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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.08.2007
Aktenzeichen: 1 EO 563/07
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 35
BauGB § 36
Gegenüber unzulässigen Außenbereichsvorhaben auf dem eigenen Gebiet kann sich die Gemeinde immer auf ihre Planungshoheit berufen. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf den Rechtsbehelf der (Belegenheits-)Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Beschluss

1 EO 563/07 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Immissionsschutzrecht,

hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hüsch als Vorsitzenden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Krome am 24. August 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11. Juli 2007 - 7 E 1670/06 We - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, durch die ihr Eilantrag gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von acht Windkraftanlagen in der Gemarkung Ottenhausen abgelehnt worden ist.

Die Beigeladene beantragte 2004/2005 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von acht Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von je 105 m, einem Rotordurchmesser von je 90 m und einer Nennleistung von je 2,0 MW auf verschiedenen Flurstücken der Flure 2 und 3 der zum Gebiet der Antragstellerin zählenden Gemarkung Ottenhausen. Die vorgesehenen Standorte liegen innerhalb des im Regionalen Raumordnungsplan Mittelthüringen (Stand 1999) - RROP Mittelthüringen - ausgewiesenen Vorbehaltsgebietes zur Nutzung der Windenergie Nr. 5 "Ottenhausen, südwestlich".

Dem Antrag der Beigeladenen vorausgegangen war ein 2002/2003 durchgeführtes Raumordnungsverfahren für den seinerzeit auf der Fläche des Vorbehaltsgebietes Nr. 5 geplanten "future energy park", bestehend aus insgesamt 16 Windenergieanlagen und einem Hallenkomplex. In dem Verfahren zur Erteilung der angefochtenen Genehmigung kam die Genehmigungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben der Beigeladenen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könne, so dass eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung für notwendig erachtet wurde.

Der Antrag der Beigeladenen wurde öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die Antragsunterlagen in der Zeit vom 7. Juni bis zum 6. Juli 2005 im Bauamt der Stadt Weißensee und im Thüringer Landesverwaltungsamt ausliegen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen in der Zeit vom 7. Juni bis zum 20. Juli 2005 zu erheben und nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen sind.

Die Antragstellerin verweigerte die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB. Sie teilte dem Thüringer Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 19. Juli 2005 mit, dass sie das Vorhaben der Beigeladenen als bauplanungsrechtlich unzulässig erachte. Ihm stehe als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB das Erfordernis einer förmlichen Planung entgegen, denn im Umfeld des Vorhabens der Beigeladenen seien weitere Windparks geplant. Die Stadt Weißensee sei im RROP Mittelthüringen als Fremdenverkehrsort ausgewiesen; die Entwicklung als Fremdenverkehrsort werde durch die "weiteren Planungen im Umfeld" gestört. Ihr in Aufstellung befindlicher Bebauungsplan "Windpark Ottenhausen" weise noch keine Planreife auf.

Das Thüringer Landesverwaltungsamt teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 13. März 2006 mit, dass die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig sei. Ein Planungserfordernis könne nur ausnahmsweise die Ablehnung eines Antrages auf Errichtung von Windkraftanlagen rechtfertigen. Ein Ausnahmefall sei hier nicht bereits deshalb anzunehmen, weil mehrere Antragsteller Windkraftanlagen im Vorbehaltsgebiet Ottenhausen errichten wollten. Auch Belange des Fremdenverkehrs rechtfertigten nicht die Annahme eines Ausnahmefalles, zumal die Antragstellerin nicht konkret mitgeteilt habe, weshalb dieser Belang beeinträchtigt werde. Die Antragstellerin habe auch nicht von dem ihr baurechtlich zur Verfügung stehenden Sicherungsmitteln Gebrauch gemacht. Es sei daher beabsichtigt, das verweigerte gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen.

Nachdem die Antragstellerin an der Verweigerung ihres Einvernehmens zum beantragten Vorhaben festhielt, erteilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. Mai 2006 die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.

Die Antragstellerin legte dagegen mit Schriftsatz vom 23. Mai 2006 Widerspruch ein, den das Thüringer Landesverwaltungsamt mit am 6. November 2006 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006 zurückwies.

Mit Bescheid vom 14. November 2006 erklärte das Thüringer Landesverwaltungsamt seinen Genehmigungsbescheid vom 15. Mai 2006 für sofort vollziehbar.

Am 5. Dezember 2006 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Das Verwaltungsgericht Weimar hat den Eilantrag mit Beschluss vom 11. Juli 2007 - 7 E 1670/06 We - abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die erteilte Genehmigung wegen Verstoßes des geplanten Vorhabens gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts rechtswidrig und dass deswegen ihr gemeindliches Einvernehmen zu Unrecht ersetzt worden sei. Die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, dass dem Vorhaben der Beigeladenen irgendein Belang nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehe, sondern sei darauf beschränkt, solche öffentliche Belange geltend zu machen, die die gemeindliche Planungshoheit berührten. Die Rechtsposition der Gemeinde bei der Überprüfung des ersetzten Einvernehmens stelle sich nicht anders dar als bei der Anfechtung eines einen Dritten begünstigenden Verwaltungsaktes. Die von der Antragstellerin angeführten Belange ließen keine Verletzung der kommunalen Planungshoheit erkennen. Eine derartige Verletzung komme in Betracht, wenn das genehmigte Vorhaben eine hinreichend bestimmte kommunale Planung nachhaltig störe bzw. wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entziehe. Dafür sei hier nichts ersichtlich.

