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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.03.2005
Aktenzeichen: 9 W 3/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1908i Abs. 1 S. 1
BGB § 1836 Abs. 2 S. 2
1. Nach derzeitiger Rechtslage haben die Gerichte die Abrechnung des Berufsbetreuers nicht nur auf die Richtigkeit des behaupteten Zeitaufwands - wobei im Falle einer die Einzeltätigkeiten aufschlüsselnden Zeitübersicht eine Plausibilitätskontrolle ausreicht - , sondern auch auf die Erforderlichkeit der jeweiligen Betreuungsmaßnahme hin zu überprüfen.

2. Maßnahmen der unterstützenden Personenfürsorge, zu denen auch ein häufigerer persönlicher Kontakt zum Betreuten gehört, sind nicht primär Gegenstand der dem Betreuer zugewiesenen Aufgaben und können daher nur aus besonderem Anlass vergütet werden, etwa wenn sie mit wesentlich geringerem Aufwand oder kostengünstiger als durch kommerzielle Leistungen Dritter erbracht werden können.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

9 W 3/05

In dem Betreuungsverfahren

betreffend die Festsetzung einer Betreuervergütung,

hat der 9. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bettin, Richterin am Oberlandesgericht Zoller und Richter am Oberlandesgericht Giebel

auf die sofortige weitere Beschwerde vom 17.12.2004 gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 15.11.2004 ohne mündliche Verhandlung am 29.03.2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat die von der Beteiligten zu 2. geltend gemachte Betreuervergütung in mehreren Positionen gekürzt, weil ein entsprechender zeitlicher Aufwand teilweise nicht im behaupteten Umfang angefallen, teilweise die fragliche Tätigkeit nicht erforderlich im Sinne einer rationellen und effizienten Betreuung gewesen sei. Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2. hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und die beantragte Vergütung in vollem Umfang festgesetzt. Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts und der für den Erfolg der Erstbeschwerde maßgebenden Gründe nimmt der Senat auf den angefochtenen Beschluss Bezug.

Die vom Beteiligten zu 1. eingelegte sofortige weitere Beschwerde, mit der die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts begehrt wird, ist aufgrund der Zulassung gem. § 56g Abs. 5 S. 2 FGG statthaft und im Übrigen verfahrensrechtlich unbedenklich, §§ 29 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 4, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1. ergibt sich daraus, dass die Vergütung für die Betreuung des mittellosen Betroffenen aus der Staatskasse zu zahlen ist und der Beteiligte zu 1. die finanziellen Interessen der öffentlichen Hand zu wahren hat.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zwar ist der angefochtene Beschluss in seiner rechtlichen Begründung nicht frei von Mängeln und entspricht insbesondere nicht den von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Abrechnung einer Betreuervergütung entwickelten Regeln; gleichwohl tragen die tatrichterlichen Feststellungen jedenfalls im Ergebnis - bezogen auf die von der Betreuerin vorgenommenen einzelnen Betreuungsmaßnahmen - die festgesetzte Vergütung und binden insoweit auch die Rechtsbeschwerdeinstanz.

1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind die zur Bemessung einer Betreuervergütung getroffenen Feststellungen des Tatrichters nur eingeschränkt nachprüfbar.

a) Über die Höhe der Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1170). Die von den Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur insoweit abgeändert oder aufgehoben werden, als der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens in sonstiger Weise überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157; BayObLG a.a.O.).

b) Der Beteiligte zu 1. beanstandet zurecht, dass die Begründung des Landgerichts den Anforderungen einer gerichtlichen Kontrolle der Betreuervergütung nicht entspricht.

