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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.02.2009
Aktenzeichen: 1 KO 896/07
Rechtsgebiete: ThürVwKostG, ThürWG, ThürKO, ThürKAG, ThürKGG


Vorschriften:

ThürVwKostG § 1 Abs. 1 Nr. 1
ThürVwKostG § 1 Abs. 1 Nr. 2
ThürVwKostG § 3 Abs. 1 Nr. 3
ThürVwKostG § 3 Abs. 2 Nr. 1
ThürVwKostG § 3 Abs. 2 Nr. 3
ThürVwKostG § 6 Abs. 1 Nr. 1
ThürVwKostG § 9 S. 2
ThürVwKostG § 21 Abs. 1
ThürVwKostG § 21 Abs. 4
ThürWG § 61 Abs. 1 S. 1
ThürWG § 103 Abs. 3
ThürWG § 105 Abs. 1
ThürKO § 2 Abs. 3 S. 2
ThürKO § 76 Abs. 1
ThürKO § 111 Abs. 2
ThürKO § 111 Abs. 3
ThürKAG § 11 Abs. 4
ThürKAG § 12 Abs. 2 S. 1
ThürKGG § 2 Abs. 3 S. 1
ThürKGG § 16 Abs. 1
ThürKGG § 16 Abs. 2
ThürKGG § 20
ThürKGG § 36 Abs. 1 S. 2
1. Zweckverbände sind kummunale Körperschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG.

2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. ThürVwKostG greift bereits dann ein, wenn Dritte mit der gegenüber dem Zweckverband erhobenen Gebühr auch nur mittelbar, insbesondere durch Einstellen als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte, belastet werden können. Ob die Gebühr tatsächlich auf Dritte umgelegt wird, ist dagegen unerheblich.

3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz ThürVwKostG führt nicht zur Gebührenfreiheit, wenn der Eigenbetrieb die bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten seiner kommunalen Körperschaft erhobene Gebühr auf Dritte umlegen kann. Er wird genauso behandelt, wie sein richtlicher Träger "kommunale Körperschaft". Auch für ihn entfällt die Gebührenbefreiung, wenn er die Verwaltungsgebühr auf Dritte umlegen kann.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Namen des Volkes Urteil

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Wasserrechts, hier: Berufung

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Schwan und die Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider und Dr. Hinkel ohne mündliche Verhandlung am 13. Februar 2009 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. November 2007 - 2 K 435/07 Me - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Mit Bescheid vom 05.03.2007 erlaubte der Beklagte dem Kläger, der seine Wasserversorgungs- und Abwassereinrichtungen als Eigenbetrieb führt, bis zum 31.12.2027 maximal 511.000 m³/a Grundwasser aus der Bremenquelle für die öffentliche Trinkwasserversorgung zu entnehmen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt und eine Gebühr in Höhe von 2.750,- Euro festgesetzt.

Gegen die Kostenentscheidung erhob der Kläger am 13.03.2007 Widerspruch und wandte ein, ihr stehe die persönliche Gebührenfreiheit nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) entgegen. Eigenbetriebe der kommunalen Körperschaften seien gebührenbefreit, wenn sie dieselben Leistungen erbrächten, zu deren Bereitstellung die kommunalen Körperschaften gesetzlich verpflichtet seien.

Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies mit Bescheid vom 27.06.2007 den Widerspruch zurück und führte aus, gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG gelte die persönliche Gebührenfreiheit nicht, wenn die erhobene Verwaltungsgebühr Dritten auferlegt oder auf diese umgelegt werden könne. Diese Möglichkeit habe der Kläger. Auch die persönliche Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz ThürVwKostG greife nur dann ein, wenn bezüglich der Verwaltungsgebühr für die öffentliche Leistung eine unmittelbare Abwälzung bzw. Umlegung der Verwaltungsgebühren nach Kommunalabgabenrecht auf Dritte nicht möglich sei, weil die gebührenpflichtige Verwaltungsentscheidung nicht für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung erforderlich sei. Dies sei hier jedoch der Fall.

