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Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 2 KO 17/04
Rechtsgebiete: ThürKO, ThürStrG


Vorschriften:

ThürKO § 45
ThürStrG § 3 Abs. 1 Nr. 1
ThürStrG § 3 Abs. 1 Nr. 2
ThürStrG § 3 Abs. 1 Nr. 3
ThürStrG § 7 Abs. 2
Die Verkehrsbedeutung einer Landesstraße ergibt sich aus ihrer tatsächlichen oder beabsichtigten Funktion im Gesamtstraßennetz, den überregionalen Durchgangsverkehr aufzunehmen. Dabei sind für die Einstufung einer Straße als überörtlich die Netzfunktionen des Verkehrsweges sowie die hierauf stattfindenden Verkehrsvorgänge von Bedeutung, die nicht durch den Ort selbst ausgelöst werden, dessen Ortslage der Verkehrsweg durchquert.

Das Thüringer Straßenrecht vermittelt jeder Gemeinde und jedem räumlich getrennten Ortsteil einer Gemeinde einen Anspruch darauf, durch eine klassifizierte Straße (Bundes-, Landes- oder Kreisstraße) erschlossen zu sein. Dieser Anspruch begrenzt sich aber darauf, dass die Gemeinde bzw. der Ortsteil an einem Punkt an das überörtliche Straßennetz anknüpft.

Dem überörtlichen Verkehr kommt nur eine bestimmende Funktion zu, wenn er einen wesentlichen Teil der Nutzung der streitgegenständlichen Straße ausmacht und nicht nur vorübergehender Natur ist.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

2 KO 17/04

Verkündet am 22.12.2004

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Straßen- und Wegerecht, hier: Berufung

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Graef, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und den Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera - 3 K 1840/01 GE - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen und des Vertreters des öffentlichen Interesses, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Umstufung einer Landesstraße in eine Gemeindestraße.

Die Landesstraße 1146 zweigt von der Bundesstraße 281 auf dem Gemeindegebiet der Klägerin (km 0,004) ab und führt durch deren Ortsteile Wallendorf und Geierstal bis zu einer Buswendeschleife (km 2,831). Von dort ab ist die Straße derzeit nur für Baustellenfahrzeuge sowie land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben. Sie endet an der Toreinfahrt zur Talsperre Deesbach (km 4,29), von dort führt ein Waldweg zur benachbarten Gemeinde Deesbach. Ursprünglich führte die Landesstraße 1146 weiter in nördlicher Richtung durch das Tal der Lichte bis in die Gemeinde Unterweißbach, wo sie in die Landesstraße 1145 einmündete. Seit dem Bau der Talsperre Deesbach ist die Landesstraße 1146 unterbrochen. Das Mittelstück der Landesstraße wurde überstaut.

In der Folge wurde die weitere Talsperre "Leibis" nördlich an die bestehende Talsperre Deesbach mit der Staumauer im Gebiet der Gemeinde Unterweißbach geplant. Die für den Bau erforderlichen Transporte mittels Lastkraftwagen sollten den verbliebenen südlichen Teil der Landesstraße 1146 als Zufahrt nutzen.

Mit Schreiben vom 27. Februar 1998 teilte das Thüringer Landesamt für Straßenbau der Klägerin mit, dass nach Beendigung des Talsperrenbaus der verbleibende Straßenabschnitt der Landesstraße 1146 einer Gemeindestraße entspräche. Es sei daher eine Umstufung beabsichtigt, die jedoch erst nach der Sanierung des besagten Straßenabschnittes vollzogen werden solle.

In einem Beschluss vom 11. Mai 1998 (Beschluss-Nr. 348/47/98) stimmte der Gemeinderat der Klägerin dieser Umstufung unter der Bedingung zu, dass der Straßenabschnitt grundhaft saniert und sie bei der Durchsetzung von Forderungen gegenüber der Thüringer Talsperrenverwaltung wegen notwendiger Straßenreparaturmaßnahmen nach Abschluss der Bauarbeiten unterstützt werde.

