Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.06.2006
Aktenzeichen: 1 KO 564/01
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 35
Zur Inzidentprüfung eines Regionalen Raumordnungsplanes.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

1 KO 564/01 Verkündet am 30.06.2006

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, hier: Berufung

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hüsch, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz und die an das Gericht abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht Hoffmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. November 2000 - 1 K 654/00.We - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von je 98 m und einer Nennleistung von je 1.500 kw.

Am 4. Juni 1998 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für zunächst drei Windenergieanlagen auf den Flurstücken a und b, Flur 7 und auf einem Flurstück der Flur 9 der Gemarkung Wasserthaleben. Die Flurstücke liegen nordöstlich der Ortslage im Außenbereich der Gemeinde Wasserthaleben und sind raumordnerisch nicht als Standort für Windenergieanlagen, sondern als Vorranggebiet zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel ausgewiesen. Die Beigeladene zu 1) erteilte am 14. August 1998 ihr Einvernehmen zu dem beantragten Vorhaben.

Mit Bescheid vom 12. Mai 1999 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Er führte aus, der Errichtung der Windenergieanlagen stünden öffentliche Belange entgegen. Nach den Zielen des Regionalen Raumordnungsplanes Nordthüringen sollten raumbedeutsame Vorhaben in für sie vorgesehenen Vorranggebieten errichtet werden. Die geplanten Windenergieanlagen beeinträchtigten überdies das Landschaftsbild, insbesondere die landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft an den vorgesehenen Standorten und das angrenzende ökologisch bedeutsame Helbetal.

Gegen den am 20. Mai 1999 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 18. Juni 1999 Widerspruch ein, über den nicht entschieden worden ist.

Am 22. März 2000 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben. Er hat vorgetragen, das im Regionalen Raumordnungsplan Nordthüringen ausgewiesene, den vorgesehenen Standorten am Nächsten gelegene Vorranggebiet Nr. 9 für Windkraftanlagen - Westerengel/Kirchengel - stehe der Errichtung der Windenergieanlagen nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, denn diese seien nicht raumbedeutsam. Insoweit sei auf die überörtlichen Auswirkungen abzustellen; eine derartige Wirkung gehe von den Windenergieanlagen nicht aus, weil das Gelände an den vorgesehenen Standorten in nördlicher Richtung ansteige und die Windenergieanlagen von dort nicht oder nur beschränkt einsehbar seien. Im Übrigen seien die vorgesehenen Standorte von den Gemeinden Westerengel/Kirchengel im Norden, Otterstedt im Westen und Wasserthalleben im Süden umgeben, so dass die Anlagen auch von anderen Richtungen aus nicht oder nur beschränkt wahrnehmbar seien. Das geplante Vorhaben verunstalte auch nicht das Landschaftsbild, das bereits durch eine landwirtschaftliche Produktionsstätte vorbelastet sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Nähe des Vorhabens zum Helbetal. Dieses Tal werde im hier maßgebenden Bereich von mehreren Straßen durchschnitten; auch verlaufe dort eine Bahnstrecke. Belange des Naturschutzes würden ebenfalls nicht beeinträchtigt, weil die vorgesehenen Standorte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen lägen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung für drei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-66/1.500 kw 98 m Nabenhöhe, in der Gemarkung Wasserthalleben, Flurstücke a und b_, Flur 7 zu erteilen; hilfsweise, den angegriffenen Bescheid insoweit aufzuheben, als die Windenergieanlagen mit den Standorten 2 und 3 (gemäß Luftbild in der Behördenakte, Hefter I) abgelehnt worden sind und den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung für diese beiden Standorte zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, dem Vorhaben des Klägers stünden öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, weil der vorgesehene Standort kein ausgewiesenes Vorranggebiet für Windenergienutzung sei. Im Übrigen verunstalte es das Landschaftsbild.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. November 2000 - 1 K 654/00.We - die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei unbegründet, denn dem geplanten Vorhaben stünden öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Zunächst seien die geplanten Windenergieanlagen raumbedeutsam. Von einer Raumbedeutsamkeit sei auszugehen, wenn das Vorhaben Raum in Anspruch nehme oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusse, weil es Auswirkungen auf die räumliche Struktur eines Gebietes habe. Dies treffe auf eine Windkraftanlage mit einer Höhe von insgesamt über 100 m, die im Flachland oder auf einem ansteigenden Hang oder einer Bergkuppe errichtet werde, in der Regel zu. An derartigen Standorten habe bereits eine Windenergieanlage Auswirkungen auf die weitere Umgebung.

Für Windenergieanlagen sei auch im Regionalen Raumordnungsplan Nordthüringen eine Ausweisung an anderer Stelle im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgt. Der Plan sehe Vorranggebiete für Windenergieanlagen vor, denen zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten zukomme mit der Folge, dass Windenergieanlagen außerhalb der festgesetzten Gebiete in der Regel nicht zulässig seien. Etwas anderes gelte auch im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr widerspreche das Vorhaben des Klägers überdies der raumplanerisch festgesetzten Funktion des Raumes für die Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken und weite das in nur 3,5 km Entfernung ausgewiesene Vorranggebiet Nr. 9 zur Nutzung der Windenergie "nördlich Westerengel/Kirchengel", das bereits mit über zehn Windkraftanlagen bebaut sei, entgegen der planerischen Zielsetzung nach Süden hin aus.

Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 29. August 2001 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren im Hinblick auf die Errichtung von zwei Windenergieanlagen weiter.