Das Landgericht unterschreitet schon im Ansatz die Reichweite seines richterlichen Ermessens, wenn es davon ausgeht, dass die Entscheidung über die Vornahme bestimmter Tätigkeiten - insbesondere die Bestimmung der Anzahl und des Zeitabstands der persönlichen Kontakte zum Betroffenen - aufgrund der größeren Sachnähe allein dem Betreuer vorbehalten sei, mit der Folge, dass den Gerichten eine Streichung oder Kürzung einzelner Vergütungspositionen verwehrt sei. Mit einem solchen Vorbehalt würde der mit der tatrichterlichen Kontrolle intendierte Vermögensschutz weitgehend leerlaufen. Im Interesse der wirksamen Schonung des zur Deckung herangezogenen Vermögens des Betreuten bzw. der Staatskasse haben die Gerichte als neutrale Institution über Umfang und Berechtigung des behaupteten Aufwands zu wachen. Eine effiziente Kontrolle ist dabei nur gewährleistet, wenn sie neben der Nachprüfung der zeitlichen Dauer auch die Erforderlichkeit der einzelnen Betreuungsmaßnahme einschließt.

Abwegig ist die Erwägung des Landgerichts, wenn es sich zu einer solchen Prüfung deshalb nicht für berechtigt glaubt, weil auf diese Weise dem Betreuer ein mittelbarer - jedoch nicht nachzuweisender - strafrechtlicher Betrugsverdacht unterstellt werde. Eine derart verkürzte Sicht wird der Problematik nicht gerecht. Sinn und Zweck der gerichtlichen Überprüfung des Vergütungsansatzes ist nicht, die im Vergleich zur Gesamtzahl der tätigen Berufsbetreuer ohnehin nur ganz vereinzelten Ausnahmefälle eines betrügerischen Missbrauchs zu verhindern, sondern das Kostenbewusstsein jedes einzelnen Betreuers zu schärfen und ihn zu einer effizienten und rationellen Handlungsweise zu veranlassen.

2. Führt der Betreuer - wie hier - das Betreuungsverfahren von Berufs wegen, hat er Anspruch auf Bewilligung einer Vergütung gem. §§ 1908i Abs. 1 S.1, 1836 Abs. 2 S. 2 BGB, die sich derzeit nach einem entsprechend der nutzbaren Fähigkeiten des Betreuers bestimmten Stundensatz, multipliziert mit der aufgewendeten und gerichtlich nachzuprüfenden Zeitdauer, errechnet (vgl. Bamberger/Roth/Bettin, BGB, § 1836, Rn. 11, 13). Soweit sich das Landgericht diesem Grundsatz zwar (entgegen seiner ausdrücklich bekundeten Überzeugung) formal unterwirft, gleichwohl aber aus Praktikabilitätsgründen bereits de lege lata unabhängig vom Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Betreuung für die Festsetzung pauschaler Stundensätze plädiert, so ist ein solcher Ansatz zumindest mit der geltenden Gesetzeslage nicht vereinbar (vgl. Senat Beschl. vom 03.05.2001 FGPrax 2001, 158, 159; Beschl. vom 11.03.2002 OLG-NL 2002, 189, 190); ein pauschalierter Abrechnungsmodus kommt erst de lege ferenda in Betracht (vgl. hierzu den im Juni 2003 vorgelegten Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht", S. 118 ff., und den hiernach initiierten, derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurf eines 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes).

a) Gegen den der Vergütung zugrunde gelegten Stundensatz hat die Rechtsbeschwerde nichts zu erinnern; auch nach Aktenlage sind insoweit keine Änderungen angezeigt.

b) Hinsichtlich der Feststellung des vergütungsfähigen Zeitaufwands im Sinne des § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB erstreckt sich die den Gerichten übertragene Prüfungsaufgabe nach übereinstimmender Auffassung der Obergerichte auf zwei Aspekte. Zum einen ist zu ermitteln, welcher Zeitaufwand für die zugunsten des Betreuten entfaltete Tätigkeit angefallen ist. Hierbei steht dem Gericht ein Schätzungsermessen im Sinne des § 287 ZPO zur Verfügung. Hat der Betreuer - wie hier - den Aufwand konkret beziffert, genügt eine Plausibilitätsprüfung in der Weise, dass der Tatrichter ein nach seiner praktischen Erfahrung angemessenes Verhältnis zwischen den Geschäften und der benötigten Zeit feststellt (vgl. BayObLGZ 1999, 123, 126; OLG Schleswig FamRZ 1998, 185; OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 198).

