Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: 2 KO 112/06
Rechtsgebiete: 2. BesÜV, APOmPVD


Vorschriften:

2. BesÜV § 2
2. BesÜV § 4
APOmPVD
Der Anspruch auf die Gewährung des Zuschusses nach 2. BesÜV § 4 besteht auch dann, wenn die Laufbahnvoraussetzungen - soweit die Mindestvoraussetzungen des BRRG eingehalten wurden - im Rahmen eines Beamtenverhältnisses zu einem Dienstherrn in den neuen Bundesländern und nach dessen Ausbildungsbestimmungen im bisherigen Bundesgebiet erworben wurden.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

2 KO 112/06 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Besoldung und Versorgung, hier: Berufung

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Graef, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Notzke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Dezember 2005 - 1 K 562/04 GE - ergangene Urteil wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 11. November 2002 ein Anspruch auf Verzinsung seiner Forderung zugesprochen wurde.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung des Zuschusses nach § 4 der 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungsübergangsverordnung - 2. BesÜV).

Der Kläger wurde am 1969 in Neuhaus am Rennweg, Landkreis Sonneberg, geboren. 1986 beendete der Kläger die Polytechnische Oberschule und schloss seine Berufsausbildung 1989 mit dem Abitur ab. In der Folgezeit arbeitete er bis zum Juli 1989 in seinem Ausbildungsbetrieb.

Mit Wirkung zum 2. September 1991 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Thüringer Polizeidienst aufgenommen und dann zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Polizeivollzugsdienst nach Bayern abgeordnet. Grundlage für die Ausbildung war die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die verkürzte Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes des Landes Thüringen (APOmPVD) vom 1. September 1991. Die 13-monatige Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes absolvierte der Kläger in der Zeit vom 2. September 1991 bis zum 30. September 1992 in Würzburg. Im September 1992 legte er in Bayern unter Anwendung der APOmPVD die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst ab, über die die Bereitschaftspolizeiabteilung Thüringen - Prüfungsausschuss - ein vom 1. Oktober 1992 datierendes Prüfungszeugnis erteilte.

Nach der Ablegung der Laufbahnprüfung wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 zum Polizeihauptwachtmeister z. A. im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt und trat seinen Dienst bei der Polizeidirektion E____ an. Ab dem 1. Oktober 1992 erhielt der Kläger Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1 S. 1 der 2. BesÜV.

Durch Urkunde vom 23. September 1996 wurde der Kläger mit Wirkung zum 8. Oktober 1996 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

Nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst an der Thüringer Verwaltungsfachhochschule in Meiningen wurde der Kläger mit Urkunde vom 18. Dezember 1998 zum Polizeikommissar befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 - gehobener Dienst - eingewiesen.

Mit Schreiben vom 19. März 2001 beantragte der Kläger rückwirkend zum 1. Oktober 1992 die Zahlung des Zuschusses zum Gehalt nach § 4 2. BesÜV, da er in Bayern die maßgeblichen Befähigungsvoraussetzungen für den mittleren Polizeivollzugsdienst erworben habe.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 lehnte die OFD Erfurt - Zentrale Gehaltsstelle - die Bewilligung des Zuschusses nach § 4 2. BesÜV ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zahlung des Zuschusses. Der Begriff der Befähigungsvoraussetzungen erfasse auch die für die Laufbahn notwendige schulische Vorbildung. Da der Kläger aber seine Schulausbildung in Thüringen durchlaufen habe, habe er nur einen Teil der Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet, im Freistaat Bayern, erworben.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2002, eingegangen beim Beklagten am 21. Januar 2002, erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2001 Widerspruch, ohne ihn weiter zu begründen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2002, dem Kläger zugestellt am 10. Oktober 2002, wies die OFD Erfurt - Zentrale Gehaltsstelle - den Widerspruch des Klägers aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück.

