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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 12.05.2004
Aktenzeichen: 1 KO 1188/03
Rechtsgebiete: GG, DRKG, GKG, ThürVwKostG, UStG, UStDV, BSHG


Vorschriften:

GG Art. 70 Abs. 1
DRKG § 18
GKG § 2 Abs. 2
ThürVwKostG § 3 Abs. 1 Nr. 5
UStG § 4 Nr. 18 idFv 09.06.1999
UStDV § 23 idFv 09.06.1999
BSHG § 10
1. Das Deutsche Rote Kreuz ist in Thüringen nicht nach § 18 des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz vom 9.12.1937 (RGBl. I S. 1330) von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit.

2. Die den freien Wohlfahrtsverbänden nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG gewährte persönliche Gebührenfreiheit kommmt auch den Untergliederungen eines solchen Verbandes zugute (hier: Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes).


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

1 KO 1188/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Verwaltungsgebührenrechts

(hier: Berufung)

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Schwan, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Husch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom

12. Mai 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 1. April 2003 - 4 K 955/02 GE - abgeändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 21.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2002 wird aufgehoben, soweit darin eine Baugenehmigungsgebühr von 300,- Euro festgesetzt worden ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer festgesetzten Baugenehmigungsgebühr.

Der Kläger - ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes - beantragte Anfang 2002 beim Beklagten eine Baugenehmigung für den Abbruch eines Lehrlingswohnheims mit Anschlussgebäude in S. Am 21.01.2002 erteilte der Beklagte die Genehmigung und setzte zugleich eine Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 300,- Euro zuzüglich 7,86 Euro Auslagen fest.

Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Thüringer Landesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 28.06.2002 zurück und verwies zur Begründung u. a. darauf, dass der Kläger sich nicht auf die Gebührenfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG berufen könne. Bei dem Kläger handele es sich nicht um einen freien Wohlfahrtsverband im Sinne der genannten Vorschrift, sondern nur um ein Mitglied eines solchen Verbandes. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 02.07.2002 zugestellt worden.

Am 02.08.2002 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, dass er nach § 18 des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz vom 09.12.1937 (DRKG) von der Entrichtung jeglicher Gerichts- und Verwaltungsgebühren befreit sei. Darüber hinaus sei er als freier Wohlfahrtsverband i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG anzusehen; dass er wiederum Mitglied eines anderen Verbandes sei, könne an der Kostenbefreiung nichts ändern. Die einzelnen Kreisverbände des Deutschen Roten Kreuzes seien nach ihren Satzungen selbst anerkannte Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege.

Der Kläger hat beantragt,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.01.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 28.06.2002 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass § 18 DRKG, soweit er die Befreiung von Verwaltungsgebühren regele, hier nicht einschlägig sei, weil das Verwaltungskosten- und Gebührenrecht dem Gesetzgebungsrecht der Länder unterfalle. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG lägen nicht vor, da der Kläger kein Wohlfahrtsverband im Sinne dieser Vorschrift, sondern lediglich dessen Mitglied sei.

Das Verwaltungsgericht Gera hat die Klage durch Urteil vom 01.04.2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kostenbescheid finde seine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 21 ThürVwKostG, § 1 Abs. 1 BauGVO i. V. m. der Tarifstelle 1.6 der Anlage 1 zur BauGVO. Gemäß § 1 Abs. 1 BauGVO seien für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden Gebühren nach dieser Verordnung und den Anlagen 1 bis 5 zu erheben. Aus der Tarifstelle 1.6 der Anlage zur Baugebührenverordnung ergebe sich, dass für die Genehmigung des Abbruchs baulicher Anlagen eine Gebühr in Höhe von 25,- bis 2.500,- Euro in Ansatz gebracht werden könne. Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzte Gebühr von 300,- Euro den Anforderungen des § 9 ThürVwKostG nicht genüge, seien weder ersichtlich noch vorgetragen.

Hiergegen könne der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass das Deutsche Rote Kreuz nach § 18 DRKG von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren befreit sei. Diese Bestimmung gelte, soweit sie die Befreiung von Verwaltungsgebühren regele, nicht als Bundesrecht fort, da das Verwaltungskosten- und Gebührenrecht der Gesetzgebungsbefugnis der Länder unterfalle.