Davon unabhängig hat der Tatrichter jedoch - vom Landgericht verkannt - in eigener Zuständigkeit die Frage zu klären, ob der auf diese Weise festgestellte Aufwand erforderlich war, ohne dass es auch insoweit mit einer bloßen Plausibilitätsprüfung sein Bewenden haben kann. Zu vergüten ist nur die Zeit, die der Betreuer zur pflichtgemäßen Wahrung seiner Aufgaben benötigt, so dass auf die Prüfung, ob die einzelnen Tätigkeiten nötig waren, nicht verzichtet werden kann (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Zweibrücken OLGR 2000, 114, 115). Bei dieser Feststellung ist dem Tatrichter allerdings ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der nur einer beschränkten Nachprüfbarkeit unterliegt (vgl. BayObLG NJW-FER 2001, 122, 123; OLG Zweibrücken a.a.O.). Hieran ist festzuhalten. Wollte man mit dem Landgericht die Höhe der Vergütung unter Hintanstellung der Zweckmäßigkeit allein an der Dauer der geleisteten Tätigkeit bemessen, so wäre nicht nur (wie die Beschwerdebegründung zutreffend rügt) derjenige Betreuer im Vorteil, der langsam und ineffizient arbeitet oder überflüssige oder sogar kontraproduktive Maßnahmen ergreift. Es würde vielmehr gerade ein Anreiz zu einem solchen Vorgehen gesetzt, weil nur eine zeitlich ausgedehnte Tätigkeit ungeachtet ihrer Qualität einen erhöhten Verdienst begründen könnte, ohne dass die damit verbundene Kostensteigerung zum Vorteil des Betroffenen wäre. Dem Einwand des Landgerichts, dass mit einer Zweckmäßigkeitsprüfung die Eigenverantwortung des Betreuers unzulässig beschnitten werde, kommt keine Bedeutung zu. Ihm kann bereits dadurch begegnet werden, dass alle diejenigen Tätigkeiten als vergütungsfähig angesehen werden, die der Betreuer aus seiner Sicht ex ante für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLG a.a.O.). Eine nachträgliche Entscheidung darüber, ob die getroffenen Maßnahme sich auch zum Nutzen des Betroffenen ausgewirkt haben, ist dem Gericht mithin verwehrt.

3. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, so tragen trotz des unrichtigen rechtlichen Ansatzpunktes die tatrichterlichen Feststellungen im Ergebnis den als vergütungsfähig anerkannten Zeitaufwand.

a) Soweit mit der Beschwerdebegründung die tatsächliche Dauer einzelner Tätigkeiten bezweifelt wird, so sind die im Schätzungsermessen des Landgerichts getroffenen Feststellungen nicht angreifbar, da sie keine Denk- oder Ermessensfehler oder sonstige Rechtsmängel erkennen lassen. Der Rechtsbeschwerdeführer ist nicht befugt, die Zeitschätzung des Tatrichters kraft eigenen Ermessens durch eine abweichende Zeitschätzung zu ersetzen.

