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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: 10 SO 337/01
Rechtsgebiete: VwGO, GKG, ThürVSG


Vorschriften:

VwGO § 99
VwGO § 114
VwGO §§ 154 ff
VwGO § 194
GKG § 13 Abs. 1
ThürVSG § 11
1. Die dem Fachsenat aufgegebene Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO hat sich zunächst daran auszurichten, ob die Rechtsvoraussetzungen für einen Verweigerungsgrund gegeben sind.

2. Einen Nachteil i.S.d. § 99 Abs. 1 VwGO können solche Teile von Verfassungsschutzakten nicht bereiten, die aus allgemein in der Öffentlichkeit zugänglichen Quellen stammen oder Bestandteil regulärer - nicht geheimhaltungsbedürftiger - Verwaltungsakten sein können. Die Verletzung der besonderen Schutzgüter des § 99 Abs. 1 VwGO und des § 11 ThürVSG kann durch solche nicht weiter verarbeiteten Erkenntnisse regelmäßig nicht erwartet werden.

3. Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung das Interesse an einer lückenlosen Sachaufklärung durch das Gericht und die schutzwürdigen Interessen des Klägers an der Rechtsverfolgung einzubeziehen. Das Gericht prüft insbesondere, ob die tatsächlichen Grundlagen vollständig gewürdigt und richtig eingeschätzt sind sowie zutreffende Bewertungen und Prognosen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift vorliegen (i. A. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1/02 - NVwZ 2002, 1249 = DVBl. 2002, 1558 = DÖV 2002, 999).


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT -10. Senat- Beschluss

10 SO 337/01

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Recht des Verfassungsschutzes,

hier: Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO

hat der 10. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat gemäß § 189 VwGO - durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und den Richter am Oberverwaltungsgericht Best

am 27. März 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27. April 2001 -1 K 2503/98.We - wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Aktenvorlage durch den Beklagten, die auf die Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde vom 2. August 2000 i. d. F. des Schreibens vom 5. April 2001 gestützt wird, rechtswidrig ist.

Die Kosten des Antragsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Streitwert wird auf 8000,- DM (= 4090,335 EUR) festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger erstrebt im Hauptsacheverfahren eine Auskunft über die zu seiner Person bei dem Beklagten gespeicherten Daten.

Den Antrag auf Akteneinsicht vom 16. Juni 1998 lehnte das Landesamt für Verfassungsschutz mit Bescheid vom 24. Juni 1998 ab. Einsichtsrechte des Betroffenen erfasse § 11 Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVSG - nicht. Im Widerspruchsverfahren änderte der Kläger seinen Antrag dahin, zu den über seine Person gespeicherten Daten eine unentgeltliche Auskunft zu erteilen. Durch gespeicherte Daten seien ihm bereits berufliche Nachteile entstanden. Das Thüringer Innenministerium habe ihn als Gewerkschaftsvertreter im Beirat der Landeszentralbank Sachsen/Thüringen wegen angeblich mangelnder Verfassungstreue abgelehnt.

Das Landesamt für Verfassungsschutz lehnte im Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1998 den Antrag auf Auskunftserteilung vom 27. Juli 1998 ab und wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Juni 1998 zurück. In der Begründung heißt es im Wesentlichen: Gemäß § 11 Abs. 4 ThürVSG unterbleibe für die verweigerte Auskunft die Begründung. Ein Akteneinsichtsrecht sei vom Auskunftsrecht nicht mit umfasst. Den weiteren Widerspruch vom 3. August 1998 gegen die Entscheidung zur Auskunftserteilung wies die Behörde unter Wiederholung der Begründung aus dem Bescheid vom 29. Juli 1998 unter dem 11. August 1998, zugestellt am 14. August 1998, zurück.

Mit der am 14. September 1998 erhobenen Klage beim Verwaltungsgericht Weimar hat der Kläger sein Begehren auf Auskunftserteilung weiter verfolgt. Das Gericht hat im Rahmen der Erstzustellung die Behördenakten gemäß § 99 VwGO angefordert, worauf vom Beklagten dem Gericht lediglich die entstandenen Vorgänge auf den Antrag des Klägers vom 16. Juni 1998 eingereicht worden sind. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2000 hat das Gericht durch Beschluss die Aufforderung unter Hinweis auf das "in camera"-Verfahren wiederholt, die gesamten den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge vorzulegen. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom 13. Juli 2000 erneuerte das Gericht die Aufforderung; im anderen Falle sei die gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgesehene Erklärung der obersten Aufsichtsbehörde binnen 3 Wochen vorzulegen.