Ebenso wenig könne der Kläger sich darauf berufen, dass er gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren befreit sei. Der Kläger sei kein freier Wohlfahrtsverband i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG, sondern lediglich dessen Mitglied. Welche Organisationen als freier Wohlfahrtsverband anzusehen seien, ergebe sich aus § 23 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung. Danach sei zwar das Deutsche Rote Kreuz e. V. (§ 23 Nr. 4 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung) ein amtlich anerkannter freier Wohlfahrtsverband, nicht aber der Kläger als dessen Mitglied oder Untergliederung.

Eine Auslegung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG dergestalt, dass auch Untergliederungen freier Wohlfahrtsverbände unter die Vorschrift gefasst würden, komme angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht. Zudem sei § 3 ThürVwKostG als Ausnahme von der generellen Regel des § 1 ThürVwKostG, wonach Amtshandlungen kostenpflichtig seien, zu verstehen und deshalb eng auszulegen; insbesondere sei eine erweiternde Auslegung über den Wortlaut hinaus nicht zulässig. Hinzu komme der Vergleich mit der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ThürVwKostG, nach der Hochschulen, Studentenschaften, Forschungseinrichtungen und Studentenwerke, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts hätten und andere Einrichtungen, die wissenschaftlichen oder Unterrichts- und Erziehungszwecken dienten und als gemeinnützig anerkannt seien, von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren befreit seien. Daran werde deutlich, dass der Gesetzgeber die Frage der Einbeziehung als gemeinnützig anerkannter Organisationen in den Katalog des § 3 ThürVwKostG durchaus gesehen habe. Zugleich habe der Gesetzgeber sich jedoch ausdrücklich dafür entschieden, als gemeinnützig anerkannte andere Einrichtungen nur im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ThürVwKostG, nicht aber im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG den dort zuerst genannten Institutionen gleichzustellen. Insoweit spreche auch die Gesetzessystematik im Rahmen des § 3 Abs. 1 ThürVwKostG dagegen, § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG erweiternd auszulegen. Hiergegen könne der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass er gemäß § 1 Abs. 6 seiner Satzung ausdrücklich als anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege gelte. Zum einen könne die Frage, wer als freier Wohlfahrtsverband im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG anzusehen sei, nicht durch Auslegung einer satzungsrechtlichen Bestimmung der jeweiligen Körperschaft bestimmt werden, die sich auf die Gebührenbefreiung berufe. Zum anderen enthalte die Satzung des Klägers in § 1 Abs. 4 ausdrücklich die Bestimmung, dass das Deutsche Rote Kreuz die nationale Rot-Kreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland sei und der Kläger als Teil davon Aufgaben wahrnehme, die sich aus den Genfer Rot-Kreuz-Abkommen etc. ergäben; Satz 2 des § 1 Abs. 4 der Satzung bestimme insoweit, dass der Kläger auf deren Durchführung in seinem Gebiet achte. Damit werde mehr als deutlich, dass der Kläger nicht selbständig als freier und unabhängiger Wohlfahrtsverband agiere, sondern eine Untergliederung des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Thüringen e. V. sei. Dies ergebe sich auch aus § 7 der Satzung, wonach es dem Bundesverband obliege, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit der Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern, er für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz sorge und die verbandspolitischen Ziele setze. Des Weiteren stelle der Bundesverband nach § 7 der Satzung sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllten, die einer nationalen Rot-Kreuz-Gesellschaft durch die Genfer Rot-Kreuz-Abkommen etc. auferlegt seien. Gerade diese Regelung mache mehr als deutlich, dass der Kläger nicht selbständig als freier Wohlfahrtsverband agiere, sondern als Untergliederung des Deutschen Roten Kreuzes e. V.

Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheide aus. Es sei nicht zulässig, den im § 3 Abs. 1 ThürVwKostG ausdrücklich genannten Kreis der von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren befreiten Institutionen durch eine analoge Anwendung zu erweitern. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass das im Verwaltungskostengesetz angelegte Regel-Ausnahmeverhältnis unterlaufen werde. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen seien nicht ersichtlich.

