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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.02.2000
Aktenzeichen: 7 U 439/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 93
Eine Maschine kann auch bei wesentlicher und erheblicher Bedeutung innerhalb eines Betriebsgebäudes bloßes Zubehör sein, wenn sie nach der Zweckbestimmung des betroffenen Gebäudes weder wesentlicher noch einfacher Bestandteil des Gebäudegrundstücks ist, weil es an einer funktionalen Einheit zwischen Maschine und GEbäude fehlt.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 439/99 6 O 2151/97 (Landgericht Erfurt)

Verkündet am: 23.02.2000

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weber,

den Richter am Amtsgericht Feld-Gerdes und

den Richter am Landgericht Pieper

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Das Versäumnisurteil vom 15.09.1999 wird aufgehoben.

2.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23.02.1999 - Az.: 6 O 2151/97 - wird zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Kläger verursachten Kosten, die diese selbst zu tragen haben.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 27.000,00 abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Sicherheit kann außer durch Hinterlegung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer europäischen Großbank geleistet werden.

5.

Der Wert der Beschwer beträgt DM 250.000,00.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entfernung eines als "Goldringautomaten" bezeichneten Rundautomaten/Reinigungsanlage, der sich auf dem von den Klägern erworbenen Betriebsgelände der ehemaligen ....... befindet.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 19.10.1992 kauften die Kläger von der Firma ..., die als .... gemäß Vertrag vom 06.08.1997 durch Übertragung ihres Vermögens auf die Beklagte mit dieser verschmolzen ist, unter anderem das Grundstück ..... zu einem Kaufpreis von 1,4 Mio. DM. Gemäß § 7 Abs. 2 des notariellen Kaufvertrages verpflichtete sich die Beklagte, "den Kaufgegenstand geräumt an die Käufer zu übergeben".

Auf dem Grundstück befindet sich der sog. "Goldringautomat", der ein Teil des früheren Galvanikbetriebes ist und in einem Gebäude(teil) der Fabrik untergebracht ist, in dem zu Zeiten des Fabrikbetriebes in der selben Halle weitere Goldbäder standen. In dem Obergeschoß dieser Halle waren Sanitäreinrichtungen für die Arbeiter untergebracht. Der "Goldringautomat" selbst wurde 1967 nach den Kundenwünschen individuell gefertigt, in Einzelteilen nach ... geliefert, dort von Mitarbeitern des Galvanikbetriebes durch das Tor der Halle hineingetragen und in ca. 3 Monaten zusammengesetzt und montiert. Zuvor waren die zum Betrieb des "Goldringautomaten" erforderlichen Installationen für Wasser, Abwasser und Abluft gelegt worden.

Am 14.01.1993 erstellten die Parteien ein Abstimmungsprotokoll über die Räumung des Grundstücks. Ziffer 1. des Protokolls enthält folgende Regelung: "Sämtliche sich noch auf dem Gelände des ehemaligen Werk I .. befindlichen beweglichen Gegenstände werden von der ..... bis zum 28.02.1993 beräumt".

Die Beklagte beseitigte den "Goldringautomaten" nicht, sondern führte lediglich eine Teildemontage durch. Entfernt wurde die äußere Wärmeisolierung, Bauteile für die Be- und Entladung des Rundautomaten und ein ehemals vorhandener Schaltschrank.

