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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.04.2007
Aktenzeichen: 1 KO 1110/04
Rechtsgebiete: GG, WRV, BGB, VwKostVO


Vorschriften:

GG Art. 140
WRV Art. 137 Abs. 3
BGB § 448 Abs. 2
VwKostVO-der-Evangelischen-Kirche-der-Kirchenprovinz-Sachsen
Der Erlass eines Kostenbescheides für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages begegnet einem Käufer gegenüber, der nicht Mitglied der veräußernden Religionsgemeinschaft ist, keinen Bedenken.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

1 KO 1110/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Kirchenrechts, hier: Berufung

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Schwan, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Krome aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. November 2002 - 2 K 1581/01.We - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, durch die ein von ihr erlassener Kostenbescheid aufgehoben worden ist; der Kläger hat Anschlussberufung erhoben.

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 28. November 2000 von der Evangelischen Kirchengemeinde L zu Erfurt die insgesamt 637 m² großen mit einem Pfarrhaus und einem Diakonissenhaus bebauten Flurstücke a____, b____ und c , Flur 67 der Gemarkung Erfurt-Nord (M in Erfurt) zu einem Kaufpreis von 250.000,00 DM. Nach § 7 des Kaufvertrages war die Rechtswirksamkeit des Vertrages von der Erteilung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung abhängig. § 9 des Kaufvertrages regelte, dass der Käufer die Kosten des Vertrages und seiner Ausführung sowie die Grunderwerbssteuer trägt. Am 16. November 2000 beschloss der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde L , dass die Gemeindepfarrerin zur alleinigen Vertretung der Kirchengemeinde bei Abschluss des Kaufvertrages bevollmächtigt sei.

Unter dem 21. Dezember 2000 erteilte das Konsistorium der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Konsistorium) die kirchenaufsichtliche Genehmigung zum Kaufvertrag. Am 7. Dezember 2000 erließ es einen an den Kläger adressierten Kostenbescheid, mit dem ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.225,00 DM (2.200,- DM Gebühren zuzüglich 25,- DM Auslagen) für die Erteilung der Genehmigung gefordert wurde. In dem Bescheid wurde auf die Verwaltungskostenverordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen verwiesen.

Der Kläger zahlte den geforderten Betrag, legte aber mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 Widerspruch gegen den Kostenbescheid ein.

Das Konsistorium wies den Widerspruch durch "Widerspruchsentscheidung" vom 2. August 2001 zurück. Es führte aus, die Verwaltungskostenverordnung sei öffentlich bekannt gemacht worden. Der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Möglichkeit eingeräumt, von traditionell öffentlich-rechtlichen Befugnissen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung Gebrauch zu machen. In diesem Rahmen träten öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften nicht nur ihren Mitgliedern, sondern auch Außenstehenden öffentlich-rechtlich gegenüber. Die Verwaltungskostenverordnung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts in Art. 20 Abs. 3 GG.

Am 3. September 2001 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben. Er hat vorgetragen, die Verwaltungskostenverordnung der Beklagten sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es fehle bereits am Merkmal der Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 der Verordnung. Auch sei er - der Kläger -nicht Kostenpflichtiger nach § 6 der Verordnung. Das aus der selbst gegebenen Binnenstruktur der Evangelischen Kirche resultierende Genehmigungserfordernis stelle lediglich eine kircheninterne Vertretungsregelung dar, die im Außenverhältnis zum Erwerber rein zivilrechtlich zu beurteilen sei. Die Erteilung der Genehmigung liege allein im Interesse der Kirche. Die Gebührenfestsetzung verstoße im Übrigen gegen das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip. Die Verwaltungskostenverordnung sei rechtswidrig. Es bestünden bereits Zweifel an ihrer ordnungsgemäßen und vollständigen Bekanntmachung. Den Kirchen sei überdies eine Regelungskompetenz nur im Rahmen der Verwaltung ihrer Angelegenheiten und innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze gegeben (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV). Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für die Genehmigung von Grundstücksgeschäften sei von dieser Selbstverwaltungskompetenz nicht gedeckt, da hierdurch in Grundrechte Dritter eingegriffen und damit der innerkirchliche Bereich überschritten werde.