Ebenfalls bestehe keine sachliche Gebührenfreiheit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwKostG. Schließlich könne der Kläger auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte gemäß § 4 Abs. 3 ThürVwKostG aus Billigkeitsgründen von der Erhebung einer Gebühr absehe.

Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 18.12.2003 die Berufung zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus:

Die Gebührenbefreiung ergebe sich für ihn bereits aus § 18 DRKG. Wenn das Verwaltungsgericht und der Beklagte davon ausgingen, dass § 18 DRKG weder als Bundesrecht noch als Landesrecht fortgelte, bedeute dies, das die Bestimmung überhaupt nicht mehr bzw. nur noch "formell" fortgelte; dagegen spreche aber schon die nach wie vor auffindbare Verweisung in § 2 Abs. 2 Satz 1 GKG. Das Verwaltungsgericht habe sich dazu in der angefochtenen Entscheidung nicht geäußert, gehe aber auch nicht von einer Aufhebung oder gar stillschweigenden Nichtanwendung des § 18 DRKG aus.

Das Verwaltungsgericht sei in der angefochtenen Entscheidung auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Gebührenbefreiung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG nur Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege begünstigen solle. Aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Bestimmung des § 23 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ergäben sich nur Richtlinien für die Steuerbehörden für die Durchführung der Umsatzbesteuerung, aber keine Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob er -der Kläger- als freier Wohlfahrtsverband im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG einzuordnen sei oder nicht.

Nach Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG sollten freie Wohlfahrtsverbände - und gerade nicht nur Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege - deswegen die Gebührenfreiheit erlangen, weil sie auch und gerade Aufgaben staatlicher Daseinsvorsorge sowie der Schaffung sozialer Gerechtigkeit wahrnähmen. Gegen die Beschränkung auf die sog. Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege spreche auch, dass für den Bereich des BSHG bzw. SGB I ganz überwiegend von einem weiten Verständnis des Begriffs des Verbandes der freien Wohlfahrtspflege ausgegangen werde, der jede Organisation erfasse, die Wohlfahrtsleistungen in privatgemeinnütziger Trägerschaft erbringe. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG werde durch die Gewährung von Gebührenfreiheit für ihn - den Kläger - nicht überdehnt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 01.04.2003 - 4 K 955/02 GE - den Bescheid des Beklagten vom 21.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2002 aufzuheben, soweit darin eine Baugenehmigungsgebühr von 300,- Euro festgesetzt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

Aus § 18 DRKG lasse sich für eine Gebührenfreiheit des Klägers nichts herleiten. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Bestimmung des § 2 Abs. 2 GKG regele die Erhebung von Gerichtskosten, um die es hier nicht gehe. Dass § 18 DRKG hinsichtlich der Befreiung von Verwaltungsgebühren nicht als Bundesrecht weitergelte, habe das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahre 1996 entschieden. Darüber hinaus sei die durch § 18 DRKG verliehene persönliche Gebührenfreiheit an die durch § 1 DRKG geschaffene Einheitsorganisation gebunden gewesen und finde auf das heutige DRK und seiner Gliederungen keine -auch keine entsprechende- Anwendung. Eine analoge Anwendung scheide schon deshalb aus, weil der Landesgesetzgeber mit § 3 Abs. 1 ThürVwKostG eine abschließende Regelung der persönlichen Gebührenfreiheit geschaffen habe.

Soweit der Kläger zur Ausfüllung des Begriffs des "freien Wohlfahrtsverbandes" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG auf eine Kommentierung zum BSHG verweise, in der ein weites Verständnis dieses Begriffs vertreten werde, vermöge dies nicht zu überzeugen. § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG könne nur vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters der durch § 3 ThürVwKostG gesetzgeberisch festgelegten persönlichen Gebührenfreiheit ausgelegt werden. Der Kläger lasse gesetzessystematische Überlegungen unberücksichtigt, wie sich an dem vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Vergleich des § 3 Abs. 1 Nr. 5 mit Nr. 4 ThürVwKostG zeige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.05.2004 aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsschutzbegehren des Klägers richtet sich nur gegen die Erhebung einer Baugenehmigungsgebühr und nicht auch gegen die im Bescheid vom 21.01.2002 außerdem enthaltene Festsetzung von Auslagen. Dies ergibt sich bereits aus der entsprechenden Beschränkung des Widerspruchs im Schreiben vom 22.02.2002 sowie auch aus der Klageschrift vom 02.08.2002 und ist vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich klargestellt worden.

