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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.09.2003
Aktenzeichen: 1 KO 404/02
Rechtsgebiete: BauGB, BauO, ThürBO, ThürVwZV


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB § 35 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 3
BauO § 62
ThürBO § 55 Abs. 1
ThürBO § 62 Abs. 1
ThürBO § 77 Abs. 1 S. 1
ThürVwZVG § 48 Abs. 1 S. 1 idFv. 27.09.1994
1. Eine Jagdhütte kann zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässigen Vorhaben gehören. Sie muss sich, um privilegiert zu sein, aber in Größe und Ausstattung an den Erfordernissen der Jagdausübung orientieren und auf das dafür unabweisbar Notwendige beschränken.

2. Die Errichtung einer Jagdhütte als Übernachtungsmöglichkeit ist nur in Ausnahmefällen geboten.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

1 KO 404/02

Verkündet am 24.09.2003

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts

(hier: Berufung)

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Strauch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Husch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 13. April 2000 - 4 K 2266/98 GE - abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 13.11.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 3.11.1998 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 DM angedroht worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsverfügung.

Der Kläger ist Pächter eines Jagdreviers in der Nähe der Gemeinde T; den im Jahre 1992 geschlossenen und bis zum 31.3.2004 laufenden Jagdpachtvertrag will er nach seinen Angaben verlängern. Auf einem ca. 1 km von der bebauten Ortslage von T entfernt und am Rande seines Jagdreviers gelegenen Grundstück (Flurstück a der Flur 3 der Gemarkung T) errichtete der Kläger in Holzbauweise eine Hütte. Das Gebäude befindet sich auf einem erhöht liegenden Teil des Grundstücks in einer kleinen Feldgehölzgruppe; es weist nach Angaben des Klägers eine Grundfläche von 31 m2 und eine (auf einen größeren Aufenthaltsraum und zwei Nebenräume aufgeteilte) Nutzfläche von insgesamt 24,67 m2 auf.

Der Beklagte untersagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.9.1995 die Nutzung des ohne Baugenehmigung errichteten Gebäudes und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 DM an. Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gera durch Urteil vom 7.10.1998 - 4 K 1700/97 GE - ab; den vom Kläger gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 13.12.2000 -1 ZKO 1329/98- abgelehnt.

Im August 1996 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für das von ihm errichtete und als Jagdhütte bezeichnete Gebäude. Der Beklagte lehnte den Bauantrag durch Bescheid vom 8.4.1997 ab; für den - vom Kläger nicht angefochtenen - Bescheid findet sich in den Akten kein Zustellungsnachweis. Der Kläger hat nach seinen Angaben im Oktober 1998 erneut einen Bauantrag gestellt, der noch nicht beschieden worden ist.

Mit Bescheid vom 13.11.1997 forderte der Beklagte den Kläger auf, die illegal errichtete Jagdhütte auf dem genannten Grundstück unverzüglich - spätestens jedoch vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheides - wieder zu beseitigen. Zugleich drohte er dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 DM an. Gegenüber den Eigentümerinnen des Flurstücks a erließ der Beklagte entsprechende Duldungsverfügungen, die bestandskräftig wurden. Den Widerspruch des Klägers gegen die Beseitigungsanordnung wies das Thüringer Landesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 3.11.1998 (zugestellt am 5.11.1998) zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die den Beteiligten bekannten Bescheide verwiesen.

Am 7.12.1998 (einem Montag) hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Bei dem von ihm errichteten Gebäude handele es sich als Jagdhütte um ein privilegiertes Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Die Hütte werde von ihm und seinen Erlaubnisscheininhabern zur Lagerung von Gerätschaften und Futtermitteln für die Wildfütterung sowie zum kurzzeitigen Aufenthalt genutzt. Man benötige den Raum, um sich kurzzeitig auszuruhen, aufzuwärmen, nasse Kleidung zu wechseln, ein heißes Getränk zuzubereiten, erlegtes Wild kurzzeitig aufzubewahren und Ähnliches. Diesem Erfordernis könne nur die in Rede stehende Jagdhütte gerecht werden; er könne hierzu nicht auf die nahe gelegene Ortschaft T verwiesen werden.

