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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: 1 KO 710/00
Rechtsgebiete: GG, EinV, BBergG, G zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse, DDR-BergG, DDR-DritteDVOBergG, DDR-VorratsklassifikationsAO, DDR-BergwerksEigVO


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 3
EinV Anl. I Kapitel V Sachge. D Absch. III Ziff. 1
BBergG § 3 Abs. 2 Satz 2
BBergG § 3 Abs. 3
BBergG § 3 Abs. 4
BBergG § 8 Abs. 1
BBergG § 11
BBergG § 12
BBergG § 77 Abs. 1
BBergG § 78
BBergG § 79 Abs. 1
G zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen idFv 15.04.1996
DDR-BergG § 3 idFv. 12.05.1969
DDR-BergG § 5 Abs. 2 idFv 12.05.1969
DDR-BergG § 5 Abs. 3 idFv 12.05.1969
DDR-BergG § 5 Abs. 4 idFv 12.05.1969
DDR-DritteDVOBergG § 1 Abs. 1 Buchst. d) idFv 12.08.1976
DDR-VorratsklassifikationsAO § 1 idFv 28.08.1979
DDR-VorratsklassifikationsAO-Anl. 2 idFv 28.08.1979
DDR-BergwerksEigVO § 1 Abs. 1 idFv 15.08.1990
DDR-BergwerksEigVO-Anl Abs 1 Ziff 9.28 idFv 15.08.1990
1. Die nach § 77 Abs. 1 BBergG auf Antrag des Unternehmers durchgeführte Grundabtretung stellt eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dar, die nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig ist. Im Hinblick auf das Fehlen einer der Grundabtretung vorausgehenden umfassenden Prüfung der Zulässigkeit bergbaulicher Maßnahmen am Maßstab aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften hat diese im Grundabtretungsverfahren selbst stattzufinden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241).

2. Aus dem Gebot einer umfassenden Prüfung und Abwägung im Grundabtretungsverfahren folgt, dass die Rechtmäßigkeit der Grundabtretung auch die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der ihr zugrundeliegenden Bergbauberechtigung (Bewilligung; Bergwerkseigentum) voraussetzt. Eine vorherige Anfechtung der Erteilung der Bewilligung oder der als Bewilligung geltenden Bestätigung über die Aufrechterhaltung eines früher erteilten Gewinnungsrechts durch die betroffenen Grundeigentümer ist regelmäßig nicht zulässig und damit auch nicht geboten.

3. Zur Rechtswidrigkeit der nach Maßgabe der Bestimmungen des Einigungsvertrages erfolgten Bestätigung eines zur Zeit der DDR erteilten Gewinnungsrechts (Einzelfall).


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

1 KO 710/00

Verkündet am 28.05.2003

In dem Verwaltungsstreitverfahren

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Strauch, den am Oberverwaltungsgericht Dr. Husch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 17. Mai 1999 - 5 K 150/95.Me - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen einen Grundabtretungsbeschluss des (damaligen) Thüringer Oberbergamtes vom 6.2.1995, durch den ihre Grundstücke jeweils mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Beigeladenen belastet worden sind.

Die Kläger zu 1 bis 3 sind Eigentümer des Flurstücks a, die Kläger zu 4 bis 10 Eigentümer des Flurstücks b und die Kläger zu 11 bis 13 Eigentümer des Flurstücks c der Flur 17 in der Gemarkung F___.

Der Beigeladene beantragte zusammen mit Herrn K___ unter dem 11.4.1990 bei dem damaligen Rat des Bezirks Suhl die Einräumung des Rechts zur Gewinnung von Sandstein aus den F___ Steinbrüchen (Flur 17 der Gemarkung F___). In dem Schreiben heißt es u. a.:

"Die Nutzungsrechte des Geländes wurden uns vom Eigentümer - Rat der Gemeinde F___ - gewährt.

Wir beabsichtigen ca. 50 m3 für unsere Arbeiten im Rahmen der Denkmalpflege im Kreis Schmalkalden (für Arbeiten der Bildenden Kunst und Steinmetzarbeiten) zu gewinnen."

Beigefügt war dem Antrag ein am 27.3.1990 zwischen dem Rat der Gemeinde F___ und dem Beigeladenen sowie Herrn K_____ geschlossener Nutzungsvertrag über die Parzellen d und e.

Mit Schreiben vom 23.4.1990 bat der Beigeladene darum, seiner Firma das Gewinnungsrecht für die Parzelle d_ und die Firma K_____ das Gewinnungsrecht für die Parzelle e einzuräumen. Sofern dies nicht möglich sei, sollten die Rechte auf seine Firma eingetragen werden. Daraufhin erhielt der Beigeladene vom damaligen Rat des Bezirks Suhl unter dem 30.5.1990 eine "Urkunde über die Erteilung des Gewinnungsrechtes an mineralischen Rohstoffen". Darin heißt es:

"Der Fa. R___, Schmalkalden wird das Recht zur Gewinnung von Sandstein aus dem F___ Steinbruch (Fl.-Nr. 17, Fl.-Stück-Nr. d_ und e) zuerkannt.

O. g. Betreiber kann bis zu 150 m3 pro Jahr abbauen.

Vor Abbaubeginn ist ein Standortgenehmigungsverfahren einzuleiten."

Mit Schreiben vom 27.11.1990 bzw. 29.11.1990 beantragten Herr K____ und der Beigeladene bei der damaligen Staatlichen Vorratskommission die Erteilung einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Übertragung des Gewinnungsrechtes für den Abbau von Sandstein in den F___ Steinbrüchen. Auf den Anträgen finden sich handschriftliche Vermerke, in denen es sinngemäß heißt, der Bodenschatz sei im Hinblick auf die Jahresförderung von 50 m3 als grundeigen einzustufen, so dass die Bestätigung "nach e)" erfolge. Unter dem 20.12.1990 bescheinigte die Staatliche Vorratskommission dem Beigeladenen die ordnungsgemäße Übertragung des Gewinnungsrechtes für die Lagerstätte "Sandstein Tambach". Mit einem vom gleichen Tag datierenden Schriftstück wurde die Übertragung der Gewinnungsrechte für die Lagerstätte "Sandstein F___" an den Beigeladenen und Herrn K___ bescheinigt. Als Rechtsgrundlage wurde in beiden Bescheinigungen "Kapitel V Sachgebiet D Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e in Verbindung mit Buchstabe d Absatz 2 Nummer 2.1. der Anlage I zu Artikel 8 des Einigungsvertrages" angeführt. Auf den Widerspruch des Beigeladenen vom 12.3.1991 hob der Bundesminister für Wirtschaft die letztgenannte Bescheinigung mit Widerspruchsbescheid vom 6.6.1991 wieder auf und erklärte, dass nur dem Beigeladenen "...das Recht zur Gewinnung von Sandstein aus dem F___ Steinbruch (Fl.-Nr. 17, Fl.-St.-Nr. d und e)" zuerkannt worden sei. Die Angabe der Lagerstätte in der dem Beigeladenen erteilten Bescheinigung wurde dementsprechend in " F___" abgeändert.

