Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.12.2004
Aktenzeichen: 1 EO 1077/04
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BauGB-1998, BauGB-2004, BauNVO, ThürVO-über-das-LEP, RROP-Ostthüringen


Vorschriften:

VwGO § 58 Abs. 2
VwGO § 70 Abs. 1
VwGO § 70 Abs. 2
VwGO § 80
VwGO § 80a
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 2 Abs. 2
BauGB § 31 Abs. 2
BauGB-1998 § 1 Abs. 6
BauGB-2004 § 1 Abs. 7 idFv 20.07.2004
BauGB-2004 § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 idFv 20.07.2004
BauGB-2004 § 214 Abs. 3 idFv 20.07.2004
BauGB-2004 § 233 Abs. 2 S. 1 idFv 20.07.2004
BauNVO § 11 Abs. 3
ThürVO-über-das-LEP idFv 10.11.1993
RROP-Ostthüringen
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag eines Nachbarn (hier einer Nachbargemeinde) nach den §§ 80, 80a VwGO entfällt trotz Fertigstellung des Bauvorhabens dann nicht, wenn die geltend gemachten Beeinträchtigungen auch oder nur von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehen.

2. Zur Verfristung/Verwirkung des Widerspruchs einer Nachbargemeinde gegen eine ihr nicht bekanntgegebene Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt.

3. Maßgebende Sach- und Rechtslage ist bei einem Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn bleiben unberücksichtigt, während Änderungen zu seinen Gunsten Rechnung zu tragen ist. Diese Grundsätze sind auch auf den Widerspruch einer Nachbargemeinde anzuwenden. 4. Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB begründet ein Abwehrrecht der Nachbargemeinde gegen eine Einzelgenehmigung, die auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilt wird, der von der planenden Gemeinde mit ihr nicht hinreichend abgestimmt worden ist und sich deshalb als unwirksam erweist. Ist der Bebauungsplan aus anderen Gründen unwirksam, kann die Nachbargemeinde nicht schon deshalb die Aufhebung der Baugenehmigung beanspruchen, weil das Vorhaben ohne förmliche Planung nicht hätte zugelassen werden dürfen.

5. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen sind zwar grundsätzlich unabhängig unabhängig vom planerischen Willen der Gemeinde kraft Bundesrechts nachbarschützend. Dieser auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhende Nachbarschutz kommt aber nur den unmittelbar planbetroffenen Grundstückseigentümern zu, nicht jedoch einer Nachbargemeinde.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Beschluss

1 EO 1077/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts (hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO)

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Schwan, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hüsch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 22.06.2004 - 4 E 536/04 Ge - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Kaufland-Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von 2.820 m². Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Stadt Zeulenroda, der u. a. ein Sondergebiet "großflächiger Einzelhandel" festsetzt. Die Stadt Zeulenroda - eine Stadt mit ca. 14.000 Einwohnern - ist in dem zur Zeit des Satzungsbeschlusses noch geltenden Landesentwicklungsprogramm als teilfunktionales Mittelzentrum ausgewiesen. Bei der ca. 9 km nordwestlich der Stadt Zeulenroda gelegenen Antragstellerin handelt es sich um eine Stadt mit ca. 3.300 Einwohnern, die im Regionalen Raumordnungsplan Ostthüringen als Kleinzentrum ausgewiesen ist.

Am 29.01.1992 beschloss die damalige Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zeulenroda, für ein ca. 300 m nördlich des Stadtzentrums gelegenes ehemaliges Fabrikgelände einen Vorhaben- und Erschließungsplan aufzustellen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Fa. L_____ GmbH beabsichtige, das Gelände des ehemaligen Werkes 3 der W_____ Zeulenroda zum Einkaufs- und Gewerbezentrum "umzubauen". Nach Durchführung des Planaufstellungsverfahrens beschloss der Stadtrat der Stadt Zeulenroda am 25.10.1995 die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan. Der Plan sah (bei einer Gesamtfläche für Handel von max. 5.310 m²) u. a. für Lebensmittel eine Verkaufsfläche von 1.429 m² (im Gebäude 8) und für einen Getränkemarkt eine Verkaufsfläche von 265 m² (im Gebäude 9) vor. Nachdem das Landesverwaltungsamt mitgeteilt hatte, dass die beantragte Genehmigung der Satzung wegen Ablaufs der dafür eingeräumten Monatsfrist als erteilt gelte, wurde die Erteilung der Genehmigung im Zeulenrodaer Amtsblatt vom 25.01.1996 bekannt gemacht.

Am 11.12.1996 beschloss der Stadtrat der Stadt Zeulenroda nach Durchführung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB die erste Änderung des Vorhaben- und Erschießungsplans als Satzung. In dem geänderten Plan war im Gebäude 8 nunmehr eine Verkaufsfläche für Lebensmittel von 1.054 m² und für einen Getränkehandel eine Fläche von 345 m² vorgesehen; im Gebäude 9 war nunmehr anstelle des Getränkemarkts eine gastronomische Nutzung geplant. Die 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans wurde im Zeulenrodaer Amtsblatt vom 20.03.1997 bekannt gemacht.

Am 17.09.1997 beschloss der Stadtrat der Stadt Zeulenroda die 2. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans als Satzung; die im Gebäude 8 vorgesehenen Nutzungen blieben unverändert. Die 2. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans wurde im Zeulenrodaer Amtsblatt vom 02.10.1997 bekannt gemacht.

Mit Schreiben vom 28.03.2001 beantragte die L______________ Gm bH bei der Stadt Zeulenroda, aufgrund der veränderten Situation innerhalb des Dienstleistungszentrums "Werk 3" eine 3. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans durchzuführen. Geplant war ausweislich eines Entwurfs vom März 2001 eine Änderung der zugelassenen Sortimente, um u. a. einen als "SB-Warenhaus" bezeichneten Verbrauchermarkt (Kaufland) mit einer Verkaufsfläche von 2.820 m² (davon 80 % Lebensmittel) realisieren zu können.

Ein von der Stadt Zeulenroda bei der B___-Unternehmensberatung GmbH in Auftrag gegebenes Gutachten zur Einzelhandelssituation in Zeulenroda gelangte zu der Empfehlung, das besonders betrachtete Projekt "Einkaufszentrum Werk 3" (Verbrauchermarkt) nicht zu entwickeln. Der Stadtrat der Stadt Zeulenroda entschloss sich dennoch, das Planänderungsverfahren für das Vorhaben (bei Reduzierung des sog. Non-Food-Anteils des geplanten Kaufland-Marktes auf 15 %) einzuleiten. In seiner Sitzung vom 12.12.2001 billigte der Stadtrat den Entwurf zur 3. Planänderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes und beschloss seine öffentliche Auslegung.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ging bei der Stadt Zeulenroda eine Reihe von zum Teil ablehnenden Stellungnahm en ein. Die Antragstellerin wies mit Schreiben vom 16.01.2002 u. a. darauf hin, dass das Projekt nach dem Ergebnisbericht zur Analyse der Einzelhandelssituation und Bewertung des Einzelhandels in der Stadt Zeulenroda (Stand Juni/Juli 2001) in der vorliegenden Form nicht habe entwickelt werden sollen. Die Ausstrahlung sei eindeutig auf die Umlandregion ausgerichtet und lasse einen massiven Verdrängungswettbewerb befürchten. Sie - die Antragstellerin - lehne eine weitere Erhöhung der Verkaufsflächen im Gebiet der Stadt Zeulenroda für den Bereich Lebensmittel ab.

In seiner Sitzung vom 06.03.2002 entschied der Stadtrat der Stadt Zeulenroda über die im Rahmen der Bürgerbeteiligung eingegangenen Bedenken und Anregungen der Bürger sowie die vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Zu den seitens der Antragstellerin geäußerten Bedenken verwies der Stadtrat u. a. auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Regionalen Raumordnungsplan (im Folgenden: RROP) und das nicht ausreichende Vollversorgerangebot im Lebensmittelbereich, das für die mittelzentrale Funktion der Stadt Zeulenroda dringend erforderlich sei. Zugleich beschloss der Stadtrat die erneute öffentliche Auslegung des (hinsichtlich der Ausweisung von Teilflächen als Mischgebiet) geänderten Bebauungsplanentwurfs. Die erneute öffentliche Auslegung wurde am 20.03.2002 im Zeulenrodaer Amtsblatt sowie am 26.03.2002 in der Ostthüringer Zeitung bekannt gemacht.

Die Antragstellerin verwies unter dem 03.05.2002 auf ihre frühere Stellungnahme und machte weiter geltend, die Ansiedlung des "Dienstleistungszentrums Werk III" widerspreche den Grundsätzen des RROP Ostthüringen, da sich das damit einhergehende Überangebot an Verkaufsflächen im Bereich Lebensmittel negativ auf sie als Kleinzentrum auswirken werde. Sie befürchte einen weiteren Kaufkraftabzug aus der Region, was das wirtschaftliche "Aus" für Anbieter in Auma zur Folge haben könne, so dass eine bedarfsgerechte Versorgung mit Waren und Dienstleistungen in erreichbarer Nähe nicht mehr gewährleistet wäre.

Der Stadtrat der Stadt Zeulenroda entschied am 22.05.2002 über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Anregungen der Bürger und beschloss den 2. Entwurf der 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Dienstleistungszentrum Werk III" als Satzung. Der Plan sieht u. a. als "Sondergebiet 1" ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 BauNVO mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 3.050 m² vor, von denen 2.820 m² auf einen Verbrauchermarkt im "Gebäudebereich I" (davon wiederum 15 % Non-Food) und 230 m² auf Kleingeschäfte in der Vorkassenzone entfallen. Als "Sondergebiet 2" wird ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 BauNVO mit einer maximalen Verkaufsfläche (im Gebäude 8) von 1.600 m² (darunter max. 800 m² Lebensmittelgeschäft und max. 350 m² Getränkehandel) ausgewiesen.

