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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: Lw U 72/01
Rechtsgebiete: BGB, UmwG


Vorschriften:

BGB § 553
BGB § 589
BGB § 594e
UmwG § 2
UmwG § 20
Im Falle der Umwandlung von Gesellschaften nach dem Umwandlungsgesetz im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) tritt der übernehmende Rechtsträger mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister in bestehende Landpachtverträge ein, ohne dass es der Zustimmung des Verpächters bedarf.

Ein solcher Vertragseintritt kraft Gesetzes stellt keine zur fristlosen Kündigung berechtigende ungenehmigte Gebrauchsüberlassung an einen Dritten (§ 589 Abs. 1 BGB) dar. Dem Verpächter steht jedenfalls dann, wenn bereits der ursprüngliche (befristete) Vertrag mit einer Personen- oder Kapitalgesellschaft abgeschlossen war, auch aus anderen Gründen kein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.

Thüringer Oberlandesgericht, Senat für Landwirtschaftssachen, Urteil vom 21.06.2001 - Lw U 72/01 -


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Lw U 72/01 XV Lw 27/00 (Amtsgericht Gera)

Verkündet am: 21.06.2001

Hüge, Jsin z.A. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Landwirtschaftssache

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch die Richter am Oberlandesgericht Bettin, Mummert und Kramer sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Wolfrum und Herr Kircher

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten werden die Urteile des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Gera vom 11.12.2000 (XV Lw 27/00; XV Lw 28/00; XV Lw 29/00) abgeändert.

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Kläger zu 1 hat die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens XV Lw 27/00, der Kläger zu 2 die des Verfahrens XV Lw 28/00 und die Kläger zu 3 bis 5 haben als Gesamtschuldner die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens XV Lw 29/00 zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1 72 %, der Kläger zu 2 10 % und die Kläger zu 3 bis 5 als Gesamtschuldner 18 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in folgender Höhe abwenden:

- von 2800,- DM der Käger zu 1;

- von 500,- DM der Kläger zu 2;

- von 900,- DM die Kläger zu 3 bis 5.

Das Urteil beschwert die Kläger mit weniger als 60 000,- DM. Der Senat lässt die Revision zu.

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen der Herausgabe landwirtschaftlicher Nutzflächen.

Die Kläger - die Kläger zu 3 bis 5 in Erbengemeinschaft - sind Eigentümer der im Tenor der sie betreffenden Urteile des Amtsgerichtes vom 11.12.2000 im einzelnen bezeichneten Grundstücke. Sie bzw. ihre Rechtsvorgänger verpachteten die betreffenden Grundstücke mit ihrem Wortlaut nach identischen Landpachtverträgen für die Dauer vom 01.01.1992 bis 31.12.2003 an die W. Nach § 15 Abs. 1 der Landpachtverträge durfte der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem anderen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Verpächters überlassen. Das Gleiche sollte gelten, wenn der Pächter die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung überlassen will. In § 17 Abs. 2 haben die Vertragspartner dem Verpächter ein Recht zur fristlosen Kündigung eingeräumt, wenn der Pächter trotz schriftlicher Abmahnung und angemessen gesetzter Frist einen vertragswidrigen Verbrauch der Pachtsache, z. B. die unzulässige Unterverpachtung, fortsetzt.

Die W als übertragende Gesellschaft schloss am 30.03.2000 mit der damals noch als F firmierenden Beklagten als übernehmender Gesellschaft einen Verschmelzungsvertrag. Die Verschmelzung beider Gesellschaften wurde am 29.05.2000 in das Handelsregister eingetragen.

Nach vorheriger Abmahnung kündigten die Kläger mit Schreiben vom 29.06.2000 die Pachtverträge gegenüber der Beklagten fristlos. Hinsichtlich der vom Kläger zu 1) in der Gemarkung B herausverlangten

Grundstücke wurde diese Kündigung mit Schriftsatz vom 09.10.2000 (Bl. 118/119 d. A. Lw U 72/00) im laufenden Verfahren vorsorglich wiederholt.

Die Kläger sind der Ansicht, die Nutzungsübertragung der Grundstücke auf die Beklagte im Rahmen der Verschmelzung stelle eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 589 Abs. 1 BGB dar. Die Kläger zu 3 bis 5 haben erstinstanzlich darüber hinaus vorgetragen, der Pachtvertrag sei zwar für eine Erbengemeinschaft abgeschlossen, jedoch nur von den Klägern zu 3 und 4 unterschrieben wurden. Der Kläger zu 5 sei indessen ebenfalls Mitglied der Erbengemeinschaft gewesen, so dass mangels seiner Unterschrift der Vertrag unwirksam sei.