Die Beseitigungsanordnung verstoße auch gegen das Übermaßverbot. Der Behörde sei bekannt gewesen, dass seine Jagdberechtigung am 31.3.2004 ende. Zweckmäßig sei in seinem Falle eine zeitliche Befristung der Genehmigung auf die Dauer des Bestehens seines Jagdausübungsrechts. Die Jagdhütte beeinträchtige keine öffentlichen Belange, da sie inmitten einer Baumgruppe errichtet und von außen kaum einsehbar sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 13.11.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 3.11.1998 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend darauf hingewiesen, dass es an einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung der Jagdhütte fehle, da die Zuwegung nicht öffentlich-rechtlich gesichert sei.

Das Verwaltungsgericht Gera hat die Klage durch Urteil vom 13.4.2000 abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die Hütte sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig, da sie über das zur Jagdausübung Erforderliche hinausgehe und wochenendhausähnlichen Charakter aufweise. Sie sei nach ihrer Größe und ihren bautechnischen Merkmalen, insbesondere nach ihrer Aufteilung in einen großen Aufenthaltsraum und zwei große Nebenräume, sowie nach der inneren Ausstattung nicht allein von den konkreten Erfordernissen der Jagd bestimmt. Die Ausstattung der Hütte lasse den Schluss zu, dass sie nicht nur zur ordnungsgemäßen Jagdausübung, sondern darüber hinaus zum geselligen Beisammensein genutzt werde. Als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige die Hütte öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB, da sie der natürlichen Bodennutzung im Außenbereich einschließlich der Erholungsfunktion widerstreite und ihr wesensfremd sei. Die Beseitigungsanordnung sei ermessensfehlerfrei erfolgt, insbesondere habe der Beklagte sich im Hinblick auf die betroffenen öffentlichen Belange nicht damit zufrieden geben müssen, das Vorhaben bis zum Ablauf des Pachtvertrages zu dulden. Die Zwangsgeldandrohung sei gleichfalls nicht zu beanstanden. Das Zwangsgeld stelle ein zulässiges Zwangsmittel dar; die dem Kläger gesetzte Frist sei zumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der den Beteiligten bekannten Entscheidung verwiesen.

Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 25.6.2002 die Berufung zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus:

Die Beseitigungsanordnung des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei bereits formell rechtswidrig, da sie keine Begründung der Entscheidung über die Störerauswahl enthalte. Der Beklagte habe verkannt, dass neben ihm - dem Kläger - auch die beiden Grundstückseigentümerinnen als Störer in Anspruch hätten genommen werden können; dies stelle zugleich einen materiellen Fehler dar.

Des Weiteren gehe der Beklagte hinsichtlich der formellen Illegalität der Jagdhütte zu Unrecht davon aus, dass über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens mit Ablehnung des ersten Bauantrags bestandskräftig entschieden worden sei. Mangels einer gerichtlichen Entscheidung über den ersten Bauantrag sei der Beklagte jedoch gehalten, über den zweiten Bauantrag zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht habe in seiner angefochtenen Entscheidung die Anforderungen an eine Privilegierung der Jagdhütte verkannt, die grundsätzlich als ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässiges Vorhaben anzusehen sei. Da die Jagd im Außenbereich ausgeübt werde, müsse eine Jagdhütte entsprechend ihrer Zweckbestimmung im Außenbereich errichtet werden. Ohne eine derartige Hütte könne die Jagd nicht bzw. nur unter erschwerten Bedingungen ausgeübt werden.