Durch das Thüringer Innenministerium, vertreten durch den Staatssekretär, ist sodann unter dem 2. August 2000 eine Sperrerklärung hinsichtlich der den Kläger betreffenden Akten ergangen. In der Begründung wird ausgeführt: Der Aktenvorlage stünden Aspekte des Geheimschutzes entgegen. Die Akten müssten ihrem Wesen nach geheim gehalten bleiben und unterlägen der VS-Anweisung für den Freistaat Thüringen vom 16. November 1999. Durch die Einsichtnahme in vorhandene Akten würden gegebenenfalls nachrichtendienstliche Mittel offenbart und zugleich Sicherheitsbelange des Freistaates nachhaltig beeinträchtigt.

Der Kläger hat unter dem 16. August 2000 beantragt,

festzustellen, dass die Verweigerung der Vorlage der ihn betreffenden Akten des Landesamtes für Verfassungsschutz rechtswidrig ist.

Er hat geltend gemacht, die Weigerungsgründe seien nicht glaubhaft. Es fehle auch die Ermessensbetätigung der Aufsichtsbehörde.

Der Vorsitzende der Kammer hat darauf das "in camera"-Verfahren eingeleitet. Die Kammer hat durch Beschluss vom 17. August 2000 den Freistaat Thüringen, vertreten durch den Innenminister, zum Verfahren beigeladen.

Der Vorsitzende der Kammer hat durch Verfügung vom 21. März 2001 Gelegenheit gegeben, die Ermessenserwägungen zur Sperrerklärung zu ergänzen. Die eingegangene Stellungnahme vom 9. April 2001 ist ebenso wie die ursprüngliche Stellungnahme vom 25. August 2000 auf Verlangen des Beklagten in gesicherte Verwahrung genommen worden. Aus dessen Sicht befinden sich in den Schriftstücken geheimhaltungsbedürftige Informationen.

Durch Beschluss des Vorsitzenden der Kammer vom 27. April 2001 ist im Zwischenverfahren festgestellt worden, dass die Verweigerung der Vorlage der den Kläger betreffenden Akten rechtswidrig ist. Die Entscheidung hat der Einzelrichter wie folgt begründet: Die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorlageweigerung lägen nicht bei allen Aktenstücken vor. Dem Beigeladenen seien bei seiner Entscheidung Ermessensfehler unterlaufen. Verfassungsschutzakten seien nicht schon wegen ihres Wesens geheimhaltungsbedürftig. Nur für einen Teil der Akten treffe zu, dass ihr Bekannt werden dem Wohl des Landes Nachteile bereite. Hinsichtlich der darin enthaltenen allgemein zugänglichen Informationen könne ein Quellenschutz nicht geltend gemacht werden. Die Erhebung von Daten selbst sei nicht schon für sich genommen eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache. Aussagen von Auskunftspersonen seien auch bei zugesicherter Vertraulichkeit nur dann zu schützen, wenn auf deren Identität rückgeschlossen werden könne. Es sei Aufgabe der Behörde, alles Zumutbare und Angemessene zu tun, um der Heranziehung des Beweismittels entgegen stehende Gründe auszuräumen. Eine beschränkte Vorlage sei ohne zumutbaren Aufwand möglich. Die Vorlageweigerung, die sich auf den gesamten Akteninhalt beziehe, sei deshalb rechtswidrig. Hinsichtlich der Vorgänge, die Rückschlüsse auf Auskunftspersonen und die Überwachungsstruktur sowie die Mittel der Überwachung enthielten, handele es sich hingegen nach ihrem Wesen um geheim zu haltende Vorgänge. Insoweit habe die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie die Vorlage verweigere. Der Beigeladene habe die notwendige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung einerseits und dem privaten sowie dem weiteren öffentlichen Interesse an der Aktenvorlage unterlassen. Dieses Versäumnis sei auch nicht durch Ergänzung der Ermessenserwägungen im Zwischenverfahren nachgeholt worden.