Der Kläger hat beantragt,

den Kostenbescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2001 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.138,00 € (2.225,00 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit Rechtshängigkeit zurückzuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Erteilung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung sei eine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verwaltungskostenverordnung. Der Kläger sei auch Veranlasser im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung. Ferner habe er sich in dem Kaufvertrag vom 28. November 2000 im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Ein Verstoß der Gebührenfestsetzung gegen das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip liege nicht vor. Die Verwaltungskostenverordnung selbst sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Das kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigungserfordernis für den Verkauf von Grundstücken und die Erhebung von Abgaben dafür sei von der den Kirchen durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV eingeräumten Selbstverwaltungsgarantie gedeckt. Der Klageantrag hinsichtlich der Nebenforderung sei ebenfalls unbegründet.

Das Verwaltungsgericht Weimar hat durch Urteil vom 7. November 2002 den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.138,00 € (2.225,00 DM) zurückzuzahlen. Hinsichtlich der Zinsforderung hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anfechtungsantrag sei zulässig und begründet. Der Kostenbescheid der Beklagten sei rechtswidrig. Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage für seinen Erlass gegenüber dem Kläger.

Religionsgemeinschaften könnten aus eigenem Recht gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV Beiträge und Gebühren erheben. Gemessen daran sei es der Beklagten unbenommen, gegenüber der Evangelischen Kirchengemeinde L zu Erfurt Kosten für die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages zu erheben. Der rein innerkirchliche Bereich werde jedoch verlassen, wenn - wie hier - Gebühren von Dritten verlangt würden, die der Religionsgemeinschaft nicht angehörten. Über den innerkirchlichen Bereich hinaus könnten den Kirchen allerdings in gewissem Umfang vom Staat hoheitliche Befugnisse verliehen werden. Eine Verleihung von Hoheitsbefugnissen sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 (BVerfGE 19, 206) indes auch hier nur möglich in Bezug auf Personen, die der betreffenden Religionsgemeinschaft angehörten. Hier fehle es an einer entsprechenden Verleihung hoheitlicher Befugnisse. Eine solche wäre im Übrigen auch rechtswidrig.

Der Antrag auf Rückzahlung des bereits entrichteten Betrages sei ebenfalls begründet. Die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung zur Rückzahlung verpflichtet. Der Folgenbeseitigungsanspruch biete aber für einen weitergehenden Zinsanspruch keinen Raum.

Der Senat hat auf den Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 19. Juli 2004 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar zugelassen.

Die Beklagte trägt im Berufungsverfahren vor, der angefochtene Kostenbescheid sei rechtmäßig. Kraft ihrer verfassungsrechtlichen Sonderstellung seien die Kirchen als öffentlich-rechtliche Körperschaften nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3, 5 WRV befugt, im Bereich ihres weltlich relevanten Handelns öffentlich-rechtliche Gebühren zu erheben. Die in diesem Zusammenhang ausgeübte kirchliche Gewalt werde kraft der öffentlich-rechtlichen Körperschaftsgarantie als öffentlich-rechtlich anerkannt. Aus dem Körperschaftsstatus der Kirchen folge unmittelbar die Befugnis, Leistungen der Kirchenverwaltung gegen eine Gebühr anstelle eines privatrechtlichen Entgelts zu erbringen. Dies gelte auch gegenüber Nicht-Mitgliedern, und zwar ohne dass es dafür einer spezialgesetzlichen staatlichen Ermächtigung bedürfe. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Heranziehung von Nicht-Mitgliedern der Kirche zu Gebühren und Beiträgen sei generell nicht möglich. In Rechtsprechung und Literatur sei anerkannt, dass beispielsweise Kindergarten- und Friedhofsgebühren auch von Nicht-Mitgliedern der Kirche erhoben werden könnten, die die Leistung in Anspruch nähmen oder daraus einen Vorteil zögen. Das gleiche gelte für die Benutzung von kirchlichen Archiven, Bibliotheken oder Gebühren als Gegenleistung für eine kirchliche Beglaubigung.