2. Gegen die Kostenverfügung hat der Kläger am 25.07.2007 beim Verwaltungsgericht Meiningen Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, es verstoße bereits gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG, dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG kommunalen Körperschaften persönliche Gebührenfreiheit zugute komme, während dies für ihn als Zweckverband ausgeschlossen sei. Es sei auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum ein kommunaler Eigenbetrieb anders behandelt werden solle als ein Zweckverband. Es verstoße weiter gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ThürVwKostG Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften vollkommen gebührenbefreit seien, er - der Kläger - aber nicht, obwohl er für die einzelnen Mitglieder und für die Bürger in seinem Verbandsgebiet Pflichtaufgaben der Daseinvorsorge erfülle. Er könne Gebühren nur auf Grund seiner Gebührensatzungen für die Lieferung von Wasser und die Entsorgung von Abwasser verlangen. Eine Rechtsgrundlage für die Erhebung, Auferlegung oder Umlage von Gebühren im Sinne des Thüringer Verwaltungskostengesetzes gebe es nicht. Hätte jede einzelne Mitgliedsgemeinde einen kommunalen Eigenbetrieb zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gegründet, wäre sie dagegen gebührenbefreit. Eine nur "mittelbare" Auferlegung an Dritte reiche auch nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 2. Alternative ThürVwKostG nicht aus. Dafür spreche auch die Gesetzesbegründung, die eine mittelbare Umlage nicht erwähne. Selbst wenn § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG erfüllt sei, sei weiter zu prüfen, ob nicht die Rückausnahme nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwKostG einschlägig sei. Es sei nicht nachvollziehbar und eine unberechtigte Ungleichbehandlung, dass in § 3 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwKostG ausschließlich kommunale Eigenbetriebe ohne sachliche Notwendigkeit bevorzugt würden. Es könne auch nicht sein, dass eine Rückausnahme für kommunale Eigenbetriebe möglich sei, für Zweckverbände, die die gleichen Aufgaben erfüllten, jedoch nicht.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 05.03.2007 hinsichtlich der Kostenentscheidung (Ziffer I Nr. 3.) in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 27.06.2007 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, es bestehe eine Ausnahme von der Gebührenfreiheit, weil die erhobene Gebühr auf Dritte umgelegt werden könne. Da der Kläger seine wirtschaftliche Betätigung in der Art eines kommunalen Eigenbetriebes erbringe, sei die Auffassung des Klägers zwar verständlich, es seien keine vernünftigen Gründe dafür ersichtlich, warum ein kommunaler Eigenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwKostG anders behandelt werden solle als eine kommunale Körperschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG. Der Kläger lasse jedoch die sogenannte Rückausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz ThürVwKostG außer Betracht. Tatsächlich werde der kommunale Eigenbetrieb, sofern er - wie hier - Leistungen erbringe, zu deren Bereitstellung die kommunalen Körperschaften gesetzlich verpflichtet seien, nicht anders behandelt als die kommunale Körperschaft. Für beide gelte gleichermaßen, dass die persönliche Gebührenfreiheit entfalle, wenn nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG die Gebühr Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden könne. Die Formulierung des § 3 ThürVwKostG sei hinsichtlich der Absätze 1 und 2 rechtssystematisch verunglückt. Sinn und Zweck der Vorschrift sei nur, diejenigen Eigenbetriebe im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung von der Privilegierung der kommunalen Körperschaften auszunehmen, soweit sie nicht im Bereich der Daseinsvorsorge tätig seien.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt. Er trägt vor, dass eine persönliche Gebührenfreiheit nicht greifen dürfte, da der Kläger die angegriffenen Verwaltungskosten auf die Nutzer umlegen könne.