Die gegen die Abweisung dieses Rechtsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht gerichtete und vom Senat zugelassene Berufung hat Erfolg, denn die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit er darin zur Zahlung einer Baugenehmigungsgebühr von 300,- Euro aufgefordert worden ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger kann sich gegenüber der Gebührenforderung des Beklagten darauf berufen, dass er von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit ist.

1. Allerdings ergibt sich die Gebührenbefreiung entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon aus § 18 DRKG vom 09.12.1937 (RGBl. I S. 1330). Zunächst gilt die Regelung, soweit sie die Befreiung von Verwaltungsgebühren regelt, nicht als Bundesrecht fort, denn das Verwaltungskosten- und -gebührenrecht unterfällt nach Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1986 - 8 B 120.86 - juris). Demggegenüber kann der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts offen lasse, ob die statische Verweisung in § 2 Abs. 2 GKG für ihn heute noch Wirksamkeit entfalte. Aus dieser bundesrechtlichen Regelung des Gerichtskostenrechts, die im Übrigen nur pauschal auf weitergeltende bundesrechtliche Vorschriften und nicht ausdrücklich auf § 18 DRKG verweist, lässt sich für die Frage der Befreiung von Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Landeskostenrecht nichts herleiten.

Ob die Bestimmung des § 18 DRKG insoweit, als sie das (damalige) Deutsche Rote Kreuz von Verwaltungsgebühren befreite, jemals als Landesrecht fortgegolten hat und auf das nach dem 2. Weltkrieg neu gegründete Deutsche Rote Kreuz zumindest entsprechend angewandt werden könnte, erscheint zweifelhaft (vgl. dazu die dem zitierten Beschluss des BVerwG vorangehenden Urteile des VG Düsseldorf vom 11.01.1985 -13 K 957/84- [Orientierungssatz in juris] und des OVG NW vom 29.07.1986 -12 A 2545/84-, NVwZ 1987, 614). Dies kann aber dahinstehen, denn selbst wenn man von einer Weitergeltung als Landesrecht ausgeht, stand die Regelung jedenfalls in der Folgezeit (hier in der Zeit ab dem 03.10.1990) zur Disposition des Landesgesetzgebers (so für das Land Nordrhein-Westfalen schon OVG NW, a. a. O.). Der Thüringer Landesgesetzgeber hat in § 3 Abs. 1 ThürVwKostG den Kreis derjenigen, die persönliche Gebührenfreiheit genießen, aber erkennbar abschließend regeln wollen. Insbesondere spricht nichts dafür, dass der Landesgesetzgeber neben der den Wohlfahrtsverbänden gewährten Gebührenbefreiung (dazu sogleich unter 2.) noch an der überkommenen gebührenrechtlichen Privilegierung des Deutschen Roten Kreuzes durch § 18 DRKG festhalten wollte.

2. Der Kläger ist aber nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG als Untergliederung eines freien Wohlfahrtsverbandes von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit. Zu den nach dieser Bestimmung gebührenrechtlich privilegierten freien Wohlfahrtsverbänden gehören die in der Liga der freien Wohlfahrtsverbände zusammengeschlossenen und in Thüringen tätigen (Landes-)Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonisches Werk, Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Zentrale Wohlfahrtsstelle für Juden) einschließlich ihrer Untergliederungen, nicht aber andere im Bereich der Wohlfahrtspflege tätige Organisationen, auch wenn sie ihrerseits wieder Mitglied eines freien Wohlfahrtsverbandes sind.