Gegen den am 2. Mai 2001 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 14. Mai 2001 Beschwerde eingelegt, der nicht abgeholfen worden ist.

Er trägt vor: Seine Beschwerdebefugnis ergebe sich daraus, dass der Freistaat auch im Hauptsacheverfahren durch das Landesamt für Verfassungsschutz vertreten werde, mithin gelte dies auch für das "in camera"-Verfahren. Das Thüringer Innenministerium habe das Landesamt beauftragt, auch bezüglich der enthaltenen Ausführungen zur Sperrerklärung Beschwerde einzulegen. Die Abstimmung - auch hinsichtlich der Beschwerdebegründung - sei aktenkundig gemacht worden. Die Beschwerdeberechtigung ergebe sich zusätzlich aus der Rechtsmittelbelehrung. Es müsse möglich sein, die Sperrerklärung selbst einer Überprüfung zuzuführen und nicht nur die Entscheidung zur Geheimhaltungsbedürftigkeit. In erster Linie sei der Beklagte betroffen.

Durch die Entscheidung werde dem Kläger mehr zugebilligt, als er im Hauptsacheverfahren begehre. § 11 Abs. 1 ThürVSG räume ein Auskunftsrecht ein, das sich aber nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger der Übermittlungen beziehe. Die Ablehnung einer Auskunft bedürfe keiner Begründung. Der Gesetzgeber habe für erforderlich gehalten, dass der Verfassungsschutz personenbezogene Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhebe und daher auch nicht jede Auskunft über die gegebenenfalls erhobenen und weiterverarbeiteten Daten geben könne. Selbst eine Negativauskunft sei unter bestimmten Voraussetzungen zu verweigern.

Ein Akteneinsichtsanspruch in Unterlagen im vorgenannten Sinne bestehe nicht. Durch den Beschluss werde aber ein Einsichtsrecht zugesprochen und somit auch das Recht, die Herkunft von Daten und die Empfänger von Übermittlungen festzustellen; de facto werde die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Die Entscheidung des Vorsitzenden lasse sich auch nicht mit den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - vereinbaren. Fraglich sei schon die Anwendung auf das vorliegende Verfahren, in dem die Auskunft nicht nur Zwischenfrage sei. Der Beschluss missachte auch, dass der Akteninhalt nicht in sonstiger Weise in der Entscheidungsbegründung bekannt gegeben werden dürfe. Allgemein zugängliche Informationen könnten ebenso geheimhaltungsbedürftig sein, wenn damit Erkenntnisse zu einem bestimmten Beobachtungsobjekt offen gelegt würden. Dürften die Speicherungsgründe nicht offenbart werden, sei auch keine sinnentleerte Teilauskunft zu erteilen. Entsprechendes müsse für eine mögliche "Aktentrennung" im Rahmen der Entscheidung nach § 99 VwGO gelten.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Vorsitzenden Richters vom 27.04.01 den erstinstanzlichen Antrag des Klägers aus dem Zwischenverfahren abzulehnen.

Der Kläger beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er fügt an, der Beklagte sei nicht beschwerdeberechtigt. Die Vollmacht, für das Thüringer Innenministerium handeln zu dürfen, sei nicht nachgewiesen. Im Beschluss werde kein umfassendes Akteneinsichtsrecht zugesprochen. § 11 ThürVSG werde nicht unterlaufen. Der Beklagte könne geheim zu haltende Aktenbestandteile als solche behandeln. Er verkenne den Umfang der Vorlagepflicht. Nur die Aufsichtsbehörde könne die Aktenvorlage durch Sperrerklärung verweigern, was im "in camera"-Verfahren überprüft werde.

Der Beigeladene stellt keinen ausdrücklichen Antrag.

Er verweist darauf, dass das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz beauftragt gewesen sei, die Beschwerde einzulegen; die Beschwerdeschrift gebe die Auffassung des Ministeriums wieder.