Gegen den am 18. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am selben Tag Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 3. August 2007 begründet hat.

Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die in den §§ 33 bis 35 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange die gemeindliche Planungshoheit berührten, so dass diese verletzt sei, wenn ein Vorhaben einem der in den §§ 33 bis 35 BauGB aufgeführten Belang widerspreche. Eine Gemeinde könne sich daher im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Ersetzung ihres versagten Einvernehmens uneingeschränkt auf das Entgegenstehen öffentlicher Belange etwa nach § 35 BauGB berufen. Wenn der Gesetzgeber den Gemeinden in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zugestehe, ihr Einvernehmen zu Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB aus den sich aus diesen Normen ergebenden Gründen zu versagen, müsse es ihr auch möglich sein, sich auf diese Gründe zu berufen, wenn eine Genehmigung unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilt werde.

Das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen des § 35 BauGB nicht geprüft. Hätte es diese Prüfung vorgenommen, hätte es die Unzulässigkeit des genehmigten Vorhabens erkannt oder hätte zumindest die Erfolgsaussichten der Klage als offen erachtet. In diesem Fall hätte es im Rahmen der Interessenabwägung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass ihr - der Antragstellerin - Aussetzungsinteresse überwiege.

Die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des genehmigten Vorhabens ergebe sich bereits daraus, dass vorliegend das Erfordernis einer förmlichen Planung gegeben sei. In unmittelbarer Nähe des geplanten Vorhabens befänden sich bereits 14 Windkraftanlagen (11 in Greußen und 3 in Gangloffsömmern). Hinzu kämen 10 Windkraftanlagen in Kutzleben und 7 Windkraftanlagen in Wundersleben. Die Abstände zwischen den geplanten und zwischenzeitlich realisierten Windparks betrügen selbst nach den Feststellungen des Antragsgegners nur wenige 100 m. Werde das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht, würden sich insgesamt 36 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 150 m auf den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und den Denkmalschutz auswirken. Dies löse ein Planungsbedürfnis aus. Dies gelte auch insoweit, als das Vorhabengebiet an einer Nahtstelle zwischen zwei Planungsregionen (Nord- und Mittelthüringen) liege, in denen unterschiedliche Raumordnungspläne gälten.

Das genehmigte Vorhaben widerspreche auch den Zielen des Regionalen Raumordnungsplanes Mittelthüringen. Die Vorhabenfläche befinde sich nicht in einem Vorrang-, sondern einem Vorbehaltsgebiet für Windkraftanlagen, das zugleich als Vorbehaltsfläche zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel ausgewiesen sei; insofern hätte eine umfassende Abwägung vorgenommen werden müssen, was nicht geschehen sei.

Zu beachten sei, dass im Rahmen der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes ausschließlich Vorranggebiete festgeschrieben würden. Dies folge aus dem im Jahr 2004 beschlossenen Landesentwicklungsplan, der als Schwerpunkt der Landesentwicklung außerdem den Schutz des Landschaftsbildes vorsehe.

Am 15. Juni 2004 sei beschlossen worden, den Regionalen Raumordnungsplan Mittelthüringen fortzuschreiben; aus dem entsprechenden Beschluss ergebe sich als Ziel der überwiegende Schutz und die Entwicklung des Freiraums und die damit verbundene Ausweisung ausschließlich von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie. Die Begründung zeige, dass Windkraftanlagen nur an besonderen Standorten errichtet werden dürften, an denen Konflikte mit anderen Belangen relativ gering seien. Dies bedeute gleichzeitig, dass Konflikte an anderen Standorten größer und nicht zu kompensieren wären. In dem Entwurf finde sich der Standort Ottenhausen nicht wieder. Daraus ergebe sich, dass dort die Umweltauswirkungen nicht akzeptabel seien; das Gebiet werde überdies als Vorranggebiet für die landwirtschaftliche Bodennutzung ausgewiesen. Standortbezogene Aussagen in Plänen, die keine unmittelbare Außenverbindlichkeit gegenüber Dritten hätten, aber der Vorbereitung rechtsverbindlicher Planungen oder bestimmten zu verwirklichenden Maßnahmen dienten, also auch konkrete Standortaussagen in Programmen und Plänen der Landesplanung, könnten als öffentliche Belange der Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens an einem solchermaßen "anderweitig verplanten" Standort entgegen stehen. Im vorliegenden Fall sei zum Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung bekannt gewesen, dass es künftig nur Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie geben werde. Eine Ausweisung der Gemarkung Ottenhausen als Vorranggebiet im Zuge der Fortschreibung des Raumordnungsplanes sei unwahrscheinlich bzw. auszuschließen.

Soweit sich der Antragsgegner darauf berufe, dass für das maßgebende Gebiet ein Raumordnungsverfahren für den "future energy park" durchgeführt worden sei und das genehmigte Vorhaben mit Zielen bzw. Grundsätzen der Raumordnung vereinbar sei, lasse er unberücksichtigt, dass dieses Verfahren auf einer anderen Grundlage basiere, als sie zum Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung vorgelegen habe. Im Raumordnungsverfahren sei von nur drei Windkraftanlagen im Vorranggebiet Greußen und drei Windkraftanlagen im Vorranggebiet Gangloffsömmern ausgegangen worden. Die übrigen sich in der Umgebung befindenden Anlagen - wie im Bereich Kutzleben und Wundersleben - seien nicht berücksichtigt worden. Das Raumordnungsverfahren übersehe auch, dass es vorliegend um eine Vorbehaltsfläche gehe. Jedenfalls bestätige es explizit negative raumbedeutsame Auswirkungen. Der Antragsgegner habe bei Erteilung der angefochtenen Genehmigung nicht berücksichtigt, dass sich die Grundlagen der raumordnerischen Beurteilung geändert hätten. Zu den raumbedeutsamen Auswirkungen komme eine größere Anzahl bereits realisierter Windkraftanlagen im Gebiet Greußen hinzu, die im Genehmigungszeitpunkt bereits errichtet und zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits in Betrieb genommen gewesen seien.