b) Nach den von der Beteiligten zu 2. in ihrem Schreiben vom 05.07.2004 angegebenen Gründen durfte sie die geleisteten Tätigkeiten auch für erforderlich halten. Kern der Beschwerdebegründung ist der Vorwurf, das Ausmaß der persönlichen Kontakte zwischen Betreuerin und Betreutem und weiterer unmittelbarer Hilfeleistungen sei überhöht gewesen. Das berührt die in der Rechtsprechung mehrfach erörterte Frage, auf welche Weise bloße - in der Regel nicht vom Betreuungszweck gedeckte und daher nicht vergütungsfähige - faktische Hilfeleistungen von betreuungsrelevanten und damit zu vergütenden vertrauensbildenden Maßnahmen abgegrenzt werden können (vgl. BayObLG Beschl. vom 09.10.2002 Az. 3 Z BR 146/02; OLG Zweibrücken OLGR 2000, 114, 115). Gegenstand der Betreuung ist grundsätzlich nur die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen; mag der Grenzverlauf zwischen Rechtsfürsorge und rechtsfreier faktischer Zuwendung im Einzelfall schwierig sein, so obliegt dem Betreuer zumindest nach dem gesetzlichen Leitbild (vgl. Überschrift des Zweiten Titels: "Rechtliche Betreuung") nur die Aufgabe, für alle mit der Betreuung übertragenen Aufgabenkreise die Versorgung effizient und kostengünstig zu organisieren. Das bedeutet, dass er den Einsatz entsprechender Dienstleister zu koordinieren, nicht aber Dienstleistungen in eigener Person zu erbringen hat. Auch wenn ihm - wie hier - die Gesundheitssorge obliegt, so hat er regelmäßig Hilfsdienste Dritter zu bestellen, welche die gesundheitliche und psychische Situation des Betroffenen in Gesprächen zu überprüfen und ihn seelisch zu stabilisieren haben (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 633, 634). Hieraus leitet die Rechtsprechung ab, dass in der Regel maximal ein bis zwei persönliche Kontakte pro Monat als ausreichend bzw. erforderlich im Sinne des Vergütungsrechts anzusehen sind (vgl. BayObLG a.a.O. mit Nachw.).

Gleichwohl kommt es nach allgemeiner Meinung stets auf die jeweiligen Umstände an, die im Einzelfall eine abweichende Beurteilung rechtfertigen können (vgl. BayObLG a.a.O. mit Nachw.). Handelt es sich beim Betreuer um gerade die vom Betroffenen ausschließlich akzeptierte Bezugsperson, von deren Rat und Einfluss er seine Entscheidungen abhängig macht, so kann sich der Akzent von der reinen Organisation rechtlicher Belange hin zu einer persönlichen Fürsorge verschieben. Hängt von der persönlichen Anleitung des Betreuers das physische oder psychische Befinden des Betroffenen maßgeblich ab, kann deshalb je nach den Umständen auch ein wöchentlicher persönlicher Kontakt erforderlich werden (vgl. BayObLG a.a.O.). Im Übrigen kommt die Vornahme persönlicher Hilfeleistungen, etwa die Begleitung zu einem Arzt, stets dann in Betracht, wenn sie mit wesentlich geringerem Aufwand erbracht werden kann als durch die Zuziehung Dritter (vgl. BayObLG a.a.O.).

Vor diesem Hintergrund durfte die Betreuerin ausnahmsweise vier bis fünf persönliche Kontakte pro Monat und auch die sonstigen von ihr vorgenommenen Hilfeleistungen für erforderlich halten. Das Landgericht hat seine tatrichterlichen Feststellungen insoweit ausdrücklich auf die nach seiner Auffassung plausible Begründung der Erstbeschwerde gestützt. Hiernach handelt es sich bei dem Betroffenen um einen geistig behinderten Menschen mit einer außergewöhnlich labilen und ausschließlich auf die Betreuerin als Bezugsperson fixierten Persönlichkeitsstruktur, der jegliche Einschränkung des persönlichen Umgangs als vermeintliche Sanktion für ein eigenes Fehlverhalten missdeutet. Die Betreuerin hat ihre besondere Autorität nach eigenen Angaben zum Wohl des Betroffenen eingesetzt, beispielsweise als dieser sich am 11.03.2004 in seiner Wohnung "verkrochen" und von niemandem außer der Betreuerin habe bewegen lassen, einen Arzt aufzusuchen. Dieser Befund findet eine Stütze in dem bei Betreuungsbeginn eingeholten fachärztlichen Gutachten, worin ebenfalls die durch die geistige Behinderung bedingte Passivität und objektive Hilflosigkeit des Betroffenen hervorgehoben wird.