Veranlasst durch die Baustofftransporte durch schwere Lastkraftwagen zum Talsperrenneubau erließ das Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur unter dem 12. Juni 1998 (5.9.-62.3.0.02/28/3-16/98) einen Planfeststellungsbeschluss, der die grundhafte Sanierung der streitgegenständlichen Straße nach den für Hauptverkehrs- bzw. Industriestraßen geltenden Anforderungen der Bauklasse III vorsah. Die Sanierungskosten übernahm die Thüringer Talsperrenverwaltung.

In dem Planfeststellungsbeschluss hieß es u. a.:

"Es wird von der Bürgerinitiative außerdem gefordert, daß Schäden und Folgeschäden an der LIO 146, die durch die Baustofftransporte verursacht werden, durch den Vorhabenträger beseitigt werden. Dies gelte auch für die Alternativrouten. Die Gemeinde Lichte fordert eine Abnahme der Straße nach Beendigung der Baustofftransporte.

Der Forderung wird entsprochen.

Die LIO 146 wird, um den Baustellenverkehr schadlos aufnehmen zu können, in der dafür erforderlichen Bauklasse III ausgebaut. Die Talsperrenverwaltung trägt gemäß § 16 ThürStrG die dafür erforderlichen Mehrkosten. Sollten dennoch Schäden an der Straße durch die Baustofftransporte entstehen, ist der Verursacher gemäß § 17 Abs. 2 ThürStrG gesetzlich verpflichtet, die Kosten für deren Beseitigung zu tragen.

Im übrigen hat der Vorhabenträger dargelegt, daß dieses Problem auch im Zusammenhang mit der beabsichtigten Umstufung der Landesstraße und der damit verbundenen Übergabe an den künftigen Träger der Baulast geregelt wird."

In den Jahren 1999 bis 2001 wurde die Straße saniert.

Mit Schreiben vom 14. September 2001 kündigte das Landesamt für Straßenbau der Klägerin die teilweise Umstufung der Landesstraße 1146 zur Gemeindestraße zum 1. Januar 2002 an. Das Thüringer Innenministerium erteilte hierzu mit Schreiben vom 5. Oktober 2001 sein Einvernehmen; vom Thüringer Finanzministerium lag eine generelle Einwilligung vor. Die Klägerin stimmte mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 der Umstufung nicht zu.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2001 stufte das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur die vorbeschriebene Teilstrecke der Landesstraße 1146 im Bereich vom Abzweig von der Bundesstraße 281 bis zur Buswendeschleife, d. h. vom NK (Netzknoten) 5433003, km 0,004, bis NK 5432016, km 2,831, zur Gemeindestraße um. Diese Verfügung wurde in dem Thüringer Staatsanzeiger vom 10. Dezember 2001 (Nr. 50/2001, S. 2670) mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt gemacht.

Gegen diese Verfügung hat die Klägerin am 21. Dezember 2001 bei dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben. Zur Klagebegründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass dieser Straßenabschnitt zumindest bis zur Fertigstellung der Talsperre Leibis eine überörtliche Bedeutung habe, da bis dahin der Baustellenverkehr zur Talsperre über diese Straße verlaufe. Nach Auskunft der bauausführenden Firma vom 30. Oktober 2001 würden in der Hauptbauzeit im Durchschnitt 75 Lkw die Straße täglich befahren. Die überörtliche Bedeutung der Straße während der Bauphase habe die Beklagte anerkannt; dies fände insbesondere in der grundhaften Erneuerung der Straße in der Bauklasse III ihren Ausdruck. Überdies entstünden erhebliche Folgekosten. Im Falle der Umstufung der Landesstraße käme auch eine solche zur Kreisstraße in Betracht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur vom 15. Oktober 2001 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu hat er vorgetragen, die Umstufung sei rechtmäßig. Der Straßenabschnitt bilde weder mit anderen Landes- oder Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz, noch könne er dem Durchgangsverkehr innerhalb des Landes dienen. Die Teilstrecke sei vielmehr als Gemeindestraße zu qualifizieren. Der Straßenabschnitt diene aufgrund der Flutung der Talsperre nur noch der Erschließung der anliegenden Grundstücke in den Ortsteilen Wallendorf und Geierstal der Klägerin.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat keinen Antrag gestellt und in der Sache nichts vorgetragen.

Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2003 hat das Verwaltungsgericht Gera die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Allgemeinverfügung zu Recht auf Grundlage des § 7 Abs. 2 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) ergangen sei. Das streitgegenständliche Straßenstück habe nicht mehr die Verkehrsbedeutung einer Landesstraße. Die einseitig an das überregionale Verkehrsnetz angeschlossene Straße erschließe nunmehr keinen regionalen Raum mehr. Daran änderte auch der derzeitige Baustellenverkehr zum Talsperrenbau "Leibis" nichts. Maßgeblich für die Einstufung einer Straße in Bezug auf ihre überregionale Bedeutung sei nicht eine an der Straße liegende Anlage, wie hier die Talsperre, sondern für die Bedeutung der Straße sei allein auf den dort fließenden Verkehr im Gesamtstraßennetz abzustellen. Fehle der Straße die Bedeutung für den überregionalen Verkehr, so komme es nach der derzeitigen Rechtslage in Thüringen nicht mehr darauf an, ob sie dem Durchgangsverkehr diene oder zu dienen bestimmt sei. Die Straße habe von ihrer Verkehrsbedeutung nunmehr die Funktion einer Gemeindestraße. Sie diene dem innerörtlichen Straßenverkehr, sie sichere nämlich den Verkehrsanschluss an die Ortsteile Wallendorf und Geierstal. Dass die Straße vorübergehend auch den Baustellenverkehr aufnehme, rechtfertige keine andere Einstufung. Die Straße sei auch nicht als Kreisstraße zu qualifizieren.

Sie diene insbesondere nicht der Verbindung zur kreisangehörigen Nachbargemeinde Deesbach. Sie stelle auch keinen Hauptanschluss im Sinne eines unentbehrlichen Anschlusses an die Bundesstraße dar.

Gegen dieses am 7. März 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. April 2003 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat dem Antrag aus dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten mit Beschluss vom 7. Januar 2004 (2 ZKO 484/03) stattgegeben.

Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin aus, das Verwaltungsgericht habe die derzeitige überregionale Verkehrsnetzfunktion der Straße verkannt. Nicht die Verkehrsbedeutung habe sich geändert, vielmehr setze sich der die Straße benutzende Verkehr anders zusammen. Die Straße diene zwar nicht mehr der Verbindung zu den Nachbarorten. Jedoch führe weiterhin überörtlicher Verkehr zu der überregional bedeutenden Großbaustelle. Diese Straße sei die einzige Verbindung von der außerhalb ihres Gemeindegebietes liegenden Baustelle zur Bundesstraße. Das Landesamt für Straßenbau habe des weiteren zugesagt, erst nach Abschluss der Arbeiten an der Talsperre die Straße umzustufen. Der Wille des Beklagten, die Straße während der Zeit des Baustellenverkehrs als Landesstraße anzuerkennen, fände überdies auch in dem Planfeststellungsbeschluss zur Sanierung der Straße seinen Ausdruck. Gegen die Qualifizierung als Gemeindestraße spräche weiter der Umstand, dass die Straße in Folge des Baustellenverkehrs nicht ausschließlich durch den innerörtlichen Verkehr geprägt werde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2003 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Gera - 3 K 1840/01 GE - die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 15. Oktober 2001, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2001 vom 10. Dezember 2001 - 64.5.2.03/72 - aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Weitergehend trägt er vor, die Straße sei auch nicht Kreisstraße. Selbst wenn die Ortsteile Wallendorf und Geierstal räumlich von der Gemeinde getrennte Ortsteile wären, so sei die Straße nicht der unentbehrliche Anschluss der Gemeinde an das örtliche Verkehrsnetz. Es sei ausreichend, dass die Gemeinde in ihrem Gemeindegebiet eine Anbindung an das Verkehrsnetz besäße.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses und der im Berufungsverfahren beigeladene Landkreis stellen keinen Antrag und äußern sich nicht zur Sache.