Er trägt vor, die geplanten Anlagen verunstalteten nicht das Landschaftsbild. Sie seien auch nicht raumbedeutsam im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, so dass ihnen Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB und die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegengehalten werden könnten. Für die Frage der Raumbedeutsamkeit sei auf die überörtlichen Auswirkungen abzustellen; derartige Auswirkung hätten zwei oder drei Windenergieanlagen in der Regel nicht. Den geplanten Anlagen komme auch wegen ihrer Lage in einer hügeligen Landschaft keine Raumbedeutsamkeit zu.

Ziele der Raumordnung stünden der Zulässigkeit eines Vorhabens überdies nur dann entgegen, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret seien. Keine in diesem Sinne beachtliche Aussage sei die Darstellung einer Außenbereichsfläche als Fläche für Landwirtschaft. Die Windenergieanlagen beeinträchtigten im Übrigen die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens nicht, weil sie nur punktuelle Eingriffe darstellten. Auch werde das in 3,5 km Entfernung liegende Vorranggebiet Nr. 9 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durch die geplanten Anlagen nicht erweitert.

Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB könne dem geplanten Vorhaben auch deshalb nicht entgegengehalten werden, weil die Ausweisung der Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie im Regionalen Raumordnungsplan Nordthüringen unwirksam sei. Nicht alle der ohnehin wenigen Vorranggebiete seien für die Nutzung der Windenergie geeignet. Die Unwirksamkeit folge ferner daraus, dass - wie in dem Normenkontrollverfahren 1 N 654/01 vorgetragen worden sei - das dem Raumordnungsplan zugrunde liegende Standortgutachten der Firma D keine geeignete Planungsgrundlage sei und der Planungsträger sich durch dieses Gutachten zu Unrecht gebunden habe. Auch aus den Vorgängen zur Aufstellung des Raumordnungsplanes ergäben sich Anhaltspunkte für einen Abwägungsausfall. Ferner sei das Vorranggebiet Nr. 10 "südlich Greußen" abwägungsfehlerhaft festgesetzt und - wie in dem Verfahren 1 KO 1229/05 vorgetragen worden sei - im Bereich Schiedungen/Mackenrode ein Gebiet zur Nutzung der Windenergie abwägungsfehlerhaft nicht festgesetzt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. November 2000 - 1 K 654/00.We - abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Mai 1999 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von insgesamt zwei Windkraftanlagen in der Gemarkung Wasserthalleben (Standorte 2 und 3 auf dem farbigen Luftbild - Band I der Sachvorgänge -) zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, die Beschränkung des Begehrens auf zwei Windenergieanlagen sei unzulässig. Im Übrigen seien diese Anlagen unzweifelhaft raumbedeutsam; ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit stehe die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (2 Bände) und die Behördenvorgänge (3 Hefter), die Gerichtsakte des Normenkontrollverfahrens 1 N 654/01 (1 Band) und die Unterlagen zum Regionalen Raumordnungsplan Nordthüringen (14 Ordner, 1 Exemplar Raumordnungsplan, 1 Standortgutachten und 1 Kartenrolle mit insgesamt 9 Karten) sowie die zum Verfahren beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 1 KO 1229/05 (2 Bände).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.

A. Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 VwGO). Auch war die bereits in erster Instanz erfolgte Klageänderung sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, weil zum damaligen Zeitpunkt die Frage der Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, insbesondere die Frage, welche Anzahl an Windkraftanlagen zur Raumbedeutsamkeit führt, umstritten war.

Der Kläger hat auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG).

B. Die Klage ist indes unbegründet, denn der Errichtung der beiden geplanten Windenergieanlagen stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 70 Abs. 1 ThürBO).

I. Die Anlagen sind raumbedeutsam i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Als "raumbedeutsam" qualifiziert der Gesetzgeber nicht bloß Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen wird, sondern auch solche, durch die die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 Raumordnungsgesetz [ROG]). Wann das Merkmal der Raumbeeinflussung erfüllt ist, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2002 - 4 B 36.02 - BRS 65 Nr. 96). Die Raumbedeutsamkeit bereits einer einzelnen Windenergieanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung (Schutz von Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr) ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BverwGE 118, 33 = NVwZ 2003, 738).

Die Raumbedeutsamkeit der hier im Streit stehenden Windenergieanlagen ergibt sich - wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat - aus ihrer Höhe und aus den geplanten Standorten. Diese befinden sich jeweils auf ausgedehnten Ackerflächen nördlich der Gemeinde Wasserthalleben und sind wegen fehlender Geländehindernisse von Weitem einsehbar. Insofern gehen die optischen Wirkungen der geplanten Anlagen, die eine Nabenhöhe von 98 m aufweisen sollen, über den unmittelbaren Nahbereich hinaus (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 2 L 456/00 - JURIS). Dies hat zur Folge, dass die Anlagen als raumbedeutsam zu qualifizieren sind.

II. Die geplanten Windenergieanlagen widersprechen allerdings nicht Zielen der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB. Ob ein Außenbereichsvorhaben einem Raumordnungsziel widerspricht, ist aufgrund einer die gesetzlichen Vorgaben nachvollziehenden Abwägung zu entscheiden, in der das konkrete Vorhaben den berührten raumordnerischen Zielen gegenüberzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 C 4.00 - BverwGE 115, 17 = BRS 64 Nr. 96 zu einer mit § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB n. F. gleich lautenden Vorschrift im BauGB 1987).