Wegen der Kumulierung der einzelnen Ansiedlungsgebiete der Windkraftanlagen im unmittelbaren Bereich von Ottenhausen hätte im Übrigen eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinden müssen. Dies sei jedoch nur für die jeweiligen Standorte erfolgt.

Dem genehmigten Vorhaben stehe auch der öffentliche Belang der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, § 5 BImSchG) entgegen. Dem Schall- und Schattenwurfgutachten der Beigeladenen lägen nicht alle Vorbelastungen zugrunde. Das Gutachten berücksichtige nur drei Windkraftanlagen bei Gangloffsömmern, nicht die inzwischen elf Anlagen bei Greußen, ebenso wenig die Anlagen in Kutzleben und Wundersleben. Auch seien die Entfernungen zu den einzelnen Ortschaften nicht richtig dargestellt. Der Schallleistungspegel sei nur anhand einer einzigen Windkraftanlage ermittelt worden, der notwendige Abstand zur angrenzenden Ortsbebauung daher nicht gewährleistet.

Weiter stünden dem genehmigten Vorhaben Belange des Landschafts- und des Naturschutzes sowie des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) entgegen.

Mit der Verwirklichung des Vorhabens sei eine dauerhafte visuelle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbunden. Der Antragsgegner gehe selbst davon aus, dass die Windkraftanlagen von weit entfernten Landschaftsräumen aus sichtbar seien; insofern hätte zwingend ein Landschaftsbildgutachten eingeholt werden müssen. Die Auffassung des Antragsgegners, wegen der bereits vorhandenen Beeinträchtigung fielen weitere Windkraftanlagen nicht ins Gewicht, widerspreche den Schutzzielen des Landesentwicklungsplans, der dem Schutz des Landschaftsbildes besondere Bedeutung beimesse.

Auch besondere Biotope, Vogelgebiete und Fledermaushabitate seien nur in Bezug auf das konkrete Vorhaben, nicht aber im Kontext zu den bereits vorhandenen Windkraftanlagen berücksichtigt worden.

Aus dem angefochtenen Genehmigungsbescheid folge auch, dass die Denkmalschutzbehörde am Verfahren nicht beteiligt worden sei. Dies hätte indes hinsichtlich der Runneburg in Weißensee geschehen müssen. Dabei handele es sich um ein anerkanntes Kulturdenkmal; gleiches gelte für den Kernbereich der Stadt Weißensee, deren Ortssilhouette und "ästhetische Landschaftseinbindung" nach Nr. 11.5.5 des Raumordnungsplanes bewahrt und geschützt werden solle.

Das genehmigte Vorhaben verstoße ferner gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Es beeinträchtige die Ortsbilder Ottenhausens und Weißensees gravierend. Die acht Anlagen der Beigeladenen sollten auf einer Anhöhe errichtet werden und hätten neben einer erdrückenden Nahwirkung auf Ottenhausen eine erhebliche Fernwirkung; der Blick auf das Ortsbild werde von sämtlichen Richtungen auf die Windkraftanlagen abgelenkt. Auch die Stadt Weißensee mit ihrem historischen Häuserensemble und der Runneburg werde erheblich beeinträchtigt. Dies gelte auch im Hinblick auf die bereits vorhandenen Windkraftanlagen in Gangloffsömmern und Greußen.

Der angefochtene Bescheid sei schließlich deshalb rechtswidrig, weil sich aus der Entscheidung über die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht ergebe, dass insoweit Ermessen ausgeübt worden sei.

Im Rahmen der Interessenabwägung sei es unbillig, wenn die Beigeladene die Genehmigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache sollte ausnutzen können.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11. Juli 2007 - 7 E 1670/06 We - abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Genehmigung des Antragsgegners vom 15. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2006 wiederherzustellen sowie im Wege einer Zwischenentscheidung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO die Vollziehung des Genehmigungsbescheides einstweilen auszusetzen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene treten den Anträgen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (4 Bände), der Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 1669/06 We (1 Band) und den Inhalt der Behördenvorgänge einschließlich der Genehmigungsunterlagen (2 Hefter und 5 Ordner). Sie waren Gegenstand der Beratung.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hätte.

I. Zweifel an der Zulässigkeit des Eilantrages, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Antragsbefugnis, bestehen nicht. Die Antragstellerin macht geltend und begründet dies im Einzelnen, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Ihr nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren erforderliches Einvernehmen sei zu Unrecht ersetzt worden, weil dem genehmigten Vorhaben öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstünden. Dieses Vorbringen lässt eine Rechtsverletzung der Antragstellerin als möglich erscheinen, denn das Erfordernis des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB dient dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinde (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076 = DVBl. 1991, 217 = BRS 50 Nr. 86). Insofern ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht ausgeschlossen, dass sie durch die unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Genehmigung in ihrer Planungshoheit verletzt ist.