Das Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigte die 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch Bescheid vom 13.09.2002 mit der Nebenbestimmung, dass im Mischgebiet Einzelhandelsbetriebe unzulässig sein sollten. Der Stadtrat der Stadt Zeulenroda fasste in seiner Sitzung vom 25.09.2002 einen entsprechenden Beitrittsbeschluss. Die Erteilung der Genehmigung wurde im Zeulenrodaer Amtsblatt vom 20.11.2002 öffentlich bekannt gemacht.

Bereits am 27.09.2002 beantragte die Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für ihr als "Einkaufszentrum Werk 3 - Kaufland in Zeulenroda" bezeichnetes Vorhaben im Geltungsbereich des geänderten Plans. Der Antragsgegner erteilte ihr am 19.12.2002 die mit einer Reihe von Nebenbestimmungen versehene Baugenehmigung. Die Antragstellerin wurde weder am Baugenehmigungsverfahren beteiligt, noch wurde ihr die Baugenehmigung zugestellt. Ein auf den Widerspruch der Beigeladenen gegen eine Reihe von Nebenbestimmungen am 12.05.2003 erlassener Abhilfebescheid wurde der Antragstellerin ebenfalls nicht zugestellt.

In einem von der Antragstellerin am 14.11.2003 anhängig gemachten Normenkontrollverfahren hat der Senat die 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Dienstleistungszentrum Werk III" durch Urteil vom heutigen Tage (Az.: 1 N 1096/03) für unwirksam erklärt.

Die Antragstellerin hat am 22.04.2004 gegen die Baugenehmigung Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist.

Am 07.05.2004 hat sie beim Verwaltungsgericht Gera um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zur Begründung im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan insbesondere wegen eines Verstoßes gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB nichtig sei; damit sei auch die auf seiner Grundlage erteilte Baugenehmigung hinfällig.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 22.06.2004 abgelehnt. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus, da der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung zwar zulässig sei, jedoch voraussichtlich in der Sache keinen Erfolg haben werde. Die auf der Grundlage des § 30 BauGB erteilte Baugenehmigung verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Das genehmigte Vorhaben stehe mit den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Einklang, der seinerseits nicht offensichtlich gegen das drittschützende interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verstoße.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkungen ihres gegen die Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs weiterverfolgt. Antragsgegner und Beigeladene beantragen jeweils die Zurückweisung der Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze (einschließlich der Anlagen) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.12.2004 sowie die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Eilantrag der Antragstellerin ist zwar nach wie vor zulässig (1.). Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt aber, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstellerin zu Recht als unbegründet abgelehnt hat (2.).

1. Der Eilantrag ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht dadurch entfallen, dass das Bauvorhaben inzwischen fertig gestellt und der Kaufland-Verbrauchermarkt bereits eröffnet worden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nur dann zu verneinen, wenn der Rechtsschutzsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung in keiner Hinsicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts für ihn nutzlos ist (vgl. etwa OVG NW, Beschluss vom 17.10.2000 - 10 B 1053/00 -, BRS 63 Nr. 198). Zwar entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag eines Nachbarn regelmäßig dann, wenn der Begünstigte von der Baugenehmigung durch die Errichtung der baulichen Anlage umfassend Gebrauch gemacht hat und sich der jeweilige Antragsteller ausschließlich gegen Beeinträchtigungen wendet, die vom Baukörper selbst ausgehen und nicht die genehmigte Nutzung betreffen. In diesem Fall ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht (mehr) geeignet, mögliche Rechte des Nachbarn zu sichern; die spätere Durchsetzung seiner Rechte kann nicht mehr erschwert werden (vgl. dazu etwa SächsOVG, Beschluss vom 9.9.1994 - 1 S 259/94 -, BRS 56 Nr. 115 = NVwZ- RR 1995, 251 = DÖV 1995, 251). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die geltend gemachten Beeinträchtigungen auch oder sogar nur von der Nutzung des jeweiligen Bauvorhabens ausgehen. In diesem Fall kann noch ein schützenswertes Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bestehen, die ein von der Bauaufsichtsbehörde durchzusetzendes vorläufiges Nutzungsverbot zur Folge hätte (vgl. hierzu - auch für den Fall, dass ein vorläufiges Nutzungsverbot im Einzelfall ausscheidet - OVG NW, Beschluss vom 13.7.1995 - 11 B 1543/95 -, BRS 57 Nr. 135).

So liegt es hier. Die Antragstellerin wendet sich gegen das Vorhaben der Beigeladenen deshalb, weil der Betrieb des genehmigten Verbrauchermarktes ihrer Auffassung nach für sie mit einem erheblichen Kaufkraftabzug verbunden ist, der zu einer Gefährdung der örtlichen Nahversorgung führt. Die behauptete Gefahr für die Nahversorgung kann sich bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren bereits realisiert haben und durch ein vorläufiges Nutzungsverbot als Folge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin abgewendet werden.

2. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist aber unbegründet, so dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob das von der Antragstellerin mit ihrem Eilantrag im Ergebnis angestrebte vorläufige Nutzungsverbot für den Verbrauchermarkt nach Fertigstellung des Bauvorhabens nur noch dann in Betracht kommen könnte, wenn es zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig wäre und die zeitweilige Fortsetzung der Nutzung für die Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wäre (so - in Anlehnung an die Voraussetzungen einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - Hess. VGH, Beschluss vom 20.6.1991 - 4 TH 1094/91 -, BRS 52 Nr. 194 = UPR 1992, 194). Die im Rahmen der §§ 80a, 80 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt bereits deshalb zu Lasten der Antragstellerin aus, weil der von ihr gegen die Baugenehmigung für den Kaufland- Verbrauchermarkt erhobene Widerspruch wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.

a) Allerdings ist der Widerspruch der Antragstellerin weder verfristet, noch hat die Antragstellerin ihr Widerspruchsrecht verwirkt.

Die der Beigeladenen am 19.12.2002 erteilte Baugenehmigung ist der Antragstellerin nicht in der vorgesehenen Form bekannt gegeben worden, so dass zunächst weder die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO noch die Jahresfrist nach § 70 Abs. 2 i. V. m . § 58 Abs. 2 VwGO zu laufen begonnen hat. Die fehlende ordnungsgemäße Bekanntgabe einer Baugenehmigung hat aber nach gefestigter Rechtsprechung jedenfalls für den unmittelbaren Grundstücksnachbarn nicht zur Folge, dass er grundsätzlich zeitlich unbefristet gegen die Baugenehmigung vorgehen kann. Denn das Rechtsverhältnis zwischen unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümern ist durch ein besonderes nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis gekennzeichnet, das nach Treu und Glauben besondere Rücksicht der Nachbarn aufeinander fordert. Der Nachbar des Bauherrn ist danach verpflichtet, durch zumutbares aktives Verhalten mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Hat er von der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung, obwohl sie ihm nicht bekannt gegeben geworden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekannt gegeben worden. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs richtet sich daher für ihn vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung regelmäßig nach den Fristvorschriften des § 70 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 VwGO, d. h. er muss seinen Widerspruch - da ihm keine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sein wird - regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einlegen. Gleiches gilt regelmäßig für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Genehmigung aufdrängen musste und weil es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde - Gewissheit zu verschaffen. Dann beginnt für ihn die Frist der §§ 70 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Widerspruchs von dem Zeitpunkt ab zu laufen, in dem er zuverlässige Kenntnis von der Genehmigung hätte erlangen müssen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 25.1.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 299 = NJW 1974, 1260 = BRS 28 Nr. 133; dem folgend Senatsurteil vom 26.2.2002 - 1 KO 305/99 -, BRS 65 Nr. 130 = ThürVBl. 2002, 256 = LKV 2003, 35).

Ob diese Grundsätze sich über den Kreis der unmittelbaren Grenznachbarn hinaus auch auf andere Nachbarschaftsverhältnisse übertragen lassen, die der Grenznachbarschaft wesentlich ähnlich sind, hat die Rechtsprechung bisher offen gelassen (vgl. etwa BVerwG, a .a. O.). Dies wird jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn eine Gemeinde sich gegen ein Bauvorhaben mit "gebietsübergreifenden" Auswirkungen wendet, das - wie hier - auf der Grundlage eines von der Standortgemeinde erlassenen und mit ihr formell abgestimmten Bebauungsplans genehmigt worden ist. Zwar besteht zwischen der Nachbargemeinde und dem jeweiligen Bauherrn kein nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis, aus dem die Rechtsprechung die Pflicht des Nachbarn hergeleitet hat, durch zumutbares aktives Handeln einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn möglichst zu vermeiden. Ein dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis vergleichbares Verhältnis besteht aber zwischen benachbarten Gemeinden, die aufeinander in besonderer Weise Rücksicht nehmen m üssen; dieses Gebot wechselseitiger kommunaler Rücksichtnahme hat etwa in § 2 Abs. 2 BauGB seinen Niederschlag gefunden (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = BRS 66 Nr. 1 = NVwZ 2004, 220 = UPR 2004, 137). Daraus ergibt sich nicht nur die Pflicht der Standortgemeinde, ihre Planung für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit gebietsübergreifenden Auswirkungen mit der betroffenen Nachbargemeinde abzustimmen, sondern auf der anderen Seite auch die Pflicht der Nachbargemeinde, nach Kenntnis der Genehmigung eines durch die Planung ermöglichten derartigen Vorhabens von sich aus aktiv zu werden, um so einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder verringern, den dieser bei Aufhebung der Baugenehmigung gegenüber der planenden Gemeinde geltend machen könnte.

Die mithin auch hier maßgebliche Jahresfrist war zur Zeit der Einlegung des Widerspruchs der Antragstellerin am 22.04.2004 aber noch nicht abgelaufen, da die Antragstellerin bis zum Ablauf des 22.04.2003 nicht zuverlässig Kenntnis von der Existenz der Baugenehmigung hatte oder hätte haben müssen.