Die Hütte habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen wochenendhausähnlichen Charakter. Sie habe keinerlei Versorgung mit Wasser und Strom, keine Wasch- oder Duschgelegenheit und kein WC. Mahlzeiten könnten nur auf zwei Kochplatten zubereitet werden. Eine Übernachtung sei nur möglich, wenn das einzige Sofa in eine Schlafcouch umgebaut werde. Somit lasse die gesamte Ausstattung einen längeren Aufenthalt oder gar ein vorübergehendes Wohnen nicht zu. Da es auf die gegenwärtigen Verhältnisse ankomme, könne es auch keine Rolle spielen, wie die Jagdhütte früher genutzt worden sei. Es handele sich bei ihr um einen einfachen Bau, dessen Lage, Größe, Gestaltung, innere Einteilung und Ausstattung sich auf die konkreten Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Jagdausübung beschränke. Das Verwaltungsgericht habe die zu berücksichtigenden Tatsachen nur unvollständig ermittelt, festgestellt und rechtlich gewürdigt. Das angefochtene Urteil enthalte außer der Grundfläche der Hütte und ihrer Lage keine Aussagen zu seinen - des Klägers - persönlichen Verhältnissen. Auf dieser Grundlage habe das Gericht gar nicht feststellen können, ob die Jagdhütte sich ausschließlich an den gegebenen konkreten Erfordernissen der Jagd orientiere. So dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass das Jagdrevier 750 Hektar umfasse und er - der Kläger - überwiegend Schwarzwild jage. Er sei deshalb auf die Jagd in den frühen Morgen- und späten Abendstunden und damit auf eine Übernachtungsmöglichkeit angewiesen, zumal er in erheblicher Entfernung vom Jagdrevier wohne. Außerdem gebe es im Revier weitere jagdausübungsberechtigte Personen; die Anzahl der Jagdberechtigten sei aber von Bedeutung für die zulässige Größe der Jagdhütte. Seine Jagdhütte bestehe aus einer Holzständerkonstruktion mit Holzverschalung, sei also in einfachster Bauweise errichtet worden. Ihre Raumaufteilung in einen großen und zwei kleine Räume lasse nicht den Schluss auf eine wohnraumähnliche Aufteilung zu; vielmehr gehe es nur darum, geordnete Verhältnisse zu schaffen. Da es im Revier mehrere Jagdausübungsberechtigte gebe, müsse die Hütte für mehrere Personen eine Schlaf- und Sitzgelegenheit bieten; außerdem benötige er eine Trocknungsmöglichkeit, Platz für die Unterbringung eines Hundes, die Lagerung von Futtermitteln und sonstige Gegenstände sowie eine Kochgelegenheit mit Küchenschrank. Der Standort der Jagdhütte sei mit Blick auf die gebotene Schonung des Außenbereichs unbedenklich. Sie liege versteckt in einer Baumgruppe; an dieser Stelle habe sich bereits zuvor eine -wegen Baufälligkeit beseitigte - Jagdhütte befunden.

Der Beklagte könne ihm - dem Kläger - auch nicht entgegenhalten, dass den jagdlichen Erfordernissen durch die Unterbringung in der Gemeinde T Genüge getan werden könne. Er habe keine Wohnung in Reviernähe und müsse sich nicht auf eine andere Unterkunft in der Umgebung verweisen lassen, da darin eine unzumutbare Erschwerung der Jagd liege.

Auch sei die ausreichende Erschließung des Grundstücks gesichert. Die Anforderungen an die Erschließung richteten sich nach dem jeweiligen Vorhaben und den örtlichen Gegebenheiten. Insbesondere sei er wegen der Nähe der Gemeinde T auf eine Zufahrt nicht angewiesen.

Das Vorgehen des Beklagten sei auch unverhältnismäßig, da bereits durch Auflagen rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Denkbar sei etwa die Auflage, dass die Jagdhütte ausschließlich Erfordernissen der ordnungsgemäßen Jagdausübung dienen dürfe.

Wenn man entgegen seiner Auffassung nicht von einer Privilegierung der Jagdhütte ausgehen wolle, sei sie jedenfalls als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zuzulassen, da öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Der Beklagte könne sich demgegenüber nicht auf eine Nachahmungswirkung und eine Selbstbindung der Verwaltung berufen, denn die Erteilung einer Baugenehmigung hänge nur von der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ab; einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe es nicht. Andere öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Eine Vorbildwirkung für andere Jagdhütten komme ihm nicht zu.

Schließlich sei auch die Androhung des Zwangsgeldes rechtswidrig, da es an einer wirksamen Fristsetzung fehle. Die mit der Androhung verbundene Verpflichtung, dem Gebot unverzüglich nachzukommen, sei mit dem Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 13.4.2000 - 4 K 2266/98 GE - abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 13.11.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 3.11.1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

Entgegen der Auffassung des Klägers sei er - der Beklagte - sich durchaus bewusst gewesen, dass nicht allein der Kläger als Störer in Anspruch genommen werden könne; dies zeigten gerade die an die beiden Grundstückseigentümerinnen gerichteten Duldungsverfügungen. Im Hinblick auf die besondere Verantwortung des Klägers als Bauherr der Hütte habe aber keine Veranlassung bestanden, die Grundstückseigentümerinnen auch zur Beseitigung heranzuziehen.

