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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: 1 KO 531/02
Rechtsgebiete: ThürVwVfG, BauGB


Vorschriften:

ThürVwVfG § 37 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 1
1. Eine Baugenehmigung für eine Anlage, die Teil eines Gewerbebetriebes ist, muss erkennen lassen, für welche betrieblichen Zwecke die Anlage genutzt werden darf. Ansonsten ist sie zu unbestimmt und auf ein Rechtsmittel des potentiell betroffenen Nachbarn hin aufzuheben.

2. Sind unselbständige Teile eines Gewerbebetriebes Gegenstand einer Baugenehmigung, kann ihre baurechtliche Zulässigkeit grundsätzlich nicht isoliert, sondern nur unter Berücksichtigung des Gesamtbetriebes beurteilt werden.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

1 KO 531/02

Verkündet am 24.11.2005

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, hier: Berufung

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hüsch als Vorsitzenden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz und die an das Gericht abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht Hoffmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. September 2001 - 1 K 69/01.We - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Genehmigung der hofseitigen Überdachung an dem Haus A durch den Bescheid des Beklagten vom 30. März 1999 richtet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, durch die seine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. Mai 1999 für verschiedene bereits durchgeführte Baumaßnahmen zur Erweiterung eines bestehenden Tischlereibetriebes aufgehoben worden ist.

Die Beigeladenen sind Inhaber einer seit 1938 existierenden Tischlerei, deren Betrieb sich ursprünglich nur auf einem Grundstück befand und sich heute auf drei Grundstücke, die Flurstücke a, b und c, Flur 23 der Gemarkung Sömmerda (T , A und in S ), erstreckt. Für diese Grundstücke wurde inzwischen eine Vereinigungsbaulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Das Geschäftsfeld der Tischlerei hat sich im Laufe der Jahre von einem herkömmlichen Tischlerbetrieb zu einem Montagebetrieb verändert. Die Flurstücke b und c sind jeweils im vorderen, der Straße zugewandten Bereich mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Im hinteren Teil des Flurstücks c befindet sich die Tischlerwerkstatt. Das Flurstück a, in dessen hinterem Grundstücksbereich sich eine Scheune befindet, wird u. a. zum Abstellen von Händlerfahrzeugen genutzt.

Die Klägerin ist Eigentümerin des zwischen den betrieblich genutzten Flurstücken a und b gelegenen, mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Flurstücks d (T in S ).

Am 25. März 1996 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für folgende, bereits durchgeführte Maßnahmen: "Nutzungsänderung Erdgeschoss A von Wohnraum in Geschäftsraum, hofseitiger Anbau an Wohnhaus A als Sozialtrakt, Überdachung hofseitig am Haus A , Überdachung Vorbereitung vor Werkstatt A -

". Die Klägerin stimmte den Baumaßnahmen nicht zu. Die Beigeladene zu 3) verweigerte zunächst ihr gemeindliches Einvernehmen u. a. unter Hinweis darauf, die erst im Nachhinein zur Genehmigung gestellten Baumaßnahmen schafften die Voraussetzung für eine Änderung des traditionellen Handwerksbetriebes in einen Zuliefer- und Montagebetrieb, der das Wohnen in seiner Umgebung insbesondere wegen des An- und Ablieferverkehrs wesentlich störe. Am 25. Januar 1999 erteilte die Beigeladene zu 3) ihr gemeindliches Einvernehmen, nachdem sie den Bauantrag der Beigeladenen zu 1) und 2) erneut geprüft hatte.

Der Beklagte erteilte den Beigeladenen zu 1) und 2) mit Bescheid vom 30. März 1999 die beantragte Baugenehmigung, die der Klägerin am 3. April 1999 zugestellt wurde.

Am 30. April 1999 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Genehmigung ein, den das Thüringer Landesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2000 zurückwies. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin werde durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Ein Verstoß gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften des Abstandsflächenrechts oder des Brandschutzes liege nicht vor. Auch verstießen die genehmigten Maßnahmen nicht zu Lasten der Klägerin gegen das in dem Begriff des Einfügens in § 34 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Die maßgebende Umgebung stelle ein - faktisches - allgemeines Wohngebiet dar, in dem Wohngebäude, nicht störende Handwerksbetriebe und ausnahmsweise sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig seien. Die Flurstücke b und c , auf denen die zur Genehmigung gestellten Maßnahmen durchgeführt worden seien, dienten der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung. Der seit 1938 zunächst auf das Flurstück c beschränkte Tischlereibetrieb sei bestandsgeschützt. Die von ihm ausgehenden betriebsspezifischen Emissionen seien von der Klägerin situationsbedingt hinzunehmen. Insofern bestehe eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Weise, dass die bestandskräftige Nutzung "auf dem streitgegenständlichen Grundstück" weiterhin ausgeübt und das Grundstück der Klägerin in einer innerhalb des Baugebiets zulässigen Art genutzt werden könne. Die nachträglich zur Genehmigung gestellten Baumaßnahmen auf den Flurstücken b und c führten zu keiner erkennbaren Verschlechterung der Situationsbelastung für das Grundstück der Klägerin. Die Nutzung des Flurstücks a für betriebliche Zwecke der Beigeladenen sei nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens und könne bei der Frage, ob die Klägerin durch die angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt sei, nicht berücksichtigt werden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 15. Dezember 2000 zugestellt.