Zunächst musste die Antragstellerin nicht schon deshalb von der Erteilung einer Baugenehmigung für den Kaufland-Markt ausgehen, weil der streitige Bebauungsplan, der das Vorhaben erst ermöglichte, bereits am 20.11.2002 in Kraft getreten war. Zwar hatte die Antragstellerin nach diesem Zeitpunkt damit zu rechnen, dass das von ihr bereits im Bebauungsplanverfahren bekämpfte Kaufland-Vorhaben nunmehr realisiert werden würde. Sie musste aber nicht damit rechnen, dass die Baugenehmigung bereits einen Monat nach Inkrafttreten des Bebauungsplans erteilt werden würde. Für die Antragstellerin als nicht am Baugenehmigungsverfahren beteiligte Nachbargemeinde war nicht erkennbar, dass die Beigeladene bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans den Bauantrag gestellt hatte und dessen Bearbeitung schon relativ kurze Zeit nach Inkrafttreten des Bebauungsplans abgeschlossen war. Sie hatte keinen zwingenden Anlass, von einer derart zügigen Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens auszugehen.

Die Antragstellerin musste auch nicht wegen des im Normenkontrollverfahren 1 N 1096/03 im Verhandlungstermin vom 15.11.2004 angesprochenen Presseartikels im Zeulenrodaer Lokalteil der Ostthüringer Zeitung vom 24.12.2002 davon ausgehen, dass die Baugenehmigung zu diesem Zeitpunkt bereits erteilt worden war. Zwar heißt es in der Überschrift zu diesem Artikel, im Januar (2003) solle Baubeginn für den Kaufland-Kaufmarkt sein, doch bezieht sich diese Aussage - wie der Text des Artikels zeigt - auf den Beginn der genehmigten Abrissarbeiten. Zur Baugenehmigung findet sich lediglich der Hinweis, dass die Leiterin des Bauamtes der Stadt Zeulenroda in der vorhergehenden Woche erklärt habe, nach vorliegenden Informationen aus dem Landratsamt werde die Baugenehmigung erteilt. Diese Aussage ist für den Leser noch zu vage, um ihn zu der sicheren Erkenntnis zu bringen, die Baugenehmigung sei bereits erteilt oder ihre Erteilung stehe unmittelbar bevor. Vor allem konnte von den für die Antragstellerin handelnden Personen (insbesondere von ihrem Bürgermeister) nicht erwartet werden, jedem möglichen Hinweis in der Presse auf die Erteilung der Baugenehmigung (sei es auch nur in einem an Heiligabend erschienenen Artikel im Zeulenrodaer Lokalteil der Ostthüringer Zeitung) nachzugehen und zum Anlass für entsprechende Nachfragen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu nehmen. Vielmehr wäre es umgekehrt Sache der Genehmigungsbehörde oder der Bauherrin gewesen, die Antragstellerin in geeigneter Weise über die Erteilung der Baugenehmigung zu informieren, um so zumindest die Jahresfrist in Gang zu setzen.

Auch mit dem Beginn der Abrissarbeiten im Januar 2003 musste sich für die Antragstellerin nicht die Erteilung einer Baugenehmigung für den Kaufland-Markt aufdrängen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass insbesondere dem Bürgermeister der Antragstellerin, der gelegentlich Termine in Zeulenroda wahrzunehmen hatte, der Beginn der Abrissarbeiten nicht verborgen geblieben ist; damit musste sich für ihn aber nur aufdrängen, dass die erforderliche Abrissgenehmigung bereits erteilt worden war. Dafür, dass der Bürgermeister der Antragstellerin anlässlich der in Zeulenroda wahrgenommenen Termine über die Erteilung der Baugenehmigung informiert worden wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Er hatte auch keine Veranlassung, sich beim zuständigen Landratsamt danach zu erkundigen, ob neben der Abrissgenehmigung zugleich bereits die Baugenehmigung für den Neubau vorlag. Auch in der Folgezeit musste sich ihm die Erteilung einer Baugenehmigung nicht aufdrängen, zumal nach Abschluss der Abrissarbeiten längere Zeit keine Bautätigkeit zu verzeichnen war. Erst mit Beginn der eigentlichen Hochbauarbeiten im November 2003 musste dem Bürgermeister der Antragstellerin klar sein, dass die Baugenehmigung für den Kaufland-Markt bereits vorlag. Auch sonst liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bürgermeister der Antragstellerin (oder andere Personen, deren Kenntnis sie sich zurechnen lassen müsste) bereits mehr als ein Jahr vor Erhebung des Widerspruchs (22.4.2004) Kenntnis von der Erteilung der Baugenehmigung für den Kaufland-Markt hatte oder hätte haben müssen.

Die Antragstellerin hat ihr Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt. Die Verwirkung des Widerspruchsrechts des Nachbarn setzt grundsätzlich voraus, dass der Bauherr aufgrund eines bestimmten Verhaltens des Nachbarn darauf vertrauen durfte, dieser werde das Widerspruchsrecht nach so langer Zeit nicht mehr ausüben (vgl. schon Senatsbeschluss vom 28.7.1993 - 1 EO 1/93 -, LKV 1994, 110; zur Verwirkung des materiellen nachbarlichen Abwehrrechts vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218 = NVwZ 1991, 1182 = UPR 1991, 345); nichts anderes gilt für das Widerspruchsrecht der Nachbargemeinde. Eine Verwirkung des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts innerhalb eines kürzeren Zeitraums als der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen nach Treu und Glauben eine Pflicht des Nachbarn - hier der Nachbargemeinde - erkennen lässt, innerhalb eines kürzeren Zeitraums abschließend zu prüfen, ob er sich gegen die Baugenehmigung wenden will (vgl. Senatsbeschluss vom 28.7.1993, a. a. O.). Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat im Gegenteil bereits durch die Erhebung des vorliegenden Normenkontrollantrags im November 2003 hinreichend deutlich werden lassen, dass sie sich mit dem durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben (Kaufland-Markt) nicht abgefunden hat. Selbst wenn man dem aber keine entscheidende Bedeutung beimessen will, weil die Bauherrin am vorliegenden Verfahren zunächst nicht beteiligt und dementsprechend über den Normenkontrollantrag möglicherweise (trotz entsprechender Presseberichte) nicht informiert war, hat die Antragstellerin jedenfalls durch ihr Verhalten auch keinen Anlass zu der Annahme gegeben, sie wolle sich nunmehr mit dem von ihr im Vorfeld bekämpften Vorhaben abfinden und von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch zu machen. Die Beigeladene durfte mangels besonderer Anhaltspunkte nicht darauf vertrauen, dass die am Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligte und weder von der Baugenehmigungsbehörde noch von ihr über die Erteilung der Genehmigung informierte Antragstellerin etwaige Einwände gegen das Vorhaben innerhalb kurzer Zeit nach Beginn der Bauarbeiten (oder gar nach Beginn der Abrissarbeiten) vorbringen werde.

Auch sonst bestehen gegen die Zulässigkeit des Widerspruchs keine Bedenken. Insbesondere ist die Antragstellerin widerspruchsbefugt, da sie eine mögliche Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots des § 2 Abs. 2 BauGB (auch) durch die streitige Baugenehmigung geltend machen kann. Dieses nach dem Wortlaut nur für die Aufstellung von Bauleitplänen geltende Gebot begründet in bestimmten Fällen auch ein Abwehrrecht gegen das aufgrund des Bebauungsplans genehmigte Einzelvo rhaben. Lässt die Gemeinde bei ihrer Bauleitplanung die gebotene Abstimmung vermissen, so kann sich die Nachbargemeinde auch dagegen zur Wehr setzen, dass auf der Grundlage eines solchen nicht abgestimmten Bebauungsplans Einzelvorhaben verwirklicht werden (grundlegend BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 = BRS 50 Nr. 193 = NVwZ 1990, 464; dem folgend etwa Senatsurteil vom 17.6.1998 - 1 KO 1040/97 -, BRS 60 Nr. 200 = LKV 1999, 194 = ThürVBl. 1998, 280 = ThürVGRspr. 1998, 153). Zur möglichen Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots durch den Bebauungsplan selbst hat der Senat in seinem Normenkontrollurteil vom heutigen Tage in der Sache 1 N 1096/03 ausgeführt:

"Ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB und damit eine Verletzung dieser Bestimmung kommt nicht nur in Betracht, wenn in der Nachbargemeinde bereits Bauleitpläne oder bestimmte planerische Vorstellungen bestehen, sondern schon dann, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf das benachbarte Gemeindegebiet möglich erscheinen, es sich also gleichsam um eine "grenzüberschreitende" Planung handelt. Derartige unmittelbare Auswirkungen sind in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit etwa dann angenommen worden, wenn ein Vorhaben für die betroffene Nachbargemeinde mit einer Umsatzumverteilung (Kaufkraftabfluss) von mindestens 10 % verbunden ist (vgl. zu dieser "Erheblichkeitsschwelle" etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8.1.1999 -- 8 B 12650/98 -, BRS 62 Nr. 66 = NVwZ 1999, 367 - Eilbeschluss zum FOC Zweibrücken). Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Höhe des Kaufkraftabzugs kommt es aber für die Bestimmung der "Erheblichkeitsschwelle" und damit für die auf eine mögliche Verletzung des Abstimmungsgebots gestützte Antragsbefugnis nicht an. Der qualifizierte Abstimmungsbedarf ergibt sich nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr bereits unmittelbar aus der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = NVwZ 2003, 86 = UPR 2003, 35 - FOC Zweibrücken). Diese Bestimmung ist Ausdruck der Erkenntnis, dass Einkaufszentren und sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe unter den dort genannten Voraussetzungen regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in so gewichtiger Weise zu beeinträchtigen, dass sie ohne eine förmliche Planung, die dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB gerecht wird, nicht zugelassen werden dürften. Als mögliche Beeinträchtigungen nennt § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beispielhaft (nachteilige) Auswirkungen etwa auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des jeweiligen Betriebs sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden. Da derartige Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer Geschossfläche von 1.200 m² in der Regel anzunehmen sind, bedarf es bei Betrieben dieser Größenordnung nicht eigens der Feststellung, welche nachteiligen Auswirkungen konkret zu erwarten sind.

Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin gegeben, da sie als von dem durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben betroffene Nachbargemeinde anzusehen ist. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit das Gemeindegebiet der Antragstellerin unmittelbar an das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin angrenzt. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin noch zum Einzugsbereich des durch den Bebauungsplan ermöglichten großflächigen Einzelhandelsbetriebes (Kaufland-Markt) gehört. Hierfür spricht zunächst die gute Erreichbarkeit des konkreten Standorts aus Richtung Auma. Die Fahrzeit vom Ortsausgangsschild bis zum Baugrundstück beträgt nach Angaben der Antragstellerin nur 6 Minuten; die von der Antragstellerin vorgelegte Untersuchung der Gesellschaft für Konsumforschung (im Folgenden: GfK) geht zwar von einer längeren Fahrzeit aus, rechnet die Antragstellerin aber noch zum "Ferneinzugsgebiet" des Marktes (sog. modifizierter 20-Pkw-Fahrminuten-Radius). Hinzu kommt die Größe dieses Verbrauchermarkts; seine Verkaufsfläche beträgt 2.820 m² und liegt weit oberhalb der für das Eingreifen der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO maßgeblichen Grenze von 1.200 m² Geschossfläche (dies entsprach nach den damaligen Vorstellungen des Verordnungsgebers ungefähr einer Verkaufsfläche von 800 m², vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 22.7.2004 - 4 B 29.04 -, NVwZ-RR 2004, 815 = DVBl. 2004, 1308 = UPR 2004, 447). Er ist mit dieser Größe darauf angelegt, auch Kaufkraft aus den umliegenden Ortschaften abzuschöpfen, zu denen die Antragstellerin gehört. Damit ist im Hinblick auf die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon auszugehen, dass das Vorhaben für die Antragstellerin mit gewichtigen Auswirkungen verbunden ist und daher einen Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB auslöst.

Ob die auf die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gestützte Annahme eines interkommunalen Abstimmungsbedarfs im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB ausnahmsweise dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die betroffene Gemeinde lediglich am Rande des Einzugsbereichs eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs liegt und mit hinreichender Sicherheit nur völlig unerhebliche Kaufkraftabflüsse zu befürchten hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Die von der Antragstellerin vorgelegte GfK-Analyse geht davon aus, dass die Eröffnung des Kaufland-Marktes für sie erhebliche Kaufkraftabflüsse (deutlich über 10 %) im Bereich der Waren des sog. periodischen Bedarfs mmit sich bringt (vgl. GfK-Analyse, S. 45). Darauf, ob die Gesellschaft für Konsumforschung bei ihrer Untersuchung von zutreffenden Zahlen (insbesondere hinsichtlich der Verkaufsflächenausstattung der Antragsgegnerin) ausgegangen ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da sich jedenfalls nicht ohne weiteres feststellen lässt, dass der zu befürchtende Kaufkraftabzug völlig unerheblich sein wird."

b) Der Widerspruch der Antragstellerin hat jedoch in der Sache wahrscheinlich keinen Erfolg. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist zwar rechtswidrig, da die 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Dienstleistungszentrum Werk III" unwirksam ist und das Vorhaben mit den somit weiter geltenden Festsetzungen dieses Bebauungsplans in der Fassung der 2. Änderung nicht in Einklang steht. Sie verletzt die Antragstellerin aber voraussichtlich nicht in ihren Rechten, da sie insoweit nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt.

Maßgebende Sach- und Rechtslage ist bei einem Nachbarwiderspruch grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; entsprechendes gilt, wenn - wie hier - eine Nachbargemeinde gegen eine Baugenehmigung vorgeht, durch die sie sich in ihren Rechten verletzt sieht. Der Bauherr muss sich im Rahmen der Drittanfechtung grundsätzlich nur eine Verletzung von Nachbarrechten entgegenhalten lassen, die in diesem Zeitpunkt bestanden. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn bleiben unberücksichtigt. Änderungen zu seinen Gunsten ist demgegenüber Rechnung zu tragen. Denn mit der gewährleisteten Baufreiheit wäre es nicht zu vereinbaren, eine im Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die dem Bauherrn nach den Verhältnissen im Entscheidungszeitpunkt sofort wieder zu erteilen wäre (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 17.6.1998 - 1 KO 1040/97 -, BRS 60 Nr. 200 = LKV 1999, 194 = ThürVBl. 1998, 280 = ThürVGRspr. 1998, 153 m. w . N.). Dementsprechend haben die nach Erteilung der Baugenehmigung in Kraft getretenen Änderungen des Baugesetzbuchs durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.6.2004 (BGBl. I S. 1359), durch die die Rechtsposition der Nachbargemeinden gestärkt worden ist (vgl. §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 34 Abs. 3, 3a Satz 2 BauGB n. F.) hier außer Betracht zu bleiben.

aa) Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin ergibt sich entgegen ihrer Auffassung zunächst nicht aus dem behaupteten Verstoß der 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und damit der auf ihrer Grundlage erteilten Baugenehmigung gegen die Ziele der Raumordnung (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB). Dabei kann dahinstehen, ob eine Missachtung der Ziele der Raumordnung jedenfalls dann ein Abwehrrecht zugunsten der jeweiligen Nachbargemeinde begründet, wenn und soweit die betreffenden Ziele einen Bezug zu dieser Gemeinde aufweisen, etwa durch die Zuweisung einer bestimmten zentralörtlichen Funktion (vgl. dazu auch die hier noch nicht zu berücksichtigende Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB n. F.). Denn ein derartiger Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor. Hierzu hat der Senat im Normenkontrollurteil vom heutigen Tage in der Sache 1 N 1096/03 ausgeführt:

"Allerdings liegen die von der Antragstellerin geltend gemachten Verstöße des Bebauungsplans gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 4 BauGB, nach der Bebauungspläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind, nicht vor. ...

Einschlägig sind hier die Bestimmungen der (damaligen) Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Thüringen (LEP) vom 10.11.1993 (GVBl. S. 709) und des Regionalen Raumordnungsplans - Teil B/1. Fortschreibung Teil A - Ostthüringen (Sonderdruck Nr. 4/1999 des Thüringer Staatsanzeigers - Beilage zu Nr. 40/1999). Das Landesentwicklungsprogramm Thüringen bestimmt die zentralen Orte höherer Stufe (Oberzentren, Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums, Mittelzentren und teilfunktionale Mittelzentren) und weist diesen sowie den Unter- und Kleinzentren (deren Festlegung den Regionalen Raumordnungsplänen vorbehalten bleibt) jeweils unterschiedliche Aufgaben zu (vgl. Ziff. 2.2.2 LEP). Während das Landesentwicklungsprogramm hinsichtlich der Aufgabenerfüllung nicht zwischen Mittelzentren und teilfunktionalen Mittelzentren unterscheidet, weist der RROP Ostthüringen zunächst in Ziff. 3.1.2.4 den Mittelzentren eine Reihe von Aufgaben zu, um sodann in Ziff. 3.1.2.5 für die teilfunktionale n Mittelzentren, zu denen auch die Antragsgegnerin zur Zeit des Satzungsbeschlusses gehörte, zu bestimmen, dass diese (nur) ausgewählte mittelzentrale Aufgaben wahrnehmen sollen.

Diese Aufgabenverteilung wird für den Bereich Handel und Dienstleistungen in Ziff. 4.3.3 des RROP konkretisiert; weitere Vorgaben enthält Ziff. 11.6.3 RROP, die sich mit der Ausweisung von Sondergebieten u. a. für Einkaufszentren und Verbrauchermärkte befasst. Nach Ziff. 11.6.3.1 RROP soll die Festsetzung von Sondergebieten für Einkaufszentren, Verbrauchermärkte und andere großflächige Einzelhandelsbetriebe auf Ober- und Mittelzentren beschränkt werden. Ziff. 4.3.3.8 RROP enthält die Vorgabe, dass Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe die Versorgungsaufgaben der benachbarten zentralen Orte nicht beeinträchtigen sollen. Bei diesen Aussagen handelt es sich um räumlich und sachlich zumindest hinreichend bestimmbare Festlegungen und damit um Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG. Dem steht nicht entgegen, dass die Aussagen als sog. "Soll-Ziele" formuliert sind, die nicht stets, sondern nur im Regelfall zu beachten sind. Auch landesplanerische Aussagen mit einer Regel-Ausnahme-Struktur können die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch Bestimmbarkeit selbst festgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = BRS 66 Nr. 5 = NVwZ 2004, 226 = UPR 2004, 115; zu einer vergleichbaren landesplanerischen Regelung ebenso das Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = BRS 66 Nr. 1 = NVwZ 2004, 220 = UPR 2004, 137). Diesen Anforderungen werden die genannten Zielaussagen noch gerecht. Die regelhafte räumliche Zuordnung des Einzelhandels nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem wird mit der weiteren Zielaussage verbunden, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe die Funktion benachbarter zentraler Orte nicht beeinträchtigen sollen (vgl. zu einer derartigen Verknüpfung auch das soeben zitierte Urteil des BVerwG vom 17.9.2003). Ergänzt werden diese Aussagen durch weitere Regelungen insbesondere über die gewünschte Nachnutzung innerstädtischer Industrie- und anderer Brachflächen in Ziff. 11.6.3.3 und Ziff.4.3.3.6, denen die planende Gemeinde noch mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen kann, wann ein raumordnerischer Ausnahmefall vorliegt.