3. Mit am 14.11.2007 - 2 K 435/07 Me - ohne mündliche Verhandlung beratenem Urteil wies das Verwaltungsgericht Meiningen die Klage ab. Sie sei unbegründet, weil die angefochtene Kostenentscheidung rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung sei das Thüringer Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit dem Verwaltungskostenverzeichnis zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt in der maßgeblichen Fassung. Hiernach betrage die festzusetzende Gebühr 2750,00 EUR bis 5000,00 EUR. Der Kläger sei nicht als kommunale Körperschaft gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG von den Verwaltungsgebühren befreit, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. ThürVwKostG vorlägen. Der Kläger könne die Verwaltungsgebühren durch Einrechnung in die Kalkulation der Wasserversorgungsgebühren auf Dritte umlegen. Ob die Auferlegung beziehungsweise Umlegung tatsächlich erfolge, sei unerheblich. Ein Umlegen der Gebühr auf Dritte liege nämlich vor, wenn die Gebühr in den Aufwand einfließen könne, den die Gesamtheit der Nutzer einer Einrichtung zu tragen habe. § 3 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. ThürVwKostG greife mithin schon dann ein, wenn Dritte mit dem betreffenden Betrag auch nur mittelbar, insbesondere durch Einstellen als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte, belastet werden könnten. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG beschränke sich demgegenüber nicht darauf, dass die Gebührenfreiheit allein dann eintrete, wenn die Gebührenschuldner die Gebühren Dritten unmittelbar auferlegen könne. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG anzuwenden sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger als Eigenbetrieb, der gesetzliche Pflichten seines Rechtsträgers erfülle, nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz ThürVwKostG von der Pflicht zur Zahlung der Gebühren befreit wäre. Lägen - wie hier - die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Gebührenfreiheit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG vor, komme es nicht darauf an, ob die Rückausnahme in § 3 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz ThürVwKostG gegeben sei. Auch ein Eigenbetrieb sei nicht von der Leistung der Gebühren befreit, wenn er die Gebühren auf Dritte umlegen könne.

Das Urteil wurde dem Kläger am 26.11.2007 zugestellt.

4. Der Kläger hat am 13.12.2007 die im Urteil zugelassene Berufung eingelegt und mit am 23.01.2008 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz in Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil und der Gesetzesbegründung seinen erstinstanzlichen Vortrag bekräftigt und vertieft. Außerdem verweist er auf obergerichtliche Rechtsprechung, aus der sich ergebe, dass mit der von ihm aufgewendeten Abwasserabgabe die vorliegende Gebühr abgedeckt sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14.11.2007 - 2 K 435/07 Me - abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 05.03.2007 hinsichtlich der Kostenentscheidung (Ziffer I Nr. 3.) in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 27.06.2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (ein Band) und der Behördenvorgänge (ein Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Berufung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat seine zulässige Klage zu Recht als ungegründet abgewiesen.

Der Bescheid des Landratsamtes Wartburgkreis vom 05.03.2007 - soweit er angefochten wurde - und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 27.06.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die angefochtene Verwaltungsgebühr ist dem Grunde (1.) wie der Höhe nach (2.) rechtmäßig festgesetzt. Der Kläger ist auch nicht persönlich gebührenbefreit (3.).

1. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist nicht - wie das Verwaltungsgericht annimmt - § 1 Abs. 1 Nr. 1, sondern § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 ThürVwKostG vom 23.09.2005 in Verbindung mit dem Verwaltungskostenverzeichnis zu § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt - ThürVwKostOMLNU - vom 31.07.2001 (GVBl. S. 117) in der vor Erlass des für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Widerspruchsbescheids geänderten Fassung vom 05.10.2005 (GVBl. S. 343).

Das Landratsamt Wartburgkreis hat hier nicht als Behörde des Landes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwKostG), sondern als Behörde des "Gemeindeverbands" Landkreis Wartburgkreis (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwKostG) gehandelt, der dabei Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen hat. Dies ergibt sich aus der bestandskräftigen Sachentscheidung im Bescheid vom 05.03.2007, die sich unter anderem auf die §§ 105 Abs. 1, 103 Abs. 3 Thüringer Wassergesetz - ThürWG - stützt, wonach die Landkreise neben den kreisfreien Städten die unteren Wasserbehörden im übertragenen Wirkungskreis sind (vgl. auch § 111 Abs. 2 und 3 ThürKO).