Am 11. Januar 2001 hat sie bei dem Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, keine Gelegenheit erhalten zu haben, an der vor Erlass des Widerspruchsbescheides durchgeführten Ortsbesichtigung der Widerspruchsbehörde teilzunehmen. Die angefochtene Baugenehmigung sei auch materiell rechtswidrig, denn sie verstoße zu ihren - der Klägerin - Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die nachträglich zur Genehmigung gestellten Maßnahmen dienten der Erweiterung des bestehenden Tischlereibetriebes und seien nach § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig.

Die Klägerin hat beantragt,

die Baugenehmigung vom 30. März 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2000 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die genehmigten Maßnahmen führten zu keiner erkennbaren Verschlechterung der Situationsbelastung des Grundstücks der Klägerin. Zwar sei die Betriebsfläche vergrößert worden, die hinzugekommene Fläche sei aber der bisherigen Betriebsfläche deutlich untergeordnet. Die Umnutzung von Wohnraum in Büroraum und der hofseitige Anbau als Sozialtrakt für Angestellte beeinträchtigten das Grundstück der Klägerin nicht in einem über das im Rahmen des Bestandsschutzes hinzunehmenden Maß. Sie dienten nur einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Die hofseitige Überdachung schütze den Hofeingang des Hauses A und den Eingang des Anbaus, der als Sozialtrakt genutzt werde, vor Witterungseinflüssen.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene zu 3) hat keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht Weimar hat Beweis erhoben darüber, ob die Umgebungsbebauung der Grundstücke T und und A und in S einem der Baugebiete nach der BauNVO entspricht, ob sich die auf den Flurstücken a , b und c , Flur 23 der Gemarkung Sömmerda betriebene Tischlerei deutlich von der übrigen baulichen Nutzung (Art der baulichen Nutzung) abhebt oder die gegebene Situation verschlechtert, stört, belastet oder sonst nachteilig in Bewegung bringt, sowie über Art und Umfang des Betriebes der Beigeladenen zu 1) und 2).

Durch Urteil vom 26. September 2001 - 1 K 69/01.We - hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung vom 30. Mai 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2000 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die bereits durchgeführten Maßnahmen seien bauplanungsrechtlich unzulässig.

Maßgebend sei § 34 Abs. 1 BauGB, denn die in der maßgebenden Umgebung vorhandene Bebauung entspreche keinem der Baugebiete nach der BauNVO. Die Schreinerei der Beigeladenen zu 1) und 2) sei in jedem der in Betracht kommenden Gebiete unzulässig. Offen bleiben könne, ob mit der Änderung des Geschäftsfeldes von der Eigenproduktion zur Montage von Fremdprodukten eine qualitative Veränderung des Betriebes und ein Erlöschen des Bestandsschutzes verbunden sei, wofür vieles spreche. Jedenfalls sei der Betrieb auch in seiner derzeitigen Gestalt mit erheblichen Geräuschimmissionen verbunden. Die genehmigten Maßnahmen fügten sich nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Der Tischlereibetrieb der Beigeladenen zu 1) und 2) stelle in der näheren Umgebung den einzigen Betrieb seiner Art in dieser Größenordnung dar. Der Rahmen für die "weitere Bebauung" werde im Wesentlichen durch den genehmigten Betrieb gebildet und durch die genehmigten Maßnahmen überschritten. Diese Maßnahmen hätten eine beachtliche Zunahme der betrieblich nutzbaren Fläche zur Folge. Durch die Überdachungen, das Bürogebäude und den Sozialtrakt werde der ursprüngliche Betrieb erheblich ausgeweitet mit der Folge, dass sich das bisher die Umgebung prägende Maß der Nutzung weiter erhöhe.