In der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2004 hat der Senat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Ortsteil Geierstal der Gemeinde Lichte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 a. E. ThürStrG räumlich getrennt von den übrigen Ortsteilen der Gemeinde ist, durch Inaugenscheinnahme der Bebauung zwischen den Ortsteilen der Klägerin entlang des streitgegenständlichen Straßenabschnitts.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme sowie wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten (3 Bände Hauptsacheverfahren, 1 Band vorläufiges Rechtsschutzverfahren) sowie die beigezogene Behördenakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 15. Oktober 2001, bekannt gemacht im Thüringer Staatsanzeiger vom 10. Dezember 2001, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für eine straßenrechtliche Umstufungsentscheidung von einer Landes- in eine Gemeindestraße liegen vor (§ 7 Abs. 2 ThürStrG).

Die Allgemeinverfügung ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkennt, formell rechtmäßig. Das damalige Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur und Verkehr war als oberste Straßenbaubehörde hierfür zuständig (§ 7 Abs. 2 ThürStrG).

Die weiteren besonderen Form- und Verfahrensvoraussetzungen hat die Behörde beachtet.

Die Umstufungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 7 Abs. 2 ThürStrG ist eine Straße, wenn sich deren Verkehrsbedeutung ändert, in die entsprechende Straßengruppe umzustufen. Diese Umstufungsmaßnahme beinhaltet zwei inhaltliche Elemente (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.1979 - IV C 34.76 -, DÖV 1979, 907; OVG Münster, Urteil vom 16.01.1991 - 23 A 424/89 -, NWVBl 1993, 181). Zum einen ist festzustellen, dass die derzeitige Einstufung der Straße deren Verkehrsbedeutung, wie sie in § 3 ThürStrG definiert wird, nicht mehr erfasst (Abstufung). Zum anderen ist eine Neueinstufung in die nunmehr der Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe vorzunehmen (Einstufung).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist sowohl die Abstufung als Landesstraße (im Folgenden 1.) als auch die Neueinstufung als Gemeindestraße (im Folgenden 2.) des streitgegenständlichen Straßenabschnittes nicht anzufechten.

1. Die Abstufung ist gerechtfertigt. Die streitgegenständliche Straße erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen einer Landesstraße.

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürStrG definiert Landesstraßen als Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden ("Netzzusammenhang") und dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind ("Verkehrsbedeutung").

Die streitgegenständliche Straße steht zum einen in einem Netzzusammenhang. Sie zweigt im Gemeindezentrum der Klägerin von der B 281 ab und wird über diesen Schnittpunkt an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Der Umstand, dass die Straße nur über eine einseitige Anbindung verfügt, steht der Annahme eines Netzzusammenhangs nicht entgegen. In Anknüpfung an die Rechtsprechung zum Bundesfernstraßengesetz, wie sie der Senat auch für das Landesrecht übernimmt, ist eine beidseitige Anknüpfung der Straße an das überörtliche Verkehrsnetz weder vom Wortlaut der straßenrechtlichen Bestimmung noch von deren Zweck gedeckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1992 - 4 B 188/92 -, NvWZ 1993, 980).

Der streitgegenständlichen Straße kommt aber zum anderen nicht mehr die Verkehrsbedeutung einer Landesstraße zu.

