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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.10.2000
Aktenzeichen: 6 W 434/00
Rechtsgebiete: FGG, ThürPsychKG


Vorschriften:

FGG § 13a Abs. 2
FGG § 70
FGG § 70h
ThürPsychKG
20.10.2000

6 W 434/00

Rechtliche Grundlage:

FGG § 13a Abs. 2; FGG § 70; FGG § 70h; ThürPsychKG

1. § 13a Abs. 2 FGG kann auch dann zugunsten des Betroffenen angewendet werden, wenn über den Unterbringungsantrag selbst nicht entschieden worden ist, wenn aber das Gericht gem. § 70h FGG die vorläufige Unterbringung für den gleichen Zeitraum angeordnet hat, für welchen die Unterbringung beantragt worden war, und wenn das Beschwerdegericht diese Unterbringungsanordnung aufhebt, weil deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

2. Dem Betroffenen entstandene Auslagen, zu denen Rechtsanwaltskosten gehören, können der Körperschaft, der die Verwaltungsbehörde angehört, nicht gem. § 13a Abs. 2 S. 3 FGG auferlegt werden, wenn bei Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der die Unterbringung (auch nur vorläufig) anordnenden Gerichtsentscheidung das Krankheitsbild des Betroffenen den Antrag gerechtfertigt bzw. die Entscheidung begründet hat.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 434/00 5 T 356/00 (Landgericht Gera) 2 XIV 8/00 (Amtsgericht Saalfeld)

In dem Unterbringungsverfahren

betreffend

D. F., geboren am, wohnhaft in S. - Betroffener und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Thomas Bertram, Saalstr. 28, 07318 Saalfeld

an der weiter beteiligt sind 1. Rechtsanwältin Petra Opitz, Obere Straße 7, 07318 Saalfeld - Verfahrenspflegerin - 2. der Sozial-psychiatrische Dienst beim Gesundheitsamt des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt, Rainweg 81, 07318 Saalfeld - als antragstellende Behörde - hier: Entscheidung über Erstattung außergerichtlicher Auslagen

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. hc. Bauer, Richter am Oberlandesgericht Bettin und Richter am Oberlandesgericht Kramer

am 20.10.2000

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 13.06.2000 wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdewert wird auf DM 547,52 festgesetzt.

Gründe:

Die sich auf die Erstattung außergerichtlicher Auslagen beschränkende sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 20 a Abs. 1 S. 2, 27, 29 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat im Ergebnis jedoch keinen Erfolg; das Landgericht hat die Erstattung der Auslagen des Betroffenen zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 13 a Abs. 2 S. 3 FGG hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft, der die Verwaltungsbehörde angehört, aufzuerlegen, wenn ein Antrag auf eine Unterbringungsmassnahme nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FGG abgelehnt oder zurückgenommen wird und das Verfahren ergeben hat, dass für die zuständige Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlass, den Unterbringungsantrag zu stellen, nicht vorlag.

Das Landgericht ist bei Berücksichtigung der vorliegenden konkreten Situation, d. h. des in der Anlage zum Unterbringungsantrag glaubhaft gemachten Krankheitsbildes des Betroffenen und der Entscheidung des Amtsgerichtes , nach persönlicher Anhörung eine vorläufige Unterbringung gem. § 70 h FGG anzuordnen, im Ergebnis zutreffend von einem begründeten Anlasses im Sinne § 13 a Abs. 2 S. 3 FGG ausgegangen, weshalb auf die Ausführungen in der Entscheidung vom 13.06.2000 Bezug genommen wird.

Der Entscheidung über die Auslagen im Sinne o. g. Vorschrift durch das Landgericht steht nicht entgegen, daß nach dem Wortlaut der Entscheidung vom 13.06.2000 - allein - der eine vorläufige Unterbringung gem. § 70h FGG anordnende Beschluß des des Amtsgerichts vom 12.05.2000 aufgehoben wurde und nicht ausdrücklich über den das Unterbringungsverfahren gem. § 70 Abs. 1S.2 FGG i.V.m.§§ 6 f. ThürPsychKG einleitenden Antrag vom12.05. 2000 entschieden wurde. Das Landgericht hat ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Unterbringung i.S. § 70 Abs. 1S.2 FGG i.V.m.§§ 6 f. ThürPsychKG nicht mehr vorliegen. Darüber hinaus hat es die eine Verfahrensbeendigung voraussetzende Auslagenentscheidung gem. § 13 a Abs. 2 S. 3 FGG getroffen; die Anordnung einer vorläufige Unterbringung erfolgt lediglich im Rahmen des anhängigen Hauptsacheverfahrens über die - endgültige - Unterbringung i.S. §§7 ThürPsychKG, 70 Abs.1S.2 Nr.3 FGG und ist insofern kostenrechtlich nicht selbständig (OLG Hamm, FamRZ, 95, 1595; Keidel/Kuntze/Winkler, Komm. FGG, 14. Auflagen, § 17 h Rd.-Nr. 13).

Eine Kostenentscheidung gem. § 13 a Abs. 1 S.2 FGG für das Beschwerdeverfahren vor dem Senat ist nicht veranlaßt, da durch das Rechtsmittel außergerichtliche Auslagen anderer Beteiligter nicht entstanden sind. Die Pflicht zur Tragung außergerichtlicher Kosten ergibt sich kraft Gesetzes aus § 2 Nr. 1 KostO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes erfolgte gem. §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO unter Berücksichtigung des kosteninteresses des Betroffenen.

Ende der Entscheidung

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