Soweit der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum wochenendhausähnlichen Charakter des von ihm errichteten Gebäudes kritisiere, übersehe er, dass es hier ausschließlich um die Frage gehe, ob das Bauwerk eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genieße. Dies setze voraus, dass es sich um ein möglichst einfaches Bauwerk handele, dessen Errichtung, Standort, Größe, äußere und innere Gestaltung und Ausstattung sich ausschließlich aus den konkreten Erfordernissen der Jagd ergebe. Fehle es daran, handele es sich jedenfalls nicht um eine privilegierte Jagdhütte. Es sei dem Jagdausübungsberechtigten zuzumuten, sich gegebenenfalls auch in der weiteren Umgebung des Jagdbezirks um eine Unterkunft zu bemühen. Gegen die Behauptung des Klägers, er sei zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd auf eine Unterkunft angewiesen, spreche auch, dass er in dem die Nutzungsuntersagung betreffenden Klageverfahren vorgetragen habe, dass die Hütte ausschließlich als Lager für Gerätschaften und Futtermittel sowie zum kurzzeitigen Aufenthalt diene, Übernachtungen indes ausgeschlossen seien. Selbst wenn man aber von der Notwendigkeit einer Übernachtung ausgehe, gehe das Gebäude mit ca. 31 m2 Grundfläche über das hinaus, was insgesamt als Raumbedarf erforderlich und angemessen sei. Auf den Raumbedarf weiterer Jagdausübungsberechtigter könne sich der Kläger nicht berufen; der einzige ihr bekannte weitere Jagdausübungsberechtigte sei ortsansässig.

Das Vorhaben sei entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Ein nicht einem privilegierten Zweck dienendes, räumlich großzügig bemessenes massives Gebäude in einem Waldgebiet beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft.

Es sei auch nicht ersichtlich, wie der bestehende Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften ohne Erlass einer Beseitigungsverfügung hätte beseitigt werden können. Im Übrigen sei es Sache des Betroffenen, gegenüber der Beseitigungsverfügung einen etwaigen Gegenvorschlag zu unterbreiten.

Schließlich sei die vom Kläger angegriffene Fristsetzung für die Beurteilung der Grundverfügung als solche ohne Bedeutung und zudem auch nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.9.2003 sowie die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anfechtungsklage gegen die im Bescheid vom 13.11.1997 enthaltene Beseitigungsanordnung richtet (I.). Die Anfechtung der mit der Beseitigungsanordnung verbundenen Zwangsgeldandrohung führt hingegen zu deren Aufhebung (II.).

I.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Beseitigungsanordnung vom 13.11.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 3.11.1998 gerichtete Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, denn sie ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der angefochtenen Beseitigungsanordnung ist § 77 Abs. 1 Satz 1 ThürBO. Nach dieser Bestimmung kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteten oder geänderten baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ein den Erlass einer Beseitigungsanordnung rechtfertigender Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt regelmäßig (nur) dann vor, wenn die betreffende bauliche Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden ist und auch inhaltlich (materiell) den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Dies ist hier der Fall.

Der Kläger hat die Hütte ohne die nach § 62 BauO (heute § 62 Abs. 1 ThürBO) erforderliche Baugenehmigung und damit formell illegal errichtet. Auch wenn sich an der fraglichen Stelle nach Angaben des Klägers zuvor bereits eine baufällige Jagdhütte befand, stellte das Aufstellen der neuen Hütte die genehmigungspflichtige Errichtung einer baulichen Anlage dar. Die formelle Rechtswidrigkeit der Errichtung der Hütte wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger inzwischen erneut die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt hat und über diesen Antrag bisher noch nicht entschieden worden ist. Die formelle Legalisierung eines Vorhabens tritt nicht mit der Stellung eines Bauantrags, sondern erst mit der antragsgemäßen Erteilung einer Baugenehmigung ein.

Die Hütte widerspricht auch inhaltlich den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, denn sie ist im Außenbereich planungsrechtlich unzulässig. Sie stellt kein privilegiert zulässiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB dar; insbesondere ist der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB a. F. bzw. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in der seit dem 1.1.1998 geltenden Neufassung nicht erfüllt. Dieser Bestimmung unterfällt u. a. ein Vorhaben, das wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Zu den danach privilegiert im Außenbereich zulässigen Vorhaben kann auch eine Jagdhütte gehören. Diese muss sich allerdings, um privilegiert zu sein, auch in Größe und Ausstattung spezifisch an den Erfordernissen der Jagdausübung orientieren und sich auf das dafür unabweisbar Notwendige beschränken. Die Erforderlichkeit einer Jagdhütte ist nach den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls zu ermitteln.