Die Verkehrsbedeutung einer Landesstraße ergibt sich aus ihrer tatsächlichen oder beabsichtigten Aufgabe, den Durchgangsverkehr aufzunehmen, wobei es sich um einen überörtlichen Verkehr handeln muss. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, kommt es bei der Qualifizierung des Verkehrs nicht darauf an, von welcher Bedeutung die von der Straße erschlossenen Anlagen sind. Es kommt auch nicht maßgeblich auf einen bestimmten Ausbauzustand, Art und Umfang des Verkehrsaufkommens oder die Verkehrsbelastung im Sinne der Quantität der Verkehrsvorgänge an. Ausschlaggebend ist vielmehr die Bedeutung der Straße im Verkehr entsprechend ihrer Funktion im Gesamtstraßennetz (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.01.1991 - 23 A 424/89 -, a. a. O.; OVG Koblenz, Urteil vom 17.02.1994 - 1 A 11079/93 -, AS RP-SL 26, 107). Dabei sind für die Einstufung einer Straße als überörtlich die Netzfunktionen des Verkehrsweges sowie die hierauf stattfindenden Verkehrsvorgänge von Bedeutung, die nicht durch den Ort selbst ausgelöst werden, dessen Ortslage der Verkehrsweg durchquert (vgl. mit eingehender Begründung: OVG Koblenz, Urteil vom 24.11.1994 - 1 A 10644/94 -, AS RP-SL 26, 140). Vielmehr ist zur Abgrenzung zur ebenfalls den überörtlichen Verkehr aufnehmenden Kreisstraße für eine Landesstraße bestimmend, dass die Straße einem überregionalen Durchgangsverkehr dient bzw. zu dienen bestimmt ist. Sie muss jedenfalls Regionen über Kreisgrenzen hinweg erschließen. Nur diese Einschränkung wird dem Typ einer Landesstraße im System der Straßenklassen gerecht und grenzt ihn entsprechend der gesetzgeberischen Intention, wie er in der Systematik des § 3 ThürStrG erkennbar wird, von den nachgeordneten Straßenklassen hinreichend ab. Dies stellen die Legaldefinitionen der Straßengesetze anderer Länder deutliche heraus, ohne dass erkennbar ist, dass der Thüringer Gesetzgeber etwas anderes regeln wollte (vgl. §3 Abs. 2 Brandenburgisches Straßengesetz, § 3 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz, § 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Straßengesetz).

Ungeachtet dessen, ob die streitgegenständliche Straße bereits von ihrer Art als einseitige Stichstraße überhaupt geeignet ist, "Durchgangs"verkehr aufzunehmen, dient sie jedenfalls nicht dem überregionalen Durchgangsverkehr. Der konkrete Verkehr ist auf keinen Fall Durchgangsverkehr über Kreisgrenzen hinweg. Selbst unter Berücksichtigung des Verkehrs zur Baustelle der Talsperre Leibis wird nur ein Teil des beigeladenen Landkreises über die Straße erschlossen. Eine Kreisgrenzen überschreitende Funktion kommt ihr auch im Zusammenhang mit anderen Straßen nicht zu. Hierbei kommt insbesondere, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dem Waldweg zur Gemeinde Deesbach keine Bedeutung zu. Dieser Weg ist zum einen entgegen der Behauptung der Klägerin keine Kreisstraße (vgl. Schreiben des Landratsamts Saalfeld-Rudolstadt vom 2. November 2001, Blatt 45 Behördenakte). Zum anderen handelt es sich auch nicht um einen dem allgemeinen Verkehr zugänglichen öffentlichen Weg. Der Waldweg ist bereits von seinem Ausbauzustand nicht in der Lage, einen straßenrechtlich in diesem Zusammenhang relevanten Verkehr aufzunehmen (vgl. Lichtbilder Blatt 59 der Behördenakte).

Die streitgegenständliche Straße ist auch nicht dazu bestimmt, einen solchen Durchgangsverkehr aufzunehmen. Eine entsprechende grundlegende raumplanerische Grundsatzentscheidung besteht nicht. Ein solcher Wille der straßenrechtlich relevanten Entscheidungsträger ist auch nicht dem Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1998 zum Ausbau der streitgegenständlichen Straße zu entnehmen. Ungeachtet dessen, dass dieser Plan angesichts der tatsächlichen Umstände allenfalls dem streitigen Straßenabschnitt die Verkehrsbedeutung für einen zwar überörtlichen, aber nicht überregionalen Verkehr hätte zuerkennen können, enthält er sich einer diesbezüglichen Festlegung. Der Plan verfolgte vorrangig eine andere Regelungsabsicht, nämlich die Sanierung des Straßenkörpers, und wollte dem Umstufungsverfahren, das von anderen Gesichtspunkten getragen wird, nicht vorgreifen.