Mit Schreiben vom 8. November 2002, eingegangen beim Verwaltungsgericht Gera am Montag, dem 11. November 2002, hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 23. Januar 2003 wegen der Vorgreiflichkeit eines vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens ausgesetzt und nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortgeführt. Zur Begründung der Klage hat der Kläger geltend gemacht, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könne der Zuschuss nicht mehr unter Hinweis auf seine Schulabschlüsse im Beitrittsgebiet versagt werden. Die Gehälter dürften nicht von der Finanzlage der Länder abhängig gemacht werden. Entscheidend sei der Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen, die im späteren Amt fortwirkend fachbezogene Inhalte von grundlegender Bedeutung vermittelten. Dies sei bei ihm in Bayern geschehen. Sein in Bayern durchgeführter Vorbereitungsdienst entspreche auch dem Ziel der Verordnung, nämlich der Gewinnung qualifizierten Personals für die polizeiliche Arbeit in Thüringen. Die Ausbildung sei dabei auf der Grundlage von Lehrplänen erfolgt, die von Lehrkräften der bayrischen Bereitschaftspolizei erstellt worden seien. Die APOmPVD habe dabei lediglich Richtliniencharakter gehabt, da die landesgesetzlichen Grundlagen zum Erlass einer Verordnung nicht gegeben gewesen seien.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss gemäß § 4 der 2. Besoldungsübergangsverordnung ab dem 1. Januar 1997 zu gewähren, zusätzlich jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den sich für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 11. November 2002 ergebenden Nachzahlungsbeträgen. Darüber hinaus Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den sich seit dem 11. November 2002 ergebenden Nachzahlungsbeträgen jeweils ab deren Fälligkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat zunächst die Ausführungen aus den angegriffenen Bescheiden wiederholt und verteidigt. Darüberhinaus hat er geltend gemacht, die Gewährung der abgesenkten Besoldung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG). Die Ausbildung von Polizeibeamten habe in den Jahren 1991 bis 1993 in verschiedenen alten Bundesländern stattgefunden. Die Ausbildung des Klägers habe nur 13 Monate gedauert, während andere Polizeibeamte in Bayern einen zweijährigen Vorbereitungsdienst zu durchlaufen hatten. Die beiden Ausbildungen seien daher nicht vergleichbar. Der Zuschuss könne gezahlt werden, wenn die Ausbildung in den alten Bundesländern nach den dort geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erfolgt sei, dies sei bei dem Kläger nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht Gera hat mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2005 ergangenen Urteil den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2002 verpflichtet, dem Kläger einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss gemäß § 4 Abs. 1 der 2. Besoldungsübergangsverordnung ab dem 1. Januar 1998 zu gewähren. Darüber hinaus wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Zinsen aus den sich für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 11. November 2002 ergebenden Nachzahlungsbeträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Ferner wurde der Beklagte verpflichtet, die sich nach Rechtshängigkeit ergebenden Nachzahlungsbeträge mit dem gleichen Zinssatz zu verzinsen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Gewährung des Zuschusses nach § 4 2. BesÜV an Beamte der Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Schulabschluss des Beamten im bisherigen Bundesgebiet erworben wurde oder nicht. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass der Begriff der Befähigungsvoraussetzungen nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik ausschließlich ortsbezogen zu beurteilen sei, komme es nicht auf die Gleichwertigkeit der Laufbahnausbildung der thüringer Beamten mit der von bayrischen Beamten, sondern ausschließlich darauf an, in welchem Bundesland die Ausbildung absolviert worden sei. Ohne Belang sei dagegen, dass die Ausbildung des Klägers als thüringer Beamtem gegenüber seinen bayrischen Kollegen erheblich kürzer gewesen sei.

Gegen das dem Beklagten am 4. Januar 2006 zugestellte Urteil hat dieser die vom Verwaltungsgericht Gera zugelassene Berufung mit Schreiben vom 26. Januar 2006, eingegangen beim Verwaltungsgericht Gera am 31. Januar 2006, eingelegt.

