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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.12.2004
Aktenzeichen: 1 N 1096/03
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BauGB-1998, BauGB-2004, BauNVO, ThürVO-über-das-LEP, RROP-Ostthüringen


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 2 Abs. 2
BauGB-1998 § 1 Abs. 6
BauGB-2004 § 1 Abs. 7 idFv 20.07.2004
BauGB-2004 § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 idFv 20.07.2004
BauGB-2004 § 214 Abs. 3 idFv 20.07.2004
BauGB-2004 § 233 Abs. 2 S. 1 idFv 20.07.2004
BauNVO § 11 Abs. 3
ThürVO-über-das-LEP idFv 10.11.1993
RROP-Ostthüringen
1. Weist eine Gemeinde ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO aus, muss sie diese Planung nach § 2 Abs. 2 BauGB mit den Nachbargemeinden abstimmen, für die das Vorhaben mit unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art verbunden ist. Von derartigen Auswirkungen und damit von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich für alle Nachbargemeinden auszugehen. die zum Einzugsgebiet des großflächigen Einzelhandelsbetriebs gehören.

2. Die Vereinbarkeit der Sondergebietsausweisung mit den Zielen der Raumordnung entbindet die planende Gemeinde grundsätzlich nicht von der nach § 2 Abs. 2 BauGB gebotenen interkommunalen Abstimmung.

3. Die Nachbargemeinde, die unmittelbare Beeinträchtigungen gewichtiger Art geltend macht, ist nicht gehalten, dies (etwa durch Einholung eines Gutachtens) zu belegen. Vielmehr ist es umgekehrt Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die benachbarten Gemeinden zu verschaffen, um so deren Belange mit dem nötigen Gewicht in ihre Abwägung einstellen zu können.

4. Bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel muss sich die planende Gemeinde auch hinreichende Gewissheit über etwaige negative städtebauliche Auswirkungen auf ihr eigenes Gemeindegebiet verschaffen. Dabei hat sie insbesondere die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beispielhaft genannten Auswirkungen in den Blick zu nehmen und in ihre Abwägung einzustellen.

5. Holt die Gemeinde zu diesem Zweck ein Gutachten über die Situation des örtlichen Einzelhandels ein, muss sie sich im Rahmen ihrer Abwägung mit den darin gegen die Realisierung der geplanten Festsetzungen erhobenen Bedenken argumentativ auseinandersetzen und darf diese nicht einfach "beiseiteschieben".


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

1 N 1096/03

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Baurechts (hier: Gültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Dienstleistungszentrum "Werk III" - 3. Änderung - der Stadt Zeulenroda)

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Schwan, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hüsch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz aufgrund der am 20. Dezember 2004 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Dienstleistungszentrum Werk III" - 3. Änderung - der Antragsgegnerin ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der u. a. ein Sondergebiet "großflächiger Einzelhandel" festsetzt. Die Antragsgegnerin - eine Stadt mit ca. 14.000 Einwohnern - ist in dem zur Zeit des Satzungsbeschlusses noch geltenden Landesentwicklungsprogramm als teilfunktionales Mittelzentrum ausgewiesen (vgl. auch die nachrichtliche Wiedergabe in Ziff. 3.1.2.1 des Regionalen Raumordnungsplans Ostthüringen). Bei der ca. 9 km nordwestlich der Antragsgegnerin gelegenen Antragstellerin handelt es sich um eine Stadt mit ca. 3.300 Einwohnern, die im Regionalen Raumordnungsplan Ostthüringen als Kleinzentrum ausgewiesen ist.

Am 29.01.1992 beschloss die damalige Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin, für ein ca. 300 m nördlich des Stadtzentrums gelegenes ehemaliges Fabrikgelände einen Vorhaben- und Erschließungsplan aufzustellen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Fa. L_____ GmbH beabsichtige, das Gelände des ehemaligen Werkes 3 der W_____ Zeulenroda zum Einkaufs- und Gewerbezentrum "umzubauen".

Am 06.05.1992 billigte die Stadtverordnetenversammlung den Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans und beschloss seine öffentliche Auslegung. Das Thüringer Landesverwaltungsamt äußerte in einer landesplanerischen Stellungnahme vom 05.05.1993 u. a., dass als vertretbare Obergrenze für Lebensmittelverkaufsflächen an diesem Standort aus raumordnerischer Sicht eine Fläche (einschließlich Getränkemarkt) von 1.500 m² angesehen werde.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin hob den Beschluss über die Billigung und Auslegung des Planentwurfs am 21.06.1995 wieder auf; am 23.08.1995 billigte er den geänderten Planentwurf und beschloss seine öffentliche Auslegung. Die als Trägerin öffentlicher Belange beteiligte Antragstellerin erklärte unter dem 04.09.1995, dass ihre öffentlichen Belange durch das Vorhaben nicht berührt würden.

Das Landesverwaltungsamt befürwortete den Entwurf in seiner landesplanerischen Stellungnahme vom 11.10.1995 u. a. mit folgender Maßgabe:

"2. Die Gesamtverkaufsfläche beträgt ... max. 5.309 m², wobei der Lebensmittel- und Getränkemarkt auf max. 1.694 m² Vkf begrenzt werden. Auf die mögliche Verlagerung des bestehenden Eurospar ist hinzuwirken."

Weiter heißt es in der Stellungnahme:

"Der nunmehr vergrößerte Lebensmittelmarkt von 11.429 m² Vkf und der Getränkemarkt von 265 m² Vkf wird von uns mitgetragen, um die Verlagerung eines bestehenden Vollsortimenters zu ermöglichen. Gegen eine Neuansiedlung beim Verbrauchermarkt müssten starke raumordnerische Bedenken geäußert werden, da zusätzliche Lebensmittler in Zeulenroda die verbrauchernahe Versorgung vor allem im Nahbereich gefährden könnten (...)."

Am 24.10.1995 wurde zwischen der Antragsgegnerin und der L____________ GmbH als Vorhabenträgerin der Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan geschlossen. Am 25.10.1995 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Einarbeitung von Änderungen und Ergänzungen in den Planentwurf; u. a. wurde im Ergebnis der vorgenommenen Abwägung beschlossen, den Geltungsbereich des Plans als Sondergebiet "Großflächiger Einzelhandel" auszuweisen. Da die durch die Abwägung erforderlichen Änderungen und Ergänzungen des Plans nach Auffassung des Stadtrats die Grundzüge der Planung nicht berührten, wurde auf eine erneute Auslegung verzichtet. In der gleichen Sitzung wurde die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan beschlossen. Der Plan sah (bei einer Gesamtfläche für Handel von max. 5.310 m²) u. a. für Lebensmittel eine Verkaufsfläche von 1.429 m² (im Gebäude 8) und für einen Getränkemarkt eine Verkaufsfläche von 265 m² (im Gebäude 9) vor.

Nachdem das Landesverwaltungsamt mitgeteilt hatte, dass die beantragte Genehmigung der Satzung wegen Ablaufs der dafür eingeräumten Monatsfrist als erteilt gelte, wurde die Erteilung der Genehmigung im Zeulenrodaer Amtsblatt vom 25.01.1996 bekannt gemacht.

Am 11.12.1996 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin nach Durchführung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB die erste Änderung des Vorhaben- und Erschießungsplans als Satzung. In dem geänderten Plan war im Gebäude 8 nunmehr eine Verkaufsfläche für Lebensmittel von 1.054 m² und für einen Getränkehandel eine Fläche von 345 m² vorgesehen; im Gebäude 9 war anstelle des Getränkemarkts eine gastronomische Nutzung geplant. Die 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans wurde im Zeulenrodaer Amtsblatt vom 20.03.1997 bekannt gemacht.

Am 17.09.1997 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die 2. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans als Satzung; die im Gebäude 8 vorgesehenen Nutzungen blieben unverändert. Die 2. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans wurde im Zeulenrodaer Amtsblatt vom 02.10.1997 bekannt gemacht.

Mit Schreiben vom 28.03.2001 beantragte die L___________ GmbH bei der Antragsgegnerin, aufgrund der veränderten Situation innerhalb des Dienstleistungszentrums "Werk 3" eine 3. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans durchzuführen. Geplant war ausweislich eines Entwurfs vom März 2001 eine Änderung der zugelassenen Sortimente, um u. a. einen als "SB-Warenhaus" bezeichneten Verbrauchermarkt (Kaufland) mit einer Verkaufsfläche von 2.820 m² (davon 80 % Lebensmittel) realisieren zu können.

Ein von der Antragsgegnerin bei der B____-Unternehmensberatung GmbH in Auftrag gegebenes Gutachten zur Einzelhandelssituation in Zeulenroda gelangte zu der Empfehlung, das besonders betrachtete Projekt "Einkaufszentrum Werk 3" (Verbrauchermarkt) nicht zu entwickeln. Nach Vorliegen des Gutachtens fanden eine Reihe von Beratungen in den zuständigen Gremien sowie öffentliche Veranstaltungen (u. a. mit Gewerbetreibenden aus Zeulenroda) statt, in deren Ergebnis sich der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 07.11.2001 dazu entschloss, das Planänderungsverfahren für das Vorhaben (bei Reduzierung des sog. Non-Food-Anteils des geplanten Kaufland-Marktes auf 15 %) einzuleiten. In seiner Sitzung vom 12.12.2001 billigte der Stadtrat den Entwurf zur 3. Planänderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes und beschloss seine öffentliche Auslegung. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs wurde in der Ostthüringer Zeitung vom 18.12.2001 öffentlich bekannt gemacht.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ging bei der Antragsgegnerin eine Reihe von zum Teil ablehnenden Stellungnahmen ein. Die Antragstellerin wies mit Schreiben vom 16.01.2002 u. a. darauf hin, dass das Projekt nach dem Ergebnisbericht zur Analyse der Einzelhandelssituation und Bewertung des Einzelhandels in der Stadt Zeulenroda (Stand Juni/Juli 2001) in der vorliegenden Form nicht habe entwickelt werden sollen. Die Ausstrahlung sei eindeutig auf die Umlandregion ausgerichtet und lasse einen massiven Verdrängungswettbewerb befürchten. Sie - die Antragstellerin - lehne eine weitere Erhöhung der Verkaufsflächen im Gebiet der Antragsgegnerin für den Bereich Lebensmittel ab. Das Landesverwaltungsamt äußerte in seiner Stellungnahme vom 16.01.2002, die 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans stehe nicht im Widerspruch zu den Erfordernissen der Raumordnung, wenn es bei der Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche von 5.300 m² auf 4.600 m² bleibe.

In seiner Sitzung vom 06.03.2002 entschied der Stadtrat der Antragsgegnerin über die im Rahmen der Bürgerbeteiligung eingegangenen Bedenken und Anregungen der Bürger sowie die vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Zu den seitens der Antragstellerin geäußerten Bedenken verwies der Stadtrat u. a. auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Regionalen Raumordnungsplan (im Folgenden: RROP) und das nicht ausreichende Vollversorgerangebot im Lebensmittelbereich, das für die mittelzentrale Funktion der Stadt Zeulenroda dringend erforderlich sei. Zugleich beschloss der Stadtrat die erneute öffentliche Auslegung des (hinsichtlich der Ausweisung von Teilflächen als Mischgebiet) geänderten Bebauungsplanentwurfs. Die erneute öffentliche Auslegung wurde am 20.03.2002 im Zeulenrodaer Amtsblatt sowie am 26.03.2002 in der Ostthüringer Zeitung bekannt gemacht.

Die Antragstellerin verwies unter dem 03.05.2002 auf ihre früheren Stellungnahme und machte weiter geltend, die Ansiedlung des "Dienstleistungszentrums Werk III" widerspreche den Grundsätzen des RROP Ostthüringen, da sich das damit einhergehende Überangebot an Verkaufsflächen im Bereich Lebensmittel negativ auf sie als Kleinzentrum auswirken werde. Sie befürchte einen weiteren Kaufkraftabzug aus der Region, was das wirtschaftliche "Aus" für Anbieter in Auma zur Folge haben könne, so dass eine bedarfsgerechte Versorgung mit Waren und Dienstleistungen in erreichbarer Nähe nicht mehr gewährleistet wäre.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin entschied am 22.05.2002 über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Anregungen der Bürger und beschloss den 2. Entwurf der 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Dienstleistungszentrum Werk III" als Satzung. Der Plan sieht u. a. als "Sondergebiet 1" ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 BauNVO mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 3.050 m² vor, von denen 2.820 m² auf einen Verbrauchermarkt im "Gebäudebereich I" (davon wiederum 15 % Non-Food) und 230 m² auf Kleingeschäfte in der Vorkassenzone entfallen. Als "Sondergebiet 2" wird ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 BauNVO mit einer maximalen Verkaufsfläche (im Gebäude 8) von 1.600 m² (darunter max. 800 m² Lebensmittelgeschäft und max. 350 m² Getränkehandel) ausgewiesen.

Das Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigte die 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch Bescheid vom 13.09.2002 mit der Nebenbestimmung, dass im Mischgebiet Einzelhandelsbetriebe unzulässig sein sollten.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin fasste in seiner Sitzung vom 25.09.2002 einen entsprechenden Beitrittsbeschluss. Die Erteilung der Genehmigung wurde im Zeulenrodaer Amtsblatt vom 20.11.2002 öffentlich bekannt gemacht.

Bereits am 27.09.2002 beantragte die Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für ihr als "Einkaufszentrum Werk 3 - Kaufland in Zeulenroda" bezeichnetes Vorhaben im Geltungsbereich des geänderten Plans. Das Landratsamt Greiz erteilte ihr am 19.12.2002 die mit einer Reihe von Nebenbestimmungen versehene Baugenehmigung. Die Antragstellerin wurde weder am Baugenehmigungsverfahren beteiligt, noch wurde ihr die Baugenehmigung zugestellt. Ein auf den Widerspruch der Beigeladenen gegen eine Reihe von Nebenbestimmungen am 12.05.2003 erlassener Abhilfebescheid wurde der Antragstellerin ebenfalls nicht zugestellt. Die Antragstellerin hat am 22.04.2004 gegen die Baugenehmigung Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist.