Die Kläger haben vorgetragen, bei dem "Goldringautomaten" habe es sich um eine veraltete Maschine gehandelt, deren Betrieb im Bereich der Galvanik habe stillgelegt werden müssen. Der Betriebsbereich Galvanik - das habe auch schon bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages festgestanden - habe nicht weiterbetrieben werden sollen. Dieser habe vielmehr auf ein anderes Betriebsgelände, nämlich dem der ehemaligen ..., auf dem ein neuer Gewerbepark habe entstehen sollen, verlegt werden sollen. Sie haben im weiteren die Auffassung vertreten, die Beklagten seien zur Räumung des "Goldringautomaten" verpflichtet.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den auf dem Grundstück .... in der Gemarkung

.... im nordwestlichen Teil der nördlichsten auf dem Grundstück befindlichen

Hallen befindlichen "Goldringautomaten" vom Grundstück zu beseitigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, daß beabsichtigt gewesen sei, den Unternehmenszweig der Galvanik weiterzubetreiben, so daß auch bis März 1993 die Galvanik durch die eigens von den Klägern gegründete ... weiterbetrieben worden sei und die Kläger für diesen Weiterbetrieb in den Monaten Januar bis März 1993 Dampf bezogen hätten. Auch der Investitionsvorrangbescheid vom 29.06.1993 habe von einem Weiterbetrieb gesprochen, was insbesondere durch die Übernahme von 19 Arbeitnehmern zum Ausdruck gekommen sei. Die teilweise Räumung von Maschinen, Geräten und Anlagen sei auf Veranlassung und Kosten der ... erfolgt. Da nach ihrer Auffassung der Kaufvertrag sich nicht nur auf die Immobilie nebst stillgelegtem Verwaltungsgebäude bezogen hätte, sondern auch den Unternehmenszweig der Galvanik mitumfaßt habe, könne sich die Räumungspflicht nicht auf den als betriebswesentlich anzusehenden Gegenstand des "Goldringau-tomaten" erstrecken.

Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Erfurt vom 23.02. 1999 verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, daß diese als Rechtsnachfolger der Vertragspartnerin der Kläger aufgrund des notariellen Vertrages vom 19.10.1992 verpflichtet sei, den streitgegenständlichen "Goldringautomaten" von dem Grundstück zu räumen, da es sich bei dieser Maschine nicht um einen wesentlichen Bestandteil des (Fabrik-)Gebäudes iSv § 93 BGB handele. I.ü. seien die Aussagen der insoweit vernommenen Zeugen nicht geeignet gewesen, die Behauptung der Beklagten zu beweisen, der Galvanikbetrieb habe (mit dem "Gold-ringautomaten") an Ort und Stelle weiterbetrieben werden sollen, so daß eine Demontage bei Abschluß des Kaufvertrages und Eingehung der Räumungsverpflichtung von den Vertragsparteien gar nicht gewollt gewesen sei.

Die Beklagte hat gegen das ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 25.02.1999 zugestellte Urteil des Landgerichts Erfurt am 25.03.1999 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 09.06.1999 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.06.1999 begründet.

Sie ist unter Bezugnahme auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen nebst den dortigen Beweisantritten der Auffassung, der "Goldringautomat" sei ein wesentlicher Bestandteil iSd § 93 BGB, da nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Demontage ohne ihn zu zerstören, nicht möglich sei. Maschine und Gebäudegrundstück bildeten ausnahmsweise eine einheitliche Sache, da die Verkehrsauffassung den "Goldringautomaten" als Teil des Gebäudes ansehe. Beide Teile bildeten hier eine untrennbare Einheit. Der "Goldringautomat" habe mit dem Einbau seine körperliche Selbständigkeit verloren.

I.ü. sei die Beweiswürdigung des Landgerichts falsch, da dieses übersehen habe, daß der Galvanikbetrieb nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zunächst an Ort und Stelle habe weiterbetrieben und erst später auf ein neues Gelände verlagert werden sollen. So seien die Räumung als Bestandteil der Übergabe des Kaufgegenstandes und die Räumung in Folge der Schließung des übernommenen Teilbetriebs Galvanik zwei völlig verschiedene Sachverhalte und nur für ersteren habe sie einzustehen. Die Schließung des Bereiches Galvanik sei eine hiervon losgelöste eigenständige Entscheidung der Klägerin erst nach Abschluß des Kaufvertrages gewesen.