Das Verfahren ist nach der Neuregelung des § 99 VwGO durch Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - RmBereinVpG - (BGBl. I S. 3987) in den Fachsenat übergegangen.

Ergänzend haben sich die Beteiligten danach nicht mehr erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Beschluss des Vorsitzenden der Kammer des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2001 ist aus Gründen der Klarstellung insgesamt aufzuheben. Der Fachsenat entscheidet erstmalig über die Rechtmäßigkeit der Weigerung zur Vorlage der Behördenakten.

Das Zwischenverfahren ist nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts nach Maßgabe der Neuregelung in § 99 Abs. 2 VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) fortzuführen. Neue Prozessvorschriften - außerhalb des Anwendungsbereichs des hier nicht einschlägigen § 17 GVG - gelten grundsätzlich auch für bereits anhängige Streitsachen, soweit das Gesetz in Übergangsvorschriften keine abweichenden Regelungen trifft oder sich keine Abweichung aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 - zitiert nach juris, m. w. N.). Die Überleitungsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Rechtsänderung ergangen sind, enthalten insoweit keine Sondernormen. Die zunächst in Aussicht genommene Geltung des neuen Rechts ab einem bestimmten Stichtag ist nicht Gesetz geworden (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs 14/6393, den Vorschlag des Bundesrates, BT-Drs 14/6854 Seite 8 Nr. 22 und die anderweitige Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drs 14/7474 Art. 1 Nr. 19). Die allgemeine Übergangsvorschrift des §194 VwGO befasst sich mit der Neuregelung in § 99 VwGO nicht.

Etwas anderes hat auch nicht wegen einer durch die Beteiligten bereits erlangten Verfahrensposition zu gelten. Der Kläger verfügt durch die zu seinen Gunsten ergangene Entscheidung nicht bereits über eine Rechtsposition, die dazu zwänge, das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Vorschriften zu Ende zu führen. Wegen der eingelegten Beschwerde ist der Beschluss noch einer Änderung zugänglich. Das "in camera"-Verfahren selbst stand nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1999 -1 BvR 385/90- (BVerfGE 101, 106 = NJW 2000, 1175) von vornherein unter dem Vorbehalt einer Neuregelung, zu der der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2001 verpflichtet wurde. Eine Verschärfung der prozessrechtlichen Vorschriften, die Vertrauensschutz für das weitere Verfahren gebieten könnte, ist in der Neuregelung nicht zu erblicken, die im Wesentlichen nur das gerichtliche Verfahren mit eigenen Spruchkörpern und der Ausgestaltung der Rechtszüge neu geordnet hat (vgl. zum "Vertrauenschutz" nur BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 CN 12/97 - BVerwGE 106, 237 = NVwZ 1998, 731 m. w. N.). Der Gesetzgeber hat vielmehr durch die Neuregelung erstmals entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ein Verfahren eingeführt, das die öffentlichen Interessen des Bundes und der Länder und die Belange des rechtlichen Gehörs zum Ausgleich bringen will. Der Beklagte als Rechtsmittelführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden der Kammer des Verwaltungsgerichts beschwert, sodass im Hinblick auf die Rechtsmittelsicherheit kein Eingriff zu besorgen ist.

Das Beschwerdeverfahren zum Zwischenverfahren ist infolge der Rechtsänderung daher in den Stand eines Antragsverfahrens nach § 99 VwGO zurückversetzt worden. Zur Entscheidung über den Antrag eines Beteiligten, ob die Verweigerung der Aktenvorlage rechtmäßig ist, ist nunmehr gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO der gemäß § 189 VwGO gebildete Fachsenat berufen. Die für das Rechtsmittelverfahren aufgeworfene Frage der Beschwerdebefugnis des Beklagten (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, Kommentar 11. Aufl., § 99 Anm. 21; Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt-Kommentar, § 99 Anm. 45; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., §99 Anm. 17, 19) stellt sich nicht mehr.

Die Beiladung des Freistaates Thüringen, vertreten durch den Thüringer Innenminister, war dahin zu berichtigen, dass das genannte Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde als weiterer Beteiligter zu führen ist. Diese Form der Beiladung nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO trägt den Besonderheiten des Zwischenverfahrens Rechnung, das auch dann die Beiladung erfordert, wenn das Landesamt für Verfassungsschutz organisatorisch - wie hier - in die oberste Dienstbehörde als obere Landesbehörde eingegliedert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2002 -2AV3.02- NVwZ2002, 1504 = DVBl. 2002, 1559).

