Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 03.09.2008
Aktenzeichen: 1 KO 559/07
Rechtsgebiete: VwGO, ThürVwVfG, ThürGKG, ThürWG, BGB, DDR-WG, DDR-WVB, DDR-KV, ThürKAG, AO


Vorschriften:

VwGO § 75
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
ThürVwVfG § 44 Abs. 1
ThürVwVfG § 44 Abs. 3 S. 4
ThürGKG § 19 Abs. 1 S. 1
ThürGKG § 19 Abs. 1 S. 3
ThürGKG § 20 Abs. 1
ThürWG § 61 S. 2 Nr. 1
ThürWG § 129
BGB § 905 S. 2
BGB § 1004 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 2
DDR-WG § 4 Abs. 2
DDR-WVB § 2 Abs. 2
DDR-WVB § 2 Abs. 4
DDR-WVB § 4 Abs. 4
DDR-KV § 2 Abs. 2
ThürKAG § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b
AO § 125 Abs. 1
Der im Thüringer Anschluss- und Benutzungsrecht für leitungsgebundene kommunale Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen verwendete Begriff der öffentlichen Einrichtung ist rechtlich und aufgabenbezogen zu verstehen (wie ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -).

Die vor 1990 von den ehemaligen volkseigenen Betrieben Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (VEB WAB) sowie die von den örtlichen Räten im Gebiet des ehemaligen Bezirks Gera betriebenen Wasserversorgungsanlagen waren keine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung im Sinne der Thüringer Kommunalordnung und des Thüringer Wassergesetzes.

Mit dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR und der Kommunalisierung der Aufgabe der Wasserversorgung ist eine im Gemeindegebiet betriebene öffentliche Wasserversorgungsanlage als kommunale Einrichtung entstanden, sofern sie keinem VEB WAB zugeordnet war.

Die Widmung leitungsgebundener Einrichtungen bedarf nach Thüringer Landesrecht grundsätzlich keiner Form und kann auch konkludent erfolgen. Dafür reicht ein Beschluss oder eine sonstige Festlegung des Aufgabenträgers aus, aus der auf Widmungswillen, Zweckbestimmung und Nutzungsumfang der öffentlichen Einrichtung geschlossen werden kann (wie ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -).

Eine Gemeinde gibt ihren Willen zu erkennen, dass die in ihrem Gemeindegebiet der Wasserversorgung dienenden Anlagen als kommunale Wasserversorgungseinrichtung gewidmet sein sollen, wenn sie aufgrund von Gemeinderatsbeschlüssen Benutzungsgebühren erhebt.

Die Rechtswidrigkeit einer Gebührenerhebung (hier: das Fehlen einer Gebührensatzung) spricht nicht gegen die Annahme einer konkludenten Widmung.

Die Zustimmung zur Widmung durch betroffene Grundstückseigentümer ist nach Thüringer Landesrecht keine Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung.

Die Entwidmung leitungsgebundener Einrichtungen setzt voraus, dass die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Wiederaufnahme der Versorgung der Öffentlichkeit mit Trinkwasser auf unabsehbare Zeit ausschließt (wie ThürOVG, Beschluss vom 27.05.2002 - 4 ZKO 532/00 -).

Die Wasserversorgungseinrichtung eines nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit errichteten Zweckverbands umfasst mit ihrer Widmung grundsätzlich alle im räumlichen Wirkungskreis vorhandenen Anlagen und Teilanlagen, wenn und soweit sie der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen.

Erschlossen ist ein Grundstück durch eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung in der Regel dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserversorgungsleitung in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist und, sofern sie ein fremdes Grundstück durchquert, ihr Verbleib auf Dauer gesichert ist.

Eine bereits vorhandene Wasserversorgungsleitung ist jedenfalls nach § 905 Satz 2 BGB zu dulden, wenn die weitere Grundstücksnutzung in keiner Weise beeinträchtigt wird und der Eigentümer auch sonst an deren Ausschließung kein Interesse hat.

Zur Zumutbarkeit der Versorgung eines im Zeweckverbandsgebiet gelegenen Grundstücks mit Trinkwasser.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

1 KO 559/07 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Anschluss- und Benutzungszwangs für kommunale Einrichtungen,

hier: Berufung

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Schwan und die Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider und Dr. Hinkel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2003 - 2 K 1906/00 GE - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des beklagten Zweckverbands, sein Grundstück mit Trinkwasser zu versorgen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Bucha, Flur 7 und 8, Flurstück-Nr. a_, das innerhalb des am 08.12.2003 beschlossenen Bebauungsplans Nr. 1 "SO Erholung"/Saalthal-Alter der ehemaligen Gemeinde Goßwitz liegt. Das Grundstück grenzt an die Talsperre Hohenwarte und ist gemäß der vom Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt im Jahre 1996 erteilten Baugenehmigung mit einem Hotel nebst Strandterrasse, Gaststätte und Betreiberwohnung bebaut.

Zuvor befand sich auf dem Grundstück ein Kiosk mit Verkaufstelle und Imbiss. Bereits seit den 1970er Jahren bestand ein Anschluss an die Trinkwasserleitung, die zu dem auf dem Grundstück Gemarkung Bucha, Flur 7, Flurstück-Nr. b ("B ") liegenden Trinkwassertiefbrunnen führt. In dem auf diesem Grundstück gelegenen sog. Brunnenhäuschen befindet sich eine Wassergewinnungsanlage - bestehend aus Brunnenfassung, Brunnen- und Druckerhöhungspumpe sowie Tiefbrunnen -, die ursprünglich vom VEB Maxhütte Unterwellenborn für das Seglerheim errichtet wurde. Für den Leitungsverlauf vom Brunnen zum Grundstück des Klägers sowie zum sonstigen Trinkwasserleitungsnetz "Im Alter" wird auf die Flurkarten - Blatt 128 und Blatt 149 der Gerichtsakte - Bezug genommen.

In der Folgezeit wurden der Campingplatz und das übrige Gebiet "Im Alter" aus dort gelegenen Quellfassungen mit Wasser versorgt, zu denen u. a. auch der Tiefbrunnen am "Bootshaus" gehörte. Hierfür ließ der Rat der Gemeinde Goßwitz Trinkwasserhochbehälter errichten und einen Teil des Leitungsnetzes verlegen.

Im Februar 1988 sperrte der Rat des Kreises Saalfeld - Kreis-Hygieneinspektion - die Quellfassung am "Bootshaus" aus hygienischen Gründen und gab den Brunnen im August 1988 wieder frei.

Unter dem 16.01.1989 vereinbarte der Rat der Gemeinde Goßwitz mit dem VEB Maxhütte Unterwellenborn als Rechtsträger der Anlage am "Bootshaus", dass die über den Eigenbedarf geförderte Wassermenge ab der Saison 1989 nach näheren Maßgaben dem Rat der Gemeinde Goßwitz zur Wasserversorgung des Naherholungsgebiets gegen ein Entgelt zur Verfügung gestellt werde.

Die Niederschrift vom 18.05.1990 über eine Projektanlaufberatung beim Rat der Gemeinde Goßwitz am 14.05.1990 hält unter der Überschrift "Derzeitiger Zustand" fest, dass das Trinkwassernetz im Erholungsgebiet in den letzten 25 Jahren zusammen mit der Bebauung ständig erweitert worden sei. Da es von Beginn an für die Versorgung kein Gesamtkonzept gegeben habe, sei das Trinkwasserrohrleitungsnetz zum Teil erheblich unterdimensioniert. Als Wassergrundlage diene neben verschiedenen privaten Quellfassungen der Tiefbrunnen auf dem Gelände des Seglerheims der Maxhütte. Vom Erholungsverband sei entschieden worden, kurzfristig mit dem Bau einer zentralen Trinkwasserversorgungsanlage zu beginnen. Die Wasserversorgung solle künftig aus der Gruppenwasserversorgung "Hintere Heide" erfolgen, wozu in der Ortslage Bucha eine Leitung an die Hauptleitung anzuschließen sei.

Am 08.06.1990 schloss der Rat der Gemeinde Goßwitz mit dem I GmbH R einen Vertrag über wasserwirtschaftliche Projektierungsleistungen zur Wasserversorgung im Erholungsgebiet. Danach sollte eine Trinkwasserleitung in zwei Bauabschnitten vom Ortsteil Bucha in das Erholungsgebiet verlegt werden. Der erste Bauabschnitt beinhaltete die Verlegung eines PI-Rohrs vom Ortsnetz Bucha bis zur Waldgrenze und wurde 1990/1991 fertig gestellt. Der Anschluss des Erholungsgebiets, der im 2. Bauabschnitt erfolgen sollte, wurde nicht realisiert.

Im August und im Oktober 2000 stellte das Thüringer Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt - Fachgebiet Wasserhygiene - fest, dass das Wasser der Entnahmestelle "Campingplatz Alter" bakteriologisch belastet sei und nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung genüge. Daraufhin ließ der Kläger unter dem 04.09.2000 beim Beklagten beantragen, sein Grundstück an die öffentliche Trinkwasserversorgung anzuschließen. Mit Schreiben vom 11.09.2000 antwortete der Beklagte, das Grundstück liege im Außenbereich und sei nicht erschlossen; er betreibe dort keine Wasserversorgungseinrichtung. Mit Anwaltsschreiben vom 06.10.2000 wiederholte der Kläger den Antrag und bat um Bescheidung. Daraufhin ließ der Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 20.11.2000 mitteilen, der Kläger habe keinen Anspruch sein Grundstück an die öffentliche Trinkwasserversorgung anzuschließen.

Dem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Klägers vom 21.12.2000 hat das Verwaltungsgericht Gera mit Beschluss vom 15.02.2001 - 2 E 1903/00 GE - stattgegeben und den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Grundstück des Klägers mit Trinkwasser zu beliefern.

Im Februar 2001 stellte die Gemeinde Goßwitz, die die Anlage am "Bootshaus" bis dahin betrieben hatte, die Wasserversorgung ein, um Maßnahmen der Rechtsaufsicht zu vermeiden und weil sie nicht mehr bereit war, die Stromkosten für die dortige Pumpe zu tragen.

Bereits zuvor, am 21.12.2000, hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Gera gegen den Beklagten erhoben und vorgetragen, der geltend gemachte Anspruch auf Versorgung seines Grundstücks mit Trinkwasser folge aus der Wasserbenutzungssatzung - WBS - des Beklagten (§ 4 Abs. 1 WBS). Danach könne jeder Grundstückseigentümer verlangen, dass sein Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Trinkwasser versorgt werde. Die von seinem Grundstück zum Flurstück-Nr. b verlaufende Leitung sowie der Tiefbrunnen im "Brunnenhäuschen" seien Teil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung und konkludent gewidmet. Die heutige Grundstückseigentümerin habe der Nutzung des Tiefbrunnens zugestimmt. In der Gemeinde hätten ursprünglich zwei Wasserversorgungssysteme nebeneinander bestanden, nämlich die Versorgung durch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen und die Versorgung durch die O____ GmbH. Mit dem Beitritt der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zum Beklagten habe dieser die Wasserversorgungsanlagen übernommen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, sein Grundstück in der Gemarkung Bucha, Flur 8, Flurstücksnummer a, mit Trinkwasser zu beliefern.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, dem mit der Klage geltend gemachten Anschluss- und Benutzungsrecht stehe entgegen, dass das Grundstück nicht mit einer zur öffentlichen Trinkwasserversorgungseinrichtung gehörenden Leitung erschlossen sei. Auch der Tiefbrunnen am "Bootshaus" sei keine öffentliche Wasserversorgungsanlage. Bis zur Mitgliedschaft im Zweckverband habe die ehemalige Gemeinde Goßwitz die Aufgabe der W e. V. bzw. der O GmbH übertragen. Soweit die Gemeinde die Wasserversorgung "Im Alter" übernommen habe, sei dies eine private Versorgung gewesen. Der Tiefbrunnen, die beiden Hochbehälter und die vorhandenen Trinkwasserversorgungsleitungen stünden weder in seinem Eigentum noch habe er, der beklagte Zweckverband, an diesen Anlagen ein Nutzungsrecht. Auch die ehemalige Gemeinde Goßwitz habe weder ein Nutzungsrecht an diesen Anlagen erlangt noch sei sie Eigentümerin des Tiefbrunnens und der Zuleitungen geworden, weil diese überwiegend auf privaten Grundstücken lägen. Jedenfalls sei das Eigentum an diesen Anlagen weder im Wege der Globalübertragung noch durch den Beitritt der ehemaligen Gemeinde Goßwitz auf ihn übergegangen. Der Annahme eines Eigentumsübergangs widerspräche auch der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz. Die Anlagen seien schließlich auch nicht der öffentlichen Wasserversorgung gewidmet, denn es fehle insoweit zumindest an der Zustimmung der Grundstückseigentümer.

Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, das Grundstück des Klägers mit Trinkwasser zu beliefern.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es für die Widmung weder auf die Eigentums- noch auf die Nutzungsverhältnisse an den betreffenden Wasserversorgungsanlagen ankomme. Es genüge auch eine sonstige Festlegung des Aufgabenträgers, aus der auf den Widmungswillen geschlossen werden könne.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß Beschluss vom 25.06.2003 in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zur Entstehung der Wasserversorgungsanlagen im Feriengebiet "Im Alter" durch Vernehmung von Zeugen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 25.06.2003 verwiesen.

Durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2003 hat das Verwaltungsgericht Gera der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, das Grundstück des Klägers mit Trinkwasser zu beliefern. In den Entscheidungsgründen führt es aus, dass die auf das Grundstück des Klägers führende Wasserleitung Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten sei. Sie habe vor dessen rechtlicher Existenz zur öffentlich-rechtlichen Wasserversorgungseinrichtung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gehört. Denn die ehemalige Gemeinde Goßwitz habe unabhängig von der Organisation der Wasserversorgung zu DDR-Zeiten jedenfalls seit Anfang der 1990er Jahre im Wochenendgebiet "Im Alter" eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung betrieben, zu der die auf das Grundstück des Klägers führende Wasserleitung sowie die Anlagen am sog. Bootshaus gehörten. Es lägen hinreichende Indizien für eine konkludente Widmung durch die Gemeinde ab dem Beginn der 1990er Jahre vor.

Die Widmung scheitere auch nicht an einer fehlenden Zustimmung der Grundstückseigentümer, über deren Grundstücke die Wasserleitung verlegt worden sei bzw. auf dem sich der Tiefbrunnen befinde. Mit dem Beitritt der ehemaligen Gemeinde Goßwitz zum beklagten Zweckverband und dessen Entstehen am 28.01.1993 sei die Pflicht zur Trinkwasserversorgung des klägerischen Grundstücks auf den Beklagten übergegangen. Etwas anderes folge nicht daraus, dass die ehemalige Gemeinde die Wasserversorgung anschließend eigenverantwortlich noch weiterbetrieben habe. Der Übergang der Versorgungszuständigkeit erfordere keine Übertragung des Eigentums an den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen auf den Beklagten. Deshalb stehe auch der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht entgegen. Da das klägerische Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen sei, komme es nicht darauf an, ob es im Innen- oder im Außenbereich liege.

Gegen das ihm am 14.07.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 11.08.2003 die Zulassung der Berufung beantragt. Dem ist der damals zuständige 4. Senat mit Beschluss vom 16.07.2007, der dem Beklagten am 27.07.2007 zugestellt wurde, wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten gefolgt.

Mit der am 27.08.2007 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung macht der Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die auf das Grundstück des Klägers führende Wasserleitung und der Tiefbrunnen Bestandteile der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung seien. Die Wasserversorgungsanlage sei schon deshalb nicht als Teil einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung anzusehen, weil sie nur aus dem Tiefbrunnen am "Bootshaus" bestehe und aus maroden Trinkwasserleitungen, die über private Grundstücke zum klägerischen Anwesen führten. Da dieses im Außenbereich liege, habe auch zu DDR-Zeiten keine öffentliche Wasserversorgung bestanden. Kommunale Einrichtungen würden erst dann "öffentlich", wenn sie gewidmet seien, woran es hier fehle. Die Wasserversorgungsanlage im Saalthal sei weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Handeln der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als öffentliche Wasserversorgungseinrichtung gewidmet worden. Die im angegriffenen Urteil angeführten Indizien ließen keinen Willen der ehemaligen Gemeinde Goßwitz erkennen, die seit DDR-Zeiten bestehende Wasserversorgungsanlage "Im Alter" Anfang der 1990er Jahre als öffentliche Wasserversorgungseinrichtung zu widmen. Zunächst sei es der Gemeinde nicht um einen Ausbau der bestehenden Anlage, sondern um einen Neubau der zentralen Trinkwasserversorgungsanlage gegangen. Aus dem Vertrag vom 08.06.1990 zur Verlängerung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Bucha bis zum Naherholungsgebiet sei ebenfalls kein Widmungswille zu erkennen. Dieser Vertrag sei im Zusammenhang mit dem geplanten und bis heute nicht vollständig umgesetzten Ausbau der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Bucha zu sehen. Eine intern gebliebene und später aufgegebene Planung sei für Dritte nicht als Widmungswillen erkennbar. Auch aus den in den Haushalt der Beigeladenen für das Jahr 1991 eingestellten Ausgaben für die "Wassergebühr" an den ehemaligen VEB Maxhütte Unterwellenborn und aus der Erhebung von "Wassergebühren" von den angeschlossenen Anliegern des Naherholungsgebiets lasse sich ohne eine Gebührensatzung als Ermächtigungsgrundlage kein Widmungswille ableiten. Vielmehr habe die Trinkwasserversorgung des Gebiets einen privatrechtlichen Charakter aufgewiesen. Die ehemalige Gemeinde Goßwitz habe das Trinkwasser allein aufgrund einer privatrechtlichen Liefervereinbarung mit dem ehemaligen VEB Maxhütte Unterwellenborn bezogen. Ungeachtet des mangelnden Widmungswillens stehe einer wirksamen Widmung auch das Fehlen der Zustimmung der privaten Grundstückseigentümer entgegen, auf deren Grundstücke große Teile der Wasserversorgungsanlage lägen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die fehlende Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer nicht nur die Rechtswidrigkeit, sondern die Nichtigkeit der Widmung zur Folge. Dies folge aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 24.09.2004.

Selbst wenn man von einer Widmung der Wasserversorgungsanlage "Im Alter" durch die Beigeladene ausgehe, sei die Versorgungspflicht für das Grundstück des Klägers nicht auf ihn, den beklagten Zweckverband, übergegangen. Das Verwaltungsgericht habe nicht geklärt, auf welcher Rechtsgrundlage und in welchem Umfang er dem Kläger zur Aufrechterhaltung der bisher durch die ehemalige Gemeinde Goßwitz vorgenommenen Wasserlieferungen verpflichtet werden könne. Es komme nicht darauf an, ob die ehemalige Gemeinde Goßwitz die Versorgung des klägerischen Grundstückes vor ihrem Beitritt zum Zweckverband als eigene kommunale Aufgabe wahrgenommen habe und diese Aufgabe mit dem Beitritt dann auf ihn übergegangen sei. Der Aufgabenübergang begründe jedenfalls keinen subjektiven Rechtsanspruch des Klägers auf Versorgung seines Grundstücks. Er betreffe allein das Innenverhältnis zwischen Mitgliedsgemeinde und Zweckverband. Der Anspruch des Klägers bestimme sich ausschließlich nach seinem Satzungsrecht. Danach sei erforderlich, dass das Grundstück durch eine öffentliche Wasserversorgungsleitung erschlossen werde, woran es vorliegend fehle.

Ungeachtet dessen sei mit der Aufgabenübertragung nicht die Verpflichtung verbunden, die Aufgabe weiter so zu erfüllen, wie dies bisher die inzwischen aufgelöste Gemeinde getan habe. Das "Wie" der Aufgabenerfüllung bleibe nach der Aufgabenübertragung ihm vorbehalten. Selbst wenn er verpflichtet sei, das klägerische Grundstück mit Wasser zu beliefern, habe der Kläger keinen Anspruch darauf, dass er - der Beklagte - das Wasser an der Grundstücksgrenze des ehemaligen Außenbereichsgrundstücks bereitstelle. Entsprechend der Satzungsregelung bei Außenbereichsgrundstücken, die über eine unverhältnismäßig lange Versorgungsleitung mit Wasser beliefert werden, sei er berechtigt, die Versorgungspflicht einzuschränken, also den Wasserzählerschacht und damit den Übergabepunkt an die Stelle zu verlegen, die der öffentlichen Versorgungsleitung am nächsten liege.

Soweit er seit 2001 Gebühren für die Wasserversorgung im Naherholungsgebiet "Im Alter" erhebe, beruhe dies auf der Anordnung des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 25.07.2003 - 2 K 1906/00 GE - abzuändern und den Antrag des Klägers zurückzuweisen, ihn zu verpflichten, das Grundstück in der Gemarkung Bucha, Flur 8, Flurstücksnummer a, mit Trinkwasser zu beliefern.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung seines Antrags verweist er im Wesentlichen auf das angegriffene Urteil. Ergänzend führt er aus, da auch die angrenzenden Grundstücke über den Anschluss- und Benutzungszwang einbezogen würden, sei das wirtschaftliche Risiko "überlanger" Leitungswege zu vernachlässigen.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass der Beklagte von ihrer Rechtsvorgängerin eine funktionierende öffentliche Wasserversorgungseinrichtung übernommen habe und nun die ihm obliegende öffentliche Aufgabe erfüllen müsse. Er könne die Aufgabenerfüllung nicht bloß auf die lukrativen Gemeindeteile beschränken. § 2 Abs. 3 Buchst. b der Wasserversorgungsbedingungen - WVB - sei nicht einschlägig. Die Vorschrift betreffe einzelne Außenbereichsgrundstücke, nicht jedoch ein gesamtes Feriengebiet. Für das Vorliegen einer Widmung komme es nach dem Thüringer Landesrecht nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Inzwischen gehe selbst der Beklagte vom Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung aus, wie die Erhebung von Gebühren zeige.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens (3 Bände), der beigezogenen Gerichtsakten zum Verfahren 2 E 1903/00 GE (2 Bände) sowie der im hiesigen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Ordner, eine Mappe und sieben Heftungen) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben.

Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig, obwohl kein Ablehnungsbescheid erging bzw. kein Widerspruchsverfahren i. S. d. §§ 68 ff. VwGO durchgeführt wurde. Die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO sind im Hinblick auf die vom Kläger beanspruchte Belieferung seines Grundstücks mit Trinkwasser gegeben. Der Beklagte hat über den Antrag des Klägers vom 04.09.2000 keine Entscheidung in der Sache getroffen. Sein Schreiben vom 11.09.2000 enthält lediglich allgemeine Hinweise auf die Rechtslage. Davon gehen die Hauptbeteiligten auch selbst aus. Der Kläger hat seinen Antrag mit Anwaltsschreiben vom 06.10.2000 wiederholt und um eine Bescheidung seines Begehrens gebeten, worauf der Beklagte seinerseits mit Anwaltsschreiben in der Sache antwortete und nicht etwa darauf hinwies, das Begehren bereits abgelehnt zu haben. An der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage ändert es nichts, wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass das Antwortschreiben des Beklagten vom 11.09.2000 die Ablehnung des Antrags des Klägers enthält. Dann ist das Schreiben des Klägers vom 06.10.2000 als Widerspruch zu verstehen, über den bislang nicht entschieden wurde, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich ist.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Belieferung seines Grundstücks mit Trinkwasser der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung; die Sache ist auch spruchreif (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Anspruch des Klägers auf Belieferung seines Grundstücks mit Trinkwasser der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten folgt aus § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Wasserbenutzungssatzung des Beklagten - WBS - vom 09.07.1999 (ABl. vom 18.08.1999, S. 10 ff.).

Nach § 4 Abs. 1 WBS kann jeder Grundstückseigentümer verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird. Allerdings erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 WBS).

Diese satzungsrechtlichen Voraussetzungen sind hier gegeben.

Der Kläger ist Eigentümer des im Verbandsgebiet des beklagte Zweckverbands liegenden Grundstücks (vgl. §§ 1 Abs. 1, 3 der Satzung des Zweckverbands Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die Städte und Gemeinden des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vom 17.03.2000 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 05.12.2001 - VS -) und der Beklagte betreibt in seinem Verbandsgebiet auch eine Wasserversorgungseinrichtung als öffentliche Einrichtung (vgl. § 1 Abs. 1 WBS); die Einschränkungen des räumlichen "Wirkungskreises" in § 1 Abs. 3 WBS spielen jedenfalls keine Rolle. Das ist unstreitig. Streit besteht zwischen den Beteiligten darüber, ob es sich bei der vom Tiefbrunnen am "Bootshaus" zum Grundstück des Klägers führenden Wasserleitung um einen Bestandteil der Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten handelt, ob sie also eine Versorgungsleitung i. S. d. Wasserbenutzungssatzung (vgl. § 3 WBS) des Beklagten ist (dazu unter 1.), die das Grundstück des Klägers erschließt (dazu unter 2.). Beide Streitfragen sind zu Gunsten des Klägers zu beantworten. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Versorgung des Grundstücks unzumutbar ist (dazu unter 3.).