Nach der auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 ThürVwKostG ergangenen Verwaltungskostenordnung hat der Beklagte zu Recht vom Kläger für eine individuell zu-rechenbare öffentliche Leistung - die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung - Gebühren erhoben. Für eine Grundwasserentnahme zu Trinkwasserzwecken bei einer Entnahmemenge von über 500000 m³/a bis 750000 m³/a - hier Entnahme max. 511000 m³/a - beträgt die Gebühr nach Teil A Abschnitt 7 Nr. 2.8.1.5 des Kostenverzeichnisses zu § 1 ThürVwKostOMLNU 2750,00 bis 5000,00 EUR.

2. Diese Rahmengebühr wurde gemäß § 9 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 4 ThürVwKostG im Einzelfall auch ermessensfehlerfrei hinsichtlich ihrer Höhe festgesetzt. Das genehmigte Entnahmevolumen liegt am unteren Ende des für die Rahmengebühr maßgeblichen Wertes, so dass auch die Festsetzung des niedrigsten Gebührenwertes sachgerecht ist. Dass diese Gebühr im Hinblick auf die in § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürVwKostG genannten Bemessungskriterien unverhältnismäßig hoch wäre ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Anders als der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.04.2008 - 2 L 378/06 - meint, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung auch nicht daraus, dass die hier maßgebliche Amtshandlung bzw. öffentliche Leistung durch die Erhebung der Abwasserabgabe kostenrechtlich umfasst ist. Anders als in der genannten Entscheidung geht es hier nicht um die Kostenpflicht von Überwachungsmaßnahmen im Bereich der Abwasserentsorgung, sondern um die Genehmigung der Entnahme von Grundwasser. Die gebührenbegründende Amtshandlung ist mithin nicht dem Vollzug des Abwasserabgabengesetzes zu dienen bestimmt.

3. Der Kläger ist von der streitgegenständlichen Gebühr nicht gemäß § 3 ThürVwKostG befreit.

Dies gilt sowohl unter der Annahme, dass die kostenpflichtige öffentliche Leistung - Entnahmegenehmigung - den Kläger als Zweckverband (a) betraf, als auch dann, wenn sie seinen auf der Grundlage von § 36 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - ThürKGG - in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Verbandssatzung und § 1 Abs. 1 der Betriebssatzung des Klägers bestehenden Eigenbetrieb betraf (b).

a) Betraf die kostenpflichtige öffentliche Leistung den Kläger als Zweckverband, ist er als kommunale Körperschaft - wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt -gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG von der Erhebung von Verwaltungsgebühren zwar grundsätzlich befreit (1). Die Befreiung entfällt im konkreten Fall aber deshalb, weil die Gebühr auf Dritte umgelegt werden kann (2).

(1) Dass Zweckverbände - wie der Kläger - "kommunale Körperschaften" im Sinne der Befreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG sind, ergibt sich daraus, dass sie nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ThürKGG als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet werden und regelmäßig nur aus kommunalen Gebietskörperschaften bestehen (vgl. § 16 Abs. 1 ThürKGG). Dass auch andere Personen Mitglieder von Zweckverbänden sein können (vgl. § 16 Abs. 2 ThürKGG), nimmt ihnen nicht den Charakter einer kommunalen Körperschaft, weil sie dies nur neben den genannten Gebietskörperschaften und - soweit Personen des Privatrechts Mitglieder werden wollen - dies nur ausnahmsweise sein können.