Am 14.11.2003 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt sie u. a. aus:

Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig, insbesondere liege die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis vor. Sie folge schon daraus, dass mit den in Sondergebieten 1 und 2 zugelassenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre städtebauliche Entwicklung und Ordnung verbunden seien. Nach überwiegender Auffassung sei von der Möglichkeit solcher Auswirkungen auf die durch § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB geschützte Planungshoheit und damit von einer Abwägungspflicht schon bei einer Umsatzumverteilung von mindestens 10 % auszugehen. Allein aus dem im Sondergebiet 1 vorgesehenen Kaufland- Verbrauchermarkt sei ausweislich einer von ihr eingeholten Wirkungsanalyse der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) bei Fortbestehen der bisherigen Einzelhandelsstruktur mit Kaufkraftabflüssen hinsichtlich der Waren des periodischen Bedarfs (Nahrungs- und Genussmittel, Gesundheit und Körperpflege) von 12,2 bis 14,2 % zu rechnen, unter Berücksichtigung des mit der Ansiedlung eines solchen Einzelhandelsgroßprojekts verbundenen Agglomerationseffekts sogar von 14,2 bis 16,9 %. Die beiden in Auma ansässigen Rewe-Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe, die einen Großteil der dortigen Nahversorgung sicherstellten, rechneten sogar mit einem Umsatzverlust von ca. 30 %. Jedenfalls die Schließung eines der beiden Einzelhandelsgeschäfte sei unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten höchst wahrscheinlich, womit sich eine noch gravierendere Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung ihrer Bewohner ergebe. Sie - die Antragstellerin - sei auch besonders betroffen, da die Wegestrecke von ihrem Ortsausgangsschild zum Standort des Kaufland-Verbrauchermarktes bei vorschriftsmäßiger Fahrweise in nur rund 6 Minuten zurückzulegen sei. Für eine Bejahung unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art spreche auch die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, die bereits bei einer über 1.200 m² liegenden Geschossfläche (das entspreche einer Verkaufsfläche von max. 900 m²) von nachteiligen landesplanerischen und städtebaulichen Auswirkungen ausgehe. Allein die Verkaufsfläche des Kaufland-Marktes mache mehr als das dreifache der bei der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zugrunde gelegten Verkaufsfläche aus.

Ihr Normenkontrollantrag sei auch begründet, da die angegriffenen Bestimmungen der 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Dienstleistungszentrum Werk III" aus einer Vielzahl von Gründen rechtswidrig seien.

Zunächst verstoße der Bebauungsplan gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, da er mit den Zielen des RROP Ostthüringen nicht in Einklang stehe. Nach Ziff. 11.6.3.1 des RROP solle die Festsetzung von Sondergebieten für Einkaufszentren, Verbrauchermärkte und andere großflächige Einzelhandelsbetriebe auf Ober- und Mittelzentren beschränkt werden. Der Kaufland-Markt sei eindeutig als Verbrauchermarkt in diesem Sinne anzusehen; bei dem daneben vorgesehenen Lebensmittel-Discountmarkt mit 800 m² Verkaufsfläche handele es sich um einen anderen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne der genannten Zielsetzung des RROP. Abgesehen davon stellten die im Plangebiet bereits angesiedelten und vorgesehenen kleineren Einzelhandelsbetriebe auch ein Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dar. Da die Stadt Zeulenroda kein Mittelzentrum, sondern lediglich ein teilfunktionales Mittelzentrum sei, verstoße die geplante Sondergebietsfestsetzung gleich in dreifacher Weise gegen die in Ziff. 11.6.3.1 enthaltene Zielsetzung des RROP; eine Abweichung von dieser Zielsetzung sei schon im Hinblick auf die weit unterdurchschnittliche Kaufkraft in Zeulenroda nicht gerechtfertigt. Außerdem verstoße der vorhabenbezogene Bebauungsplan gegen die in Ziff. 4.3.3.8 des RROP enthaltene Zielsetzung, dass Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe die Versorgungsaufgaben der benachbarten zentralen Orte nicht beeinträchtigen sollten. Sie - die Stadt Auma - stelle als Kleinzentrum einen zentralen Ort dar und könne künftig die ihr damit zukommende Funktion, die kurzfristige Versorgung sicherzustellen, nicht mehr erfüllen, da von ihr durch den Kaufland-Verbrauchermarkt in erheblichem Umfang Kaufkraft in Bezug auf Waren des periodischen Bedarfs abgezogen werde. Die Nichtbeachtung dieses Ziels begründe über die Verletzung des § 1 Abs. 4 BauGB hinaus eine Verletzung des Gebots der interkommunalen Rücksichtnahme.

Die Antragsgegnerin habe auch ihr Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt, da sie sich bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht hinreichend mit den Belangen der Nachbargemeinden auseinandergesetzt habe. Mindestvoraussetzung für eine dem § 2 Abs. 2 BauGB entsprechende materielle Abstimmung wäre gewesen, dass sich die Antragsgegnerin über die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf sie - die Antragstellerin - Kenntnis verschaffe. Dies sei aber nicht geschehen, wie sich daran zeige, dass sie die B___-Unternehmensberatung nur mit der Untersuchung der Auswirkungen des Kaufland-Verbrauchermarktes auf ihre eigene Innenstadt, nicht aber der Auswirkungen auf die benachbarten Gemeinden beauftragt habe. Die Antragsgegnerin habe zwar viele Gespräche mit den Einzelhändlern in Zeulenroda und ihren Verbänden geführt, aber nie den Versuch einer Abstimmung mit den Nachbargemeinden unternommen. Sie gehe auf die von ihr - der Antragstellerin - und anderen Nachbargemeinden im Hinblick auf die zu befürchtende Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung erhobenen Einwände überhaupt nicht oder mit völlig verfehlten Argumenten ein; bereits die fehlende argumentative Auseinandersetzung begründe sowohl eine Verletzung des § 2 Abs. 2 BauGB als auch des § 1 Abs. 6 BauGB. Soweit die Antragsgegnerin äußere, dass nach dem vorhergehenden rechtskräftigen Vorhaben- und Erschließungsplan viel mehr Verkaufsfläche ausgewiesen werde, gehe ihre Argumentation völlig an der ganz elementaren Erkenntnis vorbei, dass es für die planerische Beurteilung von Verkaufsflächen entscheidend darauf ankomme, welche Waren auf diesen Flächen angeboten würden. Die Stadt Zeulenroda binde bereits jetzt in sehr hohem Maße im Bereich der periodischen Waren Kaufkraft aus umliegenden Gemeinden an sich und gefährde dort die verbrauchernahe Versorgung; dies würde sich nach Inbetriebnahme des Kaufland-Verbrauchermarktes noch erheblich verstärken.

Eine den Anforderungen des § 2 Abs. 2 BauGB genügende Auseinandersetzung mit ihren - der Antragstellerin - Belangen könne auch nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin auf die Entwicklung in der Stadt Pausa ersetzt werden, die ihr Einvernehmen mit dem streitigen Bebauungsplan zum Ausdruck gebracht habe. Zwischen ihrer - der Antragstellerin - Betroffenheit und der Betroffenheit der Stadt Pausa bestünden wesentliche Unterschiede, da der Kaufland-Verbrauchermarkt von Auma aus wesentlich besser zu erreichen sei und die Stadt Pausa sich ohnehin schon im Einzugsbereichs eines Kaufland-Marktes in Plauen befinde. Abgesehen davon sei die Einzelhandelsstruktur in Pausa durch den schon derzeit vorhandenen starken Kaufkraftabzug nach Plauen irreparabel geschädigt; dort hätten bereits eine Reihe von Geschäften schließen müssen. Auch die von der Antragsgegnerin angeführte Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes vom 16.01.2002 habe sie nicht von der Verpflichtung entbunden, sich selbst über die Auswirkungen des geplanten Einzelhandelsgroßprojektes auf die Einzelhandelsstruktur von Auma zu informieren, zumal diese Stellungnahme sich mit den Auswirkungen auf Auma gar nicht auseinandersetze.

Der Bebauungsplan sei auch aus anderen Gründen abwägungsfehlerhaft zustandegekommen. Die Antragsgegnerin habe bereits deshalb die Bestimmung des § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB verletzt, weil sie die Erkenntnisse des Gutachtens der B___-Unternehmensberatung GmbH nicht beachtet habe. Das speziell zur Vorbereitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Gutachten gelange zu einer eindeutigen Ablehnung des Projekts und führe hierfür eine Reihe von überzeugenden Gründen an; es sei bei der planerischen Abwägungsentscheidung völlig ausgeklammert worden. Die fehlerhafte Ausübung des Planungsermessens zeige sich auch daran, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung Behauptungen aufgestellt habe, die im diametralen Gegensatz zu den Feststellungen der B____-Unternehmensberatung gestanden hätten. So sei die in der Abwägung aufgestellte Behauptung, durch die Ansiedlung von Kaufland würde eine "Magnetwirkung zur Bindung von vorhandener und Schaffung von neuer Kaufkraft ausgelöst", nicht mit der im Gutachten getroffenen Feststellung vereinbar, dass die Umsatzprognose für das Vorhaben weitgehend aus Verdrängungswirkungen resultieren müsse und nennenswerte zusätzliche Kaufkraftpotentiale nicht zu erwarten seien. Die Antragsgegnerin könne sich demgegenüber nicht auf die angeblich positiven Erfahrungen mit Kaufland-Verbrauchermärkten in den Städten Apolda und Ilmenau berufen, die im Übrigen als Mittelzentren mit 26.500 bzw. 27.000 Einwohnern mit Zeulenroda nicht vergleichbar seien.

Es liege auf der Hand, dass die Überdimensionierung der Verkaufsflächen auf Dauer zur Schließung zahlreicher Geschäfte führen müsse; schon jetzt stünden zahlreiche Geschäfte in der Zeulenrodaer Innenstadt leer. Die geplante Ansiedlung des Kaufland-Verbrauchermarktes habe bereits erste Wirkungen gezeigt, indem sie für den Betreiber des in zentraler Lage von Zeulenroda angesiedelten W_____-Kaufhauses mit Anlass gewesen sei, dieses Kaufhaus aufzugeben. Die Überversorgung, die die Schaffung zusätzlicher Verkaufsflächen verbiete, lasse sich auch nicht mit der im Abwägungsprotokoll angeführten "mittelzentralen Funktion der Stadt Zeulenroda" rechtfertigen, da Zeulenroda nur ein teilfunktionales Mittelzentrum darstelle. Falsch sei auch die im Rahmen der Abwägung getroffene Aussage, dass die Stadt über kein ausreichendes Vollversorgersortiment im Lebensmittelbereich verfüge und gegenwärtig nur der Nahversorgung in den einzelnen Stadtteilen dienende Discounter vorhanden seien. Vielmehr hätten sich im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung vier Vollversorger im Stadtgebiet bzw. unmittelbar an der Gemarkungsgrenze mit einer Gesamtverkaufsfläche von 4.700 m² befunden, was für eine Stadt von der Größenordnung Zeulenrodas bereits eindeutig zuviel sei. Abgesehen davon könne ein etwa noch erforderlicher Vollversorger auch mit einer wesentlich geringeren Verkaufsfläche von ca. 1.300 m² auskommen.

Die im Abwägungsprotokoll vom 06.03.2002 enthaltene Aussage, der Fachhandel im Innenstadtbereich werde durch die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit 15 % Non-Food-Anteil kaum berührt, stehe im Widerspruch zu den Aussagen des BBE- Gutachtens und berücksichtige nicht die Agglomerationseffekte, die sich aus der Ansiedlung so großer Märkte für das Stadtgefüge ergäben. Bei dem weiteren Argument, die geführten Non-Food-Artikel würden in jedem Discounter gehandelt, lasse die Antragsgegnerin den Gesichtspunkt des Verdrängungswettbewerbs völlig außer Acht. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Schaffung von 50 Arbeitsplätzen, denen ein größerer Verlust von Arbeitsplätzen als Folge des Verdrängungswettbewerbs gegenüberstehe, könne das überdimensionierte Projekt ebenso wenig rechtfertigen wie die Argumentation mit polizeirechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten.

Darüber hinaus weise der Bebauungsplan eine Reihe weiterer Mängel auf, die zu seiner Unwirksamkeit führten.

Die Antragstellerin beantragt,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Dienstleistungszentrum Werk III" - 3. Änderung - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie u. a. aus:

Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet, da die Ausführungen der Antragstellerin auf falschen Behauptungen beruhten. Hinter dem Normenkontrollantrag der Antragstellerin stehe letztlich der Betreiber des Rewe- und des Penny-Marktes in Auma, der Wettbewerber fernhalten wolle; dieser habe auch das GfK-Gutachten finanziert.

Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Ihr Vorbringen zur behaupteten Beeinträchtigung ihres "Selbstverwaltungsrechts" sei unzutreffend und auch völlig unsubstantiiert. Aus dem streitgegenständlichen Bebauungsplan könnten sich keine Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Antragstellerin als Nachbargemeinde ergeben. Die Aussagen zur befürchteten Beeinträchtigung der Nahversorgung ihrer Einwohner seien ohne jegliche Aussagekraft. Die als Beleg für den angeblich zu erwartenden Kaufkraftabfluss von 12,2 bis 14,2 % bzw. bis zu 16,9 % hinsichtlich der Waren des periodischen Bedarfs angeführte Wirkungsanalyse der GfK beruhe auf falschen Zahlen; die Analyse stelle sich bei genauerer Betrachtung als Gefälligkeitsgutachten dar. Die weitere Behauptung der Antragstellerin, dass noch ein erheblich größerer Kaufkraftabfluss zu befürchten sei, beruhe offenbar auf einer ungeprüften Übernahme entsprechender Angaben der Fa. Rewe, die die Ansiedlung von Konkurrenzunternehmen verhindern wolle. Wenn die Antragstellerin äußere, dass insbesondere der Vollsortiment-Lebensmittelmarkt im Falle der Realisierung des Vorhabens mit großer Wahrscheinlichkeit schließen werde, verknüpfe sie lediglich falsche Zahlen mit nicht näher begründeten Hypothesen. Die Antragstellerin verfüge zudem außer dem Rewe- und dem Penny-Markt über erhebliche weitere Verkaufsflächen, wobei sich dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten allerdings nicht der Verkaufsflächenindex im periodischen Bedarf für die Antragstellerin entnehmen lasse; dies zeige, dass es sich bei dieser Stellungnahme nicht um ein objektives Gutachten handele.