2. Auch die Neueinstufung der streitgegenständlichen Straße ist rechtmäßig. Sie ist keine Kreisstraße (im Folgenden a.); es handelt sich um eine Gemeindestraße (im Folgenden b.).

a. Eine Einstufung als Kreisstraße scheidet aus. Kreisstraßen sind Straßen, die dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises (im Folgenden bb.) oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege (im Folgenden aa.) dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG).

aa. Die streitgegenständliche Straße dient zunächst nicht dem unentbehrlichen Anschluss räumlich getrennter Ortsteile an überörtliche Verkehrswege oder ist diesem Verkehrsanschluss zu dienen bestimmt. Bei den durch die bisherige Landesstraße an die Bundesstraße angeschlossenen Ortsteilen Geierstal und Wallendorf der Klägerin handelt es sich nicht um räumlich getrennte Ortsteile.

Das Thüringer Straßenrecht vermittelt jeder Gemeinde einen Anspruch darauf, durch eine sog. klassifizierte Straße (Bundes-, Landes- und Kreisstraße) erschlossen zu sein. Dieser Anspruch begrenzt sich aber darauf, dass die Gemeinde an einem Punkt an das überörtliche Straßennetz anknüpft. Für die weitere innerörtliche Verkehrserschließung dienen dann Gemeindestraßen. Mit dem Begriff der Gemeinde schließt der Gesetzgeber grundsätzlich an denjenigen der Thüringer Kommunalordnung an. Der Anspruch wird jedoch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und dem klaren Willen des Thüringer Gesetzgebers auf räumlich getrennte Ortsteile in der Gemeinde ausgedehnt (Landtagsdrucksache 1/1739, Begründung zu § 3; zur vergleichbaren Rechtslage in anderen Ländern: OVG Lüneburg, Urteil vom 12.09.1994 - 12 L 7394/91 -, NdsVBl 1995, 163). Mit der Verwendung des neutralen Begriffs des "Ortsteils" und nicht der "Ortschaft" stellt der Gesetzgeber klar, dass es sich bei diesem Gemeindeteil nicht um eine nach § 45 ThürKO verfasste Gemeindeeinheit mit Ortschaftsverfassung handeln muss. Entscheidend für den straßenrechtlichen Anspruch ist allein, ob der Ortsteil - also ein verfestigtes Siedlungsgebiet, der Grundfunktionen der täglichen Daseinsvorsorge erfüllt - räumlich getrennt vom Gemeindekern ist. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn nach einer äußeren Betrachtungsweise eine Siedlung besteht, die am Bebauungszusammenhang des Gemeindekerns nicht mehr teilnimmt und mit diesem in keinem räumlichen Erschließungszusammenhang steht (vgl. insoweit auch § 45 Abs. 1 ThürKO a. F.).

Diese Voraussetzungen sind im Falle der genannten Ortsteile nicht gegeben. Dies gilt ersichtlich für den Ortsteil Wallendorf, der mit dem Ortskern der Klägerin in einer untrennbar baulichen Einheit besteht. Dies gilt aber auch für den Ortsteil Geierstal, der ebenfalls mit der Kerngemeinde der Klägerin in einem Siedlungszusammenhang steht, wobei dahingestellt sein kann, ob dieser Ortsteil darüber hinaus ein eigenständiges Siedlungsgepräge z. B. durch Wahrnehmung von Grundfunktionen der Daseinsvorsorge der dort ansässigen Bevölkerung besitzt. Der Siedlungszusammenhang kann nach der vom Senat in Augenschein genommenen Örtlichkeit nicht in Frage stehen. Der Ortsteil Geierstal, der nicht durch eine Ortstafel (Verkehrszeichen 310) oder Ortshinweistafel (Verkehrszeichen 385) gekennzeichnet ist, weist keine den Siedlungszusammenhang unterbrechenden relevanten Baulücken zu den übrigen Ortsteilen der Klägerin auf. Soweit ein Bebauungsabstand von etwa 170 m besteht, ist dieser durch die topografischen Eigenarten der Talbebauung bedingt und entspricht den Besonderheiten der Siedlungsstruktur in den Tälern des Thüringer Waldes. Die Baulücke resultiert aus einer grundsätzlichen Nichtbebaubarkeit des Geländes. Insgesamt ist das Tal der Lichte in dem streitgegenständlichen Bereich durch eine geografisch bedingte Streubebauung entlang der Talstraße geprägt, ohne dass jedoch dadurch die zusammenhängende Siedlungsstruktur mit den zentralen Ortsteilen der Klägerin in Zweifel zu ziehen ist.

