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Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: 1 KO 1127/05
Rechtsgebiete: GG, EV, VwGO, ThürNatG, DDR-Verfassung, DDR-LKG, DVO-LKG


Vorschriften:

GG Art. 14
GG Art. 143
EV Art. 9 Abs. 1
VwGO § 43
ThürNatG § 13
ThürNatG § 26 Abs. 1
ThürNatG § 56 b Abs. 3
ThürNatG § 36 a Abs. 1
DDR-Verfassung Art. 82 Abs. 1 S. 2
DDR-Verfassung Art. 89 Abs. 2
DDR-LKG § 13 Abs. 3
DVO-LKG § 16
1. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kohrener Land" des Rates des Bezirkes Leipzig vom 20. September 1984 ist nach Art. 9 Abs.1 des Einigungsvertrages als Rechtsverordnung wirksam übergeleitet worden und gilt seit dem 3.10.1990 als thüringisches Landesrecht weiter.

2. Zu den Anforderungen, welche § 16 der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz/DDR vom 14. Mai 1970 an die öffentliche Bekanntmachung eines Landschaftsschutzgebietes stellte.

3. Ist der Grenzverlauf einer Landschaftsschutzverordnung im Randbereich unbestimmt, hat dies nicht zwingend die Unwirksamkeit der gesamten Rechtsverordnung zur Folge. Es gelten die Grundsätze über die Teilnichtigkeit von Normen.

4. Die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteiles geht durch eine landschaftsfremde Nutzung erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die landschaftsfremden Eingriffe wesentlich geprägt wird.

5. Zu den Voraussetzungen einer Befreiung von dem gem. § 56 b Abs. 1 Nr. 2 ThürNatG bestenden Verbot des Kiesabbaus in einem übergeleiteten Landschaftsschutzgebiet.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

1 KO 1127/05 In dem Verwaltungsstreitverfahren

Verkündet am 15.08.2007

wegen Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht,

hier: Berufung

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Schwan, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hüsch und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Krome aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 19. Mai 2004 - 2 K 601/00.Ge - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine naturschutzrechtliche Befreiung für den geplanten Abbau von Kiessand auf einer Fläche von ca. 6,7 ha am Standort Langenleuba-Niederhain Nord im Landkreis Altenburger Land.

Mit am 10. August 1999 beim Thüringer Landesverwaltungsamt eingegangenem Antrag begehrte die Klägerin die Erteilung einer Befreiung gemäß § 36a Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG - für die Kiessandgewinnung in Langenleuba-Niederhain Nord auf den Grundstücken Flur 3, Flurstück-Nr. a, b und c. Der geplante Tagebau erstrecke sich über Teile dieser Flurstücke. Zwischen der Klägerin und den Grundeigentümern seien Pachtverträge abgeschlossen worden. Da das Bergamt Gera mit Bescheid vom 4. Oktober 1999 einen Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplanes allein wegen der Lage des Standortes im Landschaftsschutzgebiet Kohrener Land abgelehnt habe, sei nunmehr eine naturschutzrechtliche Befreiung zu erteilen. Mit Bescheid vom 21. Dezember 1999, der Klägerin am 24. Dezember 1999 zugestellt, lehnte das Thüringer Landesverwaltungsamt den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, die Unterschutzstellung durch Beschluss des Rates des Bezirkes Leipzig vom 21. Februar 1963 und die mit Beschluss des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984 beschlossene Neufestlegung und Änderung von Landschaftsschutzgebieten für diesen Bereich behalte seine Gültigkeit gemäß Art. 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages - EV - i. V. m. § 26 ThürNatG. Gemäß § 56b Abs. 1 Ziff. 2 ThürNatG sei der Abbau von Bodenbestandteilen in Landschaftsschutzgebieten verboten. Dieser Verbotstatbestand könne nur im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Befreiung überwunden werden. Eine derartige Befreiung könne nicht erteilt werden. Der geplante Abbau sei mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren, da dieser dem eigentlichen Schutzziel entgegenstehe. Das geplante Abbaufeld befinde sich in einem Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft im Sinne des Regionalen Raumordnungsplans Ostthüringen und sei gerade nicht als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet für Rohstoffsicherung und -gewinnung ausgewiesen. Der mit dem geplanten Kiessandabbau einhergehende Eingriff in die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sei erheblich und nachhaltig.

Hiergegen legte die Klägerin am 13. Januar 2000 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2000, der Klägerin am 8. Mai 2000 zugestellt, wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Der geplante Tagebau liege im Bereich des übergeleiteten Landschaftsschutzgebietes Kohrener Land. Eine Befreiung gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a i. V. m. § 56b Abs. 3 ThürNatG könne nicht gewährt werden. Es fehle bereits an einer unzumutbaren Härte. Die Klägerin habe in keiner Weise darauf vertrauen können, dass die notwendige Befreiung für den Tagebau im Landschaftsschutzgebiet erteilt werde. Eine Befreiung sei auch mit den Belangen des Naturschutzes nicht zu vereinbaren. Ein 2,5 ha großer Teil der geplanten Abbaufläche sei als Grünland einzuordnen. Eine Verwirklichung des Vorhabens würde das Landschaftsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Der geplante Abbaustandort befinde sich in unmittelbarer Nähe der Ortslage von Langenleuba-Niederhain. Darüber hinaus befinde sich das beabsichtigte Abbaufeld in einem Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft.

Hiergegen hat die Klägerin am 30. Mai 2000 Klage erhoben.

Die Klägerin hat beantragt,

den Ablehnungsbescheid vom 21. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine naturschutzrechtliche Befreiung gemäß dem Antrag vom 24. November 1999 zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht Gera hat die Klage mit Urteil vom 19. Mai 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt:

