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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 7 U 489/01
Rechtsgebiete: BGB, StGB, GenG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 323
BGB § 626 Abs. 2
BGB § 823
StGB § 266
GenG § 34
GenG § 39
ZPO § 301
ZPO § 301 Abs. 1
ZPO § 540
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 489/01

Verkündet am: 15.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

den Richer am Oberlandesgericht Nährig, den Richter am Landgericht Schmitt und den Richter am Amtsgericht Lichius

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Erfurt, 6. Zivilkammer, vom 20.03.2001 (Az.: 6 O 1251/00) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 157.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreites sind Ansprüche des Klägers aus einer Aufhebungsvereinbarung nach einverständlicher Beendigung des Dienstverhältnisses.

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Volksbank e. G. (nachfolgend: Volksbank).

Im Zeitraum 20.10.1990 - 31.10.1999 war der Kläger Vorstandsmitglied der Volksbank.

Aufgrund einer am 30.09.1999 zwischen dem Aufsichtsrat der Volksbank und dem Kläger getroffenen Vereinbarung, endete das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen mit Wirkung zum 28.02.2001 unter gleichzeitigem Ausscheiden des Klägers aus dem Vorstand der Volksbank mit Wirkung zum 31.10.1999.

Unter Ziffer III der Vereinbarung vom 30.9.99 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger bei Ausübung des Optionsrechtes für den Verlust des Arbeitsplatzes eine einmalige Abfindung erhalte in Höhe des auf die Restlaufzeit entfallenden Entgeltes, auf das er bei Fortführung des Dienstverhältnisses bis 28.02.2001 noch Anspruch hätte. Dem Abfindungsanspruch wurde ein monatliches Entgelt in Höhe von 23.645,00 DM zugrunde gelegt.

Unter Ziffer IV Nr. 3 der Vereinbarung findet sich die Regelung:

Der Bank steht ein Zurückbehaltungs- und/oder Aufrechnungsrecht der in diesem Vertrag ausbedungenen Ansprüche des Herrn nicht zu.

Grund für die einvernehmliche Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Dienstverhältnisses und das Ausscheiden des Klägers aus dem Vorstand der Volksbank war die von der Volksbank beanstandete Geschäftsführung des Klägers und die diesem angelastete negative Entwicklung der Risikolage im Kreditgeschäft.

Mit Schreiben vom 14.03.2000 verlangte der Kläger die vorzeitige Aufhebung des Dienstverhältnisses zum Ende des Monates März 2000.

Mit Beschluss vom 17.03.2000 entschied die außerordentliche Vertreterversammlung der Volksbank mit qualifizierter Mehrheit, die fristlose Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Dienstvertrags vom 03.04.1991. Der entsprechende Beschluss der Vertreterversammlung wurde dem Kläger mit Schreiben des neuen Vorstandes vom 20.03.2000 mitgeteilt.

Der Kläger hat Klage im Urkundenprozess auf Zahlung der Abfindung in Höhe von DM 282.552,00 nebst Zinsen erhoben. Die Beklagte hat sich darauf berufen, Einwendungen erst im Nachverfahren geltend machen zu wollen und den Klageanspruch im Termin vom 18.07.2000 unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte im Nachverfahren anerkannt.

Durch Anerkenntnisurteil vom 18.07.2000 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichtes Erfurt die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Aufhebungsvereinbarung vom 30.09.1999 sei wirksam. Bei Abschluss der Vereinbarung sei die Volksbank entsprechend § 18 IV der Satzung der Beklagten wirksam durch den Aufsichtsrat vertreten worden. Die nachträgliche außerordentliche Kündigung sei bereits im Hinblick auf § 626 Abs. 2 BGB verfristet. Im Übrigen liege auch ein zur fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund nicht vor.

Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt,

das Anerkenntnisurteil vom 18.07.2000 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Anerkenntnisurteil vom 18.07.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat darüber hinaus im Wege der Teilwiderklage beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an sie 3.500.000,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Teilwiderklage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Aufhebungsvertrag sei mangels Zuständigkeit des Aufsichtsrates unwirksam. Die Vertreterversammlung sei stets auch für einen außergerichtlichen Aufhebungsvertrag zuständig, sofern durch diesen ein Sachverhalt geregelt werde, bei welchem grundsätzlich eine fristlose Kündigung angezeigt gewesen wäre. Darüber hinaus sei die Aufhebungsvereinbarung wegen kollusiven Zusammenwirkens unwirksam. Die außerordentliche Kündigung sei nicht verfristet, weil die Vertreterversammlung erst in der Sitzung vom 17.03.2000 über die Kündigungsgründe zureichend informiert gewesen sei. Die Kündigung sei berechtigt gewesen, weil der Kläger bei der Geschäftsführung die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters in schwerwiegender Weise verletzt habe.

Hilfsweise hat die Beklagte in Höhe der Klageforderung mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Sie hat hierzu behauptet, der Kläger habe seine ihm als Vorstandsmitglied obliegenden Pflichten bei Kreditvergaben betreffend den Komplex "Bau-Control" verletzt, wodurch wegen Nichteinbringlichkeit diverser ausgereichter Kredite ein Schaden von mindestens 10.184.000,00 DM entstanden sei. Hieraus sei auch die Teilwiderklage begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Band II, Bl. 78-97) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Teilschlussurteil vom 20.03.2001 das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 18.07.2000 bis auf die Höhe der Zinsforderung für vorbehaltlos erklärt.

Das Landgericht geht von der Zulässigkeit eines Teilurteils aus, da im Gegensatz zu der Klageforderung die im Wege der Teilwiderklage verfolgten Ansprüche noch nicht entscheidungsreif seien.

Das Landgericht erachtet den Anspruch des Klägers auf die Abfindung in Höhe von 285.522,00 DM für begründet, da die Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung zu bejahen sei.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Aufsichtsrat für den Abschluss der Vereinbarung zuständig gewesen. Die Zuständigkeit des Aufsichtsrates ergebe sich aus § 18 IV Satz 1 der Satzung. Diese Bestimmung weise die Zuständigkeit für die ordentliche Kündigung und den Abschluss von Aufhebungsverträgen dem Aufsichtsrat zu. Lediglich die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sei gemäß § 18 IV Satz 2 der Satzung der Vertreterversammlung vorbehalten.

Die Zuständigkeit des Aufsichtsrates entfalle auch nicht deshalb, weil möglicherweise eine außerordentliche Kündigung in Betracht gekommen wäre. Hiergegen spreche der eindeutige Wortlaut des § 18 IV der Satzung.

Darüber hinaus diene die Regelung, dass die fristlose Kündigung der Vertreterversammlung vorbehalten sei, auf Grund der Schwere des Eingriffes jedenfalls auch dem einzelnen Vorstandsmitglied. Wenn aber das Vorstandsmitglied auf diesen Schutz verzichte, bestehe kein Grund, eine ausschließliche Zuständigkeit der Vertreterversammlung zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung zu bejahen.

Gegen die nachträgliche Überprüfungskompetenz spreche auch, dass durch die Aufhebungsvereinbarung Rechtssicherheit für Gegenwart und Zukunft herbeigeführt werden solle. Die Rechtssicherheit würde aber beeinträchtigt, wenn nachträglich eingewandt werden könne, die Vereinbarung sei nicht wirksam, weil statt dessen eine fristlose Kündigung hätte ausgesprochen werden können/müssen. Die "geräuschlose" Trennung durch einen Aufhebungsvertrag erfolge in der Regel, um eine Kündigung mit eventuell sich anschließendem Rechtsstreit zu verhindern.

Ein kollusives Zusammenwirken, welches der Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung entgegenstehen könnte, sei nicht gegeben. Zum einen fehle es an Anhaltspunkten für ein Zusammenwirken des Klägers und des Aufsichtsratsvorsitzenden zum Zwecke der Schädigung der Beklagten; zum anderen sehe die Vereinbarung einen Vorbehalt für Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.

Das Landgericht führt ferner aus, die fristlose Kündigung habe weder auf die wirksam geschlossene Aufhebungsvereinbarung einen Einfluss, noch führe diese zur Beendigung des Dienstverhältnisses.