Gegen die Zielvorgabe in Ziff. 11.6.3.1 RROP hat die Antragsgegnerin aber nicht verstoßen, auch wenn der RROP Ostthüringen hinsichtlich der Unterbringung von Verbrauchermärkten zwischen lediglich teilfunktionalen Mittelzentren und "echten" Mittelzentren unterscheidet und nur für letztere eine Ausstattung mit Verbrauchermärkten am Stadtrand vorsieht (vgl. hierzu die in Tabelle 4/07 enthaltenen "Rahmenorientierungen zur Ausstattung der zentralen Orte mit Versorgungseinrichtungen des Handels", die allerdings nur Teil der nicht für verbindlich erklärten Begründung des RROP sind). Die (Soll-)Zielbestimmung in Ziff. 11.6.3.1 RROP kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss im Zusammenhang mit den folgenden Zielbestimmungen in Ziff. 11.6.3.2 und 11.6.3.3 RROP gesehen werden, die sich mit dem vorhandenen Standortnetz von Sondergebieten für großflächige Einzelhandelsbetriebe und mit der Revitalisierung bzw. Nachnutzung geeigneter Brach- und Konversionsflächen bei der Ansiedlung von Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben beschäftigen. Nach Ziff. 11.6.3.2 RROP soll das vorhandene Standortnetz für großflächige Einzelhandelsbetriebe in den Stadtrandlagen nicht mehr ausgeweitet werden; Standortschwerpunkte von Einzelhandelsflächen sollen (nur) die Stadtzentren bzw. die innerstädtischen Bereiche bilden. Nach Ziff. 11.6.3.3 RROP soll bei der Ansiedlung von Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben verstärkt auf die Revitalisierung bzw. Nachnutzung geeigneter Brach- und Konversionsflächen orientiert werden. In der Begründung zu Ziff. 11.6.3.1 bis 11.6.3.3 RROP wird der Standort A_____________ in Zeulenroda ausdrücklich als Beispielsfall für die (nach Ziff. 11.6.3.3 anzustrebende) Revitalisierung städtebaulich gut integrierter Brach- und Konversionsflächen für Handelsaufgaben genannt. Dementsprechend mögen Ziff. 11.6.3.1 und Ziff. 11.6.3.2 RROP zwar der Ausweisung eines neuen oder der Erweiterung eines vorhandenen Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel in einer Stadtrandlage Zeulenrodas entgegenstehen, nicht aber der durch die streitige Änderung der Sondergebietsausweisung angestrebten und nach Ziff. 11.6.3.3 RROP ausdrücklich erwünschten Revitalisierung der zentrums nahen Brachfläche an der A________________. Nichts anderes ergibt sich aus den erwähnten "Rahmenorientierungen" in Tabelle 4/07, die lediglich die Ausstattung der (echten) Mittelzentren mit Verbrauchermärkten und Einkaufszentren in Stadtrandlagen ansprechen. Dementsprechend bedarf keiner Entscheidung, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die Antragsgegnerin in Ziff. 2.2.8 des am 30.10.2004 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplans gemeinsam mit der Stadt Triebes nunmehr als Mittelzentrum ausgewiesen ist (vgl. Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan vom 6.10.2004, GVBl. S. 754).

Auch der von der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß der Sondergebietsausweisung gegen Ziff. 4.3.3.8 RROP liegt nicht vor. Die in dieser Bestimmung enthaltene Zielvorgabe soll sicherstellen, dass die den zentralen Orten höherer Stufe zugewiesene Versorgungsaufgabe nicht durch einen Kaufkraftabzug infolge der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in Orten niedriger Zentralitätsstufe gefährdet wird (so zu einer vergleichbaren landesplanerischen Aussage: BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, a. a. O.). Die Erfüllung der den zentralen Orten höherer Stufe obliegenden Versorgungsaufgabe ist aber zwangsläufig mit einem Kaufkraftabzug aus den umliegenden Orten einer niedrigeren Zentralitätsstufe verbunden, so dass Ziff. 4.3.3.8 RROP diesem Kaufkraftabzug nicht entgegenstehen kann. Dementsprechend ist die genannte Zielvorgabe auf das Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin als zentralem Ort höherer Stufe (teilfunktionales Mittelzentrum) und der Antragstellerin als zentralem Ort niedrigerer Stufe (Kleinzentrum) nicht anwendbar. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin zum Verflechtungsbereich des teilfunktionellen Mittelzentrums Zeulenroda gehört (vgl. dazu die Tabelle 3/02 des RROP - S. 26 des Sonderdrucks -, die allerdings nur Teil der nicht für verbindlich erklärten Begründung des RROP ist). Selbst wenn man aber Ziff. 4.3.3.8 RROP auf das Verhältnis zwischen einem Ort höherer Stufe und einem Ort niedrigerer Stufe für anwendbar halten wollte, läge jedenfalls kein Verstoß gegen diese Zielbestimmung vor, da der zu erwartende Kaufkraftabzug nicht so hoch ist, dass von einer Gefährdung der Versorgungsaufgabe des Kleinzentrums Auma ausgegangen werden müsste; hierzu wird auf die folgenden Ausführungen (unter 2.) verwiesen."

Ob der Bebauungsplan gegen die weitere in Ziff. 4.3.3.8 RROP enthaltene Vorgabe verstößt, dass Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sowie die innerstädtische Handelsentwicklung des zentralen Ortes selbst nicht beeinträchtigen dürfen, hat der Senat in seinem Normenkontrollverfahren offen gelassen. Auch im vorliegenden Verfahren kommt es darauf nicht an, da eine mögliche Missachtung dieses Ziels keinen Bezug zu den Belangen der Antragstellerin aufweist und sie dementsprechend auch nicht in ihren Rechten verletzt.

bb) Die Antragstellerin kann eine Aufhebung der Baugenehmigung auch nicht auf den geltend gemachten Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB stützen. Ein aus § 2 Abs. 2 BauGB hergeleitetes Abwehrrecht gegen ein Einzelvorhaben im Plangebiet kann nur dann begründet sein, wenn die planende Gemeinde dem Bauinteressierten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft hat, indem durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung gestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 15.92 -, BRS 55 Nr. 174 = NVwZ 1994, 185; Senatsurteil vom 17.6.1998 - 1 KO 1040/97 -, a. a. O.). Diese besonderen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Stadt Zeulenroda hat zwar im Bebauungsplanverfahren die Belange der Antragstellerin wahrscheinlich nicht mit dem gebotenen Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Dieser - unterstellte - Fehler ist aber unbeachtlich und hat damit nicht die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge gehabt, da er nicht auf das Entscheidungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Hierzu hat der Senat in seinem Normenkontrollurteil vom heutigen Tage in der Sache 1 N 1096/03 ausgeführt:

"Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich nicht aus dem von der Antragstellerin geltend gemachten Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot (vgl. § 2 Abs. 2 BauGB).

Im vorliegenden Fall bestand ein Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB, da die Auswirkungen des durch die 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Dienstleistungszentrum Werk III" sich - wie dargelegt - auch auf das Gebiet der Antragstellerin erstrecken. Dementsprechend hatte die Antragsgegnerin die Belange der Antragstellerin in ihre Abwägung einzustellen und zu bewerten. Für die Abwägung - und somit auch für ihre gerichtliche Überprüfung - ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Dies ergibt sich aus § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.6.2004 - BGBl. I S. 1359 - geänderten und unter dem 23.9.2004 - BGBl. I S. 2414 - neu bekannt gemachten Fassung (BauGB n. F.), die hier gem. § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB n. F. bereits entsprechend anzuwenden ist. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB n. F. können die von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n. F. erfassten Mängel im Abwägungsvorgang, die das BauGB nunmehr als Verfahrensfehler einordnet, nicht mehr als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden. Im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB n. F. (wie bisher nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F.) nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dies ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n. F. auch Voraussetzung für eine Beachtlichkeit der als Verfahrensfehler eingeordneten Ermittlungs- und Bewertungsfehler. Angesichts dieser der Sache nach übereinstimmenden Fehlerfolgenregelungen kann offen bleiben, ob die hier geltend gemachten Fehler als Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n. F. oder als von § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB n. F erfasste Mängel im Abwägungsvorgang anzusehen sind.

Hier spricht vieles dafür, dass die Antragsgegnerin die ihrer Planung entgegenstehenden Belange der Antragstellerin nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt hat. Die Antragsgegnerin hat zu den von der Antragstellerin mit Schreiben vom 16.01.2002 unter Hinweis auf das BBE- Gutachten vorgebrachten Bedenken gegen die Zulassung eines Verbrauchermarktes in ihrem Abwägungsbeschluss vom 06.03.2002 u. a. darauf hingewiesen, dass die Änderung des Plans mit einer Reduzierung der Verkaufsflächen verbunden sei, der RROP Ostthüringen eine rechtliche Grundlage für die Umsetzung des Vorhabens biete, sie nicht über ein ausreichendes Vollversorgerangebot verfüge und das Vorhaben aus städtebaulichen Gründen (Nutzung einer Industriebrache) verwirklicht werden solle (vgl. Ziff. 8 des Abwägungsbeschlusses - Abwägung der Stellungnahme der IHK Ostthüringen -, auf die in Ziff. 16 des Beschlusses - Abwägung der Einwände der Antragstellerin - verwiesen wird). Im Abwägungsbeschluss vom 22.05.2002 hat die Antragsgegnerin (unter Ziff. 17) die Begründung des früheren Abwägungsbeschlusses wiederholt. Eine ausdrückliche Befassung mit den seitens der Antragstellerin unter dem 16.01.2002 geäußerten und in der Stellungnahme vom 03.05.2002 durch den Hinweis auf eine mögliche Gefährdung der Nahversorgung in Auma noch konkretisierten Befürchtungen findet sich weder in den genannten Abwägungsprotokollen noch in der Begründung zum geänderten Plan. Dies genügt den Anforderungen an eine hinreichende Befassung mit den Belangen der Antragstellerin als Nachbargemeinde nicht. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin sich mit den ihrer Planung entgegenstehenden Belangen der Antragstellerin hinreichend auseinandergesetzt hätte.