Gemäß § 56b Abs. 1 Nr. 2 ThürNatG sei es in einem Landschaftsschutzgebiet nach § 26 Abs. 1 ThürNatG verboten, Bodenbestandteile abzubauen, die über eine Fläche von 1000 m² hinausgingen. Das ins Auge gefasste Abbaugebiet liege im wirksam übergeleiteten Landschaftsschutzgebiet Kohrener Land. Es sei unter Beachtung der maßgeblichen in der DDR geltenden Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen. An das Verfahren könnten nicht die Anforderungen gestellt werden, die unter der Geltung des Grundgesetzes an das wirksame Zustandekommen von Rechtsverordnungen und Verwaltungsakten zu stellen seien. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Bestimmtheitsgrundsatzes. Der Bezirkstag des Rates des Bezirkes Leipzig sei für die entsprechende Ausweisung zuständig gewesen. Zweifel an der Existenz des Beschlusses des Rates des Bezirkes Leipzig vom 15. Februar 1963 beständen nicht. Dieser Beschluss habe auch nicht veröffentlicht werden müssen. Ausreichend sei es gewesen, die vom Beschluss betroffenen Einrichtungen umfassend zu informieren. Zwar lasse sich dem Beschluss des Rates des Bezirkes Leipzig vom 15. Februar 1963 das Landschaftsschutzgebiet Kohrener Land weder dem Namen nach noch nach seinen Grenzen entnehmen. Jedoch sei dem vom Rat des Kreises Altenburg am 26. Januar 1983 beschlossenen Landschaftspflegeplan eine ausreichende Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes zu entnehmen. Anhand der durch die genannten Orte feststellbaren östlichen und südlichen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes ergebe sich hinreichend die Lage des geplanten Abbaugebietes im Landschaftsschutzgebiet Kohrener Land. Dies lasse sich anhand des vorliegenden Kartenmaterials nachvollziehen. Durch den Beschluss des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984 sei eine weitere Konkretisierung erfolgt. Der Gesetz- und Verordnungsgeber habe sich mit der Landschaftsschutzgebietsausweisung bei Erlass der Überleitungsregelung des § 26 ThürNatG oder später auch nicht inhaltlich befasst. Ferner sei die Voraussetzung erfüllt, wonach die Schutzgebietsausweisungen der ehemaligen DDR den materiellrechtlichen Vorgaben des bundesdeutschen Naturschutzrechts entsprechen müssten. Die Beschlüsse des Rates des Bezirkes Leipzig vom 15. Februar 1963 und 20. September 1984 entsprächen inhaltlich den nach gegenwärtigem Naturschutzrecht zu stellenden Anforderungen an die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes. Gemäß § 13 Abs. 1 ThürNatG seien Landschaftsschutzgebiete durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete. Nach der Einnahme des Augenscheins sei von einer Schutzwürdigkeit der Flächen auszugehen. In unmittelbarer Nähe des geplanten Abbaugebietes befänden sich keine Kiesabbauflächen. Die nördlich des geplanten Abbaugebietes befindlichen Abbaugebiete seien von den klägerischen Grundstücken aus nur am Horizont erkennbar und lägen in einem festgelegten Vorbehaltsgebiet für Rohstoffgewinnung. Eine weiterbestehende Schutzwürdigkeit sei daher zu bejahen.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 56b Abs. 1 Ziff. 2 ThürNatG seien nicht erfüllt. Eine Befreiung nach § 56b Abs. 3 ThürNatG i. V. m. § 36a ThürNatG sei bereits dann zulässig, wenn die Verbote des Absatzes 1 im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen und die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar sei. Eine unzumutbare Härte ergebe sich nicht aus dem nachvollziehbaren Interesse an einer besseren wirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke. Dass die von der Klägerin favorisierte Variante 2, welche sie nach ihren eigenen Angaben bergrechtlich umsetzen könne, mit einem höheren wirtschaftlichen Aufwand verbunden sei, begründe nicht die erforderliche besondere Härte im Rechtssinne. Auch für die Abbauvariante 2, welche nach Angaben der Klägerin mit erheblich bodenintensiveren Eingriffen verbunden sei, bestehe noch kein Abbaurecht in Form eines Hauptbetriebsplanes.

Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 18. Oktober 2005 die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, es könne nicht mit der geboten rechtsstaatlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die für die Kiessandgewinnung vorgesehenen Grundstücke dem räumlichen und sachlichen Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes im Sinne von § 26 Abs. 1 ThürNatG wirksam unterstellt seien. Daher sei die Unwirksamkeit der Überleitung des Landschaftsschutzgebietes gerichtlich festzustellen. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus dem Festhalten des Beklagten an der Verordnung. Zwar könnten an das Verfahren der Inkraftsetzung außergesetzlicher Regelwerke der ehemaligen DDR nicht die Anforderungen gestellt werden, die unter der Geltung des Grundgesetzes zu fordern gewesen wären. Diese Rechtsprechung verzichte aber nicht auf die unabdingbare positive Feststellung, dass die Unterschutzstellung nach dem Verfahrensrecht der ehemaligen DDR auf insbesondere ausreichend bestimmten tatsächlichen Unterschutzstellungsvoraussetzungen beruhen müsse. Die betroffenen Grundstücke müssten unzweifelhaft rein tatsächlich von der Landschaftsschutzverordnung Kohrener Land erfasst sein. Diese Feststellung könne nicht getroffen werden. Entscheidend sei auf den Beschluss des Rates des Bezirkes Leipzig vom 15. Februar 1963 abzustellen. Späteren Festsetzungen komme nach ihrem eigenen Wortlaut nur deklaratorische Bedeutung zu. Daher sei auf die Vorgaben des Naturschutzgesetzes der DDR vom 04.08.1954 und Art. 89 der DDR-Verfassung abzustellen. Danach habe es eine nach rechtsstaatlichen Maßstäben zwar reduzierte, aber dennoch bestehende Publizitätspflicht gegeben. Der Beklagte behaupte lediglich, dass dieser Publizitätsverpflichtung durch die Erwähnung der Landschaftsschutzverordnung in der Zeitschrift "Mauritania" und dem Heft "Naturschutzarbeit in Sachsen" genügt worden sei. Es sei jedoch nichts dafür ersichtlich, dass diese Zeitschriften die 1963 gängigen Veröffentlichungsmedien gewesen seien, noch ihnen die erforderliche Anstoßfunktion beigemessen werden könne. Bereits von ihrem Adressatenkreis her seien die Zeitschriften nicht geeignet gewesen, den rechtlichen Vorgaben des Art. 89 der DDR-Verfassung zu genügen. Anhaltspunkte für eine Unterschutzstellung des hier fraglichen Bereichs seien den Zeitschriften nicht zu entnehmen. Kartenmaterial, welches den sicheren Schluss zulasse, die für den Kiesabbau vorgesehenen Grundstücke seien von der Verordnung erfasst, existieren nicht. Angesichts der erheblichen Grundrechtsrelevanz des Vorgangs verbiete sich eine großzügige Handhabung der damaligen Verfahrensvorschriften. Jedenfalls sei eine Schutzwürdigkeit der fraglichen Landschaftsbestandteile zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Für den fraglichen Bereich fehle es an einer Schutzdefinition. Der von dem Beklagten vorgelegte Beitrag in der Fachzeitschrift "Naturschutzarbeit in Sachsen" bemängele gerade die fehlende Konkretisierung des Schutzzwecks in vielen Landschaftsschutzverordnungen. Ein Schutzzweck liege auch nicht auf der Hand. Nachdem Ergebnis der Ortsbesichtigung handele es sich um eine weitläufige, hügelige Landschaft, welche immer wieder durch erhebliche menschliche Eingriffe geprägt werde. Um den Erhalt der in der Nähe gelegenen Objekte Leinawald und Schömbachtalsperre könne es nicht gehen. Diese würden isoliert geschützt. In unmittelbarer Grenznachbarschaft zum geplanten Kiesabbau befinde sich eine immissionsschutzrechtlich förmlich genehmigte Schweinemastanlage mit aktuell rund 4.600 Plätzen. Die entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigung nehme die streitgegenständlichen Grundstücke, die zum Kiesabbau anstünden, als Güllereferenzflächen in Anspruch. Eine objektive Betrachtung ergebe an Ort und Stelle der geplanten Abbaugrundstücke eine durch Baulichkeiten, großräumige Güllebehältnisse und massive Geruchsbelästigungen schwer belastete Umgebung, die ihren möglicherweise bei Unterschutzstellung vorhandenen schützenswerten Charakter seit langem verloren habe. Landschaftsschutzgebiete nach § 13 Abs. 1 ThürNatG definierten sich als Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungs- oder Regenerationsfähigkeit der Naturgüter, wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich sei. Aufgrund der massiven Vorbelastungen der Umgebung werde keines dieser Schutzziele erreicht.