Für das Stadtgebiet der Antragstellerin sei mit einer Umverteilungsquote im periodischen Bereich von maximal 5,7 % auszugehen; diese Quote entspreche dem üblichen Schwankungsbereich im Einzelhandelsgeschäft, so dass nicht von einer städtebaulichen Relevanz auszugehen sei. Der GfK seien falsche Zahlen zur Verfügung gestellt worden, um bei Gericht den Eindruck einer städtebaulichen Relevanz zu erwecken und damit die Zulässigkeit des Antrags zu begründen. Auch ein Verstoß gegen das interkommunale Rücksichtnahmegebot oder das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB sei nicht ersichtlich. Sie - die Antragsgegnerin - habe sich mit allen Einwendungen der Antragstellerin befasst.

Der Antragstellerin fehle auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie wisse bereits seit dem 30.05.2002, dass die streitige Änderung des Bebauungsplans als Satzung beschlossen worden sei. Die Antragstellerin habe somit 1 1/2 Jahre bis zu einem gerichtlichen Vorgehen gegen den Satzungsbeschluss abgewartet und auch gegen die Baugenehmigung zunächst nichts unternommen.

Unterstelle man die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags, sei er jedenfalls unbegründet, da die behaupteten Mängel nicht vorlägen.

Der Plan verstoße weder gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB noch gegen das interkommunale Rücksichtnahmegebot. Das Landesverwaltungsamt habe in seinem Schreiben vom 16.01.2002 mitgeteilt, dass die dritte Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht im Widerspruch zu den Erfordernissen der Raumordnung stehe, wenn bestimmte Vorgaben eingehalten würden. An diese Vorgaben habe sie - die Antragsgegnerin - sich exakt gehalten. Angesichts dieser eindeutigen Mitteilung des Landesverwaltungsamtes hätte sie - die Antragsgegnerin - eigentlich davon ausgehen können, dass es überhaupt keiner Abwägung zu etwaigen Belangen der Antragstellerin bedürfe, denn diese Frage sei sozusagen bereits vom Landesverwaltungsamt antizipiert entschieden worden. Dennoch habe sie - die Antragsgegnerin - eigene Erwägungen angestellt und sei hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Belange der Antragstellerin durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht berührt würden.

Ihr Stadtrat habe sich bereits Ende 2001 mit den Belangen der Antragstellerin auseinandergesetzt. Die Belange der Antragstellerin seien auch bei der Vorbereitung der Abwägungsempfehlung im technischen Ausschuss sowie anlässlich der Entscheidung über den Abwägungsbeschluss erörtert und daher auch abgewogen worden. Der Umstand, dass die Abwägung im Abwägungsprotokoll nicht im Einzelnen beschrieben sei, ändere daran nichts. Bei der Auseinandersetzung mit den Belangen der Antragstellerin sei u. a. festgestellt worden, dass der Kaufland-Verbrauchermarkt in erster Linie Food-Artikel anbiete und deshalb nicht damit zu rechnen sei, dass die Bürger Aumas in Scharen nach Zeulenroda führen, um sich mit Produkten des täglichen Bedarfs einzudecken. Weiter habe eine Rolle gespielt, dass die raumordnerische Verträglichkeit des geplanten Marktes durch das Landesverwaltungsamt festgestellt worden sei, es wegen der zwischenzeitlichen Schließung von Geschäften ohnehin zu keiner gravierenden Erhöhung der Verkaufsflächenzahl in Zeulenroda für den periodischen Bereich komme und sich in Auma auch vor den Geschäftsschließungen in Zeulenroda ein Vollversorger sowie ein Discounter hätten etablieren können. Zudem habe die Entwicklung der etwa in gleicher Entfernung zu Zeulenroda gelegenen Stadt Pausa belegt, dass die Ansiedlung eines Kaufland-Verbrauchermarktes in einer Nachbargemeinde nicht unbedingt zu einer Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung führe; hiervon habe man sich vor Ort ein Bild machen können. In Pausa hätten sich zum Zeitpunkt des Abwägungsbeschlusses bereits zwei Discounter sowie verschiedene kleine Geschäfte zur Nahversorgung befunden; für einen weiteren Discounter liege inzwischen ein Vorbescheidsantrag vor. Die von der Antragstellerin als Beleg für die zu Unrecht behauptete negative Entwicklung in Pausa angeführten Geschäftsschließungen beruhten auf Fehlplanungen, Umzügen oder sonstigen Gründen, die nichts mit dem Kaufland-Verbrauchermarkt in Plauen zu tun hätten. Es gebe nach wie vor eine ausreichende Zahl von Geschäften in Pausa.

Zu berücksichtigen sei auch, dass noch nicht einmal die Antragstellerin selbst dazu in der Lage gewesen sei, in ihrer Stellungnahme vom 16.01.2002 klar und eindeutig mitzuteilen, welche konkreten Beeinträchtigungen sie infolge der Planung befürchte. Die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 16.01.2002 seien sehr allgemein gehalten und hätten sich in erster Linie auf den Verdrängungswettbewerb - also den Schutz der heimischen Wirtschaft am Markt - bezogen, nicht aber auf die nun vorgetragene Befürchtung des Wegfalls der verbrauchernahen Versorgung. Von einer drohenden Schließung der beiden im Gemeindegebiet von Auma vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe sei in der genannten Stellungnahme nicht einmal am Rande die Rede. Da die Antragstellerin ihrer eigenen Mitwirkungspflicht im Rahmen der interkommunalen Abstimmung nicht einmal ansatzweise Genüge getan habe, könne sie sich nicht auf die angeblich oberflächliche Auseinandersetzung mit ihren Belangen berufen.

Auch im Übrigen sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerfrei zustandegekommen; ein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB sei nicht ersichtlich. Das von ihr selbst - der Antragsgegnerin - in Auftrag gegebene Gutachten der B___-Unternehmensberatung sei nicht "in der Schublade" verschwunden, sondern sämtlichen Stadtratsmitgliedern bekannt gewesen. Die Verfasserin dieses Gutachtens, Frau Dr. ____ H___, habe in öffentlicher Beratung im Rathaus über die Handelssituation in Zeulenroda informiert. Es habe im Laufe des Bebauungsplanverfahrens zahlreiche Beratungen und öffentliche Veranstaltungen gegeben, die sich mit der streitigen Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befasst hätten. Man habe sich auch durch einen Besuch in Apolda über die Auswirkungen des dortigen Kaufland-Marktes informiert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es ihr - der Antragsgegnerin - verwehrt sein solle, sich mit den positiven Erfahrungen mit Kaufland-Verbrauchermärkten in Apolda und Ilmenau zu beschäftigen; dies sei nicht zuletzt deshalb zulässig, weil sie - die Antragsgegnerin - nunmehr auch Mittelzentrum sei.

Die in der von der Antragstellerin vorgelegten "Wirkungsanalyse" der Firma GfK enthaltenen Angaben zur Verkaufsflächenausstattung in Zeulenroda seien bei weitem überhöht. Sie - die Antragsgegnerin - verfüge tatsächlich im periodischen Bereich lediglich über einen Verkaufsflächenbestand von 5.150 m², während die GfK hier von 8.700 m² ausgehe. Die gesamte Verkaufsfläche in der Stadt liege derzeit bei 17.350 m², während die GfK hier 21.000 m² annehme. Schon die erhebliche Differenz der Zahlen für den periodischen Bereich von 3.550 m² zeige, dass die gesamte Wirkungsanalyse völlig unbrauchbar sei.

Die Antragstellerin behaupte auch zu Unrecht, das W___-Kaufhaus habe wegen der geplanten Realisierung des Kaufland-Marktes schließen müssen. Die Aufgabe des Standortes Zeulenroda stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben der Kaufland-Gruppe. Die von der Antragstellerin in einer Fotodokumentation dargestellten Leerstände befänden sich zum Teil in Gebäuden mit extrem schlechter Bausubstanz bzw. in Gebäuden, die inzwischen umgenutzt worden seien.

Das BBE-Gutachten sei zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung wegen der zwischenzeitlichen Schließung einer Reihe von Geschäften (W___-Kaufhaus, Eurospar, C-Markt) zeitlich überholt und daher ohne jede Aussagekraft gewesen; es habe auf Zahlen basiert, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht mehr den Tatsachen entsprochen hätten. Bei der Abwägung habe auch das Wiederauffüllen des Verlustes an Verkaufsfläche eine Rolle gespielt. Von Bedeutung sei auch gewesen, dass die Möglichkeit der Beseitigung einer Bauruine bestanden habe, Kaufland 50 Arbeitsplätze schaffen wolle und eine Chance zur Belebung der Innenstadt durch kostenlose Parkplätze, Anbindung des Kaufland-Marktes über eine Fußgängerzone sowie einen Shuttle-Bus in die Innenstadt bestehe. Eine Gefährdung der Innenstadt sei durch die Reduzierung des Non-Food-Anteils auf 15 % minimiert worden.

Auch im Übrigen weise der Bebauungsplan keine Mängel auf.

Die Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses stellen keinen Antrag. Die Beigeladene weist darauf hin, dass die zuständigen Gremien der Antragsgegnerin nach ihrer Kenntnis seinerzeit intensiv über den Bebauungsplan und insbesondere auch die von der Antragstellerin geäußerten Befürchtungen hinsichtlich eines Kaufkraftabflusses diskutiert hätten. Die Antragstellerin habe sich im Bebauungsplanverfahren allerdings nicht hinreichend substantiiert zu den von ihr geltend gemachten Beeinträchtigungen geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze (einschließlich der Anlagen) und die Niederschriften über die Verhandlungstermine vom 15.11.2004 und 20.12.2004 sowie die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

I.

Der fristgerecht erhobene Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin antragsbefugt (1.). Auch ist das für jedes Rechtsschutzbegehren zu fordernde allgemeine Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht dadurch entfallen, dass von den angegriffenen planerischen Festsetzungen bereits durch die Errichtung und Inbetriebnahme des von ihr in erster Linie bekämpften Kaufland-Verbrauchermarktes Gebrauch gemacht worden ist (2.).

1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt sich für die Antragstellerin aus der geltend gemachten Missachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB), das sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots darstellt (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = NVwZ 2003, 86 = UPR 2003, 35 - FOC Zweibrücken) und dem zugunsten der benachbarten Gemeinde drittschützende Wirkung zukommt. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO können dabei keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange handelt. Ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, sowie Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a. a. O.); entsprechendes gilt für die behauptete Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots.

Ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB und damit eine Verletzung dieser Bestimmung kommt nicht nur in Betracht, wenn in der Nachbargemeinde bereits Bauleitpläne oder bestimmte planerische Vorstellungen bestehen, sondern schon dann, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf das benachbarte Gemeindegebiet möglich erscheinen, es sich also gleichsam um eine "grenzüberschreitende" Planung handelt. Derartige unmittelbare Auswirkungen sind in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit etwa dann angenommen worden, wenn ein Vorhaben für die betroffene Nachbargemeinde mit einer Umsatzumverteilung (Kaufkraftabfluss) von mindestens 10 % verbunden ist (vgl. zu dieser "Erheblichkeitsschwelle" etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8.1.1999 - 8 B 12650/98 -, BRS 62 Nr. 66 = NVwZ 1999, 367 - Eilbeschluss zum FOC Zweibrücken). Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Höhe des Kaufkraftabzugs kommt es aber für die Bestimmung der "Erheblichkeitsschwelle" und damit für die auf eine mögliche Verletzung des Abstimmungsgebots gestützte Antragsbefugnis nicht an. Der qualifizierte Abstimmungsbedarf ergibt sich nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr bereits unmittelbar aus der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = NVwZ 2003, 86 = UPR 2003, 35 - FOC Zweibrücken). Diese Bestimmung ist Ausdruck der Erkenntnis, dass Einkaufszentren und sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe unter den dort genannten Voraussetzungen regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in so gewichtiger Weise zu beeinträchtigen, dass sie ohne eine förmliche Planung, die dem Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB gerecht wird, nicht zugelassen werden dürften. Als mögliche Beeinträchtigungen nennt § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beispielhaft (nachteilige) Auswirkungen etwa auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des jeweiligen Betriebs sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden. Da derartige Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer Geschossfläche von 1.200 m² in der Regel anzunehmen sind, bedarf es bei Betrieben dieser Größenordnung nicht eigens der Feststellung, welche nachteiligen Auswirkungen konkret zu erwarten sind.

Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin gegeben, da sie als von dem durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben betroffene Nachbargemeinde anzusehen ist. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit das Gemeindegebiet der Antragstellerin unmittelbar an das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin angrenzt. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin noch zum Einzugsbereich des durch den Bebauungsplan ermöglichten großflächigen Einzelhandelsbetriebes (Kaufland-Markt) gehört. Hierfür spricht zunächst die gute Erreichbarkeit des konkreten Standorts aus Richtung Auma. Die Fahrzeit vom Ortsausgangsschild bis zum Baugrundstück beträgt nach Angaben der Antragstellerin nur 6 Minuten; die von der Antragstellerin vorgelegte Untersuchung der Gesellschaft für Konsumforschung (im Folgenden: GfK) geht zwar von einer längeren Fahrzeit aus, rechnet die Antragstellerin aber noch zum "Ferneinzugsgebiet" des Marktes (sog. modifizierter 20-Pkw-Fahrminuten-Radius). Hinzu kommt die Größe dieses Verbrauchermarkts; seine Verkaufsfläche beträgt 2.820 m ² und liegt weit oberhalb der für das Eingreifen der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO maßgeblichen Grenze von 1.200 m² Geschossfläche (dies entsprach nach den damaligen Vorstellungen des Verordnungsgebers ungefähr einer Verkaufsfläche von 800 m ², vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 22.7.2004 - 4 B 29.04 -, NVwZ-RR 2004, 815 = DVBl. 2004, 1308 = UPR 2004, 447). Er ist mit dieser Größe darauf angelegt, auch Kaufkraft aus den umliegenden Ortschaften abzuschöpfen, zu denen die Antragstellerin gehört. Damit ist im Hinblick auf die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon auszugehen, dass das Vorhaben für die Antragstellerin mit gewichtigen Auswirkungen verbunden ist und daher einen Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB auslöst.