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die ersten drei Ausbildungsabschnitte hätten mehr als die Hälfte der Beamtenanwärter des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den Jahren 1991 bis 1995 in Thüringen abgeleistet, während eine nach Zufallskriterien ausgewählte geringere Anzahl von thüringer Anwärtern bei der Bereitschaftspolizei in den Ländern Bayern, Rheinland-Pfalz und Hessen ausgebildet worden sei. Die Gewährung des Zuschusses an Beamtenanwärter, die in den alten Bundesländern ausgebildet worden seien, sei auch gegenüber den Polizisten, die in Thüringen die gleiche Ausbildung durchlaufen hätten, mit Art. 3 GG nicht vereinbar, da für eine unterschiedliche Besoldung keine sachlichen Gründe vorlägen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei bei der Auslegung der Befähigungsvorausetzungen nicht nur auf die Ortsbezogenheit der Ausbildung abzustellen. Das Bundesverfassungsgericht stelle für den Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen maßgeblich auf die fachliche Qualifikation ab. Da es für den Anspruch auf den Zuschuss auch auf die Bewertung von Beweglichkeit, fachlicher Eignung und Leistung des Anwärters ankomme, sei neben der Ortsbezogenheit auch auf die Gleichwertigkeit der Ausbildung abzustellen. Die Ausbildung des Klägers habe 16 Monate gedauert, von denen er 13 Monate in Bayern und 3 Monate in Thüringen abgeleistet habe, während die Ausbildung eines Anwärters für den mittleren Polizeidienst in Bayern in der Regel 2 Jahre und 8 Monate gedauert habe. Es fehle an der Gleichwertigkeit der Ausbildung des Klägers mit der eines vergleichbaren Polizeibeamten in Bayern. Zudem sei die Ausbildung des Klägers nach thüringer Vorschriften, nämlich der APOmPVD, und nicht nach bayrischem Recht zu bewerten. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt, dass der Kläger ein Praktikum bei der Polizeidirektion in E abgeleistet und damit seine Ausbildung nicht vollständig in einem alten Bundesland absolviert habe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Dezember 2005 - 1 K 562/04 GE - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera und tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts Gera (3 Bände), die Behördenakte des Beklagten und die Personalakte des Klägers Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache weitgehend keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Gera hat der zulässigen Klage im Hauptausspruch, d. h. zum überwiegenden Teil, zu Recht stattgegeben.

Der Kläger hat einen Anspruch auf den begehrten ruhegehaltfähigen Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge gemäß § 4 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV -) in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung, die gemäß § 12 der 2. BesÜV in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 der Vierten Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung hier anzuwenden ist. Der Kläger wurde vor dem hier maßgeblichen Stichtag als Laufbahnbewerber ernannt.

Durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Bestimmungen bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - Juris = BVerfGE 107, 257; Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - Juris = BVerfGE 107, 218 ff.; Kammerbeschluss vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - Juris = ZBR 2004, 100 f.; BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 27/95 -, Juris = BVerwGE 101, 116 ff.; Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 24/98 -Juris = Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 3 S. 6.; Urteil vom 25. Mai 2004 - 2 C 69/03 -, Juris = DVBl. 2004, 1414 ff.; Urteil vom 25. Mai 2004 - 2 C 70/69 -, Juris = LKV 2005, 68 f.; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14/05 -, Juris = ZBR 2006, 347 ff.; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 16/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 17/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 20/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 24/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 25/05 -, Juris).

Gemäß § 4 Abs. 1 2. BesÜV erhalten Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 2. BesÜV, wenn sie auf Grund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt wurden, einen ruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Bezügen nach § 2 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen.

Der Kläger hatte seit seiner Ernennung zum Beamten auf Probe zum 1. Oktober 1992 Anspruch auf Besoldung und erhielt abgesenkte Dienstbezüge im Sinne des § 4 Abs. 1 2. BesÜV. Während des vorausgegangenen Vorbereitungsdienstes im Dienst des Beklagten erhielt er als Beamter auf Widerruf keine Dienstbezüge, sondern sonstige Bezüge (vgl. § 59 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 BBesG).