Ein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung ergibt sich hier nicht bereits daraus, dass die vorgesehenen Standorte in einem raumordnerisch als Vorranggebiet zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel ausgewiesenen Gebiet liegen. Ob diese Festsetzung den Anforderungen an die Zielqualität im Sinne des ROG genügt (vgl. § 3 Nr. 2 ROG), bedarf keiner abschließenden Entscheidung, denn die geplanten Windenergieanlagen beeinträchtigen die landwirtschaftliche Nutzung nicht in einer Weise, dass von einem Widerspruch zu einem Ziel der Raumordnung die Rede sein könnte. In den Vorranggebieten zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel sollen die landwirtschaftliche Nutzung und Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit Vorrang vor allen anderen raumbedeutsamen Nutzungen haben. Es sind nur solche Nutzungen möglich, die der landwirtschaftlichen Nutzung nicht entgegenstehen oder diese nicht wesentlich beeinträchtigen (Ziff. 5.2.2.2 des Regionalen Raumordnungsplanes Nordthüringen). Eine wesentliche Beeinträchtigung ist hier bereits im Hinblick auf die Geringfügigkeit der von den geplanten Windenergieanlagen in Anspruch genommenen Fläche zu verneinen. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die erforderlichen Versorgungsleitungen, denn diese werden herkömmlicherweise unterirdisch verlegt.

III. Den geplanten Anlagen stehen des Weiteren keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen, insbesondere verunstalten sie - wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat - nicht das Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Es kann daher offen bleiben, ob dieser öffentliche Belang bei der raumordnerisch vorgenommenen Standortzuweisung der Windenergieanlagen seinerseits raumordnerisch abgewogen worden ist (§ 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes ist bei privilegiert im Außenbereich zulässigen Vorhaben nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2003 - 4 B 7.03 - BRS 66 Nr. 103). Davon kann hier keine Rede sein, denn die geplanten Standorte und ihre Umgebung sind durch landwirtschaftliche Nutzflächen geprägt und weisen keine im dargelegten Sinne schutzwürdigen Elemente auf. Dies gilt auch für das in dem angefochtenen Bescheid angeführte Helbetal, das von den vorgesehenen Standorten aus als schutzwürdiger Landschaftsbestandteil kaum wahrnehmbar ist.

IV. Allerdings sind die geplanten Anlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unzulässig. Nach dieser Bestimmung stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht u. a. den gebietsbezogenen Festlegungen des regionalen Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. Eine Abweichung hiervon ist nur in atypischen Einzelfällen möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BverwGE 118, 33 = NVwZ 2003, 738 = BRS 66 Nr. 10).

Der Regionale Raumordnungsplan Nordthüringen enthält Festlegungen über die Konzentration von Windenergieanlagen. Er setzt als Ziele der Raumordnung insgesamt 20 Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie fest, denen zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten im Sinne des ROG zukommen soll. Nach der Definition des ROG bezeichnet das Eignungsgebiet einen Bereich, der für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet ist, die städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (vgl. § 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG). Die Festsetzung der Vorrang-/Eignungsgebiete im Regionalen Raumordnungsplan Nordthüringen steht dem Vorhaben des Klägers entgegen, denn sie ist wirksam.

1) Die Standortzuweisung für Windenergieanlagen weist eine landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage auf.

Bei Festsetzung der Vorranggebiete ist der Träger der Regionalplanung begrifflich und inhaltlich der Vorgabe in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG i. d. F. vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) gefolgt und hat zugleich von der in § 7 Abs. 4 Satz 2 ROG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Vorranggebiete mit einer gebietsexternen Ausschlusswirkung zu verbinden. Allerdings waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan die rahmenrechtlichen Vorschriften des ROG noch nicht in das Landesplanungsrecht umgesetzt. Ermächtigungsgrundlage des Planes ist das Thüringer Landesplanungsgesetz (ThLPlG) vom 17. Juli 1991 (GVBl. S. 210), das keine § 7 Abs. 4 Satz 2 ROG vergleichbare Regelung enthält. Eine spezielle landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist aber nicht erforderlich, wenn sich aus dem übrigen Landesplanungsrecht hinreichend bestimmt ableiten lässt, dass der Landesgesetzgeber auch Konzentrationsentscheidungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat zulassen wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - a. a. O.). So liegt der Fall hier.

Aufgabe des regionalen Raumordnungsplanes ist es nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ThLPlG, für die Planungsregion und ihre Strukturräume die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung als Ziele der Raumordnung und Landesplanung festzulegen; § 9 Abs. 1 ThLPlG enthält die ausdrückliche Ermächtigung des Trägers der Regionalplanung, Ziele der Raumordnung und Landesplanung darzustellen. Mit diesen Zielen darf nach § 1 Abs. 1 ThLPlG zulässigerweise der Zweck verfolgt werden, erwünschte Entwicklungen im Planungsraum zu ermöglichen und unerwünschte zu verhindern. Aus diesen Vorschriften lässt sich mit hinreichender Bestimmtheit ableiten, dass der Landesgesetzgeber Konzentrationsentscheidungen auch im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat zulassen wollen. Derartige Entscheidungen entsprechen dem Zweck des § 1 Abs. 1 ThLPlG, denn sie bringen den Willen des Planungsträgers zum Ausdruck, dass eine Verbreitung raumbedeutsamer Vorhaben im gesamten Planungsraum unerwünscht ist. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften verleiht, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen. Diese Bedeutung mag sich auf das raumordnerische Abwägungsprogramm auswirken, hat aber mit der Frage der hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage nichts zu tun.