Der Kläger habe sich im Übrigen vertraglich damit einverstanden erklärt, sämtliche Kosten des Vollzugs des Kaufvertrages zu tragen. Das Rückzahlungsverlangen des Klägers sei ebenfalls unbegründet. Des Weiteren tritt die Beklagte der Anschlussberufung des Klägers entgegen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. November 2002 - 2 K 1581/01.We - abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.

Die von der Beklagten in den Mittelpunkt gerückte Frage, inwieweit Kirchen einer staatlichen Verleihung von Hoheitsbefugnissen zur Gebührenerhebung gegenüber Nicht-Mitgliedern bedürften, sei unergiebig. Selbst wenn man diese Frage in ihrem - der Beklagten - Sinne entscheiden wolle, ändere dies nichts an der Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung im vorliegenden Fall. Es seien keine kirchlichen Verwaltungsleistungen durch ihn - den Kläger - in Anspruch genommen worden. Schon nach innerkirchlichem Recht sei die Beklagte nicht zur Genehmigung von Privatrechtsgeschäften, sondern - vergleichbar einer Rechtsaufsicht - nur zur Genehmigung des Veräußerungsbeschlusses der Kirchengemeinde ermächtigt. Bereits nach den eigenen Regularien der Beklagten handele es sich damit um ein kirchliches Internum, bei dem es zu einem Übergreifen in das zivilrechtliche Außenverhältnis nicht kommen könne. Für eine einseitig hoheitliche Ausgestaltung durch die Beklagte sei im Übrigen kein Raum. Wolle man dennoch von der Zulässigkeit der Erhebung einer Verwaltungsgebühr ausgehen, verstoße diese gegen das Veranlasser-, Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Im Übrigen sei die Verwaltungskostenverordnung wegen unvollständiger Bekanntmachung nichtig.

Im Wege der Anschlussberufung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft seine Klage hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) und die Behördenvorgänge (2 Hefter) sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. April 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Kostenbescheid vom 7. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid ist die Verwaltungskostenverordnung - VwKostVO - für die Vermögens- und Finanzverwaltung in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 2. Oktober 1999 (Amtsblatt der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen 1999, S. 124 - ABl. -).

a) § 1 Abs. 1 VwKostVO bestimmt, dass für Verwaltungstätigkeiten des Konsistoriums und der Kirchlichen Verwaltungsämter im Bereich der kirchlichen Vermögens- und Finanzverwaltung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben werden.

Die Genehmigung des zwischen dem Kläger und der Evangelischen Kirchengemeinde L zu Erfurt geschlossenen Kaufvertrages durch das Konsistorium der Kirchenprovinz Sachsen stellt eine derartige Verwaltungstätigkeit dar. Sie kann insbesondere nicht lediglich als kirchliches Internum angesehen werden.