Jedenfalls aber habe sie - die Klägerin - nach § 56b Abs. 3 i. V. m. § 36a Abs. 1 Nr. 1a bzw. b ThürNatG einen Anspruch auf Erteilung der begehrten naturschutzrechtlichen Befreiung zur Durchführung des Kiesabbaus. Bezüglich naturschutzrechtlicher Befreiungstatbestände sei anerkannt, dass die sogenannten Härteklauseln zu verfassungskonformen Korrekturen des materiellen Rechts führen sollten. Der Befreiungstatbestand müsse daher im praktischen Vollzug die unbestreitbaren verfassungsrechtlichen Mängel der Landschaftsschutzverordnung alten DDR-Rechts ein Stück weit rechtsstaatlich kompensieren. Dieser Überlegung trage § 56b Abs. 3 ThürNatG Rechnung insoweit, als der dort für diese Fälle sonst übliche Härtemaßstab weiter aufgeweicht werde. Durch das vorgelegte Sachverständigengutachten seien hinreichend grundstücksbezogene Gesichtspunkte für die Annahme eines Härtefalls dargelegt worden. Der Regionale Raumordnungsplan gehe nachweislich von falschen Erkenntnissen aus. Wenn die Hauptgewinnungslinie, entgegen den bisherigen Annahmen nicht von Osten nach Westen über die Grundstücke der Klägerin verlaufe, sondern von Süden nach Norden, gehe es nicht darum lediglich eine wünschenswerte Abbauvariante durchzusetzen. Unter bergmännischen Gesichtspunkten habe der Abbau dieser Hauptverlaufslinie zu folgen. Wenn weiter feststehe, dass der damit verbundene Eingriff in Natur und Landschaft weitaus geringer ausfalle als beim Aufschluss des Vorkommens von Ost nach West, so sei eine grundstücksbezogene Härte gegeben.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 19. Mai 2004 - 2 K 601/00 GE abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 21.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2000 festzustellen, dass sie für den geplanten Kiesabbau auf den Grundstücken Gemarkung Langenleuba-Niederhain Flur 3, Flurstücke a, b und c keiner naturschutzrechtlichen Befreiung bedarf,

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2000 zu verpflichten, die begehrte naturschutzrechtliche Befreiung zu erteilen,

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Landschaftsschutzgebiet Kohrener Land sei wirksam übergeleitet worden. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Rates des Bezirkes Leipzig vom 20. September 1984 sei in Form eines Sonderdrucks erfolgt. Sonderdrucke seien an Behörden, Organisationen, Gesellschaften und Bibliotheken verteilt worden. Der Beschluss sei daher z. B. heute noch im Sächsischen Staatsarchiv vorhanden. Der Beschluss sei in einschlägigen Zeitschriften der DDR ("Mauritania" bzw. "Naturschutzarbeit in Sachsen") erwähnt. Diese Vorgehensweise habe den damals üblichen Bekanntmachungsgepflogenheiten entsprochen. Dem Beschluss des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984 sei eine Karte beigefügt, die die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes ermögliche. Die Ortsverbindungsstraße von Langenleuba-Niederhain nach Langenleuba-Oberhain bilde die Südgrenze des Landschaftsschutzgebietes. Die streitgegenständlichen Flächen lägen nördlich dieser Ortsverbindungsstraße zwischen den Orten Langenleuba-Niederhain und Neuenmörbitz und seien somit Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes. Die Schutzwürdigkeit der Landschaft in dem zum Abbau beantragten Gebiet sei gegeben. Bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Schweinemastbetrieb vom 15. August 1996 habe die Schutzwürdigkeit des Gebietes eine wesentliche Rolle gespielt. Eine Vielzahl der dort aufgeführten Maßnahmen habe eine Reduzierung des Tierbestandes und eine Erneuerung der Stalllüftung und des Güllesystems sowie eine Stilllegung der Ställe 5 bis 9 zum Gegenstand gehabt. Es sei nicht darum gegangen, ein völlig neues Vorhaben zu genehmigen, sondern bei einem bestehenden Betrieb den Belangen des Naturschutzes und des Landschaftsschutzgebietes besser Rechnung zu tragen. Auch eine durch menschliche Eingriffe geprägte Kulturlandschaft könne schutzwürdig sein. Der Schweinemastbetrieb ordne sich in das Landschaftsbild als Bestandteil des Ortes Langenleuba-Niederhain ein und sei dort schon vor der Unterschutzstellung vorhanden gewesen. Der beabsichtigte Kiesabbau würde als neuer störender Fremdkörper das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen und den Erholungswert des Gebietes über einen längeren Zeitraum stark reduzieren. Der in der Nähe befindliche Leinawald und die Talsperre Schömbach seien Gegenstand einer geplanten Ausweisung als Naturschutzgebiet. Die Fläche des geplanten Naturschutzgebietes sei fast vollständig als FFH-Gebiet gemeldet und als Vogelschutzgebiet nach der Richtlinie 97/409/EWG unter Schutz gestellt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung seien nicht gegeben. Für übergeleitete DDR-Landschaftsschutzgebiete habe der Gesetzgeber in § 56b Abs. 1 Nr. 2 ThürNatG grundsätzlich das Verbot des Abbaus von Bodenbestandteilen angeordnet. Eine Befreiung von diesem Verbot sei gemäß § 56b Abs. 3 i. V. m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a ThürNatG nur dann zulässig, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führe und die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar sei. Die Auffassung der Klägerin, wonach ein effizienterer Abbau des betreffenden Rohstoffes ausreiche, um eine unzumutbare Härte im Sinne der Vorschrift zu begründen, verkehre die Verbotsvorschrift in ihr Gegenteil. Dies würde praktisch zu einer Vielzahl von Neuaufschlüssen und mithin zum Regelfall des Rohstoffabbaus in Landschaftsschutzgebieten führen. Ein solcher gesetzgeberische Wille sei nicht ersichtlich. Um von einer Härte im Sinne des § 56b Abs. 3 ThürNatG ausgehen zu können, müsse die Belastung des Betroffenen einen Grad erreichen, der unzumutbar sei. Nicht nur die Lage und Qualität der Kiesvorkommen hafte den betreffenden Grundstücken situationsbedingt an, sondern auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Ein rein wirtschaftliches Interesse könne eine Befreiung nicht rechtfertigen. Dass eine bestimmte Abbauvariante zu geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft führe, reiche für die Erteilung einer Befreiung nicht aus. Die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den Belangen des Naturschutzes sei kumulativ zum Vorliegen einer unzumutbaren Härte zu fordern. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls, die eine Befreiung nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürNatG erforderten, seien nicht ersichtlich. Die zum Abbau durch die Klägerin beantragten Flächen seien im Regionalen Raumordnungsplan weder als Vorranggebiet ausgewiesen worden, noch bestehe aufgrund der zahlreich vorhandenen Tagebaue in diesem Gebiet ein dringendes wirtschaftliches oder öffentliches Erfordernis für die Kiesgewinnung.

Der Senat hat mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 26. Juli 2007 ersichtlichem Ergebnis Beweis über die Örtlichkeiten erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die Behördenvorgänge (11 Hefter) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen.

1. Der Hauptantrag ist als negative Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Antrag festzustellen, dass es keiner naturschutzrechtlichen Befreiung für den geplanten Kiesabbau auf den Grundstücken Gemarkung Langenleuba-Niederhain Flur 3, Flurstücke a, b und c__ bedarf, ist auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zwischen der Klägerin und dem Beklagten gerichtet. Dieses Rechtsverhältnis ist hinreichend konkret, denn es geht um die Anwendung der Verbote der Landschaftsschutzverordnung auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt. Der Beklagte ist als Obere Naturschutzbehörde richtiger Adressat des Feststellungsbegehrens, denn gem. § 9 Abs. 2 S. 1 ThürNatG ist die Obere Naturschutzbehörde zuständig, wenn die für die Genehmigung eines Eingriffs nach anderen Rechtsvorschriften zuständige Behörde eine obere Landesbehörde ist. Verantwortlich für die Entscheidung über den Hauptbetriebsplan gem. § 55 Bundesberggesetz ist das Landesbergamt. Das Landesbergamt wurde mit Anordnung vom 22.05.2002 (GVBl. 2002 S. 203) als Thüringer Landesbergamt errichtet und die Fachaufsicht führt das Ministerium (= Oberste Behörde). Das Thüringer Landesbergamt ist daher eine Obere Landesbehörde.