2) Die Wirksamkeit des Regionalen Raumordnungsplanes Nordthüringen ist auch nicht im Hinblick auf Verfahrensfehler in Zweifel zu ziehen. Nach § 21 Satz 1 ThLPlG ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Aufstellung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Ziele bei der obersten Landesplanungsbehörde geltend gemacht werden. In der Bekanntmachung des Planes ist auf diese Vorschrift hingewiesen worden. Es ist nicht erkennbar, dass innerhalb eines Jahres Verfahrens- und/oder Formfehler gerügt worden wären.

3) Der Regionale Raumordnungsplan Nordthüringen ist ferner materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Ziele der Raumordnung sind zunächst nur dann wirksam, wenn sie dem Gebot der Erforderlichkeit genügen und nicht nachträglich funktionslos geworden sind. Anders als Bauleitpläne müssen Ziele der Raumordnung nicht aus städtebaulichen Gründen (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern aus überörtlichen Raumordnungsinteressen erforderlich sein. Auch ihnen fehlt jedoch die Erforderlichkeit, wenn ihrer Verwirklichung auf unübersehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2005 - 4 BN 1.05 -UPR 2005, 270; BVerwG, Beschluss vom 16. März 2006 - 4 BN 38.05 - JURIS). Des weiteren müssen Ziele der Raumordnung den Anforderungen genügen, die im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestehen. Der Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht, wie bereits dargelegt, derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss von Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderpflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) Verhinderungsplanung ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 - BRS 66 Nr. 11). Nach diesen Maßstäben ist die Festsetzung der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie im Regionalen Raumordnungsplan Nordthüringen nicht zu beanstanden.

a) Zweifel an der Erforderlichkeit der Vorranggebiete bestehen nicht bereits deshalb, weil sich - wie der Kläger vorträgt - für das Vorranggebiet Nr. 4 "südlich Wolkramshausen" mit einer Größe von 35 ha bis heute kein Investor gefunden hat, der dort wirtschaftlich vertretbar Windenergieanlagen planen und betreiben könne; vielmehr habe ein Gutachter darauf hingewiesen, dass in der Vorrangfläche im Hinblick auf die in Hauptwindrichtung davor gelegene 300 m hohe Geländeerhebung nicht einmal 150 m hohe Windkraftanlagen wirtschaftlich betrieben werden könnten.

Aus diesem Vorbringen kann nicht geschlossen werden, dass das Vorranggebiet Nr. 4 bereits zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan für die Nutzung der Windenergie ungeeignet war.

Grundsätzlich muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet ist. Es genügt, wenn an dem Standort die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 S 1545/04 - JURIS). Dass in dem Vorranggebiet Nr. 4 zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan eine in diesem Sinne angemessene Nutzung nicht möglich war, ist nicht erkennbar. Nach der Begründung des Raumordnungsplans wurden nur Gebiete ausgewählt, die mindestens eine Leistungsdichte des Windes von 150 Watt/qm in 30 m über Grund aufweisen. Dass dieser Maßstab für die Nutzung der Windenergie ungeeignet wäre, ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Es liegt auch nichts dafür vor, dass der gewählte Maßstab für das Vorranggebiet Nr. 4 nicht zuträfe. Vielmehr umfasst dieses Gebiet nach dem Standortgutachten der Firma D einen sogen. Gunstraum mit einer - errechneten - jährlichen mittleren Windgeschwindigkeit von >= 4 m/sec bzw. zu einem kleinen Teil einen sogen. Präferenzbereich mit einer - errechneten - jährlichen mittleren Windgeschwindigkeit von >= 4,5m/sec. Hinzu kommt, dass sich ausweislich der Vorgänge über das Planaufstellungsverfahren im Jahre 1998 ein Ingenieurbüro für das "nur grob" dargestellte Vorranggebiet interessiert und darum gebeten hat, die Bezeichnung zu ändern. Dass das Vorranggebiet möglicherweise heute nicht mehr wirtschaftlich genutzt werden kann, wird bei der Fortschreibung des Raumordnungsplanes zu berücksichtigen sein, hat aber nicht zur Folge, dass bereits für den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan von einer Ungeeignetheit auszugehen ist.

b) Der Regionale Raumordnungsplan Nordthüringen leidet auch nicht an einem Abwägungsmangel, der von Einfluss auf das Ergebnis gewesen wäre. Insoweit gelten ähnliche Maßstäbe wie bei der Bauleitplanung, d. h. es muss überhaupt eine Abwägung stattfinden, es ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge zu berücksichtigen ist, diese Belange sind zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Bei der Aufstellung eines Raumordnungsplanes müssen sowohl die gemeindlichen Planungsbelange eingestellt wie auch die Belange betroffener Privater in der Abwägung berücksichtigt werden. Mit welcher Detailgenauigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind, hängt davon ab, ob der Plansatz strikte Bindungswirkung hat oder ob er eine rahmenrechtliche Bindung entfaltet mit der Folge, dass bei seiner Anwendung Nachkorrekturen möglich sind; eine strikte Bindung besteht insbesondere hinsichtlich der Negativwirkung von Raumordnungszielen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Bei einer abschließend konkreten raumordnungsrechtlichen Zielsetzung nähern sich die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Abwägungsvorgang selbst den Anforderungen an die Abwägung bei der Fachplanung an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2005 - a. a. O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. September 2000 - 4 K 28/99 - BRS 63 Nr. 49 = NVwZ-RR 2001, 565). Nach diesen Grundsätzen ist der Abwägungsvorgang vorliegend nicht zu beanstanden.

c) Insbesondere liegt kein Abwägungsausfall vor. Einen solchen leitet der Kläger daraus her, dass das Protokoll über die 16. Sitzung des Planungsausschusses/7. Sitzung des Planungsbeirates vom 6. Oktober 1998 die Formulierung enthält, im Kyffhäuserkreis habe "der Neuaufnahme der Fläche Peukendorf sowie einer Erweiterung bei Greußen nicht zugestimmt werden" können; nach Offenlegung bestehe "nicht die Möglichkeit, eine hinreichende Abstimmung von neu aufgenommenen Vorrangflächen mit allen TÖB vorzunehmen".