Die Betriebserweiterungen verstießen gegen das in dem Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot. Sie stünden in Zusammenhang mit einer grundlegenden Umstrukturierung des Betriebes von der ursprünglichen Tischlerei zu einem Zuliefer- und Montagebetrieb. Dies habe zu einer nachhaltigen Verschlechterung der städtebaulichen Situation in der Umgebung, insbesondere zu einer Zunahme der auf An- und Ablieferverkehr beruhenden Immissionen geführt. Die Lärmimmissionen seien den Betroffenen in der näheren Umgebung nicht zuzumuten.

Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 14. August 2002 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

Im Berufungsverfahren trägt der Beklagte vor, die genehmigten Maßnahmen seien gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, fügten sich insbesondere in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die angegriffene Baugenehmigung betreffe nur geringfügige Erweiterungen des vorhandenen Bestandes. Auch dienten sie der Entlastung des Grundstücks der Klägerin von Immissionen. Bezüglich des Betriebsumfangs und der betrieblichen Nutzung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf das Jahr 1938, sondern auf den Zeitpunkt der zuletzt erteilten Genehmigung, das Jahr 1990, abzustellen. Den Beigeladenen sei 1990 die Betriebsgröße genehmigt worden, die - bis auf geringfügige Erweiterungen - heute anzutreffen sei; 1990 sei ein Produktionsgebäude genehmigt worden. Das Verwaltungsgericht sei des Weiteren nicht auf die Vorbelastung des Grundstücks der Klägerin eingegangen. Als die Klägerin ihr Grundstück erworben habe, habe sie gewusst, dass nebenan ein Tischlereibetrieb heutigen Umfangs betrieben werde. Das Verwaltungsgericht habe des Weiteren nicht berücksichtigt, dass gegenüber dem Grundstück der Klägerin ebenfalls eine Tischlerei existiere, die Immissionen durch An- und Abfahrtsverkehr verursache. Folge man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wären alle Betriebe in der T unzumutbar.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. September 2001 - 1 K 69/01.We - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die zur Genehmigung gestellten Erweiterungsmaßnahmen fügten sich nicht in die nähere Umgebung ein. Sie hätten einen völlig anderen Produktionsbetrieb ermöglicht. Der Betrieb sei von der Eigenanfertigung auf die Verarbeitung von Fertigprodukten umgestellt worden. Das Verwaltungsgericht habe nicht auf den betrieblichen Umfang im Jahre 1938 abgestellt. Auch 1990 sei den Beigeladenen nicht ein Betrieb der heutigen Größe genehmigt worden. Der Prüfbescheid vom 2. Juni 1990 gestatte lediglich die Erneuerung der berreits vorhandenen Scheune. Die heutige Betriebsgröße habe noch nicht einmal 1992 bestanden. Mit den 1995 und danach vorgenommenen baulichen Veränderungen sei eine qualitative Veränderung des Betriebes erfolgt, so dass der Bestandsschutz für die frühere Tischlerei entfallen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Betriebserweiterungen nur der Verbesserung ihrer - der Klägerin - Grundstückssituation dienten, bestünden nicht. Vielmehr hätten die - zunächst ohne Baugenehmigung - vorgenommenen Erweiterungsmaßnahmen eine deutliche Mehrbelastung zur Folge. Dies gelte insbesondere für das Verkehrsaufkommen. Sie - die Klägerin - habe zum Zeitpunkt des Erwerbs ihres Grundstücks von dem Tischlereibetrieb gewusst, nicht aber von einer hohen LKW-Frequenz, ausgelöst durch den Zulieferbetrieb und den Abtransport der Ware.

Auffallend am Baugenehmigungsverfahren sei, dass dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung keine Baupläne im Original zugrunde gelegen hätten; der Bauantrag sei nicht wirksam gestellt worden.

Die Beigeladenen äußern sich zur Sache nicht und stellen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (3 Bände) und die Behördenvorgänge des Beklagten (6 Hefter).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung ist, soweit sie die Überdachung vor der Werkstatt auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks A , die Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes A und den hofseitigen Anbau an das Gebäude A genehmigt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (I.). Dies gilt nicht hinsichtlich der Genehmigung für die an die Gebäude auf den Grundstücken A - und anschließende hofseitige Überdachung. Insoweit ist die Baugenehmigung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (II.).

I. Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung für die Überdachung vor der Werkstatt, die Nutzungsänderung im Gebäude A und den hofseitigen Anbau an dieses Gebäude und die Rechtsverletzung der Klägerin ergibt sich einerseits daraus, dass die Baugenehmigung zu unbestimmt ist (1.), andererseits daraus, dass die genehmigten Maßnahmen bauplanungsrechtlich unzulässig sind (2.).