Die Feststellungsklage ist auch nicht subsidiär (§ 43 Abs. 2 VwGO), denn würde das Landschaftsschutzgebiet dem beabsichtigten Kiesabbau nicht entgegenstehen, wäre hierdurch der Rechtsstreit umfassend beigelegt. Einer Befreiung im Wege der Verpflichtungsklage bedürfte es für diesen Fall nicht. Vom Rechtsstandpunkt der Klägerin aus, wonach das Landschaftsschutzgebiet nicht wirksam übergeleitet sein soll, helfen hier weder eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Befreiung noch eine ohnehin wohl unzulässige isolierte Anfechtungsklage gegen die ablehnenden Bescheide weiter.

Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Berechtigtes Interesse i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn eine Klägerin - wie hier - der Auffassung ist, für eine bestimmte Tätigkeit keine behördliche Erlaubnis zu benötigen, die zuständige Behörde insoweit jedoch anderer Auffassung ist, denn es kann der Klägerin nicht zugemutet werden, im Ungewissen darüber zu bleiben, ob ihr Vorhaben aus Rechtsgründen scheitert oder nicht.

Der Feststellungsantrag ist indes unbegründet, da das Landschaftsschutzgebiet Kohrener Land wirksam übergeleitet worden ist und seit dem 3. Oktober 1990 als thüringisches Landesrecht weiter gilt. Die von der Klägerin für den Kiesabbau vorgesehenen Grundstücke werden vom Geltungsbereich erfasst. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 ThürNatG bleiben die nach Art. 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes - URG - vom 29. Juni 1990 (GBl I Nr. 42 S. 649) übergeleiteten Schutzgebiete, die nach Art. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages i. V. m. Art. 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages weiter gelten, bis zu einer anderweitigen Regelung unter Schutz gestellt. Artikel 6 § 8 URG bestimmte, dass die nach § 37 Abs. 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz (Naturschutzverordnung) übergeleiteten Vorschriften bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft blieben. Nach § 37 Abs. 4 Erste DVO/DDR-LKG vom 18. Mai 1989 (GBl I Nr. 12 S. 159) sollten für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung bestehenden geschützten Flächen, Objekte und geschützten Pflanzen- und Tierarten die Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung in Verbindung mit den zum Schutz dieser Objekte getroffenen Festlegungen gelten. Damit wurden alle ausgewiesenen Schutzgebiete übergeleitet. Dies gilt insbesondere für die gemäß § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur (Landeskulturgesetz - LKG -) vom 14. Mai 1970 (GBl I S. 67) durch Beschluss der Bezirkstage ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiete und die entsprechend § 9 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz ebenfalls vom 14. Mai 1970 (GBl II S. 331) erlassenen Landschaftspflegepläne der Räte der Bezirke und Kreise. Daher ist die mit Beschluss des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984 vorgenommene Neufestlegung und Änderung des Landschaftsschutzgebietes Kohrener Land wirksam übergeleitet worden und gilt noch heute fort. Im Einzelnen gilt hierzu folgendes:

Das Landschaftsschutzgebiet ist, wie für eine wirksame Überleitung erforderlich, unter Beachtung der maßgeblichen Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen. Abzustellen ist darauf, ob die Verordnung in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Vorschriften genügt, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses in der ehemaligen DDR galten (ThürOVG, Urteil vom 6. Juni 1997, 1 KO 570/94, ThürVBl. 1997 S. 258 - 263 = NVwZ 1998 S. 983 - 986; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. April 1994, 4 K 25/93, LKV 1994 S. 156 ff.). An das Verfahren des Erlasses der Verordnung und ihre Veröffentlichung können nicht die Anforderungen gestellt werden, die unter der Geltung des Grundgesetzes an das wirksame Zustandekommen derartiger Vorschriften gestellt werden. Es ist darauf zu achten, dass der erkennbare Zweck einer Übergangsregelung nicht dadurch verloren geht, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht Anforderungen gestellt werden, die die von den Überleitungsregelungen betroffenen Rechtsnormen nicht erfüllen können. Denn bei dem Landschaftsschutzgebiet Kohrener Land handelt es sich, da es vor Inkrafttreten des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet am 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzt worden ist, um vorkonstitutionelles Recht. Das Landschaftsschutzgebiet ist auch nicht infolge der erwähnten Überleitung zu nachkonstitutionellem Recht geworden. Eine Qualifizierung als nachkonstitutionelles Recht im Hinblick auf die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes Kohrener Land wäre nur dann möglich, wenn der zuständige Gesetzgeber es nach Inkrafttreten des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet in seinen Willen aufgenommen und damit bestätigt hätte (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1993, DtZ 1994 S. 148 ff.). Ein derartiger Bestätigungswille setzt voraus, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sich in irgendeiner Weise mit der Norm und ihrem konkreten Regelungsgehalt befasst. Eine derartige inhaltliche Befassung des Gesetz- oder Verordnungsgebers mit dem Landschaftsschutzgebiet Kohrener Land kann nicht festgestellt werden. Anlässlich der Schaffung der Vorschrift des § 26 ThürNatG bzw. des § 26 VorlThürNatG hat sich der Landesgesetzgeber inhaltlich nicht mit der Verordnung beschäftigt. Das folgt bereits aus der Formulierung in der Vorschrift, wonach die dort aufgeführten Schutzgebiete bis zu einer anderweitigen Regelung unter Schutz gestellt bleiben (ThürOVG, Urteil vom 6. Juni 1997, 1 KO 570/94, a. a. O.). Der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 26 (LT-Drs. 1/884, S. 54) lässt sich nur entnehmen, dass die auf der Grundlage des bisherigen DDR-Rechts erlassenen Schutzbestimmungen der ausdrücklichen Überleitung bedürften, um den bestehenden Schutzgebieten und Schutzobjekten Bestandsschutz zu verleihen. Der Beklagte hat sich auch in der Folgezeit nicht inhaltlich mit dem Landschaftsschutzgebiet Kohrener Land befasst.

Nach den Regelungen des Rechts der ehemaligen DDR ist das Landschaftsschutzgebiet ordnungsgemäß zustande gekommen. Maßgebend abzustellen ist dabei auf den Beschluss des Rates des Bezirkes Leipzig Nr. 68/VII/84 vom 20. September 1984. Mit diesem Beschluss hat der Bezirkstag die Neufestlegung und Änderung von Landschaftsschutzgebieten für namentlich aufgeführte Landschaftsteile und unter anderem auch das Kohrener Land beschlossen. Das Landschaftsschutzgebiet Kohrener Land wurde dabei in seinem Bestand geändert, und zwar im Sinne einer Erweiterung. Ausweislich der schriftlichen Erläuterungen zur Beschlussfassung hat sich der Rat des Bezirkes dabei davon leiten lassen, dass ausgehend von den Vorschlägen des Rates der Stadt Leipzig und der Räte der Kreise sowie in Zusammenarbeit mit weiteren staatlichen Organe und Einrichtungen, zur Erhaltung der Vielfalt und landschaftlichen Schönheiten der sozialistischen Heimat sowie zur Verbesserung der Lebensumwelt der Menschen im Bezirk Leipzig die Neufestlegung und Änderung der Landschaftsschutzgebiete notwendig sei. Daher ist dem Beschluss des Rates des Bezirkes Leipzig vom 20. September 1984 in Bezug auf das Landschaftsschutzgebiet Kohrener Land konstitutive Wirkung insoweit zuzusprechen, als der gesamte Bereich des Landschaftsschutzgebietes und nicht nur die Erweiterungen förmlich unter Schutz gestellt worden sind. Nur eine solche Auslegung wird dem in den Erläuterungen zum Beschluss zum Ausdruck kommenden Willen des Rates des Bezirkes gerecht, eine umfassende Neuordnung der Landschaftsschutzgebiete im Bezirksbereich vorzunehmen. Die Ausführungen der Klägerin, wonach die späteren Beschlussfassungen nach dem eigenen Wortlaut nur deklaratorische Bedeutung hatten, vermögen bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Beschlusses z. B. für das Landschaftsschutzgebiet Kohrener Land Erweiterungen herbeigeführt wurden. Die Erweiterung eines Landschaftsschutzgebietes hatte aber auch nach den insoweit maßgeblichen Rechtsvorstellungen der DDR konstitutiven Charakter. Im Übrigen lassen diese Ausführungen die in der Erläuterung zum Beschluss gemachten Angaben, wonach eine umfassende Neufestlegung der Landschaftsschutzgebiete angestrebt war, unberücksichtigt. Das Ziel einer Neufestlegung der Landschaftsschutzgebiete rechtfertigt die Annahme, Bestand und Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebiete im Bezirk Leipzig am Beschluss vom 20. September 1984 auszurichten.