Dieser Protokollauszug besagt zunächst nichts darüber, ob und wie die Planungsversammlung als das für die Beschlussfassung zuständige Organ (§ 6 Abs. 1 ThLPlG) über die vorgebrachten Einwände entschieden hat. Dass deren Entscheidung an einem Abwägungsausfall leidet, ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen jedenfalls nicht. Ausweislich der Unterlagen über die Abwägung hat die Planungsversammlung die im Offenlegungsverfahren von der Gemeinde und einem Investor erbetene Erweiterung des im Planentwurf enthaltenen Vorranggebietes "südlich Greußen" erwogen. Sie hat diesen Einwänden mit der Begründung keine Rechnung getragen, die Aufnahme des Vorranggebietes "südlich Greußen" sei nach "Zuarbeit in der Anhörung und Antragstellung des Investors" erfolgt; Ziel der Ausweisung sei "die mögliche Erweiterung der GE-Flächen". Danach kann jedenfalls von einem Abwägungsausfall keine Rede sein.

Dies gilt auch hinsichtlich der von der Einheitsgemeinde Helbedündorf außerhalb des Offenlegungsverfahrens erbetenen Aufnahme einer Fläche für die Nutzung der Windenergie in der Gemarkung Peukendorf. Dem Entwurf des Raumordnungsplanes entgegenstehende und in die Abwägung einzustellende Planungsbelange der Gemeinde waren für die Planungsversammlung nicht hinreichend deutlich erkennbar. Zwar hatte die Einheitsgemeinde Helbedündorf ausweislich der Verwaltungsvorgänge mit Schreiben vom 9. Februar und 15. Juni 1998 mitgeteilt, im Flächennutzungsplan 2 "Standorte" für Windkraftanlagen vorgesehen zu haben, und zwar in den Gemarkungen Keula und Peukendorf. Mit Schreiben vom 6. Mai 1998 hatte die Gemeinde allerdings zu einem Bauvorhaben "Windkraftanlage Peukendorf - Gemeinde Helbedündorf" geäußert, nur der Errichtung von fünf Windkraftanlagen in einem westlich Kleinbrüchter - und damit nordwestlich der Gemarkung Peukendorf -wohl von einem Investor gewünschten Vorranggebiet zuzustimmen; weitere Standorte für Windkraftanlagen im Bereich der Gemeinde Helbedündorf seien vom Gemeinderat abgelehnt worden. Mit Schreiben an das Landesverwaltungsamt vom 10. September 1998 teilte die Gemeinde Helbedündorf sodann mit, großes Interesse an der Entstehung eines Windparks in der Gemarkung Kleinbrüchter zu haben; eine entsprechende Fläche solle in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden. Aus diesen Stellungnahmen der Gemeinde ergibt sich weder ein hinreichend klarer Planungsstand noch ein hinreichend klares Interesse der Gemeinde. Es stellt daher auch keinen Abwägungsausfall dar, dass die Planungsversammlung das zwischenzeitlich geäußerte Interesse der Gemeinde an einer Nutzung der Windenergie in der Gemarkung Peukendorf nicht erwogen hat.

Ein Abwägungsausfall kann schließlich nicht darin erblickt werden, dass sich der Planungsträger durch das Standortgutachten der Firma D gebunden hätte.

Maßgebend ist insoweit zunächst nicht, wie der Kläger unter Bezugnahme auf das Verfahren 1 N 654/01 geltend macht, die Homepage des Planungsbüros D , sondern das Standortgutachten selbst. Dessen Ziel war es, geeignete Standorte zur Anlage von Windenergieparks (i. d. R. mehr als 5 Anlagen bzw. Flächen von mindestens 10 ha Größe) unter Einbeziehung der Belange der betroffenen Fachbereiche, insbesondere Raumordnung und Naturschutz, zu finden. Das Standortgutachten war danach eine Grundlage für die Erarbeitung des Planungskonzepts. Dies allein indiziert ebenso wenig einen Abwägungsausfall wie der Umstand, dass bereits auf Gutachterebene ein Vorschlag unterbreitet wurde, wie der Belang der Windenergienutzung mit anderen Belangen in Einklang gebracht werden könnte. Für einen Abwägungsausfall wegen vorzeitiger Bindung des Planungsträgers liegt auch sonst nichts vor. Vielmehr zeigt die Aufnahme des Vorranggebietes Nr. 10 "südlich Greußen" im Laufe des Verfahrens, dass er sich gerade nicht allein an das Standortgutachten gebunden sah.

d) Der Regionale Raumordnungsplan Nordthüringen leidet auch nicht an einem sonstigen Abwägungsmangel.