Bereits mit Schreiben vom 27.3.1991 hatte der Beigeladene beim damaligen Bergamt Erfurt die Neubestätigung seines Gewinnungsrechtes unter Vorlage der Urkunde vom 30.5.1990 sowie der Bescheinigung vom 20.12.1990 beantragt. Auf Anforderung des Beklagten vom 5.4.1991 legte er unter anderem einen Lageriss des Marktscheiders P___ vom 19.4.1991 vor, in welchem das Bergwerksfeld "Am Winneschen Famberge" nach Gauß-Krüger-Koordinaten eingetragen bzw. eingemessen war. Innerhalb der Feldeseckpunkte befinden sich auch die streitgegenständlichen Grundstücke. Mit Urkunde vom 20.6.1991 bestätigte das Bergamt Erfurt die Aufrechterhaltung des Gewinnungsrechtes für die Sandsteinlagerstätte F___ im Umfang der angegebenen Gauß-Krügerschen Koordinaten. Den hiergegen von Herrn W___ als Interessenvertreter für die Kläger erhobenen Widerspruch wies das Thüringer Oberbergamt durch Widerspruchsbescheid vom 2.5.1994 als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, Rechte aus dem Grundeigentum könnten durch die Bestätigung des Gewinnungsrechts nicht verletzt worden sein, da das Recht am Grundstück nicht das Recht an dem Buntsandstein umfasse, bei dem es sich um einen sog. bergfreien Bodenschatz handele. Die daraufhin von den Klägern beim Verwaltungsgericht Meiningen erhobene (und dort unter dem Az. 8 K 339/94.Me anhängige) Klage ruht zurzeit aufgrund des Beschlusses vom 26.7.1994.

Mit Schreiben vom 14.2.1994 beantragte der Beigeladene die Durchführung eines Grundabtretungsverfahrens sowie die vorzeitige Besitzeinweisung u. a. bezüglich der streitgegenständlichen Grundstücke. Unter dem 4.3.1994 wurde der Hauptbetriebsplan zugelassen.

Durch Grundabtretungsbeschluss vom 8.8.1994 belastete das (damalige) Thüringer Oberbergamt die streitgegenständlichen Grundstücke jeweils mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Beigeladenen, wonach er berechtigt sein sollte, die Grundstücke zu allen Tätigkeiten zu nutzen, die zur Gewinnung des dort und auf den benachbarten Flächen befindlichen Buntsandsteins erforderlich seien; zugleich wurde der Beigeladene vorzeitig in den mittelbaren Besitz der Grundstücke eingewiesen. Nachdem das VG Meiningen durch Beschluss vom 17.11.1994 (8 E 484/94.Me) die aufschiebende Wirkung der gegen die für sofort vollziehbar erklärte Besitzeinweisung von den Klägern erhobenen Klage wiederhergestellt hatte, hob der Beklagte den Grundabtretungsbeschluss durch Bescheid vom 8.12.1994 auf.

Durch erneuten Grundabtretungsbeschluss des Thüringer Oberbergamts vom 6.2.1995 wurden die Grundstücke mit Wirkung vom 1.2.1995 wiederum mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Beigeladenen belastet. Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom gleichen Tage wurde der Beigeladene "zur sofortigen Ausführung dieser Grundabtretung" mit Wirkung zum 10.2.1995 vorzeitig in den Besitz der streitgegenständlichen Flächen eingewiesen. Wegen der Einzelheiten des Inhalts und der Begründung wird auf die den Beteiligten bekannten Bescheide verwiesen. Den am 7.3.1995 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Besitzeinweisung erhobenen Klage lehnte das Verwaltungsgericht Meiningen mit Beschluss vom 31.5.1995 (5 E 147/95.Me) ab. Der Bescheid über die vorzeitige Besitzeinweisung ist bestandskräftig geworden.

Am 7.3.1995 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen gegen den ihnen am 9.2.1995 zugestellten Grundabtretungsbeschluss vom 6.2.1995 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie u. a. vorgetragen, die Voraussetzungen für eine Grundabtretung lägen nicht vor, insbesondere sei die Bestätigungsurkunde vom 20.6.1991 fehlerhaft und daher aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat der Klage durch Urteil vom 17.5.1999 stattgegeben und den Grundabtretungsbeschluss vom 6.2.1995 aufgehoben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der Grundabtretungsbeschluss erweise sich bei der nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - gebotenen umfassenden Prüfung am Maßstab der Allgemeinwohlerforderlichkeit deswegen als rechtswidrig, weil der Beigeladene nicht im Besitz einer rechtmäßigen Bewilligung für die Grundstücke der Kläger sei. Die über die - auf die Flurstücke d_ und e_ beschränkte - Zuerkennung des Gewinnungsrechts durch den damaligen Rat des Bezirks Suhl und über den Antrag des Beigeladenen hinausgehende Ausdehnung des Bewilligungsrechts auf die Grundstücke der Kläger sei zu Unrecht erfolgt, da sie gegen die Regelungen des Einigungsvertrages verstoße. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung verwiesen.

Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 24.8.2000 die Berufung zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte im Wesentlichen aus:

Das Verwaltungsgericht gehe im angefochtenen Urteil zu Unrecht davon aus, dass die dem Beigeladenen erteilte Bewilligung sich nicht auf die Grundstücke der Kläger erstrecke. Die dem Beigeladenen am 20.6.1991 erteilte Bestätigung seines Gewinnungsrechts an der Sandlagerstätte F___ gelte nach dem Einigungsvertrag als Bewilligung im Sinne des § 8 BBergG. Diese Berechtigung laute auf Gesteine zur Herstellung von Werk- und Dekosteinen; die Berechtsamsfläche werde durch vier durch Koordinaten bestimmte Feldeseckpunkte bestimmt. Die Grundstücke der Kläger lägen unstreitig innerhalb des Feldes. Die Bestätigung bzw. Bewilligung sei auch insoweit, als das Berechtigungsfeld über die Flurstücke d und e hinausgehe, rechtmäßig bzw. verletze die Kläger nicht in ihren Rechten.

Schon das vom Rat des Bezirkes Suhl erteilte Gewinnungsrecht sei wohl nicht auf die Flurstücke d_ und e_ beschränkt gewesen. Die Urkunde vom 30.5.1990 laute auf "das Recht zur Gewinnung von Sandstein aus dem F___ Steinbruch"; die lediglich als Klammerzusatz beigefügten Flurstücksbezeichnungen hätten vermutlich nur der näheren Lagebeschreibung des Steinbruchs und nicht der räumlichen Begrenzung des Gewinnungsrechtes dienen sollen. Hierfür spreche, dass wegen der Gleichgültigkeit der DDR gegenüber dem Grundeigentum Katasterunterlagen und Grenzsteine nicht gepflegt bzw. planmäßig beseitigt worden seien und die Lage von Flurstücken in der Natur regelmäßig nicht nachvollziehbar gewesen sei. Flurstücksnummern seien daher in der DDR nur ein unzureichendes Mittel zur Beschreibung von Flächen gewesen.

Darauf komme es aber ohnehin nicht entscheidend an, denn die Fläche des Gewinnungsrechts sei erst durch die Überleitung nach dem Einigungsvertrag verbindlich festgelegt worden. Nach der Regelung in Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III Nr. 1 d Absatz 3 sei ein Gewinnungsrecht "im beantragten Umfang" zu bestätigen. Im vorliegenden Fall sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ein Gewinnungsrecht für die Flurstücke d und e beantragt bzw. entsprechend den Regelungen des Einigungsvertrages zur Bestätigung angemeldet worden; beantragt worden sei vielmehr die Bestätigung eines Berechtsamsfeldes von 105.000m3, begrenzt durch vier durch Koordinaten bestimmte Feldeseckpunkte. Diesem Antrag sei durch den Bescheid vom 20.6.1991 entsprochen worden. Aufgrund dieser Bestätigung gelte das alte Gewinnungsrecht gem. Anlage I zum Einigungsvertrag, Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III Nr. 1 d Absatz 4 Ziff. 1 als Bewilligung im Sinne von § 8 BBergG fort.