Der Kläger hat seine Befähigungsvoraussetzungen aufgrund der Ableistung seines Vorbereitungsdienstes in Würzburg im bisherigen Bundesgebiet erworben. Den Begriff der Befähigungsvoraussetzungen im Sinne von § 4 2. BesÜV bestimmen dabei weder die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung noch sonstige besoldungsrechtliche Vorschriften. Dieser Begriff entstammt dem Laufbahnrecht und umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2001 - 2 C 5/00 - Juris = Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 8 S. 17; Urteil vom 25. Mai 2004 - 2 C 69/03 - Juris = ZBR 2005, 39; Urteil vom 25. Mai 2004 - 2 C 70/03 - Juris = LKV 2005, 68). Die allgemeinen Schul- und Bildungsabschlüsse gehören entgegen den ursprünglichen Bescheiden des Beklagten nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - Juris = BVerfGE 107, 257 ff.; Kammerbeschluss vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - Juris = ZBR 2004, 100 f. und Kammerbeschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 538/00 - Juris = ZBR 2004, 169 ff.), der sich das Bundesverwaltungsgericht und der Senat angeschlossen haben (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 37/98 -, Juris = NJ 2000, 43 f.; Urteil vom 25. Mai 2004 - 2 C 69/03 -, Juris = DVBl. 2004, 1414 ff.; Urteil vom 25. Mai 2004 - 2 C 70/03 -, Juris = LKV 2005, 68 f.; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14/05 -, Juris = ZBR 2006, 347 ff.; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 16/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 17/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 20/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 24/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 25/05 -, Juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. November 2005 - 2 KO 1003/03 -, S. 14) aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu der von § 4 2. BesÜV geforderten dienstrechtlichen Vorbildung. Die fachliche Qualifikation, auf die es insofern in erster Linie ankommt, bestimmt sich durch den Vorbereitungsdienst und - soweit vorgeschrieben - die Laufbahnprüfung. Die vorausgegangene Schulausbildung zählt hierzu entgegen der Auffassung des Beklagten nicht.

Auch die maßgeblichen Befähigungsvoraussetzungen für den mittleren Dienst werden durch den Vorbereitungsdienst erworben, der mit der Laufbahnprüfung abschließt (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, 3 BRRG). Die diese Regelung konkretisierende landesrechtliche Regelung für den Vorbereitungsdienst enthielt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die verkürzte Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes des Landes Thüringen (APOmPVD) vom 1. September 1991. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es sich bei der APOmPVD um eine Verwaltungsvorschrift oder um eine Rechtsverordnung handele. Zum Zeitpunkt der Ausbildung des Klägers bestand noch keine Notwendigkeit zur Regelung der Laufbahnausbildung und -prüfung in einer Rechtsverordnung. Die Verpflichtung aus § 15 BBG a. F. i. V. m. Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 2a S. 2 der Anlage 1 zum Einigungsvertrag bezog sich lediglich auf die Schaffung von Laufbahnen durch entsprechende Rechtsverordnungen. Soweit nach der allerdings erst im Jahre 1995 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1995 - 2 C 16/94 -, Juris = NVwZ 1997, 73 ff. m. w. N.; vgl. auch: Niehaus, Prüfungsrecht, 3. Aufl. Rn. 21 ff. m. w. N.; Zimmerling, Prüfungsrecht, Rn. 6 m. w. N.) die Regelung der Laufbahnprüfung von Beamtenanwärtern in ihren wesentlichen Teilen der Festlegung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bedurfte, da der Gesetzgeber aufgrund des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips wesentliche Entscheidungen selbst treffen muss und sie nicht der Verwaltung überlassen darf, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom Jahre 1995 ausgehend noch für eine Übergangsfrist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des Prüfungswesens die Regelung in Verwaltungsvorschriften für hinnehmbar erklärt (vgl. auch Niehaus, Prüfungsrecht, 3. Aufl. Rn. 48 ff. m. w. N.; Zimmerling, Prüfungsrecht, Rn. 15 m. w. N.).

Ob der in der APOmPVD geregelte Vorbereitungsdienst und die ebenfalls dort geregelte Laufbahnprüfung als Befähigungsvoraussetzungen "im bisherigen Bundesgebiet" erlangt worden sind, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich ortsbezogen zu beurteilen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - Juris = ZBR 2004, 100 f., so auch das Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 37/98 -, Juris = NJ 2000, 43 f.; Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C 6/99 -, Juris = NJ 2000, 267; Urteil vom 27. Februar 2001 - 2 C 5/00 -, Juris = ZTR 2001, 334 f.; Urteil vom 25. Mai 2004 - 2 C 69/03 -, Juris = DVBl. 2004, 1414 ff.; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 16/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 17/05 - Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 20/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 24/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 25/05 -, Juris). Maßgeblich ist danach, ob der Beamte die als Befähigungsvoraussetzungen bestimmten Ausbildungen und Prüfungen an einem Ort im Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland, d. h. außerhalb der Grenzen der in Art. 3 EV genannten Länder und Landesteile oder im Ausland absolviert hat. Dies ist bei dem Kläger aufgrund seiner Ausbildung in Würzburg in Bayern jedenfalls für die ersten drei in der APOmPVD geregelten Ausbildungsabschnitte der Fall.