Die Beklagte meint, wegen des Vertragsübergangs kraft Gesetzes liege ein Fall des § 589 Abs. 1 BGB nicht vor.

Sie trägt im Übrigen vor, zwischen der W GmbH und ihren Verpächtern sei mündlich vereinbart gewesen, dass zur optimierten Bewirtschaftung Pflugtauschvereinbarungen hätten abgeschlossen werden dürfen, ohne dass es der Erlaubnis der Verpächter im Einzelfall bedurft hätte. Schließlich habe die W die beabsichtigte Verschmelzung allen Verpächtern mit Schreiben vom 30.03.2000 mitgeteilt, ohne dass die Kläger dem widersprochen hätten. Sie meint, aus diesem Grunde verstießen die Kündigungen jedenfalls gegen Treu und Glauben.

Die Kläger bestreiten sowohl die Erlaubnis zum Pflugtausch als auch den Zugang des Rundschreibens von 30.03.2000.

Das Amtsgericht hat den Klagen der Kläger zu 2 bis 5 in vollem Umfang, derjenigen des Klägers zu 1 nur teilweise stattgegeben. Auf die Begründung der Urteile nimmt der Senat Bezug.

Gegen diese Urteile des Amtsgerichtes richten sich die Berufungen der Beklagten. Im Berufungsverfahren verfolgen sowohl Beklagte als auch Kläger ihr jeweiliges erstinstanzliches Begehren weiter. Die Parteien wiederholen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und vertiefen ihre Rechtsansichten. Soweit das Amtsgericht die Klage des Klägers zu 1 wegen verschiedener Grundstücke aus unterschiedlichen Gründen (fehlende Aktiv- bzw. Passivlegitimation) abgewiesen hat, ist das mangels Anschlussberufung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Entscheidungsgründe

Die nach den §§ 48 Abs. 1 S. 1 LwVG, 511 ff. ZPO an sich statthaften und auch sonst zulässigen Berufungen der Beklagten haben auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes steht den Klägern gegen die Beklagte weder der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB noch der vertragliche Rückgabeanspruch aus § 596 Abs. 1 BGB zu. Für den letzteren Anspruch wäre Voraussetzung die Beendigung des Pachtverhältnisses, die nicht erfolgt ist. Gegenüber dem Anspruch aus § 985 BGB steht der Beklagten aufgrund der bis zum 31.12.2002 fortbestehenden Pachtverträge ein Besitzrecht i.S.d. § 986 Abs. 1 BGB zu.

1. Zwischen den Klägern bzw. ihren Rechtsvorgängern und der W wurden hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücke befristete Landpachtverträge geschlossen, die am 31.12.2003 enden sollen und bis dahin nicht ordentlich kündbar sind. Das ist betreffend die Kläger zu 1 und 2 zwischen den Parteien unstreitig. Im Ergebnis nicht anders ist der Pachtvertrag zwischen den Klägern zu 3 bis 5 und der W zu beurteilen. Nach der Formulierung im Vertrag geht der Senat davon aus, dass die Erbengemeinschaft den Kläger zu 3 F zum Abschluss des Vertrages bevollmächtigt hat. Er ist immerhin vorn im Vertrag aufgeführt und noch in der Abmahnung vom 22.06.2000 der Rechtsanwälte S (Bl. 17 d. A. Lw U 74/01) wird von den betroffenen Klägern erklärt, die Erbengemeinschaft werde von F, also dem Kläger zu 3, vertreten. Jedenfalls hat der Kläger zu 5 den Pachtvertrag, falls ihn die Kläger zu 3 und 4 insoweit als Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen haben sollten, aber durch schlüssiges Verhalten genehmigt (§ 177 BGB). Die Beklagte hat nämlich unwidersprochen vorgetragen, die Erbengemeinschaft habe der W die betreffenden Grundstücke zur Nutzung überlassen, den Pachtzins ohne Widerspruch entgegen genommen und in der Folgezeit auch über Vertragsänderungen verhandelt (vgl. OLG Naumburg NL - BzAR 2001, 71). Die Kläger zu 3 bis 5 haben - auch nachdem der Senat diese Frage in der mündlichen Verhandlung problematisiert hat - nicht ansatzweise vorgetragen, dass der Kläger zu 5 hiervon etwa keine Kenntnis gehabt habe. Abgesehen davon haben sich die Kläger zu 3 bis 5 im Berufungsverfahren auch nicht mehr auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen.