II. Der Eilantrag erweist sich aber als unbegründet.

1. Dies gilt allerdings nicht bereits deshalb, weil - wie das Verwaltungsgericht meinte - eine Verletzung der Planungshoheit auch im vorliegenden Fall nur in Betracht kommt, wenn das genehmigte Vorhaben eine hinreichend bestimmte kommunale Planung nachhaltig stört bzw. wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entzieht. Das Verwaltungsgericht hat der Antragstellerin zu Unrecht ein lediglich eingeschränktes Abwehrrecht gegen die unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugestanden und verkannt, dass eine Gemeinde sich gegenüber unzulässigen Außenbereichsvorhaben auf dem eigenen Gemeindegebiet grundsätzlich immer auf ihre Planungshoheit berufen kann; für die Frage des "Drittschutzes" der geltend gemachten Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB ist in derartigen Fällen kein Raum.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist anerkannt, dass eine Gemeinde "als Ausfluss ihrer Planungshoheit" das Recht hat, Bauvorhaben abzuwehren, die nicht mit § 35 BauGB in Einklang stehen. Die gemeindliche Planungshoheit ist bereits dann berührt, wenn ein Vorhaben auf der Grundlage des § 35 BauGB zugelassen wird. Dies beruht auf der Erwägung, dass von der Baumaßnahme ein Bereich betroffen ist, in dem die Gemeinde von der Möglichkeit der Überplanung nicht oder nicht abschließend Gebrauch gemacht hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Situation im Gemeindegebiet überall dort dem Vorbehalt planerischer Bestimmung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung durch die Gemeinde unterliegt, wo die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nicht durch einen qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesteuert wird. Zur Sicherung der planerischen Handlungsfreiheit trifft er in § 36 Abs. 1 BauGB Vorsorge dafür, dass die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde in Ortsteilen, in denen sie noch nicht geplant hat, an der Beurteilung der Zulässigkeitsvoraussetzungen mitentscheidend beteiligt wird. Sie hat wie die Baugenehmigungsbehörde die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB zu prüfen. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf den Rechtsbehelf der Gemeinde, auf deren Gebiet das genehmigte Vorhaben errichtet und betrieben werden soll, in vollem Umfang nachzuprüfen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 = BauR 2000, 1312 = BRS 63 Nr. 115; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2006 - 8 A 11309/05 - BauR 2006, 1873). Der Senat folgt insoweit nicht der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, nach der sich die Rechtsposition der Gemeinde hinsichtlich der Überprüfung ihres ersetzten Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB nicht anders darstellt als bei der Anfechtung eines einen Dritten begünstigenden Verwaltungsaktes (Beschluss vom 15. November 2006 - 3 UZ 634/06 - ESVGH 2007, 112). Diese Entscheidung verkennt, dass die gemeindliche Planungshoheit - wie dargestellt - bereits dann berührt ist, wenn ein Vorhaben im Gemeindegebiet auf der Grundlage des § 35 BauGB zugelassen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 -a. a. O.). Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof seinerseits auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2006 - 4 B 48.05 -(BauR 2006, 815) Bezug nimmt, nach der eine Gemeinde sich nicht mit Erfolg gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens wenden kann, wenn eine Verletzung der Planungshoheit zu verneinen ist, verkennt er, dass in dem dort zugrunde liegenden Fall um ein - an sich - planfeststellungsbedürftiges Vorhaben gestritten wurde. Bei planfeststellungsbedürftigen Vorhaben ist den Gemeinden durch § 38 BauGB die Zuständigkeit zur eigenen Planung zugunsten der Fachplanung genommen. Gegenüber der Zulassung von Fachplanungsvorhaben kann sich die Gemeinde nur auf die gerechte Abwägung ihrer eigenen abwägungsbeachtlichen Belange berufen, insbesondere die Rücksichtnahme auf ihre eigene hinreichend konkrete und verfestigte Planung verlangen bzw. geltend machen, das Fachplanungsvorhaben entziehe wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 - NVwZ 2005, 813 = UPR 2005, 272). Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

2. Der Antragsgegner hat das gemeindliche Einvernehmen nicht deswegen zu Unrecht ersetzt, weil das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig wäre. Dies ist bei der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht der Fall, insbesondere stehen ihm nicht die von der Antragstellerin angeführten öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.

a) Dies gilt zunächst für das in § 35 Abs. 3 BauGB nicht benannte Erfordernis einer förmlichen Planung. Dieser öffentliche Belang bringt zum Ausdruck, dass die in § 35 BauGB enthaltenen Vorgaben nicht ausreichen, um eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können. Das im Außenbereich zu verwirklichende Vorhaben kann eine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange auslösen, dass es die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteigt. Ein derartiges Koordinierungsbedürfnis ist zu bejahen, wenn die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einen in erster Linie planerischen Ausgleich erfordern, der seinerseits Gegenstand einer abwägenden Entscheidung zu sein hat. Die Voraussetzungen hierfür sind bei einer Häufung von Windenergieanlagen, die nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig sind, nicht grundsätzlich zu bejahen. Dies folgt schon daraus, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB u. a. für derartige Anlagen die Möglichkeit der Planungsträger enthält, durch Darstellungen in einem Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle vorzusehen. Danach geht der Gesetzgeber davon aus, dass jedenfalls im Grundsatz bei Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - und damit auch bei Windenergieanlagen - das durch die genannten Planungsbefugnisse ergänzte Konditionalprogramm die Zulässigkeit ausreichend zu steuern vermag (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. August 2004 - 4 B 55.04 - BauR 2005, 832).

Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall etwas anderes gelten könnte, die Zulässigkeit des im Streit stehenden Vorhabens also bauplanungsrechtlich nur durch einen Bauleitplan zu bewältigen wäre, bestehen nicht. Es ist nicht erkennbar, dass die der Beigeladenen genehmigten Windenergieanlagen eine Konfliktlage von solcher Intensität auslösen, die nur über einen planerischen Ausgleich zu bewältigen wäre. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den von der Antragstellerin angeführten Umstand, dass sich in der näheren und weiteren Umgebung des Vorhabengebietes - in den Bereichen anderer Gemeinden - weitere Windenergieanlagen befinden.

Diese Anlagen erhöhen nicht das Konfliktpotential des im Streit stehenden Vorhabens in einer Weise, dass über dessen Zulässigkeit nur im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens befunden werden könnte, sondern können allenfalls zur Folge haben, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen ihre Wirkungen zurechnen lassen muss mit der Folge, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB eher anzunehmen ist als ohne sie. Dabei mag sich die Frage, ob dem Vorhaben der Beigeladenen die Wirkungen anderer Windenergieanlagen zurechnen sind, danach beurteilen, ob die Anlagen insgesamt einen Anlagenkomplex oder eine Windfarm (vgl. Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG) darstellen, wofür die Entfernung der Anlagen zueinander eine Rolle spielen mag; ein Planungsbedürfnis lässt sich indes allein aus der Entfernung der Anlagen zueinander nicht herleiten (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1996 - 4 B 306/95 - NVwZ 1996, 597 = UPR 1996, 154 = BRS 58 Nr. 91).

Etwas anders gilt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht deshalb, weil sich das Gebiet, in dem die der Beigeladenen genehmigten Windenergieanlagen errichtet und betrieben werden sollen, an der "Nahtstelle" zweier Planungsregionen - Mittel- und Nordthüringen - befindet. Inwiefern allein daraus ein Planungsbedürfnis, insbesondere das Bedürfnis nach einer Bauleitplanung, folgen soll, ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht; sie trägt insoweit keine Umstände vor, anhand derer die geltend gemachte Planbedürftigkeit konkretisiert werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. August 2004 - 4 B 55.04 - a. a. O.). Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Februar 2007 an das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Konzentration von Windenergieanlagen im vorliegenden Fall ergebe sich aus Tatsachen, die im Raumordnungsplan Mittelthüringen nicht berücksichtigt worden seien, verkennt sie, dass Regionalpläne benachbarter Planungsräume aufeinander abzustimmen sind (vgl. § 9 Abs. 3 ROG i. d. F. vom 18. August 1997 [BGBl. I S. 2081]).

b) Das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben widerspricht auch nicht den Zielen des Regionalen Raumordnungsplanes Mittelthüringen (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).

Ein derartiger Widerspruch kann nicht bereits daraus hergeleitet werden, dass die genehmigten Windenergieanlagen in einem Vorbehaltsgebiet und nicht in einem Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie errichtet werden sollen. Selbst wenn den im Regionalen Raumordnungsplan Mittelthüringen ausgewiesenen Vorranggebieten eine Konzentrationswirkung in dem Sinne zukommen sollte, dass Vorhaben außerhalb dieser Zonen in der Regel unzulässig sind (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - 1 KO 564/01 - ThürVBl. 2007, 19), könnte diese Ausschlusswirkung nicht über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dem Vorhaben der Beigeladenen entgegengehalten werden. Die Ausschlusswirkung einer regionalplanerischen Festsetzung erstreckt sich nur auf die Flächen, die der Plan als Ausschlusszonen festschreibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2005 - 4 B 66.05 - NVwZ 2006, 339 = BRS 69 Nr. 108). Dazu zählt nicht ein Vorbehaltsgebiet, in dem der Nutzung der Windenergie gegenüber konkurrierenden Nutzungen ein besonderes Gewicht zukommen (vgl. § 7 Abs. 4 Nr. 2 ROG), sie mithin nicht ausgeschlossen, sondern im Grundsatz zugelassen sein soll.

Auch ist ein Widerspruch zu sonstigen Zielen der Raumordnung (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nicht erkennbar.

Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin geltend macht, der im Jahr 2004 beschlossene Landesentwicklungsplan (GVBl. S. 754) sehe nur noch die Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie vor, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten hätten; dem folge der aktuelle Entwurf zur Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes Mittelthüringen, in dem sich im Übrigen der Standort Ottenhausen nicht mehr wiederfinde.

Im Grundsatz gilt, dass Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Außenbereich einem dort privilegiert zulässigen Vorhaben als öffentlicher Belang entgegenstehen, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 = NVwZ 1984, 269 = BRS 42 Nr. 91). Ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung hat die Qualität eines öffentlichen Belangs, wenn es inhaltlich hinreichend konkretisiert und wenn zu erwarten ist, dass es sich zu einer verbindlichen, den Wirksamkeitsanforderungen genügenden Zielfestlegung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG verfestigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 = NVwZ 2005, 578 = BRS 69 Nr. 107).