Ein derartiger Mangel kann insbesondere nicht - wie in dem vom Kläger in Bezug genommenen Verfahren 1 N 654/01 vorgetragen wird - darin erblickt werden, dass das Standortgutachten des Planungsbüros D für die Beurteilung der Windhöffigkeit im Planbereich ungeeignet wäre. Die Ungeeignetheit des Gutachtens kann insbesondere nicht allein daraus hergeleitet werden, dass es im Dezember 1994 innerhalb einer Bearbeitungszeit von nur drei Monaten erstellt und im April 1995 überarbeitet worden ist, während der Raumordnungsplan erst 1998 von der Planungsversammlung beschlossen worden ist. Daraus allein folgt nicht, dass das Gutachten veraltet gewesen wäre. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die rasch fortschreitende Entwicklung der Windenergietechnik, denn diese hat mit den in dem Gutachten ermittelten Standortbedingungen unmittelbar nichts zu tun. Der Umstand, dass bereits 1998 Windenergieanlagen mit weitaus größeren Nabenhöhen als 1994 im Einsatz waren, mag zwar zur Folge gehabt haben, dass bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den regionalen Raumordnungsplan Standorte in Betracht kamen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens weniger oder gar ungeeignet gewesen wären. Daraus kann aber nicht umgekehrt geschlossen werden, das Gutachten gehe von ungeeigneten Standorten und damit falschen Voraussetzungen aus. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass gutachterlich Windgeschwindigkeiten in einer Höhe von nur 30 m über der Geländeoberfläche ermittelt worden sind, obwohl sich - wie der Kläger ebenfalls unter Bezugnahme auf das Verfahren 1 N 654/01 geltend macht - bereits in den 90er Jahren die Nabenhöhe von Windenergieanlagen auf 50 bis 78 m vergrößert hatte. Die gutachterlich ermittelte Windgeschwindigkeit in 30 m Höhe als Basis für die Festlegung von Standorten für Windenergieanlagen erachtet der Senat jedenfalls nicht als völlig verfehlt, denn die für die Vergütung des Stroms bedeutsamen Referenzstandorte beurteilen sich auch heute noch u. a. nach der Windgeschwindigkeit in dieser Höhe (vgl. Nr. 4 des Anhangs zum ErneuerbareEnergien-Gesetz vom 29. März 2000 [BGBl. I S. 305], zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2003 [BGBl. I S. 1459]).

Dass bei einer Ermittlung der Windgeschwindigkeiten in größerer Höhe der Nutzung der Windenergie im Plangebiet ein breiterer Raum hätte eingeräumt werden können, weil sich mehr Standorte als geeignet erwiesen hätten, ändert an dieser Wertung nichts. Im vorliegenden Fall sind rund 0,5 % des Planungsraums der Nutzung der Windenergie zugewiesen; die Schwelle zu einer Verhinderungsplanung ist damit nicht überschritten.

Die Ungeeignetheit des von dem Planungsbüro D erarbeiteten Standortgutachtens kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass nur Standorte für mehr als 5 Windenergieanlagen bzw. Flächen von mehr als 10 ha Größe untersucht worden sind. Die Regionalplanung ist großräumigen und übergreifenden Leitvorstellungen der Raumentwicklung verpflichtet und hat wirtschaftliche Ansprüche mit den sozialen und ökologischen Erfordernissen der Siedlungs- und Freiraumstruktur in Einklang zu bringen (vgl. §§ 1 und 2 ROG, BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - a. a. O.). Davon ausgehend ist es vom Ansatz her nicht verfehlt, nicht Standorte für einzelne Anlagen, sondern solche Standorte zu untersuchen, an denen mehrere Windenergieanlagen errichtet werden können.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Rüge in dem Verfahren 1 N 654/01, in dem Gutachten sei im Hinblick auf in Frage kommende Standorte pauschal von einem Abstand von 500 m zur Wohnbebauung "ausgegangen worden" und es sei pauschal "naturschutzrechtlichen, naturschutzfachlichen und Landschaftsschutz-Kriterien" ebenso wie denkmalpflegerischen Belangen "ein Vorrang eingeräumt" worden. Dieses Vorbringen übersieht, dass das Standortgutachten nur eine Planungsgrundlage darstellt. Welchen Belangen der Planungsträger letztlich im Rahmen der Abwägung den Vorrang vor der Nutzung der Windenergie eingeräumt hat, ergibt sich aus dem von der Planungsversammlung beschlossenen Plan selbst und seiner Begründung.

Im Grundsatz gilt, dass der Planungsträger nicht sämtliche Flächen, die sich für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB eignen, nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in einem Flächennutzungsplan oder einem Raumordnungsplan darstellen muss. Bei der Gebietsauswahl und dem Gebietszuschnitt braucht er die durch § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB geschützten Interessen in der Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen nicht vorrangig zu fördern. Er darf diese Interessen nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen zurückstellen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche oder regionalplanerische Gründe dies rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -BverwGE 117, 287). Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan.

Darauf hingewiesen sei, dass es sich bei den in der Begründung des Planes angeführten und vom Kläger kritisierten "regionalplanerischen Ausschlussbereichen" nicht um Bereiche handelt, die Windkraftanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegengehalten werden könnten, sondern nur um Kriterien, die bei Festsetzung der Vorranggebiete für die Windenergienutzung in die Abwägung eingestellt worden sind; die "Ausschlussbereiche" sind mithin Teil des gesamträumlichen Planungskonzepts. Dies folgt bereits aus dem auch in der Begründung des Planes verwendeten Begriff der "Kriterien". Auch wenn die "Ausschlussbereiche" nur Teile des raumordnerischen Gesamtkonzepts sind, muss dieses den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht werden; die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 - a. a. O.).