Zuständig für die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet war gemäß § 13 Abs. 3 LKG der DDR vom 14. Mai 1970 der Bezirkstag. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 2 LKG handelte, bestehen nicht. Eine vorherige Auslegung von Unterlagen und eine Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und Gemeinden sowie eine Erörterung von Einwendungen war nach den damals geltenden Rechtsvorschriften nicht erforderlich. Weder die §§ 10 bis 16 LKG-DDR vom 14. Mai 1970 noch die Erste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz vom selben Tage enthielten derartige Anforderungen. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Beschluss des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984 nur eine sehr allgemeine Begründung bezogen auf alle im Rahmen des Beschlusses behandelten Landschaftsschutzgebiete enthält, denn das Recht der ehemaligen DDR kannte keine Begründungspflicht.

Die Verordnung ist nach dem Recht der ehemaligen DDR auch ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Gemäß § 16 der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 war die Erklärung von Landschaftsschutzgebieten öffentlich bekannt zu machen. Die Vorschrift entsprach insoweit verfassungsrechtlichen Vorgaben, als Art. 82 Abs. 1 Satz 2 DDR-Verfassung anordnete, dass die Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen, d. h. auch des Rates des Bezirkes, zu veröffentlichen sind. Allerdings kann an die Bekanntmachung des Landschaftsschutzgebietes nicht derjenige Maßstab angelegt werden, der unter der Geltung des Grundgesetzes gefordert wird. Diese aus dem Rechtsstaatsprinzip im Sinne des Grundgesetzes hergeleiteten Anforderungen können nur an nachkonstitutionelle Rechtsnormen gestellt werden. Art. 89 Abs. 2 DDR-Verfassung ordnete insoweit an, Rechtsvorschriften der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Vorgabe in Art. 89 Abs. 2 DDR-Verfassung hatte nicht die Zielrichtung, nach heutigem rechtsstaatlichen Verständnis den einzelnen betroffenen Bürger über ihn betreffende Dinge zu informieren bzw. ihm die Wahrnehmung seiner subjektiven Rechte zu ermöglichen; vielmehr sollte die Einhaltung der für die untergeordneten Organe und Betriebe verbindlichen Beschlüsse durch diese sicher gestellt werden. Dass öffentliche Bekanntmachungen nicht die Funktion zukam, dem Bürger die Wahrnehmung seiner subjektiven Rechte zu ermöglichen, ergibt sich aus Folgendem: Nach dem Rechtsverständnis der DDR standen dem einzelnen Bürger keine subjektiven Rechte gegenüber dem Staat zu. Insbesondere waren sie nicht gerichtlich durchsetzbar. Ein betroffener Grundstückseigentümer konnte gegen die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet nicht um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Derartiges sahen weder das Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 noch sonstige Vorschriften vor. Insofern hatte die vorgesehene Bekanntmachung der Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet nicht die Aufgabe, dem einzelnen Bürger die Wahrnehmung seiner Rechte im Sinne einer Anstoßfunktion zu ermöglichen. Zielrichtung war es allein, die Umsetzung der verbindlichen Beschlüsse des Rates des Bezirkes in der Praxis sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund hat sich dann in der DDR die Rechtspraxis entwickelt, umfangreiche Beschlüsse örtlicher Volksvertretungen, welche nur einen begrenzten Kreis von staatlichen bzw. gesellschaftlichen Adressaten betrafen, in Form eines Sonderdrucks zu veröffentlichen. So sah § 2 Abs. 3 der Verordnung über das Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. August 1972 (GBl II Nr. 51 S. 571) ausdrücklich vor, allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften, die nur einen begrenzten Kreis von staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten, Einrichtungen oder Bürgern betrafen, im Sonderdruck des Gesetzblattes zu veröffentlichen. Dieser Vorschrift lässt sich allgemein die zu DDR-Zeiten übliche Praxis entnehmen, bestimmte Rechtsvorschriften, welche nur einen begrenzten Kreis von Institutionen und Bürgern betrafen, als Sonderdruck zu veröffentlichen. Diese Vorgehensweise genügte daher den einschlägigen Bekanntmachungsvorschriften der DDR und insbesondere den Vorgaben der DDR-Verfassung. Für diese Sichtweise spricht insbesondere auch Art. 82 Abs. 1 Satz 1 der DDR-Verfassung, wonach Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen, d. h. hier des Rates des Bezirkes, für ihre Organe und Einrichtungen sowie für die Volksvertretungen, Gemeinschaften und Bürger ihres Gebietes verbindlich sind. Damit hatte bereits die Annahme des Beschlusses durch die jeweilige örtliche Volksvertretung zur Folge, dass der Beschluss zur rechtlich verbindlichen staatlichen Entscheidung wurde (Aßmann und andere, Verwaltungsrecht der DDR, 2. Auflage 1988, S. 128, 129). Insofern waren alle für die Durchführung verantwortlichen Fachorgane, nachgeordneten Räte, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen umgehend über gefasste Beschlüsse zu informieren. In diesem Sinne ist auch § 16 der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 zu verstehen, wenn dort die öffentliche Bekanntmachung der Erklärung eines Landschaftsschutzgebietes verlangt wird.

Die danach einzuhaltenden Erfordernisse der Veröffentlichung sind erfüllt worden. Aus den vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen lässt sich mit der erforderlichen Sicherheit der Schluss ziehen, dass der Beschluss des Rates des Bezirkes Leipzig vom 20. September 1984 Nr. 68/VII/84 in Form eines Sonderdrucks veröffentlicht worden ist. Die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen aus dem Staatsarchiv Leipzig lassen den Schluss zu, dass der Beschluss vom 20. September 1984 damals als Sonderdruck dem Staatsarchiv zur Verfügung gestellt worden ist. Die Erwähnungen des Beschlusses vom 20. September 1984 und des Landschaftsschutzgebietes Kohrener Land in der Fachzeitschrift "Mauritania" zeigen insoweit, dass die staatlichen bzw. gesellschaftlichen Organisationen, welche an der Umsetzung des Beschlusses mitzuwirken hatten, von diesem informiert waren. Das Vorhandensein des Beschlusses im Wortlaut im Staatsarchiv Leipzig belegt, dass der Beschluss in der damals üblichen Art und Weise verteilt worden ist.

