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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.09.2002
Aktenzeichen: 6 W 460/02
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 39 Abs. 2
GmbHG § 48 Abs. 3
1. Indem § 39 Abs. 2 GmbHG die Vorlage der Urkunde über die Bestellung eines Geschäftsführers fordert, bezieht er sich insoweit auf die Dokumentation des Gesellschafterbeschlusses. Bei Gesellschaften, deren Geschäftsanteile in der Hand eines einzigen Gesellschafters sind, ersetzt § 48 Abs. 3 GmbHG diese Dokumentation durch eine vom Alleingesellschafter unterfertigte Niederschrift. Hierfür ist keine besondere Form bestimmt. Sie kann auch in der Anmeldung der beschlossenen Maßnahme zum Handelsregister enthalten oder jedenfalls bestätigt sein.

2. Folgerichtig verlautbart der durch die Registeranmeldung dokumentierte Gesellschafterbeschluss auch Zeit und Datum der Beschlussfassung. Die Anmeldung enthält zumindest eine solche Bestätigung mit dem aus ihr selbst ersichtlichen Datum. Der Nachweis des Datums der Beschlussfassung erfolgt mit besonderer Beweiskraft, weil er - anders als die öffentlich beglaubigte Anmeldung selbst - im Beglaubigungsvermerk des Notars und damit in einer (bezeugenden) öffentlichen Urkunde enthalten ist.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 460/02

In dem Verfahren

betreffend die Anmeldung der Eintragung eines Geschäftsführerwechsels ins Handelsregister

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer, die Richter am Oberlandesgericht Kramer und Pippert auf die weitere Beschwerde vom 20.08.2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 04.07.2002 (Az.: 2 HK T 3/02) am 30.09.2002

beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Gera vom 07.07.2002 (Az.: 2 HK T 3/02) wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Gera - Handelsregister - wird angewiesen, die seitens des Beschwerdeführers am 20.08.2001 beantragte Eintragung des Geschäftsführerwechsels zu vollziehen.

Gründe:

I.

Am 20.08.2001 hat die der verfahrensbevollmächtigte Notar für die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Gera - Handelsregister - die Eintragung des Geschäftsführerwechsels bei der FA. U. ...GmbH mit Sitz in .... beantragt. Mit dem Antrag beigefügt wurde das Original der Urkunde 1074/2000 des Notars Herbert Frhr. v. Schlotheim-Reinbrecht vom 10.11.2000. Hierin hat N. Q. zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet, dass der bisherige Geschäftsführer U. dies nicht mehr ist und dass er, Q., zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden ist, sowie dass er die Gesellschaft allein und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vertritt. Die Unterschriften von N. Q. hat der verfahrensbevollmächtigte Notar am 10. 11. 2002 beglaubigt. Alleiniger Gesellschafter der Fa. Uzun Bau GmbH ist N. Q.. Dies ergibt sich aus der dem Registergericht vorliegenden Urkunde UR Nr. 1073/2000 vom 10. 10. 2000 betreffend den Erwerb sämtlicher Stammeinlagen durch Herrn Q..

Mit Zwischenverfügung vom 29.08.2001 hat der zuständige Rechtspfleger beim Registergericht die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Urkunde 1074/2000 ein konkludenter Gesellschafterbeschluss zur Abberufung des Geschäftsführers U. und Neubestellung des Herrn Q, nicht zu entnehmen sei. Die gegen die Zwischenverfügung erhobene Beschwerde begründete die Beschwerdeführerin damit, dass nach ihrer Ansicht die Urkunde 1074/2000 den Formerfordernissen des §§ 39 Abs. 2, 48 Abs. 3 GmbHG genüge.

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Landgericht vorgelegt. Dort hat man die Beschwerde für zulässig erachtet, ihr aber in der Sache den Erfolg verwehrt und dies im wesentlichen damit begründet, dass die Urkunde 1074/2000 Ort und Zeit der Beschlussfassung nicht habe erkennen lassen. Auch habe nicht beurteilt werden können, ob die Niederschrift unverzüglich i.S.d. betreffenden Vorschrift erfolgt sei.

Die gegen die landgerichtliche Entscheidung erhobene weitere Beschwerde wird u.a. damit begründet, dass aus den vorgelegten Urkunden ohne mühsame Schlussfolgerungen und mit hinreichender Genauigkeit ersichtlich sei, dass die Beschlussfassung am 20.11.2000 in Jena erfolgt sei. Im übrigen wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift verwiesen.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung, da diese auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 FGG).

Das Landgericht hat verkannt, dass der von § 39 Abs. 2 GmbHG geforderte Nachweis betreffend die Geschäftsführerbestellung vorliegt. Indem § 39 Abs. 2 GmbHG die Vorlage der Urkunde über die Bestellung eines Geschäftsführers fordert, bezieht er sich insoweit auf die Dokumentation des Gesellschafterbeschlusses. Bei Gesellschaften, deren Geschäftsanteile in der Hand eines einzigen Gesellschafters sind, ersetzt § 48 Abs. 3 GmbHG diese Dokumentation durch eine vom Alleingesellschafter unterfertigte Niederschrift. Hierfür ist keine besondere Form bestimmt. Sie kann - wie das Landgericht richtig feststellt - auch in der Anmeldung der beschlossenen Maßnahme zum Handelsregister enthalten sein. Dass dies im hier zu entscheidenden Fall geschehen ist, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Das Landgericht hat indessen verkannt, dass folgerichtig der durch die Registeranmeldung dokumentierte Gesellschafterbeschluss dort auch mit Zeit und Datum verlautbart ist. Bedarf nämlich der Beschluss keiner besonderen Form, kann er jederzeit gefasst bzw. bestätigt werden. Zumindest eine solche Bestätigung enthält die Registeranmeldung mit dem aus ihr selbst ersichtlichen Datum. Damit ist den Anforderungen des § 39 Abs. 2 GmbHG genügt. Der Nachweis des Datums der Beschlussfassung erfolgt sogar deswegen mit besonderer Beweiskraft, weil er - anders als die öffentlich beglaubigte Anmeldung selbst - im Beglaubigungsvermerk des Notars und damit in einer (bezeugenden) öffentlichen Urkunde enthalten ist.

Da sonstige Vollzugshindernisse erkennbar nicht vorliegen, ist das Registergericht zum Vollzug der beantragten Eintragung anzuweisen.

Die erfolgreiche Beschwerde verursacht keine Gerichtskosten. Eine Anordnung betreffend die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 13a FGG nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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