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 31.08.2000 (NJW 2000, 3709) auf den Vorlagebeschluss des BayObLG vom 15.12.1999 (vgl. FGPrax 2000, 26) entschieden, dass sich die Vergütung des Betreuers einer bemittelten Person nach § 1836 Abs. 2 S. 1 BGB nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 BVormVG richtet. Für die Bemessung der Vergütung sind gemäß § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB die für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse des Betreuers sowie der Umfang und die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte maßgebend. Das gilt sowohl für die Betreuung vermögensloser als auch bemittelter Betreuter. Entsprechend hat das Vormundschaftsgericht im Rahmen einer Ermessensentscheidung die angemessene Höhe der Vergütung zu bestimmen. Dieses Ermessen wird für die Betreuung vermögensloser Betreuter durch entsprechende Verweisung dahingehend eingeschränkt, dass für Vergütungen, die aus der Staatskasse gezahlt werden, die Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG verbindlich sind. Für Vergütungen aus dem Vermögen des Betroffenen haben diese hingegen nur den Charakter einer Orientierungshilfe und einer Mindestvergütung. Dieser Umstand wirkt sich bei der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Mündels in zweifacher Hinsicht aus. Zum einen stellen die Sätze des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG Mindestbeträge dar, die nicht unterschritten werden dürfen. Zum anderen verdeutlichen sie, was der Gesetzgeber im Regelfall als angemessenes Entgelt für die von dem Betreuer erbrachte Leistung ansieht. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist deshalb von diesen Sätzen bei der Vergütung bemittelter Betroffener nur dann abzuweichen, wenn das die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet (vgl. BGH, a.a.O.; BT-Drs. 13/7108 S. 55; Wagenitz/Engers, FamRZ 1998, 1273, 1275). Dem schließt sich der Senat an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen in den Einzelheiten Bezug auf die Begründung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 2. Von diesen Grundsätzen ist - insoweit ohne Rechtsfehler - auch das Landgericht ausgegangen und hat ebenfalls rechtsfehlerfrei und damit für den Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren bindend festgestellt, dass besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Überschreitung der Vergütungssätze des § 1 Abs. 1 S. 2 BVorVG rechtfertigen würden, nicht vorliegen. Derartiges hat der Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Dem gegenüber beruht die Auffassung des Landgerichts, in den neuen Bundesländern seien im Regelfall bei der Bemessung der Vergütung von Betreuern vermögender Betreuter die vollen, nicht nach Art. 4 BtÄndG gekürzten Stundensätze des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG anzusetzen, auf einer unzutreffenden Gesetzesauslegung. a) Die Kürzungsvorschrift des Art. 4 BtÄndG bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut - insoweit stimmt der Senat mit dem Landgericht überein - ausschließlich auf die Vergütungssätze des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG und regelt damit wie diese nur die Vergütung von Betreuern mittelloser Personen aus der Staatskasse. Eine direkte Anwendung dieser Vorschrift auf die Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter scheitert nicht nur am Wortlaut von Art. 4 BtÄndG, sondern auch daran, dass es sich hierbei nach § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB um eine Ermessensentscheidung des Vormundschaftsgerichts handelt, bei der eine schematische Kürzung von vornherein nicht in Betracht kommt. b) Soweit nach den Intentionen des Gesetzgebers die Stundensätze des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG eine Orientierungshilfe und Richtlinie für die Festsetzung der Vergütung auch bei bemittelten Betroffenen darstellen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht unmittelbar, ob dabei in den neuen Bundesländern von den ungekürzten oder den nach Art. 4 BtÄndG gekürzten Stundensätzen auszugehen ist. Allerdings verdeutlichen diese Stundensätze, was der Gesetzgeber im Regelfall als angemessenes Entgelt für die von dem Betreuer erbrachte Leistung sowohl bei der Betreuung vermögender als auch mittelloser Betroffener ansieht (vgl. BGH, a.a.O.). Für den Senat sind indessen weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Regelfall in den alten und den neuen Bundesländern abhängig davon unterschiedlich behandelt wissen wollte, ob die Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen oder aber aus der Staatskasse erfolgt. Mit der Regelung in Art. 4 BtÄndG wollte der Gesetzgeber vielmehr den aus seiner Sicht nach wie vor unterschiedlichen Einkommens- und Lebensverhältnissen in den alten und neuen Bundesländern Rechnung tragen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes, BT-Drs. 13/7158, S. 42). Diese unterschiedlichen Einkommens- und Lebensverhältnisse sind jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur bei der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung von Belang, sondern auch, wenn die Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen zu erfolgen hat. Das im Vergleich zu den alten in den neuen Bundesländern noch geringere Einkommensniveau beeinflusst naturgemäß nicht nur das Steueraufkommen und damit die Leistungsfähigkeit der Staatskasse, sondern im Regelfall auch die Leistungsfähigkeit desjenigen, der eine Vergütung aus eigenen Mitteln zu zahlen hat. Im vorliegenden Fall kommt, worauf die sofortige weitere Beschwerde zu Recht hinweist, hinzu, dass es um die Vergütung des Betreuungsvereins für die Tätigkeit einer bei ihm angestellten Betreuerin geht, die der Antragsteller seinerseits nach den für die neuen Länder geltenden tariflichen Regelungen und damit geringer als in den alten Bundesländern zu entlohnen hat. Die Auffassung des Landgerichts, die für die Betreuungstätigkeit anfallenden Kosten unterschieden sich in den neuen und den alten Buundesländern nicht wesentlich, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, weil es die - im Regelfall noch unterschiedlichen - Personalkosten unberücksichtigt gelassen hat. Soweit das Landgericht es nicht für gerechtfertigt hält, Betroffene in den alten und den neuen Bundesländern, die in den gleichen finanziellen Verhältnissen leben, bei Vergütungszahlungen an Betreuer aus dem eigenen Vermögen unterschiedlich zu behandeln, verkennt es die gebotene generalisierende Betrachtung der Kürzungsvorschrift des Art. 4 BtÄndG. Der Gesetzgeber konnte hierbei naturgemäß nicht auf den Einzelfall abstellen, sondern musste eine generelle Einschätzung der Einkommensverhältnisse in den neuen und den alten Ländern vornehmen. Entsprechende Kürzungsvorschriften abhängig vom Wohnort des Zahlungspflichtigen und nicht von seiner konkreten Einkommens- und Vermögenslage sind im Übrigen auch bei der Vergütung vergleichbarer Berufsgruppen, etwa von Notaren oder Rechtsanwälten, getroffen worden. Auch dabei hat der Gesetzgeber nicht danach unterschieden, ob die Zahlungen aus der Staatskasse oder aber von dem Zahlungspflichtigen selbst zu erbringen sind. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass in den neuen Bundesländern bei der Vergütung von Berufsbetreuern bemittelter Betreuter die nach Art. 4 BtÄndG gekürzten Stundensätze des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG als Orientierungshilfe heranzuziehen sind. Damit erweist sich die Entscheidung des Amtsgerichts, soweit sie die Vergütungsfestsetzung betrifft, im Ergebnis als zutreffend. Der Senat konnte, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind, in der Sache selbst entscheiden und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts zurückweisen. 3. Zur Klarstellung weist der Senat daraufhin, dass die in den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung erfolgte Feststellung, der Beschluss des Amtsgerichts sei unwirksam, soweit Auslagenersatz festgesetzt wurde, aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden ist.



Ende der Entscheidung

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