1. Soweit den Beigeladenen zu 1) und 2) die Überdachung vor der Werkstatt im rückwärtigen Bereich des Grundstücks A genehmigt worden ist, ist die Baugenehmigung unbestimmt (§ 37 Abs. 1 ThürVwVfG). Sie lässt nicht hinreichend sicher erkennen, zu welchem Zweck, insbesondere für welche Nutzung, die Anlage genehmigt worden ist. Ausgangspunkt ist hierbei, dass die Überdachung, bei der es sich tatsächlich um eine gläserne Einhausung handelt, ein unselbständiger Teil des Tischlereibetriebes ist und für betriebliche Zwecke genutzt wird. Davon ausgehend muss sich - unter Bestimmtheitsgesichtspunkten - der Baugenehmigung entnehmen lassen, welche Tätigkeiten im Einzelnen unter der Überdachung zugelassen sind. Dabei genügt es, wenn sich der Regelungsgehalt der Genehmigung aus den gesamten Umständen, insbesondere nach dem Bauantrag und den vorgelegten Bauvorlagen im Wege einer Auslegung ermitteln lässt. Im vorliegenden Fall ergibt auch eine Auslegung der Baugenehmigung vom 30. März 1999 keinen zuverlässigen Aufschluss über die im Hofraum des Grundstücks A unter der Überdachung zulässigen Tätigkeiten. In der Genehmigung selbst ist nur die Rede von "Hofüberdachung für Vorbereitung", ohne dass erkennbar wäre, welche Arbeiten als vorbereitende Tätigkeiten zu verstehen sind. Dies erschließt sich auch aus den Bauvorlagen nicht. Im Bauantrag heißt es lediglich, die Überdachung sei aus "produktionstechnischen Gründen" sinnvoll und erforderlich, ohne dass dies näher erläutert würde. Eine präzise Erläuterung der unter der genehmigten Einhausung beabsichtigten Tätigkeiten enthält auch die Betriebsbeschreibung aus dem Jahre 1998 nicht. Dort wird ausgeführt, es bestehe nunmehr die Aufgabe, Reparaturen und Dienstleistungen durchzuführen sowie Sonderanfertigungen herzustellen, die gekauften Produkte zu komplettieren und andere Produkte anzupassen. Für diese Aufgaben müssten z. B. Wintergärten und andere Bauelemente probeweise auf Passgenauigkeit aufgestellt werden. Es habe sich als erforderlich erwiesen, den Hofraum vor der Werkstatt zu überdachen; somit könnten alle Vorbereitungen bei jedem Wetter durchgeführt werden. Offen bleibt bei dieser Beschreibung, ob der Begriff "Vorbereitung" nur die Montage von Fertigprodukten umfasst oder sich auch auf Tischlerarbeiten im engeren Sinne bezieht; ebenso bleibt offen, ob unter "Vorbereitung" nur die probeweise Montage oder auch die sonstige Bearbeitung von Fertigprodukten zu verstehen ist. Insofern ist die von der Klägerin angegriffene Baugenehmigung zu unbestimmt und damit rechtswidrig.

Diese Unbestimmtheit begründet eine Rechtsverletzung der Klägerin. Gerade bei der Genehmigung einer betrieblich genutzten baulichen Anlage - auch im Rahmen eines bereits bestehenden Betriebes - muss für den potentiell betroffenen Nachbarn hinreichend erkennbar sein, welche konkreten Betätigungen und Nutzungen erlaubt sind, um eventuelle nachbarliche Abwehransprüche seinerseits substantiiert genug geltend machen zu können. Ohne eine hinreichende Präzisierung der Baugenehmigung wären ansonsten Streitigkeiten darüber, ob bestimmte Nutzungen noch genehmigungskonform sind, vorprogrammiert. Es ist auch im vorliegenden Fall - ausgehend von der streitgegenständlichen Baugenehmigung - nicht auszuschließen, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) Arbeiten unter der Überdachung im Rahmen ihres Tischlereibetriebes vornehmen, die die Klägerin im Hinblick auf die Wohnnutzung auf ihrem benachbarten Grundstück nicht hinnehmen muss. Daran ändert auch die Mitteilung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nichts, durch die "Überdachung" habe sich die Nutzung der darunter liegenden Fläche nicht verändert. Welche Arbeiten unter der genehmigten Einhausung vorgenommen werden sollen und hinzunehmen sind, muss ausreichend sicher anhand der Baugenehmigung beurteilt werden können. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 ThürVwVfG dient bei einer Baugenehmigung als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung auch dem Interesse des möglicherweise betroffenen Nachbarn (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Februar 1993 - 5 S 1650/92 - BRS 55 Nr. 193).

