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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: 7 U 367/05
Rechtsgebiete: ThürKAG


Vorschriften:

ThürKAG § 7 Abs. 5 Satz 2
1. Vereinbaren die Parteien eines Grundstückskaufvertrages, dass der Verkäufer die Kosten für bereits fertiggestellte, aber noch nicht abgerechnete Einrichtungen der öffentlichen Wasser- und Abwasserversorgung zu tragen hat, so haben die Parteien in der Regel nur solche Einrichtungen im Blick, die dem Grundstück unmittelbar zugute kommen.

2. Nach dem objektiven Empfängerhorizont kann für die Auslegung des Begriffs "Einrichtung" nicht auf den kommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff abgestellt werden, wonach die Gesamtheit aller Abwasser- und Trinkwassereinrichtungen in einem Beitragsgebiet eine einheitliche Anlage bilden.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

7 U 367/05

Verkündet am: 16.08.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weber, Richterin am Oberlandesgericht Kodalle und Richter am Landgericht Blaszczak

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 16.03.2005, Az.: 3 O 865/03, abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 189.332,19 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 326.244,32 vom 01.06.2002 bis zum Eingang des Erstattungsbetrages von € 136.912,13 bei der Klägerinund aus € 189.332,19 seit diesem Tage Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, insbesondere Rückerstattungsansprüche gegen die Stadt E. aus den Bescheiden der Stadt E. vom 26.06.2001 (Az.: .......31 und .......32) zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Erstattung von Anschlussbeiträgen für Wasserversorgung und Entwässerung für Grundstücke, die sie mit notariellem Kaufvertrag vom 28.12.1998 von der Beklagten gekauft hat.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie rügt, das Landgericht habe fehlerhaft rein formal auf den kommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff abgestellt, wonach die Gesamtheit aller Abwasser- bzw. Trinkwassereinrichtungen im gesamten Beitragsgebiet eine einheitliche Anlage bildeten. Auf dieser Grundlage habe es die Anlagen am Übergabetag als nicht komplett fertiggestellt angesehen.

Diese Betrachtungsweise widerspreche allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und berücksichtige nicht den Auslegungshorizont der Vertragsparteien.

Bei einem Grundstückskauf würden von den Parteien die Erschließungsanlagen ins Auge gefasst, die sich in einem unmittelbaren räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Kaufgrundstück befänden. Die Parteien seien auch hier beim Kaufvertrag von dem zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Erschließungsstand ausgegangen, wonach das Grundstück im Hinblick auf Trinkwasserversorgung und Abwasserversorgung als voll erschlossen angesehen worden sei. Zugrunde gelegen habe die Idee, dass weitere Erschließungsmaßnahmen, die nach dem Stichtag durchgeführt würden, zu einer Verbesserung der Erschließungssituation führen würden und daher von der Käuferin zu bezahlen seien, zumal diese bei der Kaufpreisfindung noch nicht berücksichtigt werden konnten.

Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass den Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages die unterschiedlichen Anlagenbegriffe bekannt gewesen seien.

Die Betrachtungsweise des Landgerichts führe auch zu offensichtlich unbilligen Ergebnissen und könne daher so von den Parteien nicht gewollt gewesen sein. Bei der Kaufpreisfindung (6,2 Mio. DM) sei berücksichtigt worden, dass es sich um ein trinkwasser- und abwassertechnisch voll erschlossenes Grundstück gehandelt habe. Wenn nun aber die Klägerin zusätzliche Erschließungskosten in Höhe von ca. 470.000,00 € (incl. weiterer, hier nicht streitgegenständlicher Erschließungsbeitragsforderungen) zahlen müsse, erhöhe sich der Nettokaufpreis um ca. 15 %.

Stelle man allein auf den Wortlaut der strittigen Vertragsklausel ab, so regele diese nur solche Anlagen, die vor dem Stichtag errichtet worden seien und solche, die erst nach dem Stichtag begonnen und abgeschlossen worden seien. Anlagen, die stichtagsüberlappend errichtet worden seien, seien von dieser Regelung nicht erfasst. Es bestehe dann eine Vertragslücke. Diese sei dahingehend zu lösen, dass die Beklagte zumindest entsprechend der amtlichen Auskunft der Stadt E. vom 18.05.2004 die anteiligen Kosten erstatten müsse, die bis zum Stichtag angefallen seien.

Durch die Bescheide des Trink- und Abwasserverbandes E.-E. vom 16.03.2006 sind der Klägerin die Wasserversorgungsbeiträge, die sie auf Grund der Bescheide vom 26.06.2001 an die Stadtwerke E. in Höhe von insgesamt € 136.912,13 gezahlt hatte, erstattet worden. In Höhe dieses Betrages haben die Parteien des Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2006 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 189.332,19 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 326.244,32 vom 01.06.2002 bis zum Eingang des Erstattungsbetrages von € 136.912,13 bei der Klägerin und aus € 189.332,19 seit diesem Tage Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, insbesondere Rückerstattungsansprüche, gegen die Stadt E. aus den Bescheiden der Stadt E. vom 26.06.2001 (Az.: ......31; ......32) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Der Wortlaut der Vertragsklausel sei eindeutig und lasse eine Auslegung im Sinne der Klägerin nicht zu.