Ob die auf die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gestützte Annahme eines interkommunalen Abstimmungsbedarfs im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB ausnahmsweise dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die betroffene Gemeinde lediglich am Rande des Einzugsbereichs eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs liegt und mit hinreichender Sicherheit nur völlig unerhebliche Kaufkraftabflüsse zu befürchten hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Die von der Antragstellerin vorgelegte GfK- Analyse geht davon aus, dass die Eröffnung des Kaufland-Marktes für sie erhebliche Kaufkraftabflüsse (deutlich über 10 %) im Bereich der Waren des sog. periodischen Bedarfs mit sich bringt (vgl. GfK-Analyse, S. 45). Darauf, ob die Gesellschaft für Konsumforschung bei ihrer Untersuchung von zutreffenden Zahlen (insbesondere hinsichtlich der Verkaufsflächenausstattung der Antragsgegnerin) ausgegangen ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da sich jedenfalls nicht ohne weiteres feststellen lässt, dass der zu befürchtende Kaufkraftabzug völlig unerheblich sein wird.

2. Der Antragstellerin kann auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Betroffene seine Rechtsstellung durch die angestrebte Erklärung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans verbessert (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = NVwZ 2002, 1126 = UPR 2003, 30 m. w. N.). Dies ist hier der Fall.

Zunächst ist von den in der streitigen 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans getroffenen planerischen Festsetzungen durch die Genehmigung des Kaufland-Marktes noch nicht umfassend Gebrauch gemacht worden, auch wenn nach Angaben der Antragstellerin inzwischen im Gebäude 8 ("Sondergebiet 2") bereits ein großflächiger Non-Food-Discountmarkt eröffnet hat und die Eröffnung weiterer Geschäfte bevorsteht. Nicht verwirklicht worden ist etwa der nach der 3. Änderung des Plans im "Sondergebiet 2" zulässige Lebensmittelmarkt (mit max. 800 m² Verkaufsfläche). Selbst wenn man dem aber keine entscheidende Bedeutung beimessen wollte, weil die weiteren planerischen Festsetzungen - bei isolierter Betrachtung - möglicherweise keine Rechte der Antragstellerin berühren (dies gilt auch für den schon großflächigen, aber wohl noch nicht der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unterfallenden Lebensmittelmarkt), wäre das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht entfallen. Denn die Baugenehmigung für den Kaufland-Verbrauchermarkt, gegen den sich die Antragstellerin in erster Linie wendet, ist von ihr angefochten worden. Der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch ist auch nicht offensichtlich verfristet oder wegen einer Verwirkung des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts unzulässig; auch eine offensichtliche Unbegründetheit des Widerspruchs wegen einer Verwirkung der materiellen Abwehrrechte der Antragstellerin lässt sich nicht feststellen. Daher erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die angestrebte Erklärung der Unwirksamkeit des Plans die Erfolgschancen in dem gegen die Baugenehmigung noch anhängigen Widerspruchsverfahren verbessert.

Der vorliegende Normenkontrollantrag erweist sich auch nicht etwa als rechtsmissbräuchlich, weil die Antragstellerin möglicherweise nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Drängen eines in Auma engagierten Investors tätig geworden ist, der sich ihr gegenüber auch verpflichtet hat, sie von sämtlichen Prozesskosten freizuhalten. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs wäre hier allenfalls dann gerechtfertigt, wenn feststünde, dass es der Antragstellerin nicht (auch) um die Verfolgung eigener schutzwürdiger Belange, sondern nur um die die Durchsetzung der Interessen eines anderen geht. Dies lässt sich jedoch nicht feststellen. Der Umstand, dass der Eigentümer zweier (durch Einzelhandelsgeschäfte genutzter) Immobilien in Auma ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Normenkontrollverfahrens hat und die Antragstellerin deshalb von allen Prozesskosten freihält, begründet nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs.

II.

Der Antrag ist auch begründet. Der von der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan leidet an einem Mangel, der zu seiner Unwirksamkeit führt.

1. Allerdings liegen die von der Antragstellerin geltend gemachten Verstöße des Bebauungsplans gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 4 BauGB, nach der Bebauungspläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind, nicht vor.

Zur Klarstellung ist vorab darauf hinzuweisen, dass es nicht auf die von der Antragstellerin angesprochene Frage ankommt, aus welchen Gründen das Thüringer Landesverwaltungsamt, das in früheren Stellungnahmen lediglich einen Lebensmittelmarkt mit einer wesentlich geringeren Verkaufsfläche für raumverträglich gehalten hatte, in seiner Stellungnahme vom 16.01.2002 nunmehr von einer Raumverträglichkeit des durch die Planänderung ermöglichten Verbrauchermarkts ausging. Die Frage der Vereinbarkeit des vorliegenden Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung ist unabhängig vom Inhalt der Stellungnahme der im Bebauungsplanverfahren beteiligten Landesplanungsbehörde nach den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden landes- und regionalplanerischen Bestimmungen zu prüfen.

Einschlägig sind hier die Bestimmungen der (damaligen) Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Thüringen (LEP) vom 10.11.1993 (GVBl. S. 709) und des Regionalen Raumordnungsplans - Teil B/1. Fortschreibung Teil A - Ostthüringen (Sonderdruck Nr. 4/1999 des Thüringer Staatsanzeigers - Beilage zu Nr. 40/1999). Das Landesentwicklungsprogramm Thüringen bestimmt die zentralen Orte höherer Stufe (Oberzentren, Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums, Mittelzentren und teilfunktionale Mittelzentren) und weist diesen sowie den Unter- und Kleinzentren (deren Festlegung den Regionalen Raumordnungsplänen vorbehalten bleibt) jeweils unterschiedliche Aufgaben zu (vgl. Ziff. 2.2.2 LEP). Während das Landesentwicklungsprogramm hinsichtlich der Aufgabenerfüllung nicht zwischen Mittelzentren und teilfunktionalen Mittelzentren unterscheidet, weist der RROP Ostthüringen zunächst in Ziff. 3.1.2.4 den Mittelzentren eine Reihe von Aufgaben zu, um sodann in Ziff. 3.1.2.5 für die teilfunktionalen Mittelzentren, zu denen auch die Antragsgegnerin zur Zeit des Satzungsbeschlusses gehörte, zu bestimmen, dass diese (nur) ausgewählte mittelzentrale Aufgaben wahrnehmen sollen.

Diese Aufgabenverteilung wird für den Bereich Handel und Dienstleistungen in Ziff. 4.3.3 des RROP konkretisiert; weitere Vorgaben enthält Ziff. 11.6.3 RROP, die sich mit der Ausweisung von Sondergebieten u. a. für Einkaufszentren und Verbrauchermärkte befasst. Nach Ziff. 11.6.3.1 RROP soll die Festsetzung von Sondergebieten für Einkaufszentren, Verbrauchermärkte und andere großflächige Einzelhandelsbetriebe auf Ober- und Mittelzentren beschränkt werden. Ziff. 4.3.3.8 RROP enthält die Vorgabe, dass Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe die Versorgungsaufgaben der benachbarten zentralen Orte nicht beeinträchtigen sollen. Bei diesen Aussagen handelt es sich um räumlich und sachlich zumindest hinreichend bestimmbare Festlegungen und damit um Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG. Dem steht nicht entgegen, dass die Aussagen als sog. "Soll-Ziele" formuliert sind, die nicht stets, sondern nur im Regelfall zu beachten sind. Auch landesplanerische Aussagen mit einer Regel-Ausnahme-Struktur können die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch Bestimmbarkeit selbst festgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = BRS 66 Nr. 5 = NVwZ 2004, 226 = UPR 2004, 115; zu einer vergleichbaren landesplanerischen Regelung ebenso das Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = BRS 66 Nr. 1 = NVwZ 2004, 220 = UPR 2004, 137). Diesen Anforderungen werden die genannten Zielaussagen noch gerecht. Die regelhafte räumliche Zuordnung des Einzelhandels nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem wird mit der weiteren Zielaussage verbunden, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe die Funktion benachbarter zentraler Orte nicht beeinträchtigen sollen (vgl. zu einer derartigen Verknüpfung auch das soeben zitierte Urteil des BVerwG vom 17.9.2003). Ergänzt werden diese Aussagen durch weitere Regelungen insbesondere über die gewünschte Nachnutzung innerstädtischer Industrie- und anderer Brachflächen in Ziff. 11.6.3.3 und Ziff. 4.3.3.6, denen die planende Gemeinde noch mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen kann, wann ein raumordnerischer Ausnahmefall vorliegt.

Gegen die Zielvorgabe in Ziff. 11.6.3.1 RROP hat die Antragsgegnerin aber nicht verstoßen, auch wenn der RROP Ostthüringen hinsichtlich der Unterbringung von Verbrauchermärkten zwischen lediglich teilfunktionalen Mittelzentren und "echten" Mittelzentren unterscheidet und nur für letztere eine Ausstattung mit Verbrauchermärkten am Stadtrand vorsieht (vgl. hierzu die in Tabelle 4/07 enthaltenen "Rahmenorientierungen zur Ausstattung der zentralen Orte mit Versorgungseinrichtungen des Handels", die allerdings nur Teil der nicht für verbindlich erklärten Begründung des RROP sind). Die (Soll-)Zielbestimmung in Ziff. 11.6.3.1 RROP kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss im Zusammenhang mit den folgenden Zielbestimmungen in Ziff. 11.6.3.2 und 11.6.3.3 RROP gesehen werden, die sich mit dem vorhandenen Standortnetz von Sondergebieten für großflächige Einzelhandelsbetriebe und mit der Revitalisierung bzw. Nachnutzung geeigneter Brach- und Konversionsflächen bei der Ansiedlung von Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben beschäftigen. Nach Ziff. 11.6.3.2 RROP soll das vorhandene Standortnetz für großflächige Einzelhandelsbetriebe in den Stadtrandlagen nicht mehr ausgeweitet werden; Standortschwerpunkte von Einzelhandelsflächen sollen (nur) die Stadtzentren bzw. die innerstädtischen Bereiche bilden. Nach Ziff. 11.6.3.3 RROP soll bei der Ansiedlung von Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben verstärkt auf die Revitalisierung bzw. Nachnutzung geeigneter Brach- und Konversionsflächen orientiert werden. In der Begründung zu Ziff. 11.6.3.1 bis 11.6.3.3 RROP wird der Standort A____________ in Zeulenroda ausdrücklich als Beispielsfall für die (nach Ziff. 11.6.3.3 anzustrebende) Revitalisierung städtebaulich gut integrierter Brach- und Konversionsflächen für Handelsaufgaben genannt. Dementsprechend mögen Ziff. 11.6.3.1 und Ziff. 11.6.3.2 RROP zwar der Ausweisung eines neuen oder der Erweiterung eines vorhandenen Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel in einer Stadtrandlage Zeulenrodas entgegenstehen, nicht aber der durch die streitige Änderung der Sondergebietsausweisung angestrebten und nach Ziff. 11.6.3.3 RROP ausdrücklich erwünschten Revitalisierung der zentrumsnahen Brachfläche an der A______________. Nichts anderes ergibt sich aus den erwähnten "Rahmenorientierungen" in Tabelle 4/07, die lediglich die Ausstattung der (echten) Mittelzentren mit Verbrauchermärkten und Einkaufszentren in Stadtrandlagen ansprechen. Dementsprechend bedarf keiner Entscheidung, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die Antragsgegnerin in Ziff. 2.2.8 des am 30.10.2004 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplans gemeinsam mit der Stadt Triebes nunmehr als Mittelzentrum ausgewiesen ist (vgl. Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan vom 6.10.2004, GVBl. S. 754).

Auch der von der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß der Sondergebietsausweisung gegen Ziff. 4.3.3.8 RROP liegt nicht vor. Die in dieser Bestimmung enthaltene Zielvorgabe soll sicherstellen, dass die den zentralen Orten höherer Stufe zugewiesene Versorgungsaufgabe nicht durch einen Kaufkraftabzug infolge der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in Orten niedriger Zentralitätsstufe gefährdet wird (so zu einer vergleichbaren landesplanerischen Aussage: BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, a. a. O.). Die Erfüllung der den zentralen Orten höherer Stufe obliegenden Versorgungsaufgabe ist aber zwangsläufig mit einem Kaufkraftabzug aus den umliegenden Orten einer niedrigeren Zentralitätsstufe verbunden, so dass Ziff. 4.3.3.8 RROP diesem Kaufkraftabzug nicht entgegenstehen kann. Dementsprechend ist die genannte Zielvorgabe auf das Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin als zentralem Ort höherer Stufe (teilfunktionales Mittelzentrum) und der Antragstellerin als zentralem Ort niedrigerer Stufe (Kleinzentrum) nicht anwendbar. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin zum Verflechtungsbereich des teilfunktionellen Mittelzentrums Zeulenroda gehört (vgl. dazu die Tabelle 3/02 des RROP - S. 26 des Sonderdrucks -, die allerdings nur Teil der nicht für verbindlich erklärten Begründung des RROP ist). Selbst wenn man aber Ziff. 4.3.3.8 RROP auf das Verhältnis zwischen einem Ort höherer Stufe und einem Ort niedrigerer Stufe für anwendbar halten wollte, läge jedenfalls kein Verstoß gegen diese Zielbestimmung vor, da der zu erwartende Kaufkraftabzug nicht so hoch ist, dass von einer Gefährdung der Versorgungsaufgabe des Kleinzentrums Auma ausgegangen werden müsste; hierzu wird auf die folgenden Ausführungen (unter 2.) verwiesen.

Allerdings enthält Ziff. 4.3.3.8 RROP neben der von der Antragstellerin angesprochenen Zielvorgabe zugunsten benachbarter zentraler Orte auch die Vorgabe, dass Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sowie die innerstädtische Handelsentwicklung des zentralen Ortes selbst nicht beeinträchtigen dürfen. Ob der Bebauungsplan der Antragsgegnerin auch insoweit mit den Zielen der Raumordnung in Einklang steht, erscheint zweifelhaft, da die Antragsgegnerin sich mit dem von ihr bei der B____-Unternehmensberatung eingeholten Gutachten, das eine derartige Beeinträchtigung zumindest als möglich erscheinen lässt, nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Dem muss hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Die unzureichende Auseinandersetzung mit den genannten Problemfeldern stellt - wie noch darzulegen sein wird - einen offensichtlichen Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange dar, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Plan insoweit zugleich gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstößt (vgl. dazu unter 3.).

2. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich nicht aus dem von der Antragstellerin geltend gemachten Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot (vgl. § 2 Abs. 2 BauGB).

Im vorliegenden Fall bestand ein Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB, da die Auswirkungen des durch die 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Dienstleistungszentrum Werk III" sich - wie dargelegt - auch auf das Gebiet der Antragstellerin erstrecken. Dementsprechend hatte die Antragsgegnerin die Belange der Antragstellerin in ihre Abwägung einzustellen und zu bewerten. Für die Abwägung - und somit auch für ihre gerichtliche Überprüfung - ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Dies ergibt sich aus § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.6.2004 - BGBl. I S. 1359 - geänderten und unter dem 23.9.2004 - BGBl. I S. 2414 - neu bekannt gemachten Fassung (BauGB n. F.), die hier gem. § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB n. F. bereits entsprechend anzuwenden ist. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB n. F. können die von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n. F. erfassten Mängel im Abwägungsvorgang, die das BauGB nunmehr als Verfahrensfehler einordnet, nicht mehr als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden. Im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB n. F. (wie bisher nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F.) nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dies ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n. F. auch Voraussetzung für eine Beachtlichkeit der als Verfahrensfehler eingeordneten Ermittlungs- und Bewertungsfehler. Angesichts dieser der Sache nach übereinstimmenden Fehlerfolgenregelungen kann offen bleiben, ob die hier geltend gemachten Fehler als Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n. F. oder als von § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB n. F erfasste Mängel im Abwägungsvorgang anzusehen sind.

Hier spricht vieles dafür, dass die Antragsgegnerin die ihrer Planung entgegenstehenden Belange der Antragstellerin nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt hat. Die Antragsgegnerin hat zu den von der Antragstellerin mit Schreiben vom 16.01.2002 unter Hinweis auf das BBE-Gutachten vorgebrachten Bedenken gegen die Zulassung eines Verbrauchermarktes in ihrem Abwägungsbeschluss vom 06.03.2002 u. a. darauf hingewiesen, dass die Änderung des Plans mit einer Reduzierung der Verkaufsflächen verbunden sei, der RROP Ostthüringen eine rechtliche Grundlage für die Umsetzung des Vorhabens biete, sie nicht über ein ausreichendes Vollversorgerangebot verfüge und das Vorhaben aus städtebaulichen Gründen (Nutzung einer Industriebrache) verwirklicht werden solle (vgl. Ziff. 8 des Abwägungsbeschlusses - Abwägung der Stellungnahme der IHK Ostthüringen -, auf die in Ziff. 16 des Beschlusses - Abwägung der Einwände der Antragstellerin - verwiesen wird). Im Abwägungsbeschluss vom 22.05.2002 hat die Antragsgegnerin (unter Ziff. 17) die Begründung des früheren Abwägungsbeschlusses wiederholt. Eine ausdrückliche Befassung mit den seitens der Antragstellerin unter dem 16.01.2002 geäußerten und in der Stellungnahme vom 03.05.2002 durch den Hinweis auf eine mögliche Gefährdung der Nahversorgung in Auma noch konkretisierten Befürchtungen findet sich weder in den genannten Abwägungsprotokollen noch in der Begründung zum geänderten Plan. Dies genügt den Anforderungen an eine hinreichende Befassung mit den Belangen der Antragstellerin als Nachbargemeinde nicht. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin sich mit den ihrer Planung entgegenstehenden Belangen der Antragstellerin hinreichend auseinandergesetzt hätte.

Zunächst war ein näheres Eingehen auf die Belange der Antragstellerin nicht bereits deshalb entbehrlich, weil das Landesverwaltungsamt unter dem 16.01.2002 mitgeteilt hatte, dass keine raumordnerischen Bedenken gegen das Vorhaben bestünden. Abgesehen davon, dass die planende Gemeinde die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung in eigener Verantwortung zu prüfen hat und der eingeholten landesplanerischen Stellungnahme keine Bindungswirkung zukommt, besagt diese nur, dass die Planung dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB entspricht. Die Ziele der Raumordnung legen lediglich Rahmenbedingungen fest, die tendenziell auf Konkretisierung durch die örtliche Planung angelegt sind, bei der der Gemeinde ein mehr oder weniger großer Gestaltungsspielraum verbleibt (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.12.2003 - 7a D 60/99.NE -, BRS 63 Nr. 34 = NVwZ-RR 2001, 635 = DVBl. 2001, 657). Dementsprechend kann die Vereinbarkeit einer Planung mit den Zielen der Raumordnung die planende Gemeinde nicht von der nach § 2 Abs. 2 BauGB gebotenen interkommunalen Abstimmung entbinden (vgl. hierzu auch VG Hannover, Beschluss vom 15.9.2000 - 4 B 3763/00 -, BauR 2001, 67). Soweit demgegenüber in beiden Abwägungsprotokollen davon die Rede ist, der Regionale Raumordnungsplan Ostthüringen sei eine "rechtliche Grundlage für die Umsetzung des Vorhabens", liegt dem ein unzutreffendes Verständnis des Verhältnisses zwischen überörtlicher Planung und gemeindlicher Bauleitplanung zugrunde; zumindest ist die gewählte Formulierung missverständlich.

Eine Befassung mit den Belangen der Nachbargemeinden auf der Ebene der gemeindlichen Planung könnte nur dann entbehrlich sein, wenn die Zulässigkeit der hierdurch ermöglichten Vorhaben im Einzelnen bereits auf der Ebene der Landes- oder Regionalplanung umfassend abgewogen und als verbindlich vorgegebenes Ziel der Raumordnung festgeschrieben wäre. Das ist in der Regel aber nicht der Fall; auch hier lässt sich dies dem RROP Ostthüringen nicht entnehmen. Ziff. 11.6.3.1 RROP gibt der planenden Gemeinde lediglich vor, bei der Ansiedlung von Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben in erster Linie an die Revitalisierung bzw. Nachnutzung geeigneter Brachflächen (wie dem in der Begründung ausdrücklich erwähnten Standort A________) zu denken, fordert aber nicht etwa, großflächige Einzelhandelsbetriebe anzusiedeln, um derartige Standorte wieder einer sinnvollen Nutzung zuzuführen. Vor allem aber enthält der RROP keine konkreten Vorgaben zur zulässigen Verkaufsfläche und zur Sortimentsauswahl. Schon deshalb kann auch keine Rede davon sein, dass das Landesverwaltungsamt - wie die Antragsgegnerin meint - in seiner positiven Stellungnahme bereits "antizipiert" über die Frage der Betroffenheit der Belange der Antragstellerin entschieden habe.

Eine (erneute) Befassung mit den seitens der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken erübrigte sich nicht deswegen, weil diese bereits im Verfahren zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans ihre Einwendungen hatte vorbringen können, denn im Entwurf des Flächennutzungsplans sind weder konkrete Verkaufsflächenzahlen noch konkrete Angaben zu der im "Sondergebiet Handel" im Einzelnen zulässigen Nutzungen enthalten. Eine nähere Abwägung der Belange der Antragstellerin war auch nicht deshalb entbehrlich, weil diese gegen den ursprünglichen Vorhaben- und Erschließungsplan keine Einwände erhoben hatte und die streitige Planänderung mit einer Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche im Plangebiet verbunden war. Allein die Verringerung der zulässigen Verkaufsfläche konnte nicht die Annahme rechtfertigen, dass die Planänderung für die Antragstellerin als Nachbargemeinde im Vergleich zu den bisherigen Festsetzungen günstiger sei oder jedenfalls keine Verschlechterung eintrete. Es liegt auf der Hand, dass es für die Frage, ob die Zulassung großflächigen Einzelhandels mit nachteiligen Auswirkungen in den Nachbargemeinden verbunden ist, nicht nur und nicht einmal in erster Linie auf die Größe der Verkaufsfläche ankommt, sondern vor allem auch auf die zugelassenen Sortimente. Gerade die in der streitigen Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthaltene Zulassung eines großflächigen Lebensmittelmarktes kann sich für die verbrauchernahe Versorgung in einer benachbarten Gemeinde wesentlich nachteiliger auswirken als die Zulassung eines sonstigen Einzelhandelsbetriebs.

Soweit im Abwägungsprotokoll auf ein unzureichendes Vollversorgerangebot in Zeulenroda hingewiesen wird, stellt dies zwar - die Richtigkeit dieser Aussage unterstellt - einen für die planerische Zulassung des Kaufland-Verbrauchermarktes sprechenden Gesichtspunkt dar. Eine nähere Befassung mit den der Realisierung des Vorhabens entgegenstehenden Belangen insbesondere der Nachbargemeinden im Einzugsbereich wird dadurch aber nicht entbehrlich.

Die Antragsgegnerin kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragstellerin die von ihr geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht hinreichend dargelegt und auch nicht belegt habe. Soweit sie der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 14.12.2004 vorhält, sie habe sich nur floskelhaft zu den behaupteten Beeinträchtigungen geäußert, übersieht sie zunächst, dass die Antragstellerin sich nicht nur mit Schreiben vom 16.01.2002, sondern erneut mit Schreiben vom 03.05.2002 zu Wort gemeldet und hier ausdrücklich auf die Gefahr eines weiteren Kaufkraftabzugs, das damit möglicherweise verbundene "Aus" der Anbieter in Auma und die Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung hingewiesen hat. Soweit die als Zeugin vernommene Bauamtsleiterin der Antragsgegnerin, Frau W_____, in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob die Stellungnahme der Antragstellerin nicht Anlass zum "Nachfassen" gewesen sei, verneint und hierbei die Auffassung vertreten hat, es sei Sache der Nachbargemeinde, näher darzulegen und einen behaupteten Kaufkraftabzug zu beweisen, trifft dies nicht zu. Insbesondere war die Antragstellerin nicht gehalten, die von ihr geäußerten Befürchtungen durch Einholung eines Gutachtens (wie jetzt nachträglich geschehen) zu untermauern. Vielmehr ist es umgekehrt Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die benachbarten Gemeinden zu verschaffen, um so die Belange der betroffenen Gemeinden mit dem nötigen Gewicht in ihre Abwägung einstellen zu können (vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 14.8.1989 - 4 NB 24.88 -, BRS 49 Nr. 22 = NVwZ-RR 1990, 122 = UPR 1989, 452). Wenn die planende Gemeinde hier nicht über den nötigen Sachverstand verfügt, wird sie eine gutachtliche Stellungnahme (insb. zur Frage eines für die Nachbargemeinden drohenden Kaufkraftabflusses) einholen müssen. Ob dies zur Folge hat, dass eine sachgerechte Beurteilung der städtebaulichen Auswirkungen eines größeren Vorhabens auf die Nachbargemeinden in aller Regel eine sachverständige Begutachtung voraussetzt (in diesem Sinne etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.3.2002 - 1 MN 3976/01 -, BRS 65 Nr. 39 m. w. N.), mag dahinstehen. Im vorliegenden Fall spricht jedenfalls für die Notwendigkeit der Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dass die Antragsgegnerin sich schon nicht in der Lage gesehen hat, die möglichen Auswirkungen des Verbrauchermarktes auf ihre eigene Innenstadt ohne Einholung einer entsprechenden Stellungnahme sachgerecht zu beurteilen. Auch lässt sich nicht ohne weiteres feststellen, dass negative Auswirkungen auf die Nahversorgung in Auma bereits wegen der Entfernung zum streitigen Verbrauchermarkt ausgeschlossen wären, denn Auma gehört - wie bereits dargelegt - zum Einzugsbereich des Kaufland-Marktes und verfügt selbst über eine verbrauchernahe Versorgung. Zwar liegen der Rewe-Markt und der Penny-Markt in Auma nach Angaben der Antragsgegnerin ca. 400 bzw. 600 m vom Stadtzentrum entfernt, doch befindet sich jedenfalls der Rewe-Markt ausweislich eines von der Antragstellerin eingereichten Plans in der Nähe eines Teils der bebauten Ortslage im Norden der Stadt, so dass insoweit von einer fußläufigen Erreichbarkeit ausgegangen werden kann (vgl. hierzu die von der Antragstellerin als Anlage 18 zur Antragsbegründung vom 22.4.2004 eingereichte Studie über die Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs in Auma). Darüber hinaus gibt es noch kleinere Geschäfte (wie eine Bäckerei/Konditorei und die Fleischverkaufsfiliale einer Landgenossenschaft) im Stadtzentrum oder in unmittelbarer Zentrumsnähe.

Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die Antragsgegnerin auch ohne Einholung eines Gutachtens zu einer sachgerechten Berücksichtigung der Belange der Stadt Auma in der Lage gewesen wäre, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin sich im Vorfeld der Beschlussfassung über den Bebauungsplan mit den Auswirkungen ihrer Planung auf die Stadt Auma hinreichend konkret befasst hat. Wenn etwa im Technischen Ausschuss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 25.02.2002 festgestellt worden sein soll, es sei nicht damit zu rechnen, dass die Bürger Aumas täglich in Scharen nach Zeulenroda fahren würden, um sich mit Produkten des täglichen Bedarfs einzudecken, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung. Ob die weiteren in diesem Zusammenhang angeführten Gesichtspunkte die Annahme rechtfertigen, die Antragsgegnerin habe sich mit den Belangen der Stadt Auma hinreichend auseinandergesetzt, ist gleichfalls mehr als zweifelhaft. So greift etwa die schlichte Aussage, es komme wegen des Wegfalls von entsprechenden Verkaufsflächen an anderer Stelle ohnehin nicht zu einer gravieren den Erhöhung der Verkaufsflächenzahl in Zeulenroda, zu kurz, da diese "saldierende" Betrachtung unberücksichtigt lässt, dass ein großflächiger Verbrauchermarkt, der zudem von Auma aus sehr gut zu erreichen ist, über eine vergleichsweise hohe Anziehungskraft verfügt. Auch der Hinweis auf die Stadt Pausa in Sachsen, die ihrerseits keine Einwände gegen den Bebauungsplan erhoben hatte, vermag eine konkrete Betrachtung der Auswirkungen des Kaufland-Marktes auf die Antragstellerin nicht zu ersetzen. Zwar mag die Stadt Pausa trotz der etwas höheren Einwohnerzahl hinsichtlich der Größe noch mit der Stadt Auma vergleichbar sein und - wie die in Pausa wohnende Zeugin W_____ in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - über vergleichbare Strukturen verfügen. Ferner mag zu gunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden, dass die verbrauchernahe Versorgung in Pausa durch den Kaufland-Markt in Plauen nicht gefährdet ist, obwohl dies von der Antragstellerin unter Hinweis auf Geschäftsschließungen und Leerstände in Pausa in Zweifel gezogen wird. Nicht ohne Weiteres feststellen lässt sich aber, ob von fehlenden negativen Auswirkungen des Kaufland-Marktes in Plauen auf eine fehlende Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung in der vom Standort aus besonders gut zu erreichenden Stadt Auma geschlossen werden kann.

Insgesamt spricht mithin vieles dafür, dass die Antragsgegnerin sich mit den Auswirkungen ihrer Planung auf die Antragstellerin nicht hinreichend befasst hat und demnach insoweit ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n. F. oder ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB n. F. vorliegt. Dieser wahrscheinlich vorliegende Fehler ist auch offensichtlich, da er den vorliegenden Unterlagen (insb. auch den Abwägungsprotokollen) ohne weiteres zu entnehmen ist. Er ist aber unbeachtlich, da er nicht auf das Entscheidungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Von einer Beeinflussung des Ergebnisses des Verfahrens bzw. des Abwägungsergebnisses ist nur dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, was etwa der Fall sein kann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonstiger erkennbarer oder nahe liegender Umstände ergibt, dass sich ohne den Fehler ein anderes Ergebnis abgezeichnet hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 -, BRS 54 Nr. 15 = NVwZ 1992, 662; vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 22 = BRS 38 Nr. 37 = NJW 1982, 591; aus der neueren Rechtsprechung vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130). Demgegenüber genügt allein die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Fehler bzw. Abwägungsmangel anders geplant worden wäre, ebenso wenig wie die bloße Vermutung, dass etwa einzelne Ratsmitglieder bei Vermeidung des Fehlers für eine andere Lösung aufgeschlossen gewesen wären, um seine Ursächlichkeit für das Ergebnis des Verfahrens bzw. Abwägungsergebnis zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45 = NVwZ 2004, 229 = BauR 2004, 286).

Dementsprechend lässt sich die Beachtlichkeit (Erheblichkeit) des Mangels hier nicht damit begründen, dass die Stadträte der Antragsgegnerin bei hinreichender Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin (etwa durch Einholung eines Gutachtens) zu einem anderen Entscheidungsergebnis hätten gelangen können, etwa der Festschreibung einer kleineren Verkaufsfläche des Verbrauchermarktes. Umgekehrt lässt sich ein möglicher Einfluss des Fehlers auf das Entscheidungsergebnis nicht schon mit der von der Antragsgegnerin angestellten Überlegung ausschließen, dass die Nutzung durch den Kaufland-Verbrauchermarkt die einzig sinnvolle Nutzung des brachliegenden Areals darstelle und sie daher in jedem Falle an ihrer Planung festgehalten hätte. Diese Überlegung würde einmal dann nicht durchgreifen, wenn die konkreten Festsetzungen (insbesondere hinsichtlich des Verbrauchermarktes) für die Antragstellerin als Nachbargemeinde mit unzumutbaren Auswirkungen verbunden wären, der Plan also auch im Ergebnis fehlerhaft wäre. In diesem Falle hätte die Antragsgegnerin bei rechtmäßiger Ausübung ihres planerischen Ermessens zu den streitigen Festsetzungen gar nicht gelangen dürfen, so dass auch von der geforderten Ursächlichkeit des Verfahrensfehlers bzw. Fehlers im Abwägungsvorgang auf das Entscheidungsergebnis ausgegangen werden müsste. Die konkrete Möglichkeit eines Einflusses des Fehlers auf das Entscheidungsergebnis wäre darüber hinaus auch dann zu bejahen, wenn sich die Frage der Unzumutbarkeit der Auswirkungen der planerischen Feststellungen für die Antragstellerin nicht beantworten ließe; dann bestünde die nahe liegende Möglichkeit, dass die Belange der Antragstellerin nicht hätten "weggewogen" werden dürfen und sich deshalb ein anderes Entscheidungsergebnis abgezeichnet hätte. Beides lässt sich aber nicht feststellen.

Bei der Prüfung, ob die durch den Bebauungsplan ermöglichte Errichtung eines Verbrauchermarktes der vorgesehenen Größenordnung für die Antragstellerin mit unzumutbaren Auswirkungen verbunden ist und die Antragsgegnerin deshalb bei sachgerechter Ermittlung und Bewertung der Belange der Antragstellerin nicht zu den streitigen Festsetzungen hätte gelangen dürfen, kann zugunsten der Antragstellerin von den Daten des von ihr eingeholten GfK-Gutachtens ausgegangen werden. Die in diesem Gutachten enthaltenen Verkaufsflächenangaben für Zeulenroda werden zwar von der Antragsgegnerin in Zweifel gezogen; andererseits gibt es aber keine gutachtliche Äußerung zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Antragstellerin, die auf den von der Antragsgegnerin für richtig gehaltenen Verkaufsflächenzahlen beruhen würde. Das GfK-Gutachten gelangt für die Stadt Auma zu dem Ergebnis, dass hier bei Realisierung des Kaufland-Marktes für Waren des sog. periodischen Bereichs (Lebensmittel und sonstige Waren des täglichen Bedarfs) von einer Umsatzumverteilungsquote von ca. 12,2 bis 14,4 % auszugehen sei (Gutachten, S. 45). Unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer zukünftig bei vollständiger Ausnutzung der planerischen Festsetzungen theoretisch möglichen Standortagglomeration (bestehend aus Kaufland sowie weiteren Einzelhandelsanbietern im Gebäude 8 des "Dienstleistungszentrums Werk III") gelangt das Gutachten für Waren des periodischen Bereichs in Auma zu einer Umsatzverteilungsquote von ca. 14,2 bis ca. 16,9 % (Gutachten, S. 52). Soweit die REWE Deutscher Supermarkt KGaA demgegenüber für den Penny-Markt und den Rewe-Markt in Auma jeweils von Umsatzverlusten von ca. 30 % ausgeht (vgl. die als Anlagen 19 und 20 zur Antragsbegründung eingereichten Erklärungen), rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass für die Antragstellerin mit einem noch höheren Kaufkraftabzug als in der GfK-Analyse angenommen zu rechnen sei. Denn abgesehen davon, dass die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs in Auma nicht ausschließlich durch die beiden genannten Märkte sichergestellt wird, sind diese nicht durch konkrete Zahlen unterfütterten Erklärungen vor Einholung des GfK-Gutachtens abgegeben worden, das sich anhand umfangreichen Zahlenmaterials mit den Auswirkungen der Ansiedlung des Kaufland-Verbrauchermarktes und einer möglichen Standortagglomeration auf die Antragstellerin und die Gemeinde Langenwolschendorf auseinandersetzt. Die im Gutachten angenommene Umsatzverteilungsquote ist für das vorliegende Verfahren auch nicht etwa deshalb nach oben zu korrigieren, weil zum für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Zeulenroda für Waren des periodischen Bedarfs möglicherweise noch eine größere Verkaufsfläche als im Gutachten angenommen vorhanden war und deshalb von einem höheren "Verdrängungsdruck" des neu hinzutretenden Kaufland-Marktes (auch) auf die Geschäfte in den umliegenden Nachbargemeinden hätte ausgegangen werden müssen. Zum Zeitpunkt der abschließenden Befassung des Stadtrats mit dem vorliegenden Bebauungsplan war nach den glaubhaften Angaben der Zeugin W_____ bereits bekannt, dass der in diesem Zusammenhang in erster Linie zu berücksichtigende Eurospar-Markt mit 1.620 m² Verkaufsfläche schließen würde; entsprechendes gilt auch für das WEKA-Kaufhaus, das allerdings ohnehin nur auf einem relativ kleinen Teil seiner Gesamtverkaufsfläche Waren des sog. periodischen Bedarfs angeboten hatte.

Geht man demnach von einer Umsatzumverteilungsquote für Waren des periodischen Bedarfs von max. 17 % zu Lasten Aumas aus, lassen sich unzumutbare Auswirkungen der Planung für die Antragstellerin mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Dieser Kaufkraftabzug bewegt sich vielmehr noch in einer Größenordnung, die die Antragsgegnerin der Antragstellerin zumuten durfte und von dieser deshalb hinzunehmen ist. Die Frage, ob und ggf. bei welchen Prozentsätzen ein prognostizierter Kaufkraftabzug den Schluss auf für die davon betroffene Gemeinde negative städtebauliche Folgen zulässt, wird in der Rechtsprechung mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert. Einigkeit besteht aber darüber, dass die "Unzumutbarkeitsschwelle", bei deren Überschreitung die der Planung entgegenstehenden Belange der Nachbargemeinde grundsätzlich den Interessen der planenden Gemeinde vorgehen, wesentlich höher anzusetzen ist als die nach der früheren Rechtsprechung den materiellen Abstimmungsbedarf begründende "Erheblichkeitsschwelle" (vgl. dazu schon oben unter I.1.). Teilweise wird hier als Untergrenze ein Wert von 20 % genannt, teilweise wird eine Unzumutbarkeit auch erst bei einer Umsatzumverteilung von 25 oder 30 % angenommen (vgl. etwa die Darstellung im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.4.2001 - 8 A 11441/00 -, BRS 64 Nr. 33 = NVwZ-RR 2001, 638 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 7.6.2000 - 26 N 99.2961 u. a. -, BRS 63 Nr. 62 = BayVBl. 2001, 175, der in Anlehnung an eine Richtlinie des zuständigen Bayerischen Ministeriums für Lebensmittel von einer Kaufkraftabschöpfungsobergrenze von 25 % ausgeht). Eine für alle Fallkonstellationen geltende einheitliche "Unzumutbarkeitsschwelle" lässt sich nach Auffassung des Senats nicht bestimmen, da es jeweils auf die Umstände des Einzelfalles wie etwa die Lage des Vorhabens und vor allem auch die raumordnerische Funktion der betroffenen Gemeinden ankommt (vgl. dazu etwa SächsOVG, Urteil vom 26.5.1993 - 1 S 68/93 -, LKV 1994, 116; Uechtritz, BauR 1999, 572, 580 m. w. N.). Im vorliegenden Fall spricht nichts dafür, dass die Unzumutbarkeitsschwelle für die Antragstellerin ausnahmsweise bereits bei einem unterhalb der genannten Schwelle von ca. 20 - 30 % liegenden Kaufkraftabzug überschritten sein könnte. Im Gegenteil ist die maßgebliche Schwelle hier eher höher anzusetzen, da die Antragstellerin lediglich ein Kleinzentrum darstellt und - wie dargelegt - zum teilfunktionalen Verflechtungsbereich der Stadt Zeulenroda gehört. Teilfunktionale Mittelzentren sollen aber ausgewählte mittelzentrale Aufgaben wahrnehmen, wozu auch die Bereitstellung von Einkaufsmöglichkeiten für die Bevölkerung ihres Verflechtungsbereichs gehört (vgl. dazu Ziff. 3.1.2.5 i. V. m. Ziff. 3.1.2.4 RROP Ostthüringen, Sonderdruck S. 18); dies ist - wie bereits erwähnt - zwangsläufig mit einem gewissen Kaufkraftabzug aus den zum Verflechtungsbereich gehören- den Kommunen verbunden. Andere Gründe, aus denen die Planung der Antragsgegnerin für die Antragstellerin mit städtebaulich relevanten unzumutbaren Auswirkungen verbunden sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Lässt sich damit feststellen, dass die vorliegende Planung - soweit es um die Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin geht - nicht im Ergebnis abwägungsfehlerhaft ist, spricht mangels sonstiger konkreter Anhaltspunkte nichts dafür, dass der hier angenommene Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Belange der Antragstellerin sich auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt hat.

3. Die Planung der Antragsgegnerin weist aber einen anderen offensichtlichen Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange auf. Die Antragsgegnerin hat sich nicht hinreichend mit den Auswirkungen des nach der geänderten Planung zulässigen Verbrauchermarkts sowie einer möglichen Standortagglomeration auf das eigene Stadtgebiet auseinandergesetzt. Dieser Fehler ist auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesen, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Antragsgegnerin deswegen zu einer auch im Ergebnis fehlerhaften Planung gelangt ist und sich mithin bei einer sachgerechten Ausübung des Planungsermessens ein anderes Entscheidungsergebnis abgezeichnet hätte.

Bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel muss sich die planende Gemeinde hinreichende Gewissheit darüber verschaffen, ob und inwieweit die vorgesehenen Festsetzungen mit negativen städtebaulichen Auswirkungen verbunden sind. Dabei hat sie insbesondere die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO beispielhaft genannten negativen Auswirkungen in den Blick zu nehmen und abwägend darüber zu befinden, ob die mit der Planung verfolgten positiven Zielsetzungen es im konkreten Fall rechtfertigen, die etwaigen negativen Auswirkungen in den von der Baunutzungsverordnung ausdrücklich genannten städtebaulich bedeutsamen Problemfeldern hinzunehmen (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.1998 - 7a D 108/96.NE -, BRS 60 Nr. 1 = NVwZ 1999, 79). Dies gilt auch dann, wenn bereits eine Sondergebietsfestsetzung für großflächigen Einzelhandel existiert und lediglich die zugelassenen Sortimente und/oder die Verkaufsflächen geändert werden sollen, sofern die geänderten Festsetzungen möglicherweise mit anderen (insbesondere negativen) städtebaulichen Auswirkungen verbunden sind als die früheren Festsetzungen. Dies ist hier der Fall, denn der jetzt zugelassene Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von 2.820 m ² kann sich sowohl auf die Innenstadt als auch auf die verbrauchernahe Versorgung in den einzelnen Stadtteilen Zeulenrodas wesentlich nachteiliger auswirken als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer wesentlich geringeren Verkaufsfläche (wie der ursprünglich im Gebäude 8 zulässige Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von max. 1.429 m² bzw. - nach der 1. Änderung des Plans - 1.054 m²) oder mit einer anderen Sortimentsstruktur (wie etwa das nach dem ursprünglichen Vorhaben- und Erschließungsplan im Gebäude 1 - Teil des jetzigen Gebäudebereichs I - mit einer Verkaufsfläche von 1.990 m² zulässige Möbelgeschäft).

Von dieser Überlegung hatte sich die Antragsgegnerin zu Beginn des Planungsprozesses auch leiten lassen und auf der Grundlage eines entsprechenden Stadtratsbeschlusses vom 16.05.2001 die B____-Unternehmensberatung GmbH mit der Erstellung eines Gutachtens über die Einzelhandelssituation in Zeulenroda unter besonderer Berücksichtigung des Planvorhabens "Einkaufszentrum Werk 3" beauftragt. Das Gutachten beruht auf einer zwischen dem 15.06.2001 und dem 30.06.2001 durchgeführten Totalerhebung aller im Stadtgebiet ansässigen Einzelhandelsbetriebe (differenziert nach Branche, Verkaufsfläche und Einschätzung der Umsatzleistung), einer Bewertung der vorhandenen Angebotssituation, Gesprächen mit sog. Schlüsselpersonen (Vertretern der Stadtverwaltung, des Gewerbevereins sowie mehrerer Handelsbetriebe) und der Einbeziehung weiterer Unterlagen (vgl. den vorliegenden Ergebnisbericht, S. 2). Der "Ergebnisbericht zur Analyse der Einzelhandelssituation und Bewertung der Entwicklungschancen des Einzelhandels in der Stadt Zeulenroda" äußert zum Standort des geplanten Vorhabens (Kaufland-Markt) die Auffassung, dieser sei trotz der vermeintlich kurzen Wege (Entfernung zum Innenstadtbereich ca. 300 m und zur Fußgängerzone ca. 400 m) schwerpunktmäßig PKW-orientiert und eher kritisch in Bezug auf eine funktionale Anbindung an die Innenstadt zu bewerten; letztlich sei das Planvorhaben als dezentraler Einzelhandelsstandort innerhalb des Stadtgebietes von Zeulenroda zu betrachten (vgl. Ergebnisbericht, S. 25 f.). Das Gutachten gelangt zu der Empfehlung, das besonders betrachtete Projekt "Einkaufszentrum Werk 3" nicht zu entwickeln. In der die Ergebnisse der Untersuchung zusammenfassenden Begründung heißt es, die Entwicklung dieses Standortes würde eine "Schieflage" in der Standortsituation des Zeulenrodaer Einzelhandels bewirken, da ein weiterer nicht integrierter Einzelhandelsstandort etabliert und sich das Flächenverhältnis zu Ungunsten der Innenstadtlagen entwickeln würde. Ein zusätzlicher Standort für großflächigen Einzelhandel lasse sich weder aus der gegenwärtigen Angebots- und Nachfragesituation noch aus der bestehenden Arbeitsteilung des Einzelhandels heraus begründen. Die zu erwartenden Umsätze müssten weitestgehend aus Verdrängungswirkungen resultieren, da nennenswerte zusätzliche Kaufkraftpotentiale nicht zu erwarten seien. Schließlich würde mit der Realisierung eines Verbrauchermarktes auf der Industriebrache zusätzlicher Ansiedlungsdruck für weitere Branchen bzw. Betriebsformen an diesem Standort erzeugt, dem sich die Stadt auf Dauer nur schwer entziehen könnte (vgl. Ergebnisbericht, S. 47).

Zwar musste sich die Antragsgegnerin nicht an die im BBE-Gutachten ausgesprochene Empfehlung, von dem Vorhaben Abstand zu nehmen, gebunden sehen, sondern konnte über die Ansiedlung des Kaufland-Verbrauchermarktes in eigener Verantwortung nach ihrem planerischen Ermessen entscheiden. Dabei durfte sie aber die im Gutachten geltend gemachten erheblichen Bedenken gegen die Realisierung des Vorhabens nicht unberücksichtigt lassen. Eine nähere Befassung mit den in der BBE-Analyse aufgezeigten Problemen des für den großflächigen Verbrauchermarkt vorgesehenen Standorts A___________ war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil dieser Standort in der bereits erwähnten Begründung zu Ziff. 11.6.3.1 bis 11.6.3.3 RROP Ostthüringen (vgl. dazu oben unter 1.) als Beispiel für eine städtebaulich gut integrierte Brachfläche genannt wird. Das BBE-Gutachten sieht durchaus, dass es sich hier nicht um einen Standort "auf der grünen Wiese" handelt, weist aber auf die trotz der Zentrumsnähe bestehenden Probleme (insbesondere hinsichtlich der Zentrumsanbindung und der Entwicklung eines weiteren Einzelhandelsstandortes neben der eigentlichen Innenstadt) und damit auf städtebauliche Problemfelder hin, mit denen sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung hätte auseinandersetzen müssen. Ihre Entscheidung, trotz der im Gutachten aufgezeigten Probleme den Weg für die Realisierung des Vorhabens freizumachen, stellt sich als fehlerhaft dar, weil sie eine hinreichende Befassung und inhaltliche Auseinandersetzung mit den im Gutachten vorgebrachten Bedenken vermissen lässt (vgl. zur Annahme eines Abwägungsfehlers in diesem Falle: OVG Lüneburg, Urteil vom 7.4.2003 - 1 KN 3206/01 - juris).

Zunächst enthalten weder die beiden Abwägungsprotokolle noch die Begründung des Bebauungsplans eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb die Antragsgegnerin trotz der negativen Stellungnahme des BBE-Gutachtens an dem Vorhaben festgehalten hat. Im Abwägungsprotokoll vom 06.03.2002 wird zwar (unter Ziff. 8) u. a. auf "zahlreiche Untersuchungen" hingewiesen, die im Vorfeld durchgeführt worden seien, ohne jedoch auf die kritischen Aussagen des BBE-Gutachtens einzugehen oder dieses auch nur zu erwähnen. Allerdings lässt allein die fehlende ausdrückliche Erwähnung des Gutachtens in beiden Abwägungsprotokollen und in der Planbegründung noch nicht den Schluss zu, es sei im Planungsprozess unberücksichtigt geblieben und sozusagen "unter den Tisch gefallen". Das Gutachten ist vielmehr, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 14.12.2004 erläutert und die Zeugin W_____ bestätigt hat, Gegenstand einer Reihe von Beratungen im zuständigen Technischen Ausschuss, im Stadtrat sowie auch mit Gewerbetreibenden gewesen. Dies wird durch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen belegt. So ist das im Juni/Juli 2001 erstellte BBE-Gutachten zunächst im Technischen Ausschuss des Stadtrats am 20.08.2001 in seinen Grundzügen erläutert und sodann in einer öffentlichen Veranstaltung am 28.08.2001 durch Frau Dr. H____ von der B___- Unternehmensberatung GmbH (einer Mitverfasserin des Gutachtens) vorgestellt worden. Ferner hat etwa der Stadtrat B____ (der Vorsitzende der Fraktion der BIZ) in der Sondersitzung des Stadtrats vom 17.10.2001 darauf hingewiesen, dass dem Stadtrat zunächst eine mit einem Gutachten versehene Beschlussvorlage vorgelegen habe, die sehr ausführlich begründet worden sei und eine Ablehnung der Planänderung vorgesehen habe (vgl. das von der Antragsgegnerin als Anlage B 19 eingereichte Wortprotokoll des öffentlichen Teils dieser Sondersitzung, S. 2); bei dem angesprochenen Gutachten kann es sich nur um das BBE-Gutachten handeln, das den Stadträten bei ihrer Entscheidungsfindung bekannt war. Das wird bestätigt durch die (von der Antragsgegnerin als Anlage B 29 eingereichte) Erklärung der Stadtratsfraktionen, die von den anderen drei Fraktionsvorsitzenden unterschrieben worden ist. Auch die Antragstellerin als betroffene Nachbarkommune hat sich in ihrer im Planänderungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 16.01.2002 ausdrücklich auf dieses Gutachten und die darin ausgesprochene Empfehlung, das Vorhaben nicht zu verwirklichen, bezogen.

Dass das BBE-Gutachten mithin im Planungsprozess eine Rolle gespielt hat und allen Entscheidungsträgern bekannt gewesen ist, genügt aber nicht, um von der zu fordernden Befassung und inhaltlichen Auseinandersetzung mit den im Gutachten aufgezeigten städtebaulichen Problemen der Kaufland-Ansiedlung ausgehen zu können. Die von der Antragsgegnerin für ihre Entscheidung, entgegen der gutachtlichen Empfehlung am Standort A___________ festzuhalten, angeführten Gründe werden den im Gutachten formulierten Bedenken nicht gerecht und lassen eine hinreichend fundierte Auseinandersetzung mit den der Planung entgegenstehenden Belangen vermissen, auf die die Antragsgegnerin durch das Gutachten und dessen mündliche Erläuterung in aller Deutlichkeit aufmerksam gemacht worden ist:

So hat Frau Dr. H____ bei der erwähnten öffentlichen Veranstaltung am 28.08.2001 die negative gutachtliche Stellungnahme noch einmal ausdrücklich bestätigt und nach Angaben der Zeugin W_____ erklärt, man solle möglichst vermeiden, Lebensmitteleinzelhandel auf dieser Fläche unterzubringen und nach anderen Lösungen suchen, wie sie auch im BBE-Gutachten vorgeschlagen worden seien. Da sie aber seit 10 Jahren versucht hätten, die Flächen zu vermarkten, hätten sie keine andere Möglichkeit gesehen, als jetzt das Kaufland-Vorhaben zu realisieren. Dieser Beweggrund für die Realisierung der Planung findet auch seinen Niederschlag in beiden Abwägungsbeschlüssen, in denen der Wunsch nach einer Beseitigung eines städtebaulichen Missstandes als ein "Entscheidungsgrund" für die Zustimmung zum Vorhaben bezeichnet wird. Allein der Umstand, dass es keine andere wirtschaftlich sinnvolle Verwendung einer Industriebrache geben mag, kann es aber nicht rechtfertigen, die im Gutachten formulierten und mündlich noch einmal erläuterten Bedenken gegen die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes "beiseite zu schieben". Vielmehr hat die planende Gemeinde hier zu prüfen, ob die städtebauliche Zielsetzung der "Reaktivierung" einer brachliegenden Fläche wegen der damit verbundenen negativen städtebaulichen Auswirkungen u. U. aufgegeben werden muss. Von dieser Überlegung hat sich im Übrigen auch die Antragstellerin selbst in der Vergangenheit offenbar leiten lassen, wenn es im Erläuterungsbericht zum Entwurf eines Flächennutzungsplans (Fassung vom Juli 2000) heißt, die seit 1991 angestrebte städtebauliche Zielsetzung, die vorhandene Industriebrache (ehemalige W___ Werk III) im Rahmen einer neuen Nutzungsstruktur unter Einbeziehung von Einzelhandelsflächen wieder zu reaktivieren, müsse aufgegeben werden (vgl. den Erläuterungsbericht zum Entwurf des Flächennutzungsplans vom Juli 2000, S. 55).

Die Antragsgegnerin kann sich zur Begründung ihrer den Empfehlungen des Gutachtens widersprechenden Planungsentscheidung auch nicht auf die ihrer Auffassung nach positiven Erfahrungen der Städte Apolda und Ilmenau mit der Ansiedlung von Kaufland-Märkten berufen. Unter Hinweis auf diese Erfahrungen hat die Antragsgegnerin in ihren beiden Abwägungsbeschlüssen die Erwartung geäußert, dass "durch die Ansiedlung von Kaufland eine Magnetwirkung zur Bindung von vorhandener und Schaffung neuer Kaufkraft ausgelöst" werde und die Ansiedlung eine Chance für die Belebung des innerstädtischen Handels darstelle. Die Antragsgegnerin hat diese Erkenntnis nach ihren Angaben insbesondere aus einer am 31.08.2001 durchgeführten Fahrt nach Apolda gewonnen, an der neben Mitarbeitern ihrer Stadtverwaltung und einigen Stadträten auch Händler des Gewerbeverbandes sowie die Geschäftsführung des damals noch existierenden W____-Kaufhauses teilgenommen haben; bei diesem Besuch seien auch Gespräche mit dem Bürgermeister von Apolda zu den Auswirkungen von Kaufland geführt worden. Man sei "zu der allgemeinen Erkenntnis gelangt", dass mit dem Angebot des Kaufland-Marktes auch der innerstädtische Handel belebt werden könne. Die mitfahrenden Geschäftsführer des W____-Kaufhauses hätten eine nur geringfügige Überschneidung der beiderseitigen Sortimente festgestellt.

Die (unterstellten) positiven Erfahrungen der Städte Apolda und Ilmenau und insbesondere die bei dem Besuch in Apolda gewonnenen Erkenntnisse können aber das "Beiseiteschieben" des Gutachtens und die fehlende Auseinandersetzung mit den darin gegen das Vorhaben geäußerten Bedenken nicht rechtfertigen. Zwar mögen die Kaufland-Märkte in Apolda und Ilmenau der Größe nach mit dem in Zeulenroda geplanten und inzwischen errichteten Kaufland-Markt in etwa vergleichbar sein. Dies gilt aber nicht für die genannten Städte, die jeweils über eine fast doppelt so hohe Einwohnerzahl wie Zeulenroda und damit auch über eine wesentlich höhere Kaufkraft verfügen. Bereits deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb sich mögliche positive Erfahrungen, die die Städte Apolda und Ilmenau mit ihren jeweiligen Kaufland-Ansiedlungen gemacht haben, ohne weiteres auf Zeulenroda übertragen lassen und die im BBE-Gutachten unter Hinweis auf die örtlichen Verhältnisse in Zeulenroda aufgezeigten Bedenken gegen eine Kaufland-Ansiedlung als ausgeräumt angesehen werden können. Dies gilt etwa für die Aussage des Gutachtens, dass der zu erwartende Brutto-Umsatz des Kaufland-Marktes von ca. 18,5 Mio. DM weitgehend aus Verdrängungswirkungen resultieren werde (vgl. Ergebnisbericht, S. 40 unten). Auch ist nicht erkennbar, dass sich in Apolda und Ilmenau die im BBE-Gutachten angesprochenen Fragen im Zusammenhang mit der Unterbringung eines Verbrauchermarktes an einem zwar zentrumsnahen, aber wegen der schlechten fußläufigen Erreichbarkeit von der Innenstadt aus als dezentral bewerteten Einzelhandelsstandort stellen. Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die Kaufland- Märkte in Apolda und Ilmenau die angenommenen positiven Auswirkungen haben und sie dort insbesondere zur Bindung vorhandener und Schaffung neuer Kaufkraft beitragen, vermag dies die Annahme der Antragsgegnerin, dies werde auch in Zeulenroda der Fall sein, nicht zu stützen. Derartige Schlussfolgerungen hätten eine nähere Betrachtung der Vergleichbarkeit der jeweiligen Einzelhandelsstandorte (etwa hinsichtlich Kaufkraft, Ausstattung mit Einzelhandelsgeschäften) vorausgesetzt, die offensichtlich nicht erfolgt ist und zu der die Antragsgegnerin ohne sachverständige Hilfe auch kaum in der Lage sein dürfte.

Die im Widerspruch zu den im BBE-Gutachten getroffenen und von Frau Dr. H____ noch einmal mündlich erläuterten Aussagen stehende positive Beurteilung des Kaufland-Vorhabens durch die Antragsgegnerin ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil in der Innenstadt von Zeulenroda nach Angaben der Antragstellerin nur relativ wenig Lebensmitteleinzelhandel vorhanden ist. Der relativ geringe Verkaufsflächenbesatz mit Lebensmittelgeschäften in der Zeulenrodaer Innenstadt ist auch im BBE- Gutachten gesehen worden; so weist die Tabelle 4 (Ergebnisbericht, S. 16) aus, dass sich in der Innenstadt nur 11 % der in Zeulenroda insgesamt vorhandenen Verkaufsfläche im Bereich Nahrungs- und Genussmittel (ohne Bäcker/Fleischer) befinden; der ganz überwiegende Teil (74 %) der entsprechenden Verkaufsflächen befindet sich in sonstigen Stadtgebieten und sog. Nahversorgungslagen. Es geht von einem insgesamt sehr hohen Verkaufsflächenbesatz an Lebensmittelmärkten und Verbrauchermärkten (hier sind allerdings der Rewe-Markt im angrenzenden Langenwolschendorf und der inzwischen nicht mehr existierenden Eurospar-Markt aufgeführt) aus und weist auf eine Verschärfung des Verdrängungswettbewerbs in diesem Bereich hin (vgl. Ergebnisbericht, S. 33). Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Teil der Verdrängungswirkung sich auf den Rewe-Verbrauchermarkt in Langenwolschendorf bezieht, geht das Gutachten für die Wettbewerber in Zeulenroda von einem sehr hohen "Vernichtungswettbewerb" aus (Ergebnisbericht, S. 42). Dementsprechend weist es nicht nur auf Gefahren für die eigentliche Innenstadt, sondern auch auf eine mögliche Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung in den einzelnen Stadtteilen durch eine Existenzbedrohung der dort vorhandenen Geschäfte hin. Die gebotene Befassung mit den aufgezeigten Gefahren (auch) für die Nahversorgung (vgl. dazu insb. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a. F.) konnte nicht etwa deshalb unterbleiben, weil das Gutachten nach Angaben der Zeugin W_____ nur in Auftrag gegeben worden war, um herauszufinden, ob und wie Kaufland der Innenstadt (W____) schadet. Abgesehen davon ging der seinerzeit mit Schreiben der Stadtverwaltung vom 31.05.2001 gestellte Gutachtenauftrag ausweislich des Ergebnisberichts wesentlich weiter und umfasste eine Bewertung der Einzelhandelssituation und der Entwicklungschancen des Einzelhandels der Stadt Zeulenroda unter besonderer Berücksichtigung potentieller Auswirkungen der Ansiedlung eines größeren Verbrauchermarktes (vgl. Ergebnisbericht, S. 1). Dementsprechend ist es auch ohne Belang, dass die an der Fahrt nach Apolda teilnehmenden Geschäftsführer des W____-Kaufhauses nach Angaben der Zeugin W_____ eine nur geringe Überschneidung der jeweiligen Sortimente festgestellt haben.

Ebenso wenig konnte die Antragsgegnerin ohne weiteres davon ausgehen, möglichen nachteiligen Auswirkungen des Kaufland-Vorhabens für die eigentliche Innenstadt durch eine Reduzierung des Non-Food-Anteils auf 15 % begegnen zu können. Das BBE-Gutachten warnt vor Kaufland-Ansiedlung am Standort A___________ nicht nur oder in erster Linie wegen eines befürchteten Kaufkraftabzugs aus der Innenstadt durch die zentrenrelevanten Non-Food-Angebote des Verbrauchermarktes, sondern vor allem auch deshalb, weil damit ein weiterer nicht integrierter Einzelhandelsstandort etabliert und ein Ansiedlungsdruck für andere Branchen bzw. Betriebsformen an diesem Standort entstehen würde. Dass die damit aufgezeigten Gefahren (insbesondere auch ein damit einhergehender Bedeutungsverlust der Innenstadt) sich durch eine Reduzierung des Non-Food-Anteils des Verbrauchermarkts von 20 % auf 15 % ausräumen lassen sollten, ist nicht erkennbar. Ferner kann auch unter Berücksichtigung des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sowie der Kaufland-Stiftung geschlossenen städtebaulichen Vertrages nicht davon ausgegangen werden, dass die gegen die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes an einem zwar zentrumsnahen, aber wegen der mangelhaften Anbindung an die Innenstadt als dezentral bewerteten Standort vorgebrachten Bedenken ausgeräumt seien. Insbesondere kann auch nach den im Vertrag als Maßnahmen der Stadt vorgesehenen Anbindung des Kaufland-Marktes an die City-Bus-Linie und Umgestaltung der A_- ____________ u. a. durch Schaffung breiterer Fußgängerwege (entgegen der Darstellung im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.12.2004 handelt es sich nicht um eine "Fußgängerzone") nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Besucher des Kaufland-Marktes von dort aus die Innenstadt aufsuchen werden und so die von der Antragsgegnerin erhoffte Belebung des Zentrums eintreten wird. Das BBE-Gutachten weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Entfernung von ca. 300 bis 400 m, zumal weitestgehend ohne Einzelhandelsbesatz, erfahrungsgemäß für viele Kunden inakzeptabel ist (vgl. Ergebnisbericht, S. 26). Ob die im städtebaulichen Vertrag aufgeführten Maßnahmen (etwa auch die von Kaufland übernommene Verpflichtung, sich an Werbemaßnahmen für die Innenstadt zu beteiligen und Werbe- und Präsentationsmaßnahmen von örtlichen Gewerbetreibenden zu unterstützen) die im BBE-Gutachten aufgezeigten Bedenken gegen das Vorhaben auszuräumen vermögen, ist völlig ungewiss. Das Gutachten gelangt zu einer eindeutigen Ablehnung des Vorhabens und lässt nicht erkennen, dass eine Realisierung bei Reduzierung des Non-Food-Anteils und der Erfüllung bestimmter weiterer Voraussetzungen städtebaulich verträglich sein könnte.

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das BBE- Gutachten zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits überholt gewesen sei, da inzwischen Verkaufseinrichtungen geschlossen hätten bzw. deren Schließung bevorgestanden habe. Zunächst lässt der Abwägungsbeschluss vom 22.05.2002 nicht erkennen, dass dieser erst im laufenden Normenkontrollverfahren angeführte Gesichtspunkt bei der Entscheidung der Antragstellerin überhaupt eine Rolle gespielt hat. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin sich entgegen der eindeutigen Empfehlung des BBE-Gutachtens im November 2001 - als das Gutachten auch ihrer Auffassung nach noch nicht überholt war - zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens für das Kaufland-Vorhaben entschlossen hat, spricht eher dagegen. Wenn die Antragsgegnerin das von ihr selbst eingeholte Gutachten aber tatsächlich für überholt und damit unbrauchbar hielt, leuchtet nicht ein, weshalb sie sich nicht um eine Aktualisierung dieses Gutachtens oder auch um eine neue gutachtliche Beurteilung bemühte. Jedenfalls ist nicht erkennbar, weshalb die Antragsgegnerin sich nunmehr zu der Beurteilung in der Lage sah, dass ein Verbrauchermarkt der vorgesehenen Größe sich entgegen den in der BBE-Stellungnahme geäußerten Befürchtungen nicht mehr nachteilig auf die Stadtentwicklung auswirken konnte.

Die unzureichende Auseinandersetzung mit dem Gutachten und den darin aufgezeigten Problemlagen (etwa zur Etablierung eines weiteren nicht integrierten Einzelhandelsstandortes in Zeulenroda) stellt einen wesentlichen Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange dar. Er ist auch offensichtlich, da anhand der Abwägungsprotokolle und der sonstigen Unterlagen ohne weiteres erkennbar ist, dass die Antragsgegnerin sich mit den inhaltlichen Aussagen des Gutachtens nur unzureichend bzw. zum Teil auf der Grundlage nicht hinreichend fundierter Annahmen (etwa hinsichtlich der erwarteten "Magnetwirkung" des Kaufland-Verbrauchermarktes) befasst hat (vgl. zum "Beiseiteschieben" eines Gutachtens als beachtlicher Abwägungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 7.4.2003 - 1 KN 3206/01 - juris). Dieser Mangel ist auch auf das Entscheidungsergebnis von Einfluss gewesen, da die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Antragsgegnerin bei sachgerechter Würdigung des Gutachtens (ggf. nach dessen Aktualisierung) zu dem im Gutachten vorgeschlagenen Ergebnis gelangt wäre, von der Ansiedlung des großflächigen Verbrauchermarktes am Standort A_______________ Abstand zu nehmen. Es lässt sich nicht feststellen, ob die Antragsgegnerin bei hinreichender Berücksichtigung der insoweit in die Abwägung einzustellenden Belange (etwa durch Einholung eines ergänzenden oder neuen Einzelhandelsgutachtens) abwägungsfehlerfrei zu dem Ergebnis hätte gelangen können, die Planung wie geschehen umzusetzen. Weder ist erkennbar, dass die im BBE-Gutachten aufgezeigten Gefahren sich nicht realisieren werden, noch kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin erhofften positiven Wirkungen der Kaufland-Ansiedlung eintreten werden. Es ist auch nicht etwa Aufgabe des vorliegenden Normenkontrollverfahrens, diesen Fragen durch Einholung eines Gutachtens nachzugehen und in diesem Zusammenhang etwa die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage zu klären, welche Verkaufsflächen in der Stadt Zeulenroda insbesondere für Waren des sog. periodischen Bereichs vorhanden sind (zur fehlenden Nachholung einer unterlassenen Sachaufklärung im Normenkontrollverfahren vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14.8.1989 - 4 NB 24.88 -, BRS 49 Nr. 22 = NVwZ-RR 1990, 122 = UPR 1989, 452). Vielmehr hat die aufgezeigte Ungewissheit über die Folgen der streitigen Planung die Beachtlichkeit des Ermittlungs- und Bewertungsdefizits zur Folge. Dieser Mangel führt daher zur Unwirksamkeit der Sondergebietsfestsetzung, die den Kaufland-Verbrauchermarkt ermöglicht.

4. Die Unwirksamkeit der Sondergebietsfestsetzung für den Verbrauchermarkt hat wiederum zur Folge, dass die streitige 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Dienstleistungszentrum Werk III" insgesamt unwirksam ist. Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplanes wirkt sich nur dann nicht auf die Gültigkeit im Ganzen aus, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den gültigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3/91 -, BRS 52 Nr. 36 = NVwZ 1992, 567 = UPR 1991, 447). Jedenfalls die zweite Voraussetzung ist nicht erfüllt, da die geplante Ansiedlung des Kaufland-Verbrauchermarktes der entscheidende Grund für die von der Antragsgegnerin angestrebte Planänderung war und demnach sogar mehr dafür spricht, dass sie ohne die dafür notwendigen Änderungen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auch von den weiteren Änderungen Abstand genommen hätte.

5. Ob die streitige Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auch noch aus anderen Gründen wie etwa einer ungelösten Lärmschutzproblematik unwirksam ist, lässt der Senat offen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auf 60.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30.6.2004 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung. Der Senat bewertet das Interesse einer Nachbargemeinde im Normenkontrollverfahren, mit dem die Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans begehrt wird, in Anlehnung an Ziff. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, veröffentlicht etwa in NVwZ 2004, 1327 und in DVBl. 2004, 1525) mit 60.000 Euro.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m . § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a. F.).

Ende der Entscheidung

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