Die gegen die Erforderlichkeit der Betreuermaßnahmen erhobenen Einwände des Beteiligten zu 1. greifen nicht durch. Abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung die in der Person des Betreuten angelegten individuellen Umstände gänzlich außer Acht lässt, ist die Argumentation insoweit oberflächlich und vage. Der Beteiligte zu 1. bezieht sich auf allgemeine, aus anderen Betreuungsverfahren gewonnenen Erfahrungswerte, denen gegenüber der hier abgerechnete persönliche Betreuungsaufwand aus dem Rahmen falle. Zwar sei es durchaus Aufgabe der Betreuerin zu kontrollieren, ob der Betroffene durch die Arbeit in einer Behindertenwerkstatt physisch oder psychisch überfordert werde, doch sei nicht nachvollziehbar, warum hierzu ein wöchentlicher Besuch, zumal an der Arbeitsstelle des Betroffenen erforderlich sei. Hierfür stehe geschultes Personal in der Behindertenwerkstätte ausreichend zur Verfügung. Den Jahresberichten der Betreuerin seien keine besonderen Vorkommnisse zu entnehmen, weshalb von einem Betreuungssachverhalt durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrads auszugehen sei.

Diese Ausführungen werden den besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht gerecht. Die vom Beteiligten zu 1. beanstandeten diversen Hilfeleistungen der Betreuerin, etwa wenn die an den Betroffenen adressierte Post mit ihm besprochen oder seine Arbeitsbelastung vor Ort überprüft werden, dienen ersichtlich dem Zweck, gewissermaßen als Vermittler des im persönlichen Umgang mit seiner Umgebung völlig hilflosen und überforderten Betroffenen aufzutreten. Die Betreuerin ermöglicht dem Betroffenen das Verständnis der in verschiedenen Lebenslagen von außen an ihn herangetragenen Anforderungen und fungiert umgekehrt als Sprachrohr nach außen. Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, auf welche Weise diese aufgrund der geistigen Behinderung offensichtlich unverzichtbare Hilfestellung - beispielsweise im Falle der ad hoc erforderlichen Begleitung zum Arzt am 11.03.2004 - durch Dritte effizienter oder kostengünstiger wahrgenommen werden könnte. Abgesehen davon, dass die Rechtsbeschwerde insoweit keinerlei Alternativlösung aufzeigt, kann mit ihr jedenfalls nicht geltend gemacht werden, die Folgerungen des Tatrichters seien nicht zwingend, oder eine andere Schlussfolgerung liege ebenso nahe. Dessen tatsächlichen Feststellungen sind vielmehr bereits dann rechtsfehlerfrei, wenn sie auf der Grundlage bestimmter Tatsachen zumindest als möglich erscheinen (vgl. BGH FGPrax 2000, 130 mit Nachw.). Dass die Betreuerin nach ihrer Einschätzung eine gesteigerte persönliche Fürsorge für erforderlich halten durfte, ist danach zur rechtlich nicht zu beanstandenden Form der tatrichterlichen Überzeugung belegt.

Die weitere Beschwerde war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

4. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil das Rechtsmittel der Staatskasse keine Gerichtsgebühren auslöst und außergerichtliche Kosten Dritter ersichtlich nicht entstanden sind.

5. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass sich mit dem Inkrafttreten des bereits erwähnten 2. Betreuungsänderungsgesetzes (voraussichtlich am 01.07.2005) das Problem der Betreuervergütung erledigen dürfte, weil hiernach die aufwandsbezogene Abrechnung durch eine Pauschalierung ersetzt werden soll.

Ende der Entscheidung

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