Das Bergamt sei im Übrigen auch deshalb nicht an die vom Verwaltungsgericht gesehene räumliche Beschränkung gebunden gewesen, weil die Bestätigung eines Gewinnungsrechtes nach den genannten Bestimmungen faktisch die Neuerteilung einer Berechtigung dargestellt habe, denn ein Gewinnungsrecht im Sinne des Berggesetzes der DDR sei inhaltlich mit einem Gewinnungsrecht im Sinne des BBergG nicht vergleichbar. Durch die Übertragung eines (DDR-)Gewinnungsrechts habe dessen Inhaber kein Recht im Sinne des BBergG erhalten, dessen Umfang räumlich eindeutig begrenzt gewesen sei und das auch Abwehrrechte gegenüber dem Staat bzw. Dritten beinhaltet habe, sondern schlicht die Befugnis, im Rahmen der planwirtschaftlichen Vorgaben Bodenschätze zu gewinnen. Wegen der Verschiedenartigkeit der Rechtssysteme und der unterschiedlichen Reichweite der erteilten Rechte komme diese Transformation einer Neuerteilung gleich. Wenn aber die Bestätigung des alten Gewinnungsrechtes praktisch die Neuerteilung einer Bewilligung sei, könne es für die Rechtmäßigkeit der Bewilligung nicht auf den Umfang des alten Rechtes ankommen.

Da der Beigeladene mithin Inhaber einer wirksamen und rechtmäßigen Bewilligung sei, deren Feld auch die drei Grundstücke der Kläger umfasse, habe er nach § 8 Abs. 1 Ziff. 4 BBergG auch das Recht, zum Zwecke der Gewinnung des Bodenschatzes die Grundabtretung zu verlangen.

Selbst wenn man aber die Rechtswidrigkeit der Bestätigung des Gewinnungsrechtes bzw. der Bewilligung unterstelle, rechtfertige dies die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht, da das Urteil ihr eine zu weit gehende Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Grundabtretung beimesse. Das Verwaltungsgericht ziehe aus der von ihm als maßgeblich angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 -) die falschen Schlüsse. Für die in dieser Entscheidung erwähnten öffentlichen Interessen, die der Grundabtretung entgegenstehen könnten, lägen hier keine Anhaltspunkte vor. Auch das Verwaltungsgericht benenne solche Interessen nicht ausdrücklich, gehe jedoch anscheinend von einem öffentlichen Interesse daran aus, dass eine rechtswidrige Bewilligung nicht zu einer Grundabtretung führe; ein solches öffentliches Interesse gebe es jedoch nicht. Vielmehr seien im übergeordneten Interesse auch rechtswidrige Verwaltungsakte wirksam und vollstreckbar.

Hinzu komme, dass die Bestätigung des Gewinnungsrechtes nicht in Rechtspositionen der Grundeigentümer eingegriffen habe, da das Werk- und Dekogestein zum Zeitpunkt der Erteilung bzw. Bestätigung des Gewinnungsrechts ein bergfreier Bodenschatz, also dem Grundeigentum entzogen gewesen sei. Gewinnungsrecht am bergfreien Bodenschatz und Grundeigentum berührten einander, überschnitten sich jedoch nicht. Insbesondere berechtige die Befugnis zur Gewinnung eines bergfreien Bodenschatzes nicht, Zugriff auf das Grundeigentum zu nehmen. Die Vergabe der Aneignungsbefugnis am bergfreien Bodenschatz diene auch nicht dem Schutz von Grundeigentümern innerhalb von Berechtsamsfeldern. Der Widerspruch der Grundeigentümer gegen die Bestätigung des Gewinnungsrechts sei unzulässig gewesen, denn der Unternehmer habe dadurch eine Rechtsposition erhalten - die Aneignungsbefugnis am bergfreien Bodenschatz -, die nicht Bestandteil des Grundeigentums gewesen sei. Das Recht, aufgrund einer Bewilligung die Grundabtretung verlangen zu können, stelle noch keinen Eingriff in Eigentümerrechte dar.

Schließlich hätte das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung jedenfalls berücksichtigen müssen, dass das von den Klägern anhängig gemachte Verfahren gegen die Bestätigung des Bergbaurechts seit 1994 ruhe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 17. Mai 1999 - 5 K 150/95.Me - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweisen sie auf ihr bisheriges Vorbringen sowie die angefochtene Entscheidung und führen ergänzend im Wesentlichen aus:

Die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend davon ausgegangen, dass die von dem Beigeladenen behauptete Berechtigung sich nur auf die Flurstücke d_ und e_ der Flur 17 bezogen habe. Dementsprechend könne ein etwaiges Gewinnungsrecht nicht einfach auf ihre - der Kläger - Grundstücke ausgedehnt werden. Mithin bestünden auf den fraglichen Grundstücken keine Rechte des Beigeladenen, die diesen zum Abbau und der Gewinnung von Sandstein berechtigen würden. Es handele sich hier um keine bergfreien, sondern um grundeigene Rechte. Abgesehen davon habe der Beigeladene auch kein entsprechendes Recht bezüglich der Flurstücke d und e_.

Zunächst lasse sich die das Gewinnungsrecht angeblich bestätigende Urkunde entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dahin auslegen, dass sie sich auf andere Grundstücke als die darin genannten Flurstücke d_ und e_ beziehe. Das Oberbergamt habe auch noch im Jahre 1994 in einem Schreiben an den Beigeladenen erklärt, dass das Gewinnungsrecht nur unter "ausdrücklicher Bezugnahme auf die Flurstücke d und e" zuerkannt worden sei. Darüber hinaus hätten weitere in den Verwaltungsvorgängen befindliche Schreiben an die Staatliche Vorratskommission ebenfalls einen Widerspruch zu der vom Beklagten zitierten Gewinnungsurkunde vom 30.5.1990 aufgedeckt. Während die Urkunde von einem Gewinnungsrecht von bis zu 150 m3 pro Jahr spreche, ergebe sich aus den handschriftlichen Notizen, dass ursprünglich nur ein Antrag auf ein Gewinnungsrecht von 40 m3 pro Jahr gestellt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Antrag vom 11.4.1990. Die zitierten Schreiben seien nach Einstellung der Tätigkeit der Staatlichen Vorratskommission beim Bundesministerium für Wirtschaft bearbeitet worden. Die handschriftlichen Notizen auf den Anträgen vom 27.11.1990 bzw. 29.11.1990 belegten, dass man bei dem genannten Bundesministerium ursprünglich noch von einer Bergfreiheit des Bodenschatzes ausgegangen sei, jedoch im Zusammenhang mit der Bescheidung des Antrags vom 29.11.1990 bereits vermerkt habe, dass bezüglich des beantragten Abbaus von 50 m3 von einer Einstufung als grundeigener Bodenschatz auszugehen sei. Mithin habe der Beigeladene selbst für die Flurstücke d und e in der Flur 17 in F___ kein Recht zum Abbau der grundeigenen Bodenschätze, da hier auch bereits vor Ablauf der Frist zum 4.4.1991 (Bestätigung und Aufrechterhaltung alter Rechte) kein Recht zum Abbau bergfreier Bodenschätze mehr bestanden habe. Erst recht sei dies nicht mehr für ihre Grundstücke möglich, denn hier sei weder ein entsprechender Antrag gestellt noch eine Bestätigung erteilt worden. Auch aus den Schreiben vom 27.11.1990 und 29.11.1990 ergebe sich, dass der Antrag des Beigeladenen allein darauf abgezielt habe, die Flurstücke d und e zur bergfreien Ausbeutung des Bodenschatzes bestimmen zu lassen.