In die zwischen den Klägern und der W bestehenden Pachtverträge ist die Beklagte durch die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am 29.05.2000 nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmWG kraft Gesetzes eingetreten (allgemeine Auffassung, vgl. für das alte Recht schon RGZ 136, 313; BGHZ 95, 88; siehe im übrigen OLG Oldenburg, OLG-Report 2000, 65, 66; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechtes, 8. Aufl., Rn. 1462; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts -und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rn. 837 jeweils m.w.N.). Diese Wirkungen sind zwar abdingbar (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.); von dieser Möglichkeit haben die Parteien in den Pachtverträgen aber keinen Gebrauch gemacht. Die zitierten vertraglichen Vereinbarungen zum Verbot der Gebrauchsüberlassung an Dritte sind lediglich eine nahezu wörtliche Wiederholung des Gesetzestextes von § 589 Abs. 1 BGB.

2.Der geltend gemachte Anspruch steht den Klägern mithin nur dann zu, wenn die mit Schreiben vom 29.06.2000 - betreffend den Kläger zu 1 teilweise mit Schriftssatz vom 09.10.2000 wiederholten - ausgesprochenen fristlosen Kündigungen die Landpachtverhältnisse beendet haben. Das ist indessen nicht der Fall.

a)Die Kläger können die fristlose Kündigung nicht auf die §§ 594 e, 553, 589 Abs. 1 BGB bzw. die diesen gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Regelungen in den Pachtverträgen stützen. Ein Fall der ungenehmigten Gebrauchsüberlassung nach diesen Vorschriften liegt entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes nicht vor. § 589 Abs. 1 BGB meint nach seinem Wortlaut und Sinn die Nutzungsüberlassung an Dritte (Nr. 1) oder die Einbringung in einen landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung (Nr. 2). Beides setzt nach Wortlaut und Sinn der Regelung voraus, dass der Pächter als solcher weiter besteht. Deutlich wird das auch durch die Vorschrift des § 589 Abs. 2 BGB. Gerade daran fehlt es aber im vorliegenden Fall, weil der ursprüngliche Pächter, die Wilchwitzer Agrar GmbH, als übertragender Rechtsträger nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmWG mit der Registereintragung erloschen ist. Es liegt mithin keine ungenehmigte Gebrauchsüberlassung an Dritte, sondern vielmehr ein hiervon zu unterscheidender Wechsel des Vertragspartners vor (vgl. Staudinger/Emmerich, BGB, 13 Bearb., § 549, Rn. 18). Soweit ein solcher Wechsel des Vertragspartners im Wege einer Vertragsänderung vereinbart werden soll, bedarf er nach allgemeinen Grundsätzen der Zustimmung aller beteiligten Vertragspartner. Anders liegt es hingegen, wenn der Wechsel des Vertragspartners wie hier kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmWG erfolgt; derartige gesellschaftsrechtliche Vorgänge bedürfen, auch wenn sie mit einem Wechsel des Vertragspartners verbunden sind, der Zustimmung des Verpächters nach allgemeiner Auffassung nicht (vgl. die oben angeführten Zitate). Diese Konsequenz erscheint für den Verpächter insbesondere im Hinblick auf die Gläubigerschutzbestimmungen des Umwandlungsgesetzes (vgl. hierzu Bub/Treier, a.a.O.) auch als hinnehmbar. Sie ist dem Gesetz auch sonst nicht fremd, wie die für den Fall des Eintritts des Grundstückserwerbers in bestehende Miet - und Pachtverträge geltenden §§ 593b, 571 ff. BGB zeigen.

b)Der Senat hat erwogen, dem Verpächter, dem nunmehr - wie im Fall des § 589 Abs. 1 BGB - immerhin ein anderer Vertragspartner als der, mit dem er den Vertrag abgeschlossen hat, gegenübersteht, generell in Fällen wie dem vorliegenden ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu gewähren. Hiergegen spricht vor allem die Entscheidung des Gesetzgebers, der im Umwandlungsgesetz den Rechtsübergang kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge angeordnet und zu Gunsten der Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger kein Kündigungsrecht, sondern anderweitige Gläuberschutzbestimmungen getroffen hat (vgl. insbesondere § 22 UmWG). Ein solches Kündigungsrecht würde im Ergebnis letztlich dazu führen, gesellschaftsrechtliche Umwandlungsvorgänge doch von der Zustimmung der Vertragspartner - jedenfalls von Miet- oder Pachtverträgen - der an der Umwandlung beteiligten Unternehmen abhängig zu machen, weil zumindest im Bereich der Landwirtschaft die wirtschaftliche Stabilität, möglicherweise sogar die Existenz der Unternehmen vom Bestand ihrer Landpachtverträge abhängt.

