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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 11.01.2005
Aktenzeichen: AR (S) 185/04
Rechtsgebiete: RVG, VV RVG


Vorschriften:

RVG § 51
VV RVG Nr. 4100
1. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG (für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte) besteht, erfolgt durch den Senat - wie auch im Verfahren nach § 99 BRAGO - regelmäßig in der Weise, dass untersucht wird, inwieweit die besondere Schwierigkeit und/oder der besondere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Gebührenanteile zu berücksichtigen ist. Bei außergewöhnlich zeitaufwändigen Verfahren, u.a. umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren bzw. Indizienprozessen, kann im Einzelfall auch eine pauschale Betrachtung angezeigt sein.

2. Die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG soll den Aufwand honorieren, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht, also das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen (vgl. BT-Dr. 15/1971 S. 222). Dazu gehört vor allem auch die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

AR (S) 185/04

380 Js 16506/03 (I/III/1) 1 Ls AG Sonneberg

In dem Strafverfahren

wegen Betruges u. a.

hat auf den Antrag des Rechtsanwaltes G. Sch., Sonneberg, ihm als gerichtlich bestellten Verteidiger des Angeklagten eine Pauschgebühr zu bewilligen (§ 51 RVG), der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch

Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger als Vorsitzenden, Richter am Oberlandesgericht Schulze und Richterin am Oberlandesgericht Pesta

am 11. Januar 2005

beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Verfahren im ersten Rechtszug eine Pauschgebühr in Höhe von 660,- € (netto) bewilligt.

Die Pauschgebühr tritt an Stelle der Gebühren nach Nrn. 4100, 4106, 4108, 4110 VV RVG.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Rechtsanwalt Sch. ist dem Angeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Sonneberg vom 15.07.2004, mithin nach der am 25.06.2004 erfolgten Anklageerhebung, zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Mit Anklageschrift vom 16.06.2004 war dem auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten zur Last gelegt worden, sich des Betruges in 9 Fällen, davon in 4 Fällen tateinheitlich mit Urkundenfälschung, versuchten Betruges in einem Fall sowie der Urkundenfälschung in 16 Fällen strafbar gemacht zu haben. Der Antragsteller hat den Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Sonneberg am 02.08.2004 vertreten.

Mit Schriftsatz vom 03.08.2004 hat der Verteidiger beantragt, "gem. § 42 RVG sowohl die Grundgebühr als auch die Terminsgebühr auf das Doppelte zu erhöhen".

Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr vom 03.08.2004 ist, da der Antragsteller als Pflichtverteidiger tätig war, als Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr gem. § 51 RVG auszulegen.

II.

Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG (für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte) besteht, erfolgt durch den Senat - wie auch im Verfahren nach § 99 BRAGO - regelmäßig in der Weise, dass untersucht wird, inwieweit die besondere Schwierigkeit und/oder der besondere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Gebührenanteile zu berücksichtigen ist. Bei außergewöhnlich zeitaufwändigen Verfahren, u.a. umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren bzw. Indizienprozessen kann im Einzelfall auch eine pauschale Betrachtung angezeigt sein.

Die Voraussetzungen zur Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG sind im bezeichneten Umfang gegeben.

Auszugehen ist von den gesetzlichen Gebühren des Antragstellers, die sich aus dem Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) wie folgt ergeben:

- Grundgebühr gem. § 2, Nr. 4100 VV RVG 132,00 €

- Verfahrensgebühr nach § 2, Nr. 4106 VV RVG 112,00 €

- Terminsgebühr nach § 2, Nr. 4108 VV RVG 184,00 €

- Zuschlag zur Terminsgebühr (Terminsdauer 5 - 8 Stunden) nach § 2, Nr. 4110 VV RVG 92,00 €

Gesamtbetrag: 520,00 €

Vorliegend handelte es sich um ein besonders umfangreiches Verfahren i.S. von § 51 RVG. Dem Angeklagten wurden eine Vielzahl von Betrugs- und Urkundsdelikten zur Last gelegt; der Aktenumfang war für ein Verfahren vor dem Schöffengericht überdurchschnittlich. Außerdem musste sich der Verteidiger mit dem Verfahren 380 Js .../03 - 1 Ls (StA Meiningen/AG Sonneberg) befassen, da das am 19.12.2003 in jener Sache ergangene Urteil gesamtstrafenfähig war.

Eine besondere Schwierigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht wies das Verfahren indes nicht auf.

Der besondere Umfang der Sache rechtfertigt vorliegend eine Erhöhung der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG auf das Doppelte. Die Grundgebühr soll den Aufwand honorieren, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht, also das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen (vgl. BT-DR 15/1971 S. 222). Dazu gehört vor allem auch die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, VV 4100 - 4105, Rn. 50). Vorliegend ist die mit der Grundgebühr abzugeltende Tätigkeit des Verteidigers als überdurchschnittlich einzuschätzen: Einarbeitung in die umfangreichen Akten, erster Kontakt mit dem Mandanten. Der Senat sieht es als angemessen an, diese Gebühr zu verdoppeln.

Für eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG ist hingegen kein Raum. Es ist bei der konkreten Fallgestaltung nicht ersichtlich, dass der durch die Verfahrensgebühr abzugeltende Vorbereitungsaufwand auf den Hauptverhandlungstermin überdurchschnittlich i.S. von § 51 RVG war. Der Angeklagte hatte vor seinem ersten persönlichen Kontakt mit dem Verteidiger diesem mitgeteilt, dass keine Zeugen geladen werden müssten, da er die Schuldvorwürfe einräumen werde. Dies geschah dann auch im Hauptverhandlungstermin vom 02.08.2004. Da zudem die Hauptverhandlung zeitnah zur ersten Befassung des Verteidigers mit der Sache geschah, ist ein besonderer Vorbereitungsaufwand auf den Hauptverhandlungstermin am 02.08.2002 nicht ersichtlich.

Auch die Terminsgebühren nach Nr. 4108 und 4110 VV RVG sind nicht zu erhöhen. Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Sache hinsichtlich der Tätigkeit des Verteidigers im Hauptverhandlungstermin vom 02.08.2004 war nicht gegeben. Der für ein Verfahren vor dem Schöffengericht überdurchschnittliche Umfang der Hauptverhandlung von mehr als 5 Stunden wird durch die Zusatzgebühr nach Nr. 4110 VV RVG abgegolten.

Dem Antragsteller steht mithin eine Pauschgebühr für die Verteidigung des Angeklagten im erstinstanzlichen Verfahren zu, die der Senat wie folgt ermittelt hat:

1. zweifache Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG 264,00 €

2. Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG 112,00 €

3. Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG 184,00 €

4. zusätzliche Terminsgebühr nach Nr. 4110 VV RVG 92,00 €

Gesamtbetrag: 652,00 €

aufgerundet: 660,00 €

Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen.

Die Festsetzung der auf die bewilligte Pauschgebühr entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer obliegt, wie die Festsetzung der Gebühren insgesamt, auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch das RVG dem Kostenbeamten des erstinstanzlichen Gerichts. Ebenso sind etwaige Vorschüsse oder auf die gesetzlichen Gebühren bereits geleistete Teilzahlungen vom Kostenbeamten des erstinstanzlichen Gerichts bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen.

Auch wenn vorliegend eine von § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG ausdrücklich erfasste Fallgestaltung nicht gegeben ist, hält es der Senat zur Klarstellung für angezeigt, die Gebühren, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen.

Ende der Entscheidung

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