Von daher braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, welche Folgen ein Verstoß gegen die damaligen DDR-Vorschriften über die Bekanntmachung des Beschlusses gehabt hätte. Artikel 82 Abs. 1 Satz 1 der DDR-Verfassung legt insoweit nahe, dem Beschluss auch ohne ordnungsgemäße Bekanntmachung nach dem Rechtsverständnis der DDR Verbindlichkeit zuzuerkennen.

Es lässt sich auch mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die drei von Seiten der Klägerin für den Kiesabbau vorgesehenen Flurstücke der Gemarkung Langenleuba-Niederhain, Flur 3, Flurstücke a, b und c vom Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes entsprechend den Vorgaben des Beschlusses des Rates des Bezirkes Leipzig vom 20. September 1984 umfasst sind. Zwar lässt sich der dem Textteil des Beschlusses des Rates des Bezirkes Leipzig vom 20. September 1984 beigefügten Übersichtskarte über die Landschaftsschutzgebiete auf dem Gebiet des Bezirkes nicht hinreichend sicher entnehmen, dass die genannten Flurstücke vom Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes Kohrener Land erfasst sind. Dafür ist die Karte zu grobmaschig. Die vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte topografische Karte 5041 im Maßstab 1 : 25000 der Bezirksnaturschutzverwaltung ermöglicht jedoch die Aussage, dass die genannten Flurstücke sich im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes befinden. Jedenfalls liegen die genannten Flurstücke nördlich der schwarz gestrichelten Linie, welche die südliche Grenze des Landschaftsschutzgebietes definiert. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass diese Karte aufgrund ihres vergrößerten Maßstabes nur eine begrenzte Genauigkeit besitzt und eine parzellenscharfe Abgrenzung insbesondere z. B. im Bereich der Ortslage Langenleuba-Niederhain nur unter Schwierigkeiten oder gar nicht möglich ist. Dies hat auf die hier in Rede stehenden Flurstücke jedoch keine Auswirkungen. Die Flurstücke liegen eindeutig innerhalb der nach dem Willen des Verordnungsgebers unter Schutz zu stellenden Flächen, denn sie liegen nordöstlich der Ortslage Langenleuba-Niederhain. Soweit der räumliche Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebiets im unmittelbaren Grenzbereich nicht sicher feststeht, führt dies nicht dazu, dass das Landschaftsschutzgebiet insgesamt wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam ist. Etwaige Probleme, den genauen Grenzverlauf anhand der Karte in der Wirklichkeit zu ermitteln, haben lediglich zur Folge, dass innerhalb gewisser Grenzzonen Zweifel über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Landschaftsschutzgebiet entstehen können. Nur für diese konkreten Bereiche ist von der Unwirksamkeit des Landschaftsschutzgebietes auszugehen. Die Unwirksamkeit erfasst jedoch nicht diejenigen Bereiche, die nach der Karte eindeutig innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Oktober 1997, 11 A 4310/94, NUR 1998, S. 329 ff.; BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1994, 4 NB 30.93, BRS 56 Nr. 33). Selbst wenn die Landschaftsschutzverordnung aufgrund mangelnder Bestimmtheit im Bereich der Ortslage Langenleuba-Niederhain nichtig bzw. unwirksam sein sollte, so ist nach den Grundsätzen der Teilnichtigkeit davon auszugehen, dass dies nicht die Gesamtnichtigkeit bzw. Gesamtunwirksamkeit des Landschaftsschutzgebietes für die übrigen Bereiche nach sich zieht.

Die weitere Voraussetzung für eine wirksame Überleitung und Fortgeltung des Landschaftsschutzgebietes Kohrener Land, nämlich seine Vereinbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt mit höherrangigem Recht, ist ebenfalls gegeben. Eine Rechtsverordnung tritt vorbehaltlich abweichender Übergangsbestimmungen dann außer Kraft, wenn sie ihrem Inhalt nach mit einem späteren Gesetz nicht mehr in Einklang gebracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989, 4 C 11/86, NJW 1990 S. 849). Artikel 143 Grundgesetz - GG - lässt sich entnehmen, dass Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR vorbehaltlich der dort geregelten Ausnahmen nur dann wirksam übergeleitet worden sind und weiter gelten, wenn sie mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Einklang stehen. Die Fortgeltung des Landschaftsschutzgebietes Kohrener Land wird durch das geltende Recht nicht in Frage gestellt. Das Landschaftsschutzgebiet Kohrener Land steht sowohl mit den Regelungen des Thüringer Naturschutzgesetzes und den rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes als auch mit Art. 14 GG in Einklang.

Die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes ist in § 13 ThürNatG (Rahmenvorschrift § 26 BNatSchG) ausdrücklich vorgesehen. Gemäß § 13 Abs. 1 ThürNatG sind Landschaftsschutzgebiete durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungs- oder Regenerationsfähigkeit der Naturgüter (1.), wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes (2.) oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung (3.) erforderlich ist. Ausreichend ist es, wenn die Unterschutzstellung als vernünftig geboten erscheint; eine Unabweisbarkeit im natur- oder denkgesetzlichen Sinne ist nicht notwendig (BayVGH, Urteil vom 28. Mai 2001, 9 N 99.2580 NUR 2002 S. 412). Die Planung und Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten setzt neben der Schutzwürdigkeit der Landschaft Anhaltspunkte dafür voraus, dass die gesetzlichen Schutzgüter ohne die vorgesehenen Maßnahmen abstrakt gefährdet wären. Die Schutzwürdigkeit der Landschaft ist hier, was den Bereich zwischen dem Leinawald und der Landesgrenze Sachsen angeht, zu bejahen.

Ob in diesem Sinne eine schützenswerte Landschaft vorliegt, ist ausgehend von den Wirkungen der landschaftspflegenden Elemente auf den Menschen zu bestimmen. Das Schutzgut Landschaftsbild ist kein Wert an sich, sondern in seiner Wertigkeit definiert in der wertenden Betrachtung durch den Menschen, auf den es einwirkt und der es wahrnimmt. Das Schutzgut Landschaftsbild wird dabei durch die optischen Eindrücke auf den Betrachter, d. h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt. Die Vielfalt einer Landschaft wird dabei geprägt durch das Vorkommen einer Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen und Strukturelemente. Die Eigenart der Landschaft betont dabei ihren typischen Charakter, ihre Gestalt, während die Vielfalt auf Elemente bezogen ist. Ästhetische Gesichtspunkte im Sinne von Schönheit stehen dabei nicht im Vordergrund. Schutzwürdig kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine karge und eintönige Landschaft sein. Die Schönheit des Landschaftsbildes ergibt sich aus der harmonischen Wirkung der Gesamtheit und der einzelnen Teile und ihrer jeweiligen Wirkung auf den Betrachter. Abzustellen ist dabei auf einen für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter.

Ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft ist hier wegen der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes erforderlich. Dies rechtfertigt für sich bereits die Ausweisung dieses Teils als Landschaftsschutzgebiet. Diese Überzeugung hat der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen, insbesondere aus dem Vorbringen der Beteiligten, den bei den Sachvorgängen befindlichen Unterlagen und dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme am 26. Juli 2007.