Mangels Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BG sei die Kündigung bereits verfristet. Auch bei Zubilligung einer weiteren Überlegungszeit wäre diese überschritten, da die Vertreterversammlung frühzeitig über die Vorgänge, welche zur Abberufung des Klägers geführt hätten, informiert worden sei. Der entsprechende Informationsstand ergebe sich insbesondere aus einem Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen vom 20.8.1999 sowie aus dem Protokoll der Vertreterversammlung vom 08.09.1999.

Der Klageforderung stehe auch nicht die Hilfsaufrechnung wegen Schadensersatzansprüchen entgegen, da insoweit das Aufrechnungsverbot der Aufhebungsvereinbarung greife. Erfasst seien auch deliktische Ansprüche, da zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung Kenntnis von etwaigen Schadenersatzansprüche bestanden habe.

Hinsichtlich des abgewiesenen Zinsanspruches fehle es am schlüssigem Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sowie rechtzeitig begründeten Berufung.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht einen Abfindungsanspruch, gestützt auf die Aufhebungsvereinbarung, bejaht.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Aufhebungsvereinbarung sei unwirksam, da der Aufsichtsrat insoweit seine Vertretungskompetenz überschritten habe. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages hätten ausreichende Gründe vorgelegen, wonach eine fristlose Kündigung zumindest hätte in Betracht gezogen werden müssen, so dass die Beendigung des Anstellungsverhältnisses im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung gelegen habe. Sofern eine Aufhebungsvereinbarung an die Stelle einer sonst in Betracht zu ziehenden außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses trete, stehe dem Aufsichtsrat die Vertretungsmacht für eine Vereinbarung mit einem Vorstandsmitglied nicht zu.

Die in Betracht kommende fristlose Kündigung sei dem Aufsichtsrat bekannt gewesen. Am 07.09.1999 sei ein Hinweis an den Aufsichtsrat, dass die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung zwecks Abberufung und fristloser Kündigung zu erfolgen habe, erfolgt.

Das Landgericht gehe unzutreffend davon aus, dass sich die Zuständigkeit des Aufsichtsrates für den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung aus § 18 IV der Satzung herleiten lasse. Es sei insoweit bereits fraglich, ob die ausschließliche Kompetenz der Generalversammlung per Satzungsbestimmung auf ein anderes Organ übertragen werden könne. Im Übrigen ergebe die Systematik der Satzungsbestimmungen, dass sich der Abschluss der Aufhebungsverträge alleine auf ordentliche Kündigungssachverhalte beziehe. Sowohl aus einem Schreiben des Genossenschaftsverbandes vom 06.07.1999 (Anlage B 4) als auch dem Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen vom 20 08.1999 lasse sich entnehmen, dass der Aufhebungsvertrag vorliegend an die Stelle einer außerordentlichen Kündigung getreten sei. Der Vertrauensentzug durch die Aufsichtsbehörde begründe einen wichtigen Kündigungsgrund.

In dem Beschluss der Vertreterversammlung vom 17.03.2000 könne auch keine konkludente Genehmigung des Aufhebungsvertrages gesehen werden, da dies den Gesetzen der Logik widerspreche. Es bedeute die Unterstellung eines Beschlusswillens, wonach der möglicherweise unwirksame Vertrag vor Ausspruch der Kündigung noch hätte geheilt werden sollen. Darüber hinaus sei es in der Vertreterversammlung vom 17.03.2000 nicht Gegenstand gewesen, dass ein schwebend unwirksamer Aufhebungsvertrag noch hätte genehmigt werden müssen.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, ein Abfindungsanspruch bestehe auch deshalb nicht, weil das Abwicklungsverhältnis durch fristlose Kündigung vorzeitig beendigt worden sei.

Aufgrund des ausgeübten Optionsrechtes hätten bis zum 31.03.2000 dienstvertragliche Beziehungen bestanden, welche der Kündigung vom 20.03.2000 zugänglich gewesen seien.

Das Vorliegen eines Kündigungsgrundes ergebe sich bereits aus dem Inhalt des Protokolls der außerordentlichen Vertreterversammlung vom 17.03.2000 (Anlage BK 3), der in der Strafanzeige aufgeführten unzulässigen Risikokreditvergaben (Anlage BK 8) sowie aus dem Inhalt der erstinstanzlichen Schriftsätze vom 23.08.2000, 31.03.2000 und 15.05.2000.