III.

In der Sache entscheidet der Senat allein darüber, ob die Verweigerung der Aktenvorlage durch den Beklagten rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Nach seinem Streitgegenstand ist das Verfahren gemäß § 99 VwGO auf diese möglichen Aussprüche begrenzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2002 -2 AV 1.02-NVwZ 2002, 1294 = DVBl. 2002, 1558).

Die Sperrerklärung des Thüringer Innenministeriums als oberste Aufsichtsbehörde vom 2. August 2000 in der Fassung vom 9. April 2001 ist rechtswidrig. Diese Feststellung war umfassend zu treffen. Hinsichtlich bestimmter Einzelvorgänge in den vorgelegten Akten (Bd. I bis IV) fehlen bereits die Rechtsvoraussetzungen für eine Weigerung i. S. d. § 99 Abs. 1 VwGO; die weitergehende Feststellung gründet sich auf die fehlerhafte Ermessensausübung in der Entscheidung des Ministeriums. Soweit sich die Behörde nicht auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit berufen kann, bleibt das Landesamt für Verfassungsschutz mithin von vornherein zur Vorlage dieser Aktenteile verpflichtet.

In formeller Hinsicht ist die Sperrerklärung bedenkenfrei. Die oberste Aufsichtsbehörde war befugt, durch den Staatssekretär zu handeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 -1 B 37/95 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 24 = NVwZ-RR1997, 133). Auch die Ergänzung der Sperrerklärung durch die Stellungnahme vom 9. April 2001 war möglich. § 114 S. 2 VwGO lässt eine solche Ergänzung von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren durch die Verwaltungsbehörden zu; die Weigerung der Aufsichtsbehörde selbst ist als Verwaltungsentscheidung einzuordnen (vgl. insoweit zur Sperrerklärung gemäß § 96 StPO, BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 -1 C 7.85 - BVerwGE 75, 1).

In der Sache hält die Sperrerklärung der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO darf die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden und Akten verweigern, wenn das Bekannt werden deren Inhalts dem Wohl des Bundes oder des Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Für das Merkmal "Nachteil bereiten" ist insoweit auf die Grundsätze zurückzugreifen, die im Zusammenhang mit Sperrerklärungen gemäß § 96 StPO zu Verfassungsschutzakten entwickelt worden sind, soweit nicht Besonderheiten des Strafverfahrens gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2002 -2 AV 1.02 - a.a.O.). Von einem Nachteil in diesem Sinne kann bei der verweigerten Vorlage von Akten des Verfassungsschutzes nur dann die Rede sein, soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde oder wenn in sonstiger Weise künftige Nachteile für das Wohl des Landes zu besorgen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 - BVerwGE 75, 1, 14).

Wird im Hauptsacheverfahren ein Auskunftsanspruch gegenüber den Verfassungsschutzbehörden - wie hier aus § 11 ThürVSG - verfolgt, ist bereits im Zwischenverfahren mit zu prüfen, ob sich eine Auskunftssperre aus den einschlägigen Vorschriften ergibt. Die Pflicht zur Aktenvorlage besteht nämlich unabhängig von den durch § 99 Abs. 1 VwGO geschützten Belangen dann nicht, wenn ein Gesetz im Sinne der Vorschrift die Geheimhaltungspflicht vorschreibt. Die Regelung des § 99 Abs. 1 VwGO schließt deshalb ein, eine sondergesetzliche Geheimhaltungsbedürftigkeit bereits in diesem Verfahrensstadium zu beachten. Dies folgt auch daraus, dass die Aktenvorlage selbst wegen der zu schützenden gewichtigen öffentlichen Belange nicht über den Rahmen hinaus gehen darf, auf den sich die Auskunftsverpflichtung dieser Behörden bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2002 - 2 AV 3.02 -). Die Pflicht zur Offenbarung kann nicht soweit reichen, dass durch die Aktenvorlage die Offenlegung geheim zu haltender Tatsachen erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - 7 C 71.83 - BVerwGE 74, 115, 120). Die Gründe des § 11 Abs. 2 ThürVSG, aus denen eine Auskunftserteilung zu unterbleiben hat, sind deshalb als gesetzgeberische Grundentscheidungen für ein vorrangiges Gemeinwohlinteresse mit einzustellen.

§ 11 Abs. 2 ThürVSG verbietet die Auskunftserteilung, soweit

" 1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist;

2. durch die Auskunftserteilung nachrichtendienstliche Zugänge gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist;

3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen."

Darüber hinaus dürfen gemäß § 11 Abs. 3 ThürVSG die Herkunft der Daten und Empfänger von Übermittlungen nicht offenbart werden.

Die Regelungen wollen mit den Einschränkungen des Auskunftsanspruchs ebenso wie § 99 Abs. 1 VwGO, soweit die Tätigkeit von Verfassungsschutzbehörden betroffen ist, sicherstellen, dass deren künftige Erfüllung ihrer Aufgaben nicht erschwert wird und gewichtige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen nicht gefährdet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1993 - 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22). Dem dient zugleich der Schutz der Herkunft von Daten (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 1 B 155/97 - zitiert nach juris). Dies schließt den Schutz der Informationswege der Verfassungsschutzbehörden ein. Der Rückschluss auf besondere Wege der Informationsbeschaffung und -verarbeitung (eigene EDV-Systeme des Verfassungsschutzes, die Art und Weise der Beobachtung von Print- und elektronischen Medien etc.) durch die Offenbarung von Erkenntnissen darf nicht möglich sein. Deshalb ist auch der Quellenschutz zu gewährleisten. Könnte auf die Identität solcher Personen geschlossen werden, sind diese nicht weiter einsetzbar und unterlägen auch der Gefahr von Übergriffen durch Personen, die sie ausforschen. Insofern bleibt auch der Datenschutz zu beachten, denn der Einzelne ist durch Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG vor einer unberechtigten Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten geschützt (vgl. dazu näher BVerwG, Beschluss vom 13. November 2002 - 2 AV 3.02 - n. v.).

Dies darf andererseits nicht dazu führen, dass unter Hinweis auf diese öffentlichen Belange grundsätzlich die Auskunftspflicht gemäß § 11 Abs. 1 ThürVSG abgelehnt wird, wovon offenbar der Beklagte in seiner Sperrerklärung ausgeht. Ein solches Verständnis der Vorschrift ist für die vergleichbare bundesrechtliche Vorschrift des § 15 BVerfSchG abzulehnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 - u.a., NVwZ 2001, 185 = DVBl. 2001, 275) und ist auch durch die landesrechtliche Regelung nicht gedeckt. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Auskunftsanspruch grundsätzlich anerkannt.

Mithin können schutzbedürftigen Belangen von vornherein nicht solche Erkenntnisse unterliegen, die aus allgemein in der Öffentlichkeit zugänglichen Quellen stammen. Dazu zählen insbesondere Veröffentlichungen in der Tagespresse und anderen Printmedien, Flugblätter, öffentliche Aufrufe etc. Es müssen grundsätzlich auch alle über die Person des Auskunftssuchenden gesammelten Erkenntnisse offen bleiben, die Bestandteil regulärer - nicht geheimhaltungsbedürftiger - Verwaltungsakten sein können, mithin nicht auf einer eigenständigen Informationstätigkeit der Verfassungsschutzbehörden selbst beruhen. Die Verletzung der besonderen Schutzgüter des § 99 Abs. 1 VwGO und des § 11 ThürVSG kann dann regelmäßig nicht erwartet werden. Andererseits wird von vornherein der Geheimhaltungsbedürftigkeit für all diejenigen Aktenteile zu bejahen sein, die auf verdeckte Erkenntnisquellen und auf eigene nachrichtendienstliche Ausforschung des Amtes hinweisen oder in anderer Weise die - soweit nicht offenkundige - Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden erkennbar werden lassen. Dazu zählen nicht schon etwa das persönliche Aktenzeichen, Hinweise auf die üblichen Dateien des Verfassungsschutzes und standardisierte Bearbeitungsvermerke.

Die Geheimhaltungsbedürftigkeit selbst beurteilt sich nach den auch für den Nachteilsbegriff in § 99 VwGO geltenden Maßgaben. Eine Einstufung durch das Landesamt als Verschlusssache (vgl. VS-Anweisung des Thüringer Innenministeriums vom 15. Dezember 1999 - StAnz 1999, S. 2716) hindert im Einzelfall hingegen nicht an der Pflicht zur Aktenvorlage, soweit die beschriebenen Erkenntnisgrundlagen nicht einschlägig sind. Andererseits kann auch bei einer Einstufung des Materials als "offen" durch die Behörde ausnahmsweise eine Offenlegung nicht in Betracht kommen, wenn nachrichtendienstliche Zugänge Teil des gesammelten Materials sind oder der Akteninhalt selbst gewichtige Gemeinwohlbelange ausweist, die nicht offenbart werden dürfen.

Die dem Fachsenat durch § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO aufgegebene Prüfung hat sich zweistufig zu vollziehen. Sind die Rechtsvoraussetzungen für einen Verweigerungsgrund nicht gegeben, ist es der Aufsichtsbehörde von vornherein verwehrt, sich auf die entsprechenden Belange zu berufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1993 - 1 B 62.92 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 22 = DÖV 1993, 1102). Kann die Aufsichtsbehörde solche Belange zu Recht geltend machen, hat sie unter Ausübung von Ermessen über Art und Umfang der Sperrerklärung zu befinden. Die Behörde ist dann gehalten, eine Abwägung der im Widerstreit stehenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen und unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu prüfen. In diese Güterabwägung sind das Interesse an einer lückenlosen Sachaufklärung durch das Gericht sowie die schutzwürdigen Interessen des Klägers an der Rechtsverfolgung einzubeziehen. Dazu gehört auch, dass die tatsächlichen Grundlagen vollständig gewürdigt und richtig eingeschätzt werden, zutreffende Bewertungen und Prognosen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift vorgenommen und die widerstreitenden Interessen an der Aktenvorlage andererseits angemessen abgewogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - a.a.O. im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - a. a. O.).

Der Fachsenat hat die Sperrerklärung des Thüringer Innenministeriums vom 2. August 2000 i. d. F. vom 5. April 2001 überprüft und die vorgelegten Akten (Bände I bis IV) durchgesehen. Der Senat ist danach zur Überzeugung gelangt, dass geschützte Belange bei folgenden Aktenteilen nicht betroffen sind:

Band I

die Zusammenstellung von Erkenntnissen vom 14. Mai 1997 (Vorheftung), mit Teil-Anlage (Presse), sowie die Einzelvorgänge 3/93, 5/93, 10/93 bis 12/93, 19/93, 3/94, 4/94, 5/94, 6/94, 10/94, 17/94, 19/94, 4/95, 14/95 und 16/95.

Band II

die Einzelvorgänge 1/96, 4/96, 7/96 (nur Presse), 9/96, 7/97, 13/97, 14/97, 16/97 bis 19/97, 23/97 und 26/97.

Band III

die Einzelvorgänge 1/98 bis 4/98, 6/98, 7/98, 8/98, 10/98, 12/98, 13/98, 15/98, 16/98, 1/99, 2/99, 4/99, 6/99 bis 14/99, 16/99, 18/99 bis 20/99, 1/00 bis 14/00, 17/00 und 18/00.

Band IV

aus den Ablichtungen der S-Akten die Blätter 3 bis 6, 9 bis 11, 30 und 31, 34 bis 37, 93 und 94, 127 bis 129.

Eine Verletzung der Schutzgüter des § 99 VwGO ist hinsichtlich dieser Aktenteile nicht zu besorgen. Die genannten Einzelvorgänge enthalten nur öffentlich zugängliche Auszüge aus Printmedien, jedermann zugängliche Flugblätter und Auszüge aus regulären Verwaltungsakten oder Zusammenstellungen zur Erkenntnislage. Insoweit fehlt es an Anhaltspunkten, dass Rückschlüsse hinsichtlich der Arbeitsweise, der Informanten und auf sonstige Quellen des Verfassungsschutzes möglich sind. Allein der Umstand, dass andere Teile der Aktensammlung Belange des Geheimschutzes betreffen, weil sie Hinweise auf Informanten, Arbeitsweise und Kenntnisstand des Landesamtes für Verfassungsschutz sowie etwa persönliche Daten Dritter enthalten, zwingt nicht dazu, auch die nicht davon betroffenen Aktenteile von der Vorlagepflicht auszuschließen (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - a. a. O. - und vom 13. November 2002 - 2 AV 3.02 - n. v.).

Hinsichtlich der weiteren - gesperrten - Vorgänge erweist sich die Entscheidung der beigeladenen Aufsichtsbehörde als ermessensfehlerhaft. Es wird in der Begründung nicht erkennbar, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Geheimhaltungsbedürftigkeit materialbezogen geprüft worden sind. Auch die ergänzende Sperrerklärung vom 5. April 2001 bezieht sich lediglich auf Gefährdungen aus der Offenlegung der Arbeitsweise des Verfassungsschutzes und die Notwendigkeit des Quellenschutzes und tritt nicht in eine Überprüfung ein, für welche Aktenstücke überwiegende öffentliche Interessen an der Geheimhaltung geltend gemacht werden müssen. Hinsichtlich der Einzelheiten kann der Senat deshalb auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts (BA S. 7 f) Bezug nehmen. Eine weiter gehende Begründung scheidet aus, da die Entscheidungsgründe gemäß § 99 Abs. 2 Satz 10 VwGO Art und Inhalt der geheim zu haltenden Akten nicht erkennen lassen dürfen.

Trägt auch die Ermessensausübung zu den im Grundsatz der Geheimhaltung unterliegenden Aktenteilen (Einzelvorgängen) nicht, hatte der Senat daher die erforderliche Feststellung gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Rechtswidrigkeit der Verweigerung insgesamt zu treffen. Diese Feststellung ist im Rechtssinne indessen nur "vorläufig", soweit sie sich auf die im Grundsatz der Geheimhaltungspflicht unterliegenden weiteren Einzelvorgänge bezieht. Der Behörde muss unbenommen bleiben, gegebenenfalls zu solchen grundsätzlich dem Schutz nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO unterliegenden Urkunden, Akten und Auskünften erneut im Ermessenswege zu Gunsten oder zu Lasten einer erweiterten Aktenvorlage zu entscheiden, wenn wegen fehlerhafter Ermessenausübung die Verweigerung in der gerichtlichen Überprüfung keinen Bestand haben konnte.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass im Verfahren nicht mit darüber entschieden ist, ob und ggf. in welche der bereits nach dieser Entscheidung vorlagepflichtigen Einzelvorgänge dem Bevollmächtigten des Klägers auf dessen Antrag gemäß § 100 VwGO Einsicht gewährt wird.

Über die Kosten des Antragsverfahrens befindet der Senat. Ein kostenrechtliches Bedürfnis dafür dürfte zwar nicht bestehen. Die Anlage 1 zu § 11 GKG enthält für das Antragsverfahren keinen eigenen Gebührentatbestand; das Verfahren gehört auch zum Rechtszug im Sinne von § 37 BRAGO (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juli 2002 -13 D 53/02 - n. v.). Im Interesse einer einheitlichen Spruchpraxis schließt sich der Senat der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - a. a. O. und vom 13. November 2002 - 2 AV 3.02 - n. v.).

Die Kostenpflicht des Beklagten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat im Zwischenverfahren obsiegt. Einen eigenen Antrag hat das beigeladene Thüringer Innenministerium im Antragsverfahren nicht gestellt, so dass eine Kostenbeteiligung der obersten Aufsichtsbehörde ausscheidet (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Zwischenverfahren beruht auf § 25 Abs. 2 S. 1 GKG i. V. m. §13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung des Interesses als nach dem Auffangwert sind nicht erkennbar. Dieser Wert richtet sich in vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro (KostREuroUG) vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) anhängig gewordenen Verfahren - wie hier vor dem 1. Januar 2002 - nach der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden früheren Gesetzesfassung (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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