1. Entgegen der Auffassung des Beklagten begegnen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken, dass die zum Grundstück des Klägers führende Wasserleitung seit Anfang der 1990er Jahre - und unabhängig von der Organisation der Wasserversorgung im Gebiet "Im Alter" zu DDR-Zeiten - als Versorgungsleitung zur öffentlich-rechtlichen Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Goßwitz gehört hatte (dazu unter a.), die mit dem Beitritt der Gemeinde zum beklagten Zweckverband und dessen Entstehen am 28.01.1993 zum Bestandteil der Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten geworden ist (dazu unter b.).

a. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die betreffende Wasserleitung seit Anfang der 1990er Jahre bis zum 28.01.1993, dem Zeitpunkt der Übertragung der Aufgabe der Trinkwasserversorgung auf den beklagten Zweckverband, Teil der kommunalen Einrichtung der Gemeinde Goßwitz, der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, gewesen ist.

aa. Dabei ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend von der allgemeinen Definition einer öffentlichen Einrichtung ausgegangen und hat den Begriff bei leitungsgebundenen Systemen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts im Sinne eines aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriffs verstanden. Im Normenkontrollurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts grundlegend entschieden, dass der im Thüringer Kommunalabgabengesetz verwendete Begriff der öffentlichen Einrichtung nicht anlagenbezogen, sondern rechtlich und aufgabenbezogen zu verstehen ist und zur Begründung ausgeführt (Umdruck, S. 25 ff. = Juris Rdnr. 69 ff.):

"Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des ThürKAG, des systematischen Zusammenhangs mit anderen landesrechtlichen Normen sowie der aus den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers ist auch der im ThürKAG verwendete Begriff der öffentlichen Einrichtung rechtlich und aufgabenbezogen zu verstehen (so bisher schon VG Gera, Urteil vom 10.04.2001 - 5 K 265/96 GE - und VG Weimar, Urteil vom 06.06.2001 - 1 K 2775/98.We -). Dies ergibt sich zunächst ausdrücklich aus der Begründung der Thüringer Landesregierung zum Gesetzentwurf des 2. Gesetzes zur Änderung des ThürKAG vom 10.11.1995 (GVBl. S. 342), wonach der Begriff der öffentlichen Einrichtung bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung die Gesamtheit aller Anlagen und Anlagenteile umfasst, die demselben Zweck dienen (vgl. LTDrucks. 2/469, S. 7). Welchem Zweck bzw. welcher Aufgabe diese Zusammenfassung technischer Anlagen in räumlicher und sachlicher Hinsicht dient, legt der kommunale Aufgabenträger durch die Widmung der öffentlichen Einrichtung in Anknüpfung an die landesrechtliche Aufgabenzuweisung in der ThürKO und im einschlägigen Fachgesetz fest. Die kommunale Selbstverwaltungsaufgabe der öffentlichen Wasserversorgung umfasst in Thüringen nach der landesrechtlichen Vorgabe in § 2 Abs. 2 ThürKO (vormals § 2 Abs. 2 VKO) i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 1 des am 19.05.1994 in Kraft getretenen Thüringer Wassergesetzes vom 10.05.1994 (ThürWG, GVBl. S. 445) die Versorgung der Bevölkerung und der gewerblichen und sonstigen Einrichtungen mit Trink- und Betriebswasser.

Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber bei der Verwendung des Begriffs der öffentlichen Einrichtung in der Ausgangsfassung des ThürKAG vom 07.08.1991 ein anderes als ein aufgabenbezogenes Verständnis zugrunde lag. Zwar ist dies der damaligen Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch folgt aus der Begründung zu § 12 ThürKAG, dass es dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften insbesondere im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung u. a. darum ging, die kommunalen Einrichtungsträger in die Lage zu versetzen, die Finanzierung einer bestehenden Einrichtung über die Gebührenerhebung sicherzustellen (vgl. LTDrucks. 1/334, S. 186). Was unter einer bestehenden Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungseinrichtung zu verstehen ist, ergab sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausgangsfassung des ThürKAG vom 07.08.1991 aus den wasserwirtschaftlichen Vorschriften des Wassergesetzes der DDR vom 02.07.1982 (GBl. I, S. 467 ff.) sowie seinen Folgebestimmungen, die nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 EV in Thüringen wie in den anderen neuen Bundesländern bis zum Inkrafttreten eines landeseigenen Wassergesetzes als Landesrecht in Kraft blieben, soweit sie mit dem Grundgesetz und den in Art. 3 § 2 des Umweltrahmengesetzes der DDR aufgeführten Vorschriften vereinbar waren (vgl. hierzu im Einzelnen: Czychowski, Wasserrecht im geeinten Deutschland - Die Situation in den neuen Bundesländern, LKV 1991, 220 ff.; Reinhardt, Die landesrechtliche Fortgeltung des Wassergesetzes der DDR in den neuen Bundesländern, DVBl. 1991, 1058 ff.; Steuber, Und nochmals: Herstellungsbeiträge für "Altanschlussnehmer", LKV 2001, 400 ff.). Die Vorschriften des Wassergesetzes der DDR vom 02.07.1982 wurden u. a. konkretisiert durch die Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und für die Lieferung und Abnahme von Trink- und Betriebswasser (Wasserversorgungsbedingungen - WVB) vom 26.01.1978 (GBl. I S. 89; vgl. hierzu im Einzelnen: Reinhardt, a. a. O.; Lübbe-Wolff, Wasserrecht und Wasserwirtschaft in der DDR, DVBl. 1990, 855 ff.). Nach § 2 Abs. 2 WVB wurden öffentliche Wasserversorgungsanlagen als Anlagen in Rechtsträgerschaft der Versorgungsträger zur Lieferung von Trinkwasser definiert, die der Versorgung der Allgemeinheit dienen und an die auch Industrie- und landwirtschaftliche Produktionsbetriebe zur Versorgung mit Trink- und Betriebswasser für Produktionszwecke angeschlossen wurden. Versorgungsträger im Sinne dieser Anordnung waren nach § 2 Abs. 4 WVB die volkseigenen Betriebe Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (VEB WAB), der VEB Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz oder örtliche Räte. Der Begriff einer bestehenden öffentlichen Wasserversorgungsanlage war demnach nicht auf einzelne technische Anlagen oder Systeme bezogen, sondern orientierte sich zweckgebunden an dem jeweiligen (zumeist überregionalen) staatlichen Versorgungsträger. Diesem zweckgebundenen Verständnis bestehender öffentlicher Wasserversorgungsanlagen entspricht ein aufgabenbezogenes Verständnis des kommunalen Einrichtungsbegriffs im ThürKAG.

Für den Bereich der öffentlichen Wasserversorgung folgt aus dem aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriff, dass alle Zentralanlagen wie Wasserwerke und die sonstigen für die Trink- und Betriebswasserversorgung genutzten Anlagen (Leitungssysteme etc.) eine öffentliche Einrichtung im Rechtssinne bilden, weil sie der kommunalen Aufgabe der Wasserversorgung dienen (so auch VG Gera, Beschluss vom 15.02.2001 - 2 E 1903/00 GE -ThürVBl. 2001, 185; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.07.1979 - 3 OVG A 126/77 -VwRspr. 31, 711; BayVGH, Urteil vom 03.02.1984 - 23 N 81 A 734 - KStZ 1984, 137; Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 1443 zu § 8; Oehler, ThürKAG, a. a. O., Anm. 3.1.1 zu § 7; Ritthaler, ThürKAG, Anm. 1 zu § 7)."

Der Senat hält die vorstehende Begründung für überzeugend und folgt dem rechtlichen und aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriff auch im Bereich des Anschluss-und Benutzungszwangs für leitungsgebundene kommunale Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen (vgl. auch. ThürOVG, Urteil vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 -, zitiert nach Juris). Maßgeblich hierfür sind die vorstehend zitierten Erwägungen zur landesrechtlichen Aufgabenzuweisung in der Thüringer Kommunalordnung und im Thüringer Wassergesetz sowie deren Vorgängervorschriften, die auch für den Bereich des Anschluss- und Benutzungszwangs für leitungsgebundene kommunale Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen Geltung beanspruchen.

bb. Ebenfalls zutreffend ist die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass es auf die Organisation der Wasserversorgung im Gebiet "Im Alter" bis zum Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR nicht streitentscheidend ankommt.

Die vor 1990 von dem ehemaligen volkseigenen Betrieb Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (VEB WAB) sowie auch die von den örtlichen Räten im Gebiet des ehemaligen Bezirks Gera betriebenen Wasserversorgungsanlagen waren keine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung im Sinne der Thüringer Kommunalordnung und des Thüringer Wassergesetzes. Denn bei diesen Anlagen handelte es sich nicht um kommunale Einrichtungen, sondern um staatliche Versorgungsleistungen in der DDR, die nach Maßgabe des Wassergesetzes der DDR vom 02.07.1982 (WG-DDR, GBl. I S. 467) sowie dessen Folge- und Ausführungsbestimmungen erbracht wurden. Diese Vorschriften sind nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrags - EV - (BGBI. II 889) in Thüringen wie in den anderen neuen Bundesländern bis zum Inkrafttreten eines landeseigenen Wassergesetzes als Landesrecht in Kraft geblieben, soweit sie mit dem Grundgesetz und den in Art. 3 § 2 des Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29.06.1990 (GBl. I S. 649) aufgeführten Vorschriften vereinbar waren (vgl. hierzu im Einzelnen: ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, Umdruck S. 25 ff. m. w. N. = Juris Rdnr. 70).

Verantwortlich für die Erfüllung der im Wassergesetz der DDR festgelegten (staatlichen) wasserwirtschaftlichen Aufgaben - insbesondere für die stabile Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser nach Menge und Qualität sowie für die Ableitung und Behandlung kommunaler Abwässer durch öffentliche Anlagen der Wasserwirtschaft - war das Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft (§ 4 Abs. 2 WG-DDR). Nach § 2 Abs. 2 der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und für die Lieferung und Abnahme von Trink- und Betriebswasser - Wasserversorgungsbedingungen (WVB) - vom 26.01.1978 (GBl. I S. 89) wurden öffentliche Wasserversorgungsanlagen als Anlagen in Rechtsträgerschaft der Versorgungsträger zur Lieferung von Trinkwasser definiert, die der Versorgung der Allgemeinheit dienen und an die auch Industrie- und landwirtschaftliche Produktionsbetriebe zur Versorgung mit Trink- und Betriebswasser für Produktionszwecke angeschlossen wurden. Versorgungsträger im Sinne dieser Anordnung waren die volkseigenen Betriebe Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (VEB WAB), der VEB Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz oder örtliche Räte (§ 2 Abs. 4 WVB).

Anhaltspunkte dafür, dass die vor 1990 im Gebiet "Im Alter" betriebene Wasserversorgungsanlage als eine Anlage in der Rechtsträgerschaft des volkseigenen Betriebs Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (VEB WAB) des damaligen Bezirks Gera anzusehen ist, liegen nicht vor. So hat der Zeuge E , der von 19___ bis etwa 19___ den Erholungsverband leitete und von 19___ bis 19__ Bürgermeister der Gemeinde Goßwitz war, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bekundet, dass der VEB WAB nichts mit der Wasserversorgung im Gebiet "Im Alter" zu tun hatte. Auch in den vom Beklagten vorgelegten Anlagen- und Bestandsverzeichnissen der letztlich vom VEB WAB übernommenen Anlagen seines Verbandsgebiets ist keine Wasserversorgungsanlage im Gebiet "Im Alter" oder ein Bestandteil einer solchen Anlage aufgeführt, worauf der Beklagte hinweist. Allerdings übersieht der Beklagte die Möglichkeit, dass nach § 2 Abs. 4 WVB auch der örtliche Rat Versorgungsträger und damit eine in deren Rechtsträgerschaft stehende Anlage öffentliche Wasserversorgungsanlage sein konnte. Hierfür spricht, dass ausweislich des in den Behördenakten enthaltenen Beschlusses des Rates des Kreises Saalfeld/Saale vom 10.08.1977 dieser die Konzeption zur weiteren Entwicklung des Erholungswesens im Kreis Saalfeld bis zum Jahr 1980 bestätigt hatte. Danach war dem Rat der Gemeinde Goßwitz zur Versorgung des Campingplatzes mit Trinkwasser u. a. aufgegeben worden, eine Sommerleitung zum Zeltplatz zu verlegen. Andererseits dürfte es sich bei dem Tiefbrunnen am "Bootshaus" des VEB Maxhütte Unterwellenborn, der kein Versorgungsträger im Sinne des § 2 Abs. 4 WVB sein konnte, um eine eigene Anlage eines Produktionsbetriebs i. S. d. § 3 Abs. 4 WVB gehandelt haben. Hierfür spricht die Vereinbarung vom 16.01.1989 zwischen dem VEB Maxhütte Unterwellenborn und dem Rat der Gemeinde Goßwitz, wonach die über den Eigenbedarf hinausgehende Wassermenge dem Rat der Gemeinde Goßwitz zur Wasserversorgung im Naherholungsgebiet gegen ein Entgelt zur Verfügung gestellt wird und die den VEB Maxhütte Unterwellenborn als "Rechtsträger des Trinkwasserbrunnens" bezeichnet.