bb. Die streitgegenständliche Straße dient auch nicht dem überörtlichen Verkehr innerhalb des Kreises oder ist diesem zu dienen bestimmt.

Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Verkehrs zur Baustelle der Talsperre Leibis - dies wird etwa Mitte 2005 sein - die jetzige Landesstraße 1146 keine überörtliche Verkehrsfunktion besitzen wird, also nur noch dem innerörtlichen Verkehr von und zu den beiden Ortsteilen Geierstal und Wallendorf dienen bzw. zu dienen bestimmt sein wird.

Etwas anderes gilt auch nicht für die Zeit des Baustellenverkehrs, also nach Angaben der bauausführenden Firma im Zeitraum von Anfang 2002 bis Mitte 2005.

Die Baustellentransporte sind zwar dem überörtlichen Verkehr zuzuordnen. Im Sinne der bereits angeführten Maßstäbe ist der Baustellenverkehr - für sich isoliert betrachtet - nicht örtlich ausgelöst. Wie sich ohne weiteres aus den Angaben des Bauherrn der Talsperre gegenüber dem Beklagten ergibt, ist der Verkehr zum einen von seiner Herkunft nicht örtlich bedingt. Zum anderen ist Ziel dieses Verkehrs nicht ein Gemeindeteil der Klägerin, sondern die in der Gemeinde Unterweißbach desselben Kreises befindliche Baustelle.

Dieser überörtliche Baustellenverkehr ist aber nicht bestimmend für die Einordnung in die Straßengruppe. Als ungeschriebene Merkmale des Tatbestandes einer klassifizierten Straße, wie einer Kreisstraße, kommt dem überörtlichen Verkehr nur eine bestimmende Funktion zu, wenn er einen wesentlichen Teil der Nutzung der streitgegenständlichen Straße ausmacht und nicht nur vorübergehender Natur ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Baustellenverkehr nicht.

Als nicht wesentlich ist der überörtliche Verkehr dann einzustufen, wenn der Anteil dieses Verkehrs hinter dem Anteil jeder Art der übrigen Verkehrsvorgänge - nämlich hier des örtlichen Verkehrs - zurückbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 4 B 49.02 -, zitiert nach juris m. w. N.).

Es spricht bereits vieles dafür, dass der Lkw-Verkehr aufgrund seiner Häufigkeit kein wesentlicher Verkehr ist. Nach den Angaben des Bauherrn ist in der Hauptbauzeit (Mitte 2002 bis Mitte 2005) mit in der Spitze bis zu 75 Lkw -Transporten pro Werktag zu rechnen. Diese Zahl ist grundsätzlich nicht zu verdoppeln, da zwar die Einfahrt zur Baustelle über die streitgegenständliche Straße führt, der Rücktransport als Leerfahrt jedoch über weiterhin vorhandene Wege durch die Baustelle über die Gemeinde Unterweißbach geleitet wird. Diese Anzahl von Transportvorgängen ist bereits von ihrer Größenordnung her nicht so gewichtig, dass sie den an- und abfließenden Verkehr zu den Ortsteilen Geierstal und Wallendorf zahlenmäßig übertrifft. Angesichts der Ausdehnung des Ortsteils Geierstal und dessen Einwohnerzahl werden weit mehr als 75 Verkehrsbewegungen für den innerörtlichen Erschließungsverkehr anzusetzen sein, so dass der Lkw-Transport weit weniger als 50 % des gesamten Verkehrsaufkommens ausmachen dürfte.