Allerdings ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG noch aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes unmittelbar, welche Organisationen der Gesetzgeber als freie Wohlfahrtsverbände ansieht, die von der Zahlung von Verwaltungsgebühren grundsätzlich befreit sein sollen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb (wie schon das VG Weimar in seinen Urteilen vom 15.12.1999 -1 K 1679, 1680 und 2801/99.We-, ThürVBl. 2000, 90) § 23 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (wohl i.d. F. vom 09.06.1999 - BGBl. I S. 1308 - UstDV 1999) herangezogen. Diese Bestimmung zählt die Organisationen auf, die als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege gelten, deren Leistungen nach § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz i. d. F. vom 09.06.1999 (BGBl. I S. 1270 - UStG 1999) unter den dort genannten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Zu den in § 23 UstDV 1999 aufgeführten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zählt auch das Deutsche Rote Kreuz e. V. (Nr. 4).

Ob sich die landesrechtliche Bestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG ohne weiteres unter Rückgriff auf die bundesrechtlichen Bestimmungen des § 4 Abs. 18 UStG 1999 und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmung des § 23 UstDV 1999 auslegen lässt, erscheint aber fraglich. Die in § 23 UstDV 1999 enthaltene Legaldefinition beansprucht selbst auf der Ebene des Bundesrechts keine sachgebietsübergreifende Geltung, sondern beschränkt sich auf den Bereich des Umsatzsteuerrechts; zudem zählt die Bestimmung neben den sechs anerkannten Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege vier weitere Verbände auf, die nach wohl überwiegender Auffassung nicht zu den freien Wohlfahrtsverbänden gehören (vgl. hierzu etwa Neumann, Der Verband der freien Wohlfahrtspflege als Rechtsbegriff, RsDE Heft 4/1989, S. 1 [7]).

Die Frage eines Rückgriffs auf die Legaldefinition in § 23 UstDV 1999 bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn die Beschränkung der persönlichen Gebührenbefreiung auf die (anerkannten) Wohlfahrtsverbände ergibt sich bereits aus der Entstehungsgeschichte bzw. Vorgeschichte des Thüringer Verwaltungskostengesetzes. Zwar lässt sich dem Regierungsentwurf des Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Thüringer Verwaltung, als dessen Art. II Nr. 3 das Gesetz seinerzeit verabschiedet worden ist, nichts dafür entnehmen, von welchen Überlegungen der Landesgesetzgeber seinerzeit ausgegangen ist, denn der Gesetzentwurf enthält insoweit keine Begründung (vgl. LT-Drs. 1/334, S. 134 ff.). Als weiterführend erweist sich aber ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des Hessischen Verwaltungskostengesetzes - HVwKostG - vom 11.07.1972 (Hess. GVBl. I S. 235), nach dessen Vorbild das Thüringer Verwaltungskostengesetz offensichtlich geschaffen worden ist; insbesondere stimmt § 3 Abs. 1 Nr. 1 - 5 ThürVwKostG fast wörtlich mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 - 5 HVwKostG (in der 1990/91 noch geltenden Fassung) überein. Dessen Regelung der persönlichen Gebührenbefreiung geht ihrerseits auf die Vorläuferregelung im Hessischen Verwaltungsgebührengesetz aus dem Jahre 1954 zurück (hierauf verweist die Begründung des Regierungsentwurfs des HVwKostG 1972, vgl. Hess. Landtagsdrucksache 7/841, S. 31). Nach § 3 des Hessischen Verwaltungsgebührengesetzes vom 14.10.1954 (Hess. GVBl. S. 163) waren u. a. eine Reihe öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, darunter nach Buchstabe e) der Regelung auch die freien Wohlfahrtsverbände, von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3 des Hessischen Verwaltungsgebührengesetzes von 1954 heißt es (vgl. Drucksachen des Hess. Landtages, 2. Wahlperiode, Abteilung I Nr. 965, S. 2187):

"Der Kreis der Personen, denen nach dem Entwurf Gebührenfreiheit gewährt werden soll, ist sehr weit gezogen. ... Eine Ausweitung dieses Kreises kann deshalb nicht vertreten werden. ..."