Geht man von den Angaben des seinerzeit noch in Zwickau wohnhaften Klägers in seinem ersten Bauantrag vom August 1996 aus, sollte die (bereits mehrere Jahre zuvor errichtete Jagdhütte) der Lagerung von Futtermitteln und dem Aufenthalt von Mitgliedern der Jagdgemeinschaft dienen; Übernachtungen sollten ausdrücklich nicht stattfinden. Zu diesen vom Kläger selbst angegebenen Zwecken war die Jagdhütte mit einer Grundfläche von 31 m2 aber gerade nicht erforderlich. Die Lagerung von Futtermitteln kann auch in einem Verschlag oder sonstigen Behältnis erfolgen und vermag daher die Errichtung einer Jagdhütte grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. Der gelegentliche Aufenthalt anderer an der Jagd beteiligter Personen (etwa bei schlechten Witterungsverhältnissen) mag zwar grundsätzlich die Errichtung eines kleinen Unterstandes oder einer kleinen Hütte rechtfertigen. Die vom Kläger errichtete Hütte ist aber nach Größe und Ausstattung (Sitzeckbank, Tisch mit Stühlen, Kochgelegenheit) nicht nur als kurzfristiger Unterschlupf oder als Möglichkeit zum Trocknen nasser Kleidungsstücke, sondern durchaus für einen längeren Aufenthalt der an der Jagd beteiligten Personen geeignet; ob der Hütte damit (trotz Fehlens eines Wasser- und Stromanschlusses) bereits ein "wochenendhausähnlicher Charakter" zukommt, ist unerheblich. Ein längerer Aufenthalt in einem im Jagdrevier gelegenen Gebäude ist aber zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd schon deshalb nicht notwendig weil die in Frage kommenden Personen - mit Ausnahme des Klägers - in zumutbarer Entfernung vom Jagdrevier wohnen. Soweit der Kläger früher vorgetragen hatte, es existierten auch unentgeltliche Jagderlaubnisscheine für zwei in Bayern ansässige Personen (vgl. hierzu seine Angaben in der vor dem Verwaltungsgericht Gera am 7.10.1998 in dem die Nutzungsuntersagung betreffen den Verfahren 4 K 1700/97 GE), trifft dies inzwischen ersichtlich nicht mehr zu. In der in diesem Verfahren am 13.4.2000 vordem Verwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung hat der Kläger durch Herrn W vortragen lassen, außer ihm als Mitpächter und seinem Sohn werde das Revier nur vom Kläger selbst bejagt; zu Spitzenzeiten gingen auch weitere Gäste aus der Umgebung mit auf die Jagd.

Auch für die vom Kläger im vorliegenden Verfahren angegebenen weiteren Zwecke ist die von ihm errichtete Hütte nicht erforderlich. Für eine Lagerung des erlegten und an Ort und Stelle aufgebrochenen Wildes ist die Hütte (mangels Kühlmöglichkeit) nicht geeignet und auch nicht notwendig. Schließlich vermag der nunmehr angegebene Übernachtungszweck jedenfalls eine Hütte dieser Größe nicht zu rechtfertigen. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift auf die Notwendigkeit einer Schlafgelegenheit für mehrere Personen verweist, ist - wie dargelegt - bereits nicht erkennbar, dass andere an der Jagd beteiligte Personen auf einen längeren Aufenthalt in der Hütte angewiesen wären, um die Jagd ordnungsgemäß ausüben zu können. Lediglich der Kläger selbst verfügt wegen der Verlegung seines Wohnsitzes nach München nicht mehr über einen Wohnsitz in zumutbarer Entfernung zum Jagdrevier, ist aber zur ordnungsgemäßen Ausübung der Schwarzwildjagd in seinem (relativ großen) Revier auf eine Übernachtungsmöglichkeit in zumutbarer Entfernung angewiesen.