Die Umgebung des geplanten Standortes stellt sich als durchaus von verschiedenen Landschaftselementen geprägte hügelige Landschaft dar. Von der Ortslage Langenleuba-Niederhain aus gesehen steigt die Landschaft deutlich an. Wesentlich geprägt wird das Landschaftsbild in diesem Bereich durch die Ausläufer des Leinawaldes. Vom Standort des geplanten Kiesabbaus aus ist das Gelände bis zum Pastholz und der nordwestlich verlaufenden B 95 einsehbar. Es ist leicht gewellt. Der Bereich zwischen dem Leinawald und Pastholz wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Wohnbebauung befindet sich zumeist in Tallage. Das Gelände im Westen ist geprägt durch landwirtschaftlich genutzte Flächen, unterbrochen durch Feldgehölze bzw. Wegebegleitgrün. In ostwärtiger Richtung befindet sich in ca. 500 m Entfernung vom so genannten Feldgehölz eine nord-westlich, süd-ostwärtig verlaufende Senke, die baumbestanden ist. Dahinter ist ein in Richtung Nord-Ost ansteigender Hang wahrnehmbar. Im weiteren Hintergrund Richtung Südosten ist der Kirchturm von Langenleuba-Oberhain sichtbar. Das Gelände zwischen Leinawald und Pastholz zeichnet sich daher durch eine durchaus abwechslungsreich gestaltete hügelige Landschaft aus, welche ihren besonderen Reiz dadurch gewinnt, dass die Bebauung in den Dörfern in Tallage angesiedelt ist, sodass sich besondere Blickbeziehungen ergeben. Durch das Ansteigen der Flächen ist von vielen Standorten aus ein weiter Blick in die Landschaft möglich. Diese durchaus abwechslungsreich gestaltete Landschaft zeigt das typische Landschaftsbild des Altenburger Lössgebietes, welches sich durch eine kleinräumig hügelige Landschaftsstruktur unter anderem mit Restgehölzen und Hangbereichen auszeichnet. Eine besondere Bedeutung erlangt dieser Bereich auch durch die Nähe und Wechselbeziehung mit dem großen und relativ unzerschnittenen Leinawald. Die Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes setzt nicht voraus, dass es sich um naturbelassene oder der natürlichen Entwicklung überlassene und somit unberührte Außenbereichsflächen handelt. Schutzwürdig kann vielmehr auch eine durch menschliche Eingriffe geprägte Kulturlandschaft sein (ThürOVG, Urteil vom 6. Juni 1997, 1 KO 570/94, ThürVBl. 1997, S. 258 = NVwZ 1998 S. 983). Die Nutzung zu Zwecken des Ackerbaus stellt gerade die landschaftstypische Nutzung dar und kann daher nicht als eine die Schutzwürdigkeit mindernde oder gar aufhebende Beeinträchtigung dieses Landschaftsbildes angesehen werden.

Eine ins Gewicht fallende optische Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den vorhandenen Schweinemastbetrieb bzw. das im Bereich Neuenmörbitz sichtbare Kiesabbaufeld ist nicht gegeben. Die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils geht durch eine Bebauung oder sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird. Erforderlich ist, dass noch der Charakter der Landschaft als solcher und nicht der der landschaftsfremden Eingriffe überwiegt. Diese Voraussetzungen, unter denen ein Landschaftsschutzgebiet nicht mehr als vernünftig geboten erscheint, liegen nicht vor. Die gerichtliche Augenscheinseinnahme hat gezeigt, dass die in ihrer ursprünglichen Form vorhandenen Landschaftselemente nach wie vor deutlich überwiegen und die störenden Faktoren nicht wesentlich in Erscheinung treten. Die Schweinemastanlage, welche im einsehbaren Bereich mit Bäumen umstanden ist, befindet sich am Rande der Ortschaft Langenleuba-Niederhain fast in Tallage. Dadurch, dass das Gelände in Richtung Nordosten stark ansteigt, ist die Schweinemastanlage z. B. von dem Standort ca. 100 m in nördlicher Richtung vom Feldgehölz/Wasserbehälter nicht mehr sichtbar und kann daher auch nicht als störend empfunden werden. Aufgrund ihrer Randlage vermag die Schweinemastanlage dem Gebiet zwischen Leinawald und Pastholz die Schutzwürdigkeit im Hinblick auf das Landschaftsbild nicht zu nehmen. Eine erhebliche optische Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Schweinemastanlage ist schon aufgrund ihrer Tallage sowie wegen deren geringer Höhe nicht gegeben. Allerdings stellt der vom Standort Feldgehölz bzw. 100 m weiter nördlich aus sichtbare Tagebau Neuenmörbitz einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Diese Beeinträchtigung hat aber nicht zur Folge, dass zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung oder zum jetzigen Zeitpunkt das Landschaftsbild als derart zerstört angesehen werden muss, dass eine Unterschutzstellung sich nicht mehr würde rechtfertigen lassen. Das typische Bild der Altenburger Lösslandschaft ist nach wie vor im fraglichen Bereich prägend. Im Übrigen befindet sich dieser Kiesabbau eher am Rande des Landschaftsschutzgebietes.

Soweit die Klägerin außerdem darauf hinweist, dass die Ackerflächen als Güllereferenzflächen für die Schweinemastanlage ausgewiesen sind, ist dadurch die Schutzwürdigkeit dieses Gebietes nicht entfallen. Das Landschaftsbild als solches wird dadurch nicht beeinträchtigt. Soweit es die um Erholungsfunktion der Landschaft geht, ist durch die Geruchsbelästigung beim Ausbringen der Gülle allenfalls von kurzfristigen Belastungen auszugehen. Soweit es um die von der Schweinemastanlage selbst ausgehenden Gerüche geht, ist darauf hinzuweisen, dass die Schweinemastanlage am Rande des Gebiets in der Nähe zur Ortschaft Langenleuba-Niederhain angesiedelt ist und bereits von daher eine Beeinträchtigung der wesentlichen Schutzziele ausgeschlossen ist.

Auch die Schutzbedürftigkeit der Landschaft ist ohne weiteres zu bejahen, da ohne das Landschaftsschutzgebiet eine Veränderung des typischen Landschaftsbildes insbesondere durch Kiesabbau und dergleichen zumindest nicht gleich effektiv verhindert werden könnte.

Eine unzulässige Beschränkung des Grundrechts aus Art. 14 GG liegt nicht vor. Regelungen, welche wie hier die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind grundsätzlich keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (ThürOVG, Urteil vom 6. Juni 1997, 1 KO 570/94, a. a. O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. April 1994, 4 K 25/93, LKV 1995 S. 156 ff.). Jedes Grundstück ist durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation geprägt. Diese Situationsgebundenheit kann den Gesetzgeber zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse berechtigen, denn seine Gestaltungsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjektes ist, wofür wiederum dessen Eigenheit und Funktion von entscheidender Bedeutung sind. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d. h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird. Durch die Annahme der wirksamen Überleitung des Landschaftsschutzgebietes wird der Klägerin kein bereits ausgeübtes Recht zum Kiesabbau entzogen. Selbst wenn die Nutzung der Grundstücke aus Sicht der Klägerin die einzig wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit darstellen sollte (weil sie sich z. B. nicht auf die weitere Nutzung als Ackerland verweisen lassen möchte), stellt das entgegenstehende Verbot keine unzulässige Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG dar. Zwar können auch die mit einer Inhalts- und Schrankenbestimmung verbundenen Belastungen unter bestimmten Voraussetzungen auszugleichen sein, doch werden sie dadurch nicht zu Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG. Ob möglicherweise eine entschädigungspflichtige Inhaltsbestimmung vorliegt, mag offen bleiben. Die Wirksamkeit der aus dem übergeleiteten Landschaftsschutzgebiet resultierenden Verbote wird dadurch nicht berührt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass auf den Flurstücken eine landwirtschaftliche Nutzung in Form von Ackerbau weiterhin zulässig ist. Da somit das Landschaftsschutzgebiet Kohrener Land wirksam übergeleitet worden und gültig ist, greift § 56b Abs. 1 Nr. 2 ThürNatG, wonach es in einem Landschaftsschutzgebiet insbesondere verboten ist, Bodenbestandteile abzubauen, die über einen Umfang von 1.000 m² hinausgehen oder die Bodengestalt in anderer Weise zu verändern.