Zunächst war ein näheres Eingehen auf die Belange der Antragstellerin nicht bereits deshalb entbehrlich, weil das Landesverwaltungsamt unter dem 16.01.2002 mitgeteilt hatte, dass keine raumordnerische Bedenken gegen das Vorhaben bestünden. Abgesehen davon, dass die planende Gemeinde die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung in eigener Verantwortung zu prüfen hat und der eingeholten landesplanerischen Stellungnahme keine Bindungswirkung zukommt, besagt diese nur, dass die Planung dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB entspricht. Die Ziele der Raumordnung legen lediglich Rahmenbedingungen fest, die tendenziell auf Konkretisierung durch die örtliche Planung angelegt sind, bei der der Gemeinde ein mehr oder weniger großer Gestaltungsspielraum verbleibt (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.12.2003 - 7a D 60/99.NE -, BRS 63 Nr. 34 = NVwZ-RR 2001, 635 = DVBl. 2001, 657). Dementsprechend kann die Vereinbarkeit einer Planung mit den Zielen der Raumordnung die planende Gemeinde nicht von der nach § 2 Abs. 2 BauGB gebotenen interkommunalen Abstimmung entbinden (vgl. hierzu auch VG Hannover, Beschluss vom 15.9.2000 - 4 B 3763/00 -, BauR 2001, 67). Soweit demgegenüber in beiden Abwägungsprotokollen davon die Rede ist, der Regionale Raumordnungsplan Ostthüringen sei eine "rechtliche Grundlage für die Umsetzung des Vorhabens", liegt dem ein unzutreffendes Verständnis des Verhältnisses zwischen überörtlicher Planung und gemeindlicher Bauleitplanung zugrunde; zumindest ist die gewählte Formulierung missverständlich.

Eine Befassung mit den Belangen der Nachbargemeinden auf der Ebene der gemeindlichen Planung könnte nur dann entbehrlich sein, wenn die Zulässigkeit der hierdurch ermöglichten Vorhaben im Einzelnen bereits auf der Ebene der Landes- oder Regionalplanung umfassend abgewogen und als verbindlich vorgegebenes Ziel der Raumordnung festgeschrieben wäre. Das ist in der Regel aber nicht der Fall; auch hier lässt sich dies dem RROP Ostthüringen nicht entnehmen. Ziff. 11.6.3.1 RROP gibt der planenden Gemeinde lediglich vor, bei der Ansiedlung von Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben in erster Linie an die Revitalisierung bzw. Nachnutzung geeigneter Brachflächen (wie dem in der Begründung ausdrücklich erwähnten Standort A_____________) zu denken, fordert aber nicht etwa, großflächige Einzelhandelsbetriebe anzusiedeln, um derartige Standorte wieder einer sinnvollen Nutzung zuzuführen. Vor allem aber enthält der RROP keine konkreten Vorgaben zur zulässigen Verkaufsfläche und zur Sortimentsauswahl. Schon deshalb kann auch keine Rede davon sein, dass das Landesverwaltungsamt - wie die Antragsgegnerin meint - in seiner positiven Stellungnahme bereits "antizipiert" über die Frage der Betroffenheit der Belange der Antragstellerin entschieden habe.

Eine (erneute) Befassung mit den seitens der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken erübrigte sich nicht deswegen, weil diese bereits im Verfahren zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans ihre Einwendungen hatte vorbringen können, denn im Entwurf des Flächennutzungsplans sind weder konkrete Verkaufsflächenzahlen noch konkrete Angaben zu der im "Sondergebiet Handel" im Einzelnen zulässigen Nutzungen enthalten. Eine nähere Abwägung der Belange der Antragstellerin war auch nicht deshalb entbehrlich, weil diese gegen den ursprünglichen Vorhaben- und Erschließungsplan keine Einwände erhoben hatte und die streitige Planänderung mit einer Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche im Plangebiet verbunden war. Allein die Verringerung der zulässigen Verkaufsfläche konnte nicht die Annahme rechtfertigen, dass die Planänderung für die Antragstellerin als Nachbargemeinde im Vergleich zu den bisherigen Festsetzungen günstiger sei oder jedenfalls keine Verschlechterung eintrete. Es liegt auf der Hand, dass es für die Frage, ob die Zulassung großflächigen Einzelhandels mit nachteiligen Auswirkungen in den Nachbargemeinden verbunden ist, nicht nur und nicht einmal in erster Linie auf die Größe der Verkaufsfläche ankommt, sondern vor allem auch auf die zugelassenen Sortimente. Gerade die in der streitigen Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthaltene Zulassung eines großflächigen Lebensmittelmarktes kann sich für die verbrauchernahe Versorgung in einer benachbarten Gemeinde wesentlich nachteiliger auswirken als die Zulassung eines sonstigen Einzelhandelsbetriebs.

Soweit im Abwägungsprotokoll auf ein unzureichendes Vollversorgerangebot in Zeulenroda hingewiesen wird, stellt dies zwar - die Richtigkeit dieser Aussage unterstellt - einen für die planerische Zulassung des Kaufland-Verbrauchermarktes sprechenden Gesichtspunkt dar. Eine nähere Befassung mit den der Realisierung des Vorhabens entgegenstehenden Belangen insbesondere der Nachbargemeinden im Einzugsbereich wird dadurch aber nicht entbehrlich.

Die Antragsgegnerin kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragstellerin die von ihr geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht hinreichend dargelegt und auch nicht belegt habe. Soweit sie der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 14.12.2004 vorhält, sie habe sich nur floskelhaft zu den behaupteten Beeinträchtigungen geäußert, übersieht sie zunächst, dass die Antragstellerin sich nicht nur mit Schreiben vom 16.01.2002, sondern erneut mit Schreiben vom 03.05.2002 zu Wort gemeldet und hier ausdrücklich auf die Gefahr eines weiteren Kaufkraftabzugs, das damit möglicherweise verbundene "Aus" der Anbieter in Auma und die Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung hingewiesen hat. Soweit die als Zeugin vernommene Bauamtsleiterin der Antragsgegnerin, Frau W____, in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob die Stellungnahme der Antragstellerin nicht Anlass zum "Nachfassen" gewesen sei, verneint und hierbei die Auffassung vertreten hat, es sei Sache der Nachbargemeinde, näher darzulegen und einen behaupteten Kaufkraftabzug zu beweisen, trifft dies nicht zu. Insbesondere war die Antragstellerin nicht gehalten, die von ihr geäußerten Befürchtungen durch Einholung eines Gutachtens (wie jetzt nachträglich geschehen) zu untermauern. Vielmehr ist es umgekehrt Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die benachbarten Gemeinden zu verschaffen, um so die Belange der betroffenen Gemeinden mit dem nötigen Gewicht in ihre Abwägung einstellen zu können (vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 14.8.1989 - 4 NB 24.88 -, BRS 49 Nr. 22 = NVwZ-RR 1990, 122 = UPR 1989, 452). Wenn die planende Gemeinde hier nicht über den nötigen Sachverstand verfügt, wird sie eine gutachtliche Stellungnahme (insb. zur Frage eines für die Nachbargemeinden drohenden Kaufkraftabflusses) einholen müssen. Ob dies zur Folge hat, dass eine sachgerechte Beurteilung der städtebaulichen Auswirkungen eines größeren Vorhabens auf die Nachbargemeinden in aller Regel eine sachverständige Begutachtung voraussetzt (in diesem Sinne etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.3.2002 - 1 MN 3976/01 -, BRS 65 Nr. 39 m. w. N.), mag dahinstehen. Im vorliegenden Fall spricht jedenfalls für die Notwe ndigkeit der Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dass die Antragsgegnerin sich schon nicht in der Lage gesehen hat, die möglichen Auswirkungen des Verbrauchermarktes auf ihre eigene Innenstadt ohne Einholung einer entsprechenden Stellungnahme sachgerecht zu beurteilen. Auch lässt sich nicht ohne weiteres feststellen, dass negative Auswirkungen auf die Nahversorgung in Auma bereits wegen der Entfernung zum streitigen Verbrauchermarkt ausgeschlossen wären, denn Auma gehört - wie bereits dargelegt - zum Einzugsbereich des Kaufland-Marktes und verfügt selbst über eine verbrauchernahe Versorgung. Zwar liegen der Rewe-Markt und der Penny-Markt in Auma nach Angaben der Antragsgegnerin ca. 400 bzw. 600 m vom Stadtzentrum entfernt, doch befindet sich jedenfalls der Rewe-Markt ausweislich eines von der Antragstellerin eingereichten Plans in der Nähe eines Teils der bebauten Ortslage im Norden der Stadt, so dass insoweit von einer fußläufigen Erreichbarkeit ausgegangen werden kann (vgl. hierzu die von der Antragstellerin als Anlage 18 zur Antragsbegründung vom 22.4.2004 eingereichte Studie über die Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs in Auma). Darüber hinaus gibt es noch kleinere Geschäfte (wie eine Bäckerei/Konditorei und die Fleischverkaufsfiliale einer Landgenossenschaft) im Stadtzentrum oder in unmittelbarer Zentrumsnähe.

Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die Antragsgegnerin auch ohne Einholung eines Gutachtens zu einer sachgerechten Berücksichtigung der Belange der Stadt Auma in der Lage gewesen wäre, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin sich im Vorfeld der Beschlussfassung über den Bebauungsplan mit den Auswirkungen ihrer Planung auf die Stadt Auma hinreichend konkret befasst hat. Wenn etwa im Technischen Ausschuss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 25.02.2002 festgestellt worden sein soll, es sei nicht damit zu rechnen, dass die Bürger Aumas täglich in Scharen nach Zeulenroda fahren würden, um sich mit Produkten des täglichen Bedarfs einzudecken, handelt es sich um eine bloße abgesicherte Mutmaßung. Ob die weiteren in diesem Zusammenhang angeführten Gesichtspunkte die Annahme rechtfertigen, die Antragsgegnerin habe sich mit den Belangen der Stadt Auma hinreichend auseinanderge setzt, ist gleichfalls mehr als zweifelhaft. So greift etwa die schlichte Aussage, es komme wegen des Wegfalls von entsprechenden Verkaufsflächen an anderer Stelle ohnehin nicht zu einer gravierenden Erhöhung der Verkaufsflächenzahl in Zeulenroda, zu kurz, da diese "saldierende" Betrachtung unberücksichtigt lässt, dass ein großflächiger Verbrauchermarkt, der zudem von Auma aus sehr gut zu erreichen ist, über eine vergleichsweise hohe Anziehungskraft verfügt. Auch der Hinweis auf die Stadt Pausa in Sachsen, die ihrerseits keine Einwände gegen den Bebauungsplan erhoben hatte, vermag eine konkrete Betrachtung der Auswirkungen des Kaufland-Marktes auf die Antragstellerin nicht zu ersetzen. Zwar mag die Stadt Pausa trotz der etwas höheren Einwohnerzahl hinsichtlich der Größe noch mit der Stadt Auma vergleichbar sein und - wie die in Pausa wohnende Zeugin W____ in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - über vergleichbare Strukturen verfügen. Ferner mag zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden, dass die verbrauchernahe Versorgung in Pausa durch den Kaufland-Markt in Plauen nicht gefährdet ist, obwohl dies von der Antragstellerin unter Hinweis auf Geschäftsschließungen und Leerstände in Pausa in Zweifel gezogen wird. Nicht ohne Weiteres feststellen lässt sich aber, ob von fehlenden negativen Auswirkungen des Kaufland-Marktes in Plauen ohne Weiteres auf eine fehlende Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung in der vom Standort aus besonders gut zu erreichenden Stadt Auma geschlossen werden kann.

Insgesamt spricht mithin vieles dafür, dass die Antragsgegnerin sich mit den Auswirkungen ihrer Planung auf die Antragstellerin nicht hinreichend befasst hat und demnach insoweit ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n. F. oder ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB n. F. vorliegt. Dieser wahrscheinlich vorliegende Fehler ist auch offensichtlich, da er den vorliegenden Unterlagen (insb. auch den Abwägungsprotokollen) ohne weiteres zu entnehmen ist. Er ist aber unbeachtlich, da er nicht auf das Entscheidungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Von einer Beeinflussung des Ergebnisses des Verfahrens bzw. des Abwägungsergebnisses ist nur dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, was etwa der Fall sein kann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonstiger erkennbarer oder nahe liegender Umstände ergibt, dass sich ohne den Fehler ein anderes Ergebnis abgezeichnet hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 -, BRS 54 Nr. 15 = NVwZ 1992, 662; vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 22 = BRS 38 Nr. 37 = NJW 1982, 591; aus der neueren Rechtsprechung vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130). Demgegenüber genügt allein die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Fehler bzw. Abwägungsmangel anders geplant worden wäre, ebenso wenig wie die bloße Vermutung, dass etwa einzelne Ratsmitglieder bei Vermeidung des Fehlers für eine andere Lösung aufgeschlossen gewesen wären, um seine Ursächlichkeit für das Ergebnis des Verfahrens bzw. Abwägungsergebnis zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45 = NVwZ 2004, 229 = BauR 2004, 286).

Dementsprechend lässt sich die Beachtlichkeit (Erheblichkeit) des Mangels hier nicht damit begründen, dass die Stadträte der Antragsgegnerin bei hinreichender Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin (etwa durch Einholung eines Gutachtens) zu einem anderen Entscheidungsergebnis hätten gelangen können, etwa der Festschreibung einer kleineren Verkaufsfläche des Verbrauchermarktes. Umgekehrt lässt sich ein möglicher Einfluss des Fehlers auf das Entscheidungsergebnis nicht schon mit der von der Antragsgegnerin angestellten Überlegung ausschließen, dass die Nutzung durch den Kaufland-Verbrauchermarkt die einzig sinnvolle Nutzung des brachliegenden Areals darstelle und sie daher in jedem Falle an ihrer Planung festgehalten hätte. Diese Überlegung würde einmal dann nicht durchgreifen, wenn die konkreten Festsetzungen (insbesondere hinsichtlich des Verbrauchermarktes) für die Antragstellerin als Nachbargemeinde mit unzumutbaren Auswirkungen verbunden wären, der Plan also auch im Ergebnis fehlerhaft wäre. In diesem Falle hätte die Antragsgegnerin bei rechtmäßiger Ausübung ihres planerischen Ermessens zu den streitigen Festsetzungen gar nicht gelangen dürfen, so dass auch von der geforderten Ursächlichkeit des Verfahrensfehlers bzw. Fehlers im Abwägungsvorgang auf das Entscheidungsergebnis ausgegangen werden müsste. Die konkrete Möglichkeit eines Einflusses des Fehlers auf das Entscheidungsergebnis wäre darüber hinaus auch dann zu bejahen, wenn sich die Frage der Unzumutbarkeit der Auswirkungen der planerischen Feststellungen für die Antragstellerin nicht beantworten ließe; dann bestünde die nahe liegende Möglichkeit, dass die Belange der Antragstellerin nicht hätten "weggewogen" werden dürfen und sich deshalb ein anderes Entscheidungsergebnis abgezeichnet hätte. Beides lässt sich aber nicht feststellen.

Bei der Prüfung, ob die durch den Bebauungsplan ermöglichte Errichtung eines Verbrauchermarktes der vorgesehenen Größenordnung für die Antragstellerin mit unzumutbaren Auswirkungen verbunden ist und die Antragsgegnerin deshalb bei sachgerechter Ermittlung und Bewertung der Belange der Antragstellerin nicht zu den streitigen Festsetzungen hätte gelangen dürfen, kann zugunsten der Antragstellerin von den Daten des von ihr eingeholten GfK-Gutachtens ausgegangen werden. Die in diesem Gutachten enthaltenen Verkaufsflächenangaben für Zeule nroda werden zwar von der Antragsgegnerin in Zweifel gezogen; andererseits gibt es aber keine gutachtliche Äußerung zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Antragstellerin, die auf den von der Antragsgegnerin für richtig gehaltenen Verkaufsflächenzahlen beruhen würde. Das GfK-Gutachten gelangt für die Stadt Auma zu dem Ergebnis, dass hier bei Realisierung des Kaufland-Marktes für Waren des sog. periodischen Bereichs (Lebensmittel und sonstige Waren des täglichen Bedarfs) von einer Umsatzumverteilungsquote von ca. 12,2 bis 14,4 % auszugehen sei (Gutachten, S. 45). Unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer zukünftig bei vollständiger Ausnutzung der planerischen Festsetzungen theoretisch möglichen Standortagglomeration (bestehend aus Kaufland sowie weiteren Einzelhandelsanbietern im Gebäude 8 des "Dienstleistungszentrums Werk III") gelangt das Gutachten für Waren des periodischen Bereichs in Auma zu einer Umsatzverteilungsquote von ca. 14,2 bis ca. 16,9 % (Gutachten, S. 52). Soweit die REWE Deutscher Supermarkt KGaA demgegenüber für den Penny-Markt und den Rewe-Markt in Auma jeweils von Umsatzverlusten von ca. 30 % ausgeht (vgl. die als Anlagen 19 und 20 zur Antragsbegründung eingereichten Erklärungen), rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass für die Antragstellerin mit einem noch höheren Kaufkraftabzug als in der GfK-Analyse angenommen zu rechnen sei. Denn abgesehen davon, dass die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs in Auma nicht ausschließlich durch die beiden genannten Märkte sichergestellt wird, sind diese nicht durch konkrete Zahlen unterfütterten Erklärungen vor Einholung des GfK-Gutachtens abgegeben worden, das sich anhand umfangreichen Zahlenmaterials mit den Auswirkungen der Ansiedlung des Kaufland- Verbrauchermarktes und einer möglichen Standortagglomeration auf die Antragstellerin und die Gemeinde Langenwolschendorf auseinandersetzt. Die im Gutachten angenommene Umsatzverteilungsquote ist für das vorliegende Verfahren auch nicht etwa deshalb nach oben zu korrigieren, weil zum für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Zeulenroda für Waren des periodischen Bedarfs möglicherweise noch eine größere Verkaufsfläche als im Gutachten angenommen vorhanden war und deshalb von einem höheren "Verdrängungsdruck" des neu hinzutretenden Kaufland-Marktes (auch) auf die Geschäfte in den umliegenden Nachbargemeinden hätte ausgegangen werden müssen. Zum Zeitpunkt der abschließenden Befassung des Stadtrats mit dem vorliegenden Bebauungsplan war nach den glaubhaften Angaben der Zeugin W____ bereits bekannt, dass der in diesem Zusammenhang in erster Linie zu berücksichtigende Eurospar-Markt mit 1.620 m² Verkaufsfläche schließen würde; entsprechendes gilt auch für das WEKA-Kaufhaus, das allerdings ohnehin nur auf einem relativ kleinen Teil seiner Gesamtverkaufsfläche Waren des sog. periodischen Bedarfs angeboten hatte.