Die unter Nr. 4.2.8 des Landesentwicklungsplans enthaltene Zielaussage, in den Regionalplänen seien Vorranggebiete "Windenergie" auszuweisen, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten hätten, kann dem Vorhaben der Beigeladenen nicht als öffentlicher Belang entgegengehalten werden. Ihr fehlt es jedenfalls an einer räumlichen Konkretisierung, die erkennen lässt, dass die Fläche der im Streit stehenden Windenergieanlagen berührt werden wird. Im Übrigen ergibt sich aus dem Landesentwicklungsplan selbst, dass er für raumbedeutsame Vorhaben und Maßnahmen nur einen Rahmen für Entscheidungen und Fachplanungen auf nachfolgenden Planungsebenen setzt (Präambel, GVBl. 2004, S. 756, 757). Auch der Entwurf über die Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Mittelthüringen steht dem genehmigten Vorhaben nicht entgegen. Es ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass bereits derzeit ein Planungsstand erreicht wäre, der die Prognose nahelegte, die ins Auge gefasste planerische Aussage - kein Standort für Windenergieanlagen im Bereich Ottenhausen - werde Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplanes finden. Bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden, bedarf es eines Gesamtkonzepts, das dadurch gekennzeichnet ist, dass eine positive Ausweisung, die für eine bestimmte Nutzung substanziellen Raum schafft, mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombiniert wird. Diese Wechselbezüglichkeit von positiver und negativer Komponente bringt es in der Regel mit sich, dass der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein muss, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien eine im Planungsraum gelegene Fläche zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 - a. a. O.). Der Abwägungsprozess ist hier noch nicht so weit fortgeschritten, dass eine verlässliche Aussage über die Zuordnung der Vorhabenfläche getroffen werden könnte. Nach dem Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes findet im laufenden Jahr (2007) zunächst ein erstes Beteiligungsverfahren statt.

Als Ziel der Raumordnung kann dem genehmigten Vorhaben ferner nicht entgegengehalten werden, dass die Vorhabenfläche im derzeit geltenden Raumordnungsplan zugleich als Vorbehaltsgebiet "Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel" ausgewiesen ist. Ein Vorbehaltsgebiet weist lediglich die Qualität eines raumordnerischen Grundsatzes, nicht aber eines Ziels auf, weil die letztendliche Entscheidung einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Stufe vorbehalten bleibt (vgl. BayVGH, Urteil vom 8. Dezember 2003 - 20 N 01.2612 - BRS 66 Nr. 12). Als besonderes Gebiet für Natur und Landschaft ist die Vorhabenfläche entgegen der Aussage der Antragstellerin nicht ausgewiesen.

Inwiefern die von der Antragstellerin weiter gerügten Mängel des im Jahr 2003 durchgeführten Raumordnungsverfahrens für den seinerzeit geplanten "future energy park" einen Verstoß der genehmigten Anlagen gegen Ziele der Raumordnung zur Folge haben sollen, erschließt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht. Gleiches gilt, soweit sie rügt, die Umweltverträglichkeitsprüfung hätte für alle Windenergieanlagen in der näheren und weiteren Umgebung Ottenhausens durchgeführt werden müssen.

c) Ebenso wenig ist erkennbar, dass dem genehmigten Vorhaben der öffentliche Belang der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) entgegensteht.

Die Antragstellerin macht insoweit geltend, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Schall- und Schattenwurfgutachten berücksichtige als Vorbelastung allein die drei bei Gangloffsömmern bereits vorhandenen Windenergieanlagen, nicht hingegen die inzwischen bei Greußen errichteten elf Anlagen und die insgesamt siebzehn Anlagen in den Gemarkungen Kutzleben und Wundersleben. Inwiefern die Anlagen in Kutzleben und Wundersleben hier relevant sein sollen, ist nicht erkennbar und wird von der Antragstellerin auch nicht näher erläutert. Der Windpark Kutzleben befindet sich nach der von der Beigeladenen vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie etwa 8 km, der Windpark Wundersleben etwa 5 km vom Vorhabengebiet entfernt; angesichts dieser Entfernungen spricht nichts dafür, dass beide Gebiete bei der Beurteilung der Immissionen hätten berücksichtigt werden müssen. Dass die Anlagen bei Greußen nicht berücksichtigt worden sind, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Maßgebend ist im vorliegenden Verfahren des Rechtsbehelfs der Gemeinde gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung - ebenso wie im baurechtlichen Nachbarstreitverfahren - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 11 B 11/05 - JURIS m. w. N.). Dass die Anlagen in der Gemarkung Greußen zum hier maßgebenden Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung - Mai 2006 - bereits errichtet gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat insoweit nur vorgetragen, sie seien im Mai 2006 gebaut worden; genehmigt wurden sie nach der Stellungnahme des Referats 420 des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 20. Oktober 2006 im Widerspruchsverfahren jedenfalls erst am 10. Juli 2006 und damit zeitlich nach der angefochtenen Genehmigung.

Diese Genehmigung ist im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen auch nicht deshalb Zweifeln ausgesetzt, weil die Antragstellerin weiter geltend macht, die Entfernungen zu den einzelnen Ortschaften seien unzutreffend angegeben worden. Die entsprechenden Angaben im Genehmigungsbescheid (Abschn. II.3.1) stellen nur ungefähre Werte zur Beschreibung der Lage dar. Bei Prüfung der Auswirkungen des zur Genehmigung gestellten Vorhabens wurden die vorgelegte Schallimmissionsprognose und das Schattenwurfgutachten, die jeweils von konkreten Immissionsorten ausgehen, zugrunde gelegt (Abschn. II.4.1 des Genehmigungsbescheides). Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Antragstellerin bereits in ihrer in Bezug genommenen Widerspruchsbegründung vom 14. September 2006 gerügt hat - die Schallimmissionsprognose deswegen fehlerhaft wäre, weil sie nur die TA Lärm und die DIN ISO 9613-2 zugrunde gelegt hat, bestehen nicht, werden insbesondere von der Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. Zweifel an der Schallimmissionsprognose bestehen ferner nicht deswegen, weil die Antragstellerin rügt, der Schallleistungspegel des Typs der genehmigten Windenergieanlagen sei nur anhand einer Referenzmessung ermittelt worden. Dieser Umstand - und die daraus folgende Prognoseunsicherheit - ist bei der Beurteilung der Berechnungsergebnisse berücksichtigt worden (S. 11 der Schallimmissionsprognose).