Vor diesem Hintergrund wird man zwar davon ausgehen können, dass Teile der im Gebiet "Im Alter" betriebenen Wasserversorgungsanlage in der Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde als Versorgungsträger im Sinne des § 2 Abs. 4 WVB gestanden haben. Doch selbst wenn dazu auch die zum Grundstück des Klägers führende Wasserleitung gehörte und daher als Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung anzusehen gewesen wäre, ist damit ursprünglich eine staatliche und keine kommunale wasserwirtschaftliche Aufgabe erfüllt worden. Es lag jedenfalls bis zur Kommunalisierung der Aufgabe der Wasserversorgung keine öffentliche kommunale Einrichtung vor. Dazu bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den von den Beteiligten aufgeworfenen weiteren Fragen, ob das Anwesen des Klägers damals im Außenbereich lag und § 2 Abs. 3 Buchst. b WVB gegen die Annahme einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage sprach, wie der Beklagte meint, oder ob diese Vorschrift nicht einschlägig war, weil sie lediglich einzelne Außenbereichsgrundstücke betraf, nicht jedoch ein gesamtes Feriengebiet, wie die Beigeladene meint.

cc. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass mit dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR und der Kommunalisierung der Aufgabe der Wasserversorgung die im Gebiet "Im Alter" betriebene Wasserversorgungsanlage als kommunale Einrichtung entstanden ist, die auch die zum Grundstück des Klägers führende Wasserleitung umfasst.

Das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung - KV-DDR -) vom 17.05.1990 (GBl. I S. 255) trat am 17.05.1990 in Kraft und übertrug den Gemeinden in § 2 Abs. 2 u. a. die Wasserversorgung als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe. Damit ist die im Gebiet "Im Alter" bereits vorhandene Wasserversorgungsanlage unabhängig davon, ob sie in der DDR zuvor als öffentlich anzusehen war, zur kommunalen Einrichtung geworden. Bestandteil dieser Einrichtung ist auch die zum Grundstück des Klägers führende Wasserleitung. Denn nach dem rechtlichen und aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriff umfasst die Entwässerungseinrichtung im Gebiet "Im Alter" die Gesamtheit aller Anlagen und Anlagenteile, die dem Zweck der Wasserversorgung dienen. Dass die bereits damals zum Grundstück des Klägers führende Wasserleitung der Versorgung des Grundstücks mit Trinkwasser diente, zeigt die Nutzungsart des angeschlossenen Grundstücks, auf dem sich zu dieser Zeit ein Kiosk mit Verkaufsstelle und Imbiss befand, was eine Trinkwasserversorgung voraussetzte. Im Übrigen haben die vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen bekundet, dass das Grundstück damals mit Wasser versorgt wurde.

Die Annahme, dass mit dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR die bereits vorhandene Wasserversorgungsanlage zur kommunalen Einrichtung geworden ist, wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die Gemeinden in Thüringen bis zum Entstehen der Zweckverbände in der Regel keine eigene kommunale Wasserversorgungseinrichtung betreiben konnten. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von den bislang vom 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zu beurteilenden Fällen (vgl. ThürOVG, Urteile vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 -, vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - und vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 -, alle zitiert nach Juris). Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass vor Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR ein VEB WAB regelmäßig Versorgungsträger im Sinne des § 2 Abs. 4 WVB war, was für die hier in Rede stehende Wasserleitung nach den vorstehenden Ausführungen auszuschließen ist. In der vorgenannten Entscheidung heißt es hierzu:

"Aufgrund der Ausgestaltung des Übergangs der Anlagen in Rechtsträgerschaft des VEB WAB auf die in Thüringen neu gegründeten Zweckverbände konnten die (Mitglieds-)Gemeinden regelmäßig keine eigenen Wasserversorgungseinrichtung betreiben. Hierauf weist der Beklagte zu Recht hin.

Dies beruht darauf, dass die VEB WAB 1990 auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01.03.1990 (GBI. I S. 107) in eine Kapitalgesellschaft, hier in der Organisationsform einer GmbH (vgl. den Gesellschaftsvertrag der O__- GmbH vom 25.02.1991), umgewandelt wurden, deren Geschäftsanteile die Treuhandanstalt übernahm (vgl. § 3 Abs. 1 Umwandlungsverordnung, § 1 Abs. 4 Treuhandgesetz vom 17.06.1990, GBI. I S. 300; Gesellschaftsvertrag der O GmbH vom 25.02.1991). Nach § 1 Satz 1 des Kommunalvermögensgesetzes - KVG-DDR - vom 06.07.1990 (GBI. I S. 660) sollte volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben diente, den Gemeinden und Städten kostenlos übertragen werden. Soweit eine Umwandlung in Kapitalgesellschaften bereits vor Inkrafttreten des Kommunalvermögensgesetzes der DDR vollzogen wurde, wofür hier nichts ersichtlich ist, ordnete § 4 Abs. 2 KVG den Übergang der ehemals volkseigenen Anteile auf die Kommunen an. Nach der Wiedervereinigung blieb das Kommunalvermögensgesetz der DDR zunächst noch in Kraft und galt auch in Thüringen mit den Maßgaben der Anlage II Kap. IV Abschn. III Nr. 2 des Einigungsvertrags fort. Die Übertragung des Vermögens des ehemaligen VEB WAB und umgewandelten W__ GmbH - hier der O___-GmbH -auf den Beklagten als kommunalen Aufgabenträger erfolgte auf vertraglicher Grundlage zum 01.01.1993 nach Maßgabe der für die Entflechtung zum 31.12.1992 erstellten Übertragungsbilanzen (vgl. den Notarvertrag vom 29.12.1991/15.01.1993). Danach erfolgte die Vermögensübertragung (insbesondere von Grundstücken, Bauwerken, technischen Anlagen und sonstigem Betriebsvermögen) nicht auf die Mitgliedsgemeinden, sondern zu dem vereinbarten Stichtag 01.01.1993 direkt auf den Beklagten, der zum 28.01.1993 als Zweckverbande entstand (Notarvertrag vom 29.12.1991/15.01.1993, insbesondere § 1 Abs. 8 zum Stichtag und § 5 Abs. 2, 3 zu den Mitbenutzungsrechten an fremden Grundstücken sowie zu den Anlagen; vgl. auch die Antwort des Thüringer Innenministeriums auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. W vom 23.07.1998, LTDrs. 2/3043).

Sind die Wasserversorgungseinrichtung, die ehemals einem VEB WAB zugeordnet waren, ohne Übertragung auf die Gemeinde unmittelbar auf den beklagten Zweckverband übertragen worden, kann an den hiervon erfassten Anlagen keine kommunale Einrichtung der Mitgliedsgemeinde entstanden sein. Mit der Mitgliedschaft der Gemeinde im Zweckverband ist die Aufgabe der Wasserversorgung auf diesen übergegangen, der inzwischen auch über die entsprechenden Anlagen verfügte. Zuvor war zwar bereits die Aufgabe der Wasserversorgung kommunalisiert worden, die Gemeinde verfügte aber regelmäßig nicht über die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Anlagen, soweit diese ehemals einem VEB WAB zugeordnet waren und unmittelbar auf den Zweckverband übergingen."

Bei der Wasserversorgungsanlage, die die O____ GmbH nach der Umwandlung des VEB WAB vor der Entstehung des Beklagten im zuvor beschriebenen Sinne betrieben hatte, handelte es sich nicht um eine kommunale öffentliche Einrichtung. Wie sich ausdrücklich aus der Präambel des Notarvertrags vom 29.12.1992/15.01.1993 zwischen der O___ GmbH und dem Beklagten ergibt, war die O___ GmbH "ein nach den Vorschriften der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01.03.1990 (GBl. I S. 107), geändert durch die Verordnung vom 28.06.1990 (GBl. I S. 509), und nach den Vorschriften des Treuhandgesetzes vom 17.06.1990 (GBl. I S. 300), geändert durch Gesetz vom 22.03.1991 (BGBl. I 766), umgewandelter ehemals volkseigener Betrieb, der in dem Gebiet des ehemaligen Bezirks Gera die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung betrieb. Alleiniger Gesellschafter war der Verein "W e. V." (Präambel unter I). Selbst wenn dieser Eigentümerverein ausschließlich aus den Kommunen bestand, die mit Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR (wieder) für die Wasserversorgung als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe zuständig waren und die vormaligen Gesellschaftsanteile der Treuhandanstalt übernommen hatten, war die von der O____-GmbH betriebene Wasserversorgungsanlage keine öffentliche Einrichtung in kommunaler Trägerschaft, sondern die Wasserversorgung wurde von einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft betrieben (vgl. ThürOVG, Urteil vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 -, Umdruck S. 39 = Juris Rdnr. 101, zur vergleichbaren Situation im Bereich der Abwasserbeseitigung).

Konnte vor diesem Hintergrund keine kommunale Einrichtung hinsichtlich solcher Wasserversorgungsanlagen entstehen, die ursprünglich einem VEB WAB zugeordnet waren und unmittelbar auf einen Zweckverband übertragen wurden, so schließt dies für den vorliegenden Fall das Vorliegen einer kommunalen Einrichtung jedoch nicht aus. Die vorliegende Situation ist im Gegensatz zu der vorstehend geschilderten Situation dadurch gekennzeichnet, dass die Anlage im Gebiet "Im Alter" jedenfalls keinem VEB WAB zugeordnet war und daher mit Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR und der Kommunalisierung der Aufgabe der Wasserversorgung eine kommunale öffentliche Einrichtung entstanden ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem rechtlichen und aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriff. Dieser verlangt in Thüringen nicht notwendig, dass eine kommunale Wasserversorgungseinrichtung stets das gesamte Gemeindegebiet erfassen muss.

Zwar wird nach dem aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriff unter einer öffentlichen Einrichtung bei leitungsgebundenen Systemen nicht die einzelne Wasserversorgungs- oder Entwässerungsleitung oder der Leitungsbestand eines einzelnen Baugebiets, sondern die funktionsbedingte Zusammenfassung des gesamten Leitungsbestandes und zentraler Anlagen verstanden (VGH Kassel, Beschluss vom 13.04.1999 - 5 TZ 130/99 -, zitiert nach Juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Gemeinde unter Ausschluss von "Insellösungen" stets bloß eine einheitliche kommunale Wasserversorgungseinrichtung für ihr gesamtes Gemeindegebiet betreiben muss. Dies hätte zur Folge, dass die Gemeinde dann, wenn sie - wie hier -aufgrund des beschriebenen Übergangs der Wasserversorgungsanlagen unmittelbar auf den beklagten Zweckverband auch gehindert wäre, im davon nicht erfassten Gebiet "Im Alter" eine kommunale Einrichtung zu betreiben, die dann als eine "private" Einrichtung der Gemeinde angesehen werden müsste. Einem solchen Verständnis des aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriffs steht jedoch das Organisationsermessen des Einrichtungsträgers entgegen. Mit Blick darauf hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts ausgeführt, dass auf Grund des aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriffs räumlich und technisch getrennte Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungssysteme nach dem Organisationsermessen des Aufgabenträgers auch als gesonderte öffentliche Einrichtungen organisiert werden können und dies wie folgt begründet (ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, Umdruck S. 28 ff. = Juris Rdnr. 73):