Die Klägerin habe sich widersprüchlich verhalten, indem sie - nach ihrem eigenen Vortrag - mit der Stadtverwaltung E. vereinbart habe, dass über die von ihr eingelegten Widersprüche nicht entschieden werden solle. Selbst wenn man der vertraglichen Vereinbarung einen Anspruch auf Freistellung (und nicht nur auf Erstattung) entnehmen könne, müsse die Klägerin begründete Erstattungsansprüche gegen die Stadt E. geltend machen.

Im Übrigen sei die Höhe der geforderten Anschlussbeiträge - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - maßgeblich durch eine Änderung der baurechtlichen Gegebenheiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück nach Kaufvertragsabschluss zu erklären.

Wegen der überdurchschnittlichen Größe der Grundstücke der Klägerin sei auch mit einer überwiegenden Rückzahlung der Abwasserbeiträge nach § 7 Abs. 2 S. 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz zu rechnen. Eine Erstattungspflicht der Beklagten könne nur insoweit bestehen, als tatsächlich im Verhältnis zwischen der Stadt E. und der Klägerin ein Gebührenanspruch bestehe, da eine Freistellung (auf erstes Anfordern) gerade nicht vereinbart worden sei.

Ergänzend wird auf die von Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

Auch in der Sache hat die Berufung Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der mit der Berufung zuletzt noch geltend gemachten Entwässerungsbeiträge in Höhe von € 189.332,19 sowie auf die geltend gemachten Zinsen zu.

1. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus der Vereinbarung in Ziffer 8 des notariellen Vertrages der Parteien vom 28.12.1998.

Die Beitragsbescheide sind auf der Grundlage des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) ergangen. Gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 ThürKAG entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann und spätestens mit Inkrafttreten der erforderlichen Satzung. Das streitgegenständliche Grundstück war schon vor 1990 an das öffentliche Wasser- und Abwassernetz angeschlossen. Die Beitrags- und Gebührensatzungen für Wasser und Entwässerung (BGS-WVS und BGS-EWS) der Stadt E., nach denen bereits Beiträge hätten erhoben werden können, datieren vom 21.10.1997. Danach hätte schon deutlich vor dem Stichtag 01.07.1998 eine Beitragsberechnung gegenüber der Beklagten erfolgen können.

Dem steht nicht entgegen, dass die Wasser- und Abwasserbeiträge auf der Grundlage einer sogenannten Globalkalkulation für die Gesamtanlage zur Wasser- und Abwasserversorgung im Stadtgebiet E., die nach dem Planungsstand zur Zeit der Bescheide bis zum Jahre 2018 errichtet werden soll, berechnet wurden. Denn die Parteien hatten bei Abschluss der Vereinbarung unter Ziffer 8 des notariellen Vertrages nicht kommunale Einrichtungen, wie die gesamte Wasser- und Abwasseranlage der Stadt E., im Blick, sondern nur solche Erschließungsanlagen, die dem streitgegenständlichen Grundstück unmittelbar zugute kamen. Dabei konnte es sich beispielsweise um Straßenausbaumaßnahmen nach dem Bundesbaugesetz oder dem Kommunalabgabengesetz handeln. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, wie sie sich nach dem objektiven Empfängerhorizont darstellt. Die Parteien gingen in Satz 1 der Vertragsklausel davon aus, dass die Beklagte als Verkäuferin sämtliche Kosten, die mit dem Erschließungszustand im Zeitpunkt der Übergabe verbunden waren, bereits bezahlt hatte. Es ist die Rede von "allen erhobenen öffentlich-rechtlichen Abgaben, Erschließungskosten und Anliegerbeiträgen". Dies schloss grundsätzlich auch einmalige Wasser- und Abwasserbeiträge ein. Mit dem Kaufpreis sollten mithin auch alle bis zum Stichtag durchgeführten Erschließungsleistungen abgegolten sein. Dem trägt Satz 2 der Klausel Rechnung, wenn es dort heißt, dass Kosten und Beiträge, die später erhoben werden, auch dann von der Beklagten zu tragen sind, wenn "die Arbeiten" am Stichtag bereits fertiggestellt aber noch nicht abgerechnet waren. Der Begriff "Arbeiten" ist dabei im gleichen Sinne zu verstehen, wie "Einrichtungen" in Satz 3 der Klausel, da es in den beiden Sätzen jeweils um Maßnahmen vor und nach dem Tage der Übergabe geht. Gemeint ist, dass die Klägerin nur für die Kosten solcher Erschließungsmaßnahmen aufkommen sollte, die nach dem Stichtag durchgeführt und damit zu einer nachträglichen Verbesserung führten. Dabei kann die Sicht der Parteien nur grundstücksbezogen gewesen seien. Selbst wenn sie danach eine quotale Aufteilung der Kosten nach dem Fertigstellungsgrad zum Stichtag in Betracht gezogen hätten, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie mit den "Einrichtungen" im Sinne von Satz 3 der Vertragsklausel auch solche meinten, die nicht dem Grundstück unmittelbar zugute kamen, nämlich solche wie die streitgegenständliche Wasser- und Abwassereinrichtung für das gesamte Gebiet der Stadt E., deren Kosten lediglich als Kalkulationsgrundlage für die Bemessung der Bescheide dienten. Deren Fertigstellungsgrad haben die Parteien bei lebensnaher Betrachtung bei der Abfassung der Klausel nicht im Blick gehabt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie bei Abschluss des notariellen Vertrages die Berechnungsgrundlagen für die Wasser- und Abwasserbescheide gemäß den gültigen Satzungen kannten und unter dem Begriff "Einrichtungen" gerade auch die gesamte Wasser- und Abwasseranlage der Stadt E. fassen wollten.