Nicht geklärt werden muss, ob der Kläger den in der APOmPVD geregelten vierten Ausbildungsabschnitt noch im Rahmen seiner Ausbildung absolviert hat und ob dieser in Gestalt eines zwölfwöchigen Praktikums in Thüringen abgeleistet wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, sind die Befähigungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV auch dann im bisherigen Bundesgebiet erworben, wenn die in den alten Bundesländern absolvierten Teile der Ausbildung zeitlich - wie hier unstreitig - mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmachten (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14/05 -, Juris = ZBR 2006, 347 ff.; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 16/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 17/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 20/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 24/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 25/05 -, Juris). Unter dieser Voraussetzung ist die örtliche Zuordnung der Ausbildung in einem alten Bundesland von einem solchen Gewicht, dass ihr aus Gründen der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden muss. Unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es dann nicht zu rechtfertigen, dass diejenigen, die die Befähigungsvoraussetzungen gänzlich im ehemaligen Bundesgebiet erworben haben, in den Genuss des Zuschusses gelangen, während diejenigen, die Ausbildungs- oder Prüfungsteile von nachrangigem Gewicht im Beitrittsgebiet abgelegt haben, davon ausgeschlossen sind.

Der Einwand des Beklagten, die vom Kläger absolvierte Ausbildung habe nicht dem Niveau der bayrischen Ausbildung entsprochen, mit der Folge, dass sie nicht als Ausbildung im bisherigen Bundesgebiet angesehen werden könne, greift nicht durch. Der maßgebliche § 4 der 2. BesÜV enthält sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jeglicher Bewertung der Qualität von Ausbildung, von Vorbildungs- und Ausbildungsabschlüssen sowie der Eignung, Leistung und fachlichen Befähigung des begünstigten Personenkreises (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2004 - 2 C 69/03 -, Juris = DVBl. 2004, 1414 ff.; Urteil vom 25. Mai 2004 - 2 C 70/03 -, Juris = LKV 2005, 68 f.; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 16/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 17/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 20/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 24/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 25/05 -, Juris). Die Gleichwertigkeit der Vor- und Ausbildungen im bisherigen Bundesgebiet und im Beitrittsgebiet wird ohne weiteres vorausgesetzt. Die Mindestvoraussetzungen hinsichtlich der Dauer des Vorbereitungsdienstes nach dem damals für Thüringen anzuwendenden § 17 Nr. 2 BBG a. F. (Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 2a S. 2 der Anlage 1 zum EV) sind jedenfalls beim Kläger eingehalten, da für die Laufbahn des mittleren Dienstes nur ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr Dauer vorgeschrieben war.

Für die Beurteilung des Erwerbs der Befähigungsvoraussetzungen kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob der Kläger seinen Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung statusrechtlich als Beamter auf Widerruf des Beklagten absolviert hat (vgl.: BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14/05 -, Juris = ZBR 2006, 347 ff.; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 16/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 17/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 20/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 24/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 25/05 -, Juris). Auch ist unbeachtlich, ob er vor Beginn des Vorbereitungsdienstes seinen Hauptwohnsitz im bisherigen Bundesgebiet begründet hatte (vgl.: BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 16/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 17/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 20/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 24/05 -, Juris; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 25/05 -, Juris).

Auch der weitere Einwand des Beklagten, Art. 3 GG stehe hier dem Anspruch des Klägers auf Bewilligung des Zuschusses entgegen, folgt der Senat nicht. Eine aufgrund einer Klagestattgabe eintretende sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Beamten, die nach der APOmPVD im alten Bundesgebiet ausgebildet wurden und denen der Zuschuss nach § 4 2. BesÜV zu bewilligen ist, und solchen Beamten, die den Vorbereitungsdienst in Thüringen durchlaufen haben, und denen der Zuschuss nicht zusteht, ist nicht gegeben.