d) Es ist ferner nicht ersichtlich, dass den genehmigten Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes (aa), eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes (bb) und des Denkmalschutzes (cc) entgegengehalten werden könnte.

aa) Im Grundsatz gilt, dass der Außenbereich u. a. die Funktion erfüllt, der naturgegebenen Bodennutzung und als Erholungslandschaft der Allgemeinheit zu dienen. Dies schließt die Zielsetzung ein, das Eindringen wesensfremder und der Erholungseignung abträglicher Nutzungen zu verhindern. Daraus folgt indes nicht, dass Windenergieanlagen stets oder regelmäßig als mit der funktionalen Bestimmung des Außenbereichs unvereinbar einzustufen wären. Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr von der Betrachtung des Einzelfalles ab, in die die Funktion des konkreten Standortes, seine vorgegebene Bodennutzung, das Gewicht der Erholungsrelevanz und die sich daraus ergebende Schutzwürdigkeit, aber auch die Belange der - privilegierten - Windenergienutzung im Wege der nachvollziehbaren Abwägung einzubeziehen sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. September 2006 - 10 A 973/04 - UPR 2007, 156).

Nach diesen Maßstäben unterliegt die angefochtene Genehmigung keinen durchgreifenden Bedenken. In dem Bescheid vom 15. Mai 2006 ist ausgeführt, dass die Realisierung des geplanten Vorhabens zwar eine "dauerhafte visuelle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und damit auch der Erholungseignung" bewirkt. Weiter heißt es aber, dass das Vorhabengebiet "keine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild und die naturgebundene Erholung" besitze (Abschn. II.4.6 des Genehmigungsbescheides). Diese Wertung ist nicht zweifelhaft, denn nach den ihr zugrunde liegenden Feststellungen wird das Vorhabengbiet von ausgeräumten Ackerflächen dominiert und ist u. a. durch die westlich des geplanten Standortes bei Gangloffsömmern bereits vorhandenen drei Windenergieanlagen vorbelastet (Abschn. II.3.6 des Genehmigungsbescheides). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin im Widerspruchsverfahren als Beleg für den Erholungswert der Landschaft im maßgebenden Bereich das Ausflugsziel "Wasserschlösschen" auf dem Käferberg, den als Radwanderweg ausgewiesenen "Postweg" und den Campingplatz Weißensee angeführt hat. Dass diese Einrichtungen einen besonderen Erholungswert gerade der Landschaft im Vorhabengebiet und seiner Umgebung dokumentieren, hat die Antragstellerin auch im Widerspruchsverfahren nicht dargetan. Dafür spricht auch sonst nichts. Es ist nicht erkennbar, dass der Campingplatz Teil der hier maßgebenden Landschaftseinheit wäre. Der Käferberg verdankt seine Eigenschaft als Ausflugsziel offenbar dem Umstand, dass er als Geländeerhebung deutlich aus seiner Umgebung herausragt (Abschn. II.3.6 des Genehmigungsbescheides). Der "Postweg" ist Teil des regionalen Radwanderweges Bad Tennstedt - Rastenberg (S. 53 der Umweltverträglichkeitsstudie).

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass - wie die Antragstellerin vorträgt - der Landesentwicklungsplan 2004 dem Schutz des Landschaftsbildes besondere Bedeutung beimisst. Dies entbindet die Genehmigungsbehörde nicht von der Pflicht zur Prüfung des Einzelfalles, die hier - wie dargelegt - zu dem Ergebnis geführt hat, das Landschaftsbild und sein Erholungswert würden nicht beeinträchtigt.

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter rügt, entgegen der Regelung in Nr. 10.2.4.6 des Regionalen Raumordnungsplanes Mittelthüringen sei kein Landschaftsbildgutachten eingeholt worden, verkennt sie, dass die Beigeladene im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsstudie vorgelegt hat, in der das "Landschaftsbild" als Schutzgut erfasst und die Auswirkungen des zur Genehmigung gestellten Vorhabens untersucht worden sind. Dass dies nicht den Anforderungen des Regionalen Raumordnungsplanes genügen würde, ist nicht erkennbar.

bb) Für eine Beeinträchtigung naturschützerischer Belange liegen gleichfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Antragstellerin rügt insoweit, besonders schützenswerter Biotope, Vogelgebiete und Fledermaushabitate seien nur in Bezug auf das Vorhaben der Beigeladenen, nicht aber "im Kontext" zu den weiteren Windenergieanlagen in unmittelbarer Nähe des Vorhabengebietes berücksichtigt worden. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung. Nach dem Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006 werden Austauschbeziehungen zwischen den in Rede stehenden Biotopkomplexen durch die Anlagen der Beigeladenen nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt. Fledermäuse bewegten sich entlang der im Gebiet vorhandenen Leitlinien; Scheuchwirkungen seien nicht anzunehmen. Auch in Bezug auf Vogelarten lägen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Austauschwirkungen zwischen den maßgebenden Biotopkomplexen vor, die mit Auswirkungen auf lokale Populationen verbunden wären. Dass dies im Hinblick auf die außerhalb des Vorhabengebietes bereits vorhandenen Anlagen anders zu beurteilen wäre, trägt die Antragstellerin selbst nicht substantiiert vor.