2. Die den Beigeladenen zu 1) und 2) genehmigte Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes A und der hofseitige Anbau an das Gebäude A sind bauplanungsrechtlich unzulässig.

a) Diese - ebenfalls bereits durchgeführten - Maßnahmen fügen sich ihrer Art nach nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB - hier in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) - in die Eigenart ihrer näheren Umgebung ein.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung im Gebäude A - und des hofseitigen Anbaus als Sozialtrakt richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, denn die maßgebende Umgebung entspricht nicht im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, sondern stellt sich - wie auch das Verwaltungsgericht festgestellt hat - als Gemengelage dar.

Die nach § 34 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen - in der Richtung von dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die Umgebung zum einen insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380; BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997 - 4 B 67.97 - BauR 1997, 804).

Bei Zugrundelegung dieser Kriterien umfasst die hier maßgebliche nähere Umgebung nach den in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2005 an Ort und Stelle getroffenen Feststellungen die Bebauung beidseitig der A und die Bebauung entlang der T . In diesem Bereich S ist sowohl Wohnnutzung als auch gewerbliche Nutzung vorzufinden. In der A - befinden sich neben dem - ursprünglich nur auf einem Flurstück - betriebenen Tischlereibetrieb der Beigeladenen zu 1) und 2) eine Gaststätte, ein Nagelstudio, zwei kleine Geschäfte, ein als Arztpraxis und Steuerbüro genutztes Gebäude sowie eine Mühle, auf deren Gelände zudem ein Bäckereimaschinenservice betrieben wird.

Im Verlauf der T - in westliche Richtung - sind neben dem Modegeschäft der Klägerin u. a. ein Büromaschinenservice, das Büro eines Transportbetriebes und eine weitere kleine Tischlerei anzutreffen. In dem in östliche Richtung verlaufenden Teil der T befinden sich ein Schrotthandel, ein Büro- und Technikfachgeschäft und ein Elektroinstallationsbetrieb.

aa) Diese Umgebung kann weder - was hier allein in Betracht kommt - als faktisches allgemeines Wohngebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO noch als Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO qualifiziert werden. Eine - wie der Beklagte im Baugenehmigungsverfahren meinte - Qualifizierung als besonderes Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a BauNVO) scheidet von vornherein aus, denn § 4a BauNVO ist im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. Ob der zu beurteilende Bereich nach § 34 Abs. 2 BauGB einem der in der BauNVO geregelten Gebiete entspricht, entscheidet sich allein nach dem faktischen und sichtbaren Zustand des Gebiets. Die Besonderheit eines Gebiets im Sinne von § 4a BauNVO besteht indes in der diesem Gebiet von der Gemeinde zugewiesenen künftigen Entwicklung; die in die Zukunft gerichteten planerischen Absichten der Gemeinde sind wesentliches Merkmal einer Gebietsfestsetzung nach § 4a BauNVO. Da planerische Absichten einer - im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB entscheidenden - optischen Wahrnehmung nicht zugänglich sind, kommt die Annahme eines faktischen besonderen Wohngebietes nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.1992 - 4 B 209.92 - NVwZ 1993, 1100 = UPR 1993, 146).

Die beschriebene Umgebung kann auch nicht als allgemeines Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO) qualifiziert werden, denn dort finden sich störende Gewerbebetriebe, die nicht auch nur ausnahmsweise in einem derartigen Gebiet zulässig sind. Dies gilt für die Tischlerei im westlichen Bereich der T - und den Schrotthandel im östlichen Bereich der T ebenso wie für den Betrieb der Beigeladenen zu 1) und 2). Dieser Betrieb ist im vorliegenden Zusammenhang nicht in der Ausgestaltung zugrunde zu legen, die er heute tatsächlich hat, sondern in der genehmigten Ausgestaltung, die er vor seiner etwa 1992 begonnenen Erweiterung hatte. Für die Bestimmung des Rahmens, in den sich ein Vorhaben nach § 34 BauGB einfügen muss, ist mithin nur die ursprünglich auf dem Flurstück c (A ) betriebene Tischlerei zugrunde zu legen. Auch dieser Betrieb stellt keinen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO dar, der ausnahmsweise in einem Wohngebiet zulässig wäre. Davon kann nur in atypischen Fällen, etwa im Falle eines Ein-Mann-Betriebes, der nicht über die für eine Tischlerei üblichen geräuschintensiven Maschinen verfügt, ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15). Ein derartiger atypischer Fall lag hier nie vor.