Die Beklagte beanstandet darüber hinaus die Annahme einer Verfristung der Kündigung durch das Landgericht. Sie führt hierzu aus, im Sommer 1999 seien lediglich abstrakte Anhaltspunkte für einzelne Pflichtwidrigkeiten bekannt gewesen, ohne dass das gesamte Ausmaß der Fehlverhaltensweisen erkennbar gewesen sei. Auch in der Vertreterversammlung vom 08.09.1999 sei nur abstrakt über Pflichtverletzungen gesprochen worden. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung sei die positive Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erforderlich, wobei im Falle späteren Bekanntwerdens weiterer kündigungsrechtlicher Umstände eine erneute fristlose Kündigung möglich sei.

Jedenfalls müsse die fristlose Kündigung vom 20.03.2000 deshalb als noch fristgemäß betrachtet werden, weil auf Grund der Krisensituation der Beklagten eine Interessenabwägung hätte vorgenommen werden müssen.

Die Beklagte rügt ferner, dass seitens des Landgerichts von einem wirksamen Aufrechnungsverbot ausgegangen werde.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageforderung sei jedenfalls durch Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erloschen. Das Aufrechnungsverbot sei bereits deshalb unwirksam, weil auf Regressansprüche verzichtet würde und dies der zwingenden Entscheidungskompetenz der Generalversammlung unterfalle.

Darüber hinaus greife das Aufrechnungsverbot nicht, da allenfalls Ansprüche aus § 34 GenG erfasst seien, weil lediglich Hinweise bezüglich einer möglichen Haftung nach § 34 GenG bestanden hätten und nicht bezüglich deliktischer Ansprüche bzw. Ansprüche mit strafrechtlicher Relevanz.

Sofern durch die Aufrechnung Ansprüche aus §§ 823 BGB i.V.m. 266 StGB ausgeschlossen sein sollten, stelle dies ein kollusives Zusammenwirken zwischen Aufsichtsrat und Vorstand dar.

Jedenfalls sei von einer unzulässigen Rechtsausübung auszugehen, da ein schutzwürdiges Interesse zu verneinen sei, wenn das Geleistete als Schadenersatz alsbald zurückerstattet werden müsse.

Die Beklagte beantragt,

das am 20.03.2001 verkündete Teil-Schlussurteil des Landgerichtes Erfurt (Az.: 6 O 1251/2000) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die ihm günstige Entscheidung 1. Instanz und hält die Aufhebungsvereinbarung für wirksam.

Der Kläger ist der Ansicht, ausweislich des Wortlautes des § 18 IV der Satzung sei der Aufsichtsrat zum Abschluss jeder Aufhebungsvereinbarung ermächtigt gewesen. Zwar könne der Generalversammlung die Zuständigkeit für den Ausspruch der fristlosen Kündigung nicht genommen werden; jedoch bedeute dies nicht, dass eine zwischen dem Aufsichtsrat und dem Vorstand getroffene Aufhebungsvereinbarung unwirksam sei, sofern eine außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht komme. Bei einer anderen Beurteilung entfalle die Rechtssicherheit, da jede Aufhebungsvereinbarung immer unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung überprüft werden müsse. Im Übrigen könne die Vertretungsmacht des § 39 GenG nicht nach außen eingeschränkt werden. Auch unter Rechtsscheinsgesichtspunkten sei es erforderlich, dass sich der Kläger auf die Wirksamkeit der Vereinbarung berufen können müsse.

Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass am 07.09.1999 ein weiteres Gespräch mit dem Aufsichtsrat stattgefunden habe.

Der Kläger ist der Ansicht, die Ausführungen der Beklagten zu der fristlosen Kündigung seien irrelevant, da in einem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Erfurt ( Aktz.: 4 O 2085/00 ) unstreitig die Wirkungslosigkeit der Kündigung vom 20.03.00 festgestellt wurde.

Darüber hinaus bestehe auch kein wichtiger Kündigungsgrund, da das Abberufungsverlangen des Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen nicht immer einen wichtigen Grund darstelle. Aufgrund der Überprüfung im Jahre 1998 wäre eine Abberufung nicht möglich gewesen. Bei dem Kreditengagement "Bau-Controll" handele es sich um einen Betrug, der nicht erkennbar gewesen sei.