Damit stehe eindeutig fest, dass eine Berechtigung zum Abbau bergfreier Bodenschätze auf ihren - den klägerischen - Grundstücken zu keinem Zeitpunkt bestanden habe und auch (insbesondere unter Anwendung alten Rechts) nicht mehr bestehen könne. Ihre Auffassung werde durch die Argumentation und die Darstellung des Beigeladenen in seinem Betriebsplan vom 22.4.1992 bestätigt, in dem dieser selbst darauf hinweise, dass der Tagebau F___ sich alleine auf die gemeindeeigenen Flurstücke d_ und e_ beziehe. Der Hauptbetriebsplan vom 22.4.1992 habe u.a. einen Lageplan zum Inhalt gehabt, aus dem sich die vermessenen und versteinten Grundstücke ersehen ließen. Auf diesem Plan seien die alten Steinbruchflächen unterhalb der Flurstücke d_ und e_ ausdrücklich ausgewiesen, ferner die Flurstücke d_ und e und ihre von diesem Steinbruchgelände sogar durch eine versteinte Wegeparzelle getrennten Grundstücke. Auch dies belege eindeutig, dass hier ein Irrtum ausgeschlossen sei und sich eine Beantragung irgendwelcher Rechte zu keinem Zeitpunkt auf ihre - der Kläger - Flächen bezogen haben könne.

In dem Schreiben des Marktscheiders P___ vom 13.5.1994 werde ebenfalls ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Gewinnungsrecht nur für die Flurstücke d_ und e erteilt worden sei. Dass der Marktscheider dann überschlägig eine Gesamtfläche in den Antrag eingearbeitet habe, sei ein Fehler gewesen und habe auf falschen Behauptungen basiert. Die Aussage, die Grenzsteine der Parzellen d_ und e_ seien nicht mehr auffindbar und die Größe des Steinbruchs sei nicht mehr zu bestimmen gewesen, treffe nicht zu. Zu widersprechen sei auch der Behauptung, dass eine eindeutige Grenzfeststellung nicht möglich gewesen wäre und dass wegen der Gleichgültigkeit in der ehemaligen DDR gegenüber dem Grundeigentum Katasterunterlagen und Grenzsteine nicht gepflegt bzw. planmäßig beseitigt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass für jeden Grenzpunkt ein Festlegungsriss existiere, mittels dessen jeder Grenzpunkt herstellbar sei. Das Oberbergamt habe mithin unter Hinweis auf einen bergfreien Bodenschatz ein Gewinnungsrecht auf einer Fläche zu einem Zeitpunkt eingeräumt, als die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gar nicht mehr vorgelegen hätten.

Abgesehen davon sei der Beklagte auch hinsichtlich der Flurstücke d und e zu Unrecht davon ausgegangen, dass insoweit eine Bestätigung alter Rechte erfolgt sei, denn alte Rechte hätten dem Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt zugestanden. In den Überleitungsvorschriften des Einigungsvertrages für die Weitergeltung des alten Berggesetzes der ehemaligen DDR werde eindeutig darauf verwiesen, dass die alten Rechte solchen Antragstellern übertragen werden könnten, die zum 31.12.1989 eine entsprechende Berechtigung (hier zum Abbau bergfreier Bodenschätze) innegehabt hätten. Diese Berechtigung habe dem Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt zugestanden; sein erster Antrag datiere aus dem Jahre 1990.

Zudem könne auch hier nicht davon ausgegangen werden, dass ein Gewinnungsrecht auf den Beigeladenen übergegangen sei, denn dies würde voraussetzen, dass der Beigeladene bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bereits mit den Grundeigentümern zu einer Einigung über eine Entschädigung gelangt wäre. Bereits diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Damit stehe fest, dass auch mit der vom Beklagte geschaffenen Fiktion, ihre Flächen seien ohne Beantragung des Gewinnungsrechts mit einzubeziehen, die angegriffene Entscheidung vom 6.2.1995 nicht zu rechtfertigen vermöge. Dem Beigeladenen hätte unabhängig vom fehlenden Antrag kein Gewinnungsrecht für den Abbau des Sandsteines im Steinbruch erteilt werden dürfen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Zur Sache führt er im Wesentlichen aus: Die Parzellenangaben hätten sich immer nur auf die Fundstelle, nicht auf die Lagerstätte bezogen. Die katasteramtlichen Karten wiesen auf den Parzellen d_ und e_ eine dicke schwarze Linie auf; somit seien die Ziffern der Parzellen immer benutzt worden, wenn es um eine Zuordnung der Fundstelle und des Aufschlusses der Lagerstätte gegangen sei. So werde auch im Antrag auf Gewinnungsrechte vom 11.4.1990 nur von dem F___ Steinbruch auf der Flur 17 gesprochen. Auch in dem "Gutachten über die geologischen Voraussetzungen von Werksteinen im Sandsteinbruch F___" des Diplomgeologen B___ W___ vom 20.7.1990 werde die Lagerstätte nur als Steinbruch F___ bezeichnet. Dieses Gutachten sei Grundlage sämtlicher Anträge bei den Behörden gewesen. Wie aus den Schriftsätzen der Kläger ersichtlich sei, seien Vermessungen im Vorfeld verhindert worden. Grenzsteine habe es nicht gegeben, da diese zur Zeit der DDR vollständig entfernt worden seien. Die katasteramtlich registrierten Flächen, die sich dann im Bewilligungsfeld befunden hätten, hätten erst mittels eines durch ein Vermessungsbüro erstellten Grubenrisses im Zusammenwirken mit dem Marktscheider P___ ausfindig gemacht werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2003 sowie auf die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

I.

Die vom Senat zugelassene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Sie ist zulässig und begründet, denn der von den Klägern angefochtene Grundabtretungsbeschluss vom 6.2.1995 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 77 Abs. 1 BBergG kann auf Antrag des Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetriebes die Nutzung eines Grundstücks notwendig ist. Die Grundabtretung, deren möglicher Inhalt sich aus § 78 BBergG ergibt, stellt nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241 = NVwZ 1991, 987 = DVBl. 1991, 393 = ZfB 132 [1991], 129) eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dar, die nur im überwiegenden Allgemeinwohlinteresse zulässig ist. Ihre materiellen Voraussetzungen und das Verfahren der Grundabtretung ergeben sich aus den §§ 77 ff. BBergG. Das in diesen Bestimmungen geregelte Grundabtretungsverfahren stellt nach der genannten Entscheidung ein geeignetes Verfahren dar, um die Erforderlichkeit des hoheitlichen Zugriffs am Maßstab des Allgemeinwohls zu prüfen und zu entscheiden. Im Hinblick auf die Begrenztheit der behördlichen Betriebsplanzulassung, bei der die Zulässigkeit des Vorhabens nur unter spezifisch bergbaulichen Anforderungen festgestellt wird, und auf das Fehlen einer der Grundabtretung vorausgehenden Planfeststellung, die die Zulässigkeit bergbaulicher Maßnahmen umfassend am Maßstab aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der Allgemeinwohlerforderlichkeit prüft, muss die geforderte umfassende Prüfung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat sich anschließt, im Grundabtretungsverfahren selbst stattfinden. Hier ist im Rahmen einer Gesamtabwägung demnach nicht nur zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Gewinnung gerade des bestimmten Bodenschatzes (hier Buntsandstein) zur Versorgung des Marktes mit Rohstoffen so gewichtig ist, dass es den Zugriff auf privates Oberflächeneigentum erfordert, sondern auch, ob andere, gewichtigere Allgemeinwohlinteressen der Gewinnung des Bodenschatzes an dieser Stelle entgegenstehen. Eine diese öffentlichen Belange einbeziehende Entscheidung kann auch der Private verlangen, dessen Eigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll. Eine derart umfassende Prüfung ist auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 BBergG vorzunehmen, der die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Grundabtretung regelt. Nach dieser Bestimmung ist die Grundabtretung im Einzelfall zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient. Dass die Vorschrift einzelne für das Bergbauvorhaben sprechende öffentliche Belange nennt und die gebotene Prüfung und Abwägung nicht erwähnt, schließt im Hinblick auf die nur beispielhafte Aufzählung eine (verfassungskonforme) Auslegung im Sinne einer umfassenden Prüfung und Abwägung der betroffenen Belange nicht aus (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14.12.1990, a. a. O.).