Die Genehmigung hat ihre Grundlage - noch - nicht in der kirchlichen Verwaltungsordnung - VwO - vom 6. Juni 1998 (ABl. 2000, S. 148); diese Verwaltungsordnung ist erst mit Wirkung vom 1. Januar 2001 und damit nach Erteilung der Genehmigung im vorliegenden Fall für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen in Kraft gesetzt worden (vgl. Vorwort zur Veröffentlichung, ABl. 2000, S. 147). Grundlage für die hier erteilte Genehmigung ist vielmehr die VwO vom 5. September 1972 (erneut veröffentlicht im ABl. 1990, S. 5). Nach deren § 14 Abs. 2 bedürfen Beschlüsse der kirchlichen Körperschaften in den kirchengesetzlich oder durch die VwO selbst vorgesehenen Fällen der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde, d. h. das Konsistorium (vgl. § 14 Abs. 1 VwO). Das gemäß Art. 24 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union (abgedruckt in Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland, Textsammlung mit Einführung, Hrsg.: Dieter Kraus), deren Gliedkirche die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen ist, in Kraft gebliebene Kirchengesetz betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden vom 18. Juli 1892 bestimmt in § 1 Abs. 1, dass Beschlüsse der kirchlichen Gemeindeorgane über die Veräußerung von Grundeigentum zu ihrer Gültigkeit von der kirchlichen Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen. In der hier ausdrücklich erklärten Genehmigung des Kaufvertrages ist die Genehmigung des dem Vertrag zugrunde liegenden Beschlusses des Gemeindekirchenrates enthalten.

Kirchliche Genehmigungsvorbehalte können - unabhängig davon, ob sie sich auf Beschlüsse kirchlicher Organe oder unmittelbar auf Rechtsgeschäfte beziehen -entweder gesetzliche Verbote im Sinne des § 134 BGB (Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, herausgegeben von Listl/Pison, Band 1, 2. Auflage, S. 926; Peglau, Wirkung kirchlicher Genehmigungsvorbehalte im allgemeinen Rechtsverkehr, NVwZ 1996, S. 767; Heinrichs in Palandt, BGB, 61. Aufl., § 134, Rdnr. 11a) oder als Regelungen über die Vertretungsmacht (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 1987 - 1 U 36/87 - MDR 1988, S. 860) angesehen werden. Damit entfalten sie Außenwirkung und sind auch im weltlichen Rechtsverkehr zu beachten (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 1987 - a. a. O.). Bestätigt wird dies für den vorliegenden Fall durch Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 15. März 1994, dem der Thüringer Landtag durch Gesetz vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 509) zugestimmt hat. Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages sieht vor, dass die Vorschriften der Kirchen über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, zu denen - wie dargelegt - die kirchlichen Genehmigungsvorbehalte gezählt werden können, dem zuständigen Ministerium vorgelegt werden. Das Ministerium hat ein Einspruchsrecht, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet wird; der Einspruch ist binnen zwei Monaten seit Vorlage zulässig. Die Regelung zeigt, dass auch der Staatsvertrag im Grundsatz von einer Wirkung der Regelungen über die vermögensrechtliche Vertretung im Außenverhältnis ausgeht; ansonsten wäre eine Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der vermögensrechtlichen Vertretung nicht erforderlich.

Die hier durch das Konsistorium erteilte kirchenaufsichtliche Genehmigung hat mithin Außenwirkung und stellt sich damit auch dem Kläger gegenüber als - nach außen wirkende - Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 VwKostVO dar.

b) Der Kläger ist auch Kostenpflichtiger im Sinne des § 6 Abs. 1 VwKostVO.

aa) Dies folgt allerdings nicht etwa daraus, dass er sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwKostO durch Erklärung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hätte. Die Regelung in § 9 des mit der Kirchengemeinde geschlossenen Kaufvertrages, nach der der Käufer die Kosten des Vertrages und seiner Ausführung sowie die Grunderwerbssteuer trägt, entspricht im Wesentlichen § 448 Abs. 2 BGB; danach trägt der Käufer eines Grundstücks die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrages und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen. Die hier getroffene Regelung im Kaufvertrag betrifft - ebenso wie die gesetzliche Kostenverteilung - nur das Innenverhältnis der Kaufvertragsparteien, denn aus dem Vertrag ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger sich mit der Regelung in § 9 auch Dritten - der Beklagten - gegenüber hat verpflichten wollen. Dies kann insbesondere nicht aus § 7 des Vertrages und dem dort enthaltenen Hinweis auf das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung hergeleitet werden, mag der Kläger auch zuvor auf die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen worden sein. Etwas anderes folgt auch nicht aus der in § 7 des Vertrages weiter enthaltenen Beauftragung des Notars zur Einholung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Die Regelung über die Kostentragung in § 9 bedeutet im Zusammenhang mit dieser Beauftragung nur, dass der Kläger als Käufer auch die Notarkosten für die Einholung der Genehmigung trägt, nicht aber die Kosten der Genehmigung selbst.