Ob der Jagdausübungsberechtigte in einem derartigen Fall eine Jagdhütte (auch) zum Zwecke der Übernachtung in seinem Revier als nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (n. F.) privilegiertes Vorhaben errichten darf, oder ob dieser sich zunächst um anderweitige Übernachtungsmöglichkeiten etwa in nahe gelegenen Ortschaften bemühen muss, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. etwa einerseits OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.8.2000 - 3 L 298/99 - Juris und OVG NW, Urteil vom 10.7.1980 - 10 A 2238/79 -, BRS 36 Nr. 90 = BauR 1981, 359, andererseits BayVGH, Urteil vom 27.3.1974 - Nr. 33 II 72 -, BayVBl. 1975, 21; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.12.1981 - 1 A 158/81 - Juris). Nach Auffassung des Senats ist auch in diesem Fall die Errichtung einer Jagdhütte als Übernachtungsmöglichkeit nur ausnahmsweise geboten. Im Hinblick darauf, dass eine vor oder nach der Jagd erforderliche Übernachtung zwar in zumutbarer Entfernung vom Jagdrevier, nicht aber zwingend im Jagdrevier selbst erfolgen muss, vermag der Wunsch des Jagdberechtigten nach einer derartigen Möglichkeit die Errichtung eines Gebäudes in dem von Bebauung grundsätzlich freizuhaltenden Außenbereich regelmäßig nicht zu rechtfertigen.

Grundsätzlich muss sich der Jagdberechtigte entweder auf vorhandene Übernachtungsmöglichkeiten in der näheren Umgebung (in Pensionen, Gasthöfen, auf Bauernhöfen, in einer Ferienwohnung, bei anderen Jagdberechtigten etc.) oder darauf verweisen lassen, dass er sich eine etwa notwendige Übernachtungsmöglichkeit innerhalb der bebauten Ortslage einer Gemeinde in zumutbarer Entfernung zu seinem Jagdrevier gelegenen Gemeinde schafft. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass dies dem Kläger nicht möglich wäre. Soweit er auf das Fehlen einer Übernachtungsmöglichkeit in T selbst verwiesen hat (vgl. hierzu die Angaben der Jagdausübungsberechtigten ... und ... W in dem als Anlage zum Schriftsatz vom 7.4.2000 beigefügten Schreiben vom 6.2.1999), hat er noch nicht alle in Betracht kommenden (zumutbaren) Möglichkeiten ausgeschöpft, sondern die von ihm bereits mehrere Jahre vor Verlegung seines Wohnsitzes nach München errichtete Hütte zusätzlich für Zwecke der Übernachtung genutzt.

Abgesehen davon geht die Jagdhütte jedenfalls nach ihrer Größe über das zur Übernachtung des Klägers Erforderliche erheblich hinaus. Der Kläger hat sich bei der Errichtung der Hütte nicht an den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung orientiert; vielmehr erklären sich die Ausmaße des Gebäudes damit, dass der Kläger hierfür die Bauteile eines vorher an anderer Stelle errichteten und dort als Wochenendhaus genutzten Fertigteilbungalows verwendet hat. Als Übernachtungsmöglichkeit für den Kläger würde ein wesentlich kleineres Gebäude ausreichen. Auch wenn man in Rechnung stellt, dass eine Jagdhütte daneben dem kurzfristigen Aufenthalt weiterer - nicht auf eine Übernachtung angewiesener - Personen sowie zum Trocknen nasser Kleidungsstücke dienen mag, erscheint sie überdimensioniert.

Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ist die Hütte an ihrem Standort unzulässig, da sie öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Das etwas erhöht liegende Gebäude ist trotz der es umgebenden Baumgruppe gut sichtbar und führt zu einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie einer Verunstaltung des Landschaftsbildes. Demgegenüber kann sich der Kläger schon deshalb nicht auf eine "Vorbelastung" der Umgebung durch den seinerzeit an gleicher Stelle vorhandenen Fertigteilbungalow berufen, weil nicht erkennbar ist, dass dieser jemals bauaufsichtlich genehmigt worden ist (vgl. dazu in anderem Zusammenhang bereits den den Beteiligten bekannten Senatsbeschluss vom 13.12.2000 - 1 ZKO 1329/98 -). Auf die Frage, ob der Hütte darüber hinaus eine unerwünschte Nachahmungswirkung zukommt, kommt es nicht an. Ebenso kann dahinstehen, ob ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auch an einer fehlenden Erschließung scheitert.