Dieses Normverständnis wird dadurch bestätigt, dass § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG nur von "kommunalen Körperschaften" und nicht von "kommunalen Gebietskörperschaften" bzw. - wie § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwKostG - nicht von "Gemeinden" und "Gemeindeverbänden" spricht. Die Regelung verwendet insoweit einen eher untypischen Begriff, der weiter als die vorgenannten ist, und knüpft an die frühere Fassung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwKostG an, wo noch sämtliche kommunale Körperschaften, "Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts", aufgezählt worden waren. Dem Verständnis steht auch nicht die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 25.05.2005 bezüglich des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG entgegen, der von "kommunalen Körperschaften" und "Kommunen" spricht (vgl. Landtags-Drucksache 4/912; S. 28). Vielmehr bestätigen die dort niedergelegten Gründe für die Gebührenbefreiung, die Verwaltungsvereinfachung und das durch § 11 Abs. 4 Thüringer Kommunalabgabengesetz - ThürKAG - statuierte Prinzip der Gegenseitigkeit bei der Gebührenbefreiung, dass von ihr auch die Zweckverbände erfasst sein sollen. Denn diese Körperschaften vollziehen regelmäßig das Thüringer Kommunalabgabengesetz auf der Grundlage der von den Kommunen auf sie übergegangenen Hoheitsrechte (vgl. § 20 ThürKGG; § 2 Abs. 3 Satz 3 ThürKO). Deshalb erfasst die grundsätzliche Gebührenbefreiung des Verwaltungskostengesetzes nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit auch sie.

Bei der oben getroffenen Annahme, dass die kostenpflichtige öffentliche Leistung den Kläger als Zweckverband betraf, entfällt die Gebührenfreiheit auch nicht auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz ThürVwKostG, weil dann gerade nicht zugunsten des Eigenbetriebs geleistet wurde.

(2) Die Gebührenfreiheit entfällt jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat - nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG. Danach gilt die persönliche Gebührenfreiheit nicht, wenn die Gebühr Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden kann (a). Der Kläger kann hier auch die Verwaltungsgebühr durch Einrechnung in die Kalkulation der Wasserversorgungsgebühren auf Dritte umlegen (vgl. § 12 Abs. 2 ThürKAG, im Folgenden (b)).

(a) Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG unterscheidet klar zwei verschiedene Fallgruppen, die beide sicherstellen sollen, dass nur die in § 3 Abs. 1 ThürVwKostG Genannten und nicht Dritte von der Befreiung profitieren sollen.

Im ersten - hier nicht einschlägigen - Fall wird die Gebühr unmittelbar, im Wesentlichen unverändert und, ohne dass die Gebühr in eine Umlagemasse eingestellt würde, - etwa als Auslagenersatz - einem Dritten auferlegt. Im zweiten - hier einschlägigen - Fall wird die Gebühr auf Dritte in der Weise umgelegt, dass die Gebühr in den Aufwand für eine dem Dritten gegenüber zu erbringende Leistung des Gebührenbefreiten eingebracht und so dem Dritten anteilsmäßig mittelbar - etwa als Rechnungsfaktor für allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte - übergewälzt wird.

Der Gesetzgeber hat im Wortlaut damit - anders als der Kläger meint - seinen gesetzgeberischen Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz vom 07.08.1991 (GVBl. S. 321) hatte die Ausnahmen von der persönlichen Gebührenfreiheit noch nicht vorgesehen. Bei Neufassung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes sollten - vergleichbar mit Rechtsänderungen in anderen Bundesländern - Ausnahmen von der Gebührenbefreiung nunmehr klar umschrieben niedergelegt werden. So heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (Landtags-Drucksache 4/912; S. 29) zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG:

"Nach Nummer 1 kann sich eine Körperschaft nicht auf Gebührenfreiheit berufen, wenn sie berechtigt ist, die Gebühr auf Dritte umzulegen. Ansonsten hätte der Dritte durch die Gebührenbefreiung der Körperschaft ungerechtfertigte Vorteile. Ob die Auferlegung beziehungsweise Umlegung tatsächlich erfolgt, ist dabei unerheblich. Von einem Auferlegen kann insbesondere dann gesprochen werden, wenn die Behörde des befreiten Rechtsträgers die künftig von ihr zu zahlende Gebühr in Form einer Auslage zur Gebühr für ihre eigene Amtshandlung berechnen darf. Ein Umlegen der Gebühr auf Dritte liegt beispielsweise vor, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder wenn die Gebühr in den Aufwand einfließen kann, den die Gesamtheit der Nutzer einer Einrichtung zu tragen hat."