In der Vertreterversammlung vom 08.09.1998 sei konkret über die Pflichtverletzungen gesprochen worden.

Das Landgericht gehe zutreffend von einem Aufrechnungsverbot aus. Dieses sei seinerzeit vereinbart worden, um ein Hinauszögern der Zahlung zu verhindern.

Der Kläger ist der Ansicht, das Aufrechnungsverbot schließe die Aufrechnung mit deliktischen Ansprüchen aus.

In der Berufungserwiderung trägt der Kläger darüber hinaus vor, dass im Falle einer ordentlichen Kündigung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zum 31.03.2002 ein Lohnanspruch für 12 Monatsgehälter bestehe, monatlich 23.556,00 DM brutto. Der Kläger führt insoweit aus:

Für den Fall, dass das Gericht Widererwarten davon ausgeht, dass die Aufhebungsvereinbarung vom 30.09.1999 unwirksam sein sollte, wird hilfsweise beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 282.522,00 DM brutto nebst 6 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 30.06.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich insoweit auf die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche. Sie trägt ferner vor, dass es ohne die Vereinbarung zu einer Abberufung des Klägers durch das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen gekommen wäre.

Vor diesem Hintergrund sei von einer Unmöglichkeit des Klägers in Bezug auf die Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag auszugehen, also von einer Anwendung des § 323 BGB.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Zwar leidet das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem wesentlichen Mangel, auf dem das Urteil beruht. Es liegt ein "Fehler beim Urteil" vor, da das Teilurteil (§ 301 ZPO), soweit es der Klage stattgibt, erlassen wurde, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben waren. Ein zu sprechendes Teilurteil durfte nicht ergehen, da die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt hat und zudem die Tragweite der Rechtskraft auch im Hinblick auf die Widerklage problematisch war.

Bei dem fehlerhaft als Teil-Schlussurteil bezeichneten Urteil handelt es sich um ein Teil-Urteil, weil es im Gegensatz zum Vollurteil nicht über den ganzen prozessualen Anspruch entscheidet, sondern nur über einen Anspruchsteil und der Rest dem Schussurteil vorbehalten bleibt.

Ein Teilurteil ist nach § 301 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn der Streitgegenstand teilbar, nur ein Teil entscheidungsreif und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGH 20, 311). Eine Teilbarkeit des Streitgegenstandes ist anzunehmen bei einem quantitativ abgrenzbaren und eindeutig individualisierbarem Teil des Streitgegenstandes (BGH, MDR 1989, 535), hinsichtlich einfacher Streitgenossen (BGH, NJW 1988, 2113) sowie bei Klage und Widerklage. Eine Teilbarkeit des Streitgegenstandes liegt nicht vor bei einzelnen Anspruchsgrundlagen, einzelnen Begründungselementen oder einzelner von mehreren Klagegründen bei einheitlichem Klageantrag.

Ein Teilurteil darf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann erlassen werden, wenn es durch das über den Rest ergehende Schlussurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden kann, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (NJW-RR 1995, 575). In die Beurteilung der Widerspruchsfreiheit ist die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug einzubeziehen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 301, Rn. 7).

Die Beklagte hat vorliegend ein Verteidigungsvorbringen mit einer unbedingten Teil- Widerklage gekoppelt. Die Klageforderung beläuft sich auf 282.552,00 DM; die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten addieren sich auf einen Gesamtbetrag von 10.184.000,00 DM. In Höhe eines Teilbetrages der Gegenforderung, nämlich in Höhe von 282.552,00 DM, wird die Eventualaufrechnung erklärt; hinsichtlich des restlichen Teiles handelt es sich um eine unbedingte Teil-Widerklage, die unabhängig vom Durchgreifen der Aufrechnung in voller Höhe geltend gemacht wird.

Da gegen ein Teilurteil die Berufung statthaft ist, musste das Landgericht vor seiner Entscheidung abstrakt bedenken, dass der Senat die materielle Rechtslage, insbesondere die Frage der Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung und damit inzident auch die Wirksamkeit des Aufrechnungsverbotes, möglicherweise abweichend beurteilen könnte. Damit ist aber gerade das für die Beurteilung der Unzulässigkeit des Teilurteils maßgebliche Kriterium, nämlich die Möglichkeit unvereinbarer, in der Sache widersprechender Entscheidungen im Instanzenzug, erfüllt (Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 539 Rn. 22).