2. Aus dem dargelegten Gebot einer umfassenden Prüfung und Abwägung im Grundabtretungsverfahren folgt, dass die Rechtmäßigkeit der Grundabtretung auch die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der ihr zugrundeliegenden Bergbauberechtigung voraussetzt. Die gegenteilige Rechtsansicht des Beklagten vermag nicht zu überzeugen. Der Beklagte vertritt zum einen die Auffassung, es gebe kein - bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigendes - öffentliches Interesse daran, dass eine rechtswidrige Bewilligung nicht zu einer Grundabtretung führe, da "im übergeordneten Interesse" auch rechtswidrige Verwaltungsakte wirksam und vollstreckbar seien. Zum anderen verwehrt er den Grundeigentümern eine Anfechtung der Vergabe der Aneignungsbefugnis bzw. der (als Bewilligung geltenden) Bestätigung des Gewinnungsrechts für einen bergfreien Bodenschatz mit der Begründung, dass die Vergabe der Aneignungsbefugnis an einem bergfreien Bodenschatz noch nicht zu einer Beeinträchtigung des Grundeigentums führe. Die Rechtsauffassung des Beklagten hätte mithin zur Folge, dass die Grundeigentümer die Frage, ob der die Grundabtretung beantragende Bergbautreibende über eine (rechtmäßige) Bergbauberechtigung verfügt, weder im Grundabtretungsverfahren noch in einem unmittelbar gegen die Verleihung der Bergbauberechtigung gerichteten Verfahren überprüfen lassen könnten und diese mangels eines anderen Anfechtungsberechtigten letztlich keiner gerichtlichen Überprüfung zugeführt würde. Diese Verkürzung des Rechtsschutzes der betroffenen Grundeigentümer steht im Widerspruch zur Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG, wie in der angeführten Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.1990 dargelegt ist, die ausdrücklich betont, dass die Grundeigentümer im Grundabtretungsverfahren eine alle öffentlichen Belange einbeziehende Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung - und nicht etwa nur eine Prüfung "drittschützender" Belange - beanspruchen können. Der Beklagte verkennt, dass die Bestimmungen über die Grundabtretung als einer Enteignung im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG zur Vermeidung der Annahme ihrer Verfassungswidrigkeit (für die Verfassungswidrigkeit des § 79 BBergG etwa Leisner, DVBl. 1988, 555, 561) gerade einer verfassungskonformen Auslegung bedürfen. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 79 Abs. 1 BBergG dient eine Grundabtretung dann nicht dem Wohl der Allgemeinheit und ist daher nach dieser Bestimmung unzulässig, wenn sie auf einer unwirksamen oder die betreffenden Grundstücke nicht erfassenden Bewilligung (bzw. Neubestätigung des Gewinnungsrechts, die als Bewilligung im Sinne des § 8 Abs. 1 BBergG gilt) beruht. Denn nur die Bewilligung gewährt dem Unternehmer das Recht, den nach § 77 Abs. 1 BBergG erforderlichen Antrag auf Durchführung einer Grundabtretung zu stellen. Entsprechendes muss auch dann gelten, wenn die dem Antrag zugrundeliegende Bewilligung "nur" rechtswidrig ist. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass im übergeordneten Interesse auch rechtswidrige Verwaltungsakte wirksam und vollstreckbar seien, verkennt er den rechtsstaatlichen Zusammenhang von Wirksamkeit und Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten, wenn dem Grundeigentümer zugleich unter Hinweis auf die fehlende Betroffenheit in eigenen Rechten die Befugnis abgesprochen wird, die jeweilige Bergbauberechtigung gerichtlich überprüfen zu lassen.

3. Die im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 GG gebotene Überprüfung der Rechtmäßigkeit der als Bewilligung geltenden Bestätigung über die Aufrechterhaltung des Gewinnungsrechts hat grundsätzlich im Grundabtretungsverfahren zu erfolgen; eine vorherige Anfechtung der Bestätigung durch die betroffenen Grundeigentümer ist regelmäßig nicht zulässig und damit auch nicht geboten. Soweit der Beklagte demgegenüber - wie sein Hinweis auf das seit 1994 ruhende Verwaltungsstreitverfahren nahe legt - davon ausgeht, dass eine Überprüfung - wenn überhaupt - in dem die Bewilligung (bzw. Bestätigung des "alten" Bergbaurechts) betreffenden Anfechtungsprozess zu erfolgen habe, vermag dies aus den nachfolgenden Gründen nicht zu überzeugen:

Die Erteilung einer Bewilligung führt im Regelfall nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Grundeigentümers. Denn durch die Bewilligung wird noch nicht eine bestimmte Abbaufläche für einen vom Bergrecht vorgesehenen Zweck freigegeben und damit bereits über eine unmittelbare Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücke entschieden; vielmehr wird lediglich das Recht zur Gewinnung von Bodenschätzen dem Grunde nach festgestellt. Entsprechendes gilt auch für die Verleihung von Bergwerkseigentum sowie für die im Einigungsvertrag vorgesehene Bestätigung "alter" Gewinnungsrechte, die ihre Weitergeltung als Bewilligung oder Bergwerkseigentum zur Folge hat (vgl. schon das Urteil des 2. Senats des ThürOVG vom 24.4.2002 - 2 KO 823/99 -, ZfB 144 [2003], 68, 75; ebenso VG Meiningen, Urteil vom 18.9.2000 - 5 K 965/97.Me -, ZfB 142 [2001], 319, 321; vgl. auch schon - zur Klage einer Gemeinde - VG Chemnitz, Urteil vom 7.9.1994 - 4 K 1410/94 - ZfB 136 [1995], 99, 101 unten).

Eine Befugnis des Grundeigentümers zur Drittanfechtung der Verleihung oder Bestätigung des Gewinnungsrechts wird in Teilen der Rechtsprechung allerdings ausnahmsweise dann bejaht, wenn und soweit nur im Streit steht, ob es sich bei dem Bodenschatz, auf den sich das erteilte oder bestätigte Gewinnungsrecht bezieht, um einen bergfreien oder einen grundeigenen Bodenschatz handelt (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.11.1996 - 4 L 27/95 -, NJ 1997, 271 f.; VG Potsdam, Urteil vom 24.4.1997 - 1 K 1987/94 -, ZfB 139 [1998], 65, 66). Zur Begründung wird angeführt, dass es dem Grundstückseigentümer unbenommen bleiben müsse, die Frage der Bergfreiheit des betreffenden Bodenschatzes möglichst frühzeitig gerichtlich klären zu lassen (so VG Potsdam, a. a. O.). Ob durch die Erteilung einer Bewilligung die Frage der Einordnung eines bestimmten Bodenschatzes als bergfrei bereits verbindlich geklärt wird (in diesem Sinne OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.3.2001 - 1 M 267/00 -, LKV 2001, 514, 515) - mit der Folge, dass der Grundeigentümer insoweit nicht nur befugt, sondern im eigenen Interesse sogar gehalten ist, die Bewilligung anzufechten -, oder ob auch diese Frage einer Klärung im nachfolgenden Grundabtretungsverfahren vorbehalten ist (so etwa VG Meiningen, Urteil vom 18.9.2000, a. a. O.), kann hier indes dahinstehen. Im vorliegenden Verfahren steht nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie die Bergfreiheit des Buntsandsteins im Streit, sondern die Rechtmäßigkeit der Bestätigung des "alten" Gewinnungsrechts in ihrer durch den Beklagten vorgenommenen und die Grundstücke der Kläger erfassenden räumlichen Ausdehnung.