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. ThürVwKostG greift mithin immer dann ein, wenn Dritte mit dem betreffenden Betrag auch nur mittelbar, insbesondere durch Einstellen als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte, belastet werden können.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher die Auffassung des Klägers zurückgewiesen, nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG sei die persönliche Gebührenfreiheit nur dann ausgeschlossen, wenn der Gebührenschuldner die Verwaltungsgebühr als solche unmittelbar auf einen Dritten abwälzen könne, und die Möglichkeit einer nur "mittelbaren" Umlegung nicht bestehe. Diese Ansicht steht im Widerspruch zur Rechtslage in Thüringen. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG heißt es eben nicht lediglich - wie in § 8 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (VwKostG) -, dass die Gebührenfreiheit dann nicht eintritt, wenn die Gebührenschuldner berechtigt sind, "die Gebühren Dritten aufzuerlegen". Die Reichweite einer solchen "Rückausnahme" von der persönlichen Gebührenfreiheit entspricht nur der 1. Alternative des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG. Nach diesen Regelungen entfällt die Gebührenfreiheit bei einer nur mittelbaren Belastung Dritter über sonstige öffentliche Abgaben, etwa in der Weise, dass die Verwaltungsgebühr in die Kostenkalkulation dieser Abgabe eingeht, nicht. Die Gebühr muss im Wesentlichen unverändert dem Dritten auferlegt werden, ohne vorher in die "Gemeinkosten" einzugehen und darin "unterzugehen" (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2007 - 7 A 11084/06 - zit. nach Juris, zu § 8 Abs. 2 VwKostG). Die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG enthält demgegenüber in der 2. Alternative gerade die Umlegung auf Dritte.

Ob die Gebühr tatsächlich dem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt wird, ist unerheblich. § 3 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. ThürVwKostG stellt für den Ausschluss der Gebührenfreiheit lediglich auf die rechtliche Möglichkeit ab ("kann"), den betreffenden Gebührenbetrag auf Dritte umzulegen. Diese besteht hier:

(2) Für die Frage, ob überhaupt eine Verwaltungsgebühr auf Dritte umgelegt werden kann ("wenn"), ist das jeweilige Fachrecht maßgebend (ebenso zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen: OVG NRW, Urteil vom 16.02.2007 - 9 A 605/04 -, zit. nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 153/02 -zit. nach Juris).

Dies sieht das Thüringer Kommunalabgabenrecht für die streitgegenständliche Gebühr vor. Der Kläger kann nämlich die für die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser angefallenen Verwaltungsgebühren in die Kalkulation der Wasserversorgungsgebühren als "nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten" im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG einstellen und somit mittelbar auf die Bezieher von Wasser über die Benutzungsgebühr umlegen.

b) Der Kläger wäre auch dann nicht von der streitgegenständlichen Gebühr befreit, wenn die kostenpflichtige öffentliche Leistung - Entnahmegenehmigung - den Eigenbetrieb des Klägers betroffen hätte.

In diesem Falle ergäbe sich die grundsätzliche Gebührenfreiheit zwar auch aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürKO, weil der Eigenbetrieb als Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das außerhalb des Haushaltsplans der Gemeinde nach kaufmännischen Grundsätzen als Sondervermögen verwaltet (vgl. § 76 Abs. 1 ThürKO) und betrieben wird, nur organisatorischer Bestandteil der nach dieser Bestimmung gebührenbefreiten kommunalen Körperschaft "Zweckverband" ist (vgl. zum Verhältnis Eigenbetrieb und Kommune: Schneider in Wurzel/Schraml/Becker (Hrsg.): Handbuch der kommunalen Unternehmen, Abschnitt D. RdNr. 32 ff.; 97 ff.).