Der allgemeine Gleichheitssatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, Juris = BVerfGE 76, 256 ff.; Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, Juris = BVerfGE 83, 89, 107 ff.; Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, Juris = BVerfGE 103, 310 ff.) verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt. Es ist dabei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1963 - 2 BvR 108/62 -, Juris = BVerfGE 17, 122 ff.; Beschluss vom 11. März 1980 - 1 BvL 20/76, 1 BvR 826/76 -, Juris = BVerfGE 53, 313 ff.; Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u. a. -, Juris = BVerfGE 75, 108 ff.; Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, Juris = BVerfGE 103, 310 ff.). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1976 - 1 BvR 197/73 -, Juris = BVerfGE 42, 374 ff.; Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u. a. -, Juris = BVerfGE 75, 108 ff.; Beschluss vom 31. Mai 1998 - 1 BvL 22/85 -, Juris = BVerfGE 78, 232 ff.; Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u. a. -, Juris = BVerfGE 100, 138 ff.; Beschluss vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 995/95 u. a. -, Juris = BVerfGE 101, 54 ff.). Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1963 - 2 BvL 29/60 -, Juris = BVerfGE 13, 356 ff.; Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 u. a. -, Juris = BVerfGE 26, 141 ff.). Innerhalb des Sachbereichs des Besoldungsrechts dürfen die tatsächlichen Notwendigkeiten und die fortschreitende Entwicklung berücksichtigt werden. Den Gerichten ist die Prüfung verwehrt, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstandet werden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Oktober 1983 - 2 BvL 22/80 -, Juris = BVerfGE 65, 141 ff.; Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, Juris = BVerfGE 103, 310, 319 f.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aufgrund einer stattgebenden Gerichtsentscheidung gegeben, da ein sachlicher Grund für die Differenzierung wegen der Zielsetzung der Mobilitätsförderung der begünstigten Beamten gegeben ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 -, Juris = BVerfGE 107, 257 ff.; Kammerbeschluss vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 -, Juris = NJ 2004, 72 ff.). Mit der Zuschussregelung nach § 4 der 2. BesÜV a. F. verfolgt der Verordnungsgeber das von der Ermächtigungsgrundlage des § 73 BBesG gedeckte Ziel, die Mobilität von Beamten zu fördern und qualifiziertes Personal zu gewinnen, das in den neuen Ländern zum sofortigen Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung und Rechtspflege entsprechend den Vorgaben des Art. 20 des Einigungsvertrages dringend benötigt wurde (vgl. BR-Drs. 215/91, S. 1 f., S. 22).

Mit der Gewährung des Zuschusses an die Polizeibeamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die ihren Vorbereitungsdienst in den alten Bundesländern durchlaufen haben, wird das Ziel der Mobilitätsförderung erreicht. Gerade für diese Beamten, die aufgrund ihres Vorbereitungsdienstes, auch bei anderen Dienstherren im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes angestellt werden könnten und die nicht zum Eintritt in das Probebeamtenverhältnis des Beklagten verpflichtet sind, bilden die Unterschiede in der Besoldung zwischen den alten und den neuen Bundesländern einen besonderen Anreiz für den Verbleib in den alten Bundesländern.

Der Anspruch des Klägers auf die Gewährung des Zuschusses gem. § 4 Abs. 1 2. BesÜV ist auch nicht für die Zeit nach seinem Aufstieg in den gehobenen Polizeidienst ausgeschlossen. Der Begriff der Ernennung im Sinne des § 4 2. BesÜV meint jedenfalls für die hier allein maßgebliche Gruppe der Laufbahnbeamten die erstmalige Ernennung zum Beamten auf Probe im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 ThürBG. Für diese Ernennung müssen die Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sein (so: BVerwG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 C 13/06 -, S. 6 f., VG Weimar, Urteil vom 6. Februar 2007 - 4 K 1332/06 We -, S. 3 ff.; offen: VG Gera, Urteil vom 20. März 2006 - 1 K 2397/04 Ge -, S. 5). Zwar ist nach dem Wortlaut des § 4 2. BesÜV a. F. auch eine Auslegung dahingehend möglich, dass spätere statusändernde Akte, wie die Verleihung eines anderen Amtes mit einem anderen Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ThürBG) oder die Verleihung eines anderen Amtes mit einer anderen Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ThürBG), die ebenfalls durch "Ernennung" erfolgen, dem unterfallen, jedoch vermag eine solche Auslegung im Ergebnis nicht zu überzeugen.

Der Zweck der Zuschussregelung des § 4 2. BesÜV besteht - wie auch bereits oben dargelegt wurde - nach dem historischen Willen des Verordnungsgebers darin, Fachkräfte aus dem bisherigen Bundesgebiet für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst in den neuen Bundesländern zu gewinnen. Entsprechend wird auch in der Rechtsprechung die mobilitätsfördernde Zielsetzung der Gewährung des Zuschusses betont (BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 24/98 -, Juris = ZBR 1999, 272 ff.; Urteil vom 25. Mai 2004 - 2 C 69/03 -, Juris = DVBl. 2004, 1414 ff.). Für die Erreichung dieser Zielsetzung ist zunächst die erstmalige Ernennung entscheidend. Der Senat geht - wie oben ausgeführt - auch für den hier zu entscheidenden Fall nicht davon aus, dass der mobilitätsfördernde Zweck des Zuschusses in den Hintergrund tritt, nur weil der Kläger von Thüringen aus zur Ausbildung in das bisherige Bundesgebiet entsandt wurde.

Eine Auslegung, die im Falle eines späteren Laufbahnwechsels oder einer Beförderung, zu einem Wegfall des Zuschusses gemäß § 4 Abs. 1 2. BesÜV a. F. führen würde, würde der genannten Zielsetzung der Verordnung zuwiderlaufen. Diejenigen Beamten, die nach dem im alten Bundesgebiet geleisteten Vorbereitungsdienst die gewünschte Mobilität zeigten und in Thüringen in den öffentlichen Dienst eintraten, wären in ihrem beruflichen Fortkommen insoweit deutlich beeinträchtigt, wenn sie nach dem Aufstieg nur eine abgesenkte Besoldung erhielten und damit gegenüber der Situation bei einem Verbleib in den alten Bundesländern benachteiligt wären. Eine solche Auslegung würde damit gerade bei den leistungsstarken Absolventen des Vorbereitungsdienstes die Bereitschaft für eine Tätigkeit in Thüringen reduzieren und der gewünschten Mobilität entgegenwirken.

Soweit der Anspruch des Klägers auf die Zahlung des Zuschusses nach § 4 2. BesÜV a. F. nach dem angegriffenen Urteil für die Zeit vor dem 1. Januar 1998 verjährt ist, ist - da nur der Beklagte die Berufung erhoben hat - nur zu prüfen, ob der Beklagte durch eine zu knapp bemessene Verjährung in dem Urteil in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Einrede der Verjährung hat der Beklagte erhoben. Ausgehend von der Klageerhebung erfolgte die Berechnung der Verjährung jedenfalls nicht zu Lasten des Beklagten rechtsfehlerhaft.

Dem Kläger steht jedoch entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera kein Anspruch auf Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zur Erhebung der Klage zu.

Insoweit fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt es keinen Rechtsgrundsatz, wonach öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verzinsen sind (BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1966 - 8 C 153/63 -, Juris = BVerwGE 24, 186 ff.). Auch eine spezielle für die Verzinsung von Geldforderungen bei Verzug einschlägige Bestimmung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1966 - 8 C 153/63 -, Juris = BVerwGE 24, 186 ff.; Beschluss vom 28. April 1994 - 2 WDB 1/94 -, Juris = BVerwGE 103, 111 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 5 C 5/00 -DVBl. 2002, 348 f. m. w. N.; VGH München, Urteil vom 26. Januar 1994 - 3 B 93.1983 -, Juris = NVwZ-RR 1995, 288 f.) ist für den Bereich des Beamten- und Besoldungsrechts nicht gegeben (vgl. VGH München, Urteil vom 26. Januar 1994 - 3 B 93.1983 -, Juris = NVwZ-RR 1995, 288 ff.).

Vielmehr findet im Bereich der Beamtenbesoldung auf den Anspruch auf Nachzahlung der Zuschussbeträge § 3 Abs. 6 BBesG Anwendung, wonach ein Anspruch auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Bezügen ausgeschlossen ist (vgl. zur vormaligen inhaltsgleichen Regelung der Nr. 3 der ersten Durchführungsverordnung zu § 38 DBG: BVerwG, Urteil vom 12. September 1963 - II C 26/62 -, BVerwGE 16, 346 ff., Urteil vom 8. Juni 1966 - VIII C 153/63 -BVerwGE 24, 186 ff.; zu § 3 Abs. 6 BBesG: BVerwG, Urteil vom 28. April 1994 - 2 WDB 1/94 -, BVerwGE 103, 111).

Der Kläger hat aber einen Anspruch auf die Zahlung von Prozesszinsen ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Nach § 291 S. 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist. In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen entsprechend § 291 BGB auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Geldforderungen bestehen kann, wenn das einschlägige Fachgesetz keine abweichende Regelung enthält (vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1973 - 7 C 21/72 - Juris = Buchholz 451.80 Nr. 19; Urteil vom 29. April 1976 - 5 C 83/74 - Juris = Buchholz 424.01 § 134 Nr. 10; Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 27/84 -, Juris = NJW 1988, 1682; Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 58/84 -Juris = Buchholz 232 § 78 Nr. 32; Urteil vom 22. März 1990 - 2 C 33/87 - Juris = Buchholz 271 Nr. 7; Beschluss vom 4. Mai 1994 - 1 B 26/94 - Juris = Buchholz 437.1 Nr. 9; Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22/94 - Juris = BVerwGE 99, 53 ff.; Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 - Juris = NJW 1998, 3368 f.; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36/05 -, Juris = NVwZ 2006, 605 f.). § 291 BGB ist dem Grund nach auch auf Besoldungsleistungen anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36/05 -, Juris = NVwZ 2006, 605 f.) und wird nicht durch § 3 Abs. 6 BBesG ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 27/84 -, Juris = NJW 1988, 1682; Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -Juris = DVBl. 1998, 1082, 1083; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Februar 2001 - 2 L 437/99 -, Juris).

Mit der von dem Kläger erhobenen Klage ist auch eine Geldforderung rechtshängig geworden. Die Geldforderung, die den Streitgegenstand der vorliegenden Klage bildet, steht der Höhe nach fest. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22/94 -, Juris = BVerwGE 99, 53, 55; Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, Juris = Buchholz 239.1 § 49 BeamtVG Nr. 5; Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38/97 -, Juris = BVerwGE 107, 304 ff.; Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, Juris = BVerwGE 114, 61 ff.) muss bei Verpflichtungsklagen die sich aus der Stattgabe der Klage ergebende Geldforderung in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist bzw. rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Es darf keine weitere Rechtsanwendung erforderlich sein, um den Geldbetrag zu beziffern. Insoweit schließt sich der Senat - unter Zurückstellung seiner Bedenken - den den Zuschuss nach § 4 2. BesÜV betreffenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an, in denen den Klägern Prozesszinsen zuerkannt wurden.

Die Höhe der Prozesszinsen beträgt in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2002 - 9 C 6/01 - BVerwGE 116, 312 ff. m. w. N.; Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14/05 -, Juris = ZBR 2006, 347 ff.) ab Rechtshängigkeit der rückständigen Beträge fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Wegen des nur geringfügigen Unterliegens des Klägers besteht keine Veranlassung von der Kostentragungspflicht der Beklagten abzuweichen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung.

Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Dezember 2005 für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren auf jeweils 6.032,26 € festgesetzt.

Gründe

Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Thüringer OVG, Beschluss vom 22. Juni 1999 - 2 VO 188/97 -, Juris = DÖD 1999, 288) bestimmt sich der Streitwert in Verfahren der vorliegenden Art nach dem pauschalierten zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der Besoldung in der Besoldungsgruppe des Klägers gemäß § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung und den Dienstbezügen nach dieser Besoldungsgruppe in den alten Bundesländern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 27.95 -, Juris = BVerwGE 101, 116 ff.). Zur Berechnung des Streitwertes hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 eine vom Kläger nicht bestrittene Berechnung für den Monat November 2002 vorgelegt. Danach ergibt sich ein monatlicher Differenzbetrag von 232,01 €. Dieser ist für 2 Jahre mit 26 zu multiplizieren, so dass sich für jede Instanz ein Streitwert von 6.032,26 € ergibt.

Ende der Entscheidung

Zurück