Abgesehen von dem möglichen Sonderfall der verbindlichen Feststellung der Bergfreiheit eines Bodenschatzes wird der Grundeigentümer durch die Erteilung oder Bestätigung einer Bewilligung auch nicht etwa deshalb in seinen Rechten betroffen, weil diese bereits eine verbindliche Vorentscheidung darüber treffen würde, dass der Abbau der Bodenschätze im Bewilligungsfeld unter Abwägung aller davon berührten Belange - auch die der betroffenen Grundeigentümer - im überwiegenden Allgemeinwohlinteresse liegt. Die Erteilung einer Bewilligung setzt nach der Konzeption des Bundesberggesetzes vielmehr nur eine Prüfung bestimmter bergbaulicher Aspekte sowie der Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus (vgl. § 12 i. V. m. § 11 Nr. 1 und 6 - 10 BBergG). Die hier in dem beim Verwaltungsgericht Meiningen (unter dem Az. 8 K 339/94.Me) anhängigen Verfahren im Streit stehende Bestätigung eines alten Gewinnungsrechts, die nach dem Einigungsvertrag als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist und auf deren Erteilung der jeweilige Antragsteller demnach bei Vorliegen der Voraussetzungen (zu diesen vgl. näher unter 4.) einen Anspruch hat, setzt ebenfalls nicht die im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 GG gebotene umfassende Prüfung und Abwägung der vom Abbau der Bodenschätze im Bewilligungsfeld betroffenen Belange voraus.

Für die Erteilung oder Bestätigung einer Bewilligung gilt mithin Entsprechendes wie für die nach der Bewilligung auf der zweiten Stufe für den tatsächlichen Abbau erforderliche Betriebsplanzulassung, die ebenfalls keine Behördenentscheidung ist, die in der für die Zulässigkeit einer Enteignung gebotenen Weise die Allgemeinwohldienlichkeit des Vorhabens feststellt (vgl. dazu das bereits erwähnte Grundsatzurteil des BVerwG vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 -; ebenso auch der 2. Senat des ThürOVG in seinem Urteil vom 24.4.2002 - 2 KO 823/99 -, ZfB 144 [2003], 68, 75). Deshalb ist die behördliche Entscheidung im Grundabtretungsverfahren ebenso wenig wie durch vorangegangene Betriebsplanzulassungen durch eine bereits erfolgte Erteilung oder Bestätigung einer Bergbauberechtigung gebunden. Dementsprechend gibt es für die Eigentümer von innerhalb eines Bewilligungsfeldes befindlichen Grundstücken grundsätzlich keine Notwendigkeit, im Hinblick auf eine künftig drohende Grundabtretung bereits die Bewilligung anzufechten. Diese können vielmehr noch im Grundabtretungsverfahren einwenden, die Grundabtretung liege nicht im öffentlichen Interesse, da die zugrundeliegende Bewilligung (bzw. Bestätigung eines alten Gewinnungsrechts) zu Unrecht erteilt worden sei.

Im Übrigen sei zum Hinweis des Beklagten auf das beim Verwaltungsgericht Meiningen unter dem Az. 8 K 339/94.Me anhängige Verfahren angemerkt, dass der Klage der Grundeigentümer gegen die Bestätigung des Bewilligungsrechts - ihre Zulässigkeit unterstellt - aufschiebende Wirkung zukommen dürfte und es im Hinblick darauf zweifelhaft erscheinen könnte, ob der Beigeladene berechtigt war, bereits die Grundabtretung zu verlangen.

4. Die dem Beigeladenen erteilte Bestätigung seines Gewinnungsrechts ist rechtswidrig.

Grundlage der Bestätigung von zur Zeit der DDR erteilten Gewinnungsrechten (alten Rechten) sind die Regelungen in Anlage I, Kapitel V, Abschnitt III. Ziff. 1 des Einigungsvertrages, wonach das BBergG im Beitrittsgebiet nur mit bestimmten Maßgaben in Kraft tritt. Im Einzelnen gilt nach Buchstabe a) der genannten Regelung zunächst, dass mineralische Rohstoffe im Sinne des § 3 des Berggesetzes der DDR vom 12.5.1969 (GBl. DDR I S. 29) und der zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften bergfreie Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG sind, auf die sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG das Eigentum an einem Grundstück nicht erstreckt. Zu diesen bergfreien Bodenschätzen gehören bzw. gehörten bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.4.1996 (BGBl. I S. 602) nach Ziff. 9.28 der Anlage zur (DDR-)Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15.8.1990 (GBl. DDR I S. 1071) u. a. Gesteine zur Herstellung von Werk- und Dekosteinen; darunter fällt auch Buntsandstein (zur Rechtslage vor Inkrafttreten der genannten Verordnung s. unten).

Nach Buchstabe b) der Regelung in Anlage I zum Einigungsvertrag (a. a. O.) werden Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrechte des Staates im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 4 des Berggesetzes der DDR, die Dritten zur Ausübung übertragen worden sind (alte Rechte), nach Maßgabe der Buchstaben c) bis g) aufrechterhalten. Einschlägig sind hier die in Buchstabe d) enthaltenen Regelungen, die sich auf Gewinnungsrechte an mineralischen Rohstoffen im Sinne des § 3 des Berggesetzes der DDR beziehen.

Nach Buchstabe d) Absatz 1 sind Gewinnungsrechte an diesen Rohstoffen vom Ausübungsberechtigten innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts (d. h. bis zum 4.4.1991) bei der für die Zulassung von Betriebsplänen zuständigen Behörde anzumelden. Diese Anmeldung hat der Beigeladene hier mit Schreiben vom 27.3.1991 (beim damaligen Bergamt Erfurt eingegangen am 28.3.1991) und damit innerhalb der genannten Frist vorgenommen.

Nach Buchstabe d) Absatz 2 ist die Bestätigung zu erteilen, wenn die dort zum Teil alternativ, zum Teil kumulativ genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies lässt sich nicht für alle kumulativ geforderten Voraussetzungen feststellen.

Eine wirksame Übertragung des Gewinnungsrechts an den Beigeladenen bis zum 31.12.1989 (Nr. 1.1) ist - worauf die Kläger insoweit zu Recht hinweisen - nicht erfolgt. Die Kläger übersehen allerdings die (alternative und in der Bestätigungsurkunde auch angeführte) Regelung der Nr. 1.2 dritter Anstrich, wonach es auch ausreicht, wenn dem Antragsteller nach dem 31.12.1989 das Gewinnungsrecht (u. a.) "sonst von der zuständigen Behörde übertragen wurde". Ob die Voraussetzungen dieser Regelung vorliegen, erscheint indes zumindest zweifelhaft:

Die in Buchstabe d) Abs. 2 Nr. 1.2 dritter Anstrich angesprochene sonstige Übertragung des Gewinnungsrechts knüpft an die in Buchstabe b) in Bezug genommenen Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des Berggesetzes der DDR (im Folgenden BergG) an. Nach § 5 Abs. 2 BergG wurde das nach Absatz 1 dem Staat zustehende Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrecht grundsätzlich durch staatliche Organe oder volkseigene Betriebe ausgeübt. Nach § 5 Abs. 3 BergG konnten die staatlichen Organe das Gewinnungsrecht genossenschaftlichen oder anderen sozialistischen Einrichtungen übertragen; zu diesen Einrichtungen zählte der Betrieb des Beigeladenen erkennbar nicht. Eine Übertragung des Gewinnungsrechts an den nach § 3 BergG volkseigenen Rohstoffen auf Einzelpersonen oder private Unternehmen war nach dieser Bestimmung nicht zulässig (vgl. dazu auch Heuer/Hoffmann, Gewinnung mineralischer Rohstoffe in den neuen Bundesländern, Wirtschaftsrecht 1991, 21 ff., 55 ff. [56 f.]). Die Übertragung des Gewinnungsrechts auf private Industrie- und Handwerksbetriebe war nach § 5 Abs. 4 BergG nur für die nicht unter § 3 fallenden mineralischen Rohstoffe möglich, deren Nutzung nicht von volkswirtschaftlicher Bedeutung war. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15.8.1990 (GBl. DDR I S. 1071) erfolgte die Abgrenzung zwischen den nach § 3 BergG volkseigenen und sonstigen Rohstoffen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Berggesetz vom 12.8.1976 (GBl. DDR I S. 403). Nach § 1 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung zählten zu den mineralischen Rohstoffen u. a. hochwertige Tone, hochwertige Sande und hochwertige Sandsteine; zu den weniger bedeutsamen und damit nicht der Regelung des § 3 BergG unterfallenden mineralischen Rohstoffen gehörten demnach etwa minderwertige Sande, Kiese und Tone (vgl. dazu auch Heuer/Hoffmann, a. a. O., S. 22). Nach dieser zum Zeitpunkt der Erteilung des Gewinnungsrechts auf den Kläger noch anwendbaren Bestimmung zählte das F___ Buntsandsteinvorkommen als hochwertiger Sandstein zu den von § 3 BergG erfassten mineralischen Rohstoffen, hinsichtlich der das Gewinnungsrecht nicht auf private Betriebe übertragen werden durfte. Etwas anderes galt im Übrigen auch nicht nach Inkrafttreten der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15.8.1990. Nach Absatz 1 Ziff. 9.28 der Anlage zu dieser Verordnung zählten - wie in anderem Zusammenhang bereits erwähnt - zu den Bodenschätzen im Sinne des § 3 BergG auch Gesteine zur Herstellung von Werk- und Dekosteinen und damit auch das streitgegenständliche Buntsandsteinvorkommen. § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung sah die Verleihung von Bergwerkseigentum an diesen Bodenschätzen nur an die Treuhandanstalt vor, die es gegen Entgelt weiter übertragen konnte.

Auch wenn man aber der Auffassung folgen wollte, dass die nach dem Recht der DDR zu Unrecht erfolgte Übertragung des Gewinnungsrechts auf private Betriebe bzw. Privatpersonen seiner Bestätigung nach Maßgabe der genannten Bestimmungen des Einigungsvertrages nicht entgegenstehe (so BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 - 7 C 36.92 u. 37.92 - , BVerwGE 94, 23, 32 f.; anderer Auffassung z.B. Heuer/Hoffmann, a. a. O., S. 57, 58), war die Bestätigung des Gewinnungsrechts jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der Regelungen in Buchstabe d) Absatz 2 Nr. 2 nicht erfüllt waren. Nach Nr. 2 setzt die Erteilung der Bestätigung voraus, dass der jeweilige Antragsteller neben dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 1 auch den Umfang der auf Grund der Vorratsklassifikationsanordnung vom 28.8.1979 (Sonderdruck Nr. 1019 des Gesetzblattes der DDR) bestätigten und prognostizierten Vorräte mit den für die Bestätigung erforderlichen Unterlagen nachweist. Den Nachweis der bestätigten und prognostizierten Vorräte nach Maßgabe der genannten Verordnung (vgl. im Einzelnen § 1 der Verordnung i. V. m. den Bestimmungen der Anlage 2) hatte der Beigeladene nicht erbracht; damit fehlte die amtliche Bestätigung des Umfangs des Gewinnungsrechts in der vorgegebenen Form. Das in den Sachvorgängen befindliche "Gutachten über die geologischen Voraussetzungen und technologischen Möglichkeiten der Gewinnung von Werksteinen im Sandsteinbruch F___" vom 20.7.1990 konnte diesen Nachweis nicht ersetzen, so dass das Gewinnungsrecht nicht hätte bestätigt werden dürfen (vgl. dazu schon VG Gera, Urteil vom 23.5.2001 - 1 K 137/97 GE -, ZfB 142 [2001], 315, 317 f.). Die Unverzichtbarkeit dieses Nachweises belegt auch die Bestimmung des Buchstaben d) Absatz 3, wonach das Gewinnungsrecht im beantragten Umfang, höchstens aber im Umfang der bestätigten und prognostizierten Vorräte bestätigt werden darf.

Selbst wenn man aber auch das Fehlen dieses Nachweises für unbeachtlich oder das genannte geologische Gutachten, das auch eine "quantitative Einschätzung der Lagerstätte" enthält, für ausreichend halten wollte, fehlt es jedenfalls an einer weiteren zwingenden Voraussetzung für die Bestätigung des Gewinnungsrechts. Nach Nr. 2.1 setzt diese in den Fällen der Nr. 1.2 erster und dritter Anstrich außerdem das Vorliegen einer Bescheinigung der Staatlichen Vorratskommission über die ordnungsgemäße Übertragung des Gewinnungsrechts voraus. Die dem Beigeladenen erteilte Bescheinigung vom 20.12.1990 (in der aufgrund seines Widerspruchs korrigierten Fassung) bestätigt aber nicht die ordnungsgemäße Übertragung des Gewinnungsrechts nach Buchstabe d), sondern ausdrücklich eine Übertragung nach Buchstabe e) in Verbindung mit den (darin für entsprechend anwendbar erklärten) Regelungen in Buchstabe d). Die Regelungen in Buchstabe e) beziehen sich jedoch ausschließlich auf "Gewinnungsrechte an anderen mineralischen Rohstoffen", d. h. solchen Rohstoffen, die nicht als mineralische Rohstoffe im Sinne des § 3 BergG anzusehen sind und deshalb nach den Regelungen in Buchstabe a) bereits zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht als bergfreie Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 Bundesberggesetz, sondern als grundeigene Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 4 Bundesberggesetz galten. Dementsprechend musste der jeweilige Antragsteller für die Bestätigung von Gewinnungsrechten an anderen mineralischen Rohstoffen nach Buchstabe e) aa) grundsätzlich nachweisen, dass er sich mit dem Grundeigentümer über eine angemessene Entschädigung für die Gewinnung der Bodenschätze ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts geeinigt hat. Diesen Nachweis hatten der Beigeladene und Herr K____ für die Flurstücke d und e durch die Vorlage des mit der Gemeinde F___ geschlossenen Nutzungsvertrages erbracht. Wie die auf den Anträgen des Beigeladenen und seines damaligen Partners befindlichen handschriftlichen Vermerke zeigen, wurde die Bescheinigung bewusst auf der Grundlage des Buchstaben e) ausgestellt, weil man - zu Unrecht - der Auffassung war, im Hinblick auf die beabsichtigte Jahresförderung von nur 50 m3 sei das Buntsandsteinvorkommen "wegen Geringfügigkeit" als grundeigen einzustufen. Mithin ist auch davon auszugehen, dass die Bescheinigung sich auf die (in der Urkunde vom 30.5.1990 genannten) Flurstücke d_ und e beschränken und vor allem nicht die nach Buchstabe d) Nr. 2.1 erforderliche Bescheinigung der ordnungsgemäßen Übertragung eines Gewinnungsrechts an einem mineralischen Rohstoff im Sinne des § 3 BergG darstellte.