Die Abwägung ist zunächst hinsichtlich der pauschalen Pufferzone von 500 m um Wohn-, Dorf- und Mischgebiete, Kerngebiete und landwirtschaftliche Betriebe sowie um unbeplante Innenbereiche nach § 34 BauGB nicht zu beanstanden. Bebaute Gebiete selbst sind als Vorrangflächen für die Windenergienutzung von vornherein ungeeignet. Dass der Planungsträger von einem einheitlichen, nicht nach dem Gebietscharakter differenzierenden Abstand zu bebauten Gebieten ausgegangen ist, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es einer Gemeinde im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gestattet, durch ihre Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern. Abwägungsfehlerhaft ist eine solche am immissionsschutzrechtlichen Vorsorgegrundsatz orientierte Planung erst dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber der Gemeinde zubilligt, städtebaulich nicht mehr begründbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - a. a. O.). Ähnliches gilt für den regionalen Raumordnungsplan. Entscheidend ist, ob die Bemessung der Freihaltezonen auf sachgerechten raumplanerischen Erwägungen beruht. Dies ist hier schon deshalb zu bejahen, weil die einheitliche Bemessung der Abstände nicht darauf angelegt ist, Windkraftanlagen von weiten Teilen des Plangebiets fernzuhalten. Es ist auch nicht erkennbar, dass in dem vorliegenden Plan infolge der einheitlich bemessenen Abstände Vorrangflächen zur Nutzung der Windenergie in einer Weise festgesetzt worden wären, dass ihre Ausnutzung von vornherein in Frage gestellt wäre.

Es liegt auch kein Abwägungsfehler hinsichtlich des als pauschal gerügten Vorrangs "naturschutzrechtlicher, naturschutzfachlicher und Landschaftsschutz-Kriterien" vor. Dieser Vorwurf trifft, wie die Begründung des von der Planungsversammlung beschlossenen Planes zeigt, nicht zu. Danach wurde nicht "beliebigen" Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes ein Vorrang eingeräumt, sondern nur solchen, denen nach der Wertung des Planungsträgers ein gewisses Gewicht beizumessen ist. Ein Vorrang kommt beispielsweise nicht prinzipiell dem Kriterium des Landschaftsschutzes zu, sondern nur dann, wenn es sich um eine historische Kulturlandschaft mit weitgehend ungestörtem Landschaftsbildinventar, um markante geomorphologische Elemente als sehr empfindliche Landschaftsbilder oder geowissenschaftlich bzw. naturhistorisch bedeutsame Formen und Elemente in typischer Ausprägung, soweit nicht unter weiter gehenden Schutz gestellt, handelt. Eine derartige Bewertung ist nicht sachwidrig.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der Rüge, denkmalpflegerische Belange seien ohne jede Prüfung anhand einer Auflistung des Thüringer Landesamtes für Denkmalpflege berücksichtigt worden. Es ist nicht erkennbar, dass der Planungsträger Anlass gehabt hätte, die Angaben des Landesamtes für Denkmalpflege in Zweifel zu ziehen. Dass denkmalpflegerische Belange überhaupt in die Abwägung eingestellt worden sind, ist für sich genommen jedenfalls nicht zu beanstanden. Dass diese Belange falsch gewichtet worden wären, ist gleichfalls nicht erkennbar. In das Standortgutachten des Planungsbüros D sind nur Denkmale im Außenbereich bzw. Siedlungen mit hohem Denkmalbestand, zu schützenden Ortssilhouetten bzw. zu erhaltenden Sichtbeziehungen zwischen denkmalgeschützten Anlagen und der umgebenden Landschaft aufgenommen worden. Auch hat das Landesamt für Denkmalpflege im Anhörungsverfahren Bezug genommen auf den Umgebungsschutz für Kulturdenkmale. Danach besteht kein Ansatzpunkt für die Annahme, Belangen des Denkmalschutzes sei deshalb ein falsches Gewicht beigemessen worden, weil raumordnerisch untergeordneten oder unbedeutenden Gesichtspunkten im Plan eine zu große Bedeutung beigemessen worden wäre.

Ein Abwägungsfehler besteht ferner nicht darin, dass - wie der Kläger im vorliegenden Verfahren geltend macht - das Vorranggebiet Nr. 10 "südlich Greußen" deshalb fehlerhaft festgesetzt worden wäre, weil die nach einer Stellungnahme des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) zwingend erforderliche Abstimmung mit der Nachbarplanungsgemeinschaft Mittelthüringen nicht erfolgt und die südliche Grenze des Vorranggebietes willkürlich festgesetzt worden sei.