Obwohl der Verstoß gegen § 301 ZPO grundsätzlich ein zur Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung (§ 539 ZPO) führender wesentlicher Verfahrensfehler ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl. § 301 Rn. 13), sieht der Senat vorliegend gem. § 540 ZPO von einer Zurückverweisung ab und entscheidet in der Sache selbst. Die Sachdienlichkeit für eine Selbstentscheidung wird vorliegend bejaht, da der erkennende Senat die Wirksamkeitsbeurteilung des Landgerichtes hinsichtlich der Aufhebungsvereinbarung vom 30.09.1999 im Ergebnis teilt.

Mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landgericht die Zuständigkeit des Aufsichtsrates zum Abschluss des Aufhebungsvertrages bejaht. Dem hat der erkennende Senat ergänzend noch Folgendes hinzuzufügen:

1. Zunächst gehen beide Prozessparteien in ihrer rechtlichen Bewertung zutreffend davon aus, dass das Recht zur fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes ausschließlich der Generalversammlung zusteht (Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, Metz, Genossenschaftsgesetz, 33. Auflage § 40 Rn. 17 m.w.N.).

Zu Unrecht beanstandet die Beklagte, dass erstinstanzlich die Vertretungskompetenz des Aufsichtsrates zum Abschluss des Aufhebungsvertrages bejaht wurde. Die diesbezügliche Annahme des Landgerichtes lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Vorliegend ist von der Zuständigkeit des Aufsichtsrates beim Abschluss der vertraglichen Vereinbarung über das Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes, das heißt des Klägers, auszugehen. Die gesetzliche Regelung des § 39 GenG enthält insoweit eine umfassende Zuständigkeitsregelung, wonach der Aufsichtsrat stets bei Abschließung von Verträgen mit dem Vorstand die Genossenschaft zu vertreten hat (Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland a.a.O.). In allen Fällen des Vertragsschlusses mit Vorstandsmitgliedern - dies ist vom Gesetz mit dem Ausdruck "Verträge mit dem Vorstand" gemeint - ist der Aufsichtsrat zur Vertretung der Genossenschaft befugt. In erster Linie kommen hier die Dienstverträge (einschließlich deren ordentliche Kündigung) und gegebenenfalls deren Änderungen in Betracht, aber auch sonstige Verträge, wie etwa Aufhebungsvereinbarungen (Schubert/Steder Genossenschaftshandbuch, Kommentar zum GenG, § 39 Rn. 2). Aus § 18 IV der Satzung (Satzung der Volksbank Gotha-Eisenach e.G.) ergibt sich insoweit nichts anderes, da auch hier der Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen dem Aufsichtsrat ausdrücklich zugewiesen wird. Weder der Wortlaut der Satzungsbestimmung noch deren Systematik sowie die Interessenlage bieten eine hinreichende Grundlage für die Annahme, die Zuständigkeit des Aufsichtsrates beziehe sich für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ausschließlich auf ordentliche Kündigungssachverhalte. Das Landgericht bejaht mithin zu Recht die Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung auch unter dem Gesichtspunkt, dass sie möglicherweise durch Umstände veranlasst wurde, die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Das Landgericht hat sich insoweit in der Begründung wesentlich an der Entscheidung des OLG Oldenburg (DB 92, 1179) orientiert, die hinsichtlich der streitgegenständlichen Problematik nach wie vor Aktualität genießt. Die dortigen Ausführungen zur Zuständigkeit des Aufsichtsrates für den Abschluss von Aufhebungsverträgen sind überzeugend und geeignet, diejenigen Fälle praktisch zu regeln, in denen beide Seiten ein Interesse daran haben, ohne Einberufung einer Generalversammlung vorzeitig das Dienstverhältnis zu beenden Es handelt sich um eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation, deren Problematik vom Landgericht zutreffend auf den vorliegenden Fall übertragen wurde. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beklagten greifen letztlich nicht durch, da die vertretene Rechtsansicht weder in der Literatur noch in den in Bezug genommenen Entscheidungen (NJW 84, 2690 und OLG Hamm 8 U 138/97) einen Rückhalt findet. So wird in der BGH-Entscheidung (NJW 1984, 2689) lediglich beiläufig festgestellt, dass auch bei einem vergleichsweisen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes dann, wenn dies einer fristlosen Beendigung im Grunde gleich kommt, die Generalversammlung das letzte Wort haben müsse. Hieraus den Rückschluss zu ziehen, dass eine ausschließliche Entscheidungskompetenz der Generalversammlung besteht, ist zu weitgehend, da der Verschiedenartigkeit der Aufhebung eines Schuldverhältnisses einerseits und einer Kündigung andererseits nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Die Aufhebungsvereinbarung und die fristlose Kündigung sind zwei verschiedene Instrumentarien mit zwar gleicher Zielrichtung b.z.w. Intention aber unterschiedlichen Auswirkungen, welches für die Wahl von entscheidender Bedeutung ist. Es liegt in der Natur auf Aufhebungsvereinbarung, dass ein Dienstverhältnis beendet wird, ohne dass auf denkbare (fristlose) Kündigungsgründe eingegangen wird. Der oft langwierigen und streitbehafteten Problematik der Klärung von Einzelumständen soll gerade aus dem Weg gegangen werden. Führt der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung in der Regel zu einer "geräuschlosen Trennung", deren Modalitäten ähnlich einem Vergleich ausgehandelt werden können - beispielsweise in Form von Übergangsregelungen -, so intendiert die fristlose Kündigung eine sofortige Trennung mit der Gefahr einer sich anschließenden kostenintensiven und zeitaufwendigen arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung. Gerade diese für die fristlose Kündigung wesentliche sofortige Trennung sieht die Aufhebungsvereinbarung im vorliegenden Fall nicht vor. Das Vertragsverhältnis wurde, wenn auch unter Freistellung der Erbringung weiterer Arbeitsleistung, für Monate fortgesetzt. Auch durch die Aufhebungsvereinbarung wurde mithin im Ergebnis keine der fristlosen Kündigung gleichgestellte Rechtsfolge geschaffen.

2. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form die fristlose Kündigung vom 20.03.2000 Auswirkungen auf die Rechtsbeziehung der Prozessparteien, das heißt das Abwicklungsverhältnis, hatte, bedarf für die Sachentscheidung keiner weiteren Erörterung, da zwischenzeitlich die Unwirksamkeit dieser Kündigung mit Urteil des Landgerichtes Erfurt (Az. 4 O 2085/00) rechtskräftig festgestellt wurde.

3. Die Klageforderung ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht durch die erklärte Aufrechnung untergegangen, da insoweit das Aufrechnungsverbot, Ziff. IV Nr. 3 der Aufhebungsvereinbarung vom 30.09.1999 zum Tragen kommt und Gegenrechte ausschließt.

Die Prozessparteien haben in der Vereinbarung vom 30.09.1999 in zulässiger Weise wirksam die Aufrechnungsmöglichkeit der Beklagten ausgeschlossen (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 387 Rn. 14; Staudinger/Gursky, 1985 Rn. 156). Zwar darf sich der Verbotsbegünstigte nach Treu und Glauben auch auf das vereinbarte Aufrechnungsverbot zumeist nicht berufen, wenn die Aktivforderung auf einem vorsätzlichen Delikt oder einer vorsätzlichen Vertragsverletzung bzw. einem vorsätzlichen Verstoß gegen vorvertragliche Pflichten beruht (BGH LM § 387 BGB, Nr. 20, Nr. 42). Insbesondere für die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus vorsätzlicher Vertragsverletzung betont die Rechtsprechung aber, dass es insoweit auf die gesamten Umstände des Einzelfalles ankommt (NJW 1966, 1452; OLG Nürnberg WM 1972, 264). Die bloße Behauptung einer vorsätzlichen Vertragsverletzung reicht jedenfalls für sich noch nicht aus, dem Kläger die Vorteile des vereinbarten Aufrechnungsverbotes zu versagen (BGH a.a.O.). Auch im Falle der Aufrechnung mit einer auf den Gesichtspunkt des Betruges gestützten Gegenforderung können besondere Umstände dazu führen, dass die Berufung auf das Aufrechnungsverbot nicht als treuwidrig erscheint. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidung über die streitige Aufrechnungsforderung eine langwierige Beweisaufnahme erforderlich machen würde (RGZ 142, 143; Palandt/Heinrichs, BGB, § 387 Rn. 17). Nach anderen Entscheidungen (BGH WM 1961, 1357 und MDR 1977, 309) ist die Berufung auf das vertragliche Aufrechnungsverbot jedenfalls dann keine unzulässige Rechtsausübung, wenn die aus dem angeblichen Betrug hergeleitete Gegenforderung "ganz undurchsichtig ist, so dass ihre Beachtung eine weitläufige Beweisaufnahme und damit die Hinausschiebung der Prozessentscheidung zur Folge haben würde".