bb) Allerdings ist die Genehmigung - als Verwaltungstätigkeit - auch zum Nutzen des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwKostVO vorgenommen worden. Ohne die Genehmigung hätte der Kaufvertrag nicht vollzogen werden können und hätte der Kläger kein Eigentum an den Grundstücken der Kirchengemeinde erlangt.

c) Die Kostenpflicht ist auch nach § 7 VwKostO entstanden und - durch Anforderung - nach § 8 Abs. 1 VwKostO fällig geworden.

d) Die Höhe der vom Kläger geforderten - und gezahlten - Gebühr entspricht der Tarifstelle I.13.2 der Anlage zu § 2 VwKostVO; die Höhe der Auslagen entspricht der Tarifstelle III.2 der Anlage.

2. Die VwKostVO der Beklagten begegnet formell wie materiell keinen Bedenken.

a) Sie ist - in der hier maßgebenden Fassung - im Amtsblatt der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen bekannt gemacht worden. Dies genügt dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot, das bei der Verkündung von Rechtsnormen verlangt, sie der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass sich die Betroffenen verlässlich Kenntnis vom Inhalt verschaffen können; diese Möglichkeit der Kenntnisnahme darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283). Eine verlässliche Kenntnisnahme ist bei einer Bekanntgabe von Rechtsvorschriften in einem kirchlichen Publikationsorgan gegeben (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. September 1989 - 8 B 32.89 - NVwZ 1990, 359).

b) Die VwKostVO ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie - ohne dass dafür eine staatliche Ermächtigungsgrundlage existierte - als Kostenpflichtige auch Personen umfasst, die nicht Mitglieder der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sind, und des weiteren davon ausgeht, dass die Geltendmachung der Kosten durch Bescheid erfolgt (vgl. § 9 Abs. 1 VwKostVO).

Die den Bekenntnisgemeinschaften durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV ausdrücklich zugesicherte Staatsfreiheit beim Ordnen und Verwalten ihrer Angelegenheiten schließt es jedenfalls ein, dass sie für die Benutzung ihrer Einrichtungen und für Leistungen an ihre Mitglieder oder an Dritte Entgelte verlangen können (vgl. Renck, Grundfragen des kirchlichen Gebührenrechts, DÖV 1999, S. 458; Mainusch, Grundfragen des kirchlichen Gebührenrechts, ZeVKR 1998, S. 297; ferner BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 = NJW 1992, 2496). Ein staatlicher Genehmigungsvorbehalt besteht insoweit nicht. Art. 22 Abs. 3 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 15. März 1994 (a. a. O.) enthält einen derartigen Vorbehalt nur für Benutzungs- und Gebührenordnungen für kirchliche Friedhöfe.

Das Recht, auch ohne besondere staatliche Ermächtigung von Dritten ein Entgelt - hier für eine Verwaltungstätigkeit - zu verlangen, wird auch durch die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 413, 416/60 -(BVerfGE 19, 206) nicht in Frage gestellt. Diese Entscheidung betraf das Recht der Steuererhebung. Dafür ist die staatliche Normierung konstitutiv (vgl. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV). Überdies gehört die Kirchensteuerhebung zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche, weil der Staat den Religionsgemeinschaften zur Beitreibung den Verwaltungszwang zur Verfügung stellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - a. a. O.).