Die Planungsversammlung hat ausweislich der Unterlagen über die Abwägung den Einwand des NABU im Offenlegungsverfahren erwogen. Sie hat ihm mit der Begründung keine Rechnung getragen, von Seiten der Naturschutzbehörden seien keine Einwände gegen das vorgesehene Vorranggebiet erfolgt und die benachbarte Planungsregion stimme dem Gebiet in der vorgesehenen Größe zu. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Einwand des Naturschutzbundes in der Sache unsubstantiiert ist. Er verweist lediglich auf eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und massive Störungen der "lokalen und durchziehenden Avifauna", ohne dass dies im Einzelnen näher erläutert würde. Insofern kann offen bleiben, ob die Planungsregion Mittelthüringen tatsächlich dem vorgesehenen Vorranggebiet zugestimmt oder dazu lediglich geschwiegen hat. Von Gesetzes wegen war ihre gesonderte Beteiligung jedenfalls nicht erforderlich. § 13 Abs. 2 ThLPlG sieht eine Anhörung der Träger der Regionalplanung nur zu dem ersten (Anhörungs-)Entwurf des regionalen Raumordnungsplans vor, die hier erfolgt ist; im weiteren Verlauf des Verfahrens können Planungsträger benachbarter Regionen als Träger öffentlicher Belange Stellung nehmen. Jedenfalls ist das festgesetzte Vorranggebiet auch im Ergebnis in naturschutzrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat als obere Naturschutzbehörde in einem Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Weimar mit Schreiben vom 11. August 2004 (Anlage 2 zu dem Schriftsatz der Beigeladenen zu 2) vom 18. Oktober 2005) mitgeteilt, ein aus naturschutzrechtlicher Sicht erforderlicher Abstand von 500 m werde zwischen dem Vorranggebiet Natur und Landschaft nordwestlich von Gangloffsömmern in der Planungsregion Mittelthüringen und dem Vorranggebiet "südlich Greußen" in der Planungsregion Nordthüringen eingehalten. Dies zeigt, dass die südliche Grenze des Vorranggebietes Nr. 10 auch nicht willkürlich gewählt worden ist.

Ein Abwägungsfehler wird schließlich nicht dadurch begründet, dass im Bereich Schiedungen/Mackenrode von der Festsetzung eines Vorranggebietes für die Windenergienutzung abgesehen worden ist unter Hinweis auf den in Nutzung befindlichen, nach § 25 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) "genehmigten" Agrarflugplatz Schiedungen. Diese Erwägung ist nicht deswegen sachwidrig, weil der "Agrarflugplatz" nunmehr seit Jahren nicht mehr genutzt wird und im Rechtssinne keinen Flugplatz darstellt.

Maßgebend für die Frage, ob ein Raumordnungsplan an Abwägungsfehlern leidet, ist - wie dargestellt - grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschlussfassung, hier Oktober 1998. Dass der Agrarflugplatz Schiedungen bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für Flugzwecke genutzt worden wäre, ist nicht erkennbar. Vielmehr ergibt sich aus der vom Kläger in dem Verfahren 1 KO 1229/05 vorgelegten Erklärung eines früheren Grundstückseigentümers, dass er erst vom 1. Januar 2000 an seine Zustimmung zum Starten und Landen von Agrarflugzeugen verweigert hat. Von diesem Zeitpunkt an konnte mithin der Inhaber einer luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis von dieser keinen Gebrauch mehr machen (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 LuftVG). Anhaltspunkte dafür, dass die betreffenden Grundstückseigentümer bereits im Jahre 1998 ihre Zustimmung zum Starten und Landen von Flugzeugen verweigert hätten, bestehen nicht, werden insbesondere vom Kläger selbst nicht vorgetragen. Insofern besteht auch kein Ansatzpunkt für die Annahme, der Planungsträger sei bei Abwägung der vorgetragenen Belange von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Dies kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass in den Abwägungsunterlagen von einem nach § 25 LuftVG "genehmigten" Agrarflugplatz die Rede ist. Dabei handelt es sich um eine sprachliche Ungenauigkeit, die es nicht rechtfertigt anzunehmen, der Planungsträger habe seiner Abwägung das Vorhandensein eines Flugplatzes im Rechtssinne (§ 6 LuftVG) zugrunde gelegt. Vielmehr muss unterstellt werden, dass dem Planungsträger der Inhalt des § 25 LuftVG bekannt war.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Planungsträger im Rahmen der Abwägung einer Erlaubnis nach § 25 LuftVG den Vorrang vor der Nutzung der Windenergie eingeräumt hat. Der Sache nach hat er damit das Interesse der Landwirtschaft und nicht eine private "Liebhaberei" stärker gewichtet als das Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen. Dies ist auch mit Blick auf die Interessen der Grundstückseigentümer im maßgebenden Bereich nicht sachwidrig. Die Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihre weiträumige Sichtweise und ihr Rahmencharakter berechtigen den Planungsträger zwar dazu, das Privatinteresse an der Nutzung der Windenergie auf geeigneten Flächen im Planungsraum verallgemeinernd zu unterstellen und als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - a. a. O.). Eine Verpflichtung hierzu bestand zum hier maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan aber nicht. Vielmehr durfte der Planungsträger mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, die betroffenen Grundstückseigentümer stimmten der Ausnutzung der luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis zu.

Den Umstand, dass diese Zustimmung heute wohl nicht mehr vorliegt mit der Folge, dass möglicherweise weiterhin erteilte Erlaubnisse nach § 25 LuftVG nicht mehr genutzt werden können, wird der Planungsträger bei Fortschreibung des Raumordnungsplanes zu berücksichtigen haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese haben keine Anträge gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 600.000,- DM (umgerechnet 306.775,13 Euro) festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz in der bis zum 31.12.2001 geltenden und hier noch anzuwendenden alten Fassung (GKG a. F.). Der Senat bewertet das Interesse des Klägers an der Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage - ebenso wie das Verwaltungsgericht -mit 200 DM/kw Nennleistung. Bei der im Berufungsverfahren im Streit stehenden Baugenehmigung für zwei Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von je 1.500 kw ergibt sich mithin ein Streitwert von insgesamt 600.000,- DM.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).

Ende der Entscheidung

Zurück