Die Beseitigungsanordnung ist nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht unverhältnismäßig, da sich nur durch die vollständige Beseitigung der Jagdhütte rechtmäßige Zustände herstellen lassen. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die zeitliche Befristung einer Genehmigung bis zum Ablauf des Pachtvertrages in Betracht gekommen sei. Denn abgesehen davon, dass der Kläger den Pachtvertrag nach seinen Angaben über den 31.3.2004 hinaus verlängern will, scheidet auch eine befristete Genehmigung wegen der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens aus. Durch eine Auflage, dass die Hütte ausschließlich Erfordernissen der Jagd dienen dürfe, lassen sich ebenfalls keine rechtmäßigen Zustände herstellen, denn die Hütte ist als Bauwerk am fraglichen Standort gerade deshalb unzulässig, weil sie als Jagdhütte überdimensioniert ist. Eine nur teilweise Beseitigung der Hütte ist - wie die Augenscheinseinnahme des Senats ergeben hat - bautechnisch nicht möglich; im Übrigen wäre es ohnehin Sache des Klägers gewesen, insoweit konkrete Vorschläge zu unterbreiten.

Schließlich ist die Inanspruchnahme des Klägers als Verhaltensstörer im Hinblick auf das im vorliegenden Fall reduzierte Auswahlermessen nicht zu beanstanden. Der Bauaufsichtsbehörde musste sich aufdrängen, dass nur der Kläger als eigentlich Verantwortlicher in Betracht kam. Er hatte die Hütte auf dem Grundstück aufgestellt und war auch in der Folgezeit gegenüber der Behörde als Bauherr in Erscheinung getreten; dies zeigen nicht zuletzt die beiden nachträglich gestellten Bauanträge. Die besondere Verantwortung des Bauherrn für das Vorhaben betont auch § 55 Abs. 1 ThürBO. Er ist im Regelfall derjenige, an den sich die Bauaufsichtsbehörden zu wenden haben, wenn die Errichtung der baulichen Anlage mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht im Einklang steht. Die Vorschrift hebt insoweit den Vorrang des Handlungsstörers hervor und modifiziert die allgemeinen Regeln des Ordnungsrechts in den §§ 10 und 11 OBG zur Verantwortlichkeit des Verhaltens- und Zustandsstörers, so dass es regelmäßig sachgerecht ist, wenn sich die Behörde zunächst an diesen Störer hält (vgl. in diesem Sinne bereits Senatsbeschluss vom 27.2.1997 -1 EO 233/96-, BRS 59 Nr. 217 = LKV 1997, 369 = ThürVBl. 1997, 163, 165 f.).

Dementsprechend hatte die Bauaufsichtsbehörde hier keine Veranlassung, auch die Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerinnen als Zustandsstörerinnen in Betracht zu ziehen.

II.

Als rechtswidrig erweist sich hingegen die Zwangsgeldandrohung, denn der Beklagte hat das falsche Zwangsmittel angedroht. Nach der zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch geltenden Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG (vgl. demgegenüber jetzt § 48 Abs. 1 ThürVwZVG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom 3.12.2002 - GVBl. S. 432) kann die Vollstreckungsbehörde im Falle einer vertretbaren Handlung die dem Schuldner obliegende Verpflichtung im Wege der Ersatzvornahme selbst ausführen lassen oder den Vollstreckungsschuldner durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zu der vertretbaren Handlung anhalten, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist. Untunlich ist die Ersatzvornahme nur dann, wenn sie schlechterdings oder in hohem Maße unangemessen oder unzweckmäßig ist (vgl. etwa Hess. VGH, Beschluss vom 19.4.1989 - 3 TM 668/89 -, NVwZ 1990, 481; dem folgend VG Meiningen, Beschluss vom 21.10.1999 - 2 V 798/99.Me -, NVwZ-RR 2000, 476 = ThürVBl. 2000, 163 = ThürVGRspr. 2000, 164). Dafür liegt hier indes nichts vor; insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger außerstande wäre, die Kosten einer etwaigen Ersatzvornahme zu tragen (vgl. dazu unter Hinweis auf die entsprechende Regelung des Vollstreckungsrechts des Bundes: VG Meiningen, a. a. O.). Dementsprechend wäre der Beklagte hier gehalten gewesen, das Zwangsmittel der Ersatzvornahme anzudrohen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 6.500,- DM (umgerechnet 3.324,- Euro) festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31.12.2001 geltenden und hier gemäß § 73 Abs. 1 GKG noch anzuwendenden Fassung. Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem vom Kläger für den Substanzwert und die Beseitigungskosten angegebenen Betrag von ca. 2.000,- Euro (umgerechnet ca. 4.000,- DM) und der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes von 5.000,- DM.

Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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