Die beschriebene Umgebung kann ferner nicht als Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO) qualifiziert werden. Der Charakter des Mischgebiets ist dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die das Wohnen nicht wesentlich stören; dabei darf keine der beiden Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 - BRS 58 Nr. 82 = NVwZ-RR 1997, 463). Im vorliegenden Fall kann ein - quantitativ - gleichrangiges Nebeneinander von das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben und Wohngebäuden nicht festgestellt werden. Vielmehr überwiegt im maßgebenden Bereich noch die anzutreffende Wohnnutzung. Außerdem sind Tischlereien, wenn sie über die für derartige Betriebe typische maschinelle Ausstattung mit Kreissägen, Hobelmaschinen und ähnlichem verfügen, in aller Regel auch in Mischgebieten unzulässig (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 30. November 1999 - 2 R 2/99 - JURIS -m. w. N.).

Deshalb kommt nur eine Qualifizierung der maßgebenden näheren Umgebung als Gemengelage und damit eine Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der genehmigten Anlagen nach § 34 Abs. 1 BauGB in Betracht.

bb) Nach § 34 Abs. 1 BauGB fügen sich die Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes A von Wohn- in Gewerberaum und der hofseitige Anbau an das Gebäude A ihrer Art nach nicht in die Eigenart ihrer näheren Umgebung ein.

Ob sich ein Vorhaben seiner Art nach i. S. d § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt, hängt zunächst davon ab, ob es sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens hält. Bei dieser Frage ist an die Typisierung der Nutzungsarten in der BauNVO anzuknüpfen. Der Begriff "Art der baulichen Nutzung" in § 34 Abs. 1 BauGB ist grundsätzlich mit den Nutzungsarten gleichzusetzen, wie sie durch die Begriffe der BauNVO für die Nutzungsarten in den einzelnen Baugebieten definiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -BRS 56 Nr. 61 = NVwZ 1995, 698). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung nicht einem dieser Baugebiete, sondern weist sie Merkmale mehrerer Baugebiete auf, sind nicht etwa alle Arten von Nutzungen zulässig, die in den nach der Eigenart der näheren Umgebung jeweils in Betracht kommenden Baugebieten nach der BauNVO zulässig wären. Vielmehr wird der für die Beurteilung des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche Rahmen innerhalb des Spektrums der nach den angesprochenen Gebietstypen zulässigen Nutzungsarten von den in der näheren Umgebung auch tatsächlich vorhandenen Nutzungsarten begrenzt. Sind in der maßgebenden Umgebung den Begriffsbestimmungen der BauNVO entsprechende Nutzungsarten vorhanden, hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, den vorhandenen Rahmen ein. Trotz Einhaltung des vorhandenen Rahmens fügt sich ein Vorhaben allerdings dann nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige, vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Ist eine den Rahmen der näheren Umgebung einhaltende und daher an sich zulässige Nutzung im Einzelfall mit den sonstigen Nutzungen unvereinbar, führt das Gebot der Rücksichtnahme zu angemessenen Ergebnissen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - 4 C 41.84 - BRS 47 Nr. 63 = NVwZ 1987, 884).

Im vorliegenden Fall mögen sich die genehmigten Maßnahmen zwar hinsichtlich der Art der Nutzung innerhalb des vorgegebenen Rahmens halten. Sie lassen aber die gebotene Rücksichtnahme auf die in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung vermissen. Dabei können die in Rede stehenden Maßnahmen - die Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Gebäudes A von Wohn- in Gewerberaum und der hofseitige Anbau an das Gebäude A - - nicht isoliert, sondern nur unter Berücksichtigung des Betriebes, dem sie zugeordnet sind, beurteilt werden. Dies folgt daraus, dass die Nutzungsänderung und der hofseitige Anbau dem Tischlereibetrieb der Beigeladenen zu 1) und 2) dienende, unselbständige Maßnahmen, mithin Teile des Gesamtbetriebes sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 17.88 - BRS 52 Nr. 52 = UPR 1992, 182). Unter Gesamtbetrieb ist hier der Betrieb nicht nur in seiner bereits genehmigten, sondern in seiner heutigen, nicht vollständig genehmigten Gestalt zu verstehen, denn die mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassenen Maßnahmen sollen gerade diesem Betrieb in seiner heutigen Ausgestaltung dienen. Planungsrechtlich maßgebend ist mithin der sich auf die Flurstücke a , b und c erstreckende Betrieb und die mit ihm einhergehenden Auswirkungen insbesondere auf seine unmittelbare Nachbarschaft.