"Weder das ThürKAG noch andere Thüringer Landesgesetze enthalten gesetzliche Maßgaben für die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung, die aus mehreren technisch getrennten Anlagen besteht. Insbesondere fehlt sowohl in der ThürKO als auch in der VKO eine Art. 21 Abs. 2 Satz 1 BayGO i. d. F. d. ÄndG vom 10.03.1992 entsprechende Regelung, wonach mehrere technisch selbständige Anlagen der Kommune, die demselben Zweck dienen, eine Einrichtung oder einzelne rechtlich selbständige Einrichtungen bilden können. Der Thüringer Gesetzgeber hat es in § 20 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO (vormals in §§ 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 VKO) der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaft überlassen, dass sie die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen insbesondere durch Satzung regeln kann. Daraus folgt ein Organisationsermessen des zuständigen Aufgabenträgers, in welchem räumlichen und sachlichen Umfang er zur Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgaben eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen errichtet und betreibt. Dieses weite Organisationsermessen ist gerichtlich nur eingeschränkt auf die Übereinstimmung mit der Zweckbindung der gesetzlichen Ermächtigung und höherrangigem Recht überprüfbar. Dem Aufgabenträger ist insofern eine normative Gestaltungsfreiheit eingeräumt, die über das verwaltungsrechtliche Rechtsfolgenermessen der Exekutive im Sinne des § 40 VwVfG hinausgeht und nicht den Einschränkungen des § 114 VwGO unterworfen ist (vgl. zum normativen Ermessen des Satzungsgebers auch Badura in Gedächtnisschrift für Wolfgang Martens, 1987, Das normative Ermessen beim Erlass von Rechtsverordnungen und Satzungen, S. 25 ff. [27, 34]; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig/Herzog/und andere, Grundgesetz, Band 2, Stand August 2000, Rn. 217 zu Art. 19 Abs. 4; Theuersbacher, Probleme der gerichtlichen Kontrolldichte im Kapazitätsrecht, NVwZ 1986, 978 ff. [981]; Wortmann, Das Spiel mit Spielräumen, NWVBl. 1989, 342 ff.). In Übereinstimmung mit der gesetzgeberischen Intention eines aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriffs im ThürKAG können räumlich und technisch getrennte Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungssysteme nach dem Organisationsermessen des Aufgabenträgers als rechtlich und wirtschaftlich einheitliche öffentliche Einrichtung betrieben werden, soweit sie demselben Zweck (der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung) dienen; sie können aber auch als gesonderte öffentliche Einrichtungen mit jeweils eigenen Abgabensätzen organisiert werden (vgl. hierzu auch LTDrucks. 2/3357; eher einschränkend: Anm. 3 zu § 1 der Satzungsmuster des Thüringer Innenministeriums einer Wasserbenutzungs- bzw. Entwässerungssatzung, ThürStAnz. 2000, S. 2024, 2036; zum Organisationsermessen bei der Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung auch OVG NW , Urteil vom 18.03.1996 - 9 A 384/93 - NVwZ-RR 1997, 652; HessVGH, Beschluss vom 12.11.1996 - 5 TG 2230/96 - NVwZ-RR 1998, 137; OVG Lüneburg, Urteil vom 24.05.1989 - 9 L 3/89 - NVwZ-RR 1990, 507; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.03.1992 - 2 L 167/91 - KStZ 1992, 157; BayVGH, Urteil vom 18.02.1998 - 23 B 97.2810 - BayVBl. 1998, 339; Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 218 zu § 4 m. w. N.)."

Dem folgt der Senat auch für den Bereich des Anschluss- und Benutzungszwangs für leitungsgebundene kommunale Einrichtungen. Auch hier können in Übereinstimmung mit der gesetzgeberischen Intention eines aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriffs räumlich und technisch getrennte Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungssysteme nach dem Organisationsermessen des Aufgabenträgers als rechtlich und wirtschaftlich einheitliche öffentliche Einrichtung betrieben werden, soweit sie demselben Zweck (der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung) dienen. Sie können aber auch als gesonderte öffentliche Einrichtungen organisiert werden, sodass es dem gerichtlich eingeschränkt überprüfbaren Organisationsermessen der Gemeinde Goßwitz überlassen war, die Wasserversorgungsanlage im Gebiet "Im Alter" als eigene kommunale Einrichtung und getrennt von den übrigen Wasserversorgungsanlagen in ihrem Gemeindegebiet zu führen, die vom VEB WAB auf den Zweckverband übertragen wurden. Das Gebiet "Im Alter" hatte keine leitungsmäßige Verbindung mit dem sonstigen Wasserversorgungsnetz der Gemeinde. Der 2. Bauabschnitt der Trinkwasserleitung vom Ortsteil Bucha in das Erholungsgebiet wurde nicht realisiert, sodass es auch vor dem Hintergrund, dass die Wasserversorgungsanlagen des übrigen Gemeindegebiets unmittelbar auf den Zweckverband übertragen wurden, nicht als fehlerhafte Organisationsentscheidung der Gemeinde Goßwitz angesehen werden kann, die Anlage "Im Alter" als eigenständige Einrichtung zu betreiben.

dd. Bei der von der Gemeinde Goßwitz im Gebiet "Im Alter" betriebenen Wasserversorgungseinrichtung handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch um eine "öffentliche" Einrichtung und nicht etwa um eine private Versorgungsanlage der Gemeinde.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Annahme der Öffentlichkeit einer entsprechenden Widmung bedarf. Eine kommunale Einrichtung wird erst durch eine konstitutive Widmung zur "öffentlichen" Einrichtung. Mit der Widmung wird eine öffentlich-rechtliche Sachherrschaft begründet, der öffentliche Zweck der Einrichtung bestimmt und der Nutzungsumfang geregelt. Die Zweckbestimmung ist für die Kommune bindend und verpflichtet sie, die zweckgemäße Benutzung der Einrichtung in dem von ihr festgelegten Rahmen zu ermöglichen. Die durch die Widmung entstandene Verpflichtung der Kommune korrespondiert mit dem Anspruch des Einzelnen, die Einrichtung im Rahmen der Zweckbestimmung nutzen zu dürfen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, Urteilsumdruck S. 32 = Juris Rdnr. 76 m. w. N.).

Weiter hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zutreffend angenommen, dass die Widmung auch konkludent erfolgen kann. Die Widmung leitungsgebundener Einrichtungen in Thüringen bedarf grundsätzlich keiner Form und kann auch konkludent erfolgen, wofür ein Beschluss oder eine sonstige Festlegung des Aufgabenträgers ausreicht, aus der auf Widmungswillen, Zweckbestimmung und Nutzungsumfang der öffentlichen Einrichtung geschlossen werden kann. Zur Begründung hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, dem sich der erkennende Senat anschließt, ausgeführt (ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, Urteilsumdruck S. 33 ff. = Juris Rdnr. 77 f.):

"Welche Form der Rechtsakt der Widmung haben muss, ist für Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen in Thüringen nicht gesetzlich festgelegt (im Gegensatz zu öffentlichen Straßen, die durch Verwaltungsakt zu widmen sind, vgl. § 6 ThürStrG). Zwar bestimmt der Aufgabenträger regelmäßig in seiner Wasserbenutzungs- oder Entwässerungssatzung den Zweck sowie den Umfang der öffentlichen Einrichtung (vgl. so § 1 der aktuellen Satzungsmuster des Thüringer Innenministeriums einer Wasserbenutzungs- bzw. Entwässerungssatzung, ThürStAnz. 2000, S. 2020, 2031). Weder die VKO noch die nachfolgende ThürKO geben aber zwingend vor, dass die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung einer kommunalen Einrichtung durch Satzung erfolgen m u s s (vgl. die Kann-Bestimmungen in § 20 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO und § 5 Abs. 1 VKO; anders Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BayGO i. d. F. d. ÄndG vom 10.03.1992). Die Widmung (leitungsgebundener) öffentlicher Einrichtungen bedarf daher in Thüringen grundsätzlich keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen. Als Indizien für einen Widmungswillen sprechen etwa die Erhebung öffentlich-rechtlicher Gebühren oder die Regelung der Benutzung durch besondere Satzung. Die Einrichtung muss auch nicht von der Kommune technisch selbst betrieben werden oder in ihrem Eigentum stehen. Ist eine Widmung nicht nachweisbar oder aus Indizien ableitbar, spricht eine Vermutung dafür, dass eine für die Allgemeinheit nutzbare kommunale Einrichtung als öffentliche Einrichtung organisiert ist (so auch die h. M. in Schrifttum und Rechtsprechung zur Widmung einer öffentlichen Einrichtung durch nicht formalisierten Rechtsakt, vgl. etwa: Ossenbühl, Rechtliche Probleme der Zulassung zu öffentlichen Stadthallen, DVBl. 1973, 289; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, a. a. O., Rn. 15 zu § 76; Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, 6. Auflage 1999, Rn. 142 ff.; Axer, Die Widmung als Grundlage der Nutzung kommunaler öffentlicher Einrichtungen, NVwZ 1996, 114; März, Überlassen von Räumen durch Körperschaften des Öffentlichen Rechts an Parteien oder politische Gruppierungen, BayVBl. 1992, 97; Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 206 ff., 215 zu § 4 m. w. N.; OVG NW , Urteil vom 16.09.1975 - III A 1279/75 - DVBl. 1976, 398 und Urteil vom 18.05.1999 - 15 A 2880/96 - KStZ 2002, 15; VG Gera, Beschluss vom 15.02.2001 - 2 E 1903/00 GE - ThürVBl. 2001, 185).

Soweit demgegenüber für kommunale Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen teilweise vertreten wird, dass die Widmung in der Stammsatzung (WBS oder EWS) satzungsrechtlich wirksam festgelegt werden müsse (so der BayVGH in ständiger Respr., vgl. etwa Urteil vom 17.08.1998 - 23 B 97.1107 - BayVBl. 1999, 119) kann der Senat dem für die Thüringer Rechtslage nicht beipflichten. Insofern ist zwischen der formlos möglichen Widmung und dem durch Satzung anzuordnenden Anschluss- und Benutzungszwang zu trennen (anders der BayVerfGH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 20.06.1956 - 87-VII-53 - BayVGH E 9, 114 ff. [119])."

Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil entschieden, dass mangels einer Satzung der Gemeinde Goßwitz allein eine sonstige Festlegung in Betracht kommt und dabei auf Indizien abzustellen ist, die hinreichend deutlich für das Vorliegen einer konkludenten Widmung der von der Gemeinde im Gebiet "Im Alter" betriebenen Wasserversorgungseinrichtung zur Versorgung der dort gelegenen Grundstücke mit Trinkwasser sprechen.

Die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Annahme einer konkludenten Widmung sind zutreffend. Entscheidend für die Annahme einer Widmung ist der Umstand, dass die Gemeinde Goßwitz für die Benutzung der Wasserversorgungsleitungen und sonstigen Anlagen im Gebiet "Im Alter" durch die Anlieger Benutzungsgebühren verlangte.

Das Verwaltungsgericht knüpfte für die Annahme des Widmungswillens an die Gebührenerhebung an und führte hierzu aus, die Gemeinde Goßwitz habe aufgrund von entsprechenden Gemeinderatsbeschlüssen für die Trinkwasserversorgung im Jahr 1992 eine Gebühr in Höhe von 3,10 DM/Kubikmeter von den Einrichtungsnutzern erhoben (vgl. Umdruck S. 9). Diese Wertung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen Bedenken. In den Verwaltungsvorgängen (vgl. lfd. Nr. 7) befinden sich über 70 "Bescheide" der Gemeinde Goßwitz aus dem Jahr 1992, mit denen die Gemeinde von den Grundstückseigentümern "Gebühren für die Ver- und Entsorgung 1992 Saalthal "Alter"" erhoben hat. Eine solche Gebührenerhebung war nur zulässig, wenn es sich bei den dort gelegenen Anlagen um eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung handelte (vgl. § 12 ThürKAG in der ursprünglichen Fassung vom 07.08.1991 - GVBl. S. 285, 329 -, die am 09.08.1991 in Kraft getreten ist). Indem sie Benutzungsgebühren erhoben hat, hat die Gemeinde ihren Willen zu erkennen gegeben, dass die der Wasserversorgung im Gebiet "Im Alter" dienenden Anlagen eine gemeindliche Wasserversorgungsanlage sein sollen und diese damit konkludent gewidmet. Es ist allgemein anerkannt, dass aus der Erhebung von Gebühren auf die Widmung geschlossen werden kann (ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, Urteilsumdruck S. 33 ff. = Juris Rdnr. 77 f., m. w. N.). Dies gilt erst recht, wenn sich die Gebührenerhebung - wie vorliegend - auf entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse stützt, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (vgl. Urteilsumdruck S. 9), ohne dass diese aus der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vom Beklagten gerügt werden.

Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, dass die satzungsrechtliche Grundlage einer Gebührenerhebung gefehlt habe, trifft das zu. Allerdings vermag dieser Mangel allein die Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung zu begründen; für eine Nichtigkeit der "Gebührenbescheide" fehlt es an der Offenkundigkeit des Fehlens der Satzungsgrundlage.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des für das kommunale Abgabenrecht zuständigen Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts ist die Nichtigkeit eines Wassergebührenbescheids gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) des Thüringer Kommunal-abgabengesetztes - ThürKAG - i. V. m. § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - nur anzunehmen, soweit der Bescheid an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (ThürOVG, Beschluss vom 18.03.2002 - 4 ZEO 669/01 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 5 m. w. N.). Von einem derart schwerwiegenden und offenkundigen Fehler ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht ausgegangen, auch wenn - was der Senat hier unterstellt - die Gemeinde bei Erlass der Gebührenbescheide über keine entsprechende Gebührensatzung verfügte.