Die Beklagte hat zunächst beantragt,

das am 23.02.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Erfurt,

Az 6 O 2151/97, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger haben ursprünglich beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und verweisen darauf, daß von vornherein klar gewesen sei, daß der Galvanikbetrieb an anderer Stelle mit neuen Maschinen habe weiterbetrieben werden sollen. An der alten Betriebsstätte habe lediglich noch ein Abarbeiten der restlichen Aufträge sowie ein Abverkauf der vorhandenen Chemikalien stattgefunden.

Nachdem die Kläger im Termin vom 15.09.1999 keinen Antrag gestellt haben, erging auf Antrag der Beklagten ein das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23.02.1999 abänderndes und die Klage abweisendes Versäumnisurteil.

Gegen dieses ihnen am 23.09.1999 zugestellte Versäumnisurteil haben die Kläger am 05.10.1999 Einspruch eingelegt und beantragen nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 15.09.1999 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 15.09.1999 aufrechtzuerhalten.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 15.09.1999 und 02.02.2000 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Auf den in rechter Form und Frist eingelegten Einspruch der Kläger ist das Versäumnisurteil des Senats vom 15.09.1999 aufzuheben.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Kläger haben im Rahmen der von der Beklagten unter § 7 Abs. 2 des notariellen Kaufvertrages vom 19.10.1992 übernommenen Räumungsverpflichtung einen Anspruch auf Beseitigung des "Goldringautomaten". Diese Räumungsverpflichtung ist mit Abstimmungsprotokoll vom 14.01.1993 zwischen den Parteien dahin konkretisiert worden, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten bis zum 28.02.1993 sämtliche beweglichen Gegenstände von dem von den Klägern erworbenen Grundstück entfernt.

Wie der Begriff eines beweglichen Gegenstandes von den Parteien gemeint war und ob hierunter auch der "Goldringautomat" fallen sollte, ist der Vereinbarung vom 14.01.1993 nicht zu entnehmen. In Ermangelung dessen und unter Zugrundelegung der auch vom Landgericht herangezogenen §§ 93 ff. BGB sind bewegliche Sachen nur solche, die nicht Bestandteil eines Grundstücks oder eines als Grundstücksbestandteil anzusehenden Gebäudes sind.

Dabei kann, entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung, dahinstehen, ob die Sache wesentlicher oder unwesentlicher Bestandteil ist. Auch einfache Bestandteile, im Gegensatz zu Zubehörteilen, gehören nicht zu den beweglichen Sachen iSd bürgerlichen Rechts (so bereits RGZ 158, 362 ff. (368)). Sie teilen das rechtliche Schicksal der Hauptsache. Wird eine zunächst bewegliche Sache in natürlichem Sinne (unwesentlicher) Bestandteil eines Grundstücks, so nimmt sie damit für die Dauer der Verbindung den Charakter des Unbeweglichen an (RG aaO, S. 369 mwN und unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des BGB).

Ob eine Sache Bestandteil oder bloßes Zubehörstück ist, ist danach zu bemessen, ob sie der Vollendung der Hauptsache dient, in dieser aufgeht und damit ihre körperliche Selbständigkeit einbüßt. Dies ist bei natürlicher Betrachtungsweise unter Berücksichtigung von Art und beabsichtigter Dauer der Verbindung, dem Grad der Anpassung der bisher selbständigen Sachen aneinander und im Lichte des wirtschaftlichen Zusammenhangs zu entscheiden (RG aaO, S. 370). Danach können selbst bei nur loser Verbindung zwischen Gebäude und Maschine diese zusammen als eine Sache aufzufassen sein, wenn ein Gebäude eigens um eine Maschine herumgebaut wird (RG aaO, S. 373; RGZ 67, 30 (34)). Maßgebend hierfür sind Verkehrsauffassung und natürliche Betrachtungsweise unter Zugrundelegung eines technisch-wirtschaftlichen Standpunkts (Palandt/Heinrichs, 59. Aufl., § 93 BGB, RZ 2 mwN). Dabei bilden Maschinen und Fabrikgebäude nur dann eine einheitliche Sache, wenn die Verkehrsauffassung die Maschine als Teil des Gebäudes ansieht, wobei die Zweckbestimmung des betreffenden Gebäudes als maßgebend in Betracht zu ziehen ist ( BayObLG Rpfleger 1999, 86 bejahend zum Maschinenpark eines Wasserkraftwerks; Palandt/Heinrichs aaO ).