Gegen die in der Bestätigung vom 20.6.1991 erfolgte erhebliche Ausdehnung des Bergwerksfeldes über die in der Urkunde vom 30.5.1990 genannten Flurstücke d_ und e hinaus spricht darüber hinaus, dass ursprünglich sowohl von Seiten des Beigeladenen und auch seines damaligen Partners K____ ein wesentlich kleinerer Gewinnungsbetrieb ins Auge gefasst und beantragt worden war, der jedenfalls die (in der vorgesehenen Abbaurichtung recht gerade verlaufenden) Grenzen der Flurstücke d_ und e_ als äußerste Begrenzung nicht überschreiten sollte. Dies wird deutlich, wenn man den ursprünglichen Antrag und die in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen betrachtet. Im Antrag vom 11.4.1990 hatten der Beigeladene und Herr K___ zwar nicht ausdrücklich die Begrenzung auf die Flurstücke d und e erwähnt, jedoch darauf Bezug genommen, dass ihnen die Nutzungsrechte vom Eigentümer - der Gemeinde F___ - eingeräumt worden seien. Beigefügt war dem Antrag eine Kopie des am 27.3.1990 zwischen dem Rat der Gemeinde F___ und dem Beigeladenen sowie Herrn K____ geschlossenen Nutzungsvertrages über die gemeindeeigenen Flurstücke d_ und e_. Auch die im Antrag angegebene Abbaumenge von ca. 50 m3 (sozusagen für den Eigenbedarf der beiden Betriebe der damaligen Antragsteller) lässt es als fern liegend erscheinen, dass das beantragte Bewilligungsfeld über die Flurstücke d und e hinausgehen sollte. Für eine vom Beigeladenen seinerzeit so gewollte Beschränkung

auf die Flurstücke d_ und e_ spricht auch sein Schreiben vom 23.4.1990, in dem er darum bittet, seiner Firma das Gewinnungsrecht für die Parzelle d und der Fa. K___ das Gewinnungsrecht für die Parzelle e___ zuzuerkennen; für den Fall, dass dies nicht möglich sei, bittet er darum, "die Rechte" (d. h. wohl das Gewinnungsrecht für beide Flurstücke) für seine Firma einzutragen. Dementsprechend bezieht sich die Urkunde vom 30.5.1990 ausdrücklich auf die beiden Flurstücke und erlaubt eine jährliche Abbaumenge von bis zu 150 m3 (wohl um einer schwankenden Nachfrage Rechnung tragen zu können). In dem geologischen Gutachten zu den Gewinnungsmöglichkeiten im Sandsteinbruch F___ vom 20.7.1990 ist dementsprechend auch von einer "Sicherung des Eigenbedarfes" der Betriebe des Beigeladenen und des Herrn K____ und von einer vorgesehenen Produktionshöhe von ca. 75 m3 die Rede. Auf den weiteren Anträgen vom 27.11.729.11.1990 findet sich jeweils der bereits erwähnte handschriftliche Vermerk, der von einer Jahresförderung von 50 m3 ausgeht. Wenn demgegenüber in dem durch den Antrag vom 27.3.1991 eingeleiteten Verfahren auf Bestätigung des alten Gewinnungsrechts ein wesentlich größeres Gewinnungsfeld vorgesehen worden ist, kann dies nicht allein damit erklärt werden, dass die Grenzsteine der Parzellen d und e in der Örtlichkeit nicht mehr vorfindbar waren. Vielmehr spricht einiges dafür, dass die Größe des nunmehr beantragten Gewinnungsfeldes darauf zurückzuführen war, dass der Beigeladene inzwischen eine erheblich größere Fördermenge ins Auge gefasst hatte, die über den erwähnten "Eigenbedarf" weit hinausging. Diese Vermutung bestätigt sich, wenn man den ersten vom Beigeladenen eingereichten Betriebsplan für den Tagebaubetrieb vom 16.10.1991 betrachtet. Darin führt der Beigeladene aus, das geologische Gutachten vom 20.7.1990 müsse in vier Punkten berichtigt werden; u. a. müsse die in dem Gutachten angegebene Produktionshöhe für Rohblöcke von 75 m3 pro Jahr aufgrund des jetzigen Bedarfs auf maximal 1.000 m3 pro Jahr geändert werden. In dem vom Beigeladenen für 1994 bis 1996 eingereichten Hauptbetriebsplan heißt es zur Tagebaukapazität dann, seine Firma strebe eine Gewinnung von etwa 3.000 m3 Werkstein pro Jahr an, für die der Abbau von 30.000 m3 Sandstein erforderlich sei. Im Hauptbetriebsplan für 1998 bis 2000 ist dann wieder von einer angestrebten Gewinnung von etwa 1.000 m3 Werkstein pro Jahr die Rede. Die Entwicklung der geplanten Abbaumenge lässt die Annahme zu, dass der Beigeladene sich zur Zeit der DDR das Gewinnungsrecht für eine relativ bescheidene Abbaumenge (möglicherweise unter Hinweis auf seinen Eigenbedarf) hat erteilen und sich dann in der Folgezeit dieses Gewinnungsrecht für ein wesentlich größeres als das ursprünglich ins Auge gefasste Abbaufeld hat bestätigen lassen, um nunmehr über den (behaupteten) Eigenbedarf hinaus Fremdfirmen mit großen Mengen Buntsandstein beliefern zu können.

Festzuhalten bleibt, dass der Beklagte nicht berechtigt war, dem Beigeladenen die "Aufrechterhaltung" des Gewinnungsrechts am bergfreien Bodenschatz Buntsandstein und mit einem weit über die Flurstücke d_ und e_ hinausgehenden Flächeninhalt zu bestätigen. Der Umstand, dass die ohnehin aus den genannten weiteren Gründen rechtswidrige Bestätigung über die ursprüngliche Übertragung des Gewinnungsrechts weit hinausgeht, kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht mit der Begründung für unerheblich erklärt werden, dass die Bestätigung faktisch die Neuerteilung einer Berechtigung dargestellt habe, da es zur Zeit der DDR ein (räumlich abgegrenztes) Gewinnungsrecht im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts nicht gegeben habe. Die genannten Regelungen des Einigungsvertrages haben gerade nicht die Neuerteilung eines Gewinnungsrechts, sondern die Bestätigung eines alten Gewinnungsrechts und seine Weitergeltung als Bewilligung vorgesehen und damit den Bergbautreibenden einen weit reichenden "Bestandsschutz" eingeräumt.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Beigeladene möglicherweise ohne Weiteres die Erteilung einer Bewilligung nach neuem Recht für den Abbau des (bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.4.1996) bergfreien Bodenschatzes Buntsandstein in dem vorgesehenen größeren Bewilligungsfeld hätte beantragen und erhalten können. Von dieser Möglichkeit hat der Beigeladene keinen Gebrauch gemacht; eine Umdeutung der Bestätigung in die Erteilung einer Bewilligung nach neuem Recht scheidet aus.

5. Die Rechtswidrigkeit der Bestätigung des alten Gewinnungsrechts, die Grundlage für den Antrag auf Grundabtretung war, hat die Rechtswidrigkeit der Grundabtretung zur Folge. Ob diese sich auch noch aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist - etwa wegen der bei der gebotenen umfassenden Abwägung nicht in hinreichender Weise erfolgten Berücksichtigung wasserrechtlicher Belange, die einem Abbau in dieser Größenordnung entgegenstehen könnten -, kann dahinstehen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat die zu seinen Gunsten erfolgte Grundabtretung letztlich erfolglos verteidigt und ist zudem mangels Antragstellung im Berufungsverfahren kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. den §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31.12.2001 geltenden und hier gem. § 73 Abs. 1 GKG noch anwendbaren Fassung auf 10.300,00 DM (umgerechnet 5.266,3064 Euro) festgesetzt.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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