Diese Begründung verdeutlicht, dass der damalige Gesetzgeber von einer Ausweitung des zwar weit gefassten, für ihn aber noch überschaubaren Kreises der begünstigten (juristischen) Personen seinerzeit bewusst Abstand genommen hat. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die gebührenrechtliche Privilegierung nach § 3 Abs. 1 Buchstabe e) des Hessischen Verwaltungsgebührengesetzes von 1954 (bzw. später § 3 Abs. 1 Nr. 5 HVwKostG 1972) nur den dem Gesetzgeber bekannten freien Wohlfahrtsverbänden zugutekommen sollte, die zum damaligen Zeitpunkt bereits seit längerem existierten bzw. nach dem 2. Weltkrieg wieder gegründet worden waren. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der damalige Gesetzgeber alle als gemeinnützig anerkannten Vereine oder sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, nichtstaatlichen Organisationen, die im Bereich der Wohlfahrtspflege tätig sind, von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreien wollte. Der hessischen Regelung lässt sich auch nichts dafür entnehmen, dass der darin verwendete Begriff des freien Wohlfahrtsverbandes lediglich der Abgrenzung von den in Hessen existierenden sog. unfreien Wohlfahrtsverbänden (d. h. der Wohlfahrtspflege durch Gebietskörperschaften) gedient hätte und alle im Bereich der freien Wohlfahrtspflege tätigen Organisationen umfassen sollte. Dementsprechend geht etwa das VG Kassel für die (damalige) Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 HVwKostG 1972 davon aus, dass sie nur die Wohlfahrtsverbände selbst, nicht aber die im Bereich der Wohlfahrtspflege tätigen Vereine begünstigt, die lediglich Mitglied eines (Dach-)Verbandes sind (vgl. VG Kassel, Urteil vom 19.03.1990 - 2/2 E 745.89 -, RsDE Nr. 13 [1991], S. 82).

Entsprechendes wird auch für die mit § 3 Abs. 1 Nr. 5 HVwKostG 1972 (a. F.) wörtlich übereinstimmende Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG zu gelten haben. Es spricht nichts dafür, dass der Thüringer Gesetzgeber den Kreis der Begünstigten über die inzwischen auch in Thüringen aktiven freien Wohlfahrtsverbände hinaus auf alle im Bereich der Wohlfahrtspflege tätigen Organisationen ausdehnen wollte, die sich einem der Wohlfahrtsverbände als Dachverband angeschlossen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob etwa Regelungen des Sozialhilferechts (insb. § 10 BSHG) ein entsprechend weites Verständnis des dort - in einem anderen Regelungszusammenhang - verwendeten Begriffs des freien Wohlfahrtsverbandes zugrunde liegt oder nicht (vgl. zum Meinungsstand etwa: Neumann, RsDE Heft 4/1989, S. 1 ff.; Münder in LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, § 10 Rdn. 10 ff.). Eine auf die Erfüllung bestimmter Aufgaben im Bereich der Wohlfahrtspflege abstellende "erweiternde" Auslegung des im Gesetz verwendeten Begriffs des Verbandes der freien Wohlfahrtspflege würde zudem zu einer Verwischung der Grenzen zwischen der in § 2 ThürVwKostG geregelten sachlichen Gebührenfreiheit und der nur an die Person des Begünstigten anknüpfenden persönlichen Gebührenfreiheit nach § 3 ThürVwKostG führen.