Die Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung spricht jedoch nicht gegen die Annahme einer konkludenten Widmung, zumal dies regelmäßig dann von Bedeutung ist, wenn wegen der Unwirksamkeit oder des Fehlens von Satzungsrecht sich keine Aussagen für die Öffentlichkeit der Einrichtung etwa aus einer Entwässerungssatzung gewinnen lassen. Für die Frage des Vorliegens eines Widmungswillens hat die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung keine Bedeutung. Vielmehr ist bereits aus der entsprechenden Absicht des öffentlichen Aufgabenträgers, hoheitlich tätig zu werden, auf die Öffentlichkeit der Einrichtung zu schließen.

Dagegen kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, die "Bescheide" zur Erhebung der Wassergebühren seien mit "Rechnung/Zahlungsaufforderung" überschrieben. Die Verwendung des Begriffs "Rechnung" mag auf eine privatrechtliche Leistung hindeuten. Dem in den verwendeten Formularvordrucken enthaltenen Begriff ("Rechnung") kommt jedoch gegenüber dem von der Gemeindeverwaltung individuell hinzugefügten Text "Gebühren für die Ver- und Entsorgung 1992 Saalthal 'Alter'" nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Hier überwiegt gerade auch aus der Sicht des Adressaten der erkennbar zur Bezeichnung des jeweiligen Einzelfalls aufgenommene Text, der mit dem Begriff der Gebühr eindeutig auf das öffentliche Recht und damit auf das Vorliegen einer Widmung verweist.

Das Verwaltungsgericht hat als weiteres Indiz für das Vorliegen eines Widmungswillens darauf abgestellt, dass neben dem Kläger auch eine unbestimmte Zahl weiterer Interessenten an die Wasserversorgungsanlage "Im Alter" angeschlossen worden sei, was aus der Aussage des Zeugen E folge, der glaubhaft angegeben habe, mit dem Tiefbrunnen seien sämtliche Anlieger "Im Alter" versorgt worden. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts greift der Beklagte nicht an. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hieraus auf die Widmung der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung geschlossen. Die "Offenheit" für mögliche Nutzer ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die betreffende Wasserversorgungsanlage der allgemeinen Benutzung durch die Grundstückseigentümer im Gebiet "Im Alter" zur Verfügung gestellt und nicht etwa, wie der Beklagte meint, von der Gemeinde wie von jedem anderen Privatrechtssubjekt ohne Selbstbindung gegenüber möglichen Nutzern betrieben wurde.

Soweit der Beklagte geltend macht, die Annahme eines Widmungswillens verlange, dass ein äußerlich erkennbares Erklärungszeichen vorliege, das hier nicht gegeben sei, weil die Vorgänge intern geblieben seien, vermag das bereits deshalb nicht zum Erfolg zu führen, weil jedenfalls die "Gebührenbescheide" an die Gebührenschuldner versandt wurden.

Weiter macht der Beklagte geltend, ungeachtet des Widmungswillens stehe einer wirksamen Widmung das Fehlen der Zustimmung der Grundstückseigentümer entgegen, auf deren Grundstücke große Teile der Wasserversorgungsanlage lägen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die fehlende Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer nicht nur die Rechtswidrigkeit, sondern die Nichtigkeit der Widmung zur Folge. Auch dieses Vorbringen des Beklagten hat keinen Erfolg.

Selbst wenn man verlangen wollte, dass die Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer erteilt werden müsse, würde ihr Fehlen nicht zur Nichtigkeit führen, weil dies jedenfalls nicht offenkundig ist (vgl. § 44 Abs. 1 ThürVwVfG).

Abgesehen davon ist die Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen kommunalen Wasserversorgungseinrichtung. Wie das Thüringer Oberverwaltungsgericht bereits entschieden hat, ist es keine Voraussetzung einer "öffentlichen" Einrichtung, dass sie vom kommunalen Einrichtungsträger technisch selbst betrieben wird oder in seinem Eigentum steht (ThürOVG, Urteil vom 12.12.2001, - 4 N 595/94 -, Umdruck S. 32). Daraus folgt für den in Thüringen bei leitungsgebundenen Einrichtungen geltenden aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriff, dass - wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - die Zustimmung zur Widmung des betroffenen Grundstückseigentümers keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Widmung ist, sondern ihr Fehlen allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Widmung führt.

Der Beklagte kann sich zur Stützung seiner Gegenauffassung nicht auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.09.2004 (- 5 BS 119/04 -, zitiert nach Juris) berufen. Zwar führt der genannte Beschluss aus, eine "öffentliche" Einrichtung der Gemeinde liege nur dann vor, wenn der Dritte, in dessen Eigentum die Versorgungsanlage stehe, der durch die Gemeinde erfolgten Widmung zustimme. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, die zum dortigen Landesrecht ergangen ist und in der eine solche Zustimmung vorlag, kann jedenfalls nicht auf das Thüringer Landesrecht übertragen werden. Sie verweist zur Begründung auf Literaturstellen, die sich im Wesentlichen zur Widmung im Straßenrecht äußern. Im Gegensatz zu öffentlichen Straßen, die durch Verwaltungsakt zu widmen sind (vgl. § 6 ThürStrG), ist für Wasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen in Thüringen nicht gesetzlich festgelegt, welche Form der Rechtsakt der Widmung haben muss. Daraus schließt der Senat, dass die Widmung bei kommunalen Wasserversorgungseinrichtungen auch ohne die zu ihrer Rechtmäßigkeit erforderlichen Zustimmung wirksam ist (vgl. etwa auch: OVG NW, Urteile vom 14.12.1977 - 2 A 235/76 -, RdL 1978, 212 f.; und vom 07.09.1987 - 2 A 993/85 -, OVGE 39, 179 [185]). Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 44 Abs. 3 Satz 4 ThürVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt nicht schon nichtig ist, wenn die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist, führt die mangelnde Mitwirkung eines privaten Dritten nicht zur Nichtigkeit der Widmung. Bei einem gegenteiligen Verständnis träten nach dem in Thüringen bei leitungsgebundenen Einrichtungen geltenden aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriff unkalkulierbare Ergebnisse ein. Danach umfasst die Einrichtung sämtliche der Aufgabenerfüllung dienenden Anlagen und Teile, ohne dass es dafür auf das Eigentum an diesen Bestandteilen ankommt. Allerdings wäre sie aufgrund der nichtigen Widmung als öffentliche Einrichtung nicht existent, soweit der private Dritte der Nutzung seines Eigentums nicht zugestimmt hat, was häufig erst nach Jahren festgestellt werden kann.

Abgesehen davon wurde die vom Beklagten vermisste Zustimmung zur Widmung jedenfalls hinsichtlich der Rohrleitungsteile der Anlage, die im Eigentum des VEB Maxhütte Unterwellenborn bzw. dessen Rechtsnachfolger stehen, durch die Vereinbarung vom 16.01.1989 erteilt. Indem der VEB Maxhütte Unterwellenborn als Rechtsträger der Anlage am "Bootshaus" einen Teil des dort geförderten Wassers dem Rat der Gemeinde Goßwitz zur Wasserversorgung des Naherholungsgebiets zur Verfügung stellt, ist er auch einverstanden, dass die ihm gegebenenfalls zugeordneten Rohrleitungen zur Durchleitung des Wassers und Versorgung der anliegenden Grundstücke genutzt werden. In der Folgezeit hat es keiner Erneuerung der Zustimmung durch den Rechtsnachfolger bedurft, denn dieser kann das Eigentum an der Rohrleitung des VEB Maxhütte Unterwellenborn von vornherein nur öffentlich-rechtlich beschränkt erworben haben, weil der Rechtsvorgänger nicht mehr Rechte auf einen anderen übertragen kann, als er selbst innehat. Hinsichtlich der übrigen betroffenen Eigentümer, hier insbesondere der beiden vom Verwaltungsgericht als Zeuginnen vernommenen Eigentümerinnen derjenigen Grundstücke, über die die Leitung zum Anwesen des Klägers verläuft, ist die Zustimmung darin zu sehen, dass diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bekundet haben, die Leitung verlaufe seit Anfang der 1970er Jahre über ihre Grundstücke, ohne dass sie dagegen etwas unternommen haben. Auch angesichts dessen, dass sich die Eigentümer zu Anfang der 1970er Jahre wohl kaum mit Aussicht auf Erfolg gegen die Inanspruchnahme ihres Grundstücks in einer rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Form hätten wehren können, ist die über 10jährige Hinnahme der Situation nach der Wiedervereinigung verbunden mit den vor dem Verwaltungsgericht abgegebenen Erklärungen ausreichend, um ausnahmsweise ein konkludentes Einverständnis anzunehmen.

Soweit der Beklagte die weiteren vom Verwaltungsgericht für das Vorliegen einer Widmung herangezogenen Indizien, etwa die Hintergründe für das Bestreben, den Ausbau des Trinkwassersystems im Gebiet "Im Alter" weiter voranzutreiben und das Einstellen von Mitteln im Gemeindehaushalt, in Frage stellt, kommt es darauf nicht an. Die Gebührenerhebung und die Möglichkeit der Nutzung der Wasserversorgungseinrichtung durch sämtliche Anlieger lassen jeweils für sich genommen hinreichend deutlich auf die Widmung der Einrichtung schließen. Entsprechendes gilt auch für das Vorbringen des Beklagten, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe in Wahrheit nicht die Gemeinde, sondern der Erholungsverband die Errichtung einer neuen zentralen Trinkwasserversorgungsanlage organisiert, die dann nicht mehr vollständig ausgeführt worden sei. Im Übrigen weisen die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Unterlagen über die "Projektierung" als Investitionsauftraggeber den Rat der Gemeinde Goßwitz aus.

ee. Der Beklagte kann sich gegen die Annahme einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde Goßwitz nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Gemeinde Mitglied im V e. V. war. Der Beklagte schließt daraus, dass die Gemeinde die Aufgabe der Wasserversorgung auf den Verein übertragen habe und deshalb keine eigene öffentliche Einrichtung habe betreiben können. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass die Mitgliedschaft im Verein nicht ausschließt, dass die Gemeinde Goßwitz in einem Teil ihres Gemeindegebiets eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung eigenständig betrieben hat, die unabhängig von den Anlagen der O GmbH in ihrer Eigenverantwortung verblieben ist.

Der Beklagte übersieht bei seiner gegenteiligen Auffassung, dass der Verein erst gegründet wurde, als die Gemeinde Goßwitz im Gemeindegebiet "Im Alter" bereits eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung betrieb. Nach den vorgelegten Ablichtungen der Vereinssatzung ist der Verein am 25.01.1991 gegründet worden, sodass jedenfalls in der Zeit vom Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR am 17.05.1990 bis zum 25.01.1991 eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde bestand und von ihr betrieben wurde. Diese Einrichtung ist auch nicht etwa mit der Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung auf den Verein (vgl. § 2 Satz 1 Vereinssatzung) entwidmet worden. Die Annahme einer Entwidmung scheitert aus zwei Gründen.

Zunächst liegen bereits die Voraussetzungen einer Entwidmung nicht vor. Zwar wird man annehmen können, dass dann, wenn die Widmung leitungsgebundener Einrichtungen in Thüringen grundsätzlich keiner Form bedarf und auch konkludent erfolgen kann, als actus contrarius der Widmung (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 2, 6. Aufl. 2000, § 76 V. 1. Rdnr. 32) auch die Entwidmung einer solchen Einrichtung grundsätzlich durch konkludentes Handeln erfolgen kann. Dies setzte aber voraus, dass die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung, etwa weil das einzig verbliebene Anwesen keinen Trinkwasserbedarf mehr auslöst (ThürOVG, Beschluss vom 27.05.2002 - 4 ZKO 532/00 -, Umdruck S. 9 ff.), einen Zustand erreicht haben, der die Wiederaufnahme der Versorgung der Öffentlichkeit mit Trinkwasser auf unabsehbare Zeit ausschließt. Davon kann hier keine Rede sein.