Vorliegend reichen die bisherigen Anhaltspunkte, welche sich insbesondere aus den Unterlagen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen ergeben, dem Senat nicht aus, um von einem pflichtwidrigen Verhalten des Klägers, das heißt dem Bestehen der behaupteten Ansprüche aus Delikt gegen den Kläger, bereits ausgehen zu können. Zur Aufklärung der angeblich unerlaubten Handlung wäre eine in ihrem Ergebnis zweifelhafte Beweisaufnahme erforderlich. Bei einer gesamten Betrachtung der Umstände rechtfertigen die bloßen - noch nicht als erwiesen anzusehenden - Behauptungen einer bewußten Vertragsverletzung bzw. vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht, dem Kläger die Berufung auf das vertragliche Aufrechnungsverbot zu versagen.

Auch der Wortlaut der Vereinbarung vom 30.09.1999 spricht dafür, dem Kläger das vertragliche Aufrechnungsverbot zuzubilligen. Insbesondere die Punkte der Vereinbarung, welche die Modalitäten der Aufrechnung konkret regeln, nämlich Ziffer IV 3 und Ziffer VI 1, 2, passen widerspruchsfrei zusammen und ergeben rechtlich einen Sinn. Dem Vertragstext ist insoweit der übereinstimmende Parteiwille zu entnehmen, die Forderung des Klägers in jedem Fall einer Aufrechnung zu entziehen. Schließt Ziffer IV 3 der Vereinbarung eine Aufrechnung hinsichtlich der ausbedungenen Ansprüche des Klägers aus, so räumt Ziffer VI 2 dem Kläger ausdrücklich das Recht ein, über die im Vertrag zugestandenen Ansprüche hinaus, weitere geltend zu machen. Diese zweimalige Ausklammerung der klägerischen Ansprüche belegt, dass nach dem Willen der Prozessparteien dieser Anspruch in jedem Fall, unabhängig von weiteren Forderungen und Gegenrechten, bestehen sollte. Der Vorbehalt von etwaigen Schadensersatzansprüchen zeigt, dass auch die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mögliche eigene Ansprüche - auch deliktische Ansprüche - zumindest in Betracht gezogen hat.

Da der Beklagten nach dem Regelungsgehalt der Vereinbarung die Möglichkeit offen steht, diese Schadensersatzansprüche beispielsweise im Wege der Widerklage geltend zu machen, kann von einem kollusiven Zusammenwirken bei Abschluss der Vereinbarung nicht ausgegangen werden. Lässt bereits der Inhalt der Regelungen kein zum Nachteil der Beklagten erfolgtes Zusammenwirken von Kläger und Aufsichtsrat erkennen, fehlt es darüber hinaus auch an der Darlegung anderer Umstände, aus denen sich massive Verdachtsmomente für eine Kollusion ergeben könnten.

4. Auch eine unzulässigen Rechtsausübung, etwa unter dem Gesichtspunkt einer sofortigen Verpflichtung zur Rückgabe, scheidet bereits mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen aus. Nach § 242 BGB darf der Gläubiger nicht fordern, was er sofort aus einem anderen Rechtsgrund wieder zurückgeben müsste. Ob vorliegend eine Verpflichtung zur Rückgabe besteht, ist aber aus den oben genannten Gründen keineswegs unzweifelhaft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichtes zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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