Jedenfalls dann, wenn bereits ursprünglich Personengesellschaften oder juristische Personen Vertragspartner des Pachtvertrages waren, kann der Verpächter im Regelfall ein außerordentliches Kündigungsrecht auch nicht unter Berufung auf das besondere Vertrauensverhältnis zu seinem ursprünglichen Pächter ableiten (siehe zu einer vergleichbaren Frage BGH ZIP 2001, 1007, 1008). Ein solches Vertrauensverhältnis kann nämlich regelmäßig nur zu den beteiligten Personen, etwa den Gesellschaftern oder Geschäftsführern, bestehen. Vor deren Wechsel ist der Verpächter aber auch nicht geschützt, wenn das Pachtverhältnis mit dem ursprünglichen Pächter fortbesteht. Es kommt mithin auch nicht auf die von den Parteien problematisierte Frage an, ob und seit wann die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der W und der Beklagten personenidentisch sind. Ähnliches trifft auf das Argument der Kläger zu, sie stünden nunmehr möglicherweise einem Vertragspartner mit einem ganz anderen betriebswirtschaftlichen Konzept gegenüber. Solche Änderungen des betriebswirtschaftlichen Konzeptes seines Pächters muss der Verpächter generell hinnehmen; soweit dadurch die Nutzung der Pachtsache beeinflusst wird, ist der Verpächter durch das Gesetz (vgl. § 590 BGB) geschützt. Im Übrigen haben es die Vertragsparteien in der Hand, entsprechende vertragliche Regelungen zu treffen, wovon die Parteien im vorliegenden Fall auch Gebrauch gemacht haben (vgl. insbesondere § 11 der Landpachtverträge).

c)Ob dem Verpächter infolge des Wechsels des Vertragspartners ausnahmsweise im Einzelfall wegen Unzumutbarkeit in der Person des neuen Verpächters ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zustehen kann, braucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Hierzu fehlt jeder Vortrag der Kläger.

Für die Beschwer der Kläger, die sich nach § 8 ZPO berechnet, ist streitige Zeit diejenige zwischen Klageerhebung am 01.09.2000 und dem regulären Ende der Verträge am 31.12.2003 (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl. § 8 Rn. 5 m.w.N.). Das sind 3 Jahre und 8 Monate, so dass die Beschwer bei einem Jahrespachtzins von 10 613, 70 DM (vgl. den Senatsbeschluss vom 21.06.2001 über die Festsetzung des Kostenstreitwerts) unter 60 000,- DM liegt. Der Senat hatte daher über die angeregte Zulassung der Revision zu entscheiden. Er hat die Revision zugelassen, weil der Rechtsfrage, ob dem Verpächter in Fällen wie dem vorliegenden wegen des Wechsels des ursprünglichen Vertragspartners generell ein außerordentliches Kündigungsrecht - in direkter oder entsprechender Anwendung der §§ 594 e, 553, 589 Abs. 1 BGB - zusteht, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sie ist soweit ersichtlich auch noch nicht höchstrichterlich oder durch andere Oberlandesgerichte entschieden.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren, in dem die Verfahren verbunden wurden, richtet sich gem. § 100 Abs. 2 ZPO nach der Beteiligung der unterlegenen Kläger an diesem Rechtszug (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 21.06.2001 betreffend den Kostenstreitwert). Für die erste Instanz verbleibt es bei den einzelnen Verfahren, so dass der Kläger zu 1. die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens XV Lw 27/00, der Kläger zu 2. die des Verfahrens XV Lw 28/00 und die Kläger zu 3. bis 5. als Gesamtschuldner diejenigen des Verfahrens XV Lw 29/00 zu tragen haben.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil hat der Senat die Revision zugelassen, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen wäre.

Ende der Entscheidung

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