Weiter fehlt es für die Annahme einer Entwidmung auch daran, dass die Aufgabe der Wasserversorgung - soweit es das Gemeindegebiet "Im Alter" betrifft - mit der Mitgliedschaft der Gemeinde nicht auf den Verein überging, sondern bei der Gemeinde Goßwitz verblieb. Dies folgt daraus, dass der Zweck des Vereins auf den oben geschilderten Übergang der Wasserversorgungseinrichtungen vom VEB WAB auf den Zweckverband bezogen war, was in § 2 Satz 2 Nr. 1 der Vereinssatzung deutlich zum Ausdruck kommt. Nach dieser vertraglichen Bestimmung soll der Satzungszweck des Vereins dadurch erreicht werden, dass der Verein die Anteile der Treuhandanstalt an der O GmbH übernimmt. War der Vereinszweck auf die ehemals dem VEB WAB zugeordneten Anlagen bezogen, wurde hier die ursprünglich keinem VEB WAB zugeordnete Anlage, die inzwischen die kommunale Wasserversorgungseinrichtung "Im Alter" bildete, hiervon auch nicht erfasst und die Wertung des Verwaltungsgerichts erweist sich als zutreffend, dass die Gemeinde Goßwitz in dem betreffenden Teil ihres Gemeindegebiets eigenständig eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung betrieben hat.

b. Handelt es sich bei der zum Grundstück des Klägers führenden Leitung seit dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR am 17.05.1990 um einen Teil der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Goßwitz, der auch nicht in der Zwischenzeit entwidmet wurde, ist die Leitung inzwischen Bestandteil der nun vom beklagten Zweckverband betriebenen öffentlichen Einrichtung (§ 1 Abs. 1 WBS) geworden.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, mit dem Beitritt der Gemeinde Goßwitz zum beklagten Zweckverband und dessen Gründung am 28.01.1993 sei die Pflicht zur Trinkwasserversorgung des klägerischen Grundstücks kraft Gesetzes auf den Beklagten übergegangen. Dies ist zutreffend.

Nach § 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 11.06.1992 (GVBl. S. 232) - ThürGKG - gehen u. a. die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband über.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte als Zweckverband nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 ThürGKG am Tag nach der Bekanntgabe der Satzung des Zweckverbands "Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung" für Städte und Gemeinden der Landkreise Rudolstadt und Saalfeld vom 11.12.1992 - Verbandssatzung (VS) - im Amtsblatt des Landkreises Saalfeld, der Städte Saalfeld/Saale, Leutenberg vom 23.12.1992 sowie der aufsichtsbehördlichen Genehmigung im Amtsblatt des Landkreises Saalfeld, der Städte Saalfeld/Saale, Leutenberg vom 27.01.1993 entstanden ist, mithin am 28.01.1993, denn in der Verbandssatzung ist kein späterer Zeitpunkt bestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Verbandssatzung unwirksam sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Weiter ist die Gemeinde Goßwitz zu diesem Zeitpunkt auch Mitglied im beklagten Zweckverband geworden (vgl. § 1 Abs. 1 VS i. V. m. der Anlage zur VS), sodass die aus dem Unterhalten einer öffentliche Wassereinrichtung in ihrem Gemeindegebiet "Im Alter" folgende Pflicht, die dort liegenden Grundstücke mit Trinkwasser zu versorgen, am 28.01.1993 auf den beklagten Zweckverband übergegangen ist. Mit seinem Entstehen hat der Beklagte im "räumlichen Wirkungsbereich" die Aufgabe der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser übernommen (§ 2 Abs. 1 VS). Das Gebiet "Im Alter", in dem das Grundstück des Klägers liegt, gehört zum räumlichen Wirkungskreis des Beklagten, der das Gebiet der Mitgliedsgemeinden umfasst (§ 1 Abs. 3 VS).

Die am 28.01.1993 neu gebildete öffentliche Einrichtung des beklagten Zweckverbands (vgl. § 1 Abs. 1 WBS) umfasste bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Zugang zur öffentlichen Wasserversorgung mit seinen Anträgen vom September und Oktober 2000 begehrte, auch die Wasserleitung, die zum Grundstück des Klägers führt. Aufgrund des aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriffs umfasst die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten mit ihrer Widmung in § 1 Abs. 1 EWS alle im räumlichen Wirkungskreis vorhandenen Anlagen und Teilanlagen, wenn und soweit sie der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen. Dies ist bei der zum Grundstück des Klägers führenden Leitung der Fall. Entsprechend den Ausführungen zur Widmung der von der Gemeinde Goßwitz betriebenen Wasserversorgungseinrichtung kann der Beklagte auch hier nicht einwenden, dass er kein Eigentum an der Leitung hat, dass Teile der Anlage auf fremden Grundstücken liegen und dass die Eigentümer nicht zugestimmt haben. Insbesondere ist die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten auch die Leitung "Im Alter" erfasst, nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil keine förmliche Übertragung der Anlage stattgefunden hat und diese auch nicht in den letztlich vom VEB WAB übernommenen Bestandsverzeichnissen enthalten ist. Das erklärt sich schlicht daraus, dass die Anlage im Gebiet "Im Alter", wie oben beschrieben, keiner Trägerschaft eines VEB WAB zugeordnet war. Insofern ist das Vorhandensein einer Anlage in den vom VEB WAB übernommenen Unterlagen ein Indiz, dass sie nun zur Einrichtung des Zweckverbands gehört. Das Fehlen in solchen Unterlagen schließt die Zugehörigkeit zur Wasserversorgungseinrichtung jedoch nicht aus, sofern die Anlage - wie hier - der kommunalen Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung dient, die nach § 61 Abs. 1 Satz 1 ThürWG die Versorgung der Bevölkerung sowie der gewerblichen und sonstigen Einrichtungen mit Trink- und Betriebswasser umfasst. Dies ist bei der hier in Rede stehenden und zum Grundstück des Klägers führenden Wasserleitung nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu bezweifeln.

Der Beklagte kann ebenfall nicht erfolgreich einwenden, der Aufgabenübergang begründe jedenfalls keinen subjektiven Rechtsanspruch des Klägers auf Versorgung seines Grundstücks, denn er betreffe allein das Innenverhältnis zwischen Mitgliedsgemeinde und Zweckverband. Es mag zutreffen, dass der Aufgabenübergang vorrangig das Innenverhältnis betrifft. Der vom Beklagten vermisste subjektive Rechtsanspruch des Klägers folgt jedoch aus § 4 WBS.

2. Das Grundstück des Klägers wird durch die fragliche Leitung auch (bereits) erschlossen.

Zwar gewährt § 4 Abs. 1 WBS dem Kläger ein Anschluss- und Benutzungsrecht gegen den Beklagten. Dieses Recht erstreckt sich jedoch nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 WBS). Der Grundstückseigentümer kann daher nach der Wasserbenutzungssatzung des Beklagten zwar verlangen, dass sein Grundstück mit einwandfreiem Trinkwasser versorgt wird, er kann aber grundsätzlich nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird, wie § 4 Abs. 2 Satz 2 WBS ausdrücklich klarstellt und worauf der Beklagte zutreffend hinweist. Daher ist für den auf die Wasserbenutzungssatzung gestützten Anspruch auf Nutzung der kommunalen Einrichtung Voraussetzung, dass das Grundstück des Klägers durch die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten (bereits) erschlossen wird. Auch diese Voraussetzung ist gegeben.

Dabei kann offen bleiben, ob bereits der Baugenehmigung des Landratsamts Saalfeld-Rudolstadt von 1996 eine Tatbestandswirkung in dem Sinne zukommt, dass von einem Erschlossensein des klägerischen Grundstücks auszugehen ist (vgl. § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1 BauGB). Sie enthält mangels entsprechender Ausführungen zur Wasserversorgung jedenfalls keine im hiesigen Verfahren bindende Feststellung zur Erschließung des Grundstücks mit Trinkwasser. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die Baugenehmigung rechtswidrig erteilt worden ist, wie das hierfür erteilte Einvernehmen durch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu beurteilen ist und ob der beklagte Zweckverband im Baugenehmigungsverfahren hätte beteiligt werden müssen. Das Grundstück des Klägers wird jedenfalls durch die vom Tiefbrunnen herangeführte Wasserleitung erschlossen.

Erschlossen ist ein Grundstück durch eine Einrichtung in der Regel dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist. Das ist anzunehmen, wenn der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserversorgungsstrang in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist und, sofern sie ein fremdes Grundstück durchquert, ihr Verbleib auf Dauer gesichert ist. Diese Sicherung kann in der Einräumung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit bestehen; sie kann in Einzelfällen auch durch einen langfristigen Vertrag gewährleistet sein oder in einer Duldungspflicht des Eigentümers des durchquerten Grundstücks gesehen werden (vgl. BayVGH Urteil vom 10.02.1993 - 23 B 90.503 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 39 zur gemeindlichen Entwässerungseinrichtung).

Nach diesen Maßgaben wird das Grundstück des Klägers durch die vom "Bootshaus" herangeführte Wasserleitung erschlossen. Zwar ist die Leitung ganz überwiegend in der parallel zu der zum Grundstück des Klägers führenden Verkehrsfläche auf fremden Grundstücken verlegt und gelangt erst im letzten Teil, bereits auf der Höhe des klägerischen Grundstücks, in den Bereich der an dieses angrenzenden Verkehrsfläche, indem sie vom gegenüberliegenden Grundstück rechtwinklig abbiegend unter der Straße in der Art einer Stichleitung zum Grundstück des Klägers geführt wird. Das die angrenzende Verkehrsfläche vor dem Grundstück des Klägers querende Leitungsstück genügt bereits, die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der Wasserleitung zu bejahen. Verläuft eine öffentliche Wasserleitung jenseits der Straße im Grundstück eines Dritten, dann wird das gegenüberliegende, an die Straße angrenzende Grundstück (erst) durch eine Stichleitung durch das Drittgrundstück, die mindestens bis zur Straße reicht, erschlossen (vgl. BayVGH, Urteil vom 21.06.1990 - 23 B 88.02387 -, Umdruck S. 11 zu einem gemeindlichen Kanal). So liegt der Fall hier.

Selbst wenn man für die vorliegende Situation, in der die herangeführte Versorgungsleitung ganz überwiegend fremde Grundstücke durchquert, erst dann eine rechtlich dauerhaft gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme annimmt, wenn - vergleichbar mit einem Hinterliegergrundstück - ihr Verbleib auf den fremden Grundstücken auf Dauer gesichert ist, kommt man hier zu keinem anderen Ergebnis.

Abgesehen davon, dass der Verbleib der Wasserleitung in den fremden Grundstücken über Rechte aus dem Wassergesetz der DDR (vgl. § 40 Abs. 1 Buchst. c WG-DDR), die in Thüringen fortbestehen (§ 129 ThürWG), gesichert sein dürfte, ist jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 905 Satz 2 BGB von einer Duldungspflicht der betroffenen Grundstückseigentümer auszugehen. Nach dieser Vorschrift kann ein Grundstückseigentümer die in der Leitungsverlegung bestehende unterirdische Einwirkung auf sein Grundstück nicht verbieten, weil diese allein schon im Hinblick auf die erforderliche Frostsicherheit in einer solchen Tiefe vorgenommen worden ist, dass der Eigentümer an ihrer Ausschließung kein Interesse haben kann, zumal die weitere Grundstücksnutzung sonst in keiner Weise beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.04.1985 - 23 B 83 A.2018 -, Umdruck S. 25; Urteil vom 30.06.1989 - 23 B 87.03548 -, jeweils m. w. N.).

Zwar mag durch § 905 Satz 2 BGB kein Leitungsführungsrecht begründet werden. Denn diese Vorschrift schränkt lediglich das umfassende Abwehrrecht des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB ein, weil er nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung einer Beeinträchtigung verpflichtet ist, wenn und soweit er - wie hier - gemäß § 905 Satz 2 BGB an deren Ausschließung vernünftigerweise kein Interesse haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.1980 - V ZR 157/79 -, zitiert nach Juris). Eine bereits vorhandene Leitung ist nach dieser Vorschrift jedoch in der Regel zu dulden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.04.1985 - 23 B 83 A.2018 -, Umdruck S. 25; Urteil vom 12.02.1992 - 23 B 89.876 -, Umdruck S. 8). So liegt der Fall hier. Abgesehen davon haben die vom Verwaltungsgericht als Zeuginnen vernommenen Grundstückseigentümerinnen nicht zu erkennen gegeben, die Beseitigung der Wasserleitung zu verlangen.