Allerdings wäre auch hier die - oben im Einzelnen dargestellte - Ausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 1 2. Alternative ThürVwKostG einschlägig, weil der Zweckverband bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Leistungen des Eigenbetriebs bei der Wasserversorgung die streitgegenständliche Verwaltungsgebühr einstellen und auf Dritte, nämlich die Wassergebührenpflichtigen, umlegen kann.

Die Gebührenfreiheit ergibt sich - anders als der Kläger meint - auch nicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz ThürVwKostG. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwKostG gilt die persönliche Gebührenfreiheit nicht, wenn die öffentliche Leistung einen kommunalen Eigenbetrieb nach § 76 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung betrifft, es sei denn, dass der Eigenbetrieb Leistungen erbringt, zu deren Bereitstellung die kommunalen Körperschaften gesetzlich verpflichtet sind.

Zwar griffe hier die Rückausnahme des zweiten Halbsatzes dem Wortlaut nach ein, weil der Zweckverband zur Bereitstellung von Trinkwasser gesetzlich verpflichtet ist (vgl. § 20 ThürKGG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 ThürWG, § 2 Abs. 3 ThürKO).

Dies führt rechtlich aber nur dazu, dass der Eigenbetrieb in dem Fall, in dem er also nicht nur als (unselbständiges) wirtschaftliches Unternehmen, sondern als Aufgabenträger bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten seiner kommunalen Körperschaft mitwirkt und von der Gebühr betroffen ist, genauso behandelt wird wie sein rechtlicher Träger "kommunale Körperschaft". Auch für ihn entfällt die Gebührenbefreiung, wenn er die Verwaltungsgebühr auf Dritte umlegen kann.

Diese Rechtsfolge lässt sich zum einen aus dem Umstand ableiten, dass alle Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 ThürVwKostG von der Gebührenfreiheit, die selbst für den Eigenbetrieb als organisatorischer Bestandteil der kommunalen Körperschaft erst durch die genannte Rückausnahme entsteht, wegen ihres Alternativverhältnisses ("oder" am Ende von § 3 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwKostG) immer eingreifen und deshalb auch § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwKostG für den Eigenbetrieb gilt.

Zum anderen verlangt bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwKostG selbst eine teleologische Reduktion seines Anwendungsbereichs. Bei nur isolierter Betrachtung dieser Bestimmung könnte man - wie der Kläger - nämlich die Auffassung vertreten, die Rückausnahme führe stets zur Gebührenfreiheit. Dies würde aber dem Sinn und Zweck dieser Regelung nicht gerecht und würde erst zu den Verstößen gegen den Gleichheitsgrundsatz führen, die der Kläger behauptet.

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwKostG nimmt Eigenbetriebe betreffende öffentliche Leistungen nämlich nur deshalb von der Gebührenfreiheit aus, wenn und soweit sie sonst die wirtschaftliche Betätigung einer kommunalen Körperschaft privilegieren würde. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte die Gebührenfreiheit der kommunalen Körperschaft aber "beibehalten" werden, wenn ihr Eigenbetrieb Leistungen erbringt, zu deren Bereitstellung sie selbst gesetzlich verpflichtet ist. In diesen Fällen soll die Tätigkeit der Eigenbetriebe, die die Gebühr auslöst, der der kommunalen Körperschaft gleich gestellt, der Eigenbetrieb aber nicht besser gestellt werden. Mit dieser Auslegung wird die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte kostenrechtliche Ungleichbehandlung von kommunaler Körperschaft und ihres - bloß organisatorischen Bestandteils - Eigenbetriebs bloß wegen der Art, wie die Aufgabenerfüllung organisiert ist, vermieden.

Die Kostenentscheidung des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO in entsprechender Anwendung.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.750,00 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG).

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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