Die Forderung eines Entgelts für eine Leistung, sei es in Gestalt einer Verwaltungstätigkeit oder des Zur-Verfügung-Stellens einer Einrichtung, zählt - wie dargelegt - zu den eigenen Angelegenheiten. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Geltendmachung der Forderung hier durch Bescheid erfolgt. Der den altkorporierten Religionsgemeinschaften, d. h. auch der Evangelischen Kirche und ihren Untergliederungen, zukommende Körperschaftsstatus (vgl. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV) erlaubt die Wahrnehmung von Hoheitsbefugnissen sowohl gegenüber ihren Mitgliedern als auch gegenüber anderen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370; ferner Kirchhof in HdbStKirchR, Band 1, 2. Aufl., S. 667).

Etwas anderes folgt im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass für den Kläger allein mit der Handlungsform des Bescheides im Hinblick auf seine potentielle Vollstreckbarkeit eine besondere Belastung verbunden wäre. Die von der Beklagten nach ihrer VwKostVO geltend gemachten Kosten können nicht vollstreckt werden, sondern müssten - wäre der Kläger der Kostenforderung nicht nachgekommen -eingeklagt werden. Allein der Körperschaftsstatus räumt der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen nicht das Recht ein, ihre Forderungen im Verwaltungswege zu vollstrecken. Eine Vollstreckung durch staatliche Verwaltungsbehörden kommt vielmehr nur in Betracht, wenn sie in einem Staatsgesetz vorgesehen ist (vgl. Ehlers in HdbStKirchR, Band 2, 2. Aufl., S. 1130). Ein derartiges Gesetz existiert hier nicht. Der Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 15. März 1994 (a. a. O.) sieht eine Vollstreckung durch Verwaltungszwang nur für Friedhofsgebühren vor; das ThürVwZVG gilt nur für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. § 18 Abs. 1 ThürVwZVG), nicht aber für Kostenbescheide der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.

c) Auch die Höhe der in der Anlage zu § 2 der VwKostVO festgelegten Gebühr ist frei von Bedenken. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip, nach dem die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis, also der Wert der einen und der anderen Leistung nicht außer Verhältnis zueinander stehen dürfen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 = NVwZ 2000, 73).

Dies ist hier nicht der Fall, insbesondere ist der in der VwKostVO festgelegte Prozentsatz des Wertes, der als Gebühr zu entrichten ist, nicht als unangemessen hoch zu erachten. Die Gebühr für Grundstückskaufverträge beträgt nach der Tarifstelle I.13.2 der Anlage zu § 2 der VwKostVO bei Vertragswerten des Grundstücks von mehr als 200.000,- DM 2.000,- DM zuzüglich 0,4 % des 200.000,- DM übersteigenden Wertes, höchstens aber 8.000,- DM; die Gebühr beträgt mithin bei Vertragswerten von mehr als 200.000 DM etwas weniger als 1% und ist nach oben begrenzt. Diese Bemessung steht nicht außer Verhältnis zu dem Wert des erlangten Grundstücks, dessen Eigentum der Käufer infolge der Verwaltungstätigkeit der Kirche - der kirchenaufsichtlichen Genehmigung - erwirbt; sie kann auch nicht als abschreckend erachtet werden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 - VII C 119.60 - BverwGE 12, 162).

Bedenken an der Höhe der Gebühr bestehen ferner im Hinblick auf das sogen. Kostendeckungsprinzip. Diesem Prinzip kommt kein verfassungsrechtlicher Rang zu (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 BvR 206/04 - NJW 2004, 3321). Es ist einfachrechtlich in § 12 Abs. 2 ThürKAG enthalten, und zwar für Benutzungsgebühren, um die es hier aber nicht geht.

Bedenken an der Höhe der geltend gemachten Auslagen bestehen gleichfalls nicht.

II. Die Anschlussberufung des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil - wie dargelegt - die Kostenforderung zu Recht an ihn gerichtet worden ist.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.138,- Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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