Das dem Kiesabbau entgegenstehende Verbot lässt sich auch nicht durch die von der Klägerin hilfsweise begehrte Befreiung nach §§ 36a Abs. 1 Nr. 1, 56b Abs. 3 ThürNatG ausräumen.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten naturschutzrechtlichen Befreiung, denn die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 36a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 56b Abs. 3 ThürNatG sind nicht erfüllt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Gemäß § 36a Abs. 1 Nr. 1 ThürNatG i. V. m. § 56b Abs. 3 ThürNatG kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung gewähren, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen und die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist. Eine derartige Härte ist nach allgemeinem Verständnis gekennzeichnet durch das Erfordernis eines atypischen Sachverhaltes. Es muss ein Sonderfall gegeben sein, in dem die Anwendung der Norm zu einem Ergebnis führen würde, das dem mit ihr verfolgten Zweck widerspricht. Das ist für das Vorhaben der Klägerin nicht festzustellen. Nichts deutet darauf hin, dass das Kiesabbauverbot in seinen Auswirkungen gerade auf das Vorhaben der Klägerin nicht in Übereinstimmung steht mit seinem vom Verordnungsgeber festgelegten Schutzzweck. Im Kern geht es darum, den Bereich zwischen Leinawald und Pastholz als landschaftstypisches Element der Altenburger Lösslandschaft zu sichern. Das Interesse der Klägerin, in diesem Bereich einen Kiesabbau betreiben zu können und sich betrieblich auf längere Zeit mit Abbaumöglichkeiten zu versorgen bzw. zu bevorraten, kennzeichnet hingegen den Regelfall. Damit wird eine atypische Konstellation von vornherein nicht angesprochen. Dem stehen gewichtige öffentliche Belange in Bezug auf die Erhaltung des schützenswerten Landschaftsbildes entgegen. Eine unzumutbare Härte kann auch nicht darin gesehen werden, dass nach Angaben der Klägerin bei Ausweisung des Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiets für Kiesabbau bzw. Rohstoffgewinnung im Bereich Neuenmörbitz noch von einem anderen Verlauf der Hauptgewinnungslinie für Kies ausgegangen worden ist. Allein daraus, dass aus heutiger Sicht der Abbau des Kiesfeldes aus Richtung Langenleuba-Niederhain kommend entsprechend der Hauptverlaufslinie erfolgen kann, ergibt sich keine unzumutbare Härte. Dies ändert nichts am Verbot jeglichen Kiesabbaus in diesem Bereich aus Gründen des Landschaftsschutzes. Der Regionale Raumordnungsplan hat vielmehr für den Bereich der von der Klägerin zum Kiesabbau vorgesehenen Grundstücke ein Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft festgesetzt. Im Übrigen würde das Vorliegen einer unzumutbaren Härte nicht ausreichen. Zusätzlich muss die durch die Befreiung herbeigeführte Abweichung von den naturschutzrechtlichen Geboten und Verboten mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar sein. Das erfordert eine Abwägung der Belange der Landschaftspflege mit den für die Befreiung ins Feld geführten Anforderungen. Eine Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist nur gegeben, wenn diese Belange offensichtlich gegenüber den anderen, die Befreiung begründenden Anforderungen von untergeordneter Bedeutung sind. Die Regelung findet dort ihre Grenzen, wo wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf dem Spiel stehen, da diese Belange nicht beliebig zurückgedrängt werden können. Steht als Folge einer Befreiung zu befürchten, dass eine Schutzverordnung in ihrem Schutzzweck wesentlich beeinträchtigt oder gar obsolet wird, so ist diese Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unvereinbar. Die Zulassung eines Kiesabbaus im Wege einer naturschutzrechtlichen Befreiung würde im Ergebnis dazu führen, im maßgebenden Bereich das Landschaftsbild erheblich zu stören. Es wäre sogar von einer Beseitigung des Landschaftsbildes auszugehen. Selbst eine Ersetzung durch ein neues Landschaftsbild im Zuge der üblichen Ersatzmaßnahmen vermag, selbst wenn man auf lange Sicht von ihrer Gleichwertigkeit ausgehen würde, keinen Wegfall der konkreten Störung zu bewirken. Damit würde die Aufrechterhaltung und Durchsetzung der Ziele des übergeleiteten Landschaftsschutzgebiets im Bereich zwischen Leinawald und Pastholz insgesamt in Frage gestellt, sodass aus diesem Grund ebenfalls eine Befreiung auszuscheiden hat.

Der außerdem in Betracht kommende Befreiungstatbestand des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b ThürNatG ist gleichfalls nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann auf Antrag eine Befreiung von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. Hierzu zählen alle Maßnahmen, die einem typischen Zweck des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen, wobei bei Erlass der entsprechenden Rechtsnorm nicht vorhersehbar war, dass solche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Es handelt sich hierbei um Handlungen, die den Zustand von Natur und Landschaft im Sinne einer vorgegebenen Entwicklung verbessern. Im Wesentlichen sind dies Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (Louis, Die naturschutzrechtliche Befreiung, NUR 1995, S. 62 ff. Ziff. 5 Pkt. 3). Die Zulassung eines Kiesabbaus genügt diesen Vorgaben nicht. Die Klägerin kann die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Vorschrift insbesondere nicht damit begründen, dass ein Abbau des Bodenschatzes entlang der Hauptgewinnungslinie zum geringst möglichen Eingriff in Natur und Landschaft führe, und bei dem entsprechenden Vorgehen der Eingriff in Natur und Landschaft weitaus geringer ausfalle als bei einem Aufschluss des Vorkommens von Ost nach West. In diesem Zusammenhang hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass jeglicher Abbau des Kiesvorkommens eine naturschutzrechtliche Befreiung voraussetzt.

Der weiter in Betracht kommende Befreiungstatbestand des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürNatG ist ebenfalls nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung kann von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. Unter Gründen des Gemeinwohls sind alle denkbaren öffentlichen Interessen zu verstehen, somit auch das öffentliche Interesse am Abbau von Bodenschätzen entsprechend der Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 Bundesberggesetz - BBergG -. Unschädlich ist es, wenn die Maßnahme von privaten Investoren durchgeführt werden soll. Entsprechend der Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG ist der Bergbau als wichtiger öffentlicher Belang eingestuft, ein zwangsweiser Vorrang des Bergbaus gegenüber anderen Interessen folgt daraus jedoch nicht. Sofern aufgrund der konkreten volkswirtschaftlichen Situation ein Abbau nicht zu erfolgen braucht, weil die Versorgung mit dem Bodenschatz gesichert ist, besteht am Abbau kein öffentliches Interesse. So liegt der Fall hier. Hier stehen wirtschaftliche Interessen der Klägerin im Vordergrund. Zwar mag auch die öffentliche Hand ein Interesse an der zuverlässigen Belieferung mit Baustoffen haben, es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass die Versorgung mit Kies ohne das Vorhaben der Klägerin nicht mehr gewährleistet werden könnte. Dies ist angesichts der im Altenburger Land bekanntermaßen vorhandenen Abbaustätten ersichtlich nicht der Fall. Im übrigen weist der Regionale Raumordnungsplan, dessen Festsetzungen mit zu berücksichtigen sind, ein Vorbehaltsgebiet für Natur und Umwelt und gerade kein Vorbehalts- oder Vorranggebiet für Rohstoffsicherung am vorgesehenen Standort aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerin unterlegen ist, besteht keine Notwendigkeit über den Hinzuziehungsantrag zu entscheiden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

Ende der Entscheidung

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