Danach ist, entgegen der Auffassung der Beklagten, der "Goldringautomat" weder als wesentlicher noch als einfacher Bestandteil des Gebäudegrundstückes i.S.d. § 93 BGB anzusehen. Dieser ist, auch nicht für die Zeit seiner Verbindung mit dem Fabrikgebäude, nicht Teil desselben geworden, da beide ihren eigenständigen Charakter beibehalten haben. Der ursprünglich vorgetragene Sachverhalt, daß das Gebäude extra für den Automaten errichtet und quasi um diesen herum gebaut wurde, wird auch von Beklagtenseite nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr war das Gebäude bereits errichtet, als der "Goldringautomat" Stück für Stück hineingetragen und aufgebaut wurde. Zudem diente das Fabrikgebäude auch nicht nur allein den Zwecken des "Goldringautomaten". Unstreitig ist nicht nur, daß dort verschiedene Becken für Goldbäder untergebracht waren. Das Gebäude beherbergt aber darüber hinaus in seinem Obergeschoß auch die Sanitäreinrichtungen des Galvanikbetriebes. Dann aber hatte das Gebäude nicht mehr allein den Zweck, den "Goldringautomaten" unterzubringen, so daß dieser in dem errichteten Gebäude auch nicht aufging und dessen Bestandteil wurde. Der "Goldringauto-mat" blieb vielmehr eine selbständige Sache, auch wenn man angesichts der Größe und Schwere sowie des Aufwandes für den Aufbau und Abbau des Automaten sicherlich davon sprechen könnte, daß dieser in der Fabrikhalle eine wesentliche und entscheidende Rolle gespielt hat. Dies ist jedoch nicht allein entscheidend, da auch ein bloßes Zubehör für einen Fabrikbetrieb von wesentlicher Bedeutung sein kann und aufgrund einer letztlich losen Verbindung von dem Gebäude eben als Zubehör anzusehen ist, wie sich aus § 98 BGB ergibt. Eine funktionale Einheit zwischen Maschine und Gebäude ist aber zu verneinen.

Die Berufung hat auch mit ihren Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts Erfurt keinen Erfolg, soweit die Beklagte behauptet, daß die Parteien bei Abschluß des Kaufvertrages am 19.10. 1992 bzw. zum Zeitpunkt des Abstimmungsprotokolls am 14.01.1993 einvernehmlich von einer weiteren Nutzung des Galvanikbetriebes durch die Kläger auf dem von diesen erworbenen Grundstück ausgegangen sind. Insofern wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen. Darüber hinaus hat aber insbesondere der Zeuge ... nicht, wie von der Beklagten behauptet, bestätigt, daß gerade der "Goldringautomat" von der Räumungsverpflichtung der Beklagten für bewegliche Gegenstände ausgenommen sein sollte, da nach dessen Angaben am 14.01.1993 über die Maschinen des Betriebsteils Galvanik gar nicht gesprochen wurde. Daß die Galvanik in ihrem ursprünglichen Bestand unverändert fortgeführt werden sollte, war zwar die Vorstellung des Zeugen .... Eine über dessen persönliche Vorstellung hinausgehende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien zur Fortführung des Betriebsteils Galvanik und des entsprechenden Erhalts des Maschinenparks hat der Zeuge jedoch nicht bestätigt.

Die Berufung bleibt daher ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 95 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Der Wert der Beschwer ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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