Auch dieser Betrieb mag sich noch innerhalb des durch die in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen vorgegebenen Rahmens halten, weil er bei typisierender Betrachtungsweise und unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmungen der BauNVO seiner Nutzungsart nach der Tischlerei im westlichen Teil der T - und dem Schrotthandel im östlichen Teil der T entspricht. Er lässt jedoch die gebotene Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung, insbesondere auf dem Grundstück der Klägerin, vermissen. Dies folgt daraus, dass die seit etwa 1992 erweiterte und zu einem Fertigungs- und Montagebetrieb veränderte Tischlerei der Beigeladenen zu 1) und 2) - wie auch das Verwaltungsgericht festgestellt hat - mit erheblichen, insbesondere verkehrsbedingten Immissionen verbunden ist, die über das Verkehrsaufkommen einer Tischlerei im herkömmlichen Sinne hinausgehen. Die verkehrsbedingten Immissionen resultieren daraus, dass - wie auch die in der Behördenakte enthaltenen Fotos belegen - Zulieferverkehr mit Schwerlasttransportern erfolgt und regelmäßig Fertigprodukte mit eigenen, kleineren Lieferfahrzeugen ausgeliefert werden. Hinzu kommt, dass Fahrzeugverkehr, verbunden mit Be- und Entladevorgängen, nicht nur im Bereich der öffentlichen Straße, sondern auch auf den Betriebsgrundstücken selbst stattfindet. Eigens zum Zwecke des Befahrens der Grundstücke wurde ein Durchbruch in der Rückwand eines alten Stalles geschaffen, der eine Durchfahrt im rückwärtigen Grundstücksbereich zwischen den Flurstücken c und a ermöglicht. Dies hat zur Folge, dass insbesondere das Grundstück der Klägerin und die dortige Wohnnutzung auch zu dem der Straße abgewandten Bereich hin Fahrzeugverkehr ausgesetzt ist. Die Situation wird derzeit dadurch verschärft, dass weder der Durchbruch durch die Stallwand noch die betriebliche Nutzung des Flurstücks a bauaufsichtlich genehmigt sind, so dass der Rangierverkehr zwischen den Flurstücken c und a und die Betriebstätigkeiten auf dem Flurstück a nach Belieben stattfinden.

Ob der erweiterte Betrieb der Beigeladenen zu 1) und 2) unter bestimmten Auflagen - etwa durch Beschränkung auf bestimmte Betriebszeiten und/oder die Vorgabe bestimmter Immissionswerte - zulässig ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beklagte hat die angefochtene Baugenehmigung erteilt, ohne den Gesamtbetrieb in den Blick genommen und ohne erwogen zu haben, ob er unter Einhaltung bestimmter Maßgaben - und unter Berücksichtigung der früher genehmigten Nutzung auf dem Flurstück a - zulässig ist.

Der Betrieb der Beigeladenen zu 1) und 2) in seiner derzeitigen Ausgestaltung ist im Hinblick auf den mit ihm verbundenen Fahrzeugverkehr auch nicht deswegen mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar, weil - wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat - die E ebenso wie die A ohnehin stark befahren sind. Bei dem dort anzutreffenden Straßenverkehr handelt es sich um Durchgangsverkehr, der - mit Blick auf sein Störpotential - nicht mit dem vom Betrieb der Beigeladenen zu 1) und 2) ausgelösten An- und Ablieferverkehr und den Fahrzeugbewegungen auf den Betriebsgrundstücken selbst zu vergleichen ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Umgebungsbebauung des Betriebes, insbesondere auf dem Grundstück der Klägerin, in einer Weise vorbelastet wäre, dass sie die mit dem Tischlereibetrieb der Beigeladenen zu 1) und 2) verbundenen (Verkehrs-)Immissionen hinzunehmen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67; BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 4 B 60.02 - JURIS). Eine Vorbelastung besteht nur hinsichtlich der ursprünglich auf dem Flurstück c betriebenen Tischlerei, für deren "Produktionsgebäude" 1990 eine bauaufsichtliche Genehmigung und die erforderliche Zustimmung des Rates der Stadt erteilt worden sind. Das von dem Betrieb heute ausgelöste Fahrzeugaufkommen - im öffentlichen Straßenraum wie auf den Betriebsgrundstücken selbst - resultiert indes aus der seit etwa 1992 erfolgten Betriebserweiterung und Änderung des Geschäftsfeldes zu einem Montage- und Fertigungsbetrieb. Die Betriebserweiterung, zu der die Herstellung der Durchfahrt zwischen den Flurstücken a und c und die betriebliche Nutzung des Flurstücks a zählen, ist - wie dargestellt - bauaufsichtlich nicht genehmigt worden. Insofern kann von einer den Gesamtbetrieb umfassenden Vorbelastung nicht die Rede sein.