cc) Dem Vorhaben der Beigeladenen können auch Belange des Denkmalschutzes nicht entgegengehalten werden. Die Runneburg in Weißensee ist - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - ein Kulturdenkmal, für den nach dem Regionalen Raumordnungsplan Mittelthüringen der Umgebungsschutz eine wesentliche Grundbedingung ist (vgl. Nr. 11.5 der Begründung des RROP). Nach der Stellungnahme des Referats 350 (Denkmalschutz) des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 13. Oktober 2006 zählt indes der Standort des genehmigten Vorhabens wegen seiner großen Entfernung nicht zur denkmalrelevanten Umgebung. Etwas anderes kann auch nicht bereits aus dem Umstand geschlossen werden, dass die genehmigten Anlagen von der Bundesstraße B 4 aus gesehen "vor" der Stadt Weißensee und der Runneburg errichtet werden sollen. Dass dadurch die Sichtbeziehungen in einer Weise gestört würden, die Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals Runneburg selbst haben könnte (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürDSchG), ergibt sich daraus allein nicht. Die Stellungnahme des Referats Denkmalschutz des Thüringer Landesverwaltungsamtes spricht jedenfalls dagegen.

e) Die angefochtene Genehmigung erweist sich bei der hier gebotenen summarischen Prüfung ferner nicht wegen eines Verstoßes des genehmigten Vorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) als rechtswidrig. Das Rücksichtnahmegebot ist ein unbenannter öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der sich über die gesetzliche Ausprägung in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinaus auch auf sonstige nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens erstreckt. Zu diesen Auswirkungen zählen "erdrückende" oder "erschlagende" Wirkungen von Gebäuden auf Nachbargrundstücke (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 - NVwZ 2007, 336 = UPR 2007, 150).

Die Antragstellerin leitet einen Verstoß des genehmigten Vorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot zunächst aus seiner erdrückenden Nahwirkung auf Ottenhausen her. Dafür fehlen indes hinreichende Anhaltspunkte. Nach den Angaben der Antragstellerin beträgt der Abstand zwischen den Windenergieanlagen und Ottenhausen 800 Meter. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Anlagen der Beigeladenen auf einer Anhöhe südwestlich der Ortslage errichtet werden sollen, ist für eine "erschlagende" Wirkung auf die Ortslage Ottenhausens oder Teile davon nichts ersichtlich; allein der möglicherweise störende Anblick genügt insoweit nicht.

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch nicht aus der von der Antragstellerin weiter angeführten "gravierenden Beeinträchtigung" der Ortsbilder Ottenhausens und Weißensees hergeleitet werden. Das Ortsbild einer Gemeinde kann einem - privilegierten - Vorhaben nur im Falle einer Verunstaltung entgegengehalten werden; dies ergibt sich aus der insoweit speziellen Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Auch für eine Verunstaltung fehlen indes hinreichende Anhaltspunkte. Sie liegt nur dann vor, wenn das Vorhaben dem Ortsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64 = UPR 1990, 439 = BRS 50 Nr. 84). Dem Vorbringen der Antragstellerin lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese Voraussetzungen vorliegen könnten. Allein der Umstand, dass der Blick auf das Ortsbild Ottenhausens - wie die Antragstellerin vorträgt - durch die genehmigten Windenergieanlagen abgelenkt wird, bedeutet keine grob unangemessene ästhetische Beeinträchtigung des Ortsbildes. Eine derartige Beeinträchtigung ergibt sich auch nicht allein daraus, dass - kommt man aus Richtung Scherndorf - die Blickbeziehung zwischen der Stadt Weißensee und Ottenhausen durch Windenergieanlagen gestört wird.

3. Die angefochtene Genehmigung ist schließlich nicht deswegen rechtswidrig, weil - wie die Antragstellerin weiter rügt - das Thüringer Landesverwaltungsamt bei Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens von dem ihm nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hätte. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat - wie sich sowohl aus dem Anhörungsschreiben vom 13. März 2006 als auch aus dem Genehmigungsbescheid vom 15. Mai 2006 (Abschn. I) ergibt - das Einvernehmen ersetzt, weil es seine Versagung durch die Antragstellerin als rechtswidrig erachtet hat. Dabei hat es Bezug genommen auf die § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ergänzende verfahrensrechtliche Regelung in § 69 ThürBO. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 ThürBO soll das Einvernehmen ersetzt werden, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt hat. Nach dieser "Soll-Bestimmung" ist das gemeindliche Einvernehmen bei Rechtswidrigkeit der Versagung zu ersetzen, sofern nicht Umstände erkennbar sind, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten; dies folgt aus dem Charakter als Soll-Bestimmung. Umstände, die ein Absehen von der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor. Insofern erachtet der Senat es als unschädlich, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt seine Entscheidung über die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht eingehender begründet hat. Der Senat erachtet im Übrigen auch die landesrechtliche Regelung in § 69 Abs. 1 Satz 1 ThürBO als unbedenklich, denn sie lässt den Charakter der "Kann-Bestimmung" des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB unberührt.

4. Da die Klage der Antragstellerin demnach voraussichtlich erfolglos bleiben wird, fällt auch die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.

III. Mit der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese hat zwar im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt, sich aber gleichwohl keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Für den Antrag fehlt der Beigeladenen die Postulationsfähigkeit, denn sie ist anwaltlich nicht vertreten (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO).

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

Ende der Entscheidung

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