Bei dem Kläger handelt es sich indes nicht um eine selbständige Wohlfahrtsorganisation, die sich lediglich einem freien Wohlfahrtsverband als Dachverband angeschlossen hat, sondern um eine Untergliederung eines freien Wohlfahrtsverbandes im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG. Zwar sind Bundesverband, Landesverbände und Kreisverbände des Deutschen Roten Kreuzes jeweils rechtlich selbständige eingetragene Vereine, wobei die Kreisverbände Mitgliedsverbände des jeweiligen Landesverbandes sind und dieser wiederum Mitgliedsverband des Bundesverbandes ist (vgl. § 3 der Satzung des Bundesverbandes und §§ 1 und 3 der Satzung des Klägers). Trotz dieser rechtlichen Verselbständigung besteht zwischen den Landes- bzw. Kreisverbänden und dem Bundesverband des Deutschen Roten Kreuzes aber eine enge organisatorische Verknüpfung. Insofern unterscheiden sich Landes- und Kreisverbände des Deutschen Roten Kreuzes von anderen rechtlich selbständigen Organisationen, die sich nur unter einer "Dachorganisation" zusammengefunden haben. Landes- und Kreisverbände stellen sich als Untergliederungen des Bundesverbandes dar, die ihren Mitgliedern dementsprechend auch die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz vermitteln (§ 3 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes und § 3 Abs. 5 der Satzung des Klägers). Die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Mitgliedsverbände wird durch die Satzung des Bundesverbandes eingeschränkt, die den Satzungen der Mitgliedsverbände vorgeht (vgl. § 3 Abs. 3 der genannten Satzung und § 3 Abs. 2 der Satzung des Klägers). Die Satzungen der Mitgliedsverbände müssen der vom Bundesverband erlassenen Mustersatzung entsprechen, soweit diese für verbindlich erklärt worden ist, und bedürfen der Genehmigung des Bundesverbandes (§ 6 Abs. 4 der Satzung des Bundesverbandes). Dem Bundesverband obliegt es nach § 7 Abs. 1 seiner Satzung (und der inhaltlich übereinstimmenden Regelung in § 7 Abs. 1 der Satzung des Klägers), die Tätigkeit und die Zusammenarbeit der Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern; er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Dementsprechend bestimmt § 3 Abs. 3 der Satzung des Klägers, dass dieser bestimmte Beschlüsse des Landesverbandes sowie Regelungen des Landes- und Bundesverbandes in seinem Bereich verwirklicht. Ergänzend kann hierzu auf die vom Verwaltungsgericht angeführten weiteren Bestimmungen der Satzung des Klägers verwiesen werden, denen das Verwaltungsgericht zu Recht entnommen hat, dass der Kläger nicht als selbständig handelnde Wohlfahrtsorganisation, sondern als Untergliederung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. anzusehen ist.

Im Hinblick auf die aufgezeigte enge organisatorische Verknüpfung zwischen den Untergliederungen und dem Bundesverband des Deutschen Roten Kreuzes ist es gerechtfertigt, das Deutsche Rote Kreuz in seiner Gesamtheit als einen freien Wohlfahrtsverband im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG anzusehen und die durch diese Regelung gewährte persönliche Gebührenfreiheit auch seinen Untergliederungen (Landesverband, Kreisverband, Ortsverband) zukommen zu lassen. Es spricht auch nichts dafür, dass die persönliche Gebührenbefreiung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG nur dem Bundesverband des Deutschen Roten Kreuzes (mit Sitz in Berlin) und nicht auch dem in Thüringen tätigen Landesverband zukommen soll. Des Weiteren ist nicht anzunehmen, dass die Regelung lediglich den Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes, nicht aber die vor Ort aktiven Kreisverbände als Untergliederungen des Landesverbandes privilegieren will. Insbesondere ergibt sich eine derartige Beschränkung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift. Wenn dort der "freie Wohlfahrtsverband" gebühren rechtlich privilegiert wird, lässt sich dies ohne weiteres dahin verstehen, dass nicht nur der jeweilige Bundesverband gemeint ist, sondern auch die Untergliederungen dieses Verbandes davon profitieren sollen. Dem Landesgesetzgeber war bekannt, dass die privilegierten Wohlfahrtsverbände zumeist in Landes- und Kreisverbände sowie Ortsvereine untergliedert sind, die vor Ort die Aufgaben des Wohlfahrtsverbandes wahrnehmen. Hätte er die Untergliederungen der Verbände nicht in die Privilegierung einbeziehen wollen, hätte es nahe gelegen, diese ausdrücklich auf die jeweiligen Bundes- oder Landesverbände zu beschränken. Im Übrigen ist die inhaltsgleiche Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 HVwKostG in Hessen offensichtlich ebenfalls so verstanden worden, dass sie sich auch auf die Gliederungen der in diesem Bundesland tätigen freien Wohlfahrtsverbände, nicht aber auf bloße Mitglieder eines Dachverbandes erstreckt (vgl. die Sachverhaltsschilderung im Urteil des VG Kassel vom 19.03.1990 - 2/2 E 745.89 -, RsDE 13 [1991], S. 82).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. den §§ 14, 13 Abs. 2 GKG auf 300,- Euro) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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