Waren danach die Kosten für Erschließungseinrichtungen auf dem Grundstück der Klägerin, die am Stichtag bereits vorhanden waren, von der Beklagten zu tragen, kommt eine quotale Aufteilung der Kosten nicht in Betracht. Unstreitig war das Grundstück der Klägerin schon lange vor dem Stichtag an die Wasser- und Abwasseranlage der Stadt E. angeschlossen. Aus diesem Grunde war mit dem Erlass rechtsgültiger Satzungen am 21.10.1997 die Beitragspflicht entstanden.

2. Die weiteren Maßnahmen der Beklagten auf Grund eines Erschließungsvertrages mit der Stadt E. aus dem Jahre 1993 waren auf die streitgegenständliche Beitragspflicht ohne Einfluss. Wie der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2006 unter Bezugnahme auf seine Auskunft vom 21.02.2006 erläutert hat, waren die Maßnahmen der privaten Erschließung nicht Gegenstand der Beitragsbescheide. Die Kosten des ersten Bauabschnitts der privaten Erschließung gemäß Anlage 2 zu der Auskunft vom 21.02.2006 waren in den Beitragsbescheiden für Wasser und Abwasser nicht enthalten. Wie der Zeuge H. weiter ausgeführt hat, erfolgt die Entwässerung des streitgegenständlichen Grundstücks in westlicher Richtung. Die auf dem östlichen Grundstücksteil ausgeführten Maßnahmen auf Grund des Erschließungsvertrages standen damit nicht in Zusammenhang. Wie er in seiner Aussage bestätigt hat, bestand die sachliche Beitragspflicht des Grundstückseigentümers schon vor Abschluss des Erschließungsvertrages, da die Anschlüsse für Wasser und Entwässerung bereits vorhanden waren.

3. Die Klägerin ist auch nicht deshalb gehindert, die Erstattung der Abwasserbeiträge von der Beklagten zu verlangen, weil noch nicht feststeht, ob die Abwasserbeiträge entgültig zu bezahlen sind oder möglicherweise ebenso wie die Wasserbeiträge an die Klägerin zurückgezahlt werden. Die vertragliche Vereinbarung gibt keinerlei Hinweis darauf, dass die Beklagte der Klägerin nur solche Kosten zu erstatten hätte, die letztendlich von der Klägerin entgültig zu bezahlen sind. Vielmehr ergibt sich aus dem Sinn der Vereinbarung, dass die Beklagte die Klägerin so zu stellen hat, als wäre sie, die Beklagte selbst, die Schuldnerin. Die Klägerin ihrerseits war verpflichtet, die festgesetzten Wasser- und Abwasserbeiträge zu bezahlen, da der von ihr eingelegte Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VWGO keine aufschiebende Wirkung hatte. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beitragsbescheid der Stadt E. zu Recht ergangen ist, spielt für die Erstattungspflicht als solche keine Rolle. Die Beklagte ist allerdings zur Erstattung nur mit der Einschränkung verpflichtet, dass ihr Zug um Zug eventuelle Rückzahlungsansprüche gegen die Stadt E. abgetreten werden (vgl. BGH-NJW 1992, 2817, 2818). Die Klägerin kann die Beklagte daher hinsichtlich deren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abwasserbescheide auf die Abtretung der Rückzahlungsansprüche und auf den Ausgang des derzeit ausgesetzten Widerspruchsverfahrens verweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 91 a ZPO.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Erstattung der Wasserversorgungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 136.912,13 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist insoweit über die Kosten gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden. Zur Zeit der Erledigungserklärungen war die Klage aus den zu den Entwässerungsbeiträgen dargelegten Gründen in gleicher Weise begründet, so dass auch insoweit der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO liegt nicht vor. Der Ausgang des Rechtsstreits ist nur für die Prozessparteien von Bedeutung. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bieten keinen Anlass Leitsätze für Auslegung oder Anwendung von Gesetzesbestimmungen zu entwickeln oder Gesetzeslücken zu schließen. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.



Ende der Entscheidung

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