b) Der - auf die Flurstücke a und b erweiterte - Betrieb der Beigeladenen zu 1) und 2) und mit ihm die Nutzungsänderung auf dem Grundstück A - und der hofseitige Anbau an das Gebäude A sind auch nicht mit Inkrafttreten des § 34 Abs. 3a BauGB in der Fassung des EAG Bau vom 24. Juni 2004 rechtmäßig geworden. Nach dieser Bestimmung kann im Einzelfall vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs dient, städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Eine in § 34 Abs. 3a BauGB vorgesehene, im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stehende Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung ist im vorliegenden Fall nicht getroffen worden. Darauf hingewiesen sei, dass sie rechtmäßig auch nicht ohne eine Betrachtung des Gesamtbetriebes der Beigeladenen zu 1) und 2), d. h. nicht ohne eine Einbeziehung der auf dem Flurstück a erfolgenden Nutzung getroffen werden könnte.

c) Der Klägerin steht schließlich auch ein Abwehrrecht gegen den Betrieb der Beigeladenen zu 1) und 2) und - daran anknüpfend - gegen die hier in Rede stehenden genehmigten Maßnahmen - Nutzungsänderung auf dem Grundstück A - und der hofseitige Anbau an das Gebäude A - zu.

§ 34 Abs. 1 BauGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht stets und generell drittschützend (vgl. nur Schlichter/Hofherr, a. a. O., § 34 Rdnr. 97 m. w. N.; aus der neueren Rspr. vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 = BRS 57 Nr. 219). Vielmehr kann dieser Bestimmung danach nur dann - ausnahmsweise -Drittschutz zukommen, wenn das im Begriff des "Einfügens" verankerte Rücksichtnahmegebot auch in subjektivrechtlicher Hinsicht verletzt ist (vgl. Schlichter/Hofherr, a. a. O., Rdnr. 98 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 m. w. N. aus der bisherigen Rspr.). Voraussetzung für die damit angesprochene drittschützende Wirkung des Gebots der Rücksichtnahme ist zunächst, dass in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf einen erkennbar abgegrenzten Kreis Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Eine erfolgreiche Berufung des Grundstücksnachbarn auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt weiter voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 126; Senatsbeschluss vom 11. Mai 1995 - 1 EO 486/94 - BRS 57 Nr. 221 = ThürVGRspr. 1996, 13 m. w. N.).

Nach diesen Maßgaben kann die Klägerin das Gebot der Rücksichtnahme für sich als drittschützend in Anspruch nehmen. Sie ist - wie die sich in der Gerichtsakte befindenden Luftbildaufnahmen zeigen und wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat - von der Betriebserweiterung und den mit ihr einhergehenden Immissionen in besonderem Maße betroffen. Dies gilt insbesondere für die Nutzung und den Verkehr auf dem Flurstück a, dem die Klägerin im rückwärtigen (Ruhe-)Bereich ihres Grundstücks unmittelbar ausgesetzt ist. Bezeichnend hierfür ist, dass - wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat - der Klägerin bauaufsichtlich die Nutzung ihrer eigenen Terrasse auf dem an ihr Wohnhaus angrenzenden Nebengebäude mit Rücksicht auf die betriebliche Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) untersagt worden ist.

II. Erfolg hat die Berufung des Beklagten, soweit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung für die an die Gebäude auf den Grundstücken A und anschließende hofseitige Überdachung ist. Insoweit erweist sich die Baugenehmigung als rechtmäßig, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Überdachung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt. Abzustellen ist insoweit - anders als hinsichtlich der Nutzungsänderung und des hofseitigen Anbaus an das Gebäude A nicht auf den (Gesamt-)Betrieb der Tischlerei, denn die Überdachung ist nicht Teil dieses Betriebes. Wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat, dient das Dach nur dem Schutz der darunter liegenden Fläche und nicht der Ausführung betriebsbezogener Tätigkeiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Senat legt die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt dem Beklagten auf, denn sein Obsiegen hinsichtlich der Genehmigung für die Hofüberdachung stellt sich als geringfügig dar. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese haben keine Anträge gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz in der bis zum 31.12.2001 geltenden und hier noch anzuwendenden alten Fassung (GKG a. F.) auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- DM (umgerechnet 5.112,92 Euro) festgesetzt.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).

Ende der Entscheidung

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