Geht man demnach von einer Umsatzumverteilungsquote für Waren des periodischen Bedarfs von max. 17 % zu Lasten Aumas aus, lassen sich unzumutbare Auswirkungen der Planung für die Antragstellerin mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Dieser Kaufkraftabzug bewegt sich vielmehr noch in einer Größenordnung, die die Antragsgegnerin der Antragstellerin zumuten durfte und von dieser deshalb hinzunehmen ist. Die Frage, ob und ggf. bei welchen Prozentsätzen ein prognostizierter Kaufkraftabzug den Schluss auf für die davon betroffene Gemeinde negative städtebauliche Folgen zulässt, wird in der Rechtsprechung mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert. Einigkeit besteht aber darüber, dass die "Unzumutbarkeitsschwelle", bei deren Überschreitung die der Planung entgegenstehenden Belange der Nachbargemeinde grundsätzlich den Interessen der planenden Gemeinde vorgehen, wesentlich höher anzusetzen ist als die nach der früheren Rechtsprechung den materiellen Abstimmungsbedarf begründende "Erheblichkeitsschwelle" (vgl. dazu schon oben unter I.1.). Teilweise wird hier als Untergrenze ein Wert von 20 % genannt, teilweise wird eine Unzumutbarkeit auch erst bei einer Umsatzumverteilung von 25 oder 30 % angenommen (vgl. etwa die Darstellung im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.4.2001 - 8 A 11441/00 -, BRS 64 Nr. 33 = NVwZ-RR 2001, 638 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 7.6.2000 - 26 N 99.2961 u. a. -, BRS 63 Nr. 62 = BayVBl. 2001, 175, der in Anlehnung an eine Richtlinie des zuständigen Bayerischen Ministeriums für Lebensmittel von einer Kaufkraftabschöpfungsobergrenze von 25 % ausgeht). Eine für alle Fallkonstellationen geltende einheitliche "Unzumutbarkeitsschwelle" lässt sich nach Auffassung des Senats nicht bestimmen, da es jeweils auf die Umstände des Einzelfalles wie etwa die Lage des Vorhabens und vor allem auch die raumordnerische Funktion der betroffenen Gemeinden ankommt (vgl. dazu etwa SächsOVG, Urteil vom 26.5.1993 - 1 S 68/93 -, LKV 1994, 116; Uechtritz, BauR 1999, 572, 580 m. w. N.). Im vorliegenden Fall spricht nichts dafür, dass die Unzumutbarkeitsschwelle für die Antragstellerin ausnahmsweise bereits bei einem unterhalb der genannten Schwelle von ca. 20 - 30 % liegenden Kaufkraftabzug überschritten sein könnte. Im Gegenteil ist die maßgebliche Schwelle hier eher höher anzusetzen, da die Antragstellerin lediglich ein Kleinzentrum darstellt und ... zum teilfunktionalen Verflechtungsbereich der Stadt Zeulenroda gehört. Teilfunktionale Mittelzentren sollen aber ausgewählte mittelzentrale Aufgaben wahrnehmen, wozu auch die Bereitstellung von Einkaufsmöglichkeiten für die Bevölkerung ihres Verflechtungsbereichs gehört (vgl. dazu Ziff. 3.1.2.5 i. V. m. Ziff. 3.1.2.4 RROP Ostthüringen, Sonderdruck S. 18); dies ist ... zwangsläufig mit einem gewissen Kaufkraftabzug aus den zum Verflechtungsbereich gehörenden Kommunen verbunden. Andere Gründe, aus denen die Planung der Antragsgegnerin für die Antragstellerin mit städtebaulich relevanten unzumutbaren Auswirkungen verbunden sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Lässt sich damit feststellen, dass die vorliegende Planung - soweit es um die Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin geht - nicht im Ergebnis abwägungsfehlerhaft ist, spricht mangels sonstiger konkreter Anhaltspunkte nichts dafür, dass der hier angenommene Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Belange der Antragstellerin sich auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt hat."

Unerheblich ist, ob die Stadt Zeulenroda im Verhältnis zu anderen benachbarten Gemeinden gegen das interkommunale Abstimmungsgebot verstoßen hat und der Bebauungsplan insoweit an einem beachtlichen Fehler leidet. Aus einer möglichen Rechtsverletzung anderer Nachbargemeinden kann die Antragstellerin nichts für sich herleiten.

cc) Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das streitige Vorhaben bereits deshalb das interkommunale Abstimmungsgebot verletze, weil es ohne eine förmliche Planung nicht hätte zugelassen werden dürfen, an der es fehle, nachdem die 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Dienstleistungszentrum Werk III" für unwirksam erklärt worden sei. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt sich nicht aus der Beeinträchtigung eines dem Vorhaben als öffentlicher Belang entgegenstehenden Planungsbedürfnisses (so für den Fall der Zulassung eines Außenbereichsvorhabens BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = NVwZ 2003, 86 - FOC Zweibrücken). Sie folgt vielmehr daraus, dass die hierfür geschaffene planerische Grundlage wegen einer nicht hinreichenden Berücksichtigung der "eigenen" Belange der Stadt Zeulenroda unwirksam ist und das Vorhaben gegen die somit weiter geltenden Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Dienstleistungszentrum Werk III" in der Fassung der 2. Änderung verstößt. Die auf anderen Gründen als einem Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB beruhende Unwirksamkeit eines Bebauungsplans weist aber keinen Bezug zu den Rechten der jeweiligen Nachbargemeinde auf und kann daher auch nicht zum Erfolg einer von ihr erhobenen Anfechtungsklage gegen ein auf der Grundlage des unwirksamen Plan genehmigtes Vorhaben führen (in diesem Sinne auch für den Fall, dass die Zulässigkeit eines Vorhabens wegen der Unwirksamkeit der planerischen Grundlage sich nach § 35 BauGB beurteilt: Uechtritz, NVwZ 2003, 176, 178). In diesem Fall kann der planenden Gemeinde nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe durch planerische Untätigkeit oder einen nicht abgestimmten Bebauungsplan die "Weichen" in Richtung einer Zulassung des jeweiligen Vorhabens gestellt (zu dieser Voraussetzung eines Abwehranspruchs der Nachbargemeinde gegen ein Einzelvorhaben vgl. schon oben sowie das dort bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 11.2.1993 - 4 C 15.92 -, BRS 55 Nr. 174 = NVwZ 1994, 185).

dd) Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin lässt sich auch nicht damit begründen, dass den planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans in der Fassung seiner 2. Änderung drittschützende Wirkung zugunsten der im Einzugsbereich des zugelassenen Verbrauchermarkts befindlichen Nachbargemeinden zukomme. Zunächst kommt den genannten Festsetzungen, die für den jetzigen "Gebäudebereich I" (frühere Bezeichnung: Gebäude 1, 2, 2a, 4 und 5) u. a. ein Möbelgeschäft, aber keinen Lebensmitteleinzelhandel zugelassen hatten, nicht bereits kraft Bundesrechts drittschützende Wirkung zugunsten der betroffenen Nachbargemeinden zu. Zwar sind Baugebietsfestsetzungen und insbesondere Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat sich angeschlossen hat, grundsätzlich unabhängig vom planerischen Willen der Gemeinde nachbarschützend (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 10 = NJW 1994, 1546 = UPR 1994, 69). Dieser auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhende Nachbarschutz kommt jedoch nur den unmittelbar planbetroffenen Grundstückseigentümern zu, die durch Festsetzungen über die Art der Nutzung zu einer rechtlichen "Schicksalsgemeinschaft" verbunden werden (vgl. näher BVerwG, a. a. O.). Des Weiteren liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Stadt Zeulenroda die in der ersten Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Dienstleistungszentrum Werk III" enthaltenen Vorgaben über die zulässigen Nutzungen (insbesondere die in den Verkaufseinrichtungen zulässigen Sortimente) zum Schutz der angrenzenden Nachbargemeinden getroffen hat. Den Unterlagen über das damalige Planaufstellungsverfahren lässt sich dafür nichts entnehmen; insbesondere äußert sich die Planbegründung hierzu nicht. Die seinerzeit im Laufe des Aufstellungsverfahrens erfolgte Reduzierung der vorgesehenen Verkaufsfläche für Lebensmittel geht auf entsprechende landesplanerische Stellungnahmen des Thüringer Landesverwaltungsamtes zurück (vgl. die Stellungnahmen vom 5.5.1993 und vom 11.10.1995).

ee) Schließlich kann die Antragstellerin für sich auch nichts daraus herleiten, dass die Baugenehmigung für den Kaufland-Verbrauchermarkt im Hinblick auf die Unwirksamkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans verfahrensmäßig allenfalls auf dem Wege einer Befreiung von den Festsetzungen des weiter geltenden Bebauungsplans in der Fassung seiner 2. Änderung hätte erteilt werden können, die nach § 31 Abs. 2 BauGB u. a. ihre Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen vorausgesetzt hätte. Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausgeht, dass ein Bedürfnis für eine abgestimmte Planung auch bei § 31 Abs. 2 BauGB (wie bei § 35 BauGB) einen der Planung entgegenstehenden Belang darstellen kann, lässt sich daraus ein Abwehrrecht der betroffenen Nachbargemeinde gegen eine dennoch (ob mit oder ohne die notwendige Befreiung) erteilte Baugenehmigung nur dann herleiten, wenn die Standortgemeinde durch das Unterlassen eines Planänderungsverfahrens oder eine im Ergebnis nicht hinreichend abgestimmte Planänderung die "Weichen" in Richtung einer Zulassungsentscheidung gestellt hat. Dies ist hier aber - wie dargelegt - nicht der Fall.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat einen Antrag gestellt und ist daher auch ein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. den §§ 47, 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der seit dem 1.7.2004 geltenden und hier gem. § 72 Nr. 1 2. Halbsatz GKG n. F. bereits anzuwendenden Neufassung vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718). Der Senat bewertet das Interesse einer Nachbargemeinde an der begehrten Aufhebung einer Baugenehmigung in Anlehnung an Ziff. 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, veröffentlicht etwa in NVwZ 2004, 1327 und in DVBl. 2004, 1525) mit 30.000 Euro. Dieser Betrag ist für das vorliegende Eilverfahren auf die Hälfte zu ermäßigen.

Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n. F.).

Ende der Entscheidung

Zurück