Zudem handelt es sich nur um ebenfalls für die Straßenzuordnung zu vernachlässigenden vorübergehenden Verkehr. Das Merkmal des vorübergehenden Verkehrs ist dann erfüllt, wenn dieser Verkehr die Straße nicht dauerhaft und auf unbestimmte Zeit nutzt. Allein die Übernahme eines vorübergehenden überörtlichen Verkehrs verändert aber nicht die Qualifikation der Straße. Nur dieses Verständnis wird dem Umstand gerecht, dass die Zuordnung der Straßen im Straßenrecht auf Dauerhaftigkeit angelegt ist. Die Trägerschaft der Straßenbaulast soll nicht mit jeder Nutzungsänderung wechseln. So hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die vorübergehende Übernahme der bundesstraßenrechtlichen Verkehrsfunktion eine Kreisstraße nicht zu einer Bundesstraße macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, NVwZ 1989, 149). Entsprechendes muss auch für das Verhältnis zwischen Kreisstraße und Gemeindestraße gelten. Als Beispiele einer solchen vorübergehenden Nutzung wird in der Rechtsprechung weiterhin z. B. eine überörtliche Erschließungsfunktion einer Kreisstraße genannt, wenn dieser Verkehr zukünftig durch eine im Plan bzw. Bau befindliche Bundesstraße übernommen wird. Weitere Beispiele sind die Übernahme eines überörtlichen Umleitungsverkehrs oder einer zwar häufiger vorkommenden, aber zeitlich untergeordneten Nutzung einer Gemeindestraße durch den überörtlichen Verkehr ("Schleichverkehr", vgl. BayVGH, Urteil vom 10.04.2002 - 8 B 01.1170 -, a. a. O.).

In diesem Sinne ist der Baustellenverkehr nur vorübergehend. Er findet im Rahmen des zeitlich begrenzten Neubaus der Talsperre statt und führt nur zu einer einmaligen, von 2002 bis 2005 bestehenden überörtlichen Nutzung der streitgegenständlichen Straße. Das Ende der Bauarbeiten ist von vornherein absehbar. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Nutzung unübersehbar über Jahre hinweg geschähe, bedarf hier keiner Klärung, da ein vergleichbarer Zeitraum bei Bauarbeiten von einer Dauer von ungefähr drei Jahren nicht erreicht werden kann.

b. Die streitgegenständliche Straße ist Gemeindestraße. Gemeindestraßen sind, soweit sie nicht einer höheren Straßengruppe zuzuordnen sind, Straßen, die den Verkehr innerhalb des Gemeindegebiets oder den nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürStrG). Kommt dem Baustellenverkehr, wie aufgezeigt, für die Straßenzuordnung keine Bedeutung zu, wird die streitgegenständliche Straße durch den örtlichen Verkehr bestimmt.

Hat sich die Verkehrsbedeutung mithin geändert, so war die Straße umzustufen. Der Behörde steht bei dieser Entscheidung kein Ermessen zu (zur vergleichbaren Rechtslage im Bund und anderen Ländern: BVerwG, Urteil vom 22.08.1979 - IV C 34.76 -, a. a. O.; OVG Koblenz, Urteil vom 17.02.1994 - 1 A 11079/93 -, AS RP-SL 26, 107). Der Entscheidung steht auch keine anderslautende Zusicherung der zuständigen Behörde entgegen. Soweit die Klägerin meint, im Planfeststellungsbeschluss vom 12. Juni 1998 sei eine solche enthalten, steht dem bereits der eindeutige Wortlaut entgegen, wonach diese Entscheidung keine Aussagen zum späteren Umstufungsverfahren trifft.

Die Kostenentscheidung des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen und des Vertreters des öffentlichen Interesses waren für nicht erstattungsfähig zu erklären, da diese weder einen Antrag gestellt noch durch ihren Vortrag den Ausgang des Verfahrens wesentlich gefördert haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m . § 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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