Der Beklagte kann sich gegen die Wertung, dass das Grundstück des Klägers durch die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (bereits) erschlossen wird, nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 3 WBS stützen, wonach er bestimmt, welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden. Diese Vorschrift ist nicht im Sinne eines "freien" Ermessens des Beklagten zu verstehen, tatsächlich bereits erschlossene Grundstücke als nicht erschlossen zu erklären und damit den Anspruch auf Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung zu entziehen. Wären mit dieser Vorschrift derart weitreichende Folgen beabsichtigt, hätte es Regelungen zum Verfahren sowie gegebenenfalls auch zur Entschädigung des Grundstückseigentümers bedurft. Die Vorschrift ist vielmehr im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Satz 2 WBS zu sehen, wonach ein Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht verlangen kann, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. Nur in dem Kontext der neuen bzw. erstmaligen Erschließung eines Grundstücks oder Baugebiets soll dem Zweckverband nach der Satzung ein entsprechendes Ermessen zukommen, was im Hinblick auf die finanziellen Folgen solcher Maßnahmen nachvollziehbar ist. Für den hier vorliegenden Fall, dass ein Grundstück bereits erschlossen ist, hat die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 3 WBS allenfalls dann Bedeutung, wenn es dem Grundstückseigentümer neben der fortbestehenden bisherigen Verbindung um eine weitere Zuleitung oder einen qualitativ anderen "Versorgungsweg" ginge. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

Schließlich ist auch davon auszugehen, dass die vom Tiefbrunnen herangeführte Wasserleitung technisch geeignet ist, die Erschließung des Grundstücks mit Trinkwasser zu gewährleisten. Der Beklagte bezweifelt dies, indem er darauf verweist, die Anlage "Im Alter" bestehe lediglich aus maroden Leitungen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Anlage bereits 1988 aus hygienischen Gründen einige Monate im Sommer gesperrt wurde und das Thüringer Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt - Fachgebiet Wasserhygiene - im August und im Oktober 2000 feststellte, dass das Wasser der Entnahmestelle "Campingplatz Alter" bakteriologisch belastet sei und nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung genüge.

Zunächst kann nicht daran gezweifelt werden, dass die Anlage ursprünglich technisch geeignet war, dem wasserversorgungsrechtlichen Zweck der Belieferung des Grundstücks "Im Alter" mit Trinkwasser zu dienen. Dies folgt daraus, dass der Tiefbrunnen im August 1988 wieder freigegeben wurde, was nicht erfolgt wäre, wenn die Anlage zur Trinkwassergewinnung und -versorgung ungeeignet gewesen wäre. Bedenken hinsichtlich der Qualität des Trinkwassers sind erst wieder im Sommer 2000 aufgetreten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Entstehens der kommunalen Einrichtung mit Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR am 17.05.1990 die "Im Alter" vorhandene Wasserversorgungseinrichtung technisch geeignet war, das Grundstück mit Trinkwasser zu beliefern.

Sollte sich daran inzwischen etwas geändert haben, wofür die Feststellung des Thüringer Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamts sprechen könnte, wenn auch die dem zugrundeliegende Entnahmestelle nicht unmittelbar mit der zum Grundstück des Klägers führenden Leitung verbunden sein dürfte, so kann sich der Beklagte dem Kläger gegenüber hierauf nicht mit Erfolg berufen, weil er für den ausreichenden technischen Zustand verantwortlich ist. Ist der technische Zustand der Wasserleitung nachdem er zunächst genügte, nun nicht mehr ausreichend, haben der Beklagte bzw. zuvor seine Rechtsvorgängerin, die Gemeinde Goßwitz, die notwendigen Maßnahmen der Instandhaltung der Anlage oder der Anpassung des Versorgungskonzepts unterlassen und können sich dem Nutzungsanspruch des Grundstückseigentümers gegenüber nicht darauf berufen, dass die Einrichtung nun nicht mehr dem technischen Standard genügt.

Entsprechendes gilt auch, sofern das Vorbringen des Beklagten so zu verstehen sein sollte, die das Grundstück des Klägers erschließende Leitung genüge nicht den aus der Begriffsbestimmung des § 2 EWS folgenden technischen Anforderungen an eine Versorgungsleitung im Sinne der EWS. Auch hierauf kann sich der Beklagte nicht berufen, weil er seit dem 28.01.1993 für die Aufgabe zuständig ist und es seitdem unterlassen hat, für eine entsprechende Ausstattung zu sorgen.

3. Der dem Grunde nach bestehende Anspruch des Klägers auf Nutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung steht auch kein satzungsrechtlicher oder sonstiger Hinderungsgrund entgegen; insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Versorgung des Grundstücks mit Trinkwasser für den Beklagten unzumutbar ist.

Der Beklagte verweist zunächst auf § 4 Abs. 3 WBS, wonach er den Anschluss an eine bestehende Versorgungsanlage u. a. versagen kann, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. Auch dieses Argument überzeugt nicht.

Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 WBS besteht kein Anschlussanspruch, wenn und solange die Wasserversorgung wegen der besonderen Lage des Grundstücks tatsächlich, wirtschaftlich oder rechtlich nicht möglich ist. Dies ist beim Grundstück des Klägers nicht der Fall.

Die Möglichkeit, ein Grundstück an eine öffentliche Versorgungsleitung anzuschließen, setzt voraus, dass der Herstellung einer Leitungsverbindung zwischen dem Grundstück und der öffentlichen Versorgungsleitung jedenfalls keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.03.1990 - 1 S 619/87 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 23 m. w. N.). Dass der Wasserversorgungsanschluss in tatsächlicher Hinsicht möglich ist, zeigt sich daran, dass das Grundstück seit Jahren mit Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung versorgt wurde und aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren derzeit auch versorgt wird. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Anschluss des Grundstücks des Klägers sind ebenfalls erfüllt. Die öffentliche Leitung ist bis auf die Höhe seines Grundstücks geführt und liegt dort auch im Bereich der angrenzenden Verkehrsfläche, sodass der Leitungsanschluss des Grundstücks des Klägers kein fremdes Grundstück berührt. Anhaltspunkte dafür, dass die Versorgung wirtschaftlich unmöglich wäre, weil der Kläger etwa aufgrund der Lage des Grundstücks so große Mengen Wassers abnähme, dass der Beklagte mit den Gebühren keine entsprechende Gegenleistung erzielen würde, sind nicht ersichtlich.

Soweit sich der Beklagte auf die Lage des Grundstücks im Außenbereich beruft, führt auch dies nicht zum Erfolg der Berufung. Unabhängig davon, ob die Außenbereichslage eines Grundstücks im Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 WBS berücksichtigt werden kann, oder hierfür auf § 61 Satz 2 Nr. 1 ThürWG zurückzugreifen ist, wonach die Versorgungspflicht nicht für Grundstücke im Außenbereich besteht, und die Berücksichtigung dieses Umstands zu Lasten des Klägers auch dann nicht ausgeschlossen wäre, wenn das betreffende Außenbereichsgrundstück, wie hier, über Jahre mit Trinkwasser versorgt wurde (HessVGH, Beschluss vom 29.08.2000 - 5 TG 2641/00 -, zitiert nach Juris), kommt eine hierauf gestützte Einschränkung des Anspruchs auf Nutzung der kommunalen Wasserversorgungseinrichtung schon deshalb nicht in Betracht, weil das Grundstück nicht im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt. Das Grundstück liegt innerhalb des am 08.12.2003 beschlossenen Bebauungsplans Nr. 1 "SO Erholung"/Saalthal Alter der damaligen Gemeinde Goßwitz.

Schließlich macht der Beklagte geltend, er sei jedenfalls nicht verpflichtet, die Aufgabe der Wasserversorgung weiter so zu erfüllen, wie dies bisher die inzwischen aufgelöste Gemeinde getan habe. Vielmehr bleibe das "Wie" der Aufgabenerfüllung nach der Aufgabenübertragung ihm vorbehalten. Selbst wenn er verpflichtet sei, das klägerische Grundstück mit Wasser zu beliefern, habe der Kläger keinen Anspruch darauf, dass das Wasser an der Grundstücksgrenze bereitgestellt werde. Entsprechend der Satzungsregelung bei Außenbereichsgrundstücken, die über eine unverhältnismäßig lange Versorgungsleitung mit Wasser beliefert werden, sei er berechtigt, die Wasserversorgungspflicht einzuschränken, also den Wasserzählerschacht und damit den Übergabepunkt an die Stelle zu verlegen, die der öffentlichen Versorgungsleitung am nächsten liege (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 WBS).

Daran ist so viel richtig, dass dem Beklagten hinsichtlich des "Wie" der Aufgabenerfüllung ein Organisationsermessen zukommt. Dieses Ermessen ist allerdings nicht unbegrenzt, sondern vor allem durch die Vorgaben der Wasserbenutzungssatzung eingeschränkt. Danach kann jeder Grundstückseigentümer verlangen, dass "sein Grundstück" nach Maßgabe dieser Satzung mit Wasser beliefert wird (§ 4 Abs. 1 WBS), sodass der Beklagte das Trinkwasser in der entsprechenden Qualität, wie sie sich aus der Trinkwasserverordnung und sonstigen Lebensmittelvorschriften ergibt, bis zu der im Verkehrsweg auf der Höhe des klägerischen Grundstücks liegenden Wasserleitung zu liefern hat. Es mangelt bereits an einer Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung von § 18 Abs. 1 Nr. 2 WBS. Im Übrigen ist das dem Beklagten zukommende Organisationsermessen durch die Entscheidung des früheren Aufgabenträgers, der damaligen Gemeinde Goßwitz, eingeschränkt, indem diese ihr Ermessen dahingehend ausgeübt hatte, das Grundstück mit Wasser zu beliefern. Hieran muss sich der Beklagte, der die Aufgabe der Wasserversorgung von der Gemeinde übernommen hat, festhalten lassen.

Die Sache ist auch spruchreif i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 1 letzter Satzteil VwGO. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten hinsichtlich der begehrten Entscheidung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zusteht. Vielmehr hat der Kläger als Gemeindeangehöriger einer Mitgliedsgemeinde einen Rechtsanspruch auf Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung und damit auf Belieferung seines im Verbandsgebiet liegenden Grundstücks gegen den beklagten Zweckverband als Aufgabenträger der kommunalen Wasserversorgung und nicht bloß einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag ohne Ermessensfehler entschieden wird.

Die Kostenentscheidung des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Beklagte als Berufungsführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da diese im Berufungsverfahren einen entsprechenden Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Eine Anwendung von § 161 Abs. 3 VwGO, der eine besondere Kostenfolge bei der Untätigkeitsklage regelt, kommt vorliegend nicht in Betracht, denn der Beklagte hat mit Blick auf den Prozess nicht entschieden und trägt außerdem nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten ebenso wie im ersten Rechtszug.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € und unter Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 25. Juni 2003 für das erstinstanzliche Verfahren auf 20.000,00 DM (entspricht: 10.225,84 €) festgesetzt.

Gründe

Der Wert des Streitgegenstands ist für das Berufungsverfahren gemäß §§ 14, 15, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30.06.2004 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung - a. F. - (vgl. § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG in der ab dem 01.07.2004 geltenden Fassung durch das KostRMoG vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718) festzusetzen, denn das Rechtsmittel ist vor dem 01.07.2004 eingelegt worden. Dabei ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblich, welche Bedeutung die Sache nach dem Antrag des Klägers für ihn hat.

In Anlehnung an Abschnitt II, Nr. 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.; zuvor Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit a. F., DVBl. 1996, 605 ff.) ist der Streitwert in einem Verfahren, in dem es - wie hier - um die Benutzung einer kommunalen Einrichtung geht, regelmäßig mit dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Nutzung der Trinkwasserversorgung zu bemessen, sonst mit dem Auffangstreitwert. Mit Blick auf die gewerbliche Nutzung des Grundstücks, um dessen Anschlussrecht an die öffentliche Wasserversorgung hier gestritten wird, ist in Anlehnung an Nr. 51.2.1 und Nr. 54.1 des sog. Streitwertkatalogs das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Nutzung der Trinkwasserversorgung mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens jedoch mit 15.000,00 € zu veranschlagen.

Da auch in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte für den vom Kläger erzielten oder erwarteten Jahresgewinn erkennbar wurden, geht der Senat mangels anderer Anzeichen von dem genannten Mindestbetrag bei gewerblicher Nutzung aus.

Da sich die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts am Auffangstreitwert orientiert hat, ist der Streitwert für den ersten Rechtszug gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. entsprechend abzuändern, wobei für das erstinstanzliche Verfahren, das im Dezember 2000 anhängig geworden ist, das Gerichtskostengesetz und der Streitwertkatalog in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden sind (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F.). Danach ist das Interesse des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren mindestens mit 20.000,00 DM zu veranschlagen (vgl. Nr. 14.1 und Nr. 50.2.1 des Streitwertkatalogs a